Pressemitteilung Nr. 81/2014 vom 12.12.2014
Streit um „Südumfliegung“-Abflugroute des Flughafens Frankfurt Main geht in die nächste Runde
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel zugelassen, mit dem den Klagen von Gemeinden und Privatpersonen stattgegeben und die Festlegung von Flugrouten für rechtswidrig erklärt worden ist, auf denen vom Flughafen Frankfurt Main nach Westen startende Flugzeuge zunächst in südliche Richtung geleitet werden („Südumfliegung“). Der Verwaltungsgerichtshof hatte seine Entscheidung damit begründet, dass mit den Flugrouten das Ziel einer sicheren und flüssigen Abwicklung der durch den Planfeststellungsbeschluss für den Flughafenausbau vorgegebenen Kapazität nicht erreicht werden könne. Technisch bedingt könnten mit den Flugverfahren gegenwärtig und auf unabsehbare Zeit maximal 96/98 Flugbewegungen in der Stunde abgewickelt werden und nicht die im Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens für den Prognosefall 2020 zugrunde gelegten 126 Flugbewegungen. Damit fehle es an einem sachlichen Grund für die Festlegung der Flugverfahren und die Belastung der Kläger mit Lärm. Im Revisionsverfahren wird das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der unterlegenen Bundesrepublik Deutschland zu prüfen haben, ob die Rechtsauffassung der Vorinstanz zutrifft.
BVerwG 4 B 7.14 - Beschluss vom 09. Dezember 2014
Vorinstanz:
VGH Kassel, 9 C 323/12.T - Urteil vom 03. September 2013 -