Pressemitteilung Nr. 81/2014 vom 12.12.2014

Streit um „Südumfliegung“-Abflugroute des Flughafens Frankfurt Main geht in die nächste Runde

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel zugelassen, mit dem den Klagen von Gemeinden und Privatpersonen stattgegeben und die Festlegung von Flugrouten für rechtswidrig erklärt worden ist, auf denen vom Flughafen Frankfurt Main nach Westen startende Flugzeuge zunächst in südliche Richtung geleitet werden („Südumfliegung“).  Der Verwaltungsgerichtshof hatte seine Entscheidung damit begründet, dass mit den Flugrouten das Ziel einer sicheren und flüssigen Abwicklung der durch den Planfeststellungsbeschluss für den Flughafenausbau vorgegebenen Kapazität nicht erreicht werden könne. Technisch bedingt könnten mit den Flugverfahren gegenwärtig und auf unabsehbare Zeit maximal 96/98 Flugbewegungen in der Stunde abgewickelt werden und nicht die im Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens für den Prognosefall 2020 zugrunde gelegten 126 Flugbewegungen. Damit fehle es an einem sachlichen Grund für die Festlegung der Flugverfahren und die Belastung der Kläger mit Lärm. Im Revisionsverfahren wird das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der unterlegenen Bundesrepublik Deutschland zu prüfen haben, ob die Rechtsauffassung der Vorinstanz zutrifft.

BVerwG 4 B 7.14 - Beschluss vom 09. Dezember 2014

Vorinstanz:

VGH Kassel, 9 C 323/12.T - Urteil vom 03. September 2013 -


Beschluss vom 09.12.2014 -
BVerwG 4 B 7.14ECLI:DE:BVerwG:2014:091214B4B7.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.12.2014 - 4 B 7.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:091214B4B7.14.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 7.14

  • VGH Kassel - 03.09.2013 - AZ: VGH 9 C 323/12.T

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. September 2013 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 580 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Festlegung von Flugverfahren, mit denen eine Abwicklung des vom Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Verkehrsvolumens in absehbarer Zeit nicht erreichbar ist, rechtswidrig ist und Gemeinden oder private Lärmbetroffene in ihren Rechten verletzt.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 15.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.