Verfahrensinformation

Automatisierte Kennzeichenerfassung nach Bayerischem Polizeirecht


Der beklagte Freistaat Bayern setzt seit 2006 stationäre und mobile Kennzeichenerfassungsgeräte ein. Die stationären Geräte sind derzeit auf zwölf Standorte insbesondere an den Autobahnen in Bayern verteilt. Die mobilen Geräte werden aufgrund der jeweiligen Lagebeurteilung des Landeskriminalamtes anlassbezogen, beispielsweise bei internationalen Fußballturnieren oder ähnlichen Großveranstaltungen eingesetzt. Die stationären Anlagen bestehen aus einer Kamera, die den fließenden Verkehr auf jeweils einer Fahrspur von hinten erfasst und das Kennzeichen jeden durchfahrenden Fahrzeugs mittels eines nicht sichtbaren Infrarotblitzes aufnimmt. Aus dem digitalen Bild des Kennzeichens wird durch eine spezielle Software ein digitaler Datensatz mit den Ziffern und Buchstaben des Kennzeichens ausgelesen und über eine Datenleitung an einen stationären Rechner weitergeleitet, der am Fahrbahnrand in einem verschlossenen Behälter untergebracht ist. Dort wird das erfasste Kennzeichen mit verschiedenen im Rechner gespeicherten Fahndungsdateien abgeglichen. Bei mobilen Anlagen werden die Kennzeichen über am Fahrbahnrand aufgestellte Kameras erfasst und über einen mobilen Rechner in einem vor Ort abgestellten Polizeifahrzeug mit den Fahndungsdateien abgeglichen. Der Kläger wohnt in Bayern mit einem weiteren Wohnsitz in Österreich. Er ist nach seinen Angaben häufig in Bayern mit seinem Kraftfahrzeug unterwegs. Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Erfassung und den Abgleich seiner Kraftfahrzeugkennzeichen zu unterlassen. Der automatisierte Abgleich seiner Kraftfahrzeugkennzeichen beeinträchtige sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und greife in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Das Verwaltungsgericht München hat die Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof München hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.


Pressemitteilung Nr. 63/2014 vom 22.10.2014

Klage gegen automatisierte Kennzeichenerfassung in Bayern erfolglos

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage abgewiesen, auf die hin der Freistaat Bayern verurteilt werden sollte, es zu unterlassen, durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme Kennzeichen von Kraftfahrzeugen des Klägers zu erfassen und mit polizeilichen Dateien abzugleichen.


Der beklagte Freistaat Bayern setzt seit 2006 stationäre und mobile Kennzeichenerfassungsgeräte ein. Die stationären Geräte sind derzeit auf zwölf Standorte insbesondere an den Autobahnen in Bayern verteilt. Die mobilen Geräte werden aufgrund der jeweiligen Lagebeurteilung des Landeskriminalamtes anlassbezogen, beispielsweise bei internationalen Fußballturnieren oder ähnlichen Großveranstaltungen eingesetzt. Die stationären Anlagen bestehen aus einer Kamera, die den fließenden Verkehr auf jeweils einer Fahrspur von hinten erfasst und das Kennzeichen eines jeden durchfahrenden Fahrzeugs mittels eines nicht sichtbaren Infrarotblitzes aufnimmt. Aus dem digitalen Bild des Kennzeichens wird durch eine spezielle Software ein digitaler Datensatz mit den Ziffern und Buchstaben des Kennzeichens ausgelesen und über eine Datenleitung an einen stationären Rechner weitergeleitet, der am Fahrbahnrand in einem verschlossenen Behälter untergebracht ist. Dort wird das erfasste Kennzeichen mit verschiedenen im Rechner gespeicherten Fahndungsdateien abgeglichen. Bei mobilen Anlagen werden die Kennzeichen über am Fahrbahnrand aufgestellte Kameras erfasst und über einen mobilen Rechner in einem vor Ort abgestellten Polizeifahrzeug mit den Fahndungsdateien abgeglichen. Der Kläger wohnt in Bayern mit einem weiteren Wohnsitz in Österreich. Er ist nach seinen Angaben häufig in Bayern mit seinem Kraftfahrzeug unterwegs. Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Erfassung und den Abgleich seiner Kraftfahrzeugkennzeichen zu unterlassen. Der automatisierte Abgleich seiner Kraftfahrzeugkennzeichen beeinträchtige sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und greife in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Das Verwaltungsgericht München hat die Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof München hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die erhobene Unterlassungsklage setzt für ihren Erfolg voraus, dass dem Kläger durch die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die automatisierte Kennzeichenerfassung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in sein grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts droht. Das ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht gebunden ist, nicht der Fall. Wird das Kennzeichen eines vorbeifahrenden Kraftfahrzeugs von dem Gerät erfasst und mit den dafür herangezogenen Dateien abgeglichen, ohne dass eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien festgestellt wird, liegt kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. In diesem Fall ist rechtlich und technisch gesichert, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden. Ebenso wenig liegt ein Eingriff in den Fällen vor, in denen ein Kennzeichen von dem Gerät erfasst und bei dem Abgleich mit den Dateien eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien angezeigt wird, der sodann vorgenommene manuelle Vergleich von abgelichtetem Kennzeichen und dem vom System ausgelesenen Kennzeichen durch einen Polizeibeamten aber ergibt, dass die Kennzeichen tatsächlich nicht übereinstimmen. In diesem Fall löscht der Polizeibeamte den gesamten Vorgang umgehend durch Eingabe des Befehls „Entfernen“, ohne dass er die Identität des Halters ermittelt. Ein Eingriff liegt nur vor, wenn das Kennzeichen von dem Gerät erfasst wird und bei dem Abgleich mit den Dateien eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien angezeigt wird, die tatsächlich gegeben ist. In diesem Fall wird der Vorgang gespeichert und steht für weitere polizeiliche Maßnahmen zur Verfügung. Dem Kläger droht ein solcher Eingriff jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, weil die Kennzeichen von ihm gehaltener Kraftfahrzeuge nicht in den herangezogenen Dateien gespeichert sind und nur eine hypothetische Möglichkeit dafür besteht, dass sie künftig dort gespeichert werden könnten.


BVerwG 6 C 7.13 - Urteil vom 22. Oktober 2014

Vorinstanzen:

VGH München, 10 BV 09.2641 - Urteil vom 17. Dezember 2012 -

VG München, M 7 K 08.3052 - Urteil vom 23. September 2009 -


Urteil vom 22.10.2014 -
BVerwG 6 C 7.13ECLI:DE:BVerwG:2014:221014U6C7.13.0

Leitsatz:

Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht vor, wenn bei Einsatz einer Einrichtung der automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen und deren Abgleich mit Fahndungsdatenbeständen zwar eine Übereinstimmung des tatsächlich erfassten Kennzeichens mit einem im Fahndungsbestand vorhandenen Kennzeichen angezeigt wird, ein visueller Abgleich durch den damit betrauten Polizeibeamten aber eine mangelnde Übereinstimmung ergibt und das erfasste Kennzeichen sofort gelöscht wird, ohne dass die Anonymität des Inhabers aufgehoben wird.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 2 Abs. 1; Art. 19 Abs. 4
    StVO § 23 Abs. 1
    PAG Art. 13; Art. 33; Art. 38

  • VG München - 23.09.2009 - AZ: VG M 7 K 08.3052
    VGH München - 17.12.2012 - AZ: VGH 10 BV 09.2641

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 22.10.2014 - 6 C 7.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:221014U6C7.13.0]

Urteil

BVerwG 6 C 7.13

  • VG München - 23.09.2009 - AZ: VG M 7 K 08.3052
  • VGH München - 17.12.2012 - AZ: VGH 10 BV 09.2641

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich, Dr. Möller, Hahn und Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen die automatisierte Erfassung und den automatisierten Abgleich seiner jeweiligen Kraftfahrzeugkennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen auf öffentlichen Verkehrsflächen in Bayern.

2 Der Beklagte setzt seit dem Jahr 2006 auf Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 PAG auf seinem Gebiet stationäre und mobile Kennzeichenerfassungsgeräte ein. Derzeit betreibt er 25 automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme, davon 22 stationäre, die insgesamt 30 Fahrspuren abdecken, und drei mobile. Die stationären Systeme sind aktuell auf zwölf Standorte verteilt und befinden sich insbesondere an Bundesautobahnen. Die mobilen Systeme werden anlassbezogen eingesetzt, z.B. bei internationalen Fußballturnieren oder ähnlichen Großereignissen. Der jeweilige Standort wird gemäß jährlich aktualisierter Lageerkenntnisse durch das Landeskriminalamt bestimmt. Diese Lagebeurteilung wird im Innenministerium des Beklagten dokumentiert und der Landesbeauftragte für Datenschutz jährlich hierüber informiert.

3 Die stationären Systeme bestehen aus Kameras, die den fließenden Verkehr auf jeweils einer Fahrspur von hinten erfassen und das Kennzeichen eines jeden durchfahrenden Fahrzeugs mittels nicht sichtbaren Infrarotblitzes bildlich aufnehmen. Der aus dem digitalen Bild des Kennzeichens durch eine spezielle (OCR-)Software ausgelesene digitale Datensatz mit den Buchstaben und Ziffern des Kennzeichens wird über eine Datenleitung an einen am Fahrbahnrand in einem verschlossenen Behälter untergebrachten stationären Rechner weitergeleitet, in dem das erfasste Kennzeichen automatisch mit verschiedenen im Rechner abgespeicherten (Fahndungs-)Dateien abgeglichen wird. Die erfassten Kraftfahrzeugkennzeichen werden ausschließlich mit Datensätzen verglichen, die aus Kennzeichen von Kraftfahrzeugen bestehen und aus dem Sachfahndungsbestand von INPOL sowie für den Schengenbereich von SIS bzw. NSIS stammen. Anlass- und einzelfallbezogen findet auch ein Abgleich mit spezifischen Dateien (z.B. der Datei „Gewalttäter Sport“) statt. Bei mobilen Systemen erfolgt die Erfassung der Kennzeichen über am Fahrbahnrand aufgestellte Kameras. Der Abgleich wird über einen mobilen Rechner in einem vor Ort abgestellten Polizeifahrzeug vorgenommen.

4 Das im Bildspeicher (RAM) der automatisierten Kennzeichenerkennungssysteme digital erfasste Bild des Kennzeichens wird dort nach dem Datenbankabgleich sogleich mit einem Grauwert überschrieben. Die zum Abgleich verwendeten stationären oder mobilen Rechner verfügen über eine sog. Log-Datei, in der die Kennzeichen jedoch nicht bildlich, sondern in anonymisierter Form und mit einer kryptologischen Hashfunktion (als sog. MD5-Checksumme) des Kennzeichentextes gespeichert werden. Ergibt sich beim Datenabgleich kein Treffer auf dem jeweiligen Rechner, wird das aufgenommene Kennzeichen nach dem Abgleich automatisch aus dem Arbeitsspeicher des Rechners gelöscht. Im Fall eines Treffers, d.h. einer vom System festgestellten Übereinstimmung zwischen dem erfassten Kennzeichen und den auf dem Rechner im Datenbanksystem abgespeicherten Datensätzen (der Fahndungsdateien) wird der Treffer temporär in der Datenbank auf diesem Rechner gespeichert und entweder gleichzeitig über eine Datenleitung an den Zentralrechner der Einsatzzentrale des jeweils zuständigen Polizeipräsidiums übermittelt oder auf dem mobilen Rechner (Notebook) vor Ort am Bildschirm aufgezeigt. Es erfolgt dann jeweils durch die zuständigen Polizeibeamten eine visuelle Kontrolle der vom System gemeldeten Übereinstimmung. Erweist sich der Treffer als Fehlermeldung, weil das tatsächlich erfasste und das in einer Fahndungsdatei abgespeicherte Kraftfahrzeugkennzeichen tatsächlich doch nicht übereinstimmen, gibt der Polizeibeamte durch Betätigen des Buttons „Entfernen“ auf dem Rechner den Befehl, den gesamten Vorgang zu entfernen; in diesem Fall verbleibt auch auf dem Rechner in der Einsatzzentrale als „Spur“ der Treffermeldung nur noch die MD5-Quersumme. Im Trefferfall, also bei Übereinstimmung des erfassten mit einem gespeicherten Kraftfahrzeugkennzeichen startet der Polizeibeamte eine manuelle Abfrage bei der betreffenden Fahndungsdatei, speichert dann den Vorgang bzw. die Daten und veranlasst gegebenenfalls weitere polizeiliche Maßnahmen. Im Zeitraum Juni bis einschließlich September 2011, für den erstmals detaillierte Zahlen ermittelt wurden, kam es monatlich zu etwa acht Millionen Kennzeichenerfassungen. Davon waren 40 000 bis 50 000 Treffermeldungen (Übereinstimmungen und Fehlermeldungen) und 500 bis 600 echte Treffer (nur Übereinstimmungen) pro Monat.

5 Der Kläger hat am 3. Juni 2008 Klage erhoben, gerichtet auf Unterlassung der Erfassung und des Abgleichs seiner Kraftfahrzeugkennzeichen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Er pendele regelmäßig mit einem Personenkraftwagen zwischen seinem Hauptwohnsitz in A. (Bayern) und einem weiteren Wohnsitz in S. und sei auch ansonsten häufig in Bayern, insbesondere im Grenzgebiet zu Österreich, unterwegs. Seine jährliche Fahrleistung betrage ca. 25 000 km. Anlässlich dieser zahlreichen Fahrten müsse er damit rechnen, regelmäßig in standortfeste oder mobile Kennzeichenkontrollen des Beklagten zu geraten. Auch wenn sein Kraftfahrzeugkennzeichen derzeit nicht in einer Fahndungsdatei gespeichert sei, befürchte er, irrtümlich angehalten und kontrolliert zu werden. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass irgendwann eine Speicherung, womöglich irrtümlich, erfolgen werde. Durch die mit Sicherheit in der Vergangenheit bereits erfolgte und in Zukunft noch erfolgende Erfassung und den Abgleich seines Kraftfahrzeugkennzeichens werde er in seinen Grundrechten verletzt. Für den mit der Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriff fehle es an einer wirksamen gesetzlichen Grundlage, da Art. 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Art. 38 Abs. 3 PAG verfassungswidrig seien.

6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Unterlassungsklage sei zulässig. Der Kläger sei aufgrund seiner zahlreichen Fahrten auf bayerischen Autobahnen mit großer Wahrscheinlichkeit bereits mehrfach von einer Kennzeichenerfassung mit anschließendem Abgleich betroffen gewesen und müsse auch künftig jederzeit damit rechnen, zumal die Maßnahme heimlich erfolge, sodass er ihr nicht ausweichen könne und nachträglicher Rechtsschutz nicht in Betracht komme. Die Klage sei aber unbegründet. Kennzeichenerfassung und -abgleich griffen zwar in den Schutzbereich des Grundrechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieser Eingriff beruhe jedoch auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage.

7 Schon an einem Grundrechtseingriff fehle es allerdings beim sog. „Nichttreffer“. In Bayern sei rechtlich und technisch sichergestellt, dass bei negativem Ergebnis eines unverzüglich nach der Erfassung vorgenommenen Abgleichs die erfassten Kennzeichen anonym blieben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Bezug zum Fahrer, Beifahrer oder Halter eines Fahrzeugs herzustellen, gelöscht würden. Zu einem Grundrechtseingriff komme es nur dann, wenn ein erfasstes Kennzeichen in einem Speicher festgehalten werde und gegebenenfalls Grundlage weiterer Maßnahmen werden könne. Das sei nicht nur beim „echten Treffer“ der Fall, d.h. bei tatsächlicher Übereinstimmung der abgeglichenen Kennzeichen, sondern bereits beim sog. „unechten Treffer“, wenn sich nur infolge einer fehlerhaften Kennzeichenerkennung beim Abgleich mit dem Fahndungsbestand eine Übereinstimmung ergebe. Weil es relativ häufig zu „unechten Treffern“ komme, bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass auch der Kläger insoweit in den Bereich des Grundrechtseingriffs gerate bzw. bereits geraten sei. Dieser Grundrechtseingriff finde in den Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie Art. 38 Abs. 3 PAG eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage.

8 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Klägers, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, Kennzeichenerfassung und -abgleich griffen sowohl in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht als auch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, und zwar auch bei einem „Nichttreffer“. Das sei jedenfalls deshalb der Fall, weil in Art. 38 Abs. 3 Satz 1 PAG statt einer sofortigen nur eine unverzügliche Löschung angeordnet sei. Auch sei die Spurenlosigkeit der Löschung nicht gewährleistet. Eine Deanonymisierung sei mit vergleichsweise geringem Aufwand möglich, soweit Kennzeichen als MD5-Codes dauerhaft im Speicher der verwendeten Rechner verblieben. Die gegenteilige Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichtshofs sei fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden und unvollständigen Tatsachenbasis beruhe, die weiterer Aufklärung im Wege des Sachverständigenbeweises bedurft hätte.

9 Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Art. 38 Abs. 3 PAG seien verfassungswidrig. In weiten Teilen fehle dem Beklagten schon die Gesetzgebungskompetenz. Die Vorschriften verstießen zudem in mehrfacher Hinsicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Art. 38 Abs. 3 PAG genügten auch nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Schließlich sei die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil die von einem Kennzeichenabgleich Betroffenen hierüber nicht informiert würden. Eine Benachrichtigung sei ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme möglich durch hinter den Kontrollstellen aufgestellte Hinweisschilder.

10 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2012 und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. September 2009 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, die auf den Kläger zugelassen sind, zu erfassen und mit polizeilichen Dateien abzugleichen.

11 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12 Er verteidigt das angefochtene Urteil.

13 Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren. Auch er verteidigt das angefochtene Urteil.

II

14 Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil steht im Ergebnis mit Bundesrecht im Einklang.

15 1. Das klägerische Begehren ist als vorbeugende Unterlassungsklage statthaft (a), und es besteht dafür auch eine Klagebefugnis (b).

16 a) Die Unterlassungsklage stellt einen Unterfall der allgemeinen Leistungsklage dar. Mit ihr wird auf die Unterlassung eines öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns geklagt. Die Statthaftigkeit dieser Klage begegnet bei drohendem Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsaktsqualität keinen Bedenken. Auch das Unterlassen einer hoheitlichen Maßnahme ist eine Leistung, und bei Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsaktsqualität kann die Zulassung einer Unterlassungsklage auch nicht zur Umgehung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage führen (Schenke, Verwaltungsprozessrecht 14. Auflage, 2014, Rn. 354). Das vom Kläger angegriffene öffentlich-rechtliche Verwaltungshandeln liegt im Betrieb von derzeit 25 automatisierten Kennzeichenerkennungssystemen des Beklagten. Sowohl die Erfassung als auch der Abgleich sind keine Verwaltungsakte im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, weshalb eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) hier nicht in Betracht kommt. Dies hat das Berufungsgericht aus bayerischem Landesrecht bindend abgeleitet.

17 Allerdings wendet der Kläger sich gegen mögliche künftige Eingriffe. Will der Bürger ein Behördenhandeln abwehren, das er mit mehr oder minder großer Gewissheit erst in der Zukunft erwartet, geht es um eine nur vorbeugende Unterlassungsklage. Verwaltungsrechtsschutz ist allerdings grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (stRspr; vgl. Urteile vom 12. Januar 1967 - BVerwG 3 C 58.65 - BVerwGE 26, 23 = Buchholz 427.3 § 338 LAG Nr. 13, vom 8. September 1972 - BVerwG 4 C 17.71 - BVerwGE 40, 323 <326 f.>, vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 51.75 - BVerwGE 54, 211 <214 f.>, vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 <212> = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 16 S. 34 und vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 26).

18 Ein solches spezifisches Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass der Beklagte dasjenige Kennzeichenerfassungssystem, von dem die behaupteten Rechtsverletzungen ausgehen, bereits betreibt und auch weiterhin einsetzen wird. Hinzu kommt, dass eine polizeiliche Kontrolle mit Hilfe von Kennzeichenerfassungssystemen für den Kläger als Autofahrer nicht erkennbar ist, weil die Erfassung der einzelnen Kennzeichen beim Passieren der Aufnahmekameras von hinten erfolgt und der verwendete Infrarotblitz unsichtbar ist. Die Erfassung geschieht damit heimlich mit der Folge, dass der Kläger ihr nicht ausweichen kann. Zudem sind dem Kläger die einzelnen Standorte der Erfassungssysteme nicht bekannt. Aufgrund der Heimlichkeit der Maßnahme kommt ein nachträglicher Rechtsschutz gegen die Erkennung und den Datenabgleich nicht in Betracht.

19 b) Die Zulässigkeit der vorbeugenden Unterlassungsklage lässt sich auch nicht wegen fehlender Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO in Frage stellen. Es erscheint nach dem Vortrag des Klägers sowie im Lichte der beträchtlichen Erfassungsreichweite der vom Beklagten betriebenen Systeme möglich, dass ein dem Kläger zuzuordnendes KFZ-Kennzeichen künftig erfasst und gegen polizeiliche Dateien abgeglichen wird. Ferner erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass hiermit in Rechte des Klägers eingegriffen und diese verletzt werden. Ob letzteres tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der Begründbarkeit seiner Klage.

20 2. Die Klage ist aber unbegründet. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt die begründete Besorgnis voraus, der Beklagte werde künftig durch sein hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Klägers eingreifen (Beschluss vom 29. April 1985 - BVerwG 1 B 149.84 - juris Rn. 9). Die erhobene Unterlassungsklage setzt für ihren Erfolg somit voraus, dass dem Kläger durch die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die automatisierte Kennzeichenerfassung (a) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in sein grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts droht (b). Das ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht gebunden ist, nicht der Fall.

21 a) Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich nur gegen hoheitliche Maßnahmen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil beruht die vom Kläger angegriffene automatisierte Kraftfahrzeug-Kennzeichenüberwachung durch den Beklagten auf den polizeirechtlichen Normen der Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) und ist somit hoheitlicher Natur.

22 b) Dem Kläger droht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

23 aa) Ein KFZ-Kennzeichen ist als personenbezogenes Datum in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung einbezogen. Zwar offenbart die Buchstaben-Zahlen-Kombination, aus der es besteht, aus sich heraus noch nicht diejenige Person, der das Kennzeichen als Halter zuzuordnen ist. Diese Person ist jedoch durch Abfragen aus dem Fahrzeugregister (vgl. §§ 31 ff. StVG) bestimmbar. Dies genügt für den Einbezug in den grundrechtlichen Schutzbereich.

24 bb) Der grundrechtliche Schutz entfällt nicht schon deshalb, weil die betroffene Information öffentlich zugänglich ist, wie es für KFZ-Kennzeichen, die der Identifizierung dienen, sogar vorgeschrieben ist (§ 23 Abs. 1 Satz 3 StVO). Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht der informationellen Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 u.a. - BVerfGE 120, 378 <399>).

25 cc) Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen - wie im Falle von KFZ-Kennzeichen - nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum mehr (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 a.a.O. S. 398 f.).

26 dd) Auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Erfassung eines größeren Datenbestandes letztlich nur Mittel zum Zweck für eine weitere Verkleinerung der Treffermenge ist, kann bereits in der Informationserhebung ein Eingriff liegen, soweit sie die Informationen für die Behörden verfügbar macht und die Basis für einen nachfolgenden Abgleich mit Suchkriterien bildet. Maßgeblich ist, ob sich bei einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf den durch den Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das behördliche Interesse an den betroffenen Daten bereits derart verdichtet hat, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität zu bejahen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 a.a.O. S. 398).

27 Dies zugrunde gelegt, bilden Datenerfassungen keinen für die Annahme eines Grundrechtseingriffs hinreichenden Gefährdungstatbestand, soweit die Daten unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder spurenlos, anonym und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden. Zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt es daher in den Fällen der elektronischen Kennzeichenerfassung dann nicht, wenn der Abgleich mit dem Fahndungsbestand unverzüglich vorgenommen wird und negativ ausfällt (sogenannter Nichttrefferfall) sowie zusätzlich rechtlich und technisch gesichert ist, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 a.a.O. S. 399). Demgegenüber kommt es zu einem Eingriff in das Grundrecht, wenn ein erfasstes Kennzeichen im Speicher festgehalten wird und gegebenenfalls Grundlage weiterer Maßnahmen werden kann. Darauf vor allem ist die Maßnahme gerichtet, wenn das Kraftfahrzeugkennzeichen im Fahndungsbestand aufgefunden wird. Ab diesem Zeitpunkt steht das erfasste Kennzeichen zur Auswertung durch staatliche Stellen zur Verfügung und es beginnt die spezifische Persönlichkeitsgefährdung für Verhaltensfreiheit und Privatheit, die den Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung auslöst (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 a.a.O. S. 399 f.).

28 Ausgehend von diesen durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben ist im vorliegenden Fall für die Konstellation des „Nichttreffers“ die Eingriffsqualität von Erfassung und Abgleich eines KFZ-Kennzeichens zu verneinen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vollzieht sich beides in dieser Konstellation ohne zeitlichen Verzug in vollständig automatisierter Weise und ist ferner gesichert, dass die Daten einer menschlichen Kenntnisnahme unzugänglich bleiben.

29 Auch für die Konstellation des „unechten“ Treffers, die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 keiner gesonderten Würdigung unterzogen worden ist, ist die Eingriffsqualität der Maßnahme zu verneinen. Zwar wird das erfasste Kennzeichen in dieser Konstellation durch den Polizeibeamten, der mit dem visuellen Abgleich betraut ist, zur Kenntnis genommen. Der Polizeibeamte beschränkt sich jedoch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auf die Vornahme dieses Abgleichs und löscht den Vorgang umgehend, wenn der Abgleich negativ ausfällt. In diesem Stadium ist das behördliche Interesse an den betroffenen Daten nicht bereits derart verdichtet, dass - bezogen auf den Inhaber des KFZ-Kennzeichens - ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität zu bejahen ist. Das behördliche Interesse ist in diesem Stadium nur ein systembezogenes Korrekturinteresse. Mithilfe des visuellen Abgleichs soll ausgeschlossen werden, dass aufgrund des unvollkommenen Lesemodus des Systems polizeiliche Maßnahmen in Bezug auf Kennzeichen eingeleitet werden, die zwar im Fahndungsbestand notiert sind, tatsächlich aber die Erfassungsstelle gar nicht passiert haben. Der Inhaber des tatsächlich erfassten Kennzeichens hat insoweit nicht mehr hinzunehmen als eine lediglich kurzzeitige Wahrnehmung der Buchstaben-Zahlen-Kombination durch den Polizeibeamten, der seinerseits nicht über die rechtliche Befugnis verfügt - und auch der Sache nach keinen Anlass hätte -, eine Abfrage aus dem Fahrzeugregister vorzunehmen. Die Anonymität des Inhabers bleibt folglich gewahrt.

30 In der Konstellation des „echten“ Treffers wird hingegen die Eingriffsschwelle überschritten. Hat der abgleichende Polizeibeamte die vom System gegebene Treffermeldung verifiziert, verdichtet sich das behördliche Interesse an den Daten. Durch die vorgesehene manuelle Abfrage aus der Fahndungsdatei wird die Identität des Kennzeicheninhabers gelüftet. Durch die weiter vorgesehene Abspeicherung des Vorgangs werden die gewonnenen Daten über Zeitpunkt und Ort der Erfassung für den Staat verfügbar gemacht. Dieser ist hierdurch in die Lage versetzt, weitere Maßnahmen gegen den Betroffenen einleiten zu können. Der Betroffene ist hierdurch in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität berührt.

31 ee) Im vorliegenden Fall kann es hinsichtlich der Person des Klägers zum Szenarium eines „echten“ Treffers nach derzeitigem Sachstand nicht kommen, da nach den vorinstanzlichen Feststellungen sein KFZ-Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand gespeichert ist. Die bloße Eventualität, es könnte zukünftig zu einer solchen Speicherung kommen, muss außer Betracht bleiben. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch vermittelt keine Handhabe, ein behördliches Handeln abzuwehren, dem nur bei künftigem Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände Eingriffsqualität gegenüber dem Anspruchsteller zuwüchse.

32 3. Die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision fallen dem Kläger zur Last (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Urteil vom 05.06.2019 -
BVerwG 6 C 2.19ECLI:DE:BVerwG:2019:050619U6C2.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 05.06.2019 - 6 C 2.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:050619U6C2.19.0]

Urteil

BVerwG 6 C 2.19

  • VG München - 23.09.2009 - AZ: VG M 7 K 08.3052
  • VGH München - 17.12.2012 - AZ: VGH 10 BV 09.2641

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2012 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. September 2009 geändert.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, die auf den Kläger zugelassen sind, zu erfassen und mit polizeilichen Daten abzugleichen.
  3. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
  4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung automatisierter Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach bayerischem Polizeirecht.

2 Der Kläger ist mit seiner vorbeugenden Unterlassungsklage vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos geblieben. Der erkennende Senat hat seine Revision gegen das Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs mit Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7.13 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2014:​221014U6C7.13.0] - (Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 104) zurückgewiesen. Der Senat hat die Klage als zulässig, aber unbegründet erachtet.

3 Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nahm der Beklagte die streitigen Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - BayPAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) vor (im Folgenden: BayPAG a.F.).

4 Der Kläger hat gegen das Urteil des erkennenden Senats und die vorinstanzlichen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt.

5 Während des Verlaufs des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sind die landesgesetzlichen Grundlagen der streitigen Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen wie folgt geändert worden: Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 BayPAG ist durch Gesetz vom 23. November 2015 (GVBl S. 410) redaktionell einer Änderung des bayerischen Versammlungsrechts angepasst worden. Die Vorschriften des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 und des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayPAG sind durch Gesetze vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 335) und vom 24. Juli 2017 (GVBl S. 388) erweitert worden. Die Bestimmungen in Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Art. 38 Abs. 3 BayPAG sind durch das Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (BayPAG - Neuordnungsgesetz) vom 18. Mai 2018 (GVBl S. 301) in einem neuen Art. 39 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 3 BayPAG bei geringfügigen redaktionellen Änderungen im Wesentlichen wortlautidentisch zusammengeführt worden (im Folgenden: BayPAG n.F.).

6 Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 142/15 - (NVwZ 2019, 827) unter Nr. 1 Buchst. a der Beschlussformel Art. 33 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayPAG a.F. sowie Art. 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayPAG n.F. für mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verstoßes gegen Art. 71 und 73 Abs. 1 Nr. 5 GG unvereinbar und nichtig erklärt, soweit die Vorschriften die Kraftfahrzeugkennzeichenerfassung zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze vorsehen. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem unter Nr. 1 Buchst. b der Beschlussformel Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayPAG a.F. und die nachfolgenden Fassungen der Vorschrift für mit Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG unvereinbar und nichtig erklärt, soweit die Norm die Identitätsfeststellung zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze vorsieht.

7 Unter Nr. 2 Buchst. a der Beschlussformel hat das Bundesverfassungsgericht Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 BayPAG a.F. sowie Art. 39 Abs. 1 BayPAG n.F. für mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, soweit die Vorschriften die Kraftfahrzeugkennzeichenerfassung nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayPAG a.F. und der nachfolgenden Fassungen der Norm nicht auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichen Gewicht beschränken, soweit sie die Kraftfahrzeugkennzeichenerfassung nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayPAG a.F. und der nachfolgenden Fassungen der Norm uneingeschränkt für "Durchgangsstraßen (<...> andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr)" vorsehen und soweit sie keine Pflicht zur Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen für die Durchführung der Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen vorsehen. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem unter Nr. 2 Buchst. b der Beschlussformel Art. 38 Abs. 3 Satz 2 BayPAG a.F. sowie Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BayPAG n.F. für mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, soweit die Vorschriften die Verarbeitung der Kennzeichen zu weiteren Zwecken nicht auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder sonst einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse beschränken.

8 Unter Nr. 3 der Beschlussformel hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die unter Nr. 2 der Beschlussformel angeführten Vorschriften in ihrer (neuen) Fassung vom 18. Mai 2018 bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Dezember 2019, nach Maßgabe der Gründe seines Beschlusses weiter anwendbar bleiben.

9 Unter Nr. 4 der Beschlussformel hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 2014 und die Entscheidungen der Vorinstanzen den Kläger in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzen. Es hat das Urteil des erkennenden Senats aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

10 Unter Nr. 5 der Beschlussformel hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Klägers im Übrigen zurückgewiesen.

II

11 Der Senat entscheidet über die Revision im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung.

12 1. Die zulässige Revision ist begründet, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts insofern zurückgewiesen hat, als sich die zulässige vorbeugende Unterlassungsklage, mit der sich der Kläger gegen automatisierte Kennzeichenkontrollen der auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge durch den Beklagten wendet, auf die Erfassung von Kennzeichen und den Abgleich mit polizeilichen Daten zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze bezieht. Das Berufungsurteil beruht in diesem Umfang auf einer Verletzung von Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil das bayerische Polizeirecht, indem es automatisierte Kennzeichenkontrollen auch zu diesem Zweck erlaubt, nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 142/15 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2018:​rs:20181218.1bvr014215] - (NVwZ 2019, 827) in dem unter I. umschriebenen Umfang grundgesetzwidrig und nichtig ist. Diesem Beschluss kommt Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG und Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zu. Der Senat kann diesbezüglich gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden.

13 2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet und nach § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

14 Die automatisierte Kennzeichenkontrollen erlaubenden, nicht dem Nichtigkeitsverdikt unterfallenden Bestimmungen des bayerischen Polizeirechts sind zwar nach den unter I. dargelegten Maßgaben des bindenden und mit Gesetzeskraft versehenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 zum Teil mit dem Grundgesetz unvereinbar, bleiben jedoch auch insoweit - in ihrer Fassung vom 18. Mai 2018 - bis zu einer Neuregelung durch den Landesgesetzgeber, längstens bis zum 31. Dezember 2019 weiter anwendbar. Eine Neuregelung ist noch nicht in Kraft getreten und die genannte Frist ist noch nicht abgelaufen. Bedenken im Hinblick auf den Vollzug dieser Vorschriften und der übrigen hier einschlägigen, mit der Verfassung vereinbaren Normen bestehen nicht. In dieser Hinsicht wird auf die Ausführungen einschließlich der bindenden Feststellungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (UA Rn. 126 ff.) verwiesen.

15 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.