Verfahrensinformation

Eintragung eines in Österreich tätigen „Planenden Baumeisters“ deutscher Staatsangehörigkeit in die Architektenliste?


Der Kläger begehrt seine Eintragung in die Architektenliste als freiberuflicher Architekt (Hochbau) bei dem Beklagten nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 des bayerischen Baukammerngesetzes (BauKaG). Er ist deutscher Staatsangehöriger mit privaten Wohnsitzen sowohl in Österreich als auch in Bayern.


In Österreich hatte er seine Ausbildung (dreijährige Lehre als Maler und Lackierer; Meisterschule für Maler und Lackierer und für den Bereich Stukkateur) absolviert und 2007 die Baumeisterprüfung nach österreichischem Recht abgelegt. Seitdem praktiziert er in Österreich als Planender Baumeister. Seine ausschließliche geschäftliche Niederlassung als private Person hat er nach seinen Angaben in H. (Österreich).


Seinen Antrag auf Eintragung in die Liste auswärtiger Dienstleister lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger habe eine Niederlassung und möglicherweise auch seine überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern. Die notwendigen Nachweise für eine Eintragung habe er noch nicht vorgelegt. Zudem sei zweifelhaft, ob Art. 4 Abs. 5 BauKaG auf deutsche Staatsangehörige überhaupt anwendbar sei. Über den gleichfalls gestellten Antrag auf Eintragung in die Architektenliste könne noch nicht entschieden werden.


Das Verwaltungsgericht München verpflichtete den Beklagten, den Kläger in die Liste der auswärtigen Dienstleister einzutragen. Die Berufung des Beklagten wies der  Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit der Maßgabe zurück, dass der Beklagte verpflichtet wird, über die Eintragung des Klägers als freiberuflicher Architekt (Hochbau) in die Architektenliste positiv zu entscheiden.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, welche Anforderungen Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Hinblick auf die vom Kläger in Österreich erworbene Qualifikation als Baumeister mit dem Tatbestandsmerkmal „Architekt“ stellt.


Pressemitteilung Nr. 46/2013 vom 10.07.2013

Vorlage an den EuGH, unter welchen Voraussetzungen ein in Österreich tätiger „Planender Baumeister“ in Bayern die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen darf

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mehrere Fragen zur Auslegung der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgelegt.


Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit privaten Wohnsitzen sowohl in Österreich als auch in Bayern. 2007 legte er nach österreichischem Recht („Maria-Theresianisches Privileg“) die Prüfung als Baumeister ab. Seitdem praktiziert er als Planender Baumeister in Österreich, wo er sein Planungsbüro betreibt. Zuvor hatte er u.a. die Gesellen- und die Meisterprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk sowie die Meisterprüfung im Stuckateur-Handwerk abgelegt. Ferner erwarb er 2012 den Akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH) in der Studienrichtung Bauingenieurwesen (Hochbau). Seinem im Jahr 2008 gestellten Antrag auf Eintragung in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer entsprach der Beklagte nicht.


Das Berufungsgericht verpflichtete den Beklagten, über die Eintragung des Klägers als freiberuflicher Architekt (Hochbau) in die Architektenliste positiv zu entscheiden. Der Kläger erfülle mit seiner beruflichen Qualifikation und Tätigkeit als Planender Baumeister die Voraussetzungen für seine Eintragung in die Architektenliste nach Art. 4 Abs. 5 des bayerischen Baukammerngesetzes (BauKaG) in Verbindung mit den darin in Bezug genommenen Regelungen (insbesondere Art. 10 Buchst. c sowie Art. 11 und 13) der EU-Richtlinie.


Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die dagegen vom Beklagten eingelegte Revision das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:


1. a) Sind „besondere und außergewöhnliche Gründe“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie diejenigen Umstände, die in den nachfolgenden Fallgruppen (Buchstaben a bis g) definiert werden, oder müssen zusätzlich zu diesen Umständen „besondere und außergewöhnliche Gründe“ gegeben sein, aus denen der Antragsteller die in den Kapiteln II und III des Titels III der Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt?


b) Welcher Art müssen die „besonderen und außergewöhnlichen Gründe“ im letztgenannten Fall sein? Muss es sich um persönliche Gründe - etwa solche der individuellen Biographie - handeln, aus denen der Migrant die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung seiner Ausbildung nach Kapitel III des Titels III der Richtlinie ausnahmsweise nicht erfüllt?


2. a) Setzt der Begriff des Architekten im Sinne von Art. 10 Buchstabe c der Richtlinie voraus, dass der Migrant im Herkunftsmitgliedstaat über technische Tätigkeiten der Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung hinaus auch künstlerisch-gestaltende, stadtplanerische, wirtschaftliche und gegebenenfalls denkmalpflegerische Tätigkeiten entfaltet hat oder nach seiner Ausbildung hätte entfalten dürfen, und ggf. in welchem Ausmaß?


b) Setzt der Begriff des Architekten im Sinne von Art. 10 Buchstabe c der Richtlinie voraus, dass der Migrant über eine Ausbildung auf Hochschulniveau verfügt, die hauptsächlich auf Architektur in dem Sinne ausgerichtet ist, dass sie über technische Fragen der Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung hinaus auch künstlerisch-gestaltende, stadtplanerische, wirtschaftliche und gegebenenfalls denkmalpflegerische Fragen umfasst, und ggf. in welchem Ausmaß?


c) (i) Kommt es für a) und b) darauf an, wie die Berufsbezeichnung „Architekt“ in anderen Mitgliedstaaten üblicherweise verwendet wird (Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie);


(ii) oder genügt es festzustellen, wie die Berufsbezeichnung „Architekt“ im Herkunftsmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat üblicherweise verwendet wird;


(iii) oder lässt sich das Spektrum der im Gebiet der Europäischen Union üblicherweise mit der Bezeichnung „Architekt“ verbundenen Tätigkeiten Art. 46 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie entnehmen?


BVerwG 8 C 9.12 - Beschluss vom 10. Juli 2013

Vorinstanzen:

VGH München, 22 B 10.2360 - Urteil vom 20. September 2011 -

VG München, M 16 K 09.3302 - Urteil vom 22. September 2009 -


Beschluss vom 16.02.2012 -
BVerwG 8 B 96.11ECLI:DE:BVerwG:2012:160212B8B96.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2012 - 8 B 96.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:160212B8B96.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 96.11

  • Bayerischer VGH München - 20.09.2011 - AZ: VGH 22 B 10.2360

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am16. Februar 2012
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2011 über die Nichtzulassung der Revision wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von dem Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird im Hinblick auf die vom Kläger in Österreich erworbene Qualifikation als Baumeister voraussichtlich zu klären sein, welche Anforderungen Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG mit dem Tatbestandsmerkmal „Architekt“ stellt.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 4 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 9.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Beschluss vom 10.07.2013 -
BVerwG 8 C 9.12ECLI:DE:BVerwG:2013:100713B8C9.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.07.2013 - 8 C 9.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:100713B8C9.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 9.12

  • Bayer. VG München - 22.09.2009 - AZ: VG M 16 K 09.3302
  • Bayerischer VGH München - 20.09.2011 - AZ: VGH 22 B 10.2360

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser, Dr. Held-Daab und
Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
  2. Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22) vorgelegt:
  3. 1. a) Sind „besondere und außergewöhnliche Gründe“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie diejenigen Umstände, die in den nachfolgenden Fallgruppen (Buchst. a bis g) definiert werden, oder müssen zusätzlich zu diesen Umständen „besondere und außergewöhnliche Gründe“ gegeben sein, aus denen der Antragsteller die in den Kapiteln II und III des Titels III der Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt?
  4. b) Welcher Art müssen die „besonderen und außergewöhnlichen Gründe“ im letztgenannten Fall sein? Muss es sich um persönliche Gründe - etwa solche der individuellen Biographie - handeln, aus denen der Migrant die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung seiner Ausbildung nach Kapitel III des Titels III der Richtlinie ausnahmsweise nicht erfüllt?
  5. 2. a) Setzt der Begriff des Architekten im Sinne von Art. 10 Buchst. c der Richtlinie voraus, dass der Migrant im Herkunftsmitgliedstaat über technische Tätigkeiten der Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung hinaus auch künstlerisch-gestaltende, stadtplanerische, wirtschaftliche und gegebenenfalls denkmalpflegerische Tätigkeiten entfaltet hat oder nach seiner Ausbildung hätte entfalten dürfen, und gegebenenfalls in welchem Ausmaß?
  6. b) Setzt der Begriff des Architekten im Sinne von Art. 10 Buchst. c der Richtlinie voraus, dass der Migrant über eine Ausbildung auf Hochschulniveau verfügt, die hauptsächlich auf Architektur in dem Sinne ausgerichtet ist, dass sie über technische Fragen der Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung hinaus auch künstlerisch-gestaltende, stadtplanerische, wirtschaftliche und gegebenenfalls denkmalpflegerische Fragen umfasst, und gegebenenfalls in welchem Ausmaß?
  7. c) (i) Kommt es für a) und b) darauf an, wie die Berufsbezeichnung „Architekt“ in anderen Mitgliedstaaten üblicherweise verwendet wird (Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie);
  8. (ii) oder genügt es festzustellen, wie die Berufsbezeichnung „Architekt“ im Herkunftsmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat üblicherweise verwendet wird;
  9. (iii) oder lässt sich das Spektrum der im Gebiet der Europäischen Union üblicherweise mit der Bezeichnung „Architekt“ verbundenen Tätigkeiten Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie entnehmen?

Gründe

I

1 Der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, begehrt seine Eintragung in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer als freiberuflicher Architekt (Hochbau). Er hat seinen privaten Wohnsitz sowohl in H. (Österreich) als auch in Bayern, wo seine Familie lebt.

2 Ausweislich des von der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich ausgestellten Zeugnisses hat er am 1. März 2007 nach österreichischem Recht („Maria-Theresianisches Privileg“) die Befähigungsprüfung für das Gewerbe Baumeister erfolgreich abgelegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts praktiziert er seitdem in Österreich als „Planender Baumeister“. Mit Bescheid vom 17. März 2010 bestätigte ihm die Bayerische Ingenieurkammer-Bau, dass er in Bayern unbeschränkt bauvorlageberechtigt sei und in einem Verzeichnis nach Art. 61 Abs. 7 der bayerischen Bauordnung geführt werde. Neben seiner Qualifikation als Baumeister nach österreichischem Recht verfügt der Kläger über folgende Qualifikationen:
- qualifizierter Hauptschulabschluss am 25. Juli 1985 in
Deutschland („gut“)
- Gesellenprüfung im Maler- und Lackierer-Handwerk am
23. Juni 1988 in Deutschland („sehr gut“)
- Prüfung zum Betriebswirt des Handwerks am
24. September 1992 in Deutschland („gut“)
- Meisterprüfung im Maler- und Lackierer-Handwerk am
23. Juli 1993 in Deutschland
- Meisterprüfung im Stuckateur-(Trockenbauer-)Handwerk
am 5. Mai 1994 in Deutschland
- Fortbildungsprüfung zum Energieberater (HWK) am
28. Juli 1995 in Deutschland
- Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer am 6. Juli
2007 in Österreich.

3 Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger außerdem den akademischen Grad Diplom-Ingenieur - Bauingenieurwesen - Studienrichtung Hochbau (FH) am 18. Dezember 2012 an der HTWK L. mit der Note „gut“ erworben.

4 Seinen Antrag vom 25. April 2008 auf Eintragung in die Liste der auswärtigen Dienstleister nach Art. 2 des bayerischen Baukammerngesetzes (BauKaG) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 2009 ab. Ferner teilte er ihm mit, über den ebenfalls unter dem 25. April 2008 gestellten Antrag auf Eintragung in die Architektenliste könne noch nicht entschieden werden, weil der Kläger nicht die erforderlichen Antragsformulare verwendet und zudem keinen erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums in der Fachrichtung Architektur nachgewiesen habe.

5 Mit Urteil vom 22. September 2009 hob das Bayerische Verwaltungsgericht München den Ablehnungsbescheid vom 18. Juni 2009 auf und verpflichtete den Beklagten, den Kläger gemäß Art. 2 BauKaG in die Liste der auswärtigen Dienstleister einzutragen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger auf Anregung des Gerichts sein Klagebegehren mit Zustimmung des Beklagten dahingehend geändert, in die Architektenliste eingetragen zu werden. Das Berufungsgericht hat diesem geänderten Antrag mit Urteil vom 20. September 2011 entsprochen und die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieser verpflichtet wird, über die Eintragung des Klägers als freiberuflicher Architekt (Hochbau) in die Architektenliste positiv zu entscheiden. In der Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen für die beantragte Eintragung in die Architektenliste nach Art. 4 Abs. 5 BauKaG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Regelungen der Art. 10 Buchst. c sowie Art. 11 und 13 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 lägen vor. Dagegen hat der Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren hat er beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2011 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 22. September 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II

6 1. Die für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts finden sich in der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl EU Nr. L 180 S. 9) - im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EU. Die mit dem vorliegenden Beschluss gestellten Fragen betreffen Art. 10, 46 und 48 der Richtlinie 2005/36/EG.

7 2. Das Architektenrecht fällt in Deutschland in die Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 Abs. 1 GG). Die Anspruchsvoraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer sind geregelt in Art. 4 des bayerischen Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 633). Die näheren Bestimmungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise enthält Art. 4 Abs. 5 BauKaG.

8 Art. 4
Architektenliste, Eintragung
(1) 1 Die Architektenliste wird von der Architektenkammer geführt. 2 Aus der Architektenliste muss neben der Fachrichtung der oder des Eingetragenen die Tätigkeitsart (freiberuflich, angestellt, beamtet oder in der Bauwirtschaft tätig) ersichtlich sein.
(2) 1 In die Architektenliste ist auf Antrag einzutragen, wer
1. Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche
Beschäftigung in Bayern,
2. eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Studium
a) mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit
für die in Art. 3 Abs. 1 genannten Aufgaben der
Fachrichtung Architektur (Hochbau) oder
b) mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit
für die in Art. 3 Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben der
Fachrichtungen Innen- oder Landschaftsarchitektur
an einer deutschen Hochschule, an einer deutschen
öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieur-
schule (Akademie) oder an einer dieser gleichwerti-
gen deutschen Lehreinrichtung abgelegt und
3. eine nachfolgende praktische Tätigkeit in der betreffen-
den Fachrichtung von mindestens zwei Jahren ausge-
übt
hat. 2 Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Architektenkammer im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung sowie des Baurechts anzurechnen.
(3) ...
(4) 1 Die Voraussetzung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a erfüllt auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. 2 Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach Art. 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 vom 11. Juli 2012 (ABl L 180 S. 9), in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Art. 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6. 3 ...
(5) 1 Die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 sind auch erfüllt, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinn des Art. 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinn der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinn des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. 2 ... 3 Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt auf Grund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.
(6) ... (7) ... (8) ...

III

9 Die Entscheidung über die Revision hat davon auszugehen, dass der Kläger in Bayern uneingeschränkt bauvorlageberechtigt ist (vgl. Art. 61 Abs. 7 der bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, GVBl S. 588) und auch sonst keiner Beschränkung in denjenigen beruflichen Tätigkeiten unterliegt, zu denen er als „planender Baumeister“ nach österreichischem Recht berechtigt ist (vgl. § 94 Ziff. 5, § 99 Abs. 1 und 2 der österreichischen Gewerbeordnung 1994 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. Juli 2002, Österr. BGBl 2002 S. 1137). Im Streit steht allein die Eintragung des Klägers in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer und damit - neben der Mitgliedschaft in der Kammer - vornehmlich die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Architekt“ zu führen.

10 Die vom Kläger begehrte Eintragung in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer erfordert nach Art. 4 Abs. 5 BauKaG, dass er
(1) einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern hat (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauKaG),
(2) Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist und
(3) aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinn des Art. 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinn der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, im Übrigen aber die Voraussetzungen des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen.

11 Art. 4 Abs. 5 BauKaG dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf die Anforderungen sowohl der Dienstleistungsfreiheit (Titel II, Art. 5 bis 9) als auch der Niederlassungsfreiheit (Titel III, Art. 10 bis 49 dieser Richtlinie). Die Vorschrift verweist für Architekten hinsichtlich der „besonderen und außergewöhnlichen Gründe“ auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG. Damit ist im Hinblick auf das Gebot richtlinienkonformer Auslegung (vgl. dazu u.a. EuGH, Urteil vom 10. April 1984 - Rs. 14/83, von Colson - Slg. 1984 S. 1891; BVerwG, Urteil vom 7. August 1997 - BVerwG 3 C 23.96 - Buchholz 418.77 MinTVO Nr. 2 = juris Rn. 18) entscheidungserheblich, welche inhaltlichen Anforderungen Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG insoweit stellt.

12 1. Dies betrifft zunächst die Frage, ob die in Art. 10 unter den Buchst. b, c, d und g der Richtlinie aufgeführten Fälle bereits für sich genommen solche „besonderen und außergewöhnlichen Gründe“ im Sinne von Art. 10 dieser Richtlinie darstellen (so die Auffassung des Berufungsgerichts) oder ob der Antragsteller darüber hinausgehende - etwa in seiner Biographie liegende - Gründe geltend machen und nachweisen muss, die dazu geführt haben, dass er die Voraussetzungen für eine Anerkennung der „Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG“ nicht erfüllt.

13 Der Senat meint, dass gegen die erstere Auslegung des Art. 10 Buchst. c der Richtlinie bereits dessen Wortlaut sprechen könnte. Denn das dort normierte Tatbestandsmerkmal der „folgenden Fälle“ bezieht sich auf die nach dem Doppelpunkt unter a) bis g) aufgeführten Fallgruppen (wovon Art. 4 Abs. 5 Satz 1 BauKaG lediglich die Fallgruppen b, c, d und g in Bezug nimmt). Der Begriff der „besonderen und außergewöhnlichen Gründe“ wird im Normtext bei Architekten (Fallgruppe c) nicht darauf reduziert, dass seine Voraussetzungen bereits dann erfüllt sind, „wenn der Migrant über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der nicht in Anhang V Nr. 5.7 aufgeführt ist“. Daraus könnte sich ergeben, dass Kapitel I des Titels III der Richtlinie gemäß ihrem Art. 10 Buchst. c für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn der Antragsteller erstens die „Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinn der Richtlinie 2005/36/EG“ nicht erfüllt und wenn zusätzlich dies, also die Nichterfüllung der „Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise ...“ nach den Kapiteln II und III des Titels III dieser Richtlinie, auf „besonderen und außergewöhnlichen Gründen“ beruht. Dann würde allein der Umstand, dass ein Antragsteller als Migrant über einen nicht in Anhang V Nr. 5.7 der Richtlinie aufgeführten Ausbildungsnachweis verfügt, aber gleichwohl als Architekt im Sinne der Vorschrift anzusehen ist (dazu Frage 2), gemäß Art. 10 Buchst. c der Richtlinie noch keinen „besonderen und außergewöhnlichen Grund“ darstellen, der ein Absehen von den in Kapitel III der Richtlinie für eine automatische Anerkennung nach Art. 21 der Richtlinie geforderten Ausbildungsnachweisen rechtfertigt.

14 Für diese Auslegung könnten auch die Normtexte der englischen und der französischen Fassung der Regelung sprechen. Im englischen Text ist dieses Tatbestandsmerkmal („for specific and exceptional reasons“) durch Kommata von den übrigen Voraussetzungen abgetrennt und damit als selbstständiger Teil der Voraussetzungen der normierten Rechtsfolge charakterisiert: In den „following cases“, in denen der „applicant“ die in den Kapiteln II und III normierten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss dies auf „specific and exceptional reasons“ beruhen. Das kommt insbesondere auch in der Präposition „for“ zum Ausdruck. Auch nach der französischen Fassung ist „in den folgenden Fällen“ („dans les cas qui suivent“) unter anderem „c) für die Architekten“ Voraussetzung, dass der Antragsteller („demandeur“) die in den Kapiteln II und III normierten Voraussetzungen aus einem spezifischen und außergewöhnlichen Grund („pour un motif spécific et exceptionnel“) nicht erfüllt. Das könnte ebenfalls dafür sprechen, dass nicht allein auf das Nichterfüllen der in den bezeichneten Kapiteln normierten Voraussetzungen, sondern zusätzlich auf die Ursache oder den Grund hierfür („pour un motif ...“) abzustellen ist. Anhaltspunkte dafür, dass sich aus den gleichermaßen verbindlichen anderen Amtssprachen ein anderer Regelungsinhalt ergibt, sind nicht ersichtlich.

15 Zudem ist in systematischer Hinsicht zu berücksichtigen, dass es sich bei der Regelung in Art. 10 Buchst. c der Richtlinie um eine Auffangvorschrift handelt. Würde man ihre Tatbestandsvoraussetzungen erweiternd interpretieren, würden damit die in den Kapiteln II und III normierten spezifischen Anforderungen an die erforderlichen Ausbildungsnachweise ausgehöhlt, und dies, obwohl der in Österreich erworbene Ausbildungsnachweis eines „Baumeisters“ lediglich in Anhang II zu Art. 11 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2005/36/EG, nicht aber in den Anhang V 5.7.1 aufgenommen worden ist.

16 Aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ergibt sich ferner im Hinblick auf den Zweck der Richtlinie, dass die darin geregelte Anerkennung der Berufsqualifikation(en) der begünstigten Person ermöglichen soll, im Aufnahmestaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem (Ausbildungs-)Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie ein Inländer auszuüben. Ein Antragsteller soll aber allein aufgrund der Aufnahme einer Tätigkeit oder der Begründung einer Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) keine darüber hinausgehende Berechtigung erhalten. Auch das in Erwägungsgrund 28 der Richtlinie angeführte Ziel der Vereinfachung der Anerkennung gebietet nicht, dass im Aufnahmestaat eine geschützte Berufsbezeichnung (hier: Architekt) zuerkannt werden muss, die der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat nicht führen darf, weil er die dort erforderliche Ausbildung nicht durchlaufen hat und dementsprechend nicht über die dort notwendigen Qualifikationsnachweise verfügt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass auch in Österreich die Berufsbezeichnung „Architekt“ als die Bezeichnung eines Freien Berufs gesetzlich geschützt ist, der sich von dem gewerblichen Beruf des „Baumeisters“ abhebt, dass der Kläger die Berufsbezeichnung „Architekt“ in Österreich aber nicht führen darf, weil er die dafür erforderliche Qualifikation nicht besitzt, namentlich kein Hochschulstudium absolviert hat. Nach § 99 Abs. 6 der Österreichischen Gewerbeordnung 1994 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (a.a.O.) kann er lediglich bei dem zuständigen österreichischen Bundesministerium beantragen festzustellen, dass er neben der Bezeichnung „Baumeister“ auch die Bezeichnung „gewerblicher Architekt“ verwenden darf, wenn er über bestimmte Qualifikationen verfügt und andernfalls in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Übernahme von Aufträgen oder von der Beteiligung an Ausschreibungen nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil er diese Bezeichnung nicht führen darf, sofern dieser Ausschluss nicht nur gegenüber einem inländischen - österreichischen - Wettbewerber wirksam wird. Durch den Zusatz „gewerblich“ wird auch für diesen Fall verdeutlicht, dass der „gewerbliche Architekt“ kein freiberuflicher Architekt ist, der über die dafür erforderlichen besonderen Qualifikationen verfügt.

17 Die vom Europäischen Gerichtshof für die Interpretation europarechtlicher Vorschriften entwickelten Maximen des „effet utile“, der „praktischen Wirksamkeit“ sowie der gebotenen „Sicherung der Funktionsfähigkeit“ der Regelung im Rahmen einer dynamischen teleologischen Auslegung sprechen nicht für die gegenteilige Auffassung. Wenn Art. 10 Buchst. c der Richtlinie die normierte Rechtsfolge ohne Vorliegen „besonderer und außergewöhnlicher Gründe“ auslöst, die beim Antragsteller zur Nichterfüllung der „Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinn der Richtlinie 2005/36/EG“ geführt haben, würde möglicherweise ein Privilegierungstatbestand geschaffen, der über den Zweck der Regelung hinausgeht, der begünstigten Person zu ermöglichen, im Aufnahmestaat denselben Beruf unter derselben Berufsbezeichnung wie den aufzunehmen und auszuüben, für den sie in ihrem Ausbildungs- bzw. Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist.

18 Daher bedarf es einer Entscheidung, ob „besondere und außergewöhnliche Gründe“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie zusätzlich zu den unter den Fallgruppen (Buchst. a bis g) genannten Tatbestandsvoraussetzungen hinzukommen müssen, und bejahendenfalls, welcher Art diese sein müssen, damit ein (Ausbildungs-)Migrant unter diese Ausnahmeregelung fällt.

19 2. Entscheidungserheblich für das Revisionsverfahren ist ferner, welche Anforderungen Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG, der (nur) „für Architekten“ gilt, an den Begriff des „Architekten“ stellt.

20 Kapitel I des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG setzt hinsichtlich seines Anwendungsbereichs „für Architekten“ voraus, dass der betreffende Antragsteller Architekt im Sinne des Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG ist. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts verfügt der Kläger in Österreich über keinen förmlichen Ausbildungsnachweis als Architekt und ist auch nicht berechtigt, dort die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder bislang die Bezeichnung „gewerblicher Architekt“ zu führen. Es ist aber denkbar, im Zusammenhang mit dieser Berufsbezeichnung anzunehmen, dass ein Beruf, den ein Antragsteller unter der begehrten Berufsbezeichnung im Aufnahmemitgliedstaat ausüben will, dann derselbe ist wie derjenige, für den er in seinem (Ausbildungs-)Heimatstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein Planender Baumeister in Österreich nach § 99 Abs. 1 der Österreichischen Gewerbeordnung berechtigt, Hochbauten, Tiefbauten und andere Bauten zu planen, zu berechnen, zu leiten, auszuführen und abzubrechen. Diese Planungsbefugnis der Baumeister besteht neben der Planungsbefugnis der österreichischen Architekten.

21 Für das Revisionsverfahren ist damit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig, ob der Begriff des Architekten im Sinne von Art. 10 Buchst. c der Richtlinie voraussetzt, dass der Migrant im Herkunftsmitgliedstaat über die technischen Tätigkeiten der Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung hinaus auch künstlerisch-gestaltende, stadtplanerische, wirtschaftliche und gegebenenfalls denkmalpflegerische Tätigkeiten entfaltet hat oder nach seiner Ausbildung hätte entfalten dürfen, und gegebenenfalls in welchem Ausmaß
(Frage 2. a).

22 Ferner ist für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung, ob der Begriff des Architekten im Sinne von Art. 10 Buchst. c der Richtlinie voraussetzt, dass der (Ausbildungs-)Migrant über eine Ausbildung auf Hochschulniveau verfügt, die hauptsächlich auf Architektur in dem Sinne ausgerichtet ist, dass sie über technische Fragen der Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung hinaus auch künstlerisch-gestaltende, stadtplanerische, wirtschaftliche und gegebenenfalls denkmalpflegerische Fragen umfasst, und gegebenenfalls in welchem Ausmaß (Frage 2. b). Denn diese Merkmale erfüllt die Ausbildung zum Planenden Baumeister nicht.

23 Schließlich ist für das Revisionsverfahren im Hinblick auf Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie auch entscheidungserheblich und klärungsbedürftig, ob es insoweit darauf ankommt, wie die Berufsbezeichnung „Architekt“ in anderen Mitgliedstaaten üblicherweise verwendet wird (Frage 2. c i), oder ob es genügt festzustellen, wie die Berufsbezeichnung „Architekt“ im Herkunftsmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat üblicherweise verwendet wird (Frage 2. c ii), sowie ob sich das Spektrum der im Gebiet der Europäischen Union üblicherweise mit der Bezeichnung „Architekt“ verbundenen Tätigkeiten Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie entnehmen lässt (Frage 2. c iii).

24 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass auch das Recht der Europäischen Union den Begriff des Freien Berufs kennt, wie namentlich Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie zeigt. Ein Freier Beruf zeichnet sich nach der Rechtsordnung in Deutschland gegenüber einem gewerblichen Beruf typischerweise dadurch aus, dass er eine höhere Bildung, das heißt grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2013 - BVerwG 8 C 8.12 - NJW 2013, 2214 = GewArch 2013, 305 mit zustimmender Anmerkung Kluth). Nach der Kenntnis des Senats liegt es in Österreich nicht anders. Ferner sieht das Recht der Europäischen Union offenbar auch den Beruf des Architekten als einen Freien Beruf in diesem Sinne an, wie die Aufzählung der Ausbildungsgegenstände in Art. 46 Abs. 1 - insbesondere Buchst. a bis e - der Richtlinie zeigt. Das spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass auch Art. 10 Buchst. c der Richtlinie, wenn er von „Architekten“ spricht, nicht allein darauf abstellt, ob der Migrant im (Ausbildungs-)Herkunftsmitgliedstaat berechtigt ist, die eher technischen Tätigkeiten der Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung auszuüben, sondern dass es vielmehr außerdem darauf ankommt, ob auch die in Art. 46 der Richtlinie (insbesondere in Abs. 1 Buchst. a bis e) umschriebenen Ausbildungsanforderungen im Aufnahmemitgliedstaat bzw. den übrigen Mitgliedstaaten das Berufsbild „Architekt“ prägen und welche Tätigkeiten dort üblicherweise (Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie) unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt werden. Dafür könnte auch sprechen, dass sich nach Erwägungsgrund 27 der Richtlinie die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungsnachweise auf qualitative und quantitative Kriterien stützen soll. Diese sollen gewährleisten, dass die Inhaber der anerkannten Ausbildungsnachweise in der Lage sind, die Bedürfnisse der Einzelpersonen, sozialen Gruppen und Gemeinwesen im Bereich der Raumordnung, der Konzeption, der Vorbereitung und Errichtung von Bauwerken, der Erhaltung und Zurgeltungbringung des architektonischen Erbes sowie des Schutzes der natürlichen Gleichgewichte zu verstehen und ihnen Ausdruck zu verleihen.

25 Da, soweit ersichtlich, bislang keine einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofs zu den gestellten Fragen ergangen sind und die Anwendung der üblichen Auslegungsmethoden kein Ergebnis erbringt, das im Sinne der Acte-clair-Doktrin auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof selbst keinen Raum für einen vernünftigen Zweifel lässt (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T. u.a. - Slg. 1982 S. 3415 Rn. 13 ff.), ist die Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV geboten.