Verfahrensinformation

Mehrere Privatpersonen, ein Unternehmen, zwei Gemeinden und zwei anerkannte Naturschutzvereine (BUND und NABU) wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Teilabschnitt der A 20 (Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede auf dem Gebiet der Stadt Bad Segeberg und der Hansestadt Lübeck). Der Abschnitt schließt an einen bereits unter Verkehr stehenden Abschnitt an. Die privaten Kläger sowie das Unternehmen - ein großes Möbelhaus - rügen eine unzureichende Berücksichtigung ihrer jeweils geltend gemachten Belange. Eine der beiden Gemeinden rügt eine Beeinträchtigung ihrer gemeindlichen Planungshoheit, die andere Gemeinde beklagt Beschränkungen für ihre Gemeindefeuerwehr. Die Naturschutzverbände rügen die Abschnittbildung und die Planrechtfertigung sowie Verstöße gegen nationales und europäisches Naturschutz- sowie Artenschutzrecht; das Vorhaben beeinträchtige zwei ausgewiesene Fauna-Flora-Habitat-Gebiete. Auch sei gegen das Gebot gerechter Abwägung verstoßen worden.



Pressemitteilung Nr. 77/2013 vom 06.11.2013

A 20 bei Bad Segeberg darf bis auf Weiteres nicht weitergebaut werden

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein für den Neubau der Bundesautobahn A 20 im Abschnitt von Weede bis Wittenborn für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.


Die A 20 verbindet als Ostseeautobahn das Autobahnkreuz Uckermark nahe der deutsch-polnischen Grenze bei Stettin mit Lübeck. In Schleswig-Holstein setzt sie sich als „Nord-West-Umfahrung Hamburg“ fort und soll später - mit einer Elbe-Querung bei Glückstadt - nach Niedersachsen verlängert werden. Von Lübeck kommend ist die Autobahn gegenwärtig bis Weede fertiggestellt und für den Verkehr freigegeben. Der streitgegenständliche Abschnitt schließt daran westlich an. Er umgeht Bad Segeberg ortsnah, kreuzt die A 21 (Hamburg-Kiel) und endet westlich von Wittenborn an der bestehenden B 206.


Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Klagen zweier Naturschutzverbände (BUND und NABU), zweier Gemeinden (Klein Gladebrügge und Wittenborn) sowie von Privatklägern zu entscheiden. Es hat den Klagen der Naturschutzverbände sowie der Klage der Gemeinde Klein Gladebrügge stattgegeben, die übrigen Klagen jedoch abgewiesen.


Erfolgreich waren zum einen die Angriffe der klagenden Naturschutzverbände gegen die Methode der Bestandserfassung der im Vorhabenbereich vorkommenden Fledermäuse. Die Autobahn führt im Abstand von nur ca. 1,5 km an dem FFH-Gebiet „Segeberger Kalkberghöhle" vorbei. Dabei handelt es sich um das größte bekannte Fledermausquartier Deutschlands mit mehr als 20 000 überwinternden Tieren. In den einschlägigen Arbeitshilfen und Leitfäden wird als Standardmethode zur Bestandserfassung von Fledermäusen eine Mischung aus Habitatanalyse und konkreten Geländeuntersuchungen mittels Detektoren, Horchboxen, Netzfängen etc. vorgesehen. Hiervon ist der Gutachter des Vorhabenträgers mit der von ihm gewählten Methode (sog. faunistische Potentialanalyse ohne nähere Vorort-Untersuchungen, kombiniert mit einem „Worst-case-Ansatz“) abgewichen. Das Gericht vermochte sich auch und gerade wegen der besonderen Bedeutung des betroffenen Fledermaushabitats nicht davon zu überzeugen, dass diese Methode den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Denn die in der Landschaft vorgefundenen Strukturen können in ihrer Bedeutung für die Fledermäuse über- wie auch unterschätzt werden, wie sich hier am Beispiel einer zunächst übersehenen Flugroute auch tatsächlich bestätigt hat. Daher konnte das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „Segeberger Kalkberghöhle" verträglich ist.


Zum anderen haben sich die klagenden Naturschutzverbände mit Erfolg auf einen Fehler berufen, der der Planfeststellungsbehörde bei der Auswahl der Plantrasse gegenüber möglichen Alternativtrassen unterlaufen ist. Da der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich eines weiteren FFH-Gebietes („Travetal“) selbst von einer erheblichen Beeinträchtigung prioritärer Lebensraumtypen ausgeht, hatte die Behörde zu überprüfen, ob sich das Planungsziel an einem günstigeren Standort bzw. mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lässt. Dies ist hier nicht in ausreichendem Maße geschehen. Zwar durfte sich die Behörde aus von ihr näher dargelegten - insbesondere städtebaulichen - Gründen gegen die Variante einer Stadtautobahn durch Bad Segeberg entscheiden. Dagegen durften Trassenvarianten südlich der Plantrasse nicht ohne Weiteres ausgeschieden werden. Ob und inwieweit ökologische oder verkehrstechnische Gründe solche Trassenführungen ausschließen, hätte einer genaueren Untersuchung bedurft.


Die festgestellten Defizite bei der Alternativenprüfung verhalfen im Ergebnis auch der Klage der Gemeinde Klein Gladebrügge zum Erfolg. Die Klagen der Gemeinde Wittenborn und der privaten Kläger, die jeweils eigenständige begrenzte Ziele verfolgten (Befahrbarkeit eines dafür nicht vorgesehenen Durchlasses mit Feuerwehrfahrzeugen; Aufhebung einer Ausgleichsmaßnahme) waren dagegen unbegründet.


BVerwG 9 A 9.12 - Urteil vom 06. November 2013

BVerwG 9 A 11.12 - Urteil vom 06. November 2013

BVerwG 9 A 13.12 - Urteil vom 06. November 2013

BVerwG 9 A 14.12 - Urteil vom 06. November 2013


Beschluss vom 24.04.2013 -
BVerwG 9 A 9.12ECLI:DE:BVerwG:2013:240413B9A9.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 9 A 9.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:240413B9A9.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 9.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2013
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren der Klägerin zu 2 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 6.13 und wird eingestellt. Das Verfahren der Klägerin zu 1 wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
  2. Von den bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 9 A 9.12 entstandenen Kosten trägt die Klägerin zu 2 einen Anteil von 1/5. Hinsichtlich der restlichen 4/5 bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren BVerwG 9 A 9.12 vorbehalten.
  3. Die Kosten des abgetrennten Verfahrens BVerwG 9 A 6.13 trägt die Klägerin zu 2 ganz.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird in dem Verfahren BVerwG 9 A 9.12 für die Zeit bis zur Trennung auf 75 000 € und danach auf 60 000 €, in dem abgetrennten Verfahren BVerwG 9 A 6.13 auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Entscheidung über die Trennung der Verfahren ergeht nach § 93 Satz 2 VwGO.

2 Das abgetrennte Verfahren BVerwG 9 A 6.13 ist einzustellen, nachdem die Klägerin zu 2 mit Schriftsatz vom 16. April 2013 ihre Klage zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Urteil vom 06.11.2013 -
BVerwG 9 A 11.12ECLI:DE:BVerwG:2013:061113U9A11.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 11.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:061113U9A11.12.0]

Urteil

BVerwG 9 A 11.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
am 6. November 2013 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. April 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede, soweit dieser - neben einer Vielzahl anderer Regelungen - zwei Kohärenzsicherungsmaßnahmen zum Ausgleich von erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Travetal“ festsetzt. Die Klägerin ist Eigentümerin verschiedener Flurstücke in Flur ... der Gemarkung L., die für eine der beiden Maßnahmen („Kohärenzsicherungsmaßnahme an der Süderbeste“) in Anspruch genommen werden sollen; die betroffenen Flächen der Klägerin haben eine Größe von 1,2241 ha.

2 Der planfestgestellte Abschnitt weist eine Gesamtlänge von ca. 10 km auf. Die Trasse verläuft von Bad Segeberg/Weede (B 206) in westlicher Richtung als ortsnahe Südumfahrung von Bad Segeberg. Südwestlich von Bad Segeberg ist ein Brückenbauwerk von 250 m Länge, 55 m Breite und 19 m Höhe geplant (BW 5.08), durch das das FFH-Gebiet DE 2127-391 „Travetal“ gequert wird.

3 Die Vorhabenträgerin beantragte im September 2006 die Durchführung des Anhörungsverfahrens für eine im Wesentlichen der Linienbestimmung entsprechende Trassenführung; das Anhörungsverfahren wurde durchgeführt. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Querung des FFH-Gebiets „Travetal“ zu einer erheblichen Beeinträchtigung prioritärer Vorkommen führen werde, beantragte die Vorhabenträgerin im August 2009 die Durchführung eines Planänderungsverfahrens. Die geänderten Unterlagen, die u.a. die die Klägerin betreffende Kohärenzsicherungsmaßnahme enthielten, lagen in der Zeit vom 19. Oktober bis 19. November 2009 bzw. vom 9. November bis 9. Dezember 2009 öffentlich aus. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endete am 17. Dezember 2009 bzw. am 6. Januar 2010.

4 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nahm für die namentlich bezeichneten drei Gesellschafter der Klägerin „als Eigentümer der in der Gemarkung L., Flur ... als Ausgleichsflächen vorgesehenen Flächen“ zu der Planung in einer am 18. Dezember 2009 eingegangenen Einwendung Stellung; ein Hinweis auf die Gesellschaft erfolgte nicht. Er machte im Wesentlichen geltend, die Flächen seien nicht zur Kohärenzsicherung geeignet. Es seien keine Aufwertungsmaßnahmen erkennbar, auch lägen die Flächen 30 km oder mehr von der Eingriffsfläche entfernt. Zudem gebe es diverse besser geeignete Flächen im Umfeld, die zum Teil sogar im Eigentum der öffentlichen Hand stünden. Im Übrigen würden die betroffenen Flächen im Zusammenhang mit den angrenzenden Gebieten zur Eigenjagd genutzt. Schließlich benötigten die Kläger die Flächen, wenn und soweit sie tatsächlich als geeignete Ausgleichsflächen angesehen werden könnten, selbst für etwaige Ausgleichsmaßnahmen.

5 Die Einwendung wurde am 15. Juni 2010 erörtert. Dabei erläuterte der Vorhabenträger, dass in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden in ganz Schleswig-Holstein eine Standortsuche betrieben worden sei, um den beeinträchtigten Lebensraumtyp des Travetals zu finden. Im Ergebnis sei der Bereich Süderbeste als der geeignetste Komplex bewertet worden, da dort ein Bestand vorhanden sei, wie er auch am Eingriffsort vorkomme, und zwar in einem ausgereiften Zustand, der keiner weiteren Maßnahmen bedürfe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wies in dem Erörterungstermin darauf hin, dass einer Abgabe der Flächen im Tausch gegen das Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung T. (H.) zugestimmt werden könne.

6 Mit Beschluss vom 30. April 2012 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 20, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede fest. Der Planfeststellungsbeschluss nimmt hinsichtlich des FFH-Gebiets „DE 2127-391 Travetal“ eine erhebliche Beeinträchtigung des Waldgürtels am Osthang der Trave (Lebensraumtypen <LRT> 9130, 9160, *9180, *7220 und *91E0) durch verschiedene Wirkfaktoren (Flächenverlust, Zerschneidung, Störungen und Stickstoffbelastungen) an, lässt das Vorhaben aber nach § 34 Abs. 3 BNatSchG unter Hinweis auf verkehrliche Belange zu. Zum Ausgleich sind zwei Kohärenzsicherungsmaßnahmen - die die Klägerin betreffende Kohärenzsicherungsmaßnahme an der Süderbeste sowie eine weitere Maßnahme in einem Traveseitental - festgelegt. Die Kohärenzsicherungsmaßnahmen sind nach Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 9 des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend der Beschreibung in den Unterlagen, die die deutschen Behörden der Europäischen Kommission übermittelt haben, durchzuführen und zu überwachen. Der Kommission ist zudem ein ausführlicher Bericht vorzulegen.

7 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 31. Mai 2012, erneut ohne auf die Gesellschaft hinzuweisen, namens und in Vollmacht der drei im Rubrum genannten Gesellschafter Klage erhoben.

8 Zur Begründung wiederholt er das Vorbringen aus der Einwendung. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Kläger auf den beiderseits angrenzenden Flächen ein Gestüt betreiben. Die streitbetroffenen Flächen seien für die bessere Nutzung der bereits vorhandenen Infrastruktur (Reiten, Jagd) und wegen der Werterhöhung der größeren Fläche von hoher Bedeutung. Das in der Einwendung bezeichnete Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung T. (Waldfläche, H.) sei etwa gleich groß und wenigstens ebenso zum Ausgleich geeignet wie die klägerischen Flurstücke.

9 Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede vom 30. April 2012 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 16. Oktober 2013 und der in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2013 erklärten Ergänzungen rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, bis die Mängel durch ein ergänzendes Verfahren behoben sind.

10 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

11 Er hält den Planfeststellungsbeschluss einschließlich der darin festgesetzten Kohärenzsicherungsmaßnahmen für rechtmäßig. Die Behauptung, es gebe besser geeignete Flächen, bleibe zu unbestimmt; das einzig konkret genannte Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung T. sei ungeeignet. Ob - wie befürchtet - die Jagd beeinträchtigt werde, stehe bisher nicht fest, da ein Managementplan noch erstellt werden müsse. Hinsichtlich der eingewendeten Wertminderung verweist der Beklagte auf das entschädigungsrechtliche Verfahren.

12 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung verschiedene die Kohärenzsicherungsmaßnahmen betreffende Erklärungen zu Protokoll gegeben; insbesondere hat er in Änderung des Grunderwerbsverzeichnisses Seite 162 erklärt, dass die dort genannten Grundstücke der Klägerin nicht mehr vollumfänglich erworben werden, sondern lediglich mit einer Dienstbarkeit zur Umsetzung der Kohärenzsicherungsmaßnahme „Süderbeste“ belastet werden sollen, d.h. nicht mehr zu den „zu erwerbenden Flächen“, sondern zu den „dauernd zu beschränkenden Flächen“ zählen (vgl. Anlage 4 zum Protokoll).

II

13 1. Der Senat hat das Aktivrubrum von Amts wegen geändert, nachdem sich inzwischen herausgestellt hat, dass Eigentümer der Flurstücke nicht die in der Einwendung und in der Klageschrift namentlich genannten drei Personen sind; vielmehr ist Eigentümerin die aus diesen drei Personen bestehende GbR L., Hamburg. Die Grundbuchumschreibung fand bereits im Juni 2004 - ohne Eigentumswechsel - statt. Auch eine Parteibezeichnung in einer Klageschrift ist grundsätzlich auslegungsfähig. Dabei ist auf das Verständnis aus der Sicht der Empfänger, also des Gerichts und des Beklagten, abzustellen (Beschluss vom 22. März 2001 - BVerwG 8 B 262.00 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20 m.w.N.). Danach war hier eine Rubrumsänderung geboten, da die Klage - ebenso wie schon die vorangegangene Einwendung - erkennbar von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als der „wahren“ Grundstückseigentümerin erhoben werden sollte. Hiervon ist auch der Beklagte ausgegangen, denn er hat die Einwendung nicht zurückgewiesen, sondern diese mit dem Prozessbevollmächtigten der Einwender erörtert, obwohl ihm aufgrund der Entschlüsselungsliste bekannt war, dass Eigentümerin der Flurstücke die Gesellschaft war.

14 2. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

15 Die von der Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss mit Einwendung (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG) und Klage geltend gemachten Fehler liegen sämtlich nicht vor.

16 a) Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, dass die festgesetzte Kohärenzsicherungsmaßnahme an der Süderbeste wegen der räumlichen Entfernung zum Eingriffsort und wegen fehlender Aufwertungsmaßnahmen ungeeignet ist. Das Vorbringen der Klägerin deckt sich insoweit mit dem Vorbringen der Kläger im Parallelverfahren BVerwG 9 A 14.12 . Der Senat nimmt zur Begründung auf die nachfolgenden Ausführungen aus dem Urteil zum genannten Verfahren vom heutigen Tage Bezug:
4. Die nach § 34 Abs. 5 BNatSchG festgesetzten Maßnahmen sichern die Kohärenz des FFH-Gebietsnetzes.
Wird ein Projekt nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG zugelassen, sind nach § 34 Abs. 5 BNatSchG die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die durch die Beeinträchtigung entstehende Funktionseinbuße im FFH-Gebiet ist durch Maßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu kompensieren. Die Ausgestaltung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen hat sich funktionsbezogen an der jeweiligen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen wird. Sie muss die beeinträchtigten Lebensräume und Arten in vergleichbaren Dimensionen erfassen, sich auf die gleiche biogeographische Region im gleichen Mitgliedstaat beziehen und Funktionen vorsehen, die mit den Funktionen, aufgrund deren die Auswahl des ursprünglichen Gebiets begründet war, vergleichbar sind (EU-Kommission, Natura 2000 - Gebietsmanagement - Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 2000, S. 49 ff.). Zu den Maßnahmen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums, der in das Netz „Natura 2000“ einzugliedern ist (EU-Kommission, Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der „Habitat-Richtlinie“ 92/43/EWG, Januar 2007, S. 11, 16 und 21, künftig: EU-Auslegungsleitfaden; vgl. auch Urteile vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 82 f. und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 199 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30). Der Ausgleich zur Kohärenzsicherung muss nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen; es reicht vielmehr aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeographische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet (EU-Auslegungsleitfaden S. 20 f.). In zeitlicher Hinsicht muss zumindest sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 148 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26). Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (Urteile vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 82 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 200).
Die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ist ausschließlich nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen. An die Beurteilung sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als an diejenigen der Eignung von Schadensvermeidungs- und Minderungsmaßnahmen. Während für letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 54 ff.), genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. Anders als bei der Schadensvermeidung und -minderung geht es bei der Kohärenzsicherung typischerweise darum, Lebensräume oder Habitate wiederherzustellen oder neu zu entwickeln. Dieser Prozess ist in aller Regel mit Unwägbarkeiten verbunden. Deshalb lässt sich der Erfolg der Maßnahme nicht von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen. Würde man gleichwohl die Gewissheit des Erfolgseintritts fordern, müsste eine positive Abwägungsentscheidung regelmäßig am Kohärenzerfordernis scheitern. Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL. Schon mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung verfügt die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative. Das Gericht hat seine Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken. Um sie vornehmen zu können, muss die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar offengelegt werden. Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (Urteil vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 83 m.w.N.).
Diesen Grundsätzen genügen die planfestgestellten Kohärenzsicherungsmaßnahmen, mit denen der erhebliche Eingriff in das FFH-Gebiet „Travetal“ ausgeglichen werden soll. Die Kritik der Kläger greift weder hinsichtlich der Kohärenzsicherungsmaßnahme „Seitental der Trave“ (a), noch bezüglich der Kohärenzsicherungsmaßnahme „Süderbeste“ (b) durch. Die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass durch beide Maßnahmen gemeinsam der Zusammenhang des Netzes „Natura 2000“ gesichert wird, ist vertretbar (c).
a) Die Kohärenzsicherungsmaßnahme „Seitental der Trave“ ist am Höftgraben in einer Entfernung von ca. 1,5 km Luftlinie vom Eingriffsort geplant. Die derzeit am Maßnahmeort vorhandenen LRT *91E0 (Ausprägung als Quellwald), *9180 sowie LRT 9130 und 9160 sind hinsichtlich Alter und Entwicklungsstadien mit denen des Eingriffsgebiets vergleichbar. Durch ihre Lage im Biotopverbund der Trave haben sie sehr gute standörtliche Voraussetzungen, damit hier ein Lebensraumkomplex, bestehend aus LRT 9130, 9160 und *9180 durch Waldumbau und Waldentwicklungsmaßnahmen entstehen kann; der bereits vorhandene LRT *91E0 soll durch Umwandlung einer artenarmen Feuchtgrünlandfläche mit Flutrasenvegetation in einen Quell- und Auenwald entwickelt werden. Nach Durchführung der erforderlichen Entwicklungsmaßnahmen sollen die Wald-Lebensraumtypen sämtlich aus der forstwirtschaftlichen Nutzung genommen werden. Da die für die Kohärenzsicherung vorgesehene Fläche zugleich im Beeinträchtigungsband der A 20 liegen wird - der überwiegende Teil des Maßnahmegebiets befindet sich in einem Abstand von weniger als 100 m zur geplanten Trasse -, sieht die Planung verschiedene Maßnahmen vor, um der Stickstoffbelastung durch die Autobahn entgegenzuwirken. So ist nach Norden, also zur Trasse hin, die Anlage eines Immissionsschutzwalls sowie einer Immissionsschutzpflanzung vorgesehen. Zur südlich angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Offenlandschaft hin ist die Entwicklung einer Pufferzone (Anlage eines Knicks und eines Unterhaltungswegs) geplant, um stoffliche Einträge durch Einschwemmung und Einwehung von Ackerboden sowie Dünge- und Pflanzenschutzmitteln zu senken. Zur Sicherstellung des Erfolgs der Kohärenzsicherungsmaßnahme ist ein umfangreiches Monitoring vorgesehen, bei dem u.a. die Entwicklung und Funktionsfähigkeit der Immissionsschutzpflanzungen überprüft wird (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 236 f. sowie Nebenbestimmungen 2.3.8 Nr. 11 und 12, Maßnahmenblätter A 9.2, 9.4, 9.5, 10.3 und 10.4 sowie Anhang IV zur FFH-Ausnahmeprüfung „Maßnahmen zur Kohärenzsicherung“ Mai 2009, künftig: Unterlage Kohärenzsicherung).
Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Stickstoffreduzierung nicht als Schadensvermeidungsmaßnahmen für die Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Travetal“ geplant sind. Als solche Schadensvermeidungsmaßnahme wurde allerdings - neben einer Einhausung - eine vergleichbare Maßnahme, nämlich eine beidseitige Verwallung mit einer Höhe von 10 m über Gradiente entlang der geplanten Trasse östlich der Travequerung näher untersucht. Letzteres wurde verworfen, weil deutliche Reduzierungen nur im absoluten Trassennahbereich erzielt werden könnten und derartige Anlagen zudem aus landschaftsplanerischen und Kostengründen kaum vertretbar seien (vgl. Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 37 f.). Die hier in Rede stehenden Maßnahmen im Traveseitental (Immissionsschutzwall sowie Immissionsschutzpflanzung) können und sollen indes keinen unmittelbaren Ausgleich für im FFH-Gebiet „Travetal“ entstehende vorhabenbedingte Stickstoffbelastungen bewirken; schon wegen ihrer Entfernung zum Eingriffsort scheiden sie als Schadensvermeidungsmaßnahme aus. Sie sind vielmehr Bestandteil der Kohärenzsicherungsmaßnahme „Traveseitental“, die zum Ziel hat, den Habitatverbund des betroffenen Traveabschnitts durch die Integration des Seitentals der Trave in das Netz „Natura 2000“ zu erweitern. Dabei sollen Wall und Pflanzungen - sozusagen als Schadensvermeidungsmaßnahmen im Rahmen einer Kohärenzsicherungsmaßnahme - langfristig dafür sorgen, dass die Stickstoffeinträge zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des neu zu meldenden FFH-Gebiets führen.
Die pauschale Kritik der Kläger, die vorgesehenen Schutzstreifen seien zu schmal, kann nicht überzeugen. Abgesehen davon, dass die in den Maßnahmenblättern A 9.4 und A 10.3 festgesetzten Schutzstreifen teilweise bis zu 20 m breit sind, wird in den Planungsunterlagen nachvollziehbar dargelegt, dass gerade in den ersten 50 bis 100 m vom Trassenbereich, d.h. unmittelbar hinter dem Gestaltungswall, die höchste Abschirmungswirkung gegeben ist. Da das Tal sehr schmal ist (50 bis 100 m) und weitgehend trassenparallel verläuft, wird der überwiegende Teil des Kohärenzgebiets in dem Bereich dieser größten Abschirmungswirkung liegen (Unterlage Kohärenzsicherung S. 10, 13). Zwar wurde die Stickstoffbelastung bzw. die aufgrund von Immissionsschutzwall und -pflanzungen zu erreichende Reduzierung nicht im Einzelnen untersucht; es lassen sich aber hinreichend aussagekräftige Rückschlüsse aus der bereits erwähnten Untersuchung zur Einhausung bzw. Verwallung ziehen.
b) Die Kohärenzsicherungsmaßnahme „Süderbeste“ ist ca. 30 km vom Eingriffsort entfernt im Tal der Süderbeste, einem Zufluss der Trave, in Lasbek im Kreis Stormarn geplant. Die große Entfernung hängt damit zusammen, dass die im Travetal beeinträchtigten Lebensraumtypen zum Teil sehr selten und in der Kombination der LRT 3260, *7220, 9130, *9180 und *91E0 in Schleswig-Holstein bisher nur im Travetal vertreten sind. Daher wurde für die Kohärenzsicherung eine landesweite Standortsuche durchgeführt. Die Maßnahmefläche ist insgesamt 19,2 ha groß, davon entfallen 17 ha auf alte Waldstandorte. Das Maßnahmegebiet umfasst eine in einen größeren Wald eingebettete Bachschlucht der Süderbeste; hier sind auf einer Fläche von 0,21 ha gut ausgebildete Kalktuffquellen des prioritären LRT *7220, sowie darüber hinaus der LRT 9130, grundwassergeprägte Eichen-Hainbuchenwälder des LRT 9160 sowie prioritäre Auenwälder des Typs *91E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa <Schwarzerle> und Fraxus excelsior <Gemeine Esche>) in quelliger und bachbegleitender Ausprägung vorhanden. Sämtliche Lebensraumtypen sind in ausgereiftem Zustand vorhanden. Auf dem nicht bewaldeten Teil des Flurstücks 10/2 ist zudem ein unter Biotopschutz stehender Binsen- und Simsenried auf einer Nasswiese ausgebildet sowie an den Grenzen zur landwirtschaftlichen Nutzung eine Feldhecke bzw. ein Knick mit waldmantelähnlichem Bestand, ebenfalls ein gesetzlich geschütztes Biotop. Herausragendes Merkmal des gesamten Maßnahmegebiets ist die Störungsarmut. Der vom Vorhaben ebenfalls beeinträchtigte LRT *9180 Schlucht- und Hangmischwälder ist an der Süderbeste zurzeit nicht ausgeprägt, aber standörtlich möglich. Die Bodenverhältnisse und die Krautschicht zeigen nach Einschätzung der Gutachter an, dass die typkennzeichnende Linde dort vorkommen könnte; die aktuelle Dominanz der Buche sei das Ergebnis der selektiven Buchenförderung durch Forstwirtschaft. Die Planung geht davon aus, dass sich die gewünschte Verbesserung des Erhaltungszustands im Umfeld der Kalktuffquellen durch den natürlichen Abgang der dort noch vorhandenen Fichten von selbst einstellen wird; die forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Gewässerunterhaltung soll vollständig eingestellt werden (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 237 f. und S. 852 sowie Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 13, Maßnahmenblatt A 32.1; sowie Unterlage Kohärenzsicherung S. 6 f. und S. 15 ff.).
Auch in Bezug auf diese Maßnahme greift die Kritik der Kläger nicht durch. Dass die Flächen bereits jetzt unter gesetzlichem Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG bzw. § 21 Abs. 1 Nr. 5 LNatSchG SH stehen, betrifft zum einen nur einen Teil der Maßnahmefläche; im Übrigen haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass der FFH-Gebietsschutz über den Biotopschutz hinausgehen kann (vgl. § 30 Abs. 8 BNatSchG). Im Hinblick auf die vollständige Einstellung der forstwirtschaftlichen Nutzung ist das hier auch tatsächlich der Fall.
Soweit die Kläger beanstanden, dass Aufwertungsmaßnahmen fehlen, kann der Senat offenlassen, ob solche Maßnahmen für eine Kohärenzsicherungsmaßnahme unabdingbar sind. Dafür spricht der ausdrückliche Hinweis im EU-Auslegungsleitfaden (S. 15 Mitte), wonach die Ausweisung neuer Natura 2000-Gebiete zwar Teil eines Ausgleichspakets sein könne, allerdings reiche „eine Ausweisung allein, ohne entsprechende Begleitmaßnahmen, nicht aus“. Dagegen spricht der auf derselben Seite enthaltene Hinweis, der Ausgleich könne in der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz „Natura 2000“ bestehen, das ähnliche Eigenschaften wie das ursprüngliche Gebiet aufweise; denn das Projekt würde zwar zu einem Verlust bei diesem Lebensraumtyp auf der Ebene des Mitgliedstaates führen, auf der Ebene der Gemeinschaft komme aber ein neues Gebiet in den Genuss des in Art. 6 FFH-RL vorgesehenen Schutzes. Der zuletzt beschriebene Fall liegt hier aus Sicht des Senats vor. Die Frage des Erfordernisses von Aufwertungsmaßnahmen kann aber dahinstehen, da die geplante Herausnahme aus der forstlichen Nutzung, die den Zweck verfolgt, die aktuelle Dominanz der Buche zurückzudrängen, in Verbindung mit der Absicht, die Lebensraumflächen der natürlichen Sukzession zu überlassen, damit sich die bereits im Unterwuchs vorhandenen standortgerechten Laubhölzer entwickeln können, als eine solche Aufwertungsmaßnahme angesehen werden kann.
c) Die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass durch beide Maßnahmen gemeinsam der Zusammenhang des Netzes „Natura 2000“ gesichert wird, ist vertretbar.
Der Eingriff besteht hier in einer erheblichen Beeinträchtigung des Waldgürtels am Osthang der Trave (LRT 9130, 9160, *9180, *7220 und *91E0) durch verschiedene Wirkfaktoren (Flächenverlust, Zerschneidung, Störung von charakteristischen Vogelarten und Stickstoffbelastung); der Eingriffsumfang wird in den verschiedenen Planungsunterlagen näher beschrieben und soweit möglich, d.h. in Bezug auf die Stickstoffbelastung (5,55 ha) sowie in Bezug auf den Flächenverlust durch Überbauung (1 027 m² durch das Brückenwiderlager) quantifiziert (vgl. Fachgutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung „Travetal“, aktualisiert 2011, S. 141 ff. und S. 153; Anhang V zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 5 ff.). Diesem Eingriff stehen insgesamt ausreichend Kompensationsmaßnahmen gegenüber. Für den überbauten Eichen-Hainbuchenwald (LRT 9160) steht ein Kohärenzausgleich im Verhältnis von 1:12, für den nicht überbauten Komplex der Quell- und Auenwälder (LRT *7220 und *91E0) im Umfang von 1:2,5 und für den nicht überbauten Komplex der Laubwälder (LRT 9130, 9160 und *9180) im Umfang von 1:8 zur Verfügung. Dieses Verhältnis erscheint ausreichend, um den im Bereich der zu entwickelnden Lebensraumtypen im Seitental der Trave entstehenden Zeitversatz und die Problematik der Bewältigung der bereits bestehenden hohen Hintergrundbelastung durch Stickstoff, die in Schleswig-Holstein mehrfach die Critical Loads für naturnahe Laubwälder überschreitet, aufzufangen (vgl. genauer Planfeststellungsbeschluss S. 238, Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 39).
Beide außerhalb des bisherigen FFH-Gebiets „Travetal“ neu entwickelten Flächen werden entsprechend den oben beschriebenen Anforderungen in das FFH-Gebiet einbezogen und die Änderung der Grenzziehung an die EU-Kommission bekannt gegeben. Soweit die Kläger Bedenken hinsichtlich der fehlenden Kompetenz des Beklagten zur Meldung sowie hinsichtlich des Meldezeitpunkts geäußert haben, sind diese inzwischen ausgeräumt. Hinsichtlich des Meldezeitpunkts hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch Protokollerklärung die Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 10 dahin geändert, dass die Gebiete nunmehr „sogleich nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses“ (statt „in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit der Projektumsetzung und der Durchführung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen“) zu melden sind. Zudem haben die Vertreter des Beklagten erläutert, dass es im Zusammenhang mit der Ausnahmeprüfung bereits Absprachen mit dem zuständigen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gegeben habe. Danach steht hinreichend sicher fest, dass eine Meldung rechtzeitig erfolgen wird.
Für die Übergangszeit ist die erforderliche rechtliche Sicherung der Maßnahme gegenüber der Flächeneigentümerin durch den Eintrag einer Grunddienstbarkeit gewährleistet (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 238, 572). Ein Monitoring wurde festgelegt (siehe Nebenbestimmungen 2.3.8 = Planfeststellungsbeschluss S. 25 ff.).

17 b) Auch die sonstigen von der Klägerin in ihrer Klage sowie in der vorangegangenen Einwendung vorgebrachten Kritikpunkte greifen nicht durch.

18 Der Beklagte hat ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass das einzige von der Klägerin konkret benannte Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung T. (H.) aufgrund des Nichtvorkommens von an Steilhänge gebundenen Kalktuffquellen für den bezweckten Kohärenzausgleich ungeeignet ist. Die Süderbeste ist dort zu Teichen aufgestaut. Ein direkter Verbund mit den übrigen Flächen der Kohärenzsicherungsmaßnahme ist nicht gegeben.

19 Auch die Abwägung der Belange der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die verschiedenen von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte (Einschränkung des Reit- und Jagdrechts, hohe Bedeutung der Flächen für den arrondierten Betrieb der Klägerin sowie Eigenbedarf für etwaige Ausgleichsflächen) erkannt und mit dem ihnen zustehenden Gewicht berücksichtigt. Hinsichtlich der geltend gemachten Einschränkung des Reit- und Jagdrechts ist schon kein erheblicher Eingriff feststellbar. Bei den im Eigentum der Klägerin stehenden Maßnahmeflächen handelt es sich um quellige bewachsene Hänge und eine binsen- und seggenreiche Nasswiese. Schon aufgrund dieser topographischen Gegebenheiten, aber auch im Verhältnis zu der insgesamt für die genannten Tätigkeiten zur Verfügung stehenden Fläche (ca. 80 ha Grundeigentum) kommt dem Gebiet keine besonders hohe Bedeutung für die gewünschte Nutzung zu. Im Übrigen steht nach Aussage des Beklagten noch nicht einmal fest, ob und inwieweit überhaupt über den bereits heute bestehenden gesetzlichen Biotopschutz hinaus das Reiten und die Jagd eingeschränkt werden müssen. Vielmehr bleibt dies der weiteren Festlegung im Managementplan vorbehalten. Hinsichtlich der eingewandten Wertminderung hat der Beklagte die Klägerin zu Recht auf das entschädigungsrechtliche Verfahren verwiesen. Der Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass es schon deshalb fernliegend ist, dass die Klägerin ihre Flurstücke selbst als Flächen für Ausgleichsmaßnahmen benötigt, weil es keine generelle Eignung von Flächen für Ausgleichsmaßnahmen gibt. Aus ihrer Einstufung als geeignet für die hier in Rede stehende Kohärenzsicherungsmaßnahme folgt nicht, dass die Flächen auch als Ausgleich für andere Eingriffe dienen könnten.

20 Der von der Klägerin vorgeschlagene Flächentausch scheitert schließlich an dem fehlenden Einverständnis des Eigentümers des Flurstücks ... der Gemarkung T. (H.).

21 c) Die Inanspruchnahme des Eigentums der Klägerin ist auch nicht unverhältnismäßig, weil ihr Eigentum an den Grundstücken erhalten bleibt und nur die Nutzung mit einer Dienstbarkeit eingeschränkt wird (vgl. Urteile vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 28.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 7 und vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 11 A 4.96 - juris).

22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteil vom 06.11.2013 -
BVerwG 9 A 13.12ECLI:DE:BVerwG:2013:061113U9A13.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 13.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:061113U9A13.12.0]

Urteil

BVerwG 9 A 13.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
am 6. November 2013 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin ist eine Gemeinde mit ca. 840 Einwohnern im Südwesten von Bad Segeberg. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. April 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede. Sie macht unzumutbare Umwege für ihre Gemeindefeuerwehr geltend.

2 Bislang nutzt die Freiwillige Feuerwehr der Klägerin einen unbefestigten Wirtschaftsweg („Waldweg“), um in den Segeberger Forst zu gelangen. Diese Zuwegung soll durch die planfestgestellte A 20 entfallen. Da etwa an dieser Stelle das Bauwerk 5.01 (ein Fledermaustunnel) errichtet werden soll, hat die Klägerin schon im Planfeststellungsverfahren (vgl. ihre Einwendungen vom 8. und 11. Januar 2007) begehrt, dass dieser Tunnel bei notwendigen Einsätzen durch Rettungs- und Löschfahrzeuge mitgenutzt werden kann. Andernfalls sei es bei einem größeren Schadenfeuer nicht möglich, eine Brandbekämpfung von zwei Seiten aus durchzuführen. Die Einwendung blieb ohne Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 2012 sieht das umstrittene Bauwerk 5.01 („Fledermausquerung“) bei Bau-km 2+060 als Schadensvermeidungsmaßnahme vor, wobei der Tunnel laut Bauwerksverzeichnis als Röhre mit den Abmessungen „Länge = 46,00 m L.W.: = 4,80 m L.H.: ≥ 4,22 m“ auszugestalten ist. Aus dem Maßnahmenblatt M 2.3 ergibt sich, dass der Tunnel ausschließlich der Querung durch Fledermäuse dienen soll. Die Einflugöffnungen sollen zum Schutz vor Störungen durch die Erholungs- und Freizeitnutzung mit innen liegenden Stabgittern - Zaunhöhe 2 m - abgesperrt werden, so dass weder Fußgänger noch Wild die Unterführung nutzen können. Es ist unstreitig, dass die Konstruktion der Unterführung nach derzeitiger Planung kein Befahren mit Feuerwehrfahrzeugen ermöglicht.

3 Die Klägerin hat am 1. Juni 2012 - fristgerecht - Klage erhoben.

4 Sie trägt zur Begründung vor: Der Planfeststellungsbeschluss verletze sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG). Nach § 2 des schleswig-holsteinischen Brandschutzgesetzes - BrSchG SH - obliege ihr der Brandschutz im Gemeindegebiet, also auch im Segeberger Forst, als Selbstverwaltungsaufgabe. Außerdem sei sie aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrags aus dem Jahre 2006 im gemeindefreien Forstgutsbezirk Buchholz, d.h. für den überwiegenden (übrigen) Teil des Segeberger Forstes, für den Brandschutz zuständig. Des Weiteren beruft sich die Klägerin auf ihren Grundbesitz. Teilflächen der Gemeinde nördlich der Autobahn würden von ihren bisherigen kurzen Verbindungen abgeschnitten.

5 Zwar habe es in den letzten fünf Jahren keine Brandeinsätze seitens der Freiwilligen Feuerwehr Wittenborn im Segeberger Forst gegeben, das Waldgebiet sei aber die größte brandgefährdete Fläche im Kreis. Brände müssten möglichst schnell und von zwei Seiten aus bekämpft werden können, um verschiedenen Windrichtungen und evtl. blockierten Zufahrtswegen Rechnung tragen zu können. Ohne die Tunneldurchfahrt würden die Einsätze um bis zu zehn Minuten verzögert; statt 1,4 km bei Nutzung des Tunnels würde je nach Wahl der Ausweichstrecke ein Fahrweg von 3 km, 3,2 km oder 4,4 km anfallen, um den Bereich hinter dem Tunnel zu erreichen. Die Maße des BW 5.01 seien für die Durchfahrt eines Staffellöschfahrzeuges ausreichend; für den Bodenaufbau in der Röhre bedürfe es lediglich eines tragfähigen Ausbaus mit einer ca. 25 cm starken Schotterschicht. Betonplatten seien nicht erforderlich. Die vom Beklagten geltend gemachten Umbaukosten in Höhe von ca. 65 000 € seien „maßlos überzogen“. Da die Feuerwehr gewohnt sei, auch in anderen Fällen verschlossene Schranken und Tore schnell zu öffnen, werde sich hierdurch auch nicht die behauptete Verzögerung einstellen.

6 Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede vom 30. April 2012 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 16. Oktober 2013 dahin zu ändern, dass das Bauwerk 5.01 bei notwendigen Rettungseinsätzen und zur Brandbekämpfung im Segeberger Forst mit Rettungs- und Löschfahrzeugen durchquert werden kann.

7 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

8 Er hält die Klage zum Teil wegen fehlender Klagebefugnis für unzulässig. Die Klägerin könne sich nur auf eine Aufgabenzuständigkeit in ihrem Gemeindegebiet berufen. Im Forstgutsbezirk Buchholz obliege die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes dem Forstgutsbezirk und nicht ihr.

9 Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Klägerin müsse ihren kommunalen Brandschutz gemäß § 2 BrSchG SH an den örtlichen Verhältnissen ausrichten. Die entstehenden Umwege seien zumutbar. Die Entfernung für die östlich verlaufende Strecke betrage 2,65 km und sei in 4 Minuten Fahrzeit zu bewältigen, die westliche Strecke betrage 4 km und erfordere eine Fahrzeit von 6 Minuten. Demgegenüber sei die Strecke bei Mitbenutzung des Tunnels - BW 5.01 - 1,66 km lang und benötige eine Fahrzeit von 2 Minuten 30 Sekunden; 1 - 2 Minuten Zeit zum Öffnen und Schließen der zum Fledermausschutz angebrachten Tore seien hinzuzurechnen. Die Tunneldurchfahrt durch die Röhre könne nur langsam erfolgen, da das Fahrzeug mittig fahren müsse, um Schäden am Bauwerk oder am Fahrzeug auszuschließen.

10 Schließlich betreffe die Zerschneidung des Segeberger Forstes durch die Trasse nur einen kleinen Teil; der überwiegende Teil des Forstes bleibe weiterhin wie bisher erreichbar.

11 Die Kosten für einen Umbau zur Mitnutzung durch die Feuerwehr veranschlagt der Beklagte auf ca. 65 000 € bis 70 000 €; die Kosten für die Schaffung einer separaten Querungsmöglichkeit für die Feuerwehr (neues Überführungsbauwerk über die A 20) werden auf ca. 500 000 € geschätzt.

II

12 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. April 2012 dahingehend, dass das BW 5.01 bei notwendigen Rettungseinsätzen und zur Brandbekämpfung im Segeberger Forst mit Rettungs- und Löschfahrzeugen durchquert werden kann.

13 1. Die Klage ist zulässig.

14 Die Klägerin leitet ihre Klagebefugnis aus § 2 des schleswig-holsteinischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG SH -) vom 10. Februar 1996 her. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten, Fernmelde- und Alarmierungseinrichtungen einzurichten sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen. Dieser Aufgabe kommt die Klägerin durch ihre Freiwillige Feuerwehr - eine gemeindliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 BrSchG SH) - mit ihrem Feuerwehrhaus und Fahrzeugstand am Dorfkamp südlich der geplanten A 20 nach. Zweifelhaft ist, ob in das Selbstverwaltungsrecht dadurch eingegriffen wird, dass die bislang bestehende Zufahrtsmöglichkeit zu einem - potentiell - brandgefährdeten Waldgebiet, dem Segeberger Forst, vorhabenbedingt entfällt. Denn die eigentliche Aufgabe der Gefahrenabwehr, die die Feuerwehren bei Bränden, Not- und Unglücksfällen zu bewältigen haben, ist den Gemeinden nicht im Rahmen der Selbstverwaltung, sondern zur Erfüllung nach Weisung übertragen (§ 6 Abs. 1 BrSchG SH i.V.m. § 162 Abs. 3 LVwG SH; s. auch Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 9 VR 12.08 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 67 Rn. 4 und Urteil vom 10. Dezember 2008 - BVerwG 9 A 19.08 - juris Rn. 29). Die Klägerin hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass ihr die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgabe, eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten und die Löschwasserversorgung sicherzustellen, durch den Wegfall der Zufahrt wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht würde.

15 Unbeschadet dessen folgt die Klagebefugnis der Klägerin aber jedenfalls aus ihrer Stellung als Eigentümerin von Grundstücken im Segeberger Forst. Zwar kann sich die Gemeinde insoweit nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Ihr einfach-rechtliches Eigentum an planbetroffenen Grundstücken vermittelt ihr aber eine abwägungserhebliche Position, mit der sie geltend machen kann, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke verletze das Gebot gerechter Abwägung (Beschluss vom 13. März 1995 - BVerwG 11 VR 2.95 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 3 S. 4 f.). Nichts anderes gilt, wenn die gemeindeeigenen Grundstücke - wie hier - zwar nicht vorhabenbedingt vollständig oder teilweise in Anspruch genommen werden, sie jedoch zu einem brandgefährdeten Waldgebiet gehören und sich ihre Erreichbarkeit vorhabenbedingt verschlechtert. Dies ist jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen.

16 Demgegenüber kann die Klägerin sich unter keinem Gesichtspunkt auf die Übernahme des Brandschutzes für den gemeindefreien Forstgutsbezirk Buchholz berufen. Denn insoweit handelt es sich einerseits nicht um die Ausübung eines Selbstverwaltungsrechts, sondern um eine bloße Wahrnehmungszuständigkeit; andererseits befinden sich dort auch keine gemeindeeigenen Grundstücke. Hiervon abgesehen liegen diese Flächen auch nicht in der Nähe des fraglichen Fledermaustunnels, so dass sie ohnehin ebenso schnell über die Alternativwege erreichbar wären.

17 2. Die Klage ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der zum Erfolg der Klage führen könnte.

18 Zwar ist die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, eine Mitbenutzung des Fledermaustunnels durch die Feuerwehr scheide von vornherein aus artenschutzrechtlichen Gründen aus, aufgrund der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme des Gutachters des Vorhabenträgers Dr. M. nicht mehr haltbar. Denn der Gutachter hat darin ausgeführt, dass „nichts gegen eine sporadische Nutzung des Durchlasses als Durchfahrt für die Feuerwehr im Brandfalle“ spreche. Dieser Abwägungsmangel führt gleichwohl nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung von dessen Rechtwidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG; vgl. hierzu Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 219 Rn. 68). Bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde ist auszuschließen, dass bei zutreffender Einschätzung der sporadischen Nutzungsmöglichkeit des Tunnels die Abwägungsentscheidung zugunsten eines für die Feuerwehr befahrbaren Tunnels ausgefallen wäre. Für die Grundstücke im Eigentum der Klägerin folgt dies daraus, dass sie aufgrund ihrer Lage ohnehin nicht auf die umstrittene Zufahrt angewiesen sind, sondern ohne zeitlichen Nachteil über die Kreisstraße 73 erreicht werden können.

19 Abgesehen davon könnte der Tunnel auch nicht ohne zeitliche Verzögerung von der Feuerwehr genutzt werden. Denn wie der Gutachter Dr. M. herausgestellt hat, müsste der Tunnel, der ein zentrales Element des Schutz- und Leitsystems für strukturgebunden fliegende Fledermausarten im Segeberger Forst darstellt, aus Vorsorgegründen durch ein Gitter gesichert sein, das ausschließlich im Bedarfsfall und ausschließlich durch die Feuerwehr geöffnet werden dürfte. Damit ist aber in jedem Fall von einer gewissen Zeitverzögerung für das Auf- und Abschließen des zugunsten der Fledermäuse angebrachten Absperrgitters auszugehen. Hinzu kommt, dass die Durchfahrt mit Löschfahrzeugen selbst dann, wenn der Tunnel mit einem befahrbaren Schotteruntergrund versehen würde, angesichts des Tunnelquerschnitts nur vorsichtig und im Schritttempo erfolgen könnte, um Schäden am Tunnel und den Fahrzeugen zu vermeiden.

20 Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls sind die für die Gemeindefeuerwehr entstehenden Umwege zur Erreichbarkeit der hinter dem Tunnel liegenden Flächen im Segeberger Forst noch zumutbar. Denn angesichts der bei einer Tunneldurchfahrt unvermeidbaren Verzögerungen würde der mit ihr zu erzielende Zeitvorteil weitgehend entfallen. Zudem geht es der Klägerin darum, Vorsorge für einen sehr unwahrscheinlichen Fall zu treffen, nämlich einen Brand genau in Höhe des Nordendes des Bauwerks 5.01. Denn nur bei einem Brand an genau dieser Stelle käme es überhaupt zu einer nennenswerten Verzögerung. Bei jedem anderen Brand weiter westlich, östlich oder nördlich wären die alternativen Zufahrtsmöglichkeiten gleich schnell oder sogar schneller.

21 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteil vom 06.11.2013 -
BVerwG 9 A 14.12ECLI:DE:BVerwG:2013:061113U9A14.12.0

Leitsätze:

1. Ein Bedarfsplan für Bundesfernstraßen (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FStrAbG), der entgegen § 4 Satz 1 Halbs. 2 FStrAbG nur unvollständig überprüft worden ist, wird ebenso wenig automatisch gegenstandslos wie ein Bedarfsplan, dessen Anpassungsbedarf nicht innerhalb des Zeitrahmens des § 4 FStrAbG überprüft worden ist (Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <149> = Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 29 S. 10).

2. Die Linienbestimmung (§ 16 Abs. 1 FStrG) ist eine vorbereitende Grundentscheidung, die Verbindlichkeit gegenüber dem Straßenbaulastträger und Dritten erst dadurch erlangt, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (im Anschluss an Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 26 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203).

3. Die Methode der Bestandsaufnahme im Rahmen des Gebietsschutzes ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ einhalten (hier: zur Methode der „faunistischen Potentialanalyse“ zur Bestandserfassung von Fledermäusen).

4. Eine Stadtautobahn ist gegenüber einer Fernautobahn nicht ohne Weiteres ein „anderes Projekt“, das bei der Alternativenprüfung nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG von vornherein außer Betracht bleiben darf.

5. Ein nach § 3 UmwRG anerkannter Naturschutzverband muss bei einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung i.S.v. § 17d FStrG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG nicht beteiligt werden, wenn die Planänderung nicht zu neuen oder zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft führt bzw. sich durch die Planänderung keine naturschutzrechtlichen Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzverbände geboten erscheint.

  • Rechtsquellen
    FStrG §§ 1, 16, 17 Satz 2, §§ 17d, 17e Abs. 6 Satz 2
    FStrAbG § 1 Abs. 2 Satz 1, § 4 Satz 1 Halbs. 2
    VwVfG § 76 Abs. 2 und 3
    BNatSchG 2010 § 17 Abs. 7, § 34 Abs. 3, § 44 Abs. 1 und 5, § 45
    Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2, § 63 Abs. 2 Nr. 6,
    § 64 Abs. 1 Nr. 1
    UVPG § 2 Abs. 3 Nr. 2, §§ 9, 11, 12, 15
    FFH-RL Art. 4, 6 Abs. 3 und 4, Art. 16 Abs. 1
    UmwRG § 3

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:061113U9A14.12.0]

Urteil

BVerwG 9 A 14.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. und 23. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
am 6. November 2013 für Recht erkannt:

  1. Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede vom 30. April 2012 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 16. Oktober 2013 und der in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. Oktober 2013 erklärten Ergänzungen rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Kläger sind nach § 3 UmwRG als Naturschutzvereinigungen anerkannt. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. April 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede.

2 Die planfestgestellte Teilstrecke der A 20 ist die Verlängerung des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Nr. 10 (Neubau der Ostseeautobahn A 20 zwischen Lübeck und Stettin). Etwa 340 km der A 20 zwischen dem Autobahnkreuz Uckermark an der A 11 nahe der polnischen Grenze (Brandenburg) und Weede bei Bad Segeberg (Schleswig-Holstein) sind bereits durchgängig befahrbar. Die westlich des Autobahnkreuzes Lübeck gelegenen Abschnitte der A 20 werden unter dem Oberbegriff „Nord-West-Umfahrung Hamburg“ zusammengefasst. Sie sind in Ost-West-Richtung in insgesamt acht Streckenabschnitte unterteilt, von denen die beiden ersten bereits fertiggestellt und für den Verkehr freigegeben sind. Die streitgegenständliche Teilstrecke betrifft den 3. Abschnitt; erst beim 8. Abschnitt ist die Querung der Elbe zwischen der B 431 (Glückstadt) in Schleswig-Holstein und der K 28 (Drochtersen) in Niedersachsen vorgesehen. Sie soll nach derzeitiger Planung durch einen Tunnel erfolgen. Sämtliche Abschnitte der „Nord-West-Umfahrung Hamburg“ sind im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in der Stufe des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Darüber hinaus sind sie Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V).

3 Der planfestgestellte Abschnitt weist eine Gesamtlänge von ca. 10 km auf. Die Trassenwahl folgt der Linienbestimmung des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen vom 28. Juli 2005. Die Trasse verläuft von Bad Segeberg/Weede (B 206) in westlicher Richtung als ortsnahe Südumfahrung von Bad Segeberg, kreuzt die A 21 im Bereich der bestehenden Anschlussstellen mit den Bundesstraßen B 206 und B 432 und wird nördlich um Wittenborn bis auf die Trasse der bestehenden B 206 südlich des Standortübungsplatzes geführt. Verknüpfungen mit dem Bundesfernstraßennetz sind über das Autobahnkreuz A 20/A 21 sowie mit dem nachgeordneten Straßennetz über die Anschlussstellen A 20/K 73 (Wittenborn), A 20/K 7 (Segeberg-Ost) und im Zuge der A 21 über die Anschlussstelle A 21/K 61 (Schackendorf) vorgesehen. Zur Querung der Trave und des Travetals ist südwestlich von Bad Segeberg ein Brückenbauwerk von 250 m Länge, 55 m Breite und 19 m Höhe geplant (BW 5.08). Eine weitere Talbrücke von ca. 370 m Länge ist im Bereich der Ortsgrenze zwischen Bad Segeberg und Klein Gladebrügge nördlich des Gieselteichs vorgesehen (BW 5.12). Hierdurch sollen die Bahnstrecke Bad Segeberg - Bad Oldesloe sowie die verlegte B 206 und die L 83 gequert werden.

4 Die Trasse verläuft - ausgehend von ihrem östlichen Anfangspunkt - zunächst in einer Entfernung von ca. 1,3 bis 1,9 km südlich des 3 ha großen FFH-Gebiets DE 2027-302 „Segeberger Kalkberghöhlen“, das sich im Zentrum von Bad Segeberg befindet. Die Höhlen sind das größte bekannte Fledermausquartier Deutschlands; in ihnen überwintern ca. 21 000 Tiere. Die Ansammlungen von Fransen- und Bechsteinfledermäusen sind die größten bekannten Vorkommen weltweit. Die Trasse schneidet dann über die vorgesehene Travebrücke in einer Gesamtbreite von etwa 90 m das FFH-Gebiet DE 2127-391 „Travetal“, das über eine Gesamtlänge von etwa 20 km in Nord-Süd-Richtung verläuft und insgesamt eine Größe von 1 280 ha aufweist. Im weiteren Verlauf der Trasse liegt in etwa 2 km Entfernung südlich von Wittenborn das 311 ha große FFH-Gebiet DE 2127-333 „Leezener Au-Niederung und Hangwälder“ und in etwa 500 m Entfernung westlich von Wittenborn das Vogelschutzgebiet DE 2026-401 „Barker und Wittenborner Heide“. Es setzt sich aus 2 Teilgebieten zusammen und umfasst eine Gesamtfläche von 1 392 ha. Die kleinere, ca. 186 ha große „Barker Heide“ im Süden wird von der Bundesstraße B 206 und einem ca. 370 m breiten Streifen entlang der Bundesstraße B 206 von der nördlich gelegenen, 1 206 ha umfassenden „Wittenborner Heide“ getrennt. Die „Barker Heide“ ist sowohl als Vogelschutzgebiet als auch als FFH-Gebiet (DE 2026-304 „Barker Heide“), die „Wittenborner Heide“ nur als Vogelschutzgebiet ausgewiesen.

5 Das Verwaltungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

6 Die Linienbestimmung für den streitgegenständlichen Abschnitt erfolgte zunächst in einem eigenständigen Verfahren unter der Bezeichnung „Neubau der BAB A 20 Bad Segeberg - Lübeck, Abschnitt 5, Raum Segeberg“. Die Planungsunterlagen einschließlich einer Umweltverträglichkeitsstudie, bestehend aus Raumempfindlichkeitsanalyse (UVS Teil I) und Variantenvergleich (UVS Teil II) wurden zwischen November 1994 und April 1999 erarbeitet (sog. „Voruntersuchung Streckenabschnitt 5“). Gegenstand des Hauptvariantenvergleichs waren drei sich deutlich unterscheidende Trassenverläufe: eine kombinierte Ausbau-/Neubauvariante (Ausbau der B 206 östlich Bad Segebergs und der Ortsdurchfahrt Bad Segebergs sowie Neubau westlich der Ortslage Bad Segeberg, Variante 1), eine ortsnahe Südumfahrung Bad Segebergs als Neubauvariante (Variante 2) sowie eine weite Südumfahrung Bad Segebergs als Neubauvariante mit Versatz auf der A 21 (Variante 3, sog. Schwissellinie). Nach Abschluss der Voruntersuchungen wurden die Unterlagen in der Zeit vom 7. Juni bis zum 7. Juli 1999 in der Stadt Bad Segeberg sowie in den Ämtern Segeberg-Land und Leezen öffentlich ausgelegt.

7 Für den sich westlich an den streitgegenständlichen Abschnitt anschließenden deutlich längeren Abschnitt gab es ein separates Linienbestimmungsverfahren unter der Bezeichnung „A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Abschnitt A 26 (Niedersachsen) bis Bad Segeberg (Schleswig-Holstein)“. Für diesen Abschnitt fand eine großräumige Variantenprüfung zur Linienfindung statt. Die Unterlagen (Untersuchung zur Linienfindung von Oktober 2002) wurden vom 6. Januar bis 6. Februar 2003 in 30 Städten, amtsfreien Gemeinden und Amtsverwaltungen öffentlich ausgelegt, darunter auch im Rathaus der Stadt Bad Segeberg, der Amtsverwaltung Leezen und der Amtsverwaltung Segeberg-Land (heute: Trave-Land). Die Kläger nahmen zu der Planung jeweils Stellung.

8 Nachdem das Landesverkehrsministerium Schleswig-Holstein zunächst im März und Juli 2004 zwei getrennte Anträge auf Linienbestimmung nach § 16 FStrG gestellt hatte, forderte das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (künftig: Bundesverkehrsministerium) das Landesverkehrsministerium Schleswig-Holstein unter dem 20. Oktober 2004 zur Überarbeitung der Unterlagen auf. Zur Begründung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass im Bereich Wahlstedt der Netzanschluss fehle; ohne den anschließenden Abschnitt Wahlstedt - Weede sei die weitere Bearbeitung nicht möglich. Auch habe sich gezeigt, dass die Linienbestimmungsabschnitte A 26, Wahlstedt und Wahlstedt - Weede „sich überlappen, im Überlappungsbereich aber nicht deckungsgleich“ seien; außerdem genüge die Begründung und Darstellung der Linienfindung nicht den Anforderungen des Linienbestimmungsverfahrens für eine Bundesautobahn, da sie im Wesentlichen auf Ortsentlastungseffekte für Bad Segeberg abziele. Darüber hinaus sei die Auswahl der Varianten nicht nachvollziehbar dargestellt. Des Weiteren wurde angekündigt, dass das Linienbestimmungsverfahren künftig für beide Abschnitte gemeinsam fortgeführt werde.

9 Im November 2004 stellten daraufhin die Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen beim Bundesverkehrsministerium unter Vorlage eines gemeinsamen Erläuterungsberichts den formellen Antrag nach § 16 FStrG auf Bestimmung der Linie für die „A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Abschnitt A 26 (Niedersachsen) bis Weede, östlich Bad Segeberg (Schleswig-Holstein)“. Der Antrag umfasste eine Strecke mit einer Gesamtlänge von ca. 95 km. Aufgrund deutlicher Vorteile in verkehrlicher und städtebaulicher Hinsicht hatte man für den streitgegenständlichen Abschnitt - den früheren „Streckenabschnitt 5“ - die Variante 2 (ortsnahe Südumfahrung Bad Segebergs) in der Untervariante 2.1 als Vorzugsvariante ermittelt. Eine erhebliche Beeinträchtigung gemeldeter FFH- oder Vogelschutzgebiete wurde verneint. Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 bestimmte das Bundesverkehrsministerium im Benehmen mit den obersten Landesplanungsbehörden der beiden Länder die beantragte Linienführung mit verschiedenen Anmerkungen und Maßgaben.

10 Die Vorhabenträgerin beantragte im September 2006 die Durchführung des Anhörungsverfahrens für eine im Wesentlichen der Linienbestimmung entsprechende Trassenführung. Die Planunterlagen wurden vom 14. November bis 14. Dezember 2006 ausgelegt. Einwendungen konnten bis einschließlich 11. Januar 2007 erhoben werden. Zwischen Februar und Mai 2008 fanden verschiedene Erörterungstermine statt. Im August 2009 beantragte die Vorhabenträgerin die Durchführung eines Planänderungsverfahrens. Die geänderten Unterlagen und Pläne lagen in der Zeit vom 19. Oktober bis 19. November 2009 bzw. vom 9. November bis 9. Dezember 2009 öffentlich aus. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endete am 17. Dezember 2009 bzw. am 6. Januar 2010. Im Juni/Juli 2010 fanden weitere Erörterungstermine statt. Im August 2011 beantragte die Vorhabenträgerin die Durchführung eines 2. Planänderungsverfahrens. Die erneut geänderten Unterlagen und Pläne lagen in der Zeit vom 19. September bis 19. Oktober 2011 öffentlich aus. Die Einwendungsfrist endete am 16. November 2011. Auf die Festsetzung weiterer Erörterungstermine wurde verzichtet. Beide Kläger nahmen zu der vorgenannten Planung einschließlich der verschiedenen Planänderungen Stellung.

11 Im Laufe des Verwaltungsverfahrens teilte die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2010 der Bundesrepublik Deutschland auf deren Ersuchen nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABI EG Nr. L 206 S. 7 - FFH-RL) ihre Auffassung mit, dass die nachteiligen Auswirkungen des Baus der Autobahn A 20 auf das Natura 2000-Gebiet DE 2127-391 „Travetal“ aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt seien.

12 Mit Beschluss vom 30. April 2012 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 20, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede fest. Wesentliche Bestandteile des Vorhabens sind neben der Trasse der Bau des Autobahnkreuzes A 21/A 20, verschiedene Anschlussstellen, zwei Brückenbauwerke, Lärmschutzwälle und -wände sowie Gestaltungswälle im Bereich verschiedener Ortslagen. Gegenstand der Planung sind ferner naturschutzfachliche Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie zur Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen unvermeidbaren Eingriffe. Umstufungen sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Über den Neubau der Teilstrecke der A 20 hinaus ist der Ausbau der bestehenden Bundesautobahn A 21 von Betriebs-km 42+500 bis Betriebs-km 46+348,959 mit Anbau von Standstreifen vorgesehen.

13 Hinsichtlich des FFH-Gebiets DE 2027-302 „Segeberger Kalkberghöhlen“ und des Europäischen Vogelschutzgebiets DE 2026-401 „Barker und Wittenborner Heide“ verneint der Planfeststellungsbeschluss eine erhebliche Beeinträchtigung. Demgegenüber nimmt er hinsichtlich des FFH-Gebiets DE 2127-391 „Travetal“ eine erhebliche Beeinträchtigung des Waldgürtels am Osthang der Trave (Lebensraumtypen <LRT> 9130, 9160, *9180, *7220 und *91E0) durch verschiedene Wirkfaktoren (Flächenverlust, Zerschneidung, Störungen und Stickstoffbelastungen) an, lässt das Vorhaben aber nach § 34 Abs. 3 BNatSchG unter Hinweis auf verkehrliche Belange zu. Zum Ausgleich sind zwei Kohärenzsicherungsmaßnahmen festgelegt. Diese sind nach Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 9 des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend der Beschreibung in den Unterlagen, die die deutschen Behörden der Europäischen Kommission übermittelt haben, durchzuführen und zu überwachen. Der Kommission ist zudem ein ausführlicher Bericht vorzulegen.

14 Die Kläger haben fristgerecht Klage erhoben.

15 Sie halten den Planfeststellungsbeschluss für materiell rechtswidrig. Zur Begründung führen sie aus: Schon das Linienbestimmungsverfahren sei unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht ordnungsgemäß erfolgt. Des Weiteren fehle die Planrechtfertigung, da die Fortführung der Nord-West-Umfahrung Hamburgs wegen der absehbar fehlenden Finanzierbarkeit eines Elbtunnels höchst ungewiss sei. Das FFH-Gebiet „Segeberger Kalkberghöhlen“ werde entgegen der Auffassung des Beklagten erheblich beeinträchtigt; insoweit bemängeln die Kläger insbesondere die Methodik der Fledermauserfassung sowie die Prüfung der charakteristischen Arten. Die Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Travetal“ werde unterschätzt. Das FFH-Gebiet „Segeberger Kalkberghöhlen“ sowie das Vogelschutzgebiet „Barker und Wittenborner Heide“ seien zudem unzutreffend abgegrenzt. Die Abweichungsprüfung sei zu beanstanden, da es an zwingenden Gründen fehle und zudem vorzugswürdige Varianten zur Verfügung stünden. Auch sei die Kohärenz des Netzes „Natura 2000“ durch die festgesetzten Maßnahmen nicht gesichert. Darüber hinaus verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen Artenschutzrecht. Schließlich fehle eine ordnungsgemäße Abwägung.

16 Der Beklagte hat mit Planänderungsbescheid vom 16. Oktober 2013 den Planfeststellungsbeschluss um Ausnahmen für vereinzelte Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot für die Haselmaus und verschiedene Fledermausarten ergänzt. Des Weiteren hat er den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung in verschiedenen Punkten ergänzt.

17 Die Kläger beantragen,
1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede vom 30. April 2012 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 16. Oktober 2013 und der in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. Oktober 2013 erklärten Ergänzungen aufzuheben,
2. hilfsweise: festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,
3. weiter hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, dem Träger des Vorhabens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts geeignete Vorkehrungen bzw. die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzugeben, die zur weitergehenden Vermeidung bzw. zur Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses erforderlich sind.

18 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

19 Er hält den Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig.

20 Der Beklagte hat auf Anregung des Senats eine Stellungnahme des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) zur Frage der Methodik der Fledermauserfassung eingeholt. Die Stellungnahme datiert vom 14. Oktober 2013.

II

21 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 2012 in der Gestalt der Planänderung vom 16. Oktober 2013 sowie der in der mündlichen Verhandlung erklärten Ergänzungen verstößt in Teilen gegen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und damit gegen Vorschriften, deren Verletzung die Kläger als anerkannte Naturschutzvereinigungen gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG 2010 rügen können.

22 Der Vortrag der Kläger umfasst neben unberechtigten Einwänden auch solche Rügen, die auf Mängel bei der Behandlung des Habitatschutzes, der FFH-rechtlichen Ausnahmeprüfung und des Artenschutzes (A) sowie - infolge der vorgenannten Mängel - der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der fachplanerischen Abwägung führen (B). Diese Mängel rechtfertigen nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben (C).

23 A. Ohne Erfolg machen die Kläger das Fehlen einer Planrechtfertigung (I.) sowie Mängel des Linienbestimmungsverfahrens (II.) geltend. Demgegenüber beanstanden sie zu Recht die Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf das FFH-Gebiet „Segeberger Kalkberghöhlen“, und zwar hinsichtlich der angewandten Methodik der Fledermauserfassung sowie hinsichtlich der Prüfung der charakteristischen Arten (III.). Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Vogelschutzgebiet „Barker und Wittenborner Heide“ (IV.). In Bezug auf das FFH-Gebiet „Travetal“ ist die Prüfung der Verträglichkeit ebenfalls rechtens (V.). Einen beachtlichen Fehler enthält der Planfeststellungsbeschluss aber im Zusammenhang mit der Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG. Zwar fehlt es insoweit nicht an zwingenden Gründen, auch greift die hinsichtlich der Kohärenzsicherungsmaßnahmen geäußerte Kritik der Kläger im Ergebnis nicht durch; jedoch kann die Alternativenprüfung nicht vollständig überzeugen (VI.). Insbesondere wegen der bereits im Zusammenhang mit dem Gebietsschutz festgestellten methodischen Mängel bei der Erfassung der Fledermäuse erweist sich auch die artenschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens als fehlerhaft (VII.).

24 I. Die Planrechtfertigung ist gegeben.

25 Ob das Erfordernis der Planrechtfertigung für ein Vorhaben auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin trotz dessen beschränkter Rügebefugnis zu prüfen ist, kann (weiterhin) offenbleiben (vgl. hierzu Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 42 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30 und vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 28). Denn die Planrechtfertigung ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG, gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für die A 20 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Das wäre nur der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr; vgl. nur Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 43).

26 Davon ist bei der geplanten Autobahn nicht auszugehen. Hiergegen spricht schon die aktuelle Überprüfung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen vom 11. November 2010, die ergeben hat, dass Anpassungen nicht erforderlich sind. Zwar wurde die Überprüfung aufgrund der Vielzahl der Projekte nicht für Einzelmaßnahmen vorgenommen. Allerdings wurde - der hier vorliegenden Fragestellung entsprechend - untersucht, ob sich die seinerzeit der Bewertung zugrunde gelegten verkehrlichen Rahmenbedingungen so gravierend verändert haben, dass der Projektbedarf grundsätzlich in Frage gestellt werden muss. Dies wurde verneint. Die Analysen führten vielmehr im Ergebnis zu einer Bestätigung aller im geltenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgewiesenen Straßenbauprojekte. An der Verwertbarkeit dieses Ergebnisses ändert sich nichts durch die Kritik der Kläger, dass - anders als bei der Aufstellung des Bedarfsplans im Jahre 2004 - bei dessen Überprüfung entgegen § 4 Satz 1 Halbs. 2 FStrAbG nur die global-verkehrlichen Belange, nicht aber die Belange des Umweltschutzes einbezogen worden seien und zudem keine strategische Umweltprüfung nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stattgefunden habe. Solange sich die Verhältnisse nicht grundlegend gewandelt haben, wird der gesetzliche Bedarfsplan nicht dadurch automatisch gegenstandslos, dass die Prüfung eines etwaigen Anpassungsbedarfs nicht rechtzeitig oder nicht in jeder Hinsicht vollständig stattgefunden hat (vgl. auch Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <149> = Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 29 S. 10).

27 Die Planrechtfertigung fehlt auch nicht mit Blick auf die Finanzierungsprobleme eines Elbtunnels. Dieser Tunnel betrifft erst den 8. Abschnitt des Gesamtvorhabens. Im Übrigen sind sämtliche schleswig-holsteinischen Abschnitte der A 20 im Bedarfsplan als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Diese Ausweisung unterstreicht nicht nur die Dringlichkeit der Planung, sondern auch die Vorrangigkeit der Finanzierung (Urteil vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 32). Die Planfeststellungsbehörden haben lediglich vorausschauend zu beurteilen, ob dem Vorhaben „unüberwindliche“ finanzielle Schranken entgegenstehen (stRspr, vgl. nur Urteil vom 20. Mai 1999 a.a.O. S. 31; Beschluss vom 15. Januar 2008 - BVerwG 9 B 7.07 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48). Davon kann hier keine Rede sein. Es steht keineswegs fest, dass die Finanzierung, ggf. auch unter Beteiligung Privater, auf Dauer ausgeschlossen ist.

28 Dem planfestgestellten Abschnitt kommt auch ein eigenständiger Verkehrswert zu (vgl. zu diesem Kriterium Urteil vom 7. März 1997 - BVerwG 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144 <152 f.> m.w.N.). Es ist nicht zu erkennen, dass im Falle des Scheiterns der Gesamtplanung die Verwirklichung des Projekts nicht sinnvoll bliebe und lediglich einen Planungstorso darstellen würde. Der Planfeststellungsbeschluss geht - gestützt auf Verkehrsprognosen - nachvollziehbar davon aus, dass ein erhebliches Entlastungspotential für Bad Segeberg sowie für die an der B 206 zwischen der A 21 und der L 78 liegenden Ortschaften sowohl bei einem Ende der A 20 westlich des Autobahnkreuzes A 21/A 20 als Kurztrasse (Netzfall 2a) als auch bei einem Ende der A 20 westlich von Wittenborn mit Einbindung in die vorhandene B 206 (Netzfall 2b) besteht. Würde die A 20 bis zur A 7 weitergebaut (Planfall 3), würde sich der Entlastungseffekt noch weiter verstärken (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 336 ff. und S. 425 ff. sowie Anlage B 1 „Karte Prognosebelastungen 2025 im Planfall 3“ zur Klageerwiderung im früher selbständigen - inzwischen verbundenen - Verfahren BVerwG 9 A 15.12 ).

29 II. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht infolge der von den Klägern aufgezeigten Fehler des Linienbestimmungsverfahrens rechtswidrig. Aufgrund der nur verwaltungsinternen Bedeutung der Linienbestimmung können Fehler des Linienbestimmungsverfahrens nur unter engen Voraussetzungen auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses durchschlagen (1.); solche Fehler sind hier nicht festzustellen (2.).

30 1. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält in Bezug auf die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 FStrG bestimmte formelle und inhaltliche Vorgaben: Die Linienbestimmung ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG UVP-pflichtig, es sei denn, die Umweltverträglichkeitsprüfung hat bereits in einem Raumordnungsverfahren stattgefunden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Zudem ist eine vereinfachte Öffentlichkeitsbeteiligung - ohne Durchführung eines Erörterungstermins - vorgeschrieben. Die Umweltverträglichkeit wird „nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens“ geprüft. Alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten sind einzubeziehen (vgl. § 9 und § 15 Abs. 1 und 2 UVPG).

31 Fehler, die die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 FStrG betreffen, können nach § 15 Abs. 5 UVPG nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung - also im Rahmen der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss - überprüft werden. Aufgrund der nur verwaltungsinternen Bedeutung der Linienbestimmung sind aber nur wenige Fehler vorstellbar, die ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses durchschlagen. Die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 FStrG ist weder eine formelle noch eine materielle Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung. Sie ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet, sondern hat innerhalb des Planungsverlaufs den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit allein verwaltungsinterner Bedeutung. Rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbaulast und gegenüber Dritten erlangt sie erst dadurch, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (stRspr; vgl. nur Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 26 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203). Da die Linienbestimmung nicht Teil eines gestuften Verfahrens mit einer der Bestandskraft fähigen Vorabentscheidung ist, sondern lediglich verwaltungsinterne Bedeutung entfaltet, können Fehler auf dieser vorgelagerten Ebene regelmäßig im nachfolgenden Verfahren, in dem „alle Optionen noch offen sind“ und „eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung“ noch möglich ist, geheilt werden (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - Rs. C-416/10, Krizan - NVwZ 2013, 347 Rn. 85 ff., 88 f. m.w.N.). Etwas anderes kann allerdings gelten, soweit die Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß § 15 Abs. 4 UVPG im nachfolgenden Verfahren ausdrücklich auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt wurde. Denn in diesem Fall setzt sich ein Fehler, der im abgeschichteten Teil der auf die Linienbestimmung bezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung aufgetreten ist, bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses fort.

32 2. Vorliegend sind bereits keine Fehler des Verfahrens der Linienbestimmung feststellbar.

33 a) Die Kläger beanstanden zum einen, dass die einheitliche Linienbestimmungsentscheidung des Bundesverkehrsministeriums vom 28. Juli 2005 auf zwei eigenständigen Verfahren beruhte (A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg einerseits und A 20, Südumfahrung Segeberg-Wittenborn bis Weede andererseits); diese Verklammerung habe zu Beteiligungsausfällen geführt. Die Beteiligten des einen Abschnitts seien am jeweils anderen nicht beteiligt worden; insbesondere habe die Öffentlichkeit nicht zum Gesamtkonzept Stellung nehmen können.

34 Die Kritik trifft nicht zu. Dass die Öffentlichkeit bei einem abschnittsweise geplanten Vorhaben im Regelfall nur in dem jeweiligen Abschnitt beteiligt wird, ist kein Verfahrensfehler; vielmehr liegt dies in der Natur jeder Abschnittsbildung. Im vorliegenden Fall wurde die von dem planfestgestellten Abschnitt betroffene Öffentlichkeit allerdings doppelt angehört, nämlich zunächst im Rahmen des Linienbestimmungsverfahrens zur Teilstrecke 5 (Auslegung der Unterlagen im Jahre 1999), sodann später erneut im Rahmen der Linienfindung für die großräumigere Nord-West-Umfahrung Hamburg (Auslegung der Unterlagen im Jahre 2003). Da die Auslegung jeweils übereinstimmend im Rathaus der Stadt Bad Segeberg, der Amtsverwaltung Leezen und der Amtsverwaltung Segeberg-Land (heute: Trave-Land) erfolgte, konnte die Öffentlichkeit zu dem später linienbestimmten Gesamtvorhaben Stellung nehmen.

35 b) Ebenso wenig greift die Kritik durch, es habe im Linienbestimmungsverfahren an ausreichenden Dokumenten nach §§ 11, 12 UVPG gefehlt. Nach § 11 Satz 4 UVPG kann die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen auch in der Zulassungsentscheidung selbst erfolgen, d.h. die Erstellung einer besonderen Unterlage ist nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG); auch insoweit ist keine besondere Form vorgeschrieben (Beckmann, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 11 Rn. 29 ff. und § 12 Rn. 18 ff.). Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass im großräumigen Linienbestimmungsverfahren für die Nord-West-Umfahrung Hamburg auf die entsprechenden Unterlagen aus dem früher selbständigen Verfahren zur Teilstrecke 5 zurückgegriffen und nicht eine neue Gesamtunterlage nach §§ 11, 12 UVPG erstellt wurde.

36 c) Auch der Vorwurf der Kläger, die in der Linienbestimmungsentscheidung vom 28. Juli 2005 erwähnten FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen seien zeitlich erst nach der Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt worden, führt nicht auf einen Fehler.

37 Es steht dem nationalen Gesetzgeber frei, auf ein vorgelagertes Verfahren der Linienbestimmung zu verzichten. Eine Pflicht zur Durchführung eines derartigen Verfahrens ergibt sich weder aus der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl EU Nr. L 26 S. 1) noch aus der SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl EG Nr. L 197 S. 30). Beide Richtlinien regeln nur, dass bestimmte Projekte bzw. bestimmte Pläne oder Programme auf ihre Umweltverträglichkeit hin untersucht werden müssen; zu der davon zu unterscheidenden Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten Pläne oder Programme erlassen müssen, verhalten sich beide Richtlinien nicht. Infolgedessen besteht keine Pflicht zur Wiederholung des Verfahrens, wenn ein vorgelagertes Linienbestimmungsverfahren zu einer Zeit durchgeführt worden ist, zu der Art. 6 Abs. 3 FFH-RL mangels Listung der betroffenen Gebiete noch nicht anwendbar war. Den Anforderungen des FFH-Rechts ist dann allerdings im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Rechnung zu tragen, d.h. der jeweilige Abschnitt - das Projekt i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL - ist mit seinen Auswirkungen auf die von ihm betroffenen FFH-Gebiete in den Blick zu nehmen (Urteil vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 20). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Zwar bestand hier zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Linienbestimmung (2005) nicht nur eine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, sondern nach § 35 Satz 1 i.V.m. § 34 BNatSchG auch eine solche zur Prüfung der Verträglichkeit mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung i.S.d. Art. 4 FFH-Richtlinie. Auch hatte die Kommission im Jahr 2004 bereits eine - wenn auch noch vorläufige - Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung veröffentlicht. Da die vorgeschaltete Öffentlichkeitsbeteiligung aber schon in den Jahren 1999 und 2003 stattgefunden hatte, konnte in diese die Prüfung der FFH-Verträglichkeit etwaiger Schutzgebiete noch nicht einbezogen werden. Auch in der hier vorliegenden Konstellation besteht keine Pflicht zur Wiederholung des Linienbestimmungsverfahrens bzw. zur erneuten Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern es genügt, dass dem FFH-Recht im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Rechnung getragen wurde. Ob dies der Fall ist, wird im Folgenden ausgeführt.

38 III. Den besonderen Anforderungen an den Schutz von FFH-Gebieten trägt der Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf das FFH-Gebiet „Segeberger Kalkberghöhlen“ nicht vollständig Rechnung.

39 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen. Sie dürfen nach § 34 Abs. 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG darf ein Projekt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden.

40 Die Verträglichkeitsprüfung, die ergeben hat, dass es nicht zu vorhabenbedingten erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Segeberger Kalkberghöhlen“ kommen wird, enthält durchgreifende Mängel, so dass die Zulassung des Vorhabens nicht auf sie gestützt werden kann. Zwar ist die Gebietsabgrenzung entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden (1.). Die der Verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegte Methode der Fledermauserfassung entspricht aber nicht den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen (2.), zudem ist der gewählte Prüfungsmaßstab in Bezug auf die charakteristischen Arten zu eng (3.). Nicht durchsetzen können die Kläger sich hingegen mit ihrer grundsätzlichen Kritik hinsichtlich des Schutzkonzepts (4.) und der Monitoringbestimmungen (5.).

41 1. Die Gebietsabgrenzung ist nicht zu beanstanden. Das FFH-Gebiet „Segeberger Kalkberghöhlen“ umfasst 3 ha; die eigentliche Höhle selbst ist ca. 2 km lang; davon sind 300 m für Schauzwecke geöffnet. Die Höhle stellt laut Standarddatenbogen das größte bekannte Fledermausquartier Deutschlands dar. Nach der Installation neuer automatischer Erfassungsanlagen ergaben die Zählungen, dass im Jahr 2007 weit mehr als 21 000 Individuen die Höhle bewohnt haben.

42 Die Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Phase 1 FFH-RL. Diese Regelung ist nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung anzuwenden. Maßgebend sind ausschließlich die in Anhang III Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien; den zuständigen Stellen ist insoweit ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zwingend ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der Habitatrichtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität aufweisen. Gebietsteile, die den Auswahlkriterien zweifelsfrei entsprechen, dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Ein sich aufdrängender Korrekturbedarf muss im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt werden. Nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 36 und vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 38 ff. = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45).

43 Das ist den Klägern hier nicht gelungen. Sie halten das FFH-Gebiet für zu eng abgegrenzt und meinen, richtigerweise hätte zumindest der Segeberger Forst als Lebensraum für die Bechsteinfledermaus und das Gebiet der Trave für die Teichfledermaus miteinbezogen werden müssen. Das ist, geht man von den Erhaltungszielen des in dem FFH-Gebiet geschützten Lebensraumtyps 8310 aus, nicht überzeugend. Unter dem Lebensraumtyp (LRT) 8310 „nicht touristisch erschlossene Höhlen“ sind Höhlen und Balmen (Halbhöhlen), soweit sie nicht touristisch erschlossen oder genutzt sind, einschließlich ihrer Höhlengewässer zu verstehen. In bestimmten Höhlensystemen kommen sogenannte endemische Arten vor, also Arten, die auf das betreffende Höhlensystem beschränkt sind. Hier wurde nur eine nicht zu den Anhang-II-Arten zählende endemische Käferart (Chlidera holsatica, vgl. Fachgutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung „Segeberger Kalkberghöhlen“ 2009, aktualisiert Juni 2011, S. 7, künftig: FFH-VP „Kalkberghöhlen“) nachgewiesen, die eine Gebietserweiterung nicht erfordert. Höhlen werden zudem als Winterquartier von den meisten einheimischen Fledermausarten genutzt. Gefährdet sind Höhlen vor allem durch die touristische Nutzung, die z.B. zur Veränderung des Höhlenklimas führt und störungsempfindliche Arten wie Fledermäuse bei ihrer Winterruhe beeinträchtigt. Auch die Fledermäuse, die die im Stadtgebiet liegenden Segeberger Kalkberghöhlen bevölkern, nutzen diese in erster Linie als Winterquartier; die Sommerquartiere sind zum Teil weit entfernt, so dass eine Gebietserweiterung nicht nahe liegt, auch nicht eine Einbeziehung der Gebiete „Segeberger Forst“ und „Trave“. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Gebietsschutz auf die Höhlen selbst und die unmittelbare nähere Umgebung beschränkt wird.

44 2. Die der Verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegte Methode der Bestandserfassung der als Erhaltungsziel geschützten Fledermausarten nach Anhang II FFH-RL (Bechsteinfledermaus, Teichfledermaus und Großes Mausohr) entspricht nicht dem Standard der „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ und reicht deshalb als Grundlage für die Verträglichkeitsprüfung nicht aus.

45 Für die Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL hat eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung in einem Umfang zu erfolgen, der es zulässt, die Einwirkungen des Projekts zu bestimmen und zu bewerten. Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ einhalten (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 41 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 35; EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 54).

46 Das kann hier nicht festgestellt werden. Die geplante Autobahn soll in einem Abstand von nur ca. 1,3 km an dem FFH-Gebiet „Segeberger Kalkberghöhlen“, das sich im Zentrum von Bad Segeberg befindet, vorbeiführen. Bei diesen Höhlen handelt es sich - wie bereits oben erwähnt - um das größte bekannte Fledermausquartier Deutschlands, dem deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil Überwinterungsquartiere bei Fledermäusen zugleich als Balz- und Paarungsquartiere dienen. Für die Bechsteinfledermaus besitzt das Winterquartier Bedeutung für die gesamte schleswig-holsteinische Population, da hier der Genaustausch während der Überwinterung stattfindet (vgl. zum Vorstehenden FFH-VP „Kalkberghöhlen“ S. 2 und 17 f., sowie Stellungnahme des BfN vom 14. Oktober 2013 S. 2, künftig: BfN-Stellungnahme).

47 In sämtlichen einschlägigen Arbeitshilfen und Leitfäden ist als Standardmethode zur Bestandserfassung von Fledermäusen ein Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, Horchboxen, Netzfängen etc. vorgesehen (vgl. nur „Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Entwurf Oktober 2011, S. 14 ff., künftig: Arbeitshilfe Fledermäuse; Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, „Fledermäuse und Straßenbau, Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein“, Juli 2011, S. 10 ff.; Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, „Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse - Eine Arbeitshilfe für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen“ S. 42 ff.; weitere Nachweise finden sich in der BfN-Stellungnahme S. 3).

48 Von der beschriebenen Standardmethode ist der Gutachter des Vorhabenträgers, Dr. M., mit der von ihm gewählten Methode (sog. faunistische Potentialanalyse ohne nähere Vorort-Untersuchungen, kombiniert mit einem „Worst-Case-Ansatz“) ausdrücklich abgewichen (vgl. zu den Einzelheiten der Methode Planfeststellungsbeschluss S. 621 f.; Anlage 12.0 der Planfeststellungsunterlagen, Kap. 3.5.1.7 S. 117; FFH-VP „Kalkberghöhlen“ S. 39 ff. sowie Stellungnahme des Gutachters Dr. M. vom 27. August 2013 S. 1 - 11). Dabei ist er - zusammengefasst - von folgenden Annahmen ausgegangen:

49 Bei dem Planungsraum handele es sich um ein Gebiet, dessen sehr hohe Bedeutung für die Fledermausfauna schon seit langem bekannt sei. So habe der Vorhabenträger bereits im Jahre 1995 eine umfassende Untersuchung zur Bedeutung des Raums Segeberg für Fledermäuse in Auftrag gegeben, die von ortskundigen Fachleuten (O. und L.) durchgeführt worden sei. In den folgenden Jahren seien im Rahmen anderer Projekte oder zu Forschungszwecken weitere fledermauskundliche Untersuchungen zu unterschiedlichen Fragestellungen und mit unterschiedlichen Methodenansätzen hinzugekommen. Das Artenspektrum im Raum Segeberg sei infolge dieser Arbeiten mittlerweile hinreichend erfasst. Eine Auswertung der Untersuchungen habe gezeigt, dass das Raumnutzungsmuster eines bestimmten Gebiets sehr komplex sein könne. Wolle man es vollständig erfassen, wäre angesichts der Anzahl der Fledermäuse im Umfeld der Segeberger Höhlen ein Aufwand notwendig, der einem Forschungsvorhaben gleichkomme. Eine auch nur annähernd vollständige Kartierung des Raumnutzungsmusters setze eine intensive, alle Entwicklungsphasen sowohl der Fledermäuse wie auch ihrer Beutetiere berücksichtigende Untersuchung voraus, die zudem artspezifische Verhaltensweisen und insbesondere wechselnde Witterungsverläufe einbeziehen müsse. Hiervon ausgehend habe man sich für eine faunistische Potentialanalyse entschieden, die alle vorliegenden Daten berücksichtige und davon ausgehe, dass alle geeigneten Habitate und Strukturen im Laufe der Zeit von allen dort zu erwartenden Fledermausarten zumindest zeitweilig genutzt werden. Diese Methode stelle eine deutlich bessere Basis für die Entwicklung eines Maßnahmenkonzepts zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bzw. erheblicher Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete dar, als weitere „Momentaufnahmen“ durch zeitlich begrenzte Geländekartierungen.

50 Das genaue methodische Vorgehen beschreibt der Gutachter in folgenden Schritten: 1. Auswertung aller bereits vorliegenden Untersuchungen sowie der einschlägigen Literatur, 2. flächendeckende Begehungen des Trassenbereichs zur Erfassung aller fledermausrelevanten Strukturen einschließlich ihrer landschaftlichen Einbindung, 3. im Jahr 2009 flächendeckende Suche nach potentiellen Quartieren in einem ca. 200 m breiten Korridor entlang der geplanten Trasse, 4. Durchführung der eigentlichen Potentialanalyse, d.h. Bewertung des vom Vorhaben betroffenen Raums hinsichtlich seiner potentiellen Nutzung durch die Fledermausarten; Methode: „Verschneiden“ der Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen aller im Raum Segeberg nachgewiesenen Arten mit den im Gelände vorgefundenen Habitatstrukturen unter Berücksichtigung der räumlichen Einbindung dieser Strukturen in die Landschaft (Worst-Case-Ansatz), 5. Konfliktermittlung und 6. Entwicklung eines Maßnahmekonzepts.

51 Der Senat vermochte sich auch und gerade wegen der besonderen Bedeutung des betroffenen Fledermaushabitats nicht davon zu überzeugen, dass diese Methode den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Zwar sind Worst-Case-Annahmen nach der Rechtsprechung - auch bei der Bestandsaufnahme - grundsätzlich zulässig, sofern hierdurch ein Ergebnis erzielt wird, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung auf der „sicheren Seite“ liegt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 64 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26). Auch kann dem Gutachter noch darin gefolgt werden, dass das Artenspektrum und die Häufigkeit der Arten im Untersuchungsraum, insbesondere im Nahbereich der Höhlen, bereits hinreichend erforscht sind. Nicht gefolgt werden kann ihm aber in der Annahme, durch eine Potentialanalyse ließen sich Flugrouten, Jagd-/Nahrungshabitate und Quartiere hinreichend sicher ermitteln, um darauf aufbauend ein Schutzkonzept zu entwickeln. Die hier angewandte Methode der faunistischen Potentialanalyse birgt schon von ihrem theoretischen Ansatz her die Gefahr, dass scheinbar geeignete Habitate von den Tieren nicht genutzt werden und dass andererseits Arten in Bereichen vorkommen, die dafür eigentlich nicht prädestiniert sind, kurz gesagt: In der Landschaft vorgefundene Strukturen können über- oder unterschätzt werden (vgl. hierzu mit näherer Begründung Stellungnahme des Klägers zu 1, Verfasser: Stefan Lüders, vom 12. Juli 2013 S. 13 f., künftig: Stellungnahme Lüders sowie BfN-Stellungnahme S. 8). Hierzu trägt auch der Umstand bei, dass neben der Habitatstruktur eines Lebensraums insbesondere dessen Lage im Raum entscheidend ist; diese zu bewerten fällt allerdings schwer, wenn etwa die Lage der Sommerlebensräume nicht ermittelt worden ist (vgl. hierzu Stellungnahme Lüders S. 13). Zu kritisieren ist zudem, dass der behauptete Worst-Case-Ansatz nicht konsequent durchgehalten wird, denn die vorgefundenen Strukturen werden drei verschiedenen Bewertungsstufen zugeordnet (gering = Flugrouten nicht auszuschließen, mittel = Flugrouten möglich und hoch = bedeutende Flugrouten wahrscheinlich; vgl. hierzu Stellungnahme Lüders S. 12 und 20 f.). Im Übrigen erscheint eine Worst-Case-Betrachtung, bei der wie hier keine Unterschiede in der räumlichen Betroffenheit von Arten bzw. unterschiedliche räumliche Konfliktgrade herausgearbeitet werden, vor dem Hintergrund problematisch, dass diese Angaben als Grundlage zur Bewertung von Beeinträchtigungen notwendig sein können. Die räumliche Differenzierung ist zudem notwendig, um zielgerichtet Maßnahmen zur Schadensbegrenzung konzipieren zu können (vgl. hierzu genauer BfN-Stellungnahme S. 9 f.; vgl. zudem Stellungnahme Lüders S. 13 f. zum weiteren Problem des Fehlens einer Skala mit einem absoluten Bezugspunkt). Die herkömmliche Methode verlangt entgegen der Darstellung des Gutachters Dr. M. auch keinen Aufwand, der einem Forschungsvorhaben gleichkommt. Das zeigen zum einen die dem Senat aus anderen Verfahren bekannten Bestandsaufnahmen von Fledermäusen; zum anderen weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass diese Methode - wenn auch eingeschränkt im Rahmen der durchgeführten Nullaufnahme - auch im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bereits ohne Probleme angewandt wurde.

52 Dass die Gefahr der Fehleinschätzung der in der Landschaft vorgefundenen Strukturen tatsächlich besteht, hat sich nicht zuletzt daran gezeigt, dass der Gutachter des Vorhabenträgers, Dr. M., in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich einräumen musste, eine von den Klägern mit herkömmlicher Methode ermittelte „lokal besonders bedeutsame Fledermaus-Flugroute“ wenige Kilometer südöstlich der Kalkberghöhlen mit der Potentialanalyse nicht erkannt zu haben. Er hat dies damit erklärt, dass er die entsprechenden Knicks „in ihrer Bedeutung unterschätzt“ habe. Sie hätten „scheinbar im Nirgendwo geendet“; nach Norden hin habe man „keine Struktur, insbesondere keine Gehölze“ erkannt. Diese Fehleinschätzung stellt keinen Anwendungsfehler im Rahmen eines ansonsten methodengerechten Vorgehens dar, sondern verdeutlicht die konzeptionelle Schwäche einer auf Vor-Ort-Ermittlungen der Fledermausvorkommen und -bewegungen gänzlich verzichtenden Potentialanalyse. Eine vergleichbare Fehleinschätzung wäre bei sorgfältiger, den einschlägigen Arbeitshilfen entsprechender Durchführung der Standardmethode unterblieben. Denn danach ist insbesondere in der näheren Umgebung eines europaweit bedeutsamen Winterhabitats - wie hier der Kalkberghöhlen - eine besonders gründliche Untersuchung mittels verschiedener Erfassungsmethoden erforderlich.

53 3. Ebenfalls zu beanstanden ist der gewählte Prüfungsmaßstab in Bezug auf die charakteristischen Arten des FFH-Gebiets „Segeberger Kalkberghöhlen“.

54 Für die Verträglichkeitsprüfung sind auch die in den einschlägigen Lebensraumtypen vorkommenden charakteristischen Arten maßgeblich (Art. 1 Buchst. e FFH-RL). Charakteristische Arten sind solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen gekennzeichnet wird. Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (Urteile vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 52, vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 55 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 79 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30). Richtigerweise hätte deshalb untersucht werden müssen, welche Arten charakteristische Arten der Segeberger Kalkberghöhlen sind und ob diese aufgrund des Vorhabens erheblich beeinträchtigt werden. Dass hierzu auch Anhang IV-Arten - wie etwa die von den Klägern genannte Wasserfledermaus, Fransenfledermaus und das Braune Langohr - gehören können, ergibt sich bereits daraus, dass die Erhaltung der einzigen Gips-Großhöhle Norddeutschlands als herausragender Lebensraum für zahlreiche Fledermausarten der Anhänge II und IV FFH-RL „übergreifendes“ Erhaltungsziel des FFH-Gebiets ist. Stattdessen hat sich die Verträglichkeitsprüfung hier ausdrücklich darauf beschränkt, die ungestörte Erreichbarkeit der Höhlen nur für die drei ausdrücklich als Erhaltungsziele genannten Fledermausarten (Teichfledermaus, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr) zu prüfen (FFH-VP „Kalkberghöhlen“ S. 37 f.). Soweit der Beklagte sein Vorgehen damit rechtfertigt, dass die Höhlen gerade für diese Arten eine besondere Bedeutung hätten und es keine weiteren Arten gebe, die noch empfindlicher gegenüber Zerschneidungswirkungen seien als die drei geprüften Arten, hätte dies näherer Begründung bedurft. Der knappe Hinweis (vgl. FFH-VP „Kalkberghöhlen“ S. 42), eine eigenständige Prüfung der sonstigen Fledermausarten als charakteristische Arten des LRT 8310 erübrige sich deshalb, weil diese Fledermausarten durch die gleichen Wirkprozesse beeinträchtigt würden, kann angesichts der gegenteiligen Einschätzung der Kläger nicht genügen.

55 4. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch das Schutzkonzept, das zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Fledermäusen entwickelt worden ist, keinen Bestand haben kann, denn es setzt genauere Kenntnisse über Flugrouten, Jagdreviere etc. sowie ggf. die Einbeziehung weiterer charakteristischer Arten voraus. Hiervon abgesehen sind grundsätzliche Mängel des Schutzkonzepts entgegen der Auffassung der Kläger nicht feststellbar.

56 Der Planfeststellungsbeschluss ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die prognostizierten Beeinträchtigungen der Fledermäuse durch Schadensvermeidungsmaßnahmen der hier vorgesehenen Art verhindert werden können. Nach der Arbeitshilfe Fledermäuse (S. 51), der als Ergebnis sachverständiger Erkenntnisse besondere Bedeutung bei der Bewertung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zukommt, hängt die Wirksamkeit vieler Maßnahmen in hohem Maß von ihrer Einbettung in ein Gesamtkonzept ab. Ein solches Gesamtkonzept, bestehend aus Querungshilfen in Verbindung mit entsprechenden Leit- und Sperreinrichtungen wurde hier entwickelt und im Planfeststellungsbeschluss festgelegt. Die Prognosesicherheit bezüglich der Wirksamkeit ist bei Unterführungen mit geeignetem Querschnitt sehr hoch (Arbeitshilfe Fledermäuse S. 56). Soweit in Bezug auf die Wirksamkeit der Leit- und Sperreinrichtungen wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheiten bestehen (vgl. hierzu Arbeitshilfe Fledermäuse S. 68), hat der Planfeststellungsbeschluss dem durch die Anordnung eines Risikomanagements in Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 4 Rechnung getragen (vgl. genauer zum Risikomanagement Urteile vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 48 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 105). Soweit die Kläger unter Hinweis auf die Studie von Berthinussen und Altringham die Auffassung vertreten haben, die geplanten Leitstrukturen durch Anpflanzungen seien nicht wirksam, ist der Beklagte dem überzeugend entgegengetreten. Danach werden die in der Studie beschriebenen Fledermausbrücken und Ablenkungspflanzungen an der A 20 nicht eingesetzt, da ihre Funktionslosigkeit in Deutschland bekannt sei. Von den drei in der Studie untersuchten Tunneln habe einer einen sehr hohen Wirkungsgrad aufgewiesen. Dieser Tunnel habe auf einer traditionellen Flugroute gelegen und eine hohe Durchlasshöhe aufgewiesen. Die beiden anderen Tunnel könnten nicht mit den an der A 20 geplanten verglichen werden, denn sie seien niedriger, insbesondere fehle ihnen eine funktionsfähige Anbindung an Leitstrukturen.

57 Bezüglich der Wirksamkeit von Fledermauskästen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Rechtsprechung Bezug (Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - NuR 2013, 565 Rn. 128 <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 146, 145> und vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 73.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 39 Rn. 83).

58 5. Auch die Kritik der Kläger in Bezug auf Einzelheiten des Monitorings kann nicht überzeugen.

59 Die Kläger wenden sich zum einen dagegen, dass das Monitoring nach der Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 1 erst in der Ausführungsplanung näher festgelegt werden soll. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Sämtliche Grundbedingungen des Monitorings (Art der Maßnahmen, Untersuchungsbereiche, Zeitpunkt der Untersuchungen und Untersuchungsstandard) sind in der Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 4 festgelegt worden. Auch die Möglichkeit der Nachsteuerung ist bereits in den Nebenbestimmungen 2.3.8 Nr. 1 und 2 geregelt; zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die letztgenannte Nebenbestimmung um einen allgemeinen Auflagenvorbehalt ergänzt. Die Verlagerung der konkreten Ausgestaltung auf die spätere Abstimmung mit den Beteiligten in der Ausführungsplanung ist angesichts dessen ausreichend. Sie ist darüber hinaus auch sinnvoll, weil aus den Ergebnissen der Nullaufnahme noch nicht absehbare Erkenntnisse folgen können. Der Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht möglich gewesen sei, konkrete Nachsteuerungsmaßnahmen für den Fall der Zielverfehlung festzulegen. Wäre dies der Fall gewesen, wären sie bereits Bestandteil des Schutzkonzepts geworden.

60 Soweit die Kläger zum anderen beanstanden, dass sie bei der Nullaufnahme zu den Fledermäusen nicht beteiligt wurden, ist nicht erkennbar, aus welcher Rechtsnorm sich ein Beteiligungsrecht der Kläger ergeben soll.

61 IV. In Bezug auf das Vogelschutzgebiet „Barker und Wittenborner Heide“ können die Kläger weder mit ihrer Kritik an der Gebietsabgrenzung (1.) noch an der Verträglichkeitsprüfung (2.) durchdringen.

62 1. Die Gebietsabgrenzung ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Anforderungen an die Gebietsabgrenzung kann auf die Ausführungen unter A.III.1. verwiesen werden; Gebietsteile, die den Auswahlkriterien zweifelsfrei entsprechen, dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Der Senat ist der Behauptung der Kläger nachgegangen, der gesamte Bereich des ehemaligen Standortübungsplatzes Wittenborner Heide habe - insbesondere wegen seiner Bedeutung für den Ziegenmelker und die Heidelerche - als Vogelschutzgebiet ausgewiesen werden müssen. Die Planung wäre jedenfalls in Bezug auf die Überschreitung der Critical Loads zu einem anderen Ergebnis gekommen, ginge man von einem unmittelbar an ein Vogelschutzgebiet angrenzenden Trassenverlauf aus (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss S. 517 unten mit näherer Begründung). Der Beklagte hat jedoch in seinem Schriftsatz vom 29. August 2013 (S. 3 ff.) unter Hinweis auf die Stellungnahme des Gutachters Dr. M. vom 27. August 2013 (S. 12 ff.), auf die der Senat hinsichtlich der Einzelheiten Bezug nimmt, ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die vorgenommene Gebietsabgrenzung fachlich gerechtfertigt ist und für eine Nachmeldung angrenzender Gebiete keine Veranlassung besteht. Die Kläger sind dem nicht entgegengetreten.

63 2. Auch die Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet „Barker und Wittenborner Heide“ aus November 2010 (künftig: VP-VSG) weist keine Fehler auf. Sie hat alle aktuellen Brutvogelvorkommen behandelt, soweit sie für das Vogelschutzgebiet als Erhaltungsziel benannt sind (Neuntöter, Heidelerche, Raufußkauz und Schwarzspecht) sowie den im Gebiet nachgewiesenen Sperlingskauz (VP-VSG S. 12). Der Ziegenmelker wurde zu Recht nicht mituntersucht. Er stellt kein Erhaltungsziel mehr dar, da er im Gebiet nicht mehr vorkommt und auch keine Wiederansiedlung als Schutzziel formuliert worden ist (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss S. 518). Dass der Brutbestand der Heidelerche im Vogelschutzgebiet in den Jahren 1999 bis 2008 von 17 auf 7 Brutpaare zurückgegangen ist, wird in der Verträglichkeitsprüfung nachvollziehbar auf die Entwicklung der Wald- und Vegetationsbestände (Neubepflanzung nach Windbrüchen) zurückgeführt; diese Flächen sind aktuell nicht mehr durch die Heidelerche besiedelbar. Gleiches gilt für Heideflächen, die aufgrund ihrer Vegetationsentwicklung nicht mehr für die Art geeignet sind (VP-VSG S. 21 f.; vgl. zum Bestandsrückgang der Heidelerche auch Stellungnahme Dr. M. vom 27. August 2013 S. 21 ff.). Auch die weiteren Annahmen sind nicht zu beanstanden: Erhebliche Beeinträchtigungen durch Lärm können für die zu prüfenden fünf Vogelarten ausgeschlossen werden. Mögliche Beeinträchtigungen durch Stickstoffeinträge werden zwar für die Heidelerche und den Neuntöter als relevant eingestuft; dies ist aber im Ergebnis unproblematisch, da der Bagatellwert von 3 % des Critical Load bei der prognostizierten Verkehrsmenge in einem Abstand von 300 m zur Trasse unterschritten wird. Damit können relevante Einträge in das mindestens 500 m entfernte Vogelschutzgebiet ausgeschlossen werden (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss S. 517 sowie VP-VSG S. 35 ff.).

64 V. Die Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich des FFH-Gebiets „Travetal“, das durch die Trasse gequert wird, ist nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt der Planfeststellungsbeschluss eine erhebliche - nicht vermeidbare - Beeinträchtigung des Waldgürtels am Osthang der Trave (LRT 9130, 9160, *9180, *7220 und *91E0) durch verschiedene Wirkfaktoren (Flächenverlust, Zerschneidung, Störung von charakteristischen Vogelarten und Stickstoffbelastung) an, lässt das Vorhaben aber nach § 34 Abs. 3 BNatSchG unter Hinweis auf verkehrliche Belange zu. Weitere erhebliche Beeinträchtigungen - u.a. der Teichfledermaus - werden unter Einbeziehung verschiedener Maßnahmen zur Schadensbegrenzung verneint (Planfeststellungsbeschluss S. 220 f.).

65 Die Kläger halten die Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Travetal“ insgesamt für schwerwiegender als vom Planfeststellungsbeschluss angenommen. Soweit sich diese Einschätzung darauf stützt, dass bestimmte Gefahren für Fledermäuse - genannt werden insbesondere Teichfledermaus und Bechsteinfledermaus - unterschätzt werden, haben sie allerdings die gegenteilige Bewertung der Planfeststellungsbehörde nicht substantiiert in Frage gestellt. Unbeschadet der im Grundsatz berechtigten Kritik an der Methode der Fledermauserfassung (s.o.) durfte die Behörde angesichts der Größe und Längenausdehnung des dem Flusslauf folgenden, von dem Autobahnvorhaben mittels einer Hochbrücke überspannten FFH-Gebiets „Travetal“ zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der dort geschützten Fledermausarten nicht ernsthaft zu besorgen ist. Soweit die Kläger weitergehende Beeinträchtigungen durch Schadstoffeinträge in Folge zu niedrig angesetzter Lkw-Anteile in den Verkehrsprognosen mit der Begründung annehmen, die in der Schalltechnischen Untersuchung angegebenen Werte lägen erheblich unter den Standardwerten der 16. BImSchV (dort: Tabelle A), im Anwendungsbereich des europäischen Naturschutzrechts seien Abweichungen von der einzig vorhandenen gesetzlichen Wertung aber nicht zulässig, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 330) verweist insoweit zutreffend auf Anlage 1 der 16. BImSchV, die auf die Werte der Tabelle A Bezug nimmt, „sofern keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen“ (genauer zu diesen Voraussetzungen Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 28 ff.). Auf solche projektbezogenen Untersuchungsergebnisse beruft sich die Planung hier. Eine Abweichung von normativen Vorgaben ist daher nicht erkennbar.

66 VI. Einen beachtlichen Fehler enthält der Planfeststellungsbeschluss im Zusammenhang mit der Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG. Zwar fehlt es insoweit nicht an zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG (1.), die die konkrete Beeinträchtigung überwiegen (2.). Nicht vollständig überzeugen kann aber die Alternativenprüfung nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG (3.). Die Kohärenzsicherungsmaßnahmen sind nicht zu beanstanden (4.).

67 1. Für das planfestgestellte Vorhaben streiten zwingende verkehrliche Gründe innerhalb des deutschen wie des europäischen Netzes.

68 Als Abweichungsgründe kommen nach § 34 Abs. 4 BNatSchG für ein Vorhaben, das - wie hier - prioritäre Lebensraumtypen erheblich beeinträchtigen kann, grundsätzlich nur zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt in Betracht. Sonstige Gründe im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG (Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Art) können allerdings dann berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde - wie hier - zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

69 Mit dem Vorhaben werden überregional bedeutsame verkehrliche Ziele verfolgt, wie sich aus der Aufnahme sämtlicher Abschnitte der „Nord-West-Umfahrung Hamburg“ bis zur Elbquerung westlich Hamburg in den vordringlichen Bedarf und in das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) ergibt. Zwar entspricht die Vorzugstrasse nicht exakt dem Bedarfsplan und dem TEN-V. Der Aufnahme der A 20 in den Bedarfsplan und in das TEN-V-Netz lag ursprünglich eine andere Linienführung (sog. Krausebogen) zugrunde. Diese leichte Abweichung im Trassenverlauf ändert aber im Ergebnis nichts an der Bedeutung, die der Planfeststellungsbeschluss dem Vorhaben zu Recht zumisst. Der Bedarfsplan belässt - entsprechend seiner Unbestimmtheit als grobmaschiges Konzept - den nachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung und der Planfeststellung planerische Spielräume (vgl. auch Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 62 m.w.N.). Auch auf die Qualifizierung als potentielles „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ (i.S.v. Art. 7 der TEN-V-Leitlinien - Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABI EG Nr. L 228 S. 1, geändert mit Entscheidung Nr. 1346/2001/EG vom 22. Mai 2001, ABI EG Nr. L 185 S. 1 und Entscheidung Nr. 884/2004/EG vom 29. April 2004, ABI EG Nr. L 167 S. 1) hat die geänderte Linienführung keine Auswirkung (vgl. genauer Tausch, Gestufte Bundesfernstraßenplanung, Diss. Hamburg 2011, S. 11 ff.).

70 Darüber hinaus werden regional bedeutsame Planungsziele (Förderung und Entwicklung der verkehrlichen Wechselbeziehungen zwischen den Bundesländern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, wirtschaftliche und touristische Erschließung des gesamten Ostseeraums, verbesserte Verkehrsanbindung Bad Segebergs an die schleswig-holsteinischen Oberzentren Lübeck und Kiel, Entlastung der Ortslage von Bad Segeberg sowie regionale Erschließung und Wirtschaftsförderung) verfolgt. Das Projekt ist zudem im aktuellen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein als vordringliches Infrastrukturprojekt vorgesehen und damit als Ziel der Raumordnung zwingend zu beachten.

71 2. Die vorgenannten Gründe des öffentlichen Interesses überwiegen das Interesse an der Integrität des FFH-Gebiets. Der Beklagte hat festgestellt, dass der Waldgürtel am Osthang der Trave, ein gebietsweit seltener Komplex aus prioritären und nicht prioritären Lebensraumtypen, durch das Vorhaben in Gestalt von vier kumulativen Beeinträchtigungen betroffen wird, nämlich durch Flächenverlust, Zerschneidung, Zunahme von Störungen und Stickstoffbelastung (Planfeststellungsbeschluss S. 233). Ob er bei der Gewichtung des Ausmaßes dieser Beeinträchtigungen die vorgesehenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen mindernd berücksichtigen durfte (unter bestimmten Voraussetzungen bejahend: Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 28; offen lassend demgegenüber: Urteil vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 100), kann unter den hier gegebenen Umständen dahinstehen. Ein etwaiger Fehler könnte sich auf das Ergebnis der Abwägung nicht ausgewirkt haben. Denn der Beklagte hat auf die seiner Auffassung nach mit der Kohärenzsicherungsmaßnahme einhergehende Minderung des Integritätsinteresses nicht entscheidend abgehoben, sondern vielmehr unbeschadet dessen die besondere Schwere der Beeinträchtigung ausdrücklich festgestellt (Planfeststellungsbeschluss S. 235).

72 Hiervon ausgehend hält die Abwägung des Beklagten, wonach das Integritätsinteresse trotz des Ausmaßes seiner Beeinträchtigung hinter das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens zurückzutreten hat, der Überprüfung stand. Insoweit müssen nach ständiger Rechtsprechung keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus, wobei allerdings Gemeinwohlbelange minderen Gewichts wie freizeitbedingte Bedürfnisse in Gebieten mit prioritären Arten ausscheiden (Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 129 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26 und vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 99 m.w.N.). Der Beklagte durfte dem Konzept einer weiträumigen grenzüberschreitenden Küstenautobahn, die mehrere regionale Zentren und strukturschwache Räume an die Seehäfen anbindet und innerorts zu einer Entlastung von nachteiligen verkehrlichen Auswirkungen wie Lärm und Luftschadstoffen führt, in der Gesamtschau den Vorrang gegenüber den Nachteilen für den FFH-Gebietsschutz einräumen.

73 3. Die Prüfung, ob nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG zumutbare Alternativen gegeben sind, mit denen der mit dem Projekt verfolgte Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreicht werden kann, enthält Mängel. An die Alternativenprüfung für ein Vorhaben, das wie hier mehrere prioritäre Vorkommen erheblich beeinträchtigt, sind besonders strenge Anforderungen zu stellen (a). In Bezug auf die Variante einer Stadtautobahn wird der Planfeststellungsbeschluss diesen strengen Anforderungen gerecht (b); demgegenüber durfte er weiträumige Südumfahrungen nicht ohne nähere Untersuchung aufgrund einer bloßen Grobanalyse verwerfen (c).

74 a) Mit § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG wird Art. 6 Abs. 4 FFH-RL umgesetzt. Der Begriff der Alternative ist deshalb aus der Funktion des durch Art. 4 FFH-RL begründeten Schutzregimes zu verstehen. Er steht in engem Zusammenhang mit den mit einem Vorhaben verfolgten Planungszielen. Zwar darf eine Autobahn nach der vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 FStrG getroffenen Grundentscheidung grundsätzlich nur gebaut werden, wenn für sie ein überörtlicher Verkehrsbedarf besteht. Eine Bündelung mit anderen - lokalen oder regionalen - Zielen ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <260 ff.> m.w.N. = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 7 S. 25 f.). Lässt sich das Planungsziel bzw. das Planungszielbündel an einem günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ein Ermessen wird ihm insoweit nicht eingeräumt. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG enthalten ein strikt zu beachtendes Vermeidungsgebot. Inwieweit Abstriche von einem Planungsziel hinzunehmen sind, hängt maßgebend von seinem Gewicht und dem Grad seiner Erreichbarkeit im jeweiligen Einzelfall ab (Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.O. Rn. 33; Beschlüsse vom 1. April 2009 - BVerwG 4 B 61.08 - NVwZ 2009, 910 Rn. 62 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 34> und vom 16. Juli 2007 - BVerwG 4 B 71.06 - juris Rn. 42). Nur gewichtige naturschutzexterne Gründe können es danach rechtfertigen, zulasten des Integritätsinteresses des durch Art. 4 FFH-RL festgelegten kohärenten Systems eine Alternativlösung auszuschließen. Der Vorhabenträger darf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt; hierzu zählen auch Kostengründe. Der Vorhabenträger braucht sich nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn diese auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten, oder auf eine Alternative, bei der sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort (stRspr, vgl. zuletzt Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 105 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 70, jeweils m.w.N.; vgl. zur Alternativenprüfung auch EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-239/04, Castro Verde - Slg. 2006, I-10183 Rn. 38).

75 Berühren sowohl die planfestgestellte Lösung als auch eine Planungsalternative FFH-Gebiete, so ist im Rahmen einer Grobanalyse allein auf die Schwere der Beeinträchtigung nach Maßgabe der Differenzierungsmerkmale des Art. 6 FFH-RL abzustellen, d.h. es ist nur zu untersuchen, ob Lebensraumtypen des Anhangs I oder Tierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie beeinträchtigt werden und ob die beeinträchtigten Lebensraumtypen prioritär oder nicht prioritär sind. Demgegenüber haben die bei der Gebietsmeldung zu beachtenden Feindifferenzierungskriterien (Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 FFH-RL i.V.m. Anhang III Phase 1) beim Trassenvergleich außer Betracht zu bleiben; innerhalb der genannten Gruppen ist also nicht nochmals nach der Wertigkeit und der Anzahl der betroffenen Lebensraumtypen oder Arten sowie der jeweiligen Beeinträchtigungsintensität zu differenzieren (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 170 f. = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30). Die Alternativenprüfung darf auch dann, wenn auf den vorgelagerten Planungsstufen noch keine korridorübergreifende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste, nicht auf den „Planungskorridor“ beschränkt werden. Vielmehr kommen grundsätzlich auch Trassen in einem Alternativkorridor in Betracht. Da solche Trassen außerhalb des Planungskorridors regelmäßig nicht im Einzelnen untersucht worden sind, reicht insoweit eine summarische Würdigung des Beeinträchtigungspotentials aus (Urteil vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 106 unter Hinweis auf Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 270 zur Vorausschau der habitatrechtlichen Realisierbarkeit der Folgeabschnitte nach Art eines „vorläufigen positiven Gesamturteils“).

76 b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat sich die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei gegen die Variante einer Stadtautobahn entschieden.

77 aa) Der Senat braucht nicht der zwischen den Beteiligten streitigen Frage nachzugehen, ob für die Variante einer Stadtautobahn eine zweite Travequerung erforderlich wäre und ob mit dieser zwingend die Inanspruchnahme des prioritären LRT *91E0 (Auenwälder) verbunden wäre. Denn der Planfeststellungsbeschluss hat entscheidungstragend auch auf die negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die Stadt Bad Segeberg sowie auf verkehrliche Erwägungen abgestellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 226 und S. 413 f.). Der Senat hält diesen Teil der Abwägung für überzeugend begründet. Die beiden genannten Aspekte stellen - jedenfalls zusammen betrachtet - so gewichtige naturschutzexterne Gründe dar, dass sie einer Stadtautobahn selbst dann entgegenstehen, wenn - wovon die Kläger ausgehen - mit der Stadtautobahn eine Inanspruchnahme prioritärer Vorkommen gänzlich vermieden werden könnte.

78 bb) Der Planfeststellungsbeschluss geht zu Recht davon aus, dass mit einer Stadtautobahn gleich mehrere wichtige Teilziele, die mit dem Autobahnprojekt verfolgt werden, nicht - jedenfalls nicht vollständig - erreicht werden könnten. So könnte insbesondere die für eine Fernautobahn geforderte Verbindungsqualität bei einer Führung durch die Innenstadt von Bad Segeberg nicht eingehalten werden. Ursächlich hierfür sind einerseits die Überlagerung innerstädtischer Verkehrsfunktionen mit den Ansprüchen des Fernverkehrs und andererseits die Abstände zwischen den Anschlussstellen. Diese Abstände - im Mittel in Deutschland etwa alle 10 km - müssten auf 2 km reduziert werden. Im Übrigen müsste die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h festgelegt werden. Zugleich würde die angestrebte gleichbleibende Streckencharakteristik für die A 20, die in ihrer gesamten Streckenführung überwiegend außerhalb bebauter Gebiete verläuft, durchbrochen. Auch würde die Verkehrsstärke infolge verdrängten Stadtverkehrs sprunghaft ansteigen. Nicht erreichen ließe sich auch eine Entlastung der Ortsdurchfahrt von Bad Segeberg; diese würde im Gegenteil sogar zusätzlich belastet, weil auf den parallel zur A 20 verlaufenden Innerortsstrecken der Verkehr zunehmen würde (vgl. genauer Anhang I zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 9 ff. = „Fachbeitrag: Verkehr“ von S. Consult aus Mai 2009; Stellungnahme von S. Consult aus März 2011 S. 30 f. = Anlage B 3 zur Klageerwiderung im Verfahren BVerwG 9 A 15.12 ; Planfeststellungsbeschluss S. 375 ff. und S. 413).

79 Ob die Rechtsauffassung des Beklagten zutrifft, dass die vorgenannten Umstände die Variante einer Stadtautobahn bereits als ein „anderes Projekt“ im Sinne der oben unter 3a) genannten Rechtsprechung erscheinen lassen (so Planfeststellungsbeschluss S. 399; ähnlich Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung, Juni 2009, S. 63 „keine Alternativen im Rechtssinne“), ist dennoch zweifelhaft, im Ergebnis aber unerheblich. Da das strikte Vermeidungsgebot des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur durchbrochen werden darf, soweit dies mit dem Zweck der größtmöglichen Schonung der durch die FFH-Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist, bedarf es einer sorgfältigen Untersuchung im Einzelfall, welche Bedeutung einem Teilziel und seiner etwaigen Nichterreichung oder nicht vollständigen Erreichung nach der Planungskonzeption zukommen (Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166; vgl. auch Winter, NuR 2010, 601 <605>). Gegen die Bewertung als „anderes Projekt“ spricht, dass eine Stadtautobahn, auch wenn sie nicht durchgehend sämtliche Entwurfs- und Betriebsmerkmale einer Fernautobahn aufweist, in das Netz der Fern- oder Überregionalautobahnen integriert sein kann (vgl. Richtlinien für die Anlage von Autobahnen, Ausgabe 2008, S. 16). Insoweit spricht einiges dafür, dass es sich bei den vom Beklagten herausgestellten Nachteilen der Stadtautobahnvariante lediglich um Abstriche von Planungszielen handelt, denen allerdings unter den hier gegebenen Umständen in der Gesamtabwägung ein erhebliches Gewicht zukommt.

80 Unter dieser Prämisse lässt sich als ein weiteres wesentliches Argument gegen die Stadtautobahn ins Feld führen, dass sie die Zerschneidungswirkung für die Stadt Bad Segeberg verfestigen würde, deren Südstadt schon jetzt durch die Ortsdurchfahrt der B 206 von der Altstadt getrennt wird. Aufgrund der erforderlichen Immissionsschutzbauwerke würde sich diese Zäsur noch deutlich verstärken. Die Lärmschutzwände müssten in der Ortslage von Bad Segeberg eine Höhe von durchgehend 4 m bzw. aufgrund der Überschreitung des Grenzwertes für PM10 sogar teilweise von 6 m haben (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 377 ff. unter Hinweis auf den im Linienbestimmungsverfahren erstellten Städtebaulichen Fachbeitrag von B.-P.-W. zur UVS aus dem Jahre 1999 sowie Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 78 f.). Hinzu kämen weitere negative städtebauliche Folgen. Durch die mit dem Ausbau der B 206 verbundenen Verkehrsverlagerungen würden Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 69 der Stadt Bad Segeberg aus dem Jahr 2005 sowie das städtebauliche Entwicklungsziel einer Entlastung der Kurhausstraße konterkariert. Zudem würde sich die Luftschadstoffsituation verschlechtern, wodurch nach Einschätzung der Stadt Bad Segeberg Status und Entwicklungspotential des Luftkurortes und Heilbades in Frage gestellt würden; hiervon betroffen wären gerade auch schutzwürdige Nutzungen im Stadtgebiet wie Schulen und Wohngebäude. Von den im Falle einer Stadtautobahn sogar ansteigenden Verkehrsstärken in der Ortslage wäre vor allem die Wohnsiedlung Christiansfelde (mit über 31 000 Kfz/d) betroffen; dies ginge voraussichtlich mit einer Lärmpegelerhöhung nachts von rund 3 dB(A) einher. Zwar führt auch die Vorzugstrasse zur Neubelastung von Wohnbereichen von Klein Gladebrügge; diese Belastung beträfe aber mit 100 m gegenüber 1,2 km eine deutlich kürzere Strecke (vgl. genauer Stellungnahme von S. Consult aus März 2011 S. 24, 28 = Anlage B 3 zur Klageerwiderung im Verfahren BVerwG 9 A 15.12 ).

81 cc) Die Kläger können dagegen nicht einwenden, die Planung stütze sich hinsichtlich der negativen städtebaulichen Folgen auf den Städtebaulichen Fachbeitrag zur UVS aus Mai 1999; diese Unterlage sei jedoch veraltet, genüge keinen wissenschaftlichen Anforderungen und sei sachlich weitgehend falsch. Die Planfeststellungsbehörde ist der Frage nachgegangen, ob sich an den Kernaussagen zur städtebaulichen Situation, insbesondere der dauerhaften Zerschneidungs- und Barrierewirkung für die Stadt Bad Segeberg und der Einschränkung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten, etwas geändert hat. Dies wurde mit nachvollziehbarer Begründung unter Auswertung neuerer Erkenntnisse verneint; der Planfeststellungsbeschluss kommt sogar zu dem Ergebnis, dass die städtebaulichen Veränderungen seit der Linienbestimmung einer Stadtautobahn noch stärker entgegenstehen.

82 Eine aktuelle und nachvollziehbare Kostenaufstellung liegt entgegen der Auffassung der Kläger vor (vgl. Anhang VII zur FFH-Ausnahmeprüfung „Fachbeitrag: Aktualisierung der Baukosten“ von S. Consult aus Mai 2009 sowie Stellungnahme von S. Consult aus März 2011 S. 31 ff. = Anlage B 3 zur Klageerwiderung im Verfahren BVerwG 9 A 15.12 ).

83 Die Kläger können die Abwägungsentscheidung auch nicht erfolgreich mit dem Hinweis darauf angreifen, dass ein Rückbau der B 206 angesichts der in der Innenstadt verbleibenden Verkehrsmengen ausgeschlossen sei. Von einem sicheren Rückbau der B 206 geht der Planfeststellungsbeschluss schon nicht aus (vgl. nur S. 415: „realistische Chance“, „möglicher Rückbau“). Zwar teilt der Senat die Bedenken der Kläger, dass selbst die angenommene Möglichkeit eines Rückbaus angesichts der prognostizierten Verkehrszahlen eher unrealistisch erscheint. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn die Frage des Rückbaus ändert im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung nichts an dem Gewicht der beschriebenen negativen Folgen der Stadtautobahn; demgegenüber liegt es auf der Hand, dass jede Trasse - so auch die Vorzugstrasse -, die zu einer nennenswerten Verkehrsentlastung in der Ortslage Bad Segebergs führt, schon angesichts der Reduzierung von Lärm und Schadstoffen mit Vorteilen für die städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten verbunden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Vorteil tatsächlich gerade in dem Rückbau der innerstädtischen Haupt-Durchgangsstraße liegt.

84 dd) Schließlich führen auch die weiteren Argumente der Kläger zu keiner anderen Einschätzung. Den Vorschlag eines Kurztunnels von 30 m Länge mit jeweils anschließendem zweimal 200 m langem Trogbauwerk zwischen dem Knotenpunkt Bahnhofstraße/Burgfeldstraße und der Abfahrt „Am Landratspark“ (vgl. hierzu Stellungnahme von R.Consult „Alternativen zur planfestgestellten Variante der A 20 und Variantenvergleich“ aus Mai 2012 S. 12 ff., vorgelegt im Parallelverfahren BVerwG 9 A 9.12 ) hat der Beklagte mit nachvollziehbaren Erwägungen zurückgewiesen: Die Belastung der Wohngebiete mit Lärm und Schadstoffen würde im Zentrum von Bad Segeberg extrem ansteigen, da über die Kurztunnel-/Troglösung der gesamte innerstädtische Verkehr abgewickelt werden müsste. Zudem lägen die vorgesehenen Anschlussstellen der A 20 im Ortsbereich zu eng beieinander und stellten eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Auch erschienen die von R.Consult angesetzten Troglängen und daran anknüpfend die Baukosten nicht plausibel, zudem würden keine Kosten für die erforderlichen Arbeiten an Versorgungsleitungen, die zwischen der Nord- und Südstadt von Bad Segeberg verlaufen und insofern einen infrastrukturellen Riegel bilden, sowie für Ausbaumaßnahmen im nachgelagerten Straßennetz veranschlagt. Auf die Varianten B und C aus dem Gutachten R.Consult kommt es nach dem Vorstehenden schon deshalb nicht an, weil diese nur den westlichen Anschluss an die problematische Stadtdurchfahrt betreffen. Hiervon ausgehend muss auch der Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob eine Inanspruchnahme des bestehenden Kasernengeländes (Lettow-Vorbeck-Kaserne) in Betracht gekommen wäre.

85 c) Der Beklagte durfte aber eine weiter südliche Umfahrung von Bad Segeberg nicht im Wege einer Grobanalyse verwerfen.

86 Insoweit stellt der Planfeststellungsbeschluss (S. 224 und S. 353 f.) darauf ab, dass die Trasse im Falle einer weiträumigen Südumfahrung Bad Segebergs in einem weiten Bogen um das FFH-Gebiet DE 2127-333 „Leezener Au-Niederung und Hangwälder“ und um den Neversdorfer See geführt werden müsste, um ohne Zerschneidung weiterer Natura 2000-Gebiete und ohne Versatz auf der A 21 weiter in Richtung Westen verlaufen zu können. Eine so weit südliche Trassenführung wäre verkehrlich aber nicht mehr sinnvoll; sie würde die Ost-West-Orientierung der A 20 für ein erhebliches Teilstück in eine Nord-Süd-Richtung verschwenken und zugleich die Gesamtstrecke erheblich verlängern. Alle denkbaren Varianten wären mit einem größeren Flächenverbrauch, einer Zerschneidung von verkehrsarmen Räumen und - wegen der erheblichen Streckenverlängerung - mit höheren Gesamtimmissionen verbunden. Dies widerspreche den selbständigen Planungszielen der Sicherung und Gewährleistung einer angemessenen Verbindungsqualität und der Minimierung von Fahrtzeit und Transportkosten. Auch könnten die selbständigen Planungsziele der Entlastung der B 206 westlich von Bad Segeberg und der Ortsdurchfahrt nicht mehr erreicht werden. Eine geradlinige Fortführung auf der sog. „Schwissellinie“ über die A 21 hinweg scheide aufgrund des erheblichen Konfliktpotentials im Hinblick auf den Mözener See und das FFH-Gebiet „Leezener Au-Niederung und Hangwälder“ von vornherein aus.

87 Diese Begründung greift zu kurz. Insbesondere durchlaufende, d.h. einen Versatz vermeidende Trassenvarianten in dem Korridor zwischen einer derart weiträumigen Südumfahrung und der Plantrasse durften nicht von vornherein ausgeblendet werden. Der Umstand allein, dass eine in diesem Korridor verlaufende Trasse neben dem FFH-Gebiet „Travetal“ ein weiteres FFH-Gebiet queren müsste, reicht nicht als Ausschlussgrund. Vielmehr hätte - wie sich aus der oben angegebenen Rechtsprechung zu den Differenzierungsmerkmalen des Art. 6 FFH-RL ergibt - näher untersucht werden müssen, ob die jeweilige Alternativtrasse, und zwar unter Einbeziehung von Schadensvermeidungsmaßnahmen, ebenso wie die Vorzugstrasse zwingend prioritäre Vorkommen in Anspruch nehmen müsste. Das liegt bei einer großräumigen Südumfahrung trotz der Querung eines weiteren FFH-Gebiets nicht ohne Weiteres auf der Hand. Denn das FFH-Gebiet „Travetal“ könnte bei einem südlicheren Trassenverlauf möglicherweise an einer weniger empfindlichen Stelle gequert werden, so dass nicht - wie bei der jetzigen Vorzugstrasse - drei prioritäre LRT in einer besonders seltenen Kombination und Ausprägung (vgl. genauer hierzu Anhang V zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 6 ff.) beeinträchtigt werden müssten. Ebenso hätte näher untersucht werden müssen, ob die Querung des FFH-Gebiets „Leezener Au-Niederung und Hangwälder“, zu dessen Erhaltungszielen der prioritäre LRT *91E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior) gehört, zwingend mit der Inanspruchnahme gerade dieses prioritären Vorkommens verbunden wäre oder ob auch insoweit ein schonenderer Trassenverlauf in Betracht käme.

88 Eine solche Untersuchung hat nicht stattgefunden. Im Rahmen der sog. „Voruntersuchung Streckenabschnitt 5“ wurden zwischen November 1994 und April 1999 verschiedene Planungsunterlagen erarbeitet, darunter eine Umweltverträglichkeitsstudie, bestehend aus Raumempfindlichkeitsanalyse (UVS Teil I) und Variantenvergleich (UVS Teil II). Dabei war der Untersuchungsbereich beider Teile aufgrund eines vorangegangenen Scopings von vornherein deutlich eingegrenzt, d.h. südlichere Varianten als die sog. Schwissellinie schieden von vornherein aus. Selbst die Schwissel-Variante ist erst aufgrund einer nachträglichen Erweiterung des Untersuchungsraums hinzugenommen worden (vgl. Voruntersuchung UVS I S. 5 unten <Unterlagen zur Voruntersuchung Ordner 5>).

89 Im Planfeststellungsverfahren hat der Vorhabenträger zwar, nachdem sich die erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Travetal“ herausgestellt hatte, eine spezielle Abweichungsprüfung durchgeführt (vgl. Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 46 ff. sowie Anhang II zur FFH-Ausnahmeprüfung „Beurteilung der Alternativen aus Sicht der Belange von Natura 2000“). Hierbei hat er aber nur die bereits im Linienbestimmungsverfahren untersuchten Varianten nochmals näher betrachtet, also die Stadtautobahn (Variante 1), die sog. Schwissellinie (Variante 3), die aber einen verkehrstechnisch von vornherein ungünstigen Versatz auf der A 21 aufweist, sowie eine Untervariante (2.2) der Vorzugstrasse, die sich von der Vorzugslinie (Untervariante 2.1) vor allem dadurch unterscheidet, dass die Querung der Trave etwa 230 m südlich liegt und die Hangbereiche der Trave schräg und nicht rechtwinklig gequert werden. Hinsichtlich der weiträumigen südlichen Varianten enthält die spezielle Alternativenprüfung lediglich einen knappen Hinweis darauf, dass die Trasse nach Süden hin in einem weiten Bogen um das FFH-Gebiet „Leezener Au-Niederung und Hangwälder“ und um den Bebensee (gemeint ist offenbar der Neversdorfer See in der Gemeinde Bebensee) geführt werden müsste. Da die Niederung der Leezener Au von Hangwäldern umrahmt werde und auf dem Talgrund stellenweise Übergangsmoore (LRT 7140) sowie quellige Feuchtgrünländer ausgebildet seien, sei eine Querung der Niederung der Leezener Au - zusätzlich zur ohnehin notwendigen Querung des Travetals - als kritisch zu bewerten (Anhang II zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 6).

90 Die genauere Untersuchung anderer südlicher Trassenvarianten war auch nicht deshalb von vornherein entbehrlich, weil naturschutzexterne, insbesondere verkehrstechnische Gegenargumente ohne Weiteres den Vorzug verdienten. Der pauschale Hinweis darauf, dass die verkehrliche Entlastung Bad Segebergs umso geringer ausfällt, je weiter von der Plantrasse nach Süden abgewichen wird, genügt nicht. Er verkennt zum einen, dass auch eine durchgehende südlichere Trasse den Fernverkehr in Ost-West-Richtung aufnehmen und einer Entlastung von Wahlstedt und Fahrenkrug über den bestehenden Anschluss an die A 21 herbeiführen würde. Zum anderen wird übersehen, dass nach den bisher vorliegenden Untersuchungen auch die Vorzugstrasse aufgrund des starken Quell- und Zielverkehrs in Bad Segeberg nur eine relativ geringe Entlastung der Ortslage bewirkt.

91 Je nach dem Ergebnis der danach erforderlichen naturschutzfachlichen und verkehrlichen Untersuchung einer weiträumigen Südumfahrung wird sich herausstellen, ob es weiterhin sinnvoll erscheint, die Trasse - wie bislang geplant - westlich der A 21-Querung an der „Gelenkstelle Wittenborn“ auf die B 206 zurückzuführen. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass dieser Gelenkpunkt vor dem Hintergrund der geänderten Trassierung (nicht mehr entlang der B 206 durch den Segeberger Forst) nicht mehr zwingend erscheint. Dennoch mag ein Festhalten an dem Gelenkpunkt plausibel sein, um die angestrebten Entlastungswirkungen im Zentrum sowie im Westen von Bad Segeberg bestmöglich zu erreichen. Dass die mit einer Straßenplanung verfolgten Teilziele auch regionale und lokale Ziele einschließen dürfen, ergibt sich aus der o.g. Rechtsprechung. Daher darf sich der Beklagte im Grundsatz auch auf die stark auf Bad Segeberg zugeschnittenen Teilziele, also die Entlastung der Ortsdurchfahrt, die Entlastung der B 206 westlich von Bad Segeberg, die verbesserte Verkehrsanbindung Bad Segebergs an Lübeck und Kiel und die Verknüpfung mit dem nachgeordneten Straßennetz von Bad Segeberg berufen, ohne dass ihm der von den Klägern erhobene Vorwurf einer „unionsrechtswidrigen Verengung der Planungsziele“ gemacht werden kann. Gerade die Entlastung des Großraums Bad Segeberg, insbesondere der Ortsdurchfahrt, gehörte bereits in der „Voruntersuchung zum Streckenabschnitt 5“ seit Mitte der 90er Jahre zu den beabsichtigten Zielen (vgl. Allgemeinverständliche Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG S. 4 f. und UVS I S. 33), die mit der jetzigen Planung weiterverfolgt werden sollen. Ob die genannten Ziele sowie insbesondere das übergeordnete Planungsziel einer Trassenbündelung zur Vermeidung der Zerschneidung bislang unzerschnittener Räume die bisherige Plantrasse rechtfertigen können, kann allerdings abschließend erst auf einer vollständigen Tatsachengrundlage entschieden werden.

92 4. Die nach § 34 Abs. 5 BNatSchG festgesetzten Maßnahmen sichern die Kohärenz des FFH-Gebietsnetzes.

93 Wird ein Projekt nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG zugelassen, sind nach § 34 Abs. 5 BNatSchG die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die durch die Beeinträchtigung entstehende Funktionseinbuße im FFH-Gebiet ist durch Maßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu kompensieren. Die Ausgestaltung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen hat sich funktionsbezogen an der jeweiligen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen wird. Sie muss die beeinträchtigten Lebensräume und Arten in vergleichbaren Dimensionen erfassen, sich auf die gleiche biogeographische Region im gleichen Mitgliedstaat beziehen und Funktionen vorsehen, die mit den Funktionen, aufgrund deren die Auswahl des ursprünglichen Gebiets begründet war, vergleichbar sind (EU-Kommission, Natura 2000 - Gebietsmanagement - Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 2000, S. 49 ff.). Zu den Maßnahmen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums, der in das Netz „Natura 2000“ einzugliedern ist (EU-Kommission, Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der „Habitat-Richtlinie“ 92/43/EWG, Januar 2007, S. 11, 16 und 21, künftig: EU-Auslegungsleitfaden; vgl. auch Urteile vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 82 f. und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 199 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30). Der Ausgleich zur Kohärenzsicherung muss nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen; es reicht vielmehr aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeographische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet (EU-Auslegungsleitfaden S. 20 f.). In zeitlicher Hinsicht muss zumindest sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 148 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26). Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (Urteile vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 82 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 200).

94 Die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ist ausschließlich nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen. An die Beurteilung sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als an diejenigen der Eignung von Schadensvermeidungs- und Minderungsmaßnahmen. Während für letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 54 ff.), genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. Anders als bei der Schadensvermeidung und -minderung geht es bei der Kohärenzsicherung typischerweise darum, Lebensräume oder Habitate wiederherzustellen oder neu zu entwickeln. Dieser Prozess ist in aller Regel mit Unwägbarkeiten verbunden. Deshalb lässt sich der Erfolg der Maßnahme nicht von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen. Würde man gleichwohl die Gewissheit des Erfolgseintritts fordern, müsste eine positive Abwägungsentscheidung regelmäßig am Kohärenzerfordernis scheitern. Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL. Schon mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung verfügt die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative. Das Gericht hat seine Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken. Um sie vornehmen zu können, muss die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar offengelegt werden. Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (Urteil vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 83 m.w.N.).

95 Diesen Grundsätzen genügen die planfestgestellten Kohärenzsicherungsmaßnahmen, mit denen der erhebliche Eingriff in das FFH-Gebiet „Travetal“ ausgeglichen werden soll. Die Kritik der Kläger greift weder hinsichtlich der Kohärenzsicherungsmaßnahme „Seitental der Trave“ (a), noch bezüglich der Kohärenzsicherungsmaßnahme „Süderbeste“ (b) durch. Die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass durch beide Maßnahmen gemeinsam der Zusammenhang des Netzes „Natura 2000“ gesichert wird, ist vertretbar (c).

96 a) Die Kohärenzsicherungsmaßnahme „Seitental der Trave“ ist am Höftgraben in einer Entfernung von ca. 1,5 km Luftlinie vom Eingriffsort geplant. Die derzeit am Maßnahmeort vorhandenen LRT *91E0 (Ausprägung als Quellwald), *9180 sowie LRT 9130 und 9160 sind hinsichtlich Alter und Entwicklungsstadien mit denen des Eingriffsgebiets vergleichbar. Durch ihre Lage im Biotopverbund der Trave haben sie sehr gute standörtliche Voraussetzungen, damit hier ein Lebensraumkomplex, bestehend aus LRT 9130, 9160 und *9180 durch Waldumbau und Waldentwicklungsmaßnahmen entstehen kann; der bereits vorhandene LRT *91E0 soll durch Umwandlung einer artenarmen Feuchtgrünlandfläche mit Flutrasenvegetation in einen Quell- und Auenwald entwickelt werden. Nach Durchführung der erforderlichen Entwicklungsmaßnahmen sollen die Wald-Lebensraumtypen sämtlich aus der forstwirtschaftlichen Nutzung genommen werden. Da die für die Kohärenzsicherung vorgesehene Fläche zugleich im Beeinträchtigungsband der A 20 liegen wird - der überwiegende Teil des Maßnahmegebiets befindet sich in einem Abstand von weniger als 100 m zur geplanten Trasse -, sieht die Planung verschiedene Maßnahmen vor, um der Stickstoffbelastung durch die Autobahn entgegenzuwirken. So ist nach Norden, also zur Trasse hin, die Anlage eines Immissionsschutzwalls sowie einer Immissionsschutzpflanzung vorgesehen. Zur südlich angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Offenlandschaft hin ist die Entwicklung einer Pufferzone (Anlage eines Knicks und eines Unterhaltungswegs) geplant, um stoffliche Einträge durch Einschwemmung und Einwehung von Ackerboden sowie Dünge- und Pflanzenschutzmitteln zu senken. Zur Sicherstellung des Erfolgs der Kohärenzsicherungsmaßnahme ist ein umfangreiches Monitoring vorgesehen, bei dem u.a. die Entwicklung und Funktionsfähigkeit der Immissionsschutzpflanzungen überprüft wird (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 236 f. sowie Nebenbestimmungen 2.3.8 Nr. 11 und 12, Maßnahmenblätter A 9.2, 9.4, 9.5, 10.3 und 10.4 sowie Anhang IV zur FFH-Ausnahmeprüfung „Maßnahmen zur Kohärenzsicherung“ Mai 2009, künftig: Unterlage Kohärenzsicherung).

97 Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Stickstoffreduzierung nicht als Schadensvermeidungsmaßnahmen für die Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Travetal“ geplant sind. Als solche Schadensvermeidungsmaßnahme wurde allerdings - neben einer Einhausung - eine vergleichbare Maßnahme, nämlich eine beidseitige Verwallung mit einer Höhe von 10 m über Gradiente entlang der geplanten Trasse östlich der Travequerung näher untersucht. Letzteres wurde verworfen, weil deutliche Reduzierungen nur im absoluten Trassennahbereich erzielt werden könnten und derartige Anlagen zudem aus landschaftsplanerischen und Kostengründen kaum vertretbar seien (vgl. Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 37 f.). Die hier in Rede stehenden Maßnahmen im Traveseitental (Immissionsschutzwall sowie Immissionsschutzpflanzung) können und sollen indes keinen unmittelbaren Ausgleich für im FFH-Gebiet „Travetal“ entstehende vorhabenbedingte Stickstoffbelastungen bewirken; schon wegen ihrer Entfernung zum Eingriffsort scheiden sie als Schadensvermeidungsmaßnahme aus. Sie sind vielmehr Bestandteil der Kohärenzsicherungsmaßnahme „Traveseitental“, die zum Ziel hat, den Habitatverbund des betroffenen Traveabschnitts durch die Integration des Seitentals der Trave in das Netz „Natura 2000“ zu erweitern. Dabei sollen Wall und Pflanzungen - sozusagen als Schadensvermeidungsmaßnahmen im Rahmen einer Kohärenzsicherungsmaßnahme - langfristig dafür sorgen, dass die Stickstoffeinträge zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des neu zu meldenden FFH-Gebiets führen.

98 Die pauschale Kritik der Kläger, die vorgesehenen Schutzstreifen seien zu schmal, kann nicht überzeugen. Abgesehen davon, dass die in den Maßnahmenblättern A 9.4 und A 10.3 festgesetzten Schutzstreifen teilweise bis zu 20 m breit sind, wird in den Planungsunterlagen nachvollziehbar dargelegt, dass gerade in den ersten 50 bis 100 m vom Trassenbereich, d.h. unmittelbar hinter dem Gestaltungswall, die höchste Abschirmungswirkung gegeben ist. Da das Tal sehr schmal ist (50 bis 100 m) und weitgehend trassenparallel verläuft, wird der überwiegende Teil des Kohärenzgebiets in dem Bereich dieser größten Abschirmungswirkung liegen (Unterlage Kohärenzsicherung S. 10, 13). Zwar wurde die Stickstoffbelastung bzw. die aufgrund von Immissionsschutzwall und -pflanzungen zu erreichende Reduzierung nicht im Einzelnen untersucht; es lassen sich aber hinreichend aussagekräftige Rückschlüsse aus der bereits erwähnten Untersuchung zur Einhausung bzw. Verwallung ziehen.

99 b) Die Kohärenzsicherungsmaßnahme „Süderbeste“ ist ca. 30 km vom Eingriffsort entfernt im Tal der Süderbeste, einem Zufluss der Trave, in Lasbek im Kreis Stormarn geplant. Die große Entfernung hängt damit zusammen, dass die im Travetal beeinträchtigten Lebensraumtypen zum Teil sehr selten und in der Kombination der LRT 3260, *7220, 9130, *9180 und *91E0 in Schleswig-Holstein bisher nur im Travetal vertreten sind. Daher wurde für die Kohärenzsicherung eine landesweite Standortsuche durchgeführt. Die Maßnahmefläche ist insgesamt 19,2 ha groß, davon entfallen 17 ha auf alte Waldstandorte. Das Maßnahmegebiet umfasst eine in einen größeren Wald eingebettete Bachschlucht der Süderbeste; hier sind auf einer Fläche von 0,21 ha gut ausgebildete Kalktuffquellen des prioritären LRT *7220, sowie darüber hinaus der LRT 9130, grundwassergeprägte Eichen-Hainbuchenwälder des LRT 9160 sowie prioritäre Auenwälder des Typs *91E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa <Schwarzerle> und Fraxus excelsior <Gemeine Esche>) in quelliger und bachbegleitender Ausprägung vorhanden. Sämtliche Lebensraumtypen sind in ausgereiftem Zustand vorhanden. Auf dem nicht bewaldeten Teil des Flurstücks 10/2 ist zudem ein unter Biotopschutz stehender Binsen- und Simsenried auf einer Nasswiese ausgebildet sowie an den Grenzen zur landwirtschaftlichen Nutzung eine Feldhecke bzw. ein Knick mit waldmantelähnlichem Bestand, ebenfalls ein gesetzlich geschütztes Biotop. Herausragendes Merkmal des gesamten Maßnahmegebiets ist die Störungsarmut. Der vom Vorhaben ebenfalls beeinträchtigte LRT *9180 Schlucht- und Hangmischwälder ist an der Süderbeste zurzeit nicht ausgeprägt, aber standörtlich möglich. Die Bodenverhältnisse und die Krautschicht zeigen nach Einschätzung der Gutachter an, dass die typkennzeichnende Linde dort vorkommen könnte; die aktuelle Dominanz der Buche sei das Ergebnis der selektiven Buchenförderung durch Forstwirtschaft. Die Planung geht davon aus, dass sich die gewünschte Verbesserung des Erhaltungszustands im Umfeld der Kalktuffquellen durch den natürlichen Abgang der dort noch vorhandenen Fichten von selbst einstellen wird; die forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Gewässerunterhaltung soll vollständig eingestellt werden (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 237 f. und S. 852 sowie Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 13, Maßnahmenblatt A 32.1; sowie Unterlage Kohärenzsicherung S. 6 f. und S. 15 ff.).

100 Auch in Bezug auf diese Maßnahme greift die Kritik der Kläger nicht durch. Dass die Flächen bereits jetzt unter gesetzlichem Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG bzw. § 21 Abs. 1 Nr. 5 LNatSchG SH stehen, betrifft zum einen nur einen Teil der Maßnahmefläche; im Übrigen haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass der FFH-Gebietsschutz über den Biotopschutz hinausgehen kann (vgl. § 30 Abs. 8 BNatSchG). Im Hinblick auf die vollständige Einstellung der forstwirtschaftlichen Nutzung ist das hier auch tatsächlich der Fall.

101 Soweit die Kläger beanstanden, dass Aufwertungsmaßnahmen fehlen, kann der Senat offenlassen, ob solche Maßnahmen für eine Kohärenzsicherungsmaßnahme unabdingbar sind. Dafür spricht der ausdrückliche Hinweis im EU-Auslegungsleitfaden (S. 15 Mitte), wonach die Ausweisung neuer Natura 2000-Gebiete zwar Teil eines Ausgleichspakets sein könne, allerdings reiche „eine Ausweisung allein, ohne entsprechende Begleitmaßnahmen, nicht aus“. Dagegen spricht der auf derselben Seite enthaltene Hinweis, der Ausgleich könne in der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz „Natura 2000“ bestehen, das ähnliche Eigenschaften wie das ursprüngliche Gebiet aufweise; denn das Projekt würde zwar zu einem Verlust bei diesem Lebensraumtyp auf der Ebene des Mitgliedstaates führen, auf der Ebene der Gemeinschaft komme aber ein neues Gebiet in den Genuss des in Art. 6 FFH-RL vorgesehenen Schutzes. Der zuletzt beschriebene Fall liegt hier aus Sicht des Senats vor. Die Frage des Erfordernisses von Aufwertungsmaßnahmen kann aber dahinstehen, da die geplante Herausnahme aus der forstlichen Nutzung, die den Zweck verfolgt, die aktuelle Dominanz der Buche zurückzudrängen, in Verbindung mit der Absicht, die Lebensraumflächen der natürlichen Sukzession zu überlassen, damit sich die bereits im Unterwuchs vorhandenen standortgerechten Laubhölzer entwickeln können, als eine solche Aufwertungsmaßnahme angesehen werden kann.

102 c) Die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass durch beide Maßnahmen gemeinsam der Zusammenhang des Netzes „Natura 2000“ gesichert wird, ist vertretbar.

103 Der Eingriff besteht hier in einer erheblichen Beeinträchtigung des Waldgürtels am Osthang der Trave (LRT 9130, 9160, *9180, *7220 und *91E0) durch verschiedene Wirkfaktoren (Flächenverlust, Zerschneidung, Störung von charakteristischen Vogelarten und Stickstoffbelastung); der Eingriffsumfang wird in den verschiedenen Planungsunterlagen näher beschrieben und soweit möglich, d.h. in Bezug auf die Stickstoffbelastung (5,55 ha) sowie in Bezug auf den Flächenverlust durch Überbauung (1 027 m² durch das Brückenwiderlager) quantifiziert (vgl. Fachgutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung „Travetal“, aktualisiert 2011, S. 141 ff. und S. 153; Anhang V zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 5 ff.). Diesem Eingriff stehen insgesamt ausreichend Kompensationsmaßnahmen gegenüber. Für den überbauten Eichen-Hainbuchenwald (LRT 9160) steht ein Kohärenzausgleich im Verhältnis von 1:12, für den nicht überbauten Komplex der Quell- und Auenwälder (LRT *7220 und *91E0) im Umfang von 1:2,5 und für den nicht überbauten Komplex der Laubwälder (LRT 9130, 9160 und *9180) im Umfang von 1:8 zur Verfügung. Dieses Verhältnis erscheint ausreichend, um den im Bereich der zu entwickelnden Lebensraumtypen im Seitental der Trave entstehenden Zeitversatz und die Problematik der Bewältigung der bereits bestehenden hohen Hintergrundbelastung durch Stickstoff, die in Schleswig-Holstein mehrfach die Critical Loads für naturnahe Laubwälder überschreitet, aufzufangen (vgl. genauer Planfeststellungsbeschluss S. 238, Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 39).

104 Beide außerhalb des bisherigen FFH-Gebiets „Travetal“ neu entwickelten Flächen werden entsprechend den oben beschriebenen Anforderungen in das FFH-Gebiet einbezogen und die Änderung der Grenzziehung an die EU-Kommission bekannt gegeben. Soweit die Kläger Bedenken hinsichtlich der fehlenden Kompetenz des Beklagten zur Meldung sowie hinsichtlich des Meldezeitpunkts geäußert haben, sind diese inzwischen ausgeräumt. Hinsichtlich des Meldezeitpunkts hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch Protokollerklärung die Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 10 dahin geändert, dass die Gebiete nunmehr „sogleich nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses“ (statt „in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit der Projektumsetzung und der Durchführung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen“) zu melden sind. Zudem haben die Vertreter des Beklagten erläutert, dass es im Zusammenhang mit der Ausnahmeprüfung bereits Absprachen mit dem zuständigen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gegeben habe. Danach steht hinreichend sicher fest, dass eine Meldung rechtzeitig erfolgen wird.

105 Für die Übergangszeit ist die erforderliche rechtliche Sicherung der Maßnahme gegenüber der Flächeneigentümerin durch den Eintrag einer Grunddienstbarkeit gewährleistet (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 238, 572). Ein Monitoring wurde festgelegt (siehe Nebenbestimmungen 2.3.8 = Planfeststellungsbeschluss S. 25 ff.).

106 VII. Die artenschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens enthält zum Teil Mängel.

107 Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 114 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 100). Wegen der bereits im Zusammenhang mit dem Gebietsschutz festgestellten methodischen Mängel bei der Erfassung der Fledermäuse erweist sich diesbezüglich auch die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme - und infolgedessen auch die artenschutzrechtliche Bewertung etwaiger Verbotstatbestände - als fehlerhaft; hiervon abgesehen bleibt die allgemeine Kritik der Kläger hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme sowie hinsichtlich der Bauzeitenregelungen zu vage (1.). Die artenschutzrechtliche Behandlung der Haselmaus erweist sich als unzureichend (2.); demgegenüber ist diejenige der Reptilien (3.), der europäischen Vogelarten (4.), der Schmetterlinge (5.) und der Amphibien (6.) nicht zu beanstanden.

108 1. Die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme beruht hinsichtlich der Fledermäuse auf methodischen Mängeln; insofern kann auch die Bewertung etwaiger Verbotstatbestände nicht gerichtlich bestätigt werden. Hinsichtlich der übrigen artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme, die die Kläger ebenfalls für unzureichend halten, bleibt ihre Kritik zu allgemein. Gleiches gilt für die Bauzeitenregelungen.

109 Regelmäßig speisen sich die erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Planungsraum aus zwei wesentlichen Quellen: der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur. Eine aus beiden Quellen gewonnene, sich wechselseitig ergänzende Gesamtschau wird der Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen können (Beschluss vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - juris Rn. 67; ausführlich zur artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 63 ff. = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6). Wegen der bereits im Zusammenhang mit dem Gebietsschutz festgestellten methodischen Mängel bei der Erfassung der Fledermäuse erweist sich die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme insoweit - und infolgedessen auch die Bewertung etwaiger Verbotstatbestände - als fehlerhaft. Namentlich im Hinblick darauf, dass die Autobahntrasse den südöstlichen Teil des Segeberger Forstes durchschneidet, genügt das Vorgehen des Beklagten, eine „flächendeckende Nutzung aller geeigneten Waldbereiche durch die wertgebenden Fledermausarten“ zu unterstellen und auf diese Annahme - ohne konkrete Erfassung der Quartiere - ein Maßnahmekonzept aufzubauen, das die „nicht ausgeschlossenen Konflikte“ maßgeblich mindern soll (Stellungnahme des Gutachters Dr. M. vom 27. August 2013 S. 40 f.), auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht den methodischen Anforderungen. Anders ist die Situation freilich im Bereich der Travequerung. Angesichts des die Flugrouten weiträumig überspannenden, mit Kollisionsschutzwänden ausgestatteten Brückenbauwerks (BW 5.08) hat der Beklagte insoweit ein signifikantes Kollisionsrisiko im Ergebnis zu Recht ausgeschlossen.

110 Hinsichtlich aller übrigen Tierarten, bei denen es „Datenlücken“ gab, durfte die Bestandserfassung auf eine Potentialanalyse beschränkt werden. Der Beklagte hat dieses methodische Vorgehen nachvollziehbar damit gerechtfertigt, dass es in den Jahren 2003 ausreichende faunistische Erfassungen der Tiergruppen Brutvögel, Amphibien, Libellen, Heuschrecken, Tagfalter und Nachtfalter gegeben habe; die Auswahl dieser Indikatorengruppen sowie die Methodik der Erfassung werde im biologischen Fachbeitrag und in seiner Aktualisierung (KIFL 2005 und 2009) näher beschrieben und begründet. Eine nochmalige Aktualisierung sei im Rahmen der 2. Planänderung im Jahre 2011 nicht erforderlich gewesen. Die Kläger haben sich nur in allgemeiner Form gegen dieses methodische Vorgehen gewandt, ohne der Argumentation des Beklagten etwas Konkretes entgegenzusetzen. Infolgedessen muss der Senat der Frage der Bestandsaufnahme - mit Ausnahme der nachfolgend speziell geprüften Arten - nicht weiter nachgehen.

111 Ähnlich allgemein bleibt die Kritik in Bezug auf die für verschiedene Arten festgesetzten Bauzeitenregelungen. Diese können nicht pauschal mit dem Argument mangelnder Durchsetzbarkeit in Frage gestellt werden. Bauzeitenregelungen stellen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich wirksame Maßnahmen dar. Allerdings ist im Einzelfall zu untersuchen, ob die Regelung artangemessen ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung der Bauzeitenregelungen nicht - wie in Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 7 vorgesehen - durch die Umweltbaubegleitung überwacht wird, werden von den Klägern nicht benannt; solche Anhaltspunkte sind auch im Übrigen nicht erkennbar. Auch der Umstand, dass hiervon bereits im Planfeststellungsbeschluss selbst Ausnahmen vorgesehen und im näher begründeten Einzelfall etwa Vergrämungsmaßnahmen zugelassen werden (vgl. Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 30), steht der grundsätzlichen Wirksamkeit nicht entgegen.

112 2. Der Bestand der Haselmaus wurde in einem zu engen Untersuchungskorridor erfasst (a); auch die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (b) kann wegen der auch vom Planfeststellungsbeschluss selbst erkannten Probleme der räumlichen Entfernung der Umsiedlungsflächen nicht überzeugen (c).

113 a) Die im Herbst 2008 durchgeführte systematische Erfassung des Eingriffsbereichs nach Kobeln (Nestern) und Fraßspuren, die insgesamt 29 Nachweise (22 durch Kobel und 7 durch Fraßspuren) erbracht hat, stellt wegen des zu engen Untersuchungskorridors von nur 50 m beidseits der Trasse keine ausreichende Bestandsaufnahme dar. Der Gutachter hat hierzu auf gerichtliche Nachfrage erläutert, dass der Untersuchungsraum aufgrund der konkreten Lebensraumstruktur der Habitate im Umfeld des Eingriffs auf diese Breite festgelegt worden sei. Die Haselmaus besiedele im Raum Segeberg vorwiegend lineares Straßenbegleitgrün sowie Knicks, nur in Einzelfällen flächige Gehölze. Die Konzentration auf Straßenbegleitgrün erkläre sich aus dem sehr geringen Nahrungsangebot in den intensiv „gepflegten“ und dadurch weitgehend degradierten Knicks in der im Raum Segeberg vorherrschenden Agrarlandschaft (Stellungnahme des Gutachters Dr. M. vom 27. August 2013 S. 30 f.; vgl. im Übrigen Planfeststellungsbeschluss S. 565 f.; Fachgutachten zur Prüfung der Artenschutzrechtlichen Belange nach § 42 BNatSchG, 2009, aktualisiert Juni 2011, S. 38, künftig: Artenschutzbeitrag, sowie Formblatt A-5; Biologischer Fachbeitrag aus August 2009 S. 9 und Blatt 1.1). Dieses Vorgehen erscheint fachlich nicht vertretbar. Dass Haselmäuse im Straßenbegleitgrün teilweise in hohen Dichten auftreten können, wird auch von den Klägern nicht bestritten. Da es hier aber um einen Neubau und nicht etwa um eine nachträgliche Maßnahme an einer bestehenden Straße geht, gibt es noch kein Straßenbegleitgrün. Vielmehr muss sich der Untersuchungsraum nach dem typischen Aktionsradius der Art richten. Zwar hat die Haselmaus einen vergleichsweise geringen Aktionsradius. Die Weibchen legen meist nur Entfernungen von weniger als 50 m zurück, während die Männchen größere Ortswechsel bis über 300 m in einer Nacht vornehmen können (vgl. Infosysteme und Datenbanken des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen „Geschützte Arten in NRW“, Stichwort Haselmaus <Internetdokument>; etwas größere Radien ergeben sich aus dem Endbericht zum FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz „Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben“, künftig: Endbericht Rahmenbedingungen, Artensteckbrief zur Haselmaus A 102, sowie aus den Angaben auf S. 150 der Klagebegründungsschrift im Verfahren BVerwG 9 A 15.12 ). Vor diesem Hintergrund bedürfte die Bemessung des Untersuchungsraums, jedenfalls soweit er einen Korridor von 100 m beidseits der Trasse unterschreitet, einer plausiblen naturschutzfachlichen Begründung, an der es bislang fehlt. Ob sogar der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung geforderte 500 m-Korridor beidseits der Trasse geboten ist, mag der Beklagte im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens fachlich bewerten.

114 b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (stRspr, vgl. nur Urteile vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91 = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6). Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden können, in die Betrachtung einzubeziehen. Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen (Urteile vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 49 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104 f.), aber auch durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von der vorgesehenen Trasse ausgehen (Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 114 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 105). Dabei enthält das Störungsverbot bereits im Wortlaut einen populationsbezogenen Ansatz. Eine erhebliche Störung liegt nach der Definition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BNatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (s. dazu Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 258 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30). Der Begriff der „Fortpflanzungsstätte“ in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist eng auszulegen. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 44 Abs. 5 BNatSchG, die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht. Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahelegt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - wie einzelne Nester oder Höhlenbäume - einschließt. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 66).

115 c) Hiervon ausgehend sind dem Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Oktober 2013 bei der Prüfung der Verbotstatbestände teilweise Fehler unterlaufen.

116 aa) Der mit der Baufeldfreimachung einhergehende Tötungstatbestand sowie die Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Haselmaus soll durch artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen (Fangen und Umsiedlung in besonders zu sichernde Maßnahmegebiete; Festlegung artspezifischer Fällzeitpunkte) sowie durch vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (langfristige Entwicklung neuer Knickanlagen) vermieden werden (vgl. genauer Planfeststellungsbeschluss S. 32 ff. und S. 565 sowie Artenschutzbeitrag S. 38 ff.). Das Umsiedlungskonzept ist im Grundsatz nicht zu beanstanden; die Ersatzlebensräume sind allerdings überwiegend so weit entfernt, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten entgegen der Annahme im Planfeststellungsbeschluss nicht im räumlichen Zusammenhang i.S.d. § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erhalten bleibt; zudem ist die vorgesehene Funktionskontrolle ergänzungsbedürftig.

117 (1) Der Senat lässt weiterhin offen, ob das der Umsiedlung vorangehende Fangen wild lebender Tiere neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit als solchem eine gewisse Dauer des Entzugs voraussetzt (Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 130 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13). Denn insoweit läge eine objektive Ausnahmelage vor, sodass der etwaige Mangel unerheblich wäre (vgl. Urteil vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - NuR 2013, 565 Rn. 143 <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 146, 145> unter Hinweis auf Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 147 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45).

118 Die Umsiedlung der Haselmaus wird in den Nebenbestimmungen 2.3.8 Nr. 20 und 21 näher geregelt. Danach sind im Jahr der Baufeldfreimachung im April geeignete Kunstnester auszubringen und im September auf Besatz zu kontrollieren. Besiedelte Kobel und Kunstnester sind zu verschließen und in die hierfür vorgesehenen Ersatzlebensräume zu versetzen; der Vorgang ist mehrfach zu wiederholen, bis davon ausgegangen werden kann, dass sich keine Haselmaus mehr im Baufeld aufhält. Die betroffenen Gehölze sollen unmittelbar nach der Umsiedlung der Tiere - Anfang bis Mitte Oktober - gefällt, gerodet und abtransportiert werden, um eine kurzfristige Wiederbesiedlung der Standorte durch die Haselmaus, deren Winterruhe Ende Oktober einsetzt, zu verhindern. Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich vereinzelt noch gehölzbewohnende Fledermäuse, deren Winterschlaf ebenfalls noch nicht begonnen hat, in den Bäumen befinden und sich, statt zu fliehen, noch tiefer in die Spalten und Höhlen verkriechen. Diese vereinzelt möglichen Tötungen der Fledermaus nimmt der Planfeststellungsbeschluss aber zugunsten der Haselmaus ausdrücklich hin. Lediglich für den Bereich des Segeberger Forstes, dem für die Fledermäuse eine herausragende Bedeutung zukomme, nimmt der Planfeststellungsbeschluss eine andere Wertung vor. Hier ist zum Schutz der Fledermäuse eine Fällung der Gehölze erst ab 1. Dezember, also dem endgültigen Beginn der Winterruhe der Fledermäuse, zulässig (vgl. Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 24). Hierdurch besteht eine Tötungsgefahr für die Haselmaus, da nicht auszuschließen ist, dass sie vereinzelt nach erfolgter Umsiedlung in das Baufeld zurückwandert und sich im Winterversteck oder im Boden aufhält. Angesichts dieser Konfliktlage hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2013 die Nebenbestimmung 2.3.5 dahin neu gefasst, dass nunmehr für 14 näher bezeichnete Fledermausarten außerhalb des Segeberger Forstes sowie für die Haselmaus im Segeberger Forst nach § 45 Abs. 7 BNatSchG eine artenschutzrechtliche Ausnahme von dem Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt wird.

119 Der festgesetzte Pflegezeitraum, der einen Verzicht auf einen Gehölzrückschnitt für zwei Vegetationsperioden vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu kurz bemessen. Vielmehr hat ihn der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 27. August 2013 (S. 30 f.) überzeugend begründet: Knicks, die in Schleswig-Holstein verbreitet Ersatzlebensräume der Haselmäuse sind, werden traditionell alle 8 bis 15 Jahre auf den Stock gesetzt, wobei die Gehölze rasch wieder ausschlagen. Ohne dieses „Knicken“ verarmen die Knicks langfristig. Haselmäuse sind zwar an diese Vorgänge gewöhnt; da die beabsichtigte Umsiedlung für sie aber eine besondere Stresssituation darstellt, soll der neue Lebensraum zumindest die halbe normale Lebensspanne einer Haselmaus optimale Bedingungen bieten, bevor der Knick dann - aus Gründen der langfristigen Erhaltung - mit Eintritt der Winterruhe der Haselmaus erneut auf den Stock gesetzt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt werden sich umgesetzte Haselmäuse in ihrem neuen Lebensraum bereits ein- bis mehrfach reproduziert haben (erster Wurf normalerweise nach einem Jahr, ein bis drei Würfe pro Jahr).

120 Auch der angenommene Ausgleichsbedarf ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die Knicklänge von 50 m pro Haselmaus soll neben der Sicherstellung des Ersatzlebensraums zugleich den Verlust der Lebensstätten ausgleichen. Durch das Einbringen zusätzlicher Nistkästen wird zudem die Attraktivität des Lebensraums gesteigert; die neuen Lebensräume sollen in das bestehende und für die Art geeignete Knicknetz eingebunden werden. Zusätzlich werden weitere Knicks in einem Umfang von 6,6 km als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen neu angelegt, diese können langfristig u.a. auch der Haselmaus als Lebensräume dienen. Die neuen Knickanlagen sollen möglichst frühzeitig, jedoch nicht vor der Baufeldfreimachung hergestellt werden, um Haselmäuse nicht in den Baustellenbereich zu locken. Zwar ist insoweit nicht sichergestellt, dass die Ersatzflächen rechtzeitig hergestellt werden. Dennoch hat die Planung den Konflikt aus Sicht des Senats angemessen gelöst, da eine Rückwanderung der Haselmaus in den Baustellenbereich verhindert werden soll. Der entstehende Zeitverzug muss im Rahmen der Kompensationsbilanz berücksichtigt werden.

121 (2) Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt aber für einen überwiegenden Teil der Maßnahme nicht im räumlichen Zusammenhang i.S.d. § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erhalten.

122 Die vorgesehenen Umsiedlungsflächen befinden sich nur zu einem geringen Teil in Vorhabennähe, im Übrigen liegen sie im Bereich der 15 km entfernten Kompensationsflächen am Zarpener Oser, da eingriffsnähere Maßnahmeorte für den Vorhabenträger nicht verfügbar waren. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 566) geht zu Recht davon aus, dass bei dieser Entfernung kein Zusammenhang mehr zwischen der lokalen Population des Eingriffgebiets und der Population des Umsiedlungsgebiets besteht. Die Planfeststellungsbehörde will die Maßnahme dennoch in Abstimmung mit dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als CEF-Maßnahme anerkennen, weil die Umsiedlungsmaßnahmen und die geplanten Ausgleichsmaßnahmen „in Kombination“ dazu führten, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Haselmaus im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt (Planfeststellungsbeschluss S. 32 ff. und S. 566). Das vermag nicht zu überzeugen. Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen - Herstellung neuer Knickanlagen - können den Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht kompensieren; denn auch bei der Vernetzung kleiner Teilhabitate darf die Entfernung zwischen der zentralen Population und kleineren Teilpopulationen nicht mehr als 500 m betragen (Endbericht Rahmenbedingungen, Artensteckbrief zur Haselmaus A 103). Konsequenterweise hätte der Beklagte daher - wie von den Klägern gefordert - die Erteilung einer Ausnahme erwägen müssen.

123 (3) Die schon jetzt im Planfeststellungsbeschluss umfassend vorgesehene Funktionskontrolle i.S.d. § 17 Abs. 7 BNatSchG (vgl. Nebenbestimmungen 2.3.8 Nr. 2 und 7 sowie der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte allgemeine Auflagenvorbehalt) bedarf der Ergänzung. Angesichts der mit der geplanten Umsiedlung verbundenen Unsicherheiten genügt es nicht, die Funktionalität der Ersatz-Lebensstätten zu prüfen. Vielmehr erscheint es geboten, die Ersatzlebensräume in einem festgelegten Turnus nach der Umsiedlung auf Besatz durch die Haselmaus zu kontrollieren. In diesem Zuge sollten auch die Nisthilfen instandgehalten und gesäubert werden (vgl. Endbericht Rahmenbedingungen, Artensteckbrief zur Haselmaus A 104). Einer aufwändigen Fang-Wiederfangmethode mit markierten Haselmäusen, wie sie der Gutachter Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 27. August 2013 (S. 31) als Gegenargument für eine Populationsüberwachung anführt und wie sie offenbar auch die Kläger für geboten halten (vgl. hierzu zuletzt in der mündlichen Verhandlung überreichte Folie Nr. 41 „Risikomanagement“), bedarf es hingegen nicht.

124 bb) Soweit, wie oben beschrieben, aus Gründen des Fledermausschutzes im Segeberger Forst eine Tötung der Haselmaus während des Winterschlafs nicht ausgeschlossen werden kann, durfte der Beklagte - ebenso wie außerhalb des Forstes für den umgekehrten Fall vereinzelter Tötungen von Fledermäusen zu Gunsten der Haselmaus - mit Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2013 grundsätzlich eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG zulassen.

125 (1) Der die Ausnahmeregelung enthaltende Änderungsbescheid ist formell rechtmäßig.

126 Nach § 76 Abs. 2 VwVfG, der hier über die Verweisung des § 17d FStrG Anwendung findet, da es um eine Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens geht, kann die Planfeststellungsbehörde bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Eine Planänderung ist gegeben, da es um eine nachträgliche Änderung des festsetzenden Teils (hier: inhaltliche Änderung der Nebenbestimmung 2.3.5) und nicht nur um eine bloße Änderung der Begründung geht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 76 Rn. 5 m.w.N.). Dass die Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ist, wird im Änderungsbescheid (S. 7 f.) zutreffend damit begründet, dass sie im Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung unerheblich ist, also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens gleich bleiben. Die Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahme führt nicht einmal zu einer Änderung des Schutzkonzepts für die von der Ausnahme betroffenen Arten; es wird lediglich der bereits im Planfeststellungsbeschluss beschriebene artenschutzrechtliche Konflikt rechtlich anders bewertet. Hieraus folgt zugleich, dass auch „die Belange anderer“ nicht berührt werden. Der Beklagte hat auch von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht; dass er sich hierbei statt auf § 76 Abs. 2 VwVfG irrtümlich auf die wortgleiche Vorschrift des § 143 Abs. 2 LVwG gestützt hat, ist unschädlich.

127 Entgegen der Auffassung der Kläger mussten sie nicht an dem Änderungsbescheid beteiligt werden. Selbst wenn die Planfeststellungsbehörde hier statt einer Planänderung nach § 76 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 17d FStrG ein vereinfachtes Planfeststellungsverfahren durchgeführt hätte, hätte es nach § 76 Abs. 3 VwVfG keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses und nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG auch keiner Beteiligung der nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzvereinigungen bedurft. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Planänderung zu neuen oder zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft geführt hätte (vgl. Hüting/Hopp, UPR 2003, 1 <6> m.w.N.), zumindest hätten sich durch die Planänderung zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen müssen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzverbände geboten erscheint (vgl. zur Funktion des Beteiligungsrechts Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 11 A 49.96 - BVerwGE 105, 348 <350 f.> = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 16 S. 41 f.). Das ist hier nicht der Fall.

128 Die Planfeststellungsbehörde hat auch keine neuen Untersuchungen angestellt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <362> = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 12 S. 25 f.), sondern ist lediglich zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt.

129 (2) Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG liegen grundsätzlich vor. Ob eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG gegeben ist, kann jedoch mit Blick auf die Ausführungen zu einer großräumigen Südumfahrung (s. dazu oben unter A.VI.3.c) derzeit nicht abschließend festgestellt werden.

130 Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG können die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden - wegen der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses also auch die Planfeststellungsbehörden - im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus erfordert eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Anders als beim Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist im Rahmen der Ausnahme nicht der Erhaltungszustand des von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens maßgeblich, sondern eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen, die auch die anderen (Teil-)Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in den Blick nimmt. Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Diese Voraussetzung wurde von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des ihr dabei zustehenden Beurteilungsspielraums (s. Urteile vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 60 und vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 133 ff.) fehlerfrei angenommen.

131 Ob im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung eine zumutbare Alternative besteht, kann hingegen nicht abschließend beurteilt werden. Zu den möglichen anderen zufriedenstellenden Lösungen i.S.d. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL können alternative Standorte (oder Trassen), andere Größenordnungen oder alternative Aktivitäten, Prozesse oder Methoden gehören (vgl. Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Februar 2007, III.2.2 Rn. 37). Andere Trassenalternativen hat der Beklagte hier mit der Erwägung verworfen, dass damit keine grundsätzlich bessere Lösung des unvermeidbaren Konflikts zu erwarten sei (Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2013 S. 5). Diese Aussage kann angesichts der obigen Ausführungen zu einer denkbaren großräumigen Südumfahrung - jedenfalls derzeit - nicht bestätigt werden; eine Südumfahrung würde gerade den Segeberger Forst und damit den konkret betroffenen Konfliktraum unter Umständen meiden. Dass für den in Rede stehenden Prozess - die Freimachung des Baufeldes - weniger eingreifende Varianten zur Verfügung stünden, ist hingegen weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Planfeststellungsbehörde hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass eine Änderung des Schutzkonzepts das Tötungsrisiko für eine andere Art - verschiedene Fledermausarten - erhöhen würde; auch die Höhergewichtung der Schutzbelange dieser betroffenen Fledermausarten hält der Senat für überzeugend begründet. Schließlich wird sich auch der Erhaltungszustand der betroffenen Populationen aufgrund der vereinzelt möglichen Tötungen von Haselmäusen im Segeberger Forst nicht verschlechtern. Der Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2013 geht davon aus, dass hierzu auch das festgesetzte Schutzkonzept beitragen wird. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden, zumal sich - bezogen auf die hier in Rede stehende Konfliktsituation - auch CEF-Maßnahmeflächen in enger räumlicher Verbindung zu den Eingriffsflächen befinden.

132 3. Hinsichtlich der Reptilien (Zauneidechse und Schlingnatter) ist die artenschutzrechtliche Prüfung nicht zu beanstanden.

133 a) Die Kläger wenden sich ohne Erfolg gegen die artenschutzrechtliche Datenerfassung, die auf einer Potentialanalyse aufbaut und eine Sichtbeobachtung der Zauneidechse einschließt.

134 Die Kriterien für die Annahme potentiell geeigneter Lebensräume für Zauneidechse und Schlingnatter hat der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 27. August 2013 (S. 32 f.), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, näher dargelegt; sie sind nicht zu beanstanden. Auch gegen die hieraus abgeleiteten weiteren Untersuchungen und Annahmen ist nichts zu erinnern: Die für die Zauneidechse potentiell geeigneten Flächen westlich bzw. nordwestlich der geplanten A 20 im Bereich des Rummelsberges im Segeberger Forst wurden im Sommer 2008 (Juni bis September) mehrfach abgesucht, ohne dass ein Nachweis erbracht werden konnte. Da die Witterungsbedingungen dabei ungünstig waren (kühl und nass), fand eine zusätzliche Begehung im Juli 2009 - ebenfalls ohne Nachweis - statt. Da zum Zeitpunkt der Untersuchung der Zauneidechse in 2008/2009 kein rezentes Schlingnattervorkommen aus dem Raum Bad Segeberg bekannt war, wurde zwar nicht gezielt nach der Schlingnatter gesucht. Der Gutachter konnte aber davon ausgehen, dass sie bei der Suche mit angetroffen worden wäre, da sie die gleichen Habitate besiedelt wie die Zauneidechse. Die Schlingnatter wurde erst 2010 auf einer größeren Heidefläche westlich des Standortübungsplatzes (StÜP) Wittenborn, ca. 400 m nördlich der Ausgleichsfläche A 22.1 nachgewiesen. Der Artenschutzbeitrag schließt weitere Vorkommen beider Reptilien in weiteren Offenlandbereichen und an Saumstrukturen in Waldbereichen nicht aus; er nimmt potentielle Lebensräume im Umfeld des Rummelsberges (Binnendüne) und auf der Ausgleichsfläche im Segeberger Forst an (vgl. zum Vorstehenden Biologischer Fachbeitrag aus August 2009 S. 24 f., Artenschutzbeitrag S. 48 f. sowie Stellungnahme Dr. M. vom 27. August 2013 S. 31 f.).

135 b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Prüfung der Verbotstatbestände.

136 Der Artenschutzbeitrag (S. 48) geht davon aus, dass eine Baufeldfreiräumung außerhalb der Reproduktions- und Ruhezeit der Zauneidechse nicht möglich ist, da diese ihre Lebensräume ganzjährig besiedele und sehr ortstreu sei. Als Vermeidungsmaßnahme ist eine näher beschriebene temporäre Sperreinrichtung sowie das Einfangen und Umsiedeln in geeignete Ersatzhabitate vorgesehen; der Beitrag enthält genauere Angaben zum Zeitpunkt der Aufstellung des Zauns und zur Anzahl der Begehungen (sechs). Eine Rückwanderung werde durch die Dauer der Sperre - gesamte Bauzeit - verhindert. Da im Umfeld der Maßnahme (Binnendüne beim Rummelsberg sowie StÜP Wittenborn) geeignete Ersatz-Lebensräume ausgebildet seien, die sich in einem ausreichenden Abstand zum Baufeld befinden, könnten die Zauneidechsen dorthin umgesiedelt werden (Maßnahme S 2.1); zusätzliche CEF-Maßnahmen seien nicht erforderlich. Relevante Zerschneidungseffekte seien nicht zu erwarten.

137 Die Ausführungen zur Schlingnatter sind vergleichbar (Artenschutzbeitrag S. 48a f.); hier sind allerdings zehn Begehungen sowie die Einrichtung detailliert beschriebener, dauerhafter Ersatzlebensstätten als CEF-Maßnahme (Ausgleichsfläche A 22.1) vorgesehen. Als Entwicklungszeit werden - bei ausreichender Einbringung reptiliengeeigneter Strukturen - zwei Jahre als ausreichend angesehen; die Entwicklung sei durch Fachleute zu begleiten und ggf. durch die Einbringung weiterer Kleinstrukturen zu fördern.

138 Die genannten Vorschläge werden im Planfeststellungsbeschluss in den Nebenbestimmungen 2.3.8 Nr. 22 und 23 (Planfeststellungsbeschluss S. 34 f., 243 f.) im Einzelnen umgesetzt.

139 Die unter verschiedenen Gesichtspunkten geübte Kritik der Kläger an diesem Konzept greift nicht durch. Ihnen kann zunächst nicht darin gefolgt werden, dass das Aufstellen eines mobilen Absperrzauns keinen ausreichenden Schutz biete. Der Zaun soll nach der Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 22 mindestens 70 cm über Geländeoberkante hoch und mindestens 30 cm in den Boden eingegraben sein, aus glattem Material bestehen und einen Überkletterschutz nach außen aufweisen und damit die Anforderungen der beiden einschlägigen Merkblätter (Merkblatt zur Anlage Querungshilfen für Tiere, Ausgabe 2008 sowie Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen, Ausgabe 2000) erfüllen. Ebenso wenig überzeugt das klägerische Argument, die Termine zum Abfangen der Schlingnatter seien unzureichend, der Zeitraum sei falsch gewählt und die Wirksamkeit der Maßnahme sei unsicher. Der Gutachter hat sich hierzu in seiner Stellungnahme vom 27. August 2013 ausführlich geäußert und die einzelnen Maßnahmen nachvollziehbar erläutert. Danach bestehen gegen die Wirksamkeit des Maßnahmekonzeptes keine durchgreifenden Bedenken. Der Umsiedlung von Reptilien wird im Übrigen auch im Endbericht Rahmenbedingungen des o.g. FuE-Vorhabens eine „sehr hohe Erfolgswahrscheinlichkeit als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme“ zugebilligt (Artensteckbrief zur Zauneidechse A 173). Soweit die Kläger schließlich bemängeln, sämtliche Zeitfaktoren (Waldrodung, Wirksamkeit) seien unspezifiziert und nicht auf einen quantitativen Erfolg hin ausgelegt, ist auch dem zu widersprechen. Die Formulierung in der Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 23 („Die CEF-Maßnahme A 22.1 im Segeberger Forst ist mindestens drei Vegetationsperioden vor Beginn der Waldrodung und Baufeldfreimachung ...durchzuführen“) ist hinreichend bestimmt. Sofern die Kläger eine genaue zeitliche Eingrenzung der Waldrodung für erforderlich halten, ist diese nun in der überarbeiteten Fassung des Maßnahmenblattes (planfestgestellte Unterlage 12.0 S. 587) enthalten („Waldrodung vom 01.09. - 28.02.“).

140 4. Bezogen auf die verschiedenen Vogelarten ergeben sich ebenfalls keine Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen. Sowohl die Bestandsaufnahme (a) als auch der Prüfungsmaßstab in Bezug auf die Lärmauswirkungen (b) sowie die Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände (c) halten einer gerichtlichen Prüfung stand.

141 a) Die Bestandsaufnahme hat in einem vertretbaren Umfang stattgefunden. Die Brutvögel wurden im Jahre 2009 erstmals flächendeckend erfasst, und zwar in einem Korridor um die Vorzugstrasse von 600 m Breite bzw. bei Offenlandschaften bis zu 1 000 m Breite (Biologischer Fachbeitrag aus August 2009 S. 27). Soweit die Kläger den gewählten Korridor für zu klein halten, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Ausgabe 2010, bearbeitet von A. Garniel und Dr. U. Mierwald, S. 6, künftig: Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, liegen die empirisch festgestellten Effektdistanzen in der Größenordnung von 100 m bis max. 500 m, im Übrigen bei max. 300 m (S. 6 ff.). Der einzige hier vorkommende Vogel mit einer Effektdistanz von 500 m ist die Feldlerche, die weite Offenflächen bewohnt; auch für sie ist deshalb der gewählte Korridor ausreichend groß.

142 b) Die Lärmauswirkungen auf die Vögel wurden nicht unterschätzt. Hinsichtlich des aus Sicht der Kläger zu niedrig angesetzten Lkw-Anteils kann auf die Ausführungen zu V. verwiesen werden. Soweit die Kläger sich unter Hinweis auf das mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 22/2010 (VkBl 2010, 397) veröffentlichte sog. „Statuspapier Gussasphalt“ der Bundesanstalt für Straßenwesen darauf berufen, der sog. Referenzpegel liege um 0,6 dB(A) zu niedrig, was zumindest bei naturschutzfachlichen Betrachtungen hätte berücksichtigt werden müssen, nimmt der Senat auf die umfangreiche Erwiderung des Beklagten im Schriftsatz vom 29. August 2013 Bezug. Darin wird unter Hinweis auf die beigefügte Stellungnahme des Ingenieurbüros Förster & Wolgast vom 27. August 2013 (Anlage B 7) ausgeführt, dass die Lärmimmissionen eines Straßenbauprojektes - wie hier geschehen - nach der RLS-90 zu berechnen sind (vgl. Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr S. 4). Die Aussagen des sog. „Statuspapier Gussasphalt“ haben in das dort festgelegte Verfahren keinen Eingang gefunden. Hiervon unabhängig wird die in dem Papier geäußerte Schlussfolgerung, dass bei Fortschreibung des Trends zwischen 1990 und 1998 der Referenzwert heute um 0,6 dB(A) höher liege als 1998 insofern relativiert, als eingeräumt wird, dass genauere Untersuchungen dazu nicht vorlägen; messtechnisch ist also der höhere Referenzpegel nicht belegt.

143 c) Auch die Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände ist hinsichtlich der Vögel nicht zu beanstanden.

144 Der Artenschutzbeitrag (S. 65) kommt zu dem Ergebnis, dass bezüglich aller in Schleswig-Holstein gefährdeten, seltenen oder im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geführten Brutvögel (Eisvogel, Feldlerche, Fichtenkreuzschnabel, Heidelerche, Kiebitz, Kranich, Neuntöter, Schwarzspecht und Trauerschnäpper) sowie hinsichtlich der ungefährdeten europäischen Brutvogelarten, die in ihren nach Bruthabitaten unterschiedenen Artengilden betrachtet wurden (etwa Koloniebrüter, Gehölzbrüter etc.), die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG generell oder jedenfalls unter Berücksichtigung artspezifischer Schutz-, Vermeidungs-, Ausgleichsmaßnahmen oder CEF-Maßnahmen ausgeschlossen werden können. Der Planfeststellungsbeschluss schließt sich dieser Einschätzung an (S. 249 ff.). Insbesondere die verschiedenen Bauzeitenregelungen (vgl. Nebenbestimmungen 2.3.8 Nr. 29 ff.) gewährleisteten, dass Tötungen vermieden werden können. Auch gegen das Zugriffsverbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG werde nicht verstoßen. Zwar sei mit dem Verlust verschiedener Brutreviere, etwa der Heidelerche, der Feldlerche und des Neuntöters zu rechnen. Die Vögel könnten aber teilweise in angrenzende geeignete Habitate ausweichen; teilweise werde durch verschiedene vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sichergestellt, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibe.

145 Die Kritik der Kläger an dieser Bewertung greift nicht durch. Soweit sie CEF-Maßnahmen zugunsten der Feldlerche vermissen, was im Widerspruch zum Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Formblatt Feldlerche, dort S. A-121 und A-122) stehe, kann ihre Kritik nicht nachvollzogen werden. Denn solche CEF-Maßnahmen sind vorgesehen (vgl. Artenschutzbeitrag S. 26, 51 ff. sowie Formblatt Feldlerche). So soll dem dauerhaften Verlust von fünf Revieren durch die Einrichtung von Ersatzhabitaten begegnet werden (Maßnahmen A 19.1, A 21.1 und E 28.1), davon ein Revier vor Baubeginn und vier Reviere vor Betriebsbeginn. Die Lage, weitere Voraussetzungen (wie Art der Bepflanzung und Pflege) sowie in Betracht kommende Ausgleichsflächen werden im Artenschutzbeitrag näher beschrieben. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden im Planfeststellungsbeschluss (Nebenbestimmungen 2.3.8 Nr. 34 und 35) sowie in den genannten Maßnahmenblättern umgesetzt. Ebenso wenig ist die Kritik bezüglich der Heidelerche nachvollziehbar. Hier wird gerügt, die Maßnahme A 22.1 (Umfeldaufwertung Segeberger Forst) sei unspezifisch und nicht - wie erforderlich - auf einen quantitativen Erfolg hin ausgelegt. Aus dem Formblatt Heidelerche (S. A-131) ergibt sich jedoch, dass durch die Maßnahme u.a. ein Ersatzhabitat für ein Revier der Heidelerche geschaffen werden soll. Sowohl das Formblatt als auch das Maßnahmenblatt wurden überarbeitet; es wird jetzt genauer beschrieben, welche gestalterischen Maßnahmen (insbesondere Abschieben des Oberbodens zur Schaffung von Rohbodenstandorten) und Pflegemaßnahmen durchzuführen sind. Ohne Substanz bleibt schließlich auch die Kritik in Bezug auf den Ziegenmelker, den Raufußkauz, den Schwarzspecht und den Neuntöter. Hinsichtlich des Ziegenmelkers - einer Nachtschwalbe - beanstanden die Kläger, dass er im Artenschutzbeitrag - und konsequenterweise in den Maßnahmenblättern - fehle. Gleiches gelte für den Raufußkauz, eine Eulenart. Diese Kritik ist nicht berechtigt. Der Raufußkauz wird im Artenschutzbeitrag behandelt (dort S. 28 f.). Da er im Untersuchungsraum aber aktuell nicht nachgewiesen werden konnte, geht der Gutachter aufgrund des Vorkommens des Schwarzspechts nur vom potentiellen Vorkommen des Raufußkauzes aus. Konkrete Maßnahmen werden daher nicht abgeleitet. Das erscheint konsequent. Hinsichtlich des Ziegenmelkers gilt dasselbe: Er wurde im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen, so dass keine Maßnahmen abzuleiten sind. Ähnlich verhält es sich mit dem Schwarzspecht und dem Neuntöter; auch für diese reklamieren die Kläger Maßnahmen, da diese im Formblatt-Teil des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (A-154 ff. und A-150 ff.) verlangt würden. Auch hier trifft die Kritik nicht zu, denn die im Artenschutzbeitrag lediglich geforderten Bauzeitenregelungen werden im Planfeststellungsbeschluss umgesetzt.

146 5. Soweit die Kläger geltend machen, auch der Nachtkerzenschwärmer, eine Schmetterlingsart, der im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen wurde (vgl. Artenschutzbeitrag S. 25), habe in die Prüfung miteinbezogen werden müssen, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

147 6. Auch in Bezug auf Amphibien enthält der Planfeststellungsbeschluss keine durchgreifenden Mängel. Die Bestandsaufnahme hat in einem vertretbaren Umfang stattgefunden; auch die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden.

148 Bereits 1996 wurden die Amphibien flächendeckend in den Korridoren der drei Trassenalternativen (Untersuchungsraum: 350 m beidseitig der jeweiligen Trassenlinie) untersucht. Damals wurden drei Begehungen zur Erfassung der Amphibien durchgeführt. Dabei wurde nur in einem Gewässer (seinerzeit Biotop 1706) der Kammmolch nachgewiesen. Im Jahre 2003 wurden erneut alle potentiell als Laichhabitat geeigneten Gewässer (insgesamt 60) im Zeitraum von April bis einschließlich August 2003 innerhalb des faunistischen Untersuchungsraums (Streifen von beidseitig jeweils mindestens 100 m ab Trassenrand aller untersuchten Trassenvarianten) bis zu sechsmal begangen; dies wurde durch eine Potentialabschätzung der Landlebensräume ergänzt. Dominant waren die drei ungefährdeten Arten Grasfrosch, Teichmolch und Erdkröte; die seltenste Amphibienart ist der Kammmolch mit nur einem Nachweis (Gewässer Nr. 115, Lage im Bereich einer alternativen Trasse und mindestens 600 m vom planfestgestellten Eingriff entfernt). Die Knoblauchkröte wurde nicht nachgewiesen. Da die streng geschützten Arten (Kammmolch in einem Gewässer und Moorfrosch in fünf Gewässern) sämtlich außerhalb des 200 m-Korridors festgestellt wurden, werden artenschutzrechtliche Konflikte für diese beiden Arten im Artenschutzbeitrag verneint. Beide Arten verblieben in der Nähe ihres Laichplatzes und fänden im Übrigen in trassenabgewandter Nähe optimale Landlebensräume vor (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 497, 557, 608). Zum Schutz der betroffenen Amphibienbestände sieht der Planfeststellungsbeschluss ausreichende Sicherungsmaßnahmen vor: Während der Bauphase sind nach Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 41 Amphibienschutzzäune geplant, die dem Schutz vorhandener großer Amphibienpopulationen von Erdkröte, Grasfrosch und Teichmolch dienen sollen. Da Wanderbewegungen bislang nicht erfasst wurden, wird dies während der Bauphase nachgeholt; ggf. werden dauerhafte Amphibiensperranlagen errichtet (Planfeststellungsbeschluss S. 40, 260). Darüber hinaus sollen die Querungshilfen (Fahrenkruger Moorgraben, Trave, Nelkengraben und Gieselteich) auch den Amphibien dienen (Planfeststellungsbeschluss S. 501).

149 Hiervon ausgehend trifft der Vorwurf der Kläger, für die Amphibien werde fehlerhaft die Planungsrelevanz verneint, nicht zu. Dass weitere Vorkommen des Kammmolchs außerhalb des Untersuchungsraums seinerzeit wegen ihrer Lage - zu große Entfernung vom Vorhabenort - nicht systematisch erfasst wurden, ist nicht zu beanstanden. Die von den Klägern unter Hinweis auf ihr früheres Vorbringen im Linienbestimmungsverfahren behauptete Kammmolchpopulation mit insgesamt sechs Laichgewässern gehört offenbar zu diesen nicht weiter untersuchten Vorkommen. Auch der Umstand, dass im Jahre 1999 sowie offenbar erneut bei einer aktuellen Erhebung eine Knoblauchkröte gefunden wurde, stellt die methodische Angemessenheit der Amphibienkartierung nicht grundsätzlich in Frage. Im Übrigen hat der Planfeststellungsbeschluss sich bereits mit dem Vorbringen der Kläger auseinandergesetzt (vgl. S. 648); auf diese aus Sicht des Senats nicht zu beanstandenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Soweit die Kläger schließlich erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, die Planung weiche vom Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen (MAmS 2000) ab, das eine mindestens zweijährige Überprüfung der Wanderwege zwischen den Lebensräumen vorsieht, hat der Beklagte, sollte es ihm nicht gelingen, sein Vorgehen nachträglich zu plausibilisieren, die im Merkblatt vorgesehenen Untersuchungen im ergänzenden Verfahren vorzunehmen.

150 B. Die vorgenannten Mängel der Verträglichkeitsuntersuchung und der artenschutzrechtlichen Prüfung infizieren nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 67, 96 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13) auch die behördliche Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und die planerische Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG). Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass die Planfeststellungsbehörde aufgrund des Ergebnisses einer ordnungsgemäßen Verträglichkeitsprüfung eine veränderte Feintrassierung und/oder andere Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen angeordnet hätte.

151 Demgegenüber begegnet die Abschnittsbildung keinen Bedenken. Die Kläger stellen diese in Frage, weil die Trasse in späteren Abschnitten auf erhebliche, teilweise rechtlich unüberwindliche Widerstände stoße. So stelle der spätere Abschnitt „Elbquerung“ ein Rastgebiet für Nonnengänse dar, das als Ramsar-Gebiet auszuweisen sei; im Abschnitt „Krempermarsch“ führe die A 20 am FFH-Gebiet „Wetternsystem Kollmarer Marsch“ entlang, das bei zutreffender Gebietsabgrenzung sogar gekreuzt werde; eine weitere Durchschneidung erfolge im Abschnitt A 23 bis L 114 („Westerhorn“), dort gebe es Konflikte mit Ausgleichsflächen im Zusammenhang mit der Dasa-Erweiterung. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats erfährt die grundsätzliche Zulässigkeit der Abschnittsbildung auch durch das Habitatrecht keine Einschränkung; für das Artenschutzrecht gilt nichts anderes. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils. Die Prognose muss ergeben, dass nach summarischer Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Diese Prognose fällt nicht schon deshalb negativ aus, weil das Vorhaben im weiteren Verlauf voraussichtlich nachteilige Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet haben kann oder haben wird; vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob es möglich erscheint, mit Hilfe von Schutzmaßnahmen die Verträglichkeit zu gewährleisten oder aufgrund einer Abweichungsprüfung zur Zulässigkeit des Vorhabens zu gelangen (vgl. zum Ganzen Urteile vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 114 f. = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 270 f. = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30). Nach diesem Maßstab ist die Abschnittsbildung hier auch nicht aus naturschutzrechtlichen Gründen zu beanstanden. Es wird nicht substantiiert dargetan, dass dem Gesamtvorhaben der A 20 in den Nachbarabschnitten ein unüberwindbares naturschutzrechtliches Planungshindernis entgegensteht.

152 Nicht gefolgt werden kann den Klägern auch darin, dass die Planung zu Unrecht die Gesichtspunkte Biodiversität/Klimaschutz nicht geprüft habe, obwohl das Projekt insbesondere durch die Zerschneidungswirkung und die Stickstoffeinträge wesentlich zu einer Verschlechterung beitrage. Der Planfeststellungsbeschluss hält die Biodiversitätskonvention entgegen der Darstellung der Kläger nicht für unanwendbar; vielmehr geht er - zutreffend - davon aus, dass die Konvention durch die bestehenden Richtlinien der Europäischen Union und durch das nationale Recht, etwa durch den auch von den Klägern zitierten § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG, umgesetzt worden ist. Der Sache nach sind die genannten Punkte daher durchaus geprüft worden (so auch Planfeststellungsbeschluss S. 616 f.).

153 C. Die aufgezeigten Fehler nötigen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Es genügt, ihn für rechtswidrig und nichtvollziehbar zu erklären. Die in § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG getroffene Fehlerfolgenregelung findet nicht nur auf den Abwägungsmangel, sondern - entsprechend - auch auf Verstöße gegen Vorschriften strikten Rechts Anwendung, die wie die hier festgestellten Verstöße gegen die FFH-Richtlinie der Abwägung Schranken setzen (vgl. Urteile vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 68 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <268>). Die festgestellten Fehler sind nicht von solcher Art, dass sie die Planung von vornherein als Ganzes in Frage stellen. Vielmehr besteht die konkrete Möglichkeit, dass die erforderlichen zusätzlichen Ermittlungen und Bewertungen in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden.

154 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Urteil vom 06.11.2013 -
BVerwG 9 A 9.12ECLI:DE:BVerwG:2013:061113U9A9.12.0

Leitsätze:

1. Eine Gemeinde kann die gerichtliche Kontrolle einer planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen.

2. Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt. Das sogenannte Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde wird durch Maßnahmen berührt, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (wie bisherige Rechtsprechung).

  • Rechtsquellen
    GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1
    FStrG § 17

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 9.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:061113U9A9.12.0]

Urteil

BVerwG 9 A 9.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. und 23. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
am 6. November 2013 für Recht erkannt:

  1. Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede vom 30. April 2012 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 16. Oktober 2013 und der in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. Oktober 2013 erklärten Ergänzungen rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin ist eine Gemeinde mit ca. 580 Einwohnern im Süden von Bad Segeberg. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. April 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede, der als ortsnahe Südumfahrung von Bad Segeberg eine Trassenführung am nördlichen Ortsrand der Klägerin vorsieht.

2 Die Linienbestimmung für den streitgegenständlichen Abschnitt erfolgte zunächst in einem eigenständigen Verfahren unter der Bezeichnung „Neubau der BAB A 20 Bad Segeberg - Lübeck, Abschnitt 5, Raum Segeberg“. Die Planungsunterlagen einschließlich einer Umweltverträglichkeitsstudie, bestehend aus Raumempfindlichkeitsanalyse (UVS Teil I) und Variantenvergleich (UVS Teil II) wurden zwischen November 1994 und April 1999 erarbeitet (sog. „Voruntersuchung Streckenabschnitt 5“). Gegenstand des Hauptvariantenvergleichs waren drei sich deutlich unterscheidende Trassenverläufe: eine kombinierte Ausbau-/Neubauvariante (Ausbau der B 206 östlich Bad Segebergs und der Ortsdurchfahrt Bad Segebergs sowie Neubau westlich der Ortslage Bad Segeberg, Variante 1), eine ortsnahe Südumfahrung Bad Segebergs als Neubauvariante (Variante 2) sowie eine weite Südumfahrung Bad Segebergs als Neubauvariante mit Versatz auf der A 21 (Variante 3, sog. Schwissellinie). Nach Abschluss der Voruntersuchungen wurden die Unterlagen in der Zeit vom 7. Juni bis zum 7. Juli 1999 in der Stadt Bad Segeberg sowie in den Ämtern Segeberg-Land und Leezen öffentlich ausgelegt.

3 Für den sich westlich an den streitgegenständlichen Abschnitt anschließenden deutlich längeren Abschnitt gab es ein separates Linienbestimmungsverfahren unter der Bezeichnung „A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Abschnitt A 26 (Niedersachsen) bis Bad Segeberg (Schleswig-Holstein)“. Für diesen Abschnitt fand eine großräumige Variantenprüfung zur Linienfindung statt. Die Unterlagen (Untersuchung zur Linienfindung von Oktober 2002) wurden vom 6. Januar bis 6. Februar 2003 in 30 Städten, amtsfreien Gemeinden und Amtsverwaltungen öffentlich ausgelegt, darunter auch im Rathaus der Stadt Bad Segeberg, der Amtsverwaltung Leezen und der Amtsverwaltung Segeberg-Land (heute: Trave-Land).

4 Ab Oktober 2004 wurde das Linienbestimmungsverfahren für beide Abschnitte gemeinsam fortgeführt. Im November 2004 stellten die Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen beim Bundesverkehrsministerium unter Vorlage eines gemeinsamen Erläuterungsberichts den formellen Antrag nach § 16 FStrG auf Bestimmung der Linie für die „A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Abschnitt A 26 (Niedersachsen) bis Weede, östlich Bad Segeberg (Schleswig-Holstein)“. Der Antrag umfasste eine Strecke mit einer Gesamtlänge von ca. 95 km. Aufgrund deutlicher Vorteile in verkehrlicher und städtebaulicher Hinsicht hatte man für den streitgegenständlichen Abschnitt - den früheren „Streckenabschnitt 5“ - die Variante 2 (ortsnahe Südumfahrung Bad Segebergs) in der Untervariante 2.1 als Vorzugsvariante ermittelt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 bestimmte das Bundesverkehrsministerium im Benehmen mit den obersten Landesplanungsbehörden der beiden Länder die beantragte Linienführung mit verschiedenen Anmerkungen und Maßgaben.

5 Die Vorhabenträgerin beantragte im September 2006 die Durchführung des Anhörungsverfahrens für eine im Wesentlichen der Linienbestimmung entsprechende Trassenführung. Die Planunterlagen wurden vom 14. November bis 14. Dezember 2006 ausgelegt. Einwendungen konnten bis einschließlich 11. Januar 2007 erhoben werden. Zwischen Februar und Mai 2008 fanden verschiedene Erörterungstermine statt. Im August 2009 beantragte die Vorhabenträgerin die Durchführung eines Planänderungsverfahrens. Die geänderten Unterlagen und Pläne lagen in der Zeit vom 19. Oktober bis 19. November 2009 bzw. vom 9. November bis 9. Dezember 2009 öffentlich aus. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endete am 17. Dezember 2009 bzw. am 6. Januar 2010. Im Juni/Juli 2010 fanden weitere Erörterungstermine statt.
Im August 2011 beantragte die Vorhabenträgerin die Durchführung eines 2. Planänderungsverfahrens. Die erneut geänderten Unterlagen und Pläne lagen in der Zeit vom 19. September bis 19. Oktober 2011 öffentlich aus. Die Einwendungsfrist endete am 16. November 2011. Auf die Festsetzung weiterer Erörterungstermine wurde verzichtet. Die Klägerin nahm zu der vorgenannten Planung einschließlich der verschiedenen Planänderungen Stellung.

6 Mit Beschluss vom 30. April 2012 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 20, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede fest.
Die vorgesehene Trasse der A 20 soll - ausgehend von der bereits bestehenden A 20 im Osten von Bad Segeberg - auf einer Länge von etwa 1,5 bis 2 km am Nordrand des Gemeindegebiets der Klägerin, mit Ausnahme einer kurzen Querung aber fast vollständig außerhalb ihrer Gemarkung auf Bad Segeberger Gebiet verlaufen. Nordöstlich des Gemeindegebiets der Klägerin ist zwischen der Bahntrasse im Osten und der L 83 im Westen eine Brücke von 371 m Länge und ca. 31 m Breite geplant (BW 5.12 „Gieselteich“). In diesem Bereich gilt auf dem Gebiet der Stadt Bad Segeberg der Bebauungsplan Nr. 44 vom 30. März 1989, der allgemein Gewerbe (zweigeschossig) festsetzt.

7 Die Trassen der Bahnstrecke, der L 83 und der neu geplanten B 206n sollen jeweils so überspannt werden, dass sie unverändert bleiben können. Auf der Brücke sind zudem auf der Nord- und Südseite Kollisions- bzw. Immissionsschutzwände in unterschiedlicher Höhe vorgesehen; die südliche Wand ist durchgängig 4 m hoch geplant (vgl. planfestgestellte Anlage 12.2, Blätter 2.10 und 2.11 ). Der - noch zu Bad Segeberg gehörende - Gieselteich, der als kleiner Badesee genutzt wird, soll einschließlich seiner Uferbereiche ebenfalls nicht verändert werden. Im Bereich des Gieselteichs erreicht die Brücke eine lichte Höhe von bis zu 12 m; insgesamt ergeben sich damit Dammhöhen der anschließenden Trassenabschnitte von 6,5 m bis 16,5 m. Der Abstand zur vorhandenen Wohnbebauung im nördlichen Gemeindegebiet der Klägerin beträgt ca. 40 m. Nach zwischenzeitlicher Erhöhung des Lärmschutzwalles ist noch bei acht Gebäuden („Am Gieselteich“ und „Segeberger Straße“) mit insgesamt 15 Wohnungen passiver Lärmschutz wegen Überschreitung der Nachtwerte erforderlich (Planfeststellungsbeschluss S. 46, 48, 466 ff.).

8 Die Klägerin hat am 30. Mai 2012 - fristgerecht - Klage erhoben.

9 Sie macht eine erdrückende Wirkung des vorgesehenen Bauwerks geltend. Darüber hinaus wirke sich das Vorhaben insgesamt negativ auf ihre städtebauliche Entwicklung aus. Zwar habe sie keine konkrete Bauleitplanungsabsicht in Richtung Bad Segeberg; auf das in der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis einer konkretisierten städtebaulichen Planungsabsicht müsse aber angesichts der bis ins Jahr 1995 zurückreichenden Planungsgenese der Autobahn verzichtet werden. Im Übrigen habe sie Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan 2004 ausgewiesen, die aufgrund der Blickbeziehungen und Lärmwirkungen durch die Brücke nicht mehr realisierbar seien. Schließlich sei die Hauptvariantenwahl fehlerhaft; deutlich südlichere Varianten als die Schwissellinie seien zu Unrecht nicht in die Abwägung eingestellt worden, insbesondere sei eine weite Südumfahrung mit einer konsequent südlichen Führung der Trasse von Weede aus in Richtung Südwesten ohne Beeinträchtigung von FFH-Belangen möglich. Verkehrliche Wirkungen solcher Südumfahrungen seien nie untersucht worden. Ebenso sei die Stadtvariante (Variante 1) zu Unrecht verworfen worden. Gegenüber der Voruntersuchung sei die Anschlussstelle Bad Segeberg A 20/K 7 (BW 5.13), die das Umfeld ihrer Gemeinde ebenfalls durch Lärmeinwirkung beeinträchtige, deutlich nach Nordwesten in Richtung Christiansfelde an die Bahnlinie verschoben worden, um die B 206 alt unter der Autobahnbrücke zu führen. Dieser Zusammenhang und die damit verbundene zusätzliche Belastung der Ortschaft sei in der Umweltverträglichkeitsstudie zur Linienfindung von 2003 (zur Höhenlage Gieselteich) nicht berücksichtigt worden.

10 Die Klägerin beantragt,
1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede vom 30. April 2012 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 16. Oktober 2013 und der in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. Oktober 2013 erklärten Ergänzungen aufzuheben,
2. hilfsweise,
festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

11 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12 Der Beklagte hält die Klage mangels Klagebefugnis für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Soweit die Klägerin ihre Kritik auch auf eine noch weiträumigere Südvariante erstrecke und bezüglich der Variante 3 (Schwissellinie) eine nicht ausreichende Prüfungstiefe bemängele, sei ihr Vorbringen präkludiert. Hiervon unabhängig sei ihr Vorbringen aber auch in der Sache unbegründet, insbesondere sei eine noch weitere Südumfahrung zu Recht bereits aufgrund einer Grobanalyse ausgeschieden worden. Auch die Verschiebung des BW 5.13 (Anschlussstelle Bad Segeberg A 20/K 7) sei ordnungsgemäß abgewogen worden.

II

13 1. Die Klage ist zulässig.

14 Die Klägerin ist zwar im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt, Belange ihrer Bürger, wie Lärmschutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen, geltend zu machen bzw. die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen von Natur und Landschaft gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Klagerecht steht ihr nicht als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls, sondern nur im Hinblick auf ihre eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange zu (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 9 VR 6.03 - juris Rn. 17 m.w.N.).

15 Es erscheint aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die an ihrem nördlichen Ortsrand geplante, in Hochlage geführte, 371 m lange Brücke in ihrem von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfassten Selbstgestaltungsrecht beeinträchtigt wird (vgl. auch Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 A 35.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225 Rn. 36). Auf die Frage, ob die Klägerin sich außerdem auf ihre gemeindliche Planungshoheit berufen kann, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nicht an.

16 2. Die Klage ist teilweise begründet.

17 Der Planfeststellungsbeschluss leidet an einem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (a). Dieser Fehler rechtfertigt aber nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben (b).

18 a) Die klagende Gemeinde kann, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen (vgl. auch Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 11). Daran gemessen erweist sich die als enge Südumfahrung Bad Segebergs vorgesehene Trassenführung zwar nicht im Hinblick auf die Planungshoheit der Klägerin (aa), wohl aber mit Blick auf deren Selbstgestaltungsrecht als abwägungsfehlerhaft (bb). Abgesehen von der nach gegenwärtigem Planungsstand defizitären Trassenwahl ist die Entscheidung für die Ausgestaltung des Brückenbauwerks BW 5.12 „Gieselteich“ aber rechtlich ebenso wenig zu beanstanden (cc) wie die Entscheidung, das Bauwerk BW 5.13 gegenüber der ursprünglichen Planung zu verschieben (dd).

19 aa) Die vorgesehene Trassenführung verletzt die Klägerin nicht in ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG). Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 30. Mai 2012 a.a.O. Rn. 35 m.w.N.).

20 Unter keinem der drei genannten Gesichtspunkte kommt hier ein Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin in Betracht.

21 (1) Dass die geplante Trasse der A 20, die ganz überwiegend auf dem Stadtgebiet von Bad Segeberg und nicht auf dem der klagenden Gemeinde vorgesehen ist, konkrete und verfestigte Planungen der Klägerin stören könnte, ist nicht ersichtlich. Dabei ist an dem Erfordernis einer konkreten städtebaulichen Absicht entgegen der Auffassung der Klägerin festzuhalten. Es wird nicht durch einen „extrem langen Planungshorizont ad absurdum geführt“, der dazu geführt hat, dass die Klägerin sich in einem „Status der erzwungenen Untätigkeit“ befunden hat. Insoweit weist der Beklagte zu Recht auf die Geltung des Prioritätsgrundsatzes hin (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171). Danach hat eine Gemeinde mit ihrer Bauleitplanung auf eine Straßenplanung Rücksicht zu nehmen, wenn die Straßenplanung hinreichend verfestigt ist; umgekehrt ist aber auch die kommunale Bauleitplanung im Rahmen der zeitlich nachfolgenden Fachplanung bei hinreichender Verfestigung zu berücksichtigen (Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 219 Rn. 30). Durch diesen Grundsatz wird eine gegenseitige Rücksichtnahme der verschiedenen Planungsträger bei konkurrierenden Planungsvorstellungen sichergestellt.

22 Dass hier eine konkrete städtebauliche Planungsabsicht im vorgenannten Sinne fehlt, auf die die Fachplanung hätte Rücksicht nehmen müssen, hat die Klägerin bereits in ihrer Einwendung und erneut in ihrer Klage eingeräumt. Soweit sie dennoch erstmals im Klageverfahren auf den Flächennutzungsplan aus dem Jahre 2004 verweist, ist zu beachten, dass der Flächennutzungsplan die „geplante BAB 20“ bereits als Verkehrsfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB darstellt; von einer Unvereinbarkeit mit der zugleich festgesetzten Wohnnutzung ist die Klägerin folglich bei der Aufstellung selbst nicht ausgegangen. Auf eine Beeinträchtigung der Planungshoheit führt auch nicht der Umstand, dass diese auch gegen eine Verlärmung solcher Baugebiete schützt, die bereits in bestehenden Bebauungsplänen ausgewiesen sind; auch das Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung ausgeformten städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen ist ein schutzwürdiger kommunaler Belang (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <157 f.> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 44). Nachhaltige Störungen wesentlicher Teile von Baugebieten sind hier aber nicht zu besorgen. Denn nach den Berechnungen des Beklagten, die die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, sind in ihrem Gemeindegebiet lediglich acht Wohngebäude derart betroffen, dass wegen Überschreitung der nächtlichen Immissionsgrenzwerte Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen besteht (Planfeststellungsbeschluss S. 46, 48, 468).

23 (2) Das Vorhaben entzieht auch nicht wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung. Das Gemeindegebiet der Klägerin wird im Westen durch die Trave sowie das hiermit im Zusammenhang stehende, in Nord-Süd-Richtung verlaufende FFH-Gebiet DE 2127-391 „Travetal“, nördlich von der Stadt Bad Segeberg und östlich von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden eingleisigen Bahnstrecke Neumünster - Bad Oldesloe begrenzt. Etwa mittig durch die Gemeinde führt - ebenfalls in Nord-Süd-Richtung - die L 83, die im Zentrum des Gemeindegebiets nach Südosten verschwenkt. Die bebaute Ortslage befindet sich im Wesentlichen an der L 83 sowie an mehreren hiervon abzweigenden Stichstraßen (sog. Straßenlangdorf). Der Bereich beidseitig der L 83 ist teilweise als allgemeines Wohngebiet, teilweise als Mischgebiet eingestuft (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 283, 285, 467 sowie Flächennutzungsplan). Die geplante Trasse der A 20 betrifft ausschließlich den nördlichen Ortsrand der Klägerin an der Grenze zum Stadtgebiet von Bad Segeberg. Angesichts des Zuschnitts des Gemeindegebiets liegt das gemeindliche Entwicklungspotential weniger im Norden als im Zentrum sowie im südlichen Bereich. Dort werden aber aufgrund der räumlichen Entfernung nach Verwirklichung des Autobahnvorhabens sämtliche Immissionsgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) auch ohne passive Schallschutzmaßnahmen eingehalten (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 285). Auch besteht dort zu dem geplanten Brückenwerk kaum noch eine Sichtbeziehung, jedenfalls wird diese mit zunehmender Entfernung abgeschwächt.

24 (3) Schließlich werden von der Klägerin auch keine gemeindlichen Einrichtungen benannt, die durch die Planung erheblich beeinträchtigt werden. Soweit in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten Stolzenberg auf negative Auswirkungen auf die Funktion und Attraktivität der Badestelle am Gieselteich hingewiesen wird, dürfte es sich schon nicht um eine gemeindliche Einrichtung handeln. Zudem gehört der Gieselteich selbst einschließlich des überwiegenden Teils des Ufersaums nicht zum Gemeindegebiet der Klägerin, sondern zu dem von Bad Segeberg. Die Achse der Brücke wurde im Übrigen zur Eingriffsminimierung um ca. 5 m nach Norden verschoben (s. Erläuterungsbericht S. 36), so dass der Teich mit seinen Ufern nicht direkt überspannt wird. Damit bleibt auch die Funktion als Badestelle erhalten, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass hinsichtlich der Attraktivität aufgrund des Lärms und der optischen Auswirkungen mit Einbußen zu rechnen sein wird.

25 bb) Immerhin berührt ist die Klägerin dagegen in ihrem Selbstgestaltungsrecht, das vor Maßnahmen schützt, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 A 35.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225 Rn. 36 m.w.N.). Durch die massive Wirkung der 371 m langen Brücke am Gieselteich, die eine lichte Höhe von bis zu 12 m erreicht und zusätzlich mit Immissionsschutzwänden ausgestattet ist, sowie der an die Brücke beidseits anschließenden Dämme werden die Sichtbeziehungen in Richtung Bad Segeberg tiefgreifend verändert. Aufgrund der damit verbundenen negativen Auswirkungen für das Ortsbild, auf die die Klägerin bereits in ihren Einwendungen hingewiesen hatte, ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der vorhandenen, aber in ihrer Massivität nicht vergleichbaren Vorbelastungen die Erheblichkeitsschwelle des Selbstgestaltungsrechts überschreitet.

26 Der Eingriff in das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin kann zwar überwunden werden, da es der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Abwägungsgebotes unter dem Vorbehalt der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unbenommen bleibt, gegenläufigen Belangen den Vorrang einzuräumen (Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 A 35.10 a.a.O. Rn. 36 m.w.N). Der Planfeststellungsbehörde ist aber bei der am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes zu beurteilenden Auswahl der Vorzugstrasse ein entscheidungserheblicher Fehler unterlaufen. Er durfte weiträumige Südumfahrungen, die das Gemeindegebiet der Klägerin verschont hätten, nicht ohne nähere Untersuchung aufgrund einer bloßen Grobanalyse verwerfen.

27 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.> = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 29 S. 26; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 121, 72>). Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. nur Urteile vom 30. Mai 2012 a.a.O. Rn. 36 und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 98 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23).

28 Hiervon ausgehend hat sich der Planfeststellungsbeschluss zwar abwägungsfehlerfrei gegen die Variante einer Stadtautobahn durch Bad Segeberg entschieden, nicht aber durfte er - wie noch näher auszuführen sein wird - weiträumige Südumfahrungen bereits im Wege einer Grobanalyse verwerfen. Mit diesem Vorbringen, das sich mit dem Vorbringen der Kläger des Parallelverfahrens BVerwG 9 A 14.12 , zweier Naturschutzverbände, weitgehend deckt, ist die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert, denn sie hat in ihren Einwendungsschreiben deutlich erkennen lassen, dass sie eine ihre Gemeinde verschonende Trassenführung begehrt. Dies genügte, um die Planfeststellungsbehörde zu veranlassen, die Entscheidung für die Trasse einer erneuten umfassenden Prüfung zu unterziehen (vgl. Urteil vom 30. Mai 2012 a.a.O. Rn. 30).

29 Das Vorbringen der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Denn unbeschadet dessen, dass sich eine Gemeinde im Unterschied zum Naturschutzverband gegenüber einem anderen Planungsträger nicht zum gesamtverantwortlichen „Wächter des Umweltschutzes“ machen kann (vgl. Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 = juris Rn. 17 unter Hinweis auf Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <395>) schlägt der auf die Klagen der Naturschutzverbände hin festgestellte Fehler bei der FFH-rechtlichen Alternativenprüfung auch auf die allgemeine fachplanerische Abwägung, auf die sich die Klägerin berufen kann, durch. Dem steht nicht entgegen, dass es im Verfahren der Naturschutzverbände in erster Linie um die Frage geht, ob die Alternativenprüfung die Anforderungen erfüllt, die § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL vorschreiben. Zwar kommt der FFH-rechtlichen Alternativenprüfung eine andere Funktion zu als der Alternativenprüfung, die sich im deutschen Planungsrecht herkömmlicherweise nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen richtet. Insbesondere kommt der Planfeststellungsbehörde im FFH-Recht kein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum zu (vgl. Urteil vom 15. Mai 2005 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <262 f.>). Auch unter Berücksichtigung dieser Unterschiede erweisen sich die spezifisch fachplanerischen Aspekte der Alternativenprüfung im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf das verfassungsrechtlich geschützte Selbstgestaltungsrecht der Klägerin jedenfalls insoweit als fehlerhaft, als auf eine Untersuchung der verkehrlichen Wirksamkeit der weiten südlichen Umfahrung Bad Segebergs und deren Vereinbarkeit mit FFH-Recht verzichtet und diese Variante bereits bei der Grobanalyse ausgeschieden wurde. Wegen dieser Defizite kann nicht abgeschätzt werden, welches Gewicht den weiteren öffentlichen Belangen, die gegen eine weite Südumfahrung und damit für die Vorzugstrasse angeführt wurden (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 224: Verlängerung der Gesamtstrecke verbunden mit längeren Fahrzeiten, höherem Flächenverbrauch und höheren Gesamtimmissionen; Zerschneidung verkehrsarmer Räume) letztlich bei einer Gesamtbetrachtung zukommt, zumal auch diese Belange nicht untersucht wurden. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der Abwägungsfehler nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).

30 Dies vorausgeschickt nimmt der Senat zur Begründung auf die nachfolgenden Ausführungen aus dem Urteil zum Verfahren BVerwG 9 A 14.12 vom heutigen Tage Bezug:
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat sich die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei gegen die Variante einer Stadtautobahn entschieden.
aa) Der Senat braucht nicht der zwischen den Beteiligten streitigen Frage nachzugehen, ob für die Variante einer Stadtautobahn eine zweite Travequerung erforderlich wäre und ob mit dieser zwingend die Inanspruchnahme des prioritären LRT *91E0 (Auenwälder) verbunden wäre. Denn der Planfeststellungsbeschluss hat entscheidungstragend auch auf die negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die Stadt Bad Segeberg sowie auf verkehrliche Erwägungen abgestellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 226 und S. 413 f.). Der Senat hält diesen Teil der Abwägung für überzeugend begründet. Die beiden genannten Aspekte stellen - jedenfalls zusammen betrachtet - so gewichtige naturschutzexterne Gründe dar, dass sie einer Stadtautobahn selbst dann entgegenstehen, wenn - wovon die Kläger ausgehen - mit der Stadtautobahn eine Inanspruchnahme prioritärer Vorkommen gänzlich vermieden werden könnte.
bb) Der Planfeststellungsbeschluss geht zu Recht davon aus, dass mit einer Stadtautobahn gleich mehrere wichtige Teilziele, die mit dem Autobahnprojekt verfolgt werden, nicht - jedenfalls nicht vollständig - erreicht werden könnten. So könnte insbesondere die für eine Fernautobahn geforderte Verbindungsqualität bei einer Führung durch die Innenstadt von Bad Segeberg nicht eingehalten werden. Ursächlich hierfür sind einerseits die Überlagerung innerstädtischer Verkehrsfunktionen mit den Ansprüchen des Fernverkehrs und andererseits die Abstände zwischen den Anschlussstellen. Diese Abstände - im Mittel in Deutschland etwa alle 10 km - müssten auf 2 km reduziert werden. Im Übrigen müsste die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h festgelegt werden. Zugleich würde die angestrebte gleichbleibende Streckencharakteristik für die A 20, die in ihrer gesamten Streckenführung überwiegend außerhalb bebauter Gebiete verläuft, durchbrochen. Auch würde die Verkehrsstärke infolge verdrängten Stadtverkehrs sprunghaft ansteigen. Nicht erreichen ließe sich auch eine Entlastung der Ortsdurchfahrt von Bad Segeberg; diese würde im Gegenteil sogar zusätzlich belastet, weil auf den parallel zur A 20 verlaufenden Innerortsstrecken der Verkehr zunehmen würde (vgl. genauer Anhang I zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 9 ff. = „Fachbeitrag: Verkehr“ von S. Consult aus Mai 2009; Stellungnahme von S. Consult aus März 2011 S. 30 f. = Anlage B 3 zur Klageerwiderung im Verfahren BVerwG 9 A 15.12 ; Planfeststellungsbeschluss S. 375 ff. und S. 413).
Ob die Rechtsauffassung des Beklagten zutrifft, dass die vorgenannten Umstände die Variante einer Stadtautobahn bereits als ein „anderes Projekt“ im Sinne der oben unter 3a) genannten Rechtsprechung erscheinen lassen (so Planfeststellungsbeschluss S. 399; ähnlich Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung, Juni 2009, S. 63 „keine Alternativen im Rechtssinne“), ist dennoch zweifelhaft, im Ergebnis aber unerheblich. Da das strikte Vermeidungsgebot des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur durchbrochen werden darf, soweit dies mit dem Zweck der größtmöglichen Schonung der durch die FFH-Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist, bedarf es einer sorgfältigen Untersuchung im Einzelfall, welche Bedeutung einem Teilziel und seiner etwaigen Nichterreichung oder nicht vollständigen Erreichung nach der Planungskonzeption zukommen (Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166; vgl. auch Winter, NuR 2010, 601 <605>). Gegen die Bewertung als „anderes Projekt“ spricht, dass eine Stadtautobahn, auch wenn sie nicht durchgehend sämtliche Entwurfs- und Betriebsmerkmale einer Fernautobahn aufweist, in das Netz der Fern- oder Überregionalautobahnen integriert sein kann (vgl. Richtlinien für die Anlage von Autobahnen, Ausgabe 2008, S. 16). Insoweit spricht einiges dafür, dass es sich bei den vom Beklagten herausgestellten Nachteilen der Stadtautobahnvariante lediglich um Abstriche von Planungszielen handelt, denen allerdings unter den hier gegebenen Umständen in der Gesamtabwägung ein erhebliches Gewicht zukommt.
Unter dieser Prämisse lässt sich als ein weiteres wesentliches Argument gegen die Stadtautobahn ins Feld führen, dass sie die Zerschneidungswirkung für die Stadt Bad Segeberg verfestigen würde, deren Südstadt schon jetzt durch die Ortsdurchfahrt der B 206 von der Altstadt getrennt wird. Aufgrund der erforderlichen Immissionsschutzbauwerke würde sich diese Zäsur noch deutlich verstärken. Die Lärmschutzwände müssten in der Ortslage von Bad Segeberg eine Höhe von durchgehend 4 m bzw. aufgrund der Überschreitung des Grenzwertes für PM10 sogar teilweise von 6 m haben (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 377 ff. unter Hinweis auf den im Linienbestimmungsverfahren erstellten Städtebaulichen Fachbeitrag von B.-P.-W. zur UVS aus dem Jahre 1999 sowie Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 78 f.). Hinzu kämen weitere negative städtebauliche Folgen. Durch die mit dem Ausbau der B 206 verbundenen Verkehrsverlagerungen würden Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 69 der Stadt Bad Segeberg aus dem Jahr 2005 sowie das städtebauliche Entwicklungsziel einer Entlastung der Kurhausstraße konterkariert. Zudem würde sich die Luftschadstoffsituation verschlechtern, wodurch nach Einschätzung der Stadt Bad Segeberg Status und Entwicklungspotential des Luftkurortes und Heilbades in Frage gestellt würden; hiervon betroffen wären gerade auch schutzwürdige Nutzungen im Stadtgebiet wie Schulen und Wohngebäude. Von den im Falle einer Stadtautobahn sogar ansteigenden Verkehrsstärken in der Ortslage wäre vor allem die Wohnsiedlung Christiansfelde (mit über 31 000 Kfz/d) betroffen; dies ginge voraussichtlich mit einer Lärmpegelerhöhung nachts von rund 3 dB(A) einher. Zwar führt auch die Vorzugstrasse zur Neubelastung von Wohnbereichen von Klein Gladebrügge; diese Belastung beträfe aber mit 100 m gegenüber 1,2 km eine deutlich kürzere Strecke (vgl. genauer Stellungnahme von S. Consult aus März 2011 S. 24, 28 = Anlage B 3 zur Klageerwiderung im Verfahren BVerwG 9 A 15.12 ).
cc) Die Kläger können dagegen nicht einwenden, die Planung stütze sich hinsichtlich der negativen städtebaulichen Folgen auf den Städtebaulichen Fachbeitrag zur UVS aus Mai 1999; diese Unterlage sei jedoch veraltet, genüge keinen wissenschaftlichen Anforderungen und sei sachlich weitgehend falsch. Die Planfeststellungsbehörde ist der Frage nachgegangen, ob sich an den Kernaussagen zur städtebaulichen Situation, insbesondere der dauerhaften Zerschneidungs- und Barrierewirkung für die Stadt Bad Segeberg und der Einschränkung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten, etwas geändert hat. Dies wurde mit nachvollziehbarer Begründung unter Auswertung neuerer Erkenntnisse verneint; der Planfeststellungsbeschluss kommt sogar zu dem Ergebnis, dass die städtebaulichen Veränderungen seit der Linienbestimmung einer Stadtautobahn noch stärker entgegenstehen.
Eine aktuelle und nachvollziehbare Kostenaufstellung liegt entgegen der Auffassung der Kläger vor (vgl. Anhang VII zur FFH-Ausnahmeprüfung „Fachbeitrag: Aktualisierung der Baukosten“ von S. Consult aus Mai 2009 sowie Stellungnahme von S. Consult aus März 2011 S. 31 ff. = Anlage B 3 zur Klageerwiderung im Verfahren BVerwG 9 A 15.12 ).
Die Kläger können die Abwägungsentscheidung auch nicht erfolgreich mit dem Hinweis darauf angreifen, dass ein Rückbau der B 206 angesichts der in der Innenstadt verbleibenden Verkehrsmengen ausgeschlossen sei. Von einem sicheren Rückbau der B 206 geht der Planfeststellungsbeschluss schon nicht aus (vgl. nur S. 415: „realistische Chance“, „möglicher Rückbau“). Zwar teilt der Senat die Bedenken der Kläger, dass selbst die angenommene Möglichkeit eines Rückbaus angesichts der prognostizierten Verkehrszahlen eher unrealistisch erscheint. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn die Frage des Rückbaus ändert im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung nichts an dem Gewicht der beschriebenen negativen Folgen der Stadtautobahn; demgegenüber liegt es auf der Hand, dass jede Trasse - so auch die Vorzugstrasse -, die zu einer nennenswerten Verkehrsentlastung in der Ortslage Bad Segebergs führt, schon angesichts der Reduzierung von Lärm und Schadstoffen mit Vorteilen für die städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten verbunden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Vorteil tatsächlich gerade in dem Rückbau der innerstädtischen Haupt-Durchgangsstraße liegt.
dd) Schließlich führen auch die weiteren Argumente der Kläger zu keiner anderen Einschätzung. Den Vorschlag eines Kurztunnels von 30 m Länge mit jeweils anschließendem zweimal 200 m langem Trogbauwerk zwischen dem Knotenpunkt Bahnhofstraße/Burgfeldstraße und der Abfahrt „Am Landratspark“ (vgl. hierzu Stellungnahme von R.Consult „Alternativen zur planfestgestellten Variante der A 20 und Variantenvergleich“ aus Mai 2012 S. 12 ff., vorgelegt im Parallelverfahren BVerwG 9 A 9.12 ) hat der Beklagte mit nachvollziehbaren Erwägungen zurückgewiesen: Die Belastung der Wohngebiete mit Lärm und Schadstoffen würde im Zentrum von Bad Segeberg extrem ansteigen, da über die Kurztunnel-/Troglösung der gesamte innerstädtische Verkehr abgewickelt werden müsste. Zudem lägen die vorgesehenen Anschlussstellen der A 20 im Ortsbereich zu eng beieinander und stellten eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Auch erschienen die von R.Consult angesetzten Troglängen und daran anknüpfend die Baukosten nicht plausibel, zudem würden keine Kosten für die erforderlichen Arbeiten an Versorgungsleitungen, die zwischen der Nord- und Südstadt von Bad Segeberg verlaufen und insofern einen infrastrukturellen Riegel bilden, sowie für Ausbaumaßnahmen im nachgelagerten Straßennetz veranschlagt. Auf die Varianten B und C aus dem Gutachten R.Consult kommt es nach dem Vorstehenden schon deshalb nicht an, weil diese nur den westlichen Anschluss an die problematische Stadtdurchfahrt betreffen. Hiervon ausgehend muss auch der Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob eine Inanspruchnahme des bestehenden Kasernengeländes (Lettow-Vorbeck-Kaserne) in Betracht gekommen wäre.
c) Der Beklagte durfte aber eine weiter südliche Umfahrung von Bad Segeberg nicht im Wege einer Grobanalyse verwerfen.
Insoweit stellt der Planfeststellungsbeschluss (S. 224 und S. 353 f.) darauf ab, dass die Trasse im Falle einer weiträumigen Südumfahrung Bad Segebergs in einem weiten Bogen um das FFH-Gebiet DE 2127-333 „Leezener Au-Niederung und Hangwälder“ und um den Neversdorfer See geführt werden müsste, um ohne Zerschneidung weiterer Natura 2000-Gebiete und ohne Versatz auf der A 21 weiter in Richtung Westen verlaufen zu können. Eine so weit südliche Trassenführung wäre verkehrlich aber nicht mehr sinnvoll; sie würde die Ost-West-Orientierung der A 20 für ein erhebliches Teilstück in eine Nord-Süd-Richtung verschwenken und zugleich die Gesamtstrecke erheblich verlängern. Alle denkbaren Varianten wären mit einem größeren Flächenverbrauch, einer Zerschneidung von verkehrsarmen Räumen und - wegen der erheblichen Streckenverlängerung - mit höheren Gesamtimmissionen verbunden. Dies widerspreche den selbständigen Planungszielen der Sicherung und Gewährleistung einer angemessenen Verbindungsqualität und der Minimierung von Fahrtzeit und Transportkosten. Auch könnten die selbständigen Planungsziele der Entlastung der B 206 westlich von Bad Segeberg und der Ortsdurchfahrt nicht mehr erreicht werden. Eine geradlinige Fortführung auf der sog. „Schwissellinie“ über die A 21 hinweg scheide aufgrund des erheblichen Konfliktpotentials im Hinblick auf den Mözener See und das FFH-Gebiet „Leezener Au-Niederung und Hangwälder“ von vornherein aus.
Diese Begründung greift zu kurz. Insbesondere durchlaufende, d.h. einen Versatz vermeidende Trassenvarianten in dem Korridor zwischen einer derart weiträumigen Südumfahrung und der Plantrasse durften nicht von vornherein ausgeblendet werden. Der Umstand allein, dass eine in diesem Korridor verlaufende Trasse neben dem FFH-Gebiet „Travetal“ ein weiteres FFH-Gebiet queren müsste, reicht nicht als Ausschlussgrund. Vielmehr hätte - wie sich aus der oben angegebenen Rechtsprechung zu den Differenzierungsmerkmalen des Art. 6 FFH-RL ergibt - näher untersucht werden müssen, ob die jeweilige Alternativtrasse, und zwar unter Einbeziehung von Schadensvermeidungsmaßnahmen, ebenso wie die Vorzugstrasse zwingend prioritäre Vorkommen in Anspruch nehmen müsste. Das liegt bei einer großräumigen Südumfahrung trotz der Querung eines weiteren FFH-Gebiets nicht ohne Weiteres auf der Hand. Denn das FFH-Gebiet „Travetal“ könnte bei einem südlicheren Trassenverlauf möglicherweise an einer weniger empfindlichen Stelle gequert werden, so dass nicht - wie bei der jetzigen Vorzugstrasse - drei prioritäre LRT in einer besonders seltenen Kombination und Ausprägung (vgl. genauer hierzu Anhang V zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 6 ff.) beeinträchtigt werden müssten. Ebenso hätte näher untersucht werden müssen, ob die Querung des FFH-Gebiets „Leezener Au-Niederung und Hangwälder“, zu dessen Erhaltungszielen der prioritäre LRT *91E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior) gehört, zwingend mit der Inanspruchnahme gerade dieses prioritären Vorkommens verbunden wäre oder ob auch insoweit ein schonenderer Trassenverlauf in Betracht käme.
Eine solche Untersuchung hat nicht stattgefunden. Im Rahmen der sog. „Voruntersuchung Streckenabschnitt 5“ wurden zwischen November 1994 und April 1999 verschiedene Planungsunterlagen erarbeitet, darunter eine Umweltverträglichkeitsstudie, bestehend aus Raumempfindlichkeitsanalyse (UVS Teil I) und Variantenvergleich (UVS Teil II). Dabei war der Untersuchungsbereich beider Teile aufgrund eines vorangegangenen Scopings von vornherein deutlich eingegrenzt, d.h. südlichere Varianten als die sog. Schwissellinie schieden von vornherein aus. Selbst die Schwissel-Variante ist erst aufgrund einer nachträglichen Erweiterung des Untersuchungsraums hinzugenommen worden (vgl. Voruntersuchung UVS I S. 5 unten <Unterlagen zur Voruntersuchung Ordner 5>).
Im Planfeststellungsverfahren hat der Vorhabenträger zwar, nachdem sich die erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Travetal“ herausgestellt hatte, eine spezielle Abweichungsprüfung durchgeführt (vgl. Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 46 ff. sowie Anhang II zur FFH-Ausnahmeprüfung „Beurteilung der Alternativen aus Sicht der Belange von Natura 2000“). Hierbei hat er aber nur die bereits im Linienbestimmungsverfahren untersuchten Varianten nochmals näher betrachtet, also die Stadtautobahn (Variante 1), die sog. Schwissellinie (Variante 3), die aber einen verkehrstechnisch von vornherein ungünstigen Versatz auf der A 21 aufweist, sowie eine Untervariante (2.2) der Vorzugstrasse, die sich von der Vorzugslinie (Untervariante 2.1) vor allem dadurch unterscheidet, dass die Querung der Trave etwa 230 m südlich liegt und die Hangbereiche der Trave schräg und nicht rechtwinklig gequert werden. Hinsichtlich der weiträumigen südlichen Varianten enthält die spezielle Alternativenprüfung lediglich einen knappen Hinweis darauf, dass die Trasse nach Süden hin in einem weiten Bogen um das FFH-Gebiet „Leezener Au-Niederung und Hangwälder“ und um den Bebensee (gemeint ist offenbar der Neversdorfer See in der Gemeinde Bebensee) geführt werden müsste. Da die Niederung der Leezener Au von Hangwäldern umrahmt werde und auf dem Talgrund stellenweise Übergangsmoore (LRT 7140) sowie quellige Feuchtgrünländer ausgebildet seien, sei eine Querung der Niederung der Leezener Au - zusätzlich zur ohnehin notwendigen Querung des Travetals - als kritisch zu bewerten (Anhang II zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 6).
Die genauere Untersuchung anderer südlicher Trassenvarianten war auch nicht deshalb von vornherein entbehrlich, weil naturschutzexterne, insbesondere verkehrstechnische Gegenargumente ohne Weiteres den Vorzug verdienten. Der pauschale Hinweis darauf, dass die verkehrliche Entlastung Bad Segebergs umso geringer ausfällt, je weiter von der Plantrasse nach Süden abgewichen wird, genügt nicht. Er verkennt zum einen, dass auch eine durchgehende südlichere Trasse den Fernverkehr in Ost-West-Richtung aufnehmen und einer Entlastung von Wahlstedt und Fahrenkrug über den bestehenden Anschluss an die A 21 herbeiführen würde. Zum anderen wird übersehen, dass nach den bisher vorliegenden Untersuchungen auch die Vorzugstrasse aufgrund des starken Quell- und Zielverkehrs in Bad Segeberg nur eine relativ geringe Entlastung der Ortslage bewirkt.
Je nach dem Ergebnis der danach erforderlichen naturschutzfachlichen und verkehrlichen Untersuchung einer weiträumigen Südumfahrung wird sich herausstellen, ob es weiterhin sinnvoll erscheint, die Trasse - wie bislang geplant - westlich der A 21-Querung an der „Gelenkstelle Wittenborn“ auf die B 206 zurückzuführen. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass dieser Gelenkpunkt vor dem Hintergrund der geänderten Trassierung (nicht mehr entlang der B 206 durch den Segeberger Forst) nicht mehr zwingend erscheint. Dennoch mag ein Festhalten an dem Gelenkpunkt plausibel sein, um die angestrebten Entlastungswirkungen im Zentrum sowie im Westen von Bad Segeberg bestmöglich zu erreichen. Dass die mit einer Straßenplanung verfolgten Teilziele auch regionale und lokale Ziele einschließen dürfen, ergibt sich aus der o.g. Rechtsprechung. Daher darf sich der Beklagte im Grundsatz auch auf die stark auf Bad Segeberg zugeschnittenen Teilziele, also die Entlastung der Ortsdurchfahrt, die Entlastung der B 206 westlich von Bad Segeberg, die verbesserte Verkehrsanbindung Bad Segebergs an Lübeck und Kiel und die Verknüpfung mit dem nachgeordneten Straßennetz von Bad Segeberg berufen, ohne dass ihm der von den Klägern erhobene Vorwurf einer „unionsrechtswidrigen Verengung der Planungsziele“ gemacht werden kann. Gerade die Entlastung des Großraums Bad Segeberg, insbesondere der Ortsdurchfahrt, gehörte bereits in der „Voruntersuchung zum Streckenabschnitt 5“ seit Mitte der 90er Jahre zu den beabsichtigten Zielen (vgl. Allgemeinverständliche Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG S. 4 f. und UVS I S. 33), die mit der jetzigen Planung weiterverfolgt werden sollen. Ob die genannten Ziele sowie insbesondere das übergeordnete Planungsziel einer Trassenbündelung zur Vermeidung der Zerschneidung bislang unzerschnittener Räume die bisherige Plantrasse rechtfertigen können, kann allerdings abschließend erst auf einer vollständigen Tatsachengrundlage entschieden werden.

31 Aus dem Vorstehenden folgt, dass - neben der Stadtautobahn - auch die Variante 3 - die sog. Schwissellinie - mit dem verkehrstechnisch von vornherein ungünstigen Versatz auf der A 21 abwägungsfehlerfrei verworfen werden durfte. Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang erstmals im Klageverfahren auf eine ohnehin abgängige Travebrücke (bei Herrenmühle) verweist, kann offen bleiben, ob ihr Vorbringen präkludiert ist; denn der Beklagte hat auf den neuen Vortrag umfassend und überzeugend erwidert (vgl. Klageerwiderung S. 13 f.). Danach ist in jedem Fall ein Ersatzbauwerk für die Herrenmühlenbrücke zur Aufnahme des landwirtschaftlichen Verkehrs erforderlich. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

32 cc) Abgesehen von der - nach derzeitigem Planungsstand - abwägungsfehlerhaft begründeten Trassenwahl verletzt die planerische Entscheidung für die Errichtung und nähere Ausgestaltung des umstrittenen Brückenbauwerks BW 5.12 „Gieselteich“ nicht das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin. Die Planfeststellungsbehörde hat die verschiedenen mit dem Brückenbauwerk für die Klägerin einhergehenden Beeinträchtigungen gesehen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 367, 425, 500, 698), diesen angesichts der Vorzüge der ortsnahen Südumfahrung von Bad Segeberg einerseits (vgl. S. 381 f., 428) und der Vorbelastung des Ortsbildes andererseits (vgl. S. 283, 367) aber nicht den Vorrang eingeräumt (S. 366 ff., 393 f.). All dies lässt einen Abwägungsfehler nicht erkennen.

33 Ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft ist die Entscheidung für die Ausgestaltung des Brückenbauwerks BW 5.12 „Gieselteich“ in Hochlage und gegen eine Gradientenführung in Einschnittslage mit Trogbauwerk (sog. Tieflage). Auch insoweit hat die Planung die widerstreitenden Interessen einschließlich der klägerischen Belange sorgfältig abgewogen (vgl. zum Folgenden genauer Planfeststellungsbeschluss S. 357 f. sowie Erläuterungsbericht S. 67 f.). Dabei sprach für die gewählte Lösung einer Hochlage bereits nach dem Gradientenvergleich im Rahmen der Linienbestimmung vor allem die gewünschte Freihaltung des nördlichen Gieselteichufers, die Aufrechterhaltung der Grundwasserverhältnisse auch während der Bauzeit sowie der Umstand, dass die L 83 und die Bahnstrecke Bad Oldesloe - Neumünster im Bestand unverändert bleiben können. Demgegenüber schien bei der Tieflage der Gradiente eine Beeinträchtigung der Wasserführung des Gieselteichs möglich (Anschnitt und bauzeitliche Veränderung wasserführender Schichten); auch hätte der gesetzlich geschützte Ufergehölzsaum überbaut werden müssen. Die Bahnstrecke Bad Oldesloe - Neumünster hätte zwar nicht in ihrer Höhe verändert werden müssen, zur Herstellung des Troges wäre jedoch eine Behelfsbrücke für die Bauzeit erforderlich gewesen. Die L 83 schließlich hätte zur Querung des Troges mit den seitlichen Stützwänden in ihrer Höhe angehoben werden und beidseitig des Troges wieder an den Bestand angepasst werden müssen. Mit der deutlich geringeren Flächeninanspruchnahme in der Hochlage ist zudem ein geringerer Ausgleichsbedarf für Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Zudem stellt die Hochlage die kostengünstigere Variante dar (Kostenvorteil von 6 Mio. €, vgl. Erläuterungsbericht S. 37).

34 Demgegenüber hat die Planfeststellungsbehörde die Interessen der Klägerin geringer bewertet. Dabei stützt sie sich auch darauf, dass das bereits in der Linienbestimmung gefundene Ergebnis im Zuge der Entwurfsbearbeitung durch einen umweltfachlichen Gradientenvergleich für eine Hochlage und eine Tieflage mit 411 m langem Trogbauwerk bestätigt wurde. Diese vergleichende Gegenüberstellung (vgl. „Teilvariantenvergleich Gieselteich“, September 2005 S. 651 ff.) ergab deutliche Nachteile der Tieflage hinsichtlich der abiotischen Faktoren und tendenzielle Nachteile hinsichtlich einer Beeinträchtigung von Wert- und Funktionselementen mit besonderer Bedeutung. Die ermittelten Sichtbereiche des Vorhabens ergäben keine vergleichsrelevanten Unterschiede: Aufgrund gleicher Gradientenlage sei bis km 8+700 von einer ähnlichen Beeinträchtigung auszugehen. Während die für die Tieflage ermittelten Sichtbereiche im Bereich Gieselteich und dem Wohnumfeld östlich von Klein Gladebrügge eine geringere Fläche als die für die Hochlage ermittelten einnähmen, führe eine relativ weiter in den Außenraum strahlende Wirkung der Tieflage östlich der Bahnstrecke zu vergleichsweise umfangreicheren Sichtbereichen. Auslöser hierfür sei die mit der Tieflage zwingend verbundene weiter in die Landschaft ragende Anlage eines Regenrückhaltebeckens, das nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung bei einer tieferen Wasserführung verschoben werden müsste, sowie die Führung der K 7, die bei einer Troglage durch eine Brücke überführt werden müsste. Der Umfang aktiver Schallschutzmaßnahmen stelle sich für die Tieflage deutlich geringer dar, da bereits die Trogwände zur Lärmabschirmung beitrügen. Bei der Hochlage sei jedoch zu beachten, dass das Gelände am Gieselteich in seiner jetzigen Gestalt und Funktion nicht verändert werde, während es bei der Tieflage durch die umfangreichen Abgrabungen irreversibel verändert werde. Insgesamt lasse die qualitative Unterschiedlichkeit der Beeinträchtigungen von Hoch- und Tieflage hinsichtlich einer technischen Überprägung des Landschaftsbildes keine eindeutige Präferenzbildung zu. Auch diese Erwägungen lassen Abwägungsfehler nicht erkennen.

35 dd) Schließlich wird auch die Lage der Anschlussstelle Bad Segeberg A 20/K 7 (BW 5.13), durch die der gesamte überörtliche Verkehr aus und nach Bad Segeberg geführt werden soll, um so die Ortsdurchfahrt der B 206 zu entlasten, nachvollziehbar erklärt (Planfeststellungsbeschluss S. 492 f.). Eine Verlegung der gesamten Anschlussstelle Ost in Richtung Süden wäre aus Gründen der angrenzenden Bahnstrecke Neumünster - Bad Oldesloe nur mit hohen finanziellen Aufwendungen möglich. Außerdem müsste dafür die A 20 mit verschwenkt werden, was mit erheblichen zusätzlichen Verlusten von Wohnbebauung und somit Eingriffen in das Eigentum verbunden wäre. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand.

36 Soweit die Klägerin rügt, dass die Verschiebung der Anschlussstelle nach Nordwesten an die Bahnlinie in Richtung Christiansfelde nicht mitbetrachtet worden sei, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass diese erst im Zuge der späteren Entwurfsplanung vorgenommen wurde. Dementsprechend wurde die verlegte Anschlussstelle bei dem späteren „Teilvariantenvergleich Gieselteich“ im September 2005, dem eine konkretisierte Entwurfsplanung zugrunde lag, mitbetrachtet. Das ergibt sich aus dem dort (vgl. S. 640) genannten Gradientenende, das mit Bau-km 10+260 angegeben wird; das ist der Bereich der fraglichen Anschlussstelle. Zudem wurde ein „Vergleich von Anschlusssystemen zur Anbindung der K 7 am Knotenpunkt Segeberg-Ost“ als weiterer Teilvariantenvergleich durchgeführt. Die Kritik der Klägerin ist angesichts dessen nicht zutreffend.

37 b) Der aufgezeigte Fehler bei der Alternativenprüfung nötigt nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Es genügt, seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen (vgl. zur Fehlerfolgenregelung § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG). Der Fehler ist nicht von solcher Art, dass die Planung von vornherein als Ganzes in Frage gestellt erscheint. Vielmehr besteht die konkrete Möglichkeit, dass die erforderlichen zusätzlichen Ermittlungen und Bewertungen in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden.

38 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Beschluss vom 30.09.2014 -
BVerwG 9 KSt 6.14ECLI:DE:BVerwG:2014:300914B9KSt6.14.0

Kosten für den Versand von Aktenordnern zur Akteneinsicht

Leitsatz:

Nimmt ein Rechtsanwalt Einsicht in Akten, die ihm auf seinen Antrag in seine Kanzlei übersandt wurden (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO), können die Kosten für die Rücksendung der Akten an das Gericht (hier: 145 Ordner Verwaltungsvorgänge zu einem Planfeststellungsverfahren) - vorbehaltlich der sich aus dem Prozessrechtsverhältnis ergebenden Pflicht zur Kostenminimierung - als Auslagen eines Rechtsanwaltes nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig sein.

  • Rechtsquellen
    VwGO §§ 100, 151, 152 Abs. 2, § 162 Abs. 2
    RVG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1
    RVG Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) Nr. 7001 ff.
    GKG § 3 Abs. 2
    GKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nr. 9003

  • Bundesverwaltungsgericht - 08.07.2014 - AZ: BVerwG 9 A 14.12

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.09.2014 - 9 KSt 6.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:300914B9KSt6.14.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 6.14

  • Bundesverwaltungsgericht - 08.07.2014 - AZ: BVerwG 9 A 14.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

  1. Auf die Erinnerung der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 8. Juli 2014 teilweise geändert.
  2. Als weitere notwendige Auslagen werden Kosten für die Versendung von Akten teilweise anerkannt. Der Beklagte hat an die Kläger zu 1 und 2 je 85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 25. März 2014 zu erstatten.
  3. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
  4. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens selbst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1 Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist gemäß § 165 Satz 2, § 152 Abs. 2, § 151 VwGO durch den Senat in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (§ 10 Abs. 3 VwGO). Eine Entscheidungszuständigkeit des Berichterstatters „über Kosten“ gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO scheidet aus, weil die Entscheidung nicht „im vorbereitenden Verfahren“ ergeht. Vielmehr hat bereits eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper (Senat) stattgefunden, aufgrund derer das Verfahren beendet worden ist (vgl. Beschluss vom 29. Dezember 2004 - BVerwG 9 KSt 6.04 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 40).

2 Die Erinnerung der Kläger ist gemäß §§ 151, 165 VwGO zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

3 Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO erfassen die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (Beschlüsse vom 3. Juli 2000 - BVerwG 11 KSt 2.99 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 35 S. 2 und vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn. 34). Ausgehend davon hätte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Erstattungsfähigkeit der beantragten Kurierkosten von 418,03 €, die im Zusammenhang mit der Übermittlung der Planfeststellungsakten von der Anwaltskanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger an das Bundesverwaltungsgericht entstanden sind, in Höhe von 210 € anerkennen müssen; im Übrigen hat sie die Erstattungsfähigkeit zu Recht abgelehnt.

4 Erstattungsfähig gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind u.a. die Auslagen eines Rechtsanwalts (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO), soweit sie für die Bearbeitung eines konkreten Mandats anfallen und daher nicht als allgemeine Geschäftskosten mit den Gebühren abgegolten sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Vorbem. 7 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, VV Vorbem 7 Rn. 4; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, VV Vorb. 7 Rn. 9). Zu den Auslagen, die in dem vorgenannten Sinne bei Ausführung des einzelnen Auftrages entstehen, zählen nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 7001 f. des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 RVG) Entgelte für Postdienstleistungen. Darunter fallen die allgemeinen Portokosten einschließlich derjenigen für Pakete (allgemeine Meinung: vgl. Hartmann a.a.O., VV 7000-7002 Rn. 1; Müller-Rabe a.a.O., VV 7001, 7002 Rn. 9; N. Schneider, in: Gebauer/Schneider, Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl. 2014, VV 7001-7002 Rn. 6). Das gilt auch dann, wenn die Kosten für einen Paketversand anlässlich der Rücksendung von Akten entstehen, in die der Anwalt in seiner Kanzlei Einsicht genommen hat (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 2 Ws 300/05 - NJW 2006, 1076 <1077 f.>; AG Leipzig, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 200 Gs Js 172/05 - juris Rn. 5; Hartmann a.a.O.).

5 Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass der Rechtsanwalt, dem die Gerichtsakten auf seinen Antrag in seine Kanzlei zur Einsicht übersandt werden, für die Kosten und Auslagen der Rücksendung selbst aufzukommen hat (so OLG Naumburg, Beschluss vom 21. April 2008 - 6 W 35/08 - NJW-RR 2008, 1666; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 2005 a.a.O. S. 1077). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses, wonach für die antragsgemäße Versendung (Hin- und Rücksendung) von Akten durch Gerichte pauschal (nur) 12 € je Sendung erhoben werden. Diese Aktenversendungspauschale lässt die zusätzlichen Versandkosten, die einem Prozessbeteiligten bzw. seinem Rechtsanwalt für die Rücksendung der Akten entstehen, unberührt, beinhaltet also keinen Anspruch auf unfreie Rücksendung der Akten. Denn sie deckt nur die Aufwendungen der Justiz für eine besondere Dienstleistung zugunsten dessen ab, der Akteneinsicht außerhalb des Gerichts begehrt (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. März 1996 - 2 BvR 386/96 - NJW 1996, 2222 <2223>). Sie betrifft daher ausschließlich das Verhältnis des Rechtsuchenden gegenüber dem Justizfiskus, nicht aber das Verhältnis des obsiegenden und mithin erstattungsberechtigten Prozessbeteiligten zu dem erstattungspflichtigen Beteiligten, welches sich nach § 162 VwGO in Verbindung mit den Auslagentatbeständen des Vergütungsverzeichnisses zum RVG richtet.

6 Auch das Gebot, die mit der Prozessführung verbundenen Aufwendungen im Interesse des kostenpflichtigen Beteiligten so niedrig wie möglich zu halten, steht unter den hier vorliegenden Umständen der Erstattung von Rücksendungskosten nicht von vornherein entgegen. Wer Einsicht in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten begehrt, hat zwar zu berücksichtigen, dass die Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO grundsätzlich in der Geschäftsstelle des Gerichts zu erfolgen hat. Dementsprechend ist die stattdessen ausnahmsweise vorgesehene Überlassung der Akten an Prozessbevollmächtigte bzw. ihre Übersendung in deren Geschäftsräume in das Ermessen des Vorsitzenden gestellt (§ 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Vor diesem Hintergrund kann ein Prozessbeteiligter bzw. sein Bevollmächtigter, dem die Einsichtnahme bei Gericht zumutbar ist, auch im Falle des Obsiegens regelmäßig nicht erwarten, dass sein unterlegener Prozessgegner für die Mehrkosten der Aktenversendung aufkommt (so zu Recht VG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2007 - 8 K 1432/05 - JurBüro 2008, 153 = juris Rn. 9). Hier lagen aber besondere Umstände vor, aufgrund derer die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Akteneinsicht in ihren Kanzleiräumen für notwendig erachten durften. Diese Umstände lagen zum einen in der räumlichen Entfernung der in Hamburg ansässigen Rechtsanwaltskanzlei zum Gerichtsort Leipzig, zum anderen in der Menge des Aktenmaterials, bei dem es sich um 145 Ordner Planfeststellungsunterlagen handelte. Hätte der sachbearbeitende Rechtsanwalt umfassend Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht genommen, wären ihm Reisekosten (VV RVG Nr. 7003 ff.) entstanden, die in ihrer Höhe hinter den geltend gemachten Versandkosten jedenfalls nicht zurückgeblieben und ihrerseits erstattungsfähig gewesen wären (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 14 KE 15.14 - juris Rn. 3 f.; Hartmann a.a.O., VV 7003-7006 Rn. 8). Schließlich mussten die Prozessbevollmächtigten der Kläger auch die (kostensparende) Alternative, Akteneinsicht in dem Gebäude eines in Hamburg ansässigen Gerichts zu erbitten, angesichts der Menge der Akten und der Komplexität des anwaltlich zu durchdringenden Streitstoffs nicht in Betracht ziehen.

7 Erstattungsfähig sind allerdings nicht die geltend gemachten Kurierkosten in Höhe von netto 418,03 €, sondern lediglich Versandkosten in Höhe von 210 €, die nach Auskunft der Deutschen Post für die Übersendung der 145 Aktenordner in DHL-Paketen entstanden wären. Denn unabhängig davon, ob Expresskosten, die über die allgemeinen Portokosten hinausgehen und deshalb nicht unter Nr. 7001 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG fallen (Hartmann a.a.O., VV 7000-7002 Rn. 1; Müller-Rabe a.a.O., VV 7001, 7002 Rn. 11; N. Schneider a.a.O., VV 7001-7002 Rn. 6), unter besonderen Umständen dennoch erstattungsfähig im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO sein können (vgl. dazu Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 26; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 28), haben die Kläger eine besondere Eilbedürftigkeit jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Erklärung, der Kurierversand sei mit Blick auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 6. Juni 2012 geboten gewesen, um eine fristgerechte Rücksendung der umfangreichen und 273 kg schweren Akten bis zum 4. Juli 2014 (gemeint ist ersichtlich der 4. Juli 2012) sicherzustellen, vermag die Erstattungsfähigkeit nicht zu rechtfertigen. Die unter dem genannten Datum in beiden - damals noch nicht verbundenen - Verfahren BVerwG 9 A 14.12 (N.) und BVerwG 9 A 15.12 (B.) erlassenen Eingangsverfügungen des Vorsitzenden trafen zwar Vorkehrungen für die Übersendung der betreffenden Akten. Dabei ging es um die Verwaltungsvorgänge im Original einschließlich der im Anhörungsverfahren entstandenen Vorgänge. Diese sollten - aufgrund von Akteneinsichtsgesuchen - aus Zweckmäßigkeitsgründen vom Beklagten zunächst an die Prozessbevollmächtigten in einem weiteren Parallelverfahren (BVerwG 9 A 9.12 ) und von dort in einer festgelegten Reihenfolge an die weiteren Prozessbevollmächtigten, die ebenfalls Akteneinsicht beantragt hatten, übermittelt werden. Aus den Verfügungen des Vorsitzenden lässt sich entgegen der Darstellung der Kläger aber nichts dafür entnehmen, dass die Akten zu einem bestimmten Termin an das Gericht übermittelt werden sollten. Allenfalls dann wäre aber die Einschaltung eines Express-Kurierdienstes gerechtfertigt gewesen. Vielmehr wurden die Prozessbevollmächtigten der Kläger im - damals noch nicht verbundenen - Verfahren BVerwG 9 A 14.12 (N.) lediglich gebeten, die betreffenden Akten nach Einsicht an den Bevollmächtigten im Verfahren BVerwG 9 A 15.12 (B.), Herrn Rechtsanwalt Dr. M., „gesichert zu übermitteln“, damit dieser „die Akteneinsicht bis zur 26. Kalenderwoche vornehmen“ könne. Rechtsanwalt Dr. M. wiederum wurde - als Letztem in der Übermittlungskette - nur mitgeteilt, dass die geplante Weitergabe möglichst so erfolgen solle, dass er „bis zur 26. Kalenderwoche Einsicht nehmen“ könne. Von einer fristgebundenen Rücksendung an das Gericht ist also keine Rede. Hiervon abgesehen kam es aufgrund der Mandatsniederlegung von Rechtsanwalt Dr. M. ohnehin nicht mehr zu der vorgesehenen Weiterleitung an diesen. Hierauf hat Rechtsanwalt N. bereits mit Schreiben vom 15. Juni 2012 - also schon in der 24. Kalenderwoche - im Zusammenhang mit der Anzeige der Mandatsübernahme im Verfahren BVerwG 9 A 15.12 hingewiesen. Auch dieser Umstand spricht gegen eine besondere Eilbedürftigkeit und damit gegen das Erfordernis der Beauftragung eines Kurierdienstes.

8 Mithin sind die geltend gemachten Versandkosten auf 210 € - je Kläger 105 € - zu kürzen. Außerdem ist für jeden Kläger die geltend gemachte Postpauschale von 20 € (VV RVG Nr. 7002) von den erstattungsfähigen Beträgen abzuziehen. Denn die Pauschale kann in jeder Angelegenheit nur anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 und nicht neben ihnen gefordert werden.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Entscheidung über Gerichtskosten und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist.