Pressemitteilung Nr. 86/2011 vom 19.10.2011

Ausbau der Weser

Einige sachlich unzutreffende Pressemeldungen zu einer angeblichen gerichtlichen Entscheidung zum Ausbau der Weser geben Veranlassung zu folgender Klarstellung:


Gegen den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest für den Ausbau der Bundeswasserstraße Weser (Vertiefung der Unterweser und Vertiefung der Außenweser einschließlich einer hafenbezogenen Wendestelle und von Hafenzufahrten) sind sieben Klagen von Landwirten, von Werften, des Bundes Naturschutz, einer Gemeinde und eines Industriebetriebs beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.


Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer dieser Klagen anordnen und damit einen vorläufigen Baustopp verhängen. Solche Eilanträge wurden von vier Klägern - u. a. vom Bund Naturschutz - gestellt. Über diese Anträge hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschieden. Vielmehr hat es nach Eingang der Anträge die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung gebeten sicherzustellen, dass bis zur Entscheidung über die Anträge mit den Bauarbeiten nicht begonnen wird. Dies wurde zugesagt. Einer gerichtlichen Entscheidung über die Eilanträge bedurfte es deshalb zunächst nicht.


Für das weitere Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit den vier Antragstellern und der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Folgendes vereinbart: Im Frühjahr 2012 wird der Berichterstatter des Gerichts einen Ortstermin an der Unter- und an der Außenweser durchführen. Anschließend wird das weitere Verfahren vor Ort mit allen Klägern und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung erörtert werden. Es wird dann auch geklärt, ob es - freiwillig oder aufgrund einer Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts - zu einem Baustopp bis zur Entscheidung über die Klagen in der Hauptsache kommt.


BVerwG 7 VR 9.11


Pressemitteilung Nr. 90/2012 vom 25.09.2012

Weservertiefung: Klage des BUND erörtert

Über die verschiedenen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest für den Ausbau der Außen-Weser und Unter-Weser wurde bereits mit Pressemitteilungen des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 86/2011 vom 19. Oktober 2011, Nr. 51/2012 vom 25. Mai 2012 und Nr. 87/2012 vom 10. September 2012 berichtet.


Heute wurde die Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V: (BUND) vom Berichterstatter des Gerichts mit den Beteiligten im Bundesverwaltungsgericht erörtert. Vorausgegangen war ein Besichtigungstermin vor Ort am 22. Mai dieses Jahres (vgl. Pressemitteilung Nr. 51/2012).


Auch nach Erörterung der zahlreichen aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen ist der Ausgang des Rechtsstreits offen. Ob die fachliche Kritik der Naturschützer berechtigt ist, kann teilweise nur durch Beweisaufnahme geklärt werden, insbesondere durch Anhörung der Sachverständigen beider Parteien in der mündlichen Verhandlung des zuständigen 7. Senats. Darüber hinaus wirft der Fall einige Rechtsfragen auf, mit denen das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht befasst war und die nur aufgrund einer mündlichen Verhandlung des Senats beantwortet werden können.


Deshalb wurde der Wasser- und Schifffahrtsdirektion empfohlen, die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Falls sie dies nicht tut, wird das Bundesverwaltungsgericht in der zweiten Oktober-Hälfte über den Antrag des BUND auf vorläufigen Rechtsschutz entscheiden.


Die öffentliche, mündliche Verhandlung über die Klage des BUND wird im kommenden Frühjahr stattfinden. Danach wird über die Klagen von Landwirten und einer Gemeinde entschieden werden.


BVerwG 7 A 20.11

BVerwG 7 VR 12.11


Pressemitteilung Nr. 110/2012 vom 28.11.2012

Weservertiefung: Einigung über Baustopp

Über die verschiedenen Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest für den Ausbau der Außenweser und den Ausbau der Unterweser wurde bereits mit Pressemitteilungen des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 86/2011 vom 19. Oktober 2011, Nr. 51/2012 vom 25. Mai 2012, Nr. 87/2012 vom 10. September 2012 und Nr. 90/2012 vom 25. September 2012 berichtet.


Im Erörterungstermin am 25. September 2012 hatte der Berichterstatter des Bundesverwaltungsgerichts der Wasser- und Schifffahrtsdirektion vorgeschlagen, die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses auszusetzen (vgl. Pressemitteilung Nr. 90/2012 vom 25. September 2012).


Diesem Vorschlag ist die Behörde gefolgt. Daraufhin haben die Parteien in den anhängigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Verfahren wurden deshalb eingestellt.


Die vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), von Landwirten und einer Gemeinde erhobenen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss sind weiter anhängig. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts beabsichtigt, über die Klage des BUND (BVerwG 7 A 20.11) im zweiten Quartal 2013 mündlich zu verhandeln und zu entscheiden. Über die anderen Klagen soll im Anschluss daran entschieden werden.


BVerwG 7 VR 12.11 - Beschluss vom 19. November 2012

BVerwG 7 VR 9.11 - Beschluss vom 27. November 2012

BVerwG 7 VR 10.11 - Beschluss vom 27. November 2012

BVerwG 7 VR 11.11 - Beschluss vom 27. November 2012


Beschluss vom 16.04.2012 -
BVerwG 7 VR 10.11ECLI:DE:BVerwG:2012:160412B7VR10.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.04.2012 - 7 VR 10.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:160412B7VR10.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 10.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen - Prozessbevollmächtigte ... wird beigeladen.

Gründe

1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (BVerwG 7 A 16.11 ) gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Unterweser und den Ausbau der Außenweser anzuordnen, richtet sich auch gegen die Pläne für die Vertiefung der hafenbezogenen Wendestelle und der Hafenzufahrt in Bremerhaven. Dies haben die Antragsteller nunmehr klargestellt. Trägerin des Vorhabens ist insoweit die Freie Hansestadt Bremen. Deshalb ist deren Beiladung notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO).

Beschluss vom 19.11.2012 -
BVerwG 7 VR 12.11ECLI:DE:BVerwG:2012:191112B7VR12.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2012 - 7 VR 12.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:191112B7VR12.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 12.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Antragsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. Kostenpflichtig ist in der Regel derjenige Beteiligte, der voraussichtlich unterlegen wäre, hätte sich der Rechtsstreit nicht erledigt. Hiernach entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3 Der Antrag hätte voraussichtlich Erfolg gehabt. Der Ausgang des Klageverfahrens (BVerwG 7 A 20.11 ) ist offen. Die Entscheidung in diesem Verfahren ist unter anderem von der Beantwortung einiger in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeklärter Rechtsfragen abhängig. Diese wurden den Beteiligten im Erörterungstermin am 25. September 2012 genannt. Auch die Frage, inwieweit die fachliche Kritik des Antragstellers an den Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses richtig ist, kann nur aufgrund weiterer gerichtlicher Beweisaufnahme (unter anderem Anhörung von Sachverständigen durch den Senat in der mündlichen Verhandlung) geklärt werden.

4 Die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz wäre deshalb aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen gewesen. Diese wäre aller Voraussicht nach zugunsten des Antragstellers erfolgt. Das Interesse des Antragstellers daran, dass vor der Entscheidung über seine Klage keine irrevisiblen Tatsachen zu Lasten der Rechtsgüter, deren Verletzung er geltend macht, geschaffen werden, überwiegt hier das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

5 Die Höhe des Streitwerts entspricht der Hälfte des Streitwerts, der im Klageverfahren voraussichtlich wird festzusetzen sein. Dies wurde den Beteiligten bereits im Erörterungstermin im Mai 2012 mitgeteilt.

Beschluss vom 27.11.2012 -
BVerwG 7 VR 10.11ECLI:DE:BVerwG:2012:271112B7VR10.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.11.2012 - 7 VR 10.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:271112B7VR10.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 10.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Antragsteller und die Antragsgegnerin das Antragsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. Kostenpflichtig ist in der Regel derjenige Beteiligte, der voraussichtlich unterlegen wäre, hätte sich der Rechtsstreit nicht erledigt. Hiernach entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens grundsätzlich aufzuerlegen.

2 Der Antrag hätte voraussichtlich Erfolg gehabt. Der Ausgang des Klageverfahrens (BVerwG 7 A 16.11 ) ist offen. Der Berichterstatter hat am 22. Mai 2012 einen Ortstermin und am 23. Mai 2012 einen Erörterungstermin durchgeführt. Dabei ergab sich unter anderem Folgendes: Die Entscheidung in der Hauptsache wird voraussichtlich insbesondere von der Beantwortung der Frage abhängen, ob die planfestgestellte „Vermeidungslösung“, mit der erreicht werden soll, dass das Vorhaben nicht zu einer Erhöhung des Salzgehalts des der Weser entnommenen und zur Tränkung von Vieh verwendeten Wassers führt, dieses Ziel auch erreicht. Mit der Vermeidungslösung wird Neuland betreten. Ob zu erwarten ist, dass sie ihr Ziel erreicht, kann deshalb nur aufgrund einer Beweisaufnahme des Senats (vor allem Anhörung von Sachverständigen in dessen Sitzung) geklärt werden.

3 Auch bestehen - wie den Beteiligten bereits im Erörterungstermin gerichtlicherseits mitgeteilt worden ist - Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil dieser nicht sicherstellt, dass die Vermeidungslösung zeitgleich mit dem Ausbauvorhaben realisiert wird.

4 Die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz wäre deshalb aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen gewesen. Diese wäre aller Voraussicht nach zu Gunsten der Antragsteller erfolgt. Deren Interesse daran, dass vor der Entscheidung über die Klage keine Tatsachen geschaffen werden, die möglicherweise dazu führen, dass das der Weser entnommene Wasser nicht mehr zur Viehtränke verwendet werden kann, überwiegen das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Wie der Ortstermin ergeben hat, steht den Antragstellern in den Sommermonaten, in denen das Vieh auf der Weide gehalten wird, keine andere Tränkemöglichkeit zur Verfügung, so dass negative Veränderungen des Tränkewassers bereits im ersten Sommerhalbjahr gravierende Nachteile für die Antragsteller haben könnten.

5 Die Entscheidung, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO.

6 Die Höhe des Streitwerts entspricht der Hälfte des Streitwerts, der im Klageverfahren vorläufig festgesetzt worden ist.

Beschluss vom 27.11.2012 -
BVerwG 7 VR 11.11ECLI:DE:BVerwG:2012:271112B7VR11.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.11.2012 - 7 VR 11.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:271112B7VR11.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 11.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Antragsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. Kostenpflichtig ist in der Regel derjenige Beteiligte, der voraussichtlich unterlegen wäre, hätte sich der Rechtsstreit nicht erledigt. Hiernach entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens grundsätzlich aufzuerlegen.

2 Der Antrag hätte voraussichtlich Erfolg gehabt. Der Ausgang des Klageverfahrens (BVerwG 7 A 17.11 ) ist offen. Der Berichterstatter hat am 22. Mai 2012 einen Ortstermin und am 23. Mai 2012 einen Erörterungstermin durchgeführt. Dabei ergab sich unter anderem Folgendes: Die Entscheidung in der Hauptsache wird voraussichtlich insbesondere von der Beantwortung der Frage abhängen, ob die planfestgestellte „Vermeidungslösung“, mit der erreicht werden soll, dass das Vorhaben nicht zu einer Erhöhung des Salzgehalts des der Weser entnommenen und zur Tränkung von Vieh verwendeten Wassers führt, dieses Ziel auch erreicht. Mit der Vermeidungslösung wird Neuland betreten. Ob zu erwarten ist, dass sie ihr Ziel erreicht, kann deshalb nur aufgrund einer Beweisaufnahme des Senats (vor allem Anhörung von Sachverständigen in dessen Sitzung) geklärt werden.

3 Auch bestehen - wie den Beteiligten bereits im Erörterungstermin gerichtlicherseits mitgeteilt worden ist - Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil dieser nicht sicherstellt, dass die Vermeidungslösung zeitgleich mit den Ausbauvorhaben realisiert wird.

4 Die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz wäre deshalb aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen gewesen. Diese wäre aller Voraussicht nach zu Gunsten des Antragstellers erfolgt. Dessen Interesse daran, dass vor der Entscheidung über die Klage keine Tatsachen geschaffen werden, die möglicherweise dazu führen, dass das der Weser entnommene Wasser nicht mehr zur Viehtränke verwendet werden kann, überwiegen das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Wie der Ortstermin ergeben hat, steht dem Antragsteller in den Sommermonaten, in denen das Vieh auf der Weide gehalten wird, keine andere Tränkemöglichkeit zur Verfügung, so dass negative Veränderungen des Tränkewassers bereits im ersten Sommerhalbjahr gravierende Nachteile für den Antragsteller haben könnten.

5 Die Entscheidung, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO.

6 Die Höhe des Streitwerts entspricht der Hälfte des Streitwerts, der im Klageverfahren vorläufig festgesetzt worden ist.

Beschluss vom 27.11.2012 -
BVerwG 7 VR 9.11ECLI:DE:BVerwG:2012:271112B7VR9.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.11.2012 - 7 VR 9.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:271112B7VR9.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 9.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Antragsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. Kostenpflichtig ist in der Regel derjenige Beteiligte, der voraussichtlich unterlegen wäre, hätte sich der Rechtsstreit nicht erledigt. Hiernach entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens grundsätzlich aufzuerlegen.

2 Der Antrag hätte voraussichtlich Erfolg gehabt. Der Ausgang des Klageverfahrens (BVerwG 7 A 15.11 ) ist offen. Der Berichterstatter hat am 22. Mai 2012 einen Ortstermin und am 23. Mai 2012 einen Erörterungstermin durchgeführt. Dabei ergab sich unter anderem Folgendes: Die Entscheidung in der Hauptsache wird voraussichtlich insbesondere von der Beantwortung der Frage abhängen, ob die planfestgestellte „Vermeidungslösung“, mit der erreicht werden soll, dass das Vorhaben nicht zu einer Erhöhung des Salzgehalts des der Weser entnommenen und zur Tränkung von Vieh verwendeten Wassers führt, dieses Ziel auch erreicht. Mit der Vermeidungslösung wird Neuland betreten. Ob zu erwarten ist, dass sie ihr Ziel erreicht, kann deshalb nur aufgrund einer Beweisaufnahme des Senats (vor allem Anhörung von Sachverständigen in dessen Sitzung) geklärt werden.

3 Auch bestehen - wie den Beteiligten bereits im Erörterungstermin gerichtlicherseits mitgeteilt worden ist - Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil dieser nicht sicherstellt, dass die Vermeidungslösung zeitgleich mit den Ausbauvorhaben realisiert wird.

4 Die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz wäre deshalb aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen gewesen. Diese wäre aller Voraussicht nach zu Gunsten des Antragstellers erfolgt. Dessen Interesse daran, dass vor der Entscheidung über die Klage keine Tatsachen geschaffen werden, die möglicherweise dazu führen, dass das der Weser entnommene Wasser nicht mehr zur Viehtränke verwendet werden kann, überwiegen das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Wie der Ortstermin ergeben hat, steht dem Antragsteller in den Sommermonaten, in denen das Vieh auf der Weide gehalten wird, keine andere Tränkemöglichkeit zur Verfügung, so dass negative Veränderungen des Tränkewassers bereits im ersten Sommerhalbjahr gravierende Nachteile für den Antragsteller haben könnten.

5 Die Entscheidung, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO.

6 Die Höhe des Streitwerts entspricht der Hälfte des Streitwerts, der im Klageverfahren vorläufig festgesetzt worden ist.