Verfahrensinformation

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt auf gewerblicher Basis den An- und Verkauf von Altmetallen und die Schrottentsorgung. Sie fordert dazu Haushalte durch Postwurfsendungen auf, an den darin mitgeteilten Tagen solche Materialien zur Abholung bereitzustellen. Am angekündigten Tag fährt ein Lkw der Klägerin von Grundstück zu Grundstück und lädt die bereitgestellten Materialien auf. Das Sammelgut verkauft sie an ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen. Im Juni 2007 ließ die Klägerin auf dem Führerhaus ihres Lkw ein gelbes Blinklicht installieren. Den Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung für das Anbringen dieses Blinklichtes lehnte die Beklagte ab; die Klägerin übe eine gewerbliche Tätigkeit aus, sie betreibe keine Müllentsorgung im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).


Diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Oldenburg aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin berechtigt sei, ein gelbes Blinklicht zu führen; ihr Lkw diene im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO der Müllabfuhr. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 8. Dezember 2011 geändert und die Klage abgewiesen. Unter den Anwendungsbereich von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO fielen nur Fahrzeuge, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder Dritten, denen diese Entsorgungspflicht übertragen worden sei, in der Weise betrieben würden, dass „müllabfuhrtypische“ Gefahren entstünden. Das treffe für das Fahrzeug der Klägerin nicht zu.


Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, ob Fahrzeuge, die bei gewerblichen Sammlungen eingesetzt werden, der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO seien, sei bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.


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Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt auf gewerblicher Basis den An- und Verkauf von Altmetallen und die Schrottentsorgung. Sie fordert dazu Haushalte durch Postwurfsendungen auf, an den darin mitgeteilten Tagen solche Materialien zur Abholung bereitzustellen. Am angekündigten Tag fährt ein Lkw der Klägerin von Grundstück zu Grundstück und lädt die bereitgestellten Materialien auf. Das Sammelgut verkauft sie an ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen. Im Juni 2007 ließ die Klägerin auf dem Führerhaus ihres Lkw ein gelbes Blinklicht installieren. Den Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung für das Anbringen dieses Blinklichtes lehnte die Beklagte ab; die Klägerin übe eine gewerbliche Tätigkeit aus, sie betreibe keine Müllentsorgung im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).


Diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Oldenburg aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin berechtigt sei, ein gelbes Blinklicht zu führen; ihr Lkw diene im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO der Müllabfuhr. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 8. Dezember 2011 geändert und die Klage abgewiesen. Unter den Anwendungsbereich von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO fielen nur Fahrzeuge, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder Dritten, denen diese Entsorgungspflicht übertragen worden sei, in der Weise betrieben würden, dass „müllabfuhrtypische“ Gefahren entstünden. Das treffe für das Fahrzeug der Klägerin nicht zu.


Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, ob Fahrzeuge, die bei gewerblichen Sammlungen eingesetzt werden, der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO seien, sei bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.


Pressemitteilung Nr. 31/2013 vom 30.05.2013

Genehmigungsfreies gelbes Blinklicht nur für die öffentlich-rechtliche Müllabfuhr

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass „der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge“ im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nur die Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der von ihnen beauftragten Dritten sind. Nur solche, nicht aber für gewerbliche Sammlungen eingesetzte Fahrzeuge dürfen daher ohne Ausnahmegenehmigung mit einem gelben Blinklicht ausgerüstet werden.


Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt auf gewerblicher Basis den An- und Verkauf von Altmetallen und die Schrottentsorgung. Dazu werden Haushalte durch Postwurfsendungen aufgefordert, an den mitgeteilten Tagen solche Materialien zur Abholung bereitzustellen. Am angekündigten Tag fährt ein Lkw der Klägerin von Grundstück zu Grundstück, um die bereitgestellten Materialien aufzuladen. Das Sammelgut verkauft die Klägerin an ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen. Im Juni 2007 ließ sie auf dem Führerhaus ihres Lkw ein gelbes Blinklicht installieren. Den Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung für das Anbringen eines solchen Blinklichtes lehnte die Beklagte ab; die Klägerin übe eine gewerbliche Tätigkeit aus, sie betreibe keine Müllabfuhr im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO.


Diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Oldenburg aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin berechtigt sei, ein gelbes Blinklicht zu führen; ihr Fahrzeug diene im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO der Müllabfuhr. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Unter den Anwendungsbereich von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO fielen nur Fahrzeuge, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder Dritten, denen diese Entsorgungspflicht übertragen worden sei, betrieben würden. Auch eine Ausnahmegenehmigung könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil bei der Nutzung ihres Lkw keine „müllabfuhrtypischen“ Gefahren entstünden.


Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts nur teilweise bestätigt. Die „der Müllabfuhr dienenden Fahrzeuge“ wurden deshalb in § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO aufgenommen, um einen Gleichklang mit § 35 Abs. 6 StVO herzustellen. Diese Regelung räumt den dort aufgeführten Fahrzeugen Sonderrechte im Straßenverkehr ein. Der Ausgestaltung der in § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO und § 35 StVO getroffenen Regelungen ist zu entnehmen, dass mit „der Müllabfuhr dienenden Fahrzeugen“ nur Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der von ihnen beauftragten Dritten gemeint sind. Nur solche Fahrzeuge dürfen dementsprechend nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO mit einem gelben Blinklicht ausgerüstet werden.


Nicht abschließend entschieden werden konnte, ob der Klägerin auch eine Ausnahmegenehmigung für das Anbringen eines gelben Blinklichts gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO versagt werden durfte. Das Berufungsgericht hatte keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob bei den gewerblichen Sammlungen der Klägerin eine geringere straßenverkehrsrechtliche Gefährdungssituation besteht. Die Sache war insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.


BVerwG 3 C 9.12 - Urteil vom 30. Mai 2013

Vorinstanzen:

OVG Lüneburg, 12 LC 91/09 - Urteil vom 08. Dezember 2011 -

VG Oldenburg, 7 A 2050/08 - Urteil vom 20. März 2009 -