Verfahrensinformation

Die insgesamt zehn terminierten Verfahren betreffen einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau eines Teilstücks der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen und Velbert, mit dem eine Lücke zwischen dem Autobahnkreuz Ratingen-Ost und einem weiteren, bereits existierenden Teilstück der A 44 bei Velbert geschlossen werden soll. Die Kläger sind Landwirte und private Eigentümer von Wohngrundstücken, die sich teils gegen die Inanspruchnahme ihrer Flächen für das Planvorhaben, teils gegen Verkehrsimmissionen, teils gegen beides wenden..


Sie machen geltend, die Trassenwahl sei fehlerhaft, da sie durch einen bisher unzerschnittenen Landschaftsraum verlaufe, anstatt sich an vorhandenen Verkehrswegen zu orientieren. Dies habe übermäßige Belastungen von Natur und Umwelt zur Folge und führe zur Unvereinbarkeit mit den Regelungen des europäischen Artenschutzes. Außerdem solle die Autobahn durch einen Bereich gebaut werden, in dem sich klüftige Kalkzüge mit ergiebigem Grundwasserreservoir befänden. Die dort zu erwartenden Bodensenkungen beeinträchtigten die Standfestigkeit von Brückenbauwerken und seien mit Grundwassergefährdungen verbunden. Wegen der vorgesehenen Einleitung von Straßenoberflächenwasser in den Angerbach drohe Überflutungsgefahr in Wohngebieten von Ratingen und Düsseldorf. Darüber hinaus rügen die Kläger unzureichenden Schutz vor Lärm und Abgasen sowie die ungenügende Berücksichtigung betrieblicher Belange der betroffenen Landwirte.



Pressemitteilung Nr. 15/2009 vom 18.03.2009

Planung für den Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im Grundsatz tragfähig, aber ergänzungsbedürftig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute neun Klagen gegen den Bau eines Teilstücks der Autobahn A 44 zwischen Ratingen und Velbert abgewiesen, in einem weiteren Verfahren den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben aber für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.


Mit dem geplanten Abschnitt der A 44 soll eine Lücke im Autobahnnetz zwischen dem Kreuz Ratingen-Ost und einem bereits existierenden Teilstück der A 44 bei Velbert geschlossen werden. Die Kläger sind Landwirte und Eigentümer von Wohngrundstücken, die sich teils gegen die Inanspruchnahme ihrer Flächen für das Planvorhaben, teils gegen Verkehrsimmissionen, teils gegen beides wandten. Sie machten u.a. geltend, die Trassenwahl, das Lärmschutzkonzept und die Beurteilung der Schadstoffproblematik beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose. Das Vorhaben verstoße zudem gegen das Artenschutzrecht und sei wegen des Trassenverlaufs über verkarstetes Gebiet mit Gefahren für die Standsicherheit der vorgesehenen Brücken und das Grundwasser verbunden, ohne dass diese planerisch bewältigt worden wären.


Diesen Einwänden ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat deshalb die Planung im Grundsatz unbeanstandet gelassen: Die Verkehrsuntersuchung sei nach einem anerkannten Prognoseverfahren und auf der Basis valider Ausgangsdaten durchgeführt worden; die ermittelten Verkehrsbelastungswerte hätten deshalb der Lärm- und der Schadstoffprognose zugrunde gelegt werden dürfen, die auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken begegneten. Artenschutzrechtliche Verbote stünden dem Planvorhaben nicht entgegen. Durch den Bau der Autobahn gehe zwar ein Brutbaum des artenschutzrechtlich besonders geschützten Steinkauzes verloren. Dem habe der Beklagte aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch nachträgliche Anordnung einer vor Baubeginn durchzuführenden Ausgleichsmaßnahme Rechnung getragen, die die Anlegung zusätzlicher, mit künstlichen Niströhren ausgestatteter Habitatflächen für diese Vogelart zum Gegenstand habe. Bedenken beständen auch nicht gegen den Baugrund der Autobahntrasse. Dieser sei durch Auswertung von Probebohrungen hinreichend genau untersucht worden, um die Realisierbarkeit des Vorhabens unter Ausschluss von Gefahren für die Standsicherheit und das Grundwasser bestätigen zu können; weitere Erkundungen, die Aufschluss über die im Detail notwendige konstruktive Ausgestaltung gäben, dürften der Ausführungsplanung vorbehalten bleiben.


Aufgrund dieser Erwägungen konnten neun der zehn verhandelten Klagen keinen Erfolg haben. Der zehnten Klage war hingegen teilweise stattzugeben, weil der Planfeststellungsbeschluss zulasten der Kläger dieses Verfahrens Mängel aufweist, die nur in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können. Der festgestellte Plan sieht vor, zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Flächen weit überwiegend nicht für den Straßenbau selbst, sondern für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen enteignend in Anspruch zu nehmen. Angesichts der damit verbundenen betrieblichen Existenzgefährdung könnte dies nur dann verhältnismäßig sein, wenn sich ein fachlich vertretbares Kompensationskonzept anders nicht bewerkstelligen ließe. Ob Möglichkeiten hierfür bestanden, hatte der Beklagte jedoch zu prüfen versäumt und sein Konzept einseitig allein an naturschutzfachlichen Erwägungen ausgerichtet. Sein in der mündlichen Verhandlung unterbreitetes Angebot, nachträglich Flächen der Kläger aus dem Konzept auszuklammern, sah der Senat nicht als geeignetes Mittel an, diesen Mangel zu beheben, da eine einschränkende Veränderung der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen nicht ohne Beteiligung der Naturschutzbehörden und -verbände erfolgen dürfe.


BVerwG 9 A 31.07 - Urteil vom 18.03.2009

BVerwG 9 A 32.07 - Urteil vom 18.03.2009

BVerwG 9 A 34.07 - Urteil vom 18.03.2009

BVerwG 9 A 35.07 - Urteil vom 18.03.2009

BVerwG 9 A 36.07 - Urteil vom 18.03.2009

BVerwG 9 A 37.07 - Urteil vom 18.03.2009

BVerwG 9 A 38.07 - Urteil vom 18.03.2009

BVerwG 9 A 39.07 - Urteil vom 18.03.2009

BVerwG 9 A 40.07 - Urteil vom 18.03.2009

BVerwG 9 A 41.07 - Urteil vom 18.03.2009


Urteil vom 18.03.2009 -
BVerwG 9 A 31.07ECLI:DE:BVerwG:2009:180309U9A31.07.0

Leitsatz:

Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO findet auf die Einbeziehung eines Änderungsbeschlusses in ein anhängiges Klageverfahren gegen den von der Änderung betroffenen Planfeststellungsbeschluss jedenfalls dann keine Anwendung, wenn die verbleibenden Regelungsbestandteile des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses und die durch den Änderungsbeschluss hinzutretenden Regelungsbestandteile - wie es regelmäßig zutrifft - inhaltlich unteilbar sind.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 74 Abs. 1
    VwVfG § 76

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 31.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:180309U9A31.07.0]

Urteil

BVerwG 9 A 31.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. und 19. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
am 18. März 2009 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 1 zu zwei Dritteln und der Klägerin zu 2 zu einem Drittel auferlegt.

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen-Ost A 3/A 44) und Velbert (B 227). Der geplante Autobahnabschnitt soll eine Lücke zwischen bereits vorhandenen Teilen der A 44 schließen. Er verbindet das westliche, aus Richtung Düsseldorf bis zum Autobahnkreuz Ratingen-Ost reichende und dort mit der A 3 verknüpfte Teilstück der A 44 mit dem östlichen, als Nordumgehung Velbert bezeichneten Teilstück dieser Autobahn, das von der Anschlussstelle Heiligenhaus-Hetterscheidt im Westen bis zur Anschlussstelle Langenberg im Osten reicht und in beiden Anschlussstellen mit der in nördlicher Richtung nach Essen weiterführenden B 227 verknüpft ist. Die geplante Trassenführung entspricht im Wesentlichen der vom Bundesminister für Verkehr mit Erlassen vom 6. August 1970 und 28. April 1977 bestimmten Linie. Die Trasse mit einem Regelquerschnitt RQ 29,5 durchschneidet eine flachwellige Kuppenlandschaft, die von Bachtälern mit naturnaher Vegetation durchzogen ist und im Übrigen vorwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Etwa in der Mitte des Planungsabschnitts soll sie in der Anschlussstelle Heiligenhaus mit der L 156 verknüpft werden. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen weist das Vorhaben als vierstreifige Autobahn in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs aus.

2 Der Kläger zu 1 betreibt südlich von Heiligenhaus einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer bewirtschafteten Fläche von ca. 102 ha, von denen ca. 44 ha in seinem und seiner Ehefrau Eigentum stehen, während der Rest hinzugepachtet ist. Die Hofstelle, zu der zwei Wohngebäude gehören, liegt nördlich der geplanten A 44 in Höhe von Bau-km 21+050. Der Abstand des vom Kläger zu 1 bewohnten Gebäudes H.straße 81 zur Trasse beträgt ca. 100 m, der des zweiten, vermieteten Wohnhauses H.straße 83 ca. 50 m. Von den Eigentumsflächen sollen für das Vorhaben (Straßenbau, naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und sonstiges Wegenetz) ca. 3,86 ha, von den Pachtflächen ca. 7,20 ha dauerhaft in Anspruch genommen werden. Die beanspruchten Pachtflächen stehen im Eigentum der Klägerin zu 2. Ausweislich eines vom Kläger zu 1 eingeholten landwirtschaftlichen Gutachtens wird der Betrieb durch das Vorhaben in seiner Existenz gefährdet.

3 Auf Antrag des Beklagten vom 28. Februar 2005 leitete die Bezirksregierung Düsseldorf das Anhörungsverfahren ein und veranlasste, dass der Plan nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den Stadtverwaltungen Heiligenhaus, Ratingen, Velbert und Wülfrath vom 4. April bis zum 3. Mai 2005 ausgelegt wurde. Die Kläger erhoben fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben, mit denen sie sich gegen die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums wandten; der Kläger zu 1 machte darüber hinaus existenzgefährdende Beeinträchtigungen seines Betriebs durch Flächeninanspruchnahme und die erschwerte Erreichbarkeit der verbleibenden Flächen sowie Beeinträchtigungen durch Lärm und Schadstoffe geltend. Die Planung weise eine Vielzahl von Mängeln auf, die u.a. die Trassenwahl, die Verkehrsprognose, die darauf beruhenden Lärm- und Schadstoffberechnungen, die Berücksichtigung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur, namentlich auf geschützte Tierarten, sowie den notwendigen Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässern beträfen.

4 Aufgrund von Einwendungen und behördlichen Stellungnahmen kam es zu verschiedenen Planänderungen, die der Vorhabenträger mit zwei Deckblättern in das Verfahren einbrachte. Sie betrafen insbesondere die Aktualisierung der Verkehrsprognose, die schalltechnische Berechnung und darauf basierende Schutzmaßnahmen, die Schadstoffuntersuchung und die Ergänzung des landschaftspflegerischen Begleitplans um eine Untersuchung zu streng geschützten Arten und Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie. In der schalltechnischen Berechnung des zweiten Deckblatts wurden - wie schon in der Ursprungsfassung der Berechnung - für das Wohnhaus H.straße 81 Lärmbelastungen von bis zu 61 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts, für das Wohnhaus H.straße 83 solche von bis zu 62 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts ermittelt. Während die ursprüngliche Schadstoffuntersuchung für die Bebauung seitlich der Trasse bezogen auf die untersuchten Schadstoffe insgesamt keine Überschreitung der nach der 22. BImSchV zulässigen Belastungswerte ergeben hatte, gelangte die Deckblattfassung zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der 22. BImSchV auf dem Anwesen des Klägers zu 1 nur mit einer Ausnahme eingehalten würden; der NO²-Kurzzeitwert von 200 mg/m³ werde am Wohnhaus H.straße 83 mit 19 Überschreitungen im Kalenderjahr einmal mehr als zulässig überschritten. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zu der Schadstoffuntersuchung innerhalb von zwei Wochen Einwendungen zu erheben, machte der Kläger zu 1 Gebrauch. Im nachfolgenden Erörterungstermin erhielten die Kläger ihre Einwendungen aufrecht.

5 Mit Beschluss vom 21. Februar 2007 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben fest und erteilte dem Vorhabenträger für die Einleitung des Straßenoberflächenwassers in die in den Planunterlagen dargestellten Entwässerungsanlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis. Der Planfeststellungsbeschluss enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, die u.a. den Naturschutz, den Schutz des Grundwassers und den Lärmschutz betreffen. Rodungsarbeiten werden zeitlich reglementiert und außerdem eine qualifizierte ökologische Baubegleitung angeordnet. Soweit die Trasse das künftige Wasserschutzgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Homberg-Meiersberg berührt, hat die bauliche Ausgestaltung die Richtlinien über bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) - Ausgabe 2002 - zu beachten. Zusätzlich ordnet der Beschluss an, die vom Vorhabenträger auf Brücken beidseitig geplanten 1,2 m hohen Spritzschutzwände auf den Bauwerken Nr. 3 - 6, darunter der Brücke über das Homberger Bachtal, in einer Höhe von 3 m auszuführen. Zur Minderung der Lärmbelastung wird dem Vorhabenträger aufgegeben, einen lärmmindernden Straßenoberflächenbelag, der einen Korrekturwert DStrO von - 2 dB(A) erzielt, zu verwenden und an Brückenbauwerken lärmmindernde Fahrbahnübergänge anzubringen. Dem Kläger zu 1 wird für beide Wohnhäuser ein Anspruch auf passiven Schallschutz zugesprochen.

6 Die Einwendungen der Kläger im Übrigen wies der Planfeststellungsbeschluss zurück: Die planfestgestellte Trasse verdiene gegenüber den untersuchten Alternativtrassen den Vorzug. Das gelte auch im Verhältnis zur Variante II b, die zwar unter Umweltgesichtspunkten nahezu gleichwertig sei, aber unter den Aspekten der verkehrlichen Entlastungswirkung und der Verkehrssicherheit schlechter abschneide. Die Belastung mit Lärm und Schadstoffen sei auf der Grundlage einer tragfähigen Verkehrsprognose und auch im Übrigen fehlerfrei ermittelt worden. Soweit mancherorts wie auch auf dem Anwesen des Klägers zu 1 eine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte für NO2 zu erwarten sei, ergäben sich aus dem Vorhaben keine Hinderungsgründe, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhaltung zu sichern. Artenschutzrechtliche Verbote stünden dem Vorhaben mit Rücksicht auf die getroffenen Schutzvorkehrungen nicht entgegen. Die betriebliche Existenzgefährdung des Klägers zu 1 werde nach Ansicht des Vorhabenträgers durch Bereitstellung von Ersatzland oder Betriebsverlagerung abgewendet werden können. Selbst wenn Ersatzland nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen sollte, scheitere das Vorhaben daran aber nicht, da das Gewicht der Planungsziele die Inkaufnahme einer Existenzgefährdung rechtfertige.

7 Der Planfeststellungsbeschluss wurde öffentlich bekannt gemacht; die Auslegung endete am 11. April 2007.

8 Nach Erhebung der am 10. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Vorhabenträger die Planunterlagen in artenschutzrechtlicher Hinsicht durch ein drittes Deckblatt ergänzt, das zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen vorsieht und in dem für den Fall, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gegeben sein sollten, für zahlreiche Tierarten vorsorglich ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 und - hilfsweise - einer Befreiung nach § 62 BNatSchG n.F. gestellt wird. Die Kläger haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, fristgerecht Gebrauch gemacht und dabei Mängel der dem Deckblatt zugrunde liegenden ergänzenden Prüfung gerügt.

9 Durch Änderungsbeschluss vom 28. Dezember 2007 hat der Beklagte entschieden, dass „die Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL in Verbindung mit § 43 Abs. 8 BNatSchG“ erteilt werde, und die im dritten Deckblatt ergänzend vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen angeordnet. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er ausgeführt, das Vorhaben verstoße nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote; die Befreiungserteilung erfolge nur vorsorglich für den Fall einer abweichenden Beurteilung.

10 Mit einem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Zweiten Änderungsbeschluss vom 19. Februar 2009 hat der Beklagte auf Antrag des Vorhabenträgers den Planfeststellungsbeschluss nochmals ergänzt. Gegenstand dieser Ergänzung sind zusätzliche Schutz- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wie die nochmalige Erhöhung der Schutzwand auf der Autobahnbrücke über das Homberger Bachtal auf 4 m, die Schaffung eines Ergänzungshabitats und die Anbringung von zwei künstlichen Niströhren für den Steinkauz, die ausschließen sollen, dass trotz der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen von zwei Steinkauzrevieren die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG n.F. bezogen auf diese Vogelart eingreifen. Außerdem wird vorsorglich eine Ausnahme von diesen Verboten erteilt. Wegen weiterer Planergänzungen, die der Beklagte durch Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 vorgenommen hat, wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

11 Die Kläger haben die Änderungsbeschlüsse und sonstigen Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 in ihr Klagebegehren einbezogen und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in einem nachgelassenen Schriftsatz zur Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses und zu den zu Protokoll gegebenen Ergänzungen Stellung zu nehmen.

12 Zur Begründung ihrer Klage machen sie im Wesentlichen geltend:

13 Der Planfeststellungsbeschluss leide in mehrfacher Hinsicht an formellen Fehlern. Dem Beklagten fehle schon die Zuständigkeit für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Die Regelung, aufgrund deren er sowohl als Vorhabenträger als auch als Planfeststellungsbehörde gehandelt habe, widerspreche der in § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 1 VwVfG bundesgesetzlich vorgeschriebenen Trennung beider Behörden und sei mit dem Gebot fairer Verfahrensgestaltung unvereinbar. Wegen der Hochwassergefahren im Düsseldorfer Stadtteil Angermund, die sich infolge der geplanten Streckenentwässerung über den Angerbach und seine Zuflüsse verschärften, hätte der Plan auch in Düsseldorf ausgelegt werden müssen. Der wasserrechtlichen Erlaubnis fehle überdies die erforderliche Zustimmung der Wasserbehörde. Im Planfeststellungsbeschluss seien nach Abschluss der Erörterung erstellte Gutachten verwertet worden, zu denen sich die Betroffenen nicht hätten äußern können.

14 In materiellrechtlicher Hinsicht verstoße der Beschluss gegen das Abwägungsgebot und gegen zwingendes Recht. Der lärmtechnischen Untersuchung und der Abschätzung von Luftschadstoffen liege eine Verkehrsprognose zugrunde, die methodisch verfehlt sei und von unzutreffenden Daten ausgehe. Die Entscheidung, dem Kläger zu 1 nur einen Anspruch auf passiven Lärmschutz zu gewähren, sei Ergebnis einer fehlerhaften Abwägung. Die Schadstoffuntersuchung sei mittels einer Methode durchgeführt worden, die den örtlichen Verhältnissen im Trassenbereich nicht gerecht werde. Zudem fehle der Nachweis, dass sich die Grenzwertüberschreitung bei Stickstoffdioxid mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung bewältigen lasse. Der Planfeststellungsbeschluss setze sich mit den Belangen von Natur und Landschaft nicht abwägungsfehlerfrei auseinander und verletze zwingende artenschutzrechtliche Regelungen. Die durchgeführten Untersuchungen seien methodisch fehlerhaft, lückenhaft und teilweise veraltet. Sie böten deshalb keine tragfähige Grundlage für die artenschutzrechtliche Beurteilung, die im Übrigen daran leide, dass der Beklagte ihr einen populationsbezogenen Ansatz zugrunde gelegt habe. Bei der gebotenen individuenbezogenen Betrachtung seien die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung vorlägen.

15 Ungenügend aufgeklärt und berücksichtigt seien außerdem die Risiken für die Standfestigkeit von Brückenbauwerken und für das Grundwasser, die sich daraus ergäben, dass die Trasse über verkarstete Kalksteinzüge führe. Weitere Erkundungsmaßnahmen hierzu habe der Beklagte nicht der Ausführungsplanung vorbehalten dürfen. Ferner vernachlässige der Planfeststellungsbeschluss die vorhabenbedingten potenziellen Hochwassergefahren und das Risiko von Gewässerverunreinigungen. Der planfestgestellte Abschnitt stelle einen planungsrechtlichen Torso dar; denn die früher genehmigten Anschlüsse an die A 3, die B 227 und die bereits vorhandenen Folgeabschnitte der A 44 seien nicht fertig gestellt worden mit der Folge, dass es für ihre Realisierung nach Ablauf der maßgeblichen Durchführungsfristen an der notwendigen Zulassung fehle. Die Trassenwahl leide an Mängeln; namentlich sei der Planfeststellungsbeschluss unzutreffend von der Annahme ausgegangen, die planfestgestellte Trasse und die Variante II b seien mit Blick auf den Grundwasserschutz gleichwertig. Überhaupt habe die Planfeststellungsbehörde es versäumt, eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen, und stattdessen lediglich die Variantenauswahl des Vorhabenträgers als vertretbar eingestuft.

16 Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Februar 2007 in der Gestalt, die er durch die Erste Änderung vom 28. Dezember 2007, die Zweite Änderung vom 19. Februar 2009 und die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 zu Protokoll gegebenen Ergänzungen des Beklagten erhalten hat, aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,
äußerst hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, diesen Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche Schutzauflagen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Kläger durch Lärm und Luftschadstoffe zu ergänzen.

17 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

18 Er trägt zusammengefasst vor: Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an formellen Fehlern. Eine strikte Trennung von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sei rechtlich nicht geboten. Beide Funktionen seien beim Landesbetrieb organisatorisch getrennt. Zu den nach der Erörterung eingeholten Gutachten seien die Betroffenen gehört worden. Eine Auslegung aller Gutachten sei nicht geboten gewesen, da die ausgelegten Unterlagen eine hinreichende Anstoßwirkung entfaltet hätten. Das Einvernehmen mit den Wasserbehörden werde hergestellt. Unterstellte Verfahrensfehler hätten sich im Übrigen nicht auf das Ergebnis ausgewirkt. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Die Beurteilung von Lärm- und Schadstoffbelastungen basiere auf einer ordnungsgemäß erstellten Verkehrsprognose und sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die artenschutzrechtliche Beurteilung beruhe auf tragfähigen tatsächlichen Feststellungen und beachte die Vorgaben der mittlerweile novellierten artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes, die ihrerseits mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang stünden. Durch das Vorhaben würden unter Berücksichtigung der getroffenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht; unabhängig davon entsprächen die vorsorglich erteilten Ausnahmen und Befreiungen den für sie geltenden Anforderungen. Zum Schutz vor geologischen und hydrogeologischen Risiken des Baugrundes seien Fachgutachten eingeholt worden, die geeignete Schutzmaßnahmen festlegten. Dass weitergehende Detailerkundungen erst im Zuge der Ausführungsplanung erfolgen sollten, sei rechtlich unbedenklich, zumal die Ausführungsunterlagen der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorgelegt werden müssten. Die wasserrechtliche Erlaubnis berühre keine Rechte der Kläger. Das Vorhaben führe auch nicht zu einem planungsrechtlichen Torso, da die Zulassungsakte für die nötigen Anschlüsse an das vorhandene Straßennetz ihre Gültigkeit behalten hätten. Bei einem Variantenvergleich erweise sich die planfestgestellte Trasse unter Berücksichtigung aller berührten Belange als die ausgewogenste Lösung.

II

19 A. Die Klage ist zulässig.

20 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 1 Nr. 5 FStrG zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit berufen. Wie der Senat mit Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - (BVerwGE 131, 274 <Rn. 26 ff.>) entschieden hat, begegnet die gesetzliche Zuständigkeitsregelung keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme des Teilstücks der A 44 zwischen Ratingen (A 3) und Velbert in Nr. 22 der Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG offensichtlich fehlsam oder evident unsachlich wäre, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

21 2. Die Klage ist nicht verfristet, obgleich die Kläger die - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Erste Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Dezember 2007 erst durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung und damit mehr als ein Jahr nach Bekanntgabe in ihr Klagebegehren einbezogen haben. Für die Einbeziehung war die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu beachten.

22 Die genannte Fristbestimmung soll für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit sorgen; gleichzeitig dient sie der Gewährleistung eines wirkungsvollen behördlichen und gerichtlichen Verfahrens (Urteil vom 30. Oktober 1997 - BVerwG 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288 <295> unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <270>). In Anbetracht dieser Zielsetzungen ist es nicht gerechtfertigt, sie auf die Einbeziehung eines Änderungsbeschlusses in ein bereits anhängiges Klageverfahren, das sich gegen den änderungsbetroffenen Planfeststellungsbeschluss richtet, zur Anwendung zu bringen.

23 Die prozessuale Situation, die Anlass zu der Einbeziehung gibt, ist dadurch bestimmt, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 <309>). Dieser geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang auf mehreren Beschlüssen; indem der Änderungsbeschluss dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss „anwächst“, kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 25.90 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4 S. 3). Das hat zur Folge, dass sich der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Betroffene weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, bleibt ihm also keine andere Wahl, als gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen. Diese Prozesslage unterscheidet sich im Hinblick auf die Zielsetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wesentlich von der Situation vor Klageerhebung. Der von dem Planfeststellungsbeschluss Betroffene hat mit der Klageerhebung bereits zum Ausdruck gebracht, dass er den Beschluss nicht hinnehmen will. Solange er auf dessen Änderung nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert, ist davon auszugehen, dass sein vorher dokumentierter Abwehrwille fortbesteht und sich nunmehr gegen die veränderte Planungsentscheidung richtet, in der der ursprüngliche Beschluss inhaltlich - wenn auch modifiziert - weiterwirkt (hierzu tendierend bereits Urteil vom 30. Oktober 1997 a.a.O. S. 296 f.). Eine vergleichbare Unsicherheit, ob der Betroffene den Eintritt der Bestandskraft aufhalten wird, wie sie vor Klageerhebung besteht und durch § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zeitlich begrenzt werden soll, ist hier also nicht gegeben. Deshalb wäre es unbillig, dem Kläger die Last aufzuerlegen, sein Klagebegehren während des Rechtsstreits ständig unter Kontrolle zu halten und auf Änderungsbeschlüsse, die unter Umständen nicht einmal etwas an den mit dem ursprünglichen Beschluss verbundenen Einwirkungen auf seine Rechtssphäre ändern und - wie hier - mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, bereits vor der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung zu reagieren.

24 Abweichendes mag gelten, wenn nach einer Planänderung die unverändert bleibenden Regelungsbestandteile des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses und die durch den Änderungsbeschluss neu hinzutretenden Regelungsbestandteile ausnahmsweise inhaltlich teilbar sind. Trifft dies - wie hier - nicht zu, so entspricht die Prozesslage derjenigen, in der ein inhaltlich unteilbarer Verwaltungsakt zunächst teilweise angefochten worden ist und später in vollem Umfang zum Klagegegenstand gemacht wird. Für die letztgenannte Konstellation ist anerkannt, dass die Klagefrist für die spätere Einbeziehung der zunächst nicht angefochtenen Teile des Verwaltungsakts in das Klagebegehren keine Rolle spielt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 3. November 1982 - 3 S 1168/82 - VwBlBW 1983, 266 <267 f.>; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1, Stand Oktober 2008, § 74 Rn. 43; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 74 Rn. 11). Dann ist es konsequent, den Fall einer Änderung, die zu einer inhaltlich unteilbaren Regelung führt, ebenso zu behandeln.

25 B. Die Klage ist aber nicht begründet.

26 1. Für den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag folgt dies daraus, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss an keinem Rechtsfehler leidet, der die Kläger in ihren Rechten verletzt und die Aufhebung des Beschlusses bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Das den Klägern als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen zustehende Recht, von einer Entziehung oder Belastung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient oder nicht gesetzmäßig ist, wird nicht verletzt.

27 Zur Begründung nimmt der Senat zunächst vollinhaltlich Bezug auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in seinem Urteil vom selben Tage zum Parallelverfahren BVerwG 9 A 39.07 , in dem er auf gleichgerichtete Rügen der Klägerin jenes Verfahrens den Planfeststellungsbeschluss einer Überprüfung in formeller und materieller Hinsicht unterzogen hat:
„1. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Mängeln behaftet, welche die Klägerin geltend machen könnte.
a) Der Beklagte war für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sachlich zuständig (§ 17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1, § 22 Abs. 4 Satz 2 FStrG i.V.m. § 4 Abs. 1a FStrGDV NRW). Die verordnungsrechtliche Zuständigkeitsübertragung an ihn verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, obwohl er zugleich zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vorhabenträgers zuständig ist (vgl. Art. 3 § 1 Abs. 2 und 3 des Zweiten ModernG NRW). Diese Doppelzuständigkeit ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit § 17a FStrG n.F. i.V.m. § 73 Abs. 1 VwVfG, § 17b FStrG n.F. i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG vereinbar. Die genannten Bestimmungen verwenden die Begriffe des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde in einem funktionalen Sinne. Sie weisen dem Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren bestimmte Aufgaben zu, schreiben aber nicht vor, welche Stelle die jeweilige Aufgabe zu erfüllen hat. Ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde zu bestimmen, lässt sich ihnen deshalb nicht entnehmen. Ein solches Verbot ergibt sich auch nicht aus rechtsstaatlichen Grundsätzen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu der entsprechenden Regelung im früheren § 36 BBahnG entschieden (Beschlüsse vom 9. April 1987 - BVerwG 4 B 73.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 11 S. 1 und vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 4; Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 29). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Regelung festzuhalten. Zwar hat ein Planfeststellungsverfahren dem Gebot der fairen Verfahrensgestaltung zu genügen; die zu eigener planerischer Gestaltung ermächtigte Planfeststellungsbehörde darf sich daher keiner Einflussnahme aussetzen, die ihr diese Freiheit faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Eine Trennung von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde durch Zuweisung ihrer Aufgaben an verschiedene Behörden dient der gebotenen verfahrensrechtlichen Distanz der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Zulassungsentscheidung und mag deshalb rechtspolitisch wünschenswert sein. Sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
Eine organisatorische Trennung wird ausweislich des Organisationsplans des Landesbetriebs Straßenbau dadurch gewährleistet, dass die Abteilung ‚Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde’ der Hauptabteilung ‚Personal, Recht’ angehört, während die Aufgabenbereiche ‚Planung’ und ‚Bau’ anderen Hauptabteilungen obliegen. Für eine personelle Verquickung beider Aufgabenbereiche spricht ebenfalls nichts; die von der Klägerin bezeichnete Bedienstete des Beklagten, die für den Vorhabenträger tätig geworden ist, leitet zwar eine Abteilung ‚Planfeststellung und Vereinbarungen’; diese Abteilung ist aber nicht Teil der als Planfeststellungsbehörde zuständigen Untergliederung, sondern der Hauptabteilung ‚Planung’, mithin nur auf Seiten des Vorhabenträgers für Planfeststellungsfragen zuständig.
b) Dass die Anhörungsbehörde die Fristen des § 17 Abs. 3c Satz 1 und 2 FStrG a.F. (§ 17a Nr. 5 Satz 2 und 3 FStrG n.F.) für den Abschluss des Erörterungstermins und ihre nachfolgende Stellungnahme überschritten hat, stellt keinen erheblichen Verfahrensmangel dar. Es handelt sich bei den genannten Vorschriften nur um sanktionslose Normen, die dem Interesse des Vorhabenträgers an einer Beschleunigung des Verfahrens dienen. Angesichts dessen wäre es sinnwidrig, wenn ihre Überschreitung auf die Klage eines Drittbetroffenen hin dem Verfahren den Boden entziehen könnte (vgl. Ronellenfitsch, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl. 1998, § 17 Rn. 105).
c) ...
Mitwirkungsrechte der Klägerin an dem durchgeführten Erörterungstermin wurden auch nicht dadurch verletzt, dass die Anhörungsbehörde dem Vorhabenträger die Möglichkeit eingeräumt hat, auf seitens eines Naturschutzvereins und einer Bürgerinitiative im Erörterungstermin überreichte Ausarbeitungen schriftlich zu antworten, und den betreffenden Einwendern ihrerseits Gelegenheit zur Erwiderung auf die Stellungnahmen des Vorhabenträgers gegeben hat. Die Anhörungsbehörde ist gesetzlich nicht verpflichtet, den Erörterungstermin einheitlich unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Einwender abzuhalten (Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - NVwZ 1988, 527 <530>). Dann kann es auch nicht verfahrensfehlerhaft sein, die sachliche Auseinandersetzung mit im Erörterungstermin überreichten Eingaben, die erst eine Sichtung und Prüfung erfordern, zu einem späteren Zeitpunkt mündlich oder - zumal wie hier im Einvernehmen mit den betreffenden Einwendern - schriftlich nachzuholen, ohne die im Termin anwesend gewesenen sonstigen Einwender erneut hinzuzuziehen.
...
e) Die weiteren Einwände, der Plan hätte wegen vorhabenbedingter Verschärfung der Hochwassergefahr des Angerbachs im Düsseldorfer Stadtteil Angermund gemäß § 17 Abs. 3a FStrG a.F. (§ 17a Nr. 1 FStrG n.F.) auch bei der Stadtverwaltung Düsseldorf ausgelegt werden müssen und außerdem habe der Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Straßenoberflächenwasser in den Angerbach und seine Zuflüsse ohne das gemäß § 14 Abs. 3 WHG erforderliche Einvernehmen der zuständigen Wasserbehörde erteilt, verhelfen dem Anfechtungs- und Feststellungsbegehren gleichfalls nicht zum Erfolg. Mit diesen Rügen macht die Klägerin nämlich Verfahrensfehler geltend, die - sofern sie vorliegen - nicht der Planfeststellung, sondern allein der ihr gegenüber rechtlich selbständigen, für die Klägerin nicht anfechtbaren wasserrechtlichen Erlaubnis anhaften.
Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet zwar die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 14 Abs. 1 WHG). Durch diese Einbindung der Erlaubniserteilung in das Planfeststellungsverfahren wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sich das Verfahren grundsätzlich insgesamt nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen Planfeststellungsrechts richtet. Es kommt also zu einer Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration. Von einer Entscheidungskonzentration sieht § 14 Abs. 1 WHG, der im Verhältnis zu § 17c FStrG n.F. i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die speziellere Regelung darstellt, aber ausdrücklich ab; die wasserrechtliche Entscheidung tritt als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung, auch wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen wird (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 450>). Soweit sich Verfahrensverstöße ausschließlich auf das Zustandekommen der wasserrechtlichen Entscheidung beziehen, handelt es sich deshalb um Mängel allein dieser Entscheidung und nicht der Planfeststellung.
Für die hier geltend gemachten Verfahrensmängel trifft dies zu. Dass das Einvernehmenserfordernis des § 14 Abs. 3 WHG ausschließlich die Erteilung der für die Straßenentwässerung benötigten Einleitungserlaubnisse betrifft, liegt auf der Hand. Nichts anderes gilt jedoch auch für das behauptete Erfordernis einer Planauslegung in Düsseldorf, das für die wasserrechtliche Erlaubniserteilung nur kraft der Verfahrenskonzentration zum Tragen kommen kann. Denn Auswirkungen des Vorhabens, die nach § 17 Abs. 3a FStrG a.F. eine Auslegung in Düsseldorf nötig machen konnten, waren allenfalls in Gestalt wasserrechtlich relevanter Überschwemmungen des Angerbachs auf Düsseldorfer Stadtgebiet zu besorgen.
Bezogen auf Verfahrensfehler der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Klägerin indessen nicht rügebefugt. Die wasserrechtlichen Gestattungstatbestände vermitteln Drittschutz nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots. Geschützt sind mithin allein solche Dritte, deren Belange in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (Urteile vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 <41 ff.> und vom 16. März 2006 a.a.O Rn. 452). Eine derartige eigene Rechtsbetroffenheit durch die wasserrechtliche Erlaubnis hat die Klägerin weder unter dem Aspekt der Überschwemmungsgefahr noch unter dem der Gefahr von Gewässerverunreinigungen auch nur ansatzweise dargetan.
Eine weitergehende Rügebefugnis hinsichtlich etwaiger Verfahrensfehler der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer enteignungsrechtlichen Betroffenheit der Klägerin, und zwar unabhängig davon, ob und ggf. inwieweit ein enteignungsrechtlich Betroffener sich auf objektiv-rechtliche Verfahrensverstöße berufen kann. Das gilt zum einen in Bezug auf die wasserrechtliche Erlaubnis. Denn sie erschöpft sich darin, den Weg für eine Gewässerbenutzung freizumachen; sie entfaltet hingegen keine enteignungsrechtliche Vorwirkung, die ihr gegenüber eine umfassende Rügebefugnis eröffnen könnte (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 454). Zum anderen ‚infizieren’ die geltend gemachten Verfahrensmängel der wasserrechtlichen Erlaubnis auch nicht die Planfeststellung mit der Folge, dass die von der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Klägerin sie gegenüber Letzterer rügen könnte. Allerdings stehen Planfeststellungsrecht und Wasserrecht trotz § 14 Abs. 1 WHG nicht zusammenhanglos nebeneinander. Wasserrechtliche Zulassungshürden führen zur Unzulässigkeit eines Planvorhabens, wenn sie unüberwindlich sind und das Vorhaben sich ohne die Gewässerbenutzung nicht verwirklichen lässt. Ein solches Vorhaben erweist sich im Sinne des Planungsrechts als nicht erforderlich (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 452); es dient demgemäß nicht dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und vermag folglich den enteignenden Zugriff auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht zu rechtfertigen. Ausräumbare Mängel der wasserrechtlichen Erlaubnis lassen die Planfeststellung wegen der rechtlichen Selbständigkeit beider Rechtsakte hingegen unberührt. Weder das Gemeinwohlerfordernis (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) noch das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Enteignung (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) gebieten mithin, dem von der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen die Berufung auf derartige Mängel zuzubilligen.
Die hier in Rede stehenden Verfahrensmängel betreffen keine unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden. Dass die Auslegung der Planunterlagen in Düsseldorf unterblieben ist, lässt nicht den Schluss zu, die Hochwasserproblematik sei unlösbar, so dass das Vorhaben an ihr scheitern müsste. Soweit die Wasserbehörde im Verfahren Vorbehalte gegen die beabsichtigte Erlaubniserteilung geäußert hat, waren diese nicht von grundsätzlicher Natur, sondern bezogen sich nur auf die - variablen - Einleitungsmodalitäten.
f) Schließlich begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die mit der Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen Regelungen ohne Beteiligung der Fachbehörden und anerkannten Naturschutzvereine verfügt worden sind. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin als Enteignungsbetroffene insoweit überhaupt rügebefugt wäre. Denn die Regelungen haben Planergänzungen zum Schutze der Natur zum Gegenstand, über die gemäß § 17d Satz 1 FStrG im Verfahren nach § 76 VwVfG zu entscheiden war. Da mit der Ergänzung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes verbunden sind, bedurfte es für sie keiner (erneuten) Beteiligung der Naturschutzbehörden und -vereine. Ob der Pächter der Ausgleichsfläche hätte beteiligt werden müssen, kann offen bleiben. Sollte das Verfahren insoweit fehlerhaft durchgeführt worden sein, so handelt es sich um einen Mangel, der weder die Gemeinwohldienlichkeit des Vorhabens in Frage stellt noch in anderer Weise die Rechtssphäre der Klägerin berührt und deshalb von ihr nicht gerügt werden kann.
2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften des materiellen Rechts, die dem Aufhebungs- oder dem hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren zum Erfolg verhelfen könnten.
a) Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Diese gesetzliche Bedarfsfeststellung, deren sachliche Rechtfertigung auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, ist für die Planfeststellung verbindlich.
Besondere Umstände, die die Erforderlichkeit des Vorhabens gleichwohl entfallen ließen, sind zu verneinen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die mit dem Vorhaben verbundene Benutzung oberirdischer Gewässer an unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden scheitern müsste und sich das Vorhaben aus diesem Grund als nicht realisierbar erweist. Anhaltspunkte dafür sind weder - wie bereits im Zusammenhang mit den gerügten Verfahrensfehlern ausgeführt - in den unter Einbindung der Wasserbehörde durchgeführten fachlichen Prüfungen zutage getreten noch von der Klägerin oder anderen Betroffenen geltend gemacht worden.
b) Dem Planvorhaben stehen keine artenschutzrechtlichen Verbote entgegen.
aa) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch die Planfeststellungsbehörde beruht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus (vgl. dazu und zum Folgenden Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 <Rn. 54 ff.> m.w.N.). Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung.
Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: Der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen.
Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung auf ökologische Bewertungen angewiesen ist, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.
(2) Die dem Planfeststellungsbeschluss in seiner aktuellen Fassung zugrunde gelegte Bestandsaufnahme genügt diesen Anforderungen sowohl im methodischen Ansatz als auch in der praktischen Durchführung.
Grundlage der Beurteilung waren zum einen aus Anlass des Vorhabens vorgenommene Untersuchungen vor Ort und zum zweiten ergänzend ausgewertetes Erkenntnismaterial anderen Ursprungs. Für ein vom Vorhabenträger in Auftrag gegebenes zooökologisches Gutachten des biologischen Fachbüros Hamann & Schulte aus dem Jahr 1996 fanden zwischen Anfang März und Mitte Juli 1995 acht Kartierungsexkursionen zu verschiedenen Tageszeiten statt, bei denen Vögel systematisch erfasst wurden. Amphibien wurden von Anfang März bis Ende Mai 1995 systematisch durch Kontrollen von Laichgewässern ermittelt. Eine zusätzliche abendliche Begehung diente der Kartierung von Vorkommen nachtaktiver Tiere. Dasselbe Planungsbüro führte im Auftrag des Vorhabenträgers zur Vorbereitung des dritten Deckblattverfahrens 2006 eine weitere Untersuchung durch, in deren Verlauf zwischen Ende März und Mitte September 2006 bei zwölf Begehungen tagsüber und teilweise bis in die Nacht hinein schwerpunktmäßig Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien erfasst wurden. Neben diesen Untersuchungen zur Erfassung des Tierbestandes erfolgten 1995 und aktualisierend 2002 Biotoptypenkartierungen für den landschaftspflegerischen Begleitplan, die zusammen mit den faunistischen Erhebungen die Basis für eine Analyse faunistischer Funktionsräume bildeten. Zusätzliches Datenmaterial wurde erschlossen durch Auswertung von Erfassungsarbeiten aus anderem Anlass (Untersuchungen des IVÖR aus dem Jahr 2000 und der Biologischen Station Urdenbacher Kämpe von 1998/2000, des Biotop- und Fundortkatasters der LÖBF, des Fundortkatasters der ULB Mettmann sowie weiterer fachlicher Unterlagen). Diese zweigleisige Vorgehensweise entspricht den dargestellten rechtlichen Vorgaben und gewährleistet eine breite Datenbasis für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände.
Die umfänglichen Einwände der Klägerin gegen die Aussagekraft der Bestandsaufnahme greifen demgegenüber nicht durch. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die folgenden Gesichtspunkte:
Die Kritik der Klägerin am Alter der erhobenen Daten ist überholt durch die vorgenommenen Aktualisierungen. Zusätzlich zu den erwähnten Nacherhebungen ist der Datenfundus des landschaftspflegerischen Begleitplans und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags 2006 im Rahmen eines Daten-Monitorings auf seine Aktualität hin überprüft worden. Ausweislich des begründenden Teils der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses ist hierbei und in der abschließenden Prüfung zahlreichen Hinweisen der Naturschutzbehörden und des ehrenamtlichen Naturschutzes durch ergänzende Feststellungen und im Wege von Wahrunterstellungen Rechnung getragen worden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, mehrere jüngere Erfassungsarbeiten seien unberücksichtigt geblieben, hat sie versäumt, substanziiert darzulegen, um welche Arbeiten es sich handelt und welche Erkenntnisse sich aus ihnen ergeben sollen. Ebenso wenig überzeugen die von Klägerseite aus Messtischblättern mit darin enthaltenen faunistischen Angaben gezogenen Schlüsse, da der Maßstab der betreffenden Kartenwerke (1:25 000) für sich genommen keine für die artenschutzrechtliche Beurteilung ausreichende räumliche Zuordnung der aufgeführten Tiervorkommen zulässt.
Unberechtigt ist ferner der Vorwurf, die Ermittlungen reichten nach Art und Umfang nicht aus, um die für die artenschutzrechtliche Beurteilung maßgeblichen Tierarten, ihre Verbreitung und ihre geschützten Lebensstätten zu erfassen.
Ihren ursprünglichen Einwand, es seien nicht alle berücksichtigungsbedürftigen Arten bei der Bestandsaufnahme in den Blick genommen worden, hat die Klägerin nach Aktualisierung des Datenmaterials nicht aufrecht erhalten. In der Ausarbeitung des Klägers des Parallelverfahrens BVerwG 9 A 38.07 , die sie zum Gegenstand ihres eigenen Vortrags gemacht hat, heißt es ausdrücklich, alle planungsrelevanten Arten seien in die Prüfung einbezogen worden.
Bezogen auf Methodik und Intensität der Erfassung von Fledermausarten hat die Klägerseite unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der RegioConsult Verkehrs- und Umweltmanagement Wulf Hahn & Dr. Ralf Hoppe GbR (nachfolgend RegioConsult) vom November 2007 vor allem kritisiert, die bloße Detektorerfassung habe nicht ausgereicht, um das ganze Spektrum der vorkommenden Arten und ihre Quartiere zu erfassen; aussagekräftig sei erst eine Kombination dieser Erfassungsmethode mit Netzfängen und anschließender Telemetrierung sowie Baumhöhlenkartierungen in den Rodungsbereichen. Diese Kritik vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie erklärtermaßen von dem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgeht, der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung habe den gleichen Anforderungen zu genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten; deshalb seien prinzipiell alle nach dem Stand der Wissenschaft verfügbaren Erkenntnismittel auszuschöpfen. Nach der Senatsrechtsprechung können die zum Habitatschutz entwickelten Grundsätze auf den allgemeinen Artenschutz wegen der Unterschiede beider Schutzregime gerade nicht ohne Abstriche übertragen werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 55 ff.). Die Erläuterungen des Beklagten in der Begründung der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses belegen vielmehr plausibel die Aussagekraft der bei den Begehungen mit Hilfe von Detektorerfassungen und Sichtbeobachtungen gewonnenen Ergebnisse. Danach ermöglicht es auch die Detektorerfassung, Fledermäuse der nach den naturräumlichen Verhältnissen in Betracht kommenden Arten einschließlich baumbewohnender Arten zu orten und nach Artzugehörigkeit zu identifizieren. Dass dies bei manchen Arten schlechter gelingt als bei anderen, stellt die Methode bei daran angepasstem Untersuchungsaufwand nicht in Frage. Dieser Aufwand war mit immerhin acht bis in die Nachtstunden reichenden Begehungen beträchtlich; dass er hinter dem fachlich gebotenen Maß zurückgeblieben wäre, ist der Stellungnahme von RegioConsult nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die Art der Durchführung, bei der darauf geachtet worden ist, dass sowohl Sichtbeobachtungen als auch Detektorerfassungen entlang von als Leitlinien geeigneten Vegetationsstrukturen und an ausgewählten Punkten, an denen Fledermäuse zu erwarten waren (Gewässer, höhlenreiche Baumbestände), erfolgt sind. Dass die Zwillingsarten Kleine und Große Bartfledermaus mit der Detektortechnik nicht eindeutig unterschieden werden können, ist zu vernachlässigen, weil bis auf eine nicht den eigentlichen Untersuchungsraum betreffende Ausnahme keine Nachweise vorliegen, die ein Vorkommen dieser Zwillingsarten als möglich erscheinen lassen. Unter diesen Umständen brauchte sich der Beklagte nicht veranlasst zu sehen, zusätzlich zur Detektorerfassung die wesentlich aufwendigere und für die Tiere belastende Methode des Netzfanges mit anschließender Telemetrierung einzusetzen.
Defizitär sind auch nicht die Feststellungen zu Fledermausquartieren. Bei den durchgeführten Begehungen ist ausweislich der Ausführungen in der Begründung der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses gezielt nach Fledermausquartieren gesucht worden. Dass dabei nur Balzquartiere, aber keine Wochenstuben oder Winterquartiere entdeckt wurden, lässt nicht den Schluss auf eine zu geringe Untersuchungstiefe zu. Konkrete Hinweise, die auf derartige Quartiere in den vorgesehenen Rodungsbereichen hindeuten würden und deshalb Anlass zu vertieften Kontrollen hätten geben müssen, sind weder von Klägerseite gegeben worden noch bei der ergänzenden Auswertung anderer Quellen zutage getreten. Insbesondere war der Beklagte ohne solche Hinweise nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht gehalten, mittels Videotechnik Baumhöhlen in den Rodungsbereichen auf Fledermausbesatz hin zu untersuchen oder mittels Telemetrierung Quartiersuche zu betreiben. Das gilt auch für Tagesquartiere, die - wie vom Beklagten unbestritten vorgetragen - einem ständigen Wechsel unterliegen, so dass einschlägige Untersuchungsergebnisse bloße Momentaufnahmen ohne längerfristige Aussagekraft darstellen würden.
Ebenso wenig greifen die Einwände der Klägerin gegen die Erfassung der Avifauna durch. Im Rahmen der 2006 vom Büro Hamann & Schulte durchgeführten Untersuchung ist mit zwölf - auch - der Ermittlung des Vogelbestandes dienenden Begehungen, von denen acht bis zum Einbruch völliger Dunkelheit dauerten, ein Untersuchungsaufwand getrieben worden, den auch die Klägerin nicht als fachlich unzureichend rügt. Die Entscheidung, mit der Untersuchung erst gegen Ende des Monats März zu beginnen, hat der Beklagte mit Hinweis auf die lange Winterperiode im Untersuchungsjahr schlüssig gerechtfertigt, ohne dass dem von Klägerseite etwas entgegengesetzt worden wäre. Ablauf und Ergebnisse der Untersuchung sind jedenfalls in den Grundzügen dem darüber gefertigten Erläuterungsbericht zu entnehmen und damit ausreichend dokumentiert. Dass der Bericht nicht mit weitergehenden Detailangaben über jede Einzelbeobachtung befrachtet worden ist, gibt keinen Anlass zu Beanstandungen, zumal die betreffenden Daten nach den Angaben in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses in digitaler Form gespeichert sind. Soweit der Beklagte dem Einwand von RegioConsult, eine Brutvogelrevierkartierung wäre unabdingbar gewesen, mit der Behauptung begegnet ist, eine solche habe stattgefunden, lässt sich dies anhand der Planungsunterlagen und sonstigen dem Gericht zugänglich gemachten Materialien allerdings nicht nachvollziehen. Daraus folgt aber kein Ermittlungsdefizit, da nicht festgestellt werden kann, dass die äußerst aufwendige Erfassungsmethode flächendeckender Revierkartierung einem allgemein anerkannten Ermittlungsstandard entspricht. Das von RegioConsult als alleiniger Beleg genannte Werk (Südbeck u.a., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, S. 40 ff.) lässt einen solchen Schluss nicht zu (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - NuR 2009, 112 <Rn. 81>).
bb) Auf der Grundlage der hiernach nicht zu beanstandenden Bestandsaufnahme hat der Beklagte zu Recht Verstöße des Vorhabens gegen artenschutzrechtliche Verbote verneint.
(1) Maßgeblich für die artenschutzrechtliche Prüfung der Verbotstatbestände ist § 42 BNatSchG in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873) mit Wirkung vom 18. Dezember 2007 (Art. 3) erhalten hat. Obgleich der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss unter der Geltung des § 42 BNatSchG a.F. ergangen ist, findet die Neufassung Anwendung, denn der Beklagte hat seine artenschutzrechtliche Prüfung in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Dezember 2007 nicht nur bezogen auf die vorsorgliche Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung, sondern ausweislich der Begründung des Änderungsbeschlusses auch bezogen auf das Eingreifen der Verbote aktualisiert.
(2) Das Vorhaben verletzt nicht die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F.
Diese Vorschrift verbietet, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die genannten Verbotstatbestände sind individuenbezogen. Für das Tötungsverbot bedeutet dies aber nicht, dass absehbare Einzelverluste durch den Straßenverkehr notwendig den Verbotstatbestand verwirklichen. Da die Schädigung einzelner Tiere der besonders geschützten Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen die nahezu unvermeidliche Konsequenz jedes Straßenneu- oder -ausbaus ist, würden Straßenbauvorhaben anderenfalls stets gegen das Tötungsverbot verstoßen und könnten nur im Wege der Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG n.F. unter den dafür geltenden engen Voraussetzungen zugelassen werden. Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 <Rn. 219> und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 91; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 11 <zu Nr. 7>). Davon kann nur ausgegangen werden, sofern es erstens um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Straßenverkehrs betroffen sind, und zweitens diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sich nicht beherrschen lassen.
Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Beklagten, das Vorhaben stehe mit § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. in Einklang, nicht zu beanstanden.
Der Planfeststellungsbeschluss geht in seiner geänderten Fassung vom Verlust einzelner Tiere durch Kollision mit Kraftfahrzeugen beim Betrieb der Autobahn aus, verneint aber ein besonderes Kollisionsrisiko. Für Amphibien überzeugt diese Beurteilung schon deshalb, weil in den durchgeführten Untersuchungen keine ausgeprägten Wanderkorridore besonders geschützter Amphibienarten festgestellt und die nach ihrer Biotopstruktur als Wanderkorridore geeigneten Bachtäler von der Trasse überbrückt werden. Für Exemplare von Fledermaus- und tieffliegenden Vogelarten stellt der Beklagte besondere Risiken durch den Straßenverkehr nicht generell in Frage, sieht diese Risiken, gestützt auf die fachliche Einschätzung seiner Gutachter, aber durch die bauliche Ausgestaltung des Vorhabens und flankierende Vermeidungsmaßnahmen (Führung der Autobahn im Einschnitt bzw. zwischen Verwallungen sowie Überbrückung der Bachtäler, Aufwuchs auf den Außenböschungen, Fledermausschutzzäune sowie Schutzwände auf den Autobahnbrücken) auf ein unbedenkliches Maß eingeschränkt. Diese Beurteilung leuchtet zunächst insoweit ein, als es um Flüge zur Querung der Trasse geht. Soweit die Trasse im Einschnitt und zwischen Verwallungen verläuft, ergibt sich durchgängig eine Höhendifferenz zwischen Fahrbahn und Böschungsoberkante von mindestens 3 m. Nimmt man den Aufwuchs auf den Außenböschungen hinzu, so wird deutlich, dass die querenden Tiere in erheblicher Höhe in die Trasse einfliegen, wodurch sich das Kollisionsrisiko stark verringert. Im Bereich der von der Trasse überbrückten Täler ist das Risiko sogar doppelt reduziert, nämlich zum einen durch die Querungsmöglichkeit unterhalb der Brücken, zum anderen durch die auf den Brücken vorgesehenen 3 m hohen Schutzwände. Für Fledermäuse kommt hinzu, dass im Bereich der einzigen Leitstruktur (am Nottbergweg) in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses beiderseits der Trasse Fledermausschutzzäune angeordnet worden sind, um ein direktes Einfliegen in die Trasse zu verhindern.
Die Einwände der Klägerseite gegen die Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen können nicht überzeugen. Warum die Schutzwände auf den Brücken zu niedrig und teilweise falsch platziert sein sollen, ist nicht nachvollziehbar begründet worden. Die Behauptung, die Fledermausschutzzäune seien mit 3 m um 1 bis 1,5 m zu niedrig, um effektiven Schutz zu bieten, verkennt, dass die geplante Höhe der Zäune 4 m beträgt. Allerdings gibt der Klägervortrag Anlass zu prüfen, ob neben schlichten Überflügen zur Trassenquerung für Fledermäuse und Raubvögel Flugbewegungen von größerem Umfang im Straßenraum zur Jagd auf Mäuse bzw. Insekten in Rechnung zu stellen sind, die naturgemäß bis auf das Fahrbahnniveau hinabreichen. Ein gesteigertes Risiko, auf diese Weise zu Schaden zu kommen, leitet die Klägerseite gestützt auf die Einschätzung ihrer Fachgutachter daraus ab, dass die Fahrbahnränder und Innenböschungen infolge regelmäßiger Mahd ein bevorzugtes Jagdrevier für Raubvögel bildeten und die sich im Sonnenlicht erwärmende Fahrbahn Insekten und folgeweise auch jagende Fledermäuse anlocke. Dieser Argumentation ist der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. W. indes in der mündlichen Verhandlung mit Sachargumenten entgegengetreten. Er hat hierzu hingewiesen auf die hohe Belastung des betroffenen Raums durch Verkehrslärm, der sich zwischen den Straßenböschungen fange, und die durch den Verkehr hervorgerufenen Luftwirbel, die eine Aufheizung der Fahrbahn verhinderten. Dass diese Erwägungen fachlich unvertretbar wären und der Beklagte, indem er sie sich zu eigen gemacht hat, seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte, lässt sich nicht feststellen; seine Schlussfolgerung, auch unter dem genannten Gesichtspunkt bestehe kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, hält daher gerichtlicher Kontrolle stand.
Unter den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. fallende baubedingte Schädigungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Gewässer mit Nachweisen von Vorkommen besonders geschützter Amphibienarten oder auch nur mit einer als Laichgewässer dieser Arten geeigneten Habitatstruktur werden durch den Bau der Autobahn weder ganz noch teilweise zerstört; Verluste von Laich, Larven oder adulten Tieren dieser Arten sind danach auszuschließen. Die Tötung oder Verletzung von Exemplaren besonders geschützter Fledermaus- und Vogelarten sowie die Zerstörung oder Beschädigung ihrer Entwicklungsformen wird wirksam verhindert durch die zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung. Offenlandbereiche dürfen nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar geräumt werden, so dass die Brutzeit von Vögeln ausgeklammert bleibt. Die Rodung von Gehölzen und Einzelbäumen ist sogar auf die erste Oktoberhälfte und damit auf einen Zeitraum beschränkt, in dem die Vogelbrut in Nisthöhlen und Horsten abgeschlossen und der Bezug von Winterquartieren durch Fledermäuse noch nicht zu erwarten ist. Soweit dennoch Höhlen in zu rodenden Bäumen belegt sein sollten, was für die Nutzung durch Fledermäuse als Tagesquartiere in Betracht zu ziehen sein könnte, ist nach der nicht substanziiert in Zweifel gezogenen fachlichen Einschätzung des Beklagten verlässlich zu erwarten, dass die Tiere durch den Lärm der Rodungsarbeiten vergrämt werden.
Ob Exemplare des zu den besonders geschützten Arten zählenden Edelkrebses, dessen Vorkommen in der Anger zwischen den Beteiligten streitig geblieben ist, durch die Einleitung von Straßenoberflächenwasser in deren Zuflüsse geschädigt werden können, ist eine die wasserrechtliche Erlaubnis betreffende Frage, auf die es für die artenschutzrechtliche Beurteilung der Planfeststellung nicht ankommt.
(3) Das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot ist gleichfalls nicht verletzt.
(a) § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. verbietet es, Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Erfolgt der Zugriff im Zuge eines nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft, der auch in einem unter dem Blickwinkel der Eingriffsregelung unbedenklichen Straßenbauvorhaben bestehen kann, so findet gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG n.F. eine ergänzende Regelung Anwendung. Dann scheidet, soweit Tierarten nach Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL) oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 aus, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F.). Um dies zu gewährleisten, können nach Abs. 5 Satz 3 auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG n.F. hat die Verbotsprüfung demnach zweistufig zu erfolgen: Auf der ersten Stufe stellt sich die Frage, ob auf eine geschützte Lebensstätte mit einer der genannten Tathandlungen eingewirkt wird. Trifft dies zu, so sind auf der zweiten Stufe die Konsequenzen in den Blick zu nehmen, die damit für die von der betroffenen Lebensstätte für die sie nutzenden Tiere erfüllte Funktion verbunden sind.
Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nach der Rechtsprechung des Senats zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222) nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. An der damit verbundenen engen räumlichen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F., der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 42 Abs. 5 BNatSchG n.F., die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 <786>). Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahe legt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - wie einzelne Nester oder Höhlenbäume - einschließt. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist.
Wie bereits erwähnt, liegt der Ergänzung des Verbotstatbestandes in § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. eine funktionsbezogene Zielrichtung zugrunde; die Regelung richtet sich darauf, die von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten erfüllte ökologische Funktion aufrechtzuerhalten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 12 <zu Nr. 7>). Hingegen trifft es jedenfalls für die Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nicht zu, dass sie den Individuenbezug des Verbotstatbestandes durch einen bloßen Populationsbezug ersetzt (in diesem Sinne aber Gellermann, NuR 2009, 85 <89>). Der in Abs. 5 Satz 2 vorausgesetzte volle Funktionserhalt ist nämlich nicht schon dann gegeben, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden.
(b) Gegen kritische Stimmen in der Literatur (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 <788>; derselbe, NuR 2009, 85 <89>; Möckel, ZUR 2008, 57 <62 f.>) ist an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 98) vertretenen Auffassung festzuhalten, dass die Neufassung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots jedenfalls in wesentlichen Anwendungsbereichen mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Ob es Fallgestaltungen gibt, in denen das nationale Recht und das Gemeinschaftsrecht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, da dies für den Streitfall nicht zutrifft.
Was zunächst die Anwendung der Neuregelung auf Arten des Anhangs IVa FFH-RL anbelangt, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber sich mit der funktionsbezogenen Regelung des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. an Überlegungen der Europäischen Kommission in ihrem Leitfaden zum Artenschutz (endgültige Fassung, Februar 2007, S. 43 ff. unter II. 3.4. b und d) angelehnt hat (vgl. die Gesetzesbegründung a.a.O. S. 11 f.). Nach dem Leitfaden der Kommission, deren Verständnis des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL wegen ihrer Stellung als Hüterin des Gemeinschaftsrechts (Art. 211 EG) besonderes Gewicht für dessen Auslegung zukommt, besteht das eigentliche Ziel dieser Bestimmung darin, die ökologische Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern (II. Rn. 53). Dementsprechend befürwortet die Kommission eine eher weite Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- und Ruhestätte, wobei artspezifischen Ansprüchen und Verhaltensweisen Rechnung zu tragen ist. Danach ist die Gesamtheit mehrerer im Dienst der betreffenden Funktion stehender Plätze, sofern diese im räumlichen Zusammenhang einen Verbund bilden, als geschützte Lebensstätte zu begreifen (vgl. II. Rn. 62 f.). Das hat zur Folge, dass Flexibilität bei der Beurteilung von Eingriffen gewonnen wird und funktionserhaltende Maßnahmen berücksichtigt werden können (vgl. II. Rn. 62). Dieses Normverständnis kann nach Auffassung des Senats bei einer den Sinn und Zweck der Richtlinie beachtenden Auslegung keinen Zweifeln unterliegen. Da die Habitatrichtlinie nicht eigenständig umschreibt, was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte anzusehen ist, handelt es sich in Anbetracht der nach dem Richtlinienzweck gebotenen funktionsbezogenen Betrachtungsweise um eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann. Dieser Verweisung des Gemeinschaftsrechts auf naturschutzfachliche Begriffe trägt die deutsche Regelung der Sache nach jedenfalls dann uneingeschränkt Rechnung, wenn es bei einer Tierart um den Schutz eines von ihr als ‚Ruhestätte im weiteren Sinne’ genutzten funktionalen Verbundkomplexes von ‚Ruhestätten im engeren Sinne’ - hier z.B. im ständigen Wechsel genutzter Tagesquartiere von Fledermäusen - geht.
Ein formaler Unterschied besteht zwar darin, dass funktionale Erwägungen bei der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung schon bei der Subsumtion unter den Begriff der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte zum Tragen kommen, während sie nach deutschem Artenschutzrecht erst auf der zweiten, durch § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. gesteuerten Prüfungsstufe Bedeutung gewinnen. Für das Schutzziel des Funktionserhalts spielt das aber keine Rolle. Der Senat hat keinen Zweifel, dass es dem nationalen Gesetzgeber mit Rücksicht auf den Spielraum, den gemeinschaftsrechtliche Richtlinien ihm bei der Wahl von Form und Mitteln zur Zielerreichung belassen und belassen müssen, frei stand, den gemeinschaftsrechtlich geforderten Schutzstandard auf dem gewählten Weg zu erreichen. Auch die Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ist in diesem Zusammenhang gemeinschaftsrechtskonform, weil solche Maßnahmen - nicht weniger als Vermeidungsmaßnahmen - die ununterbrochene Funktionserfüllung gewährleisten müssen und sich damit in der Terminologie der Kommission gleichfalls als funktionserhaltende Maßnahmen darstellen.
Jedenfalls bezogen auf Fallgestaltungen, über die hier zu entscheiden ist, steht auch Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103 S. 1 - Vogelschutzrichtlinie - VRL) der Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nach Maßgabe des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. nicht entgegen. Die Vorschrift verbietet die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern sowie die Entfernung von Nestern. Ihr Anwendungsbereich ist deutlich enger gefasst als der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 <Rn. 43> zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.). Dem Wortlaut nach, der auf den Begriff des Nestes abstellt und diesen in einen engen Zusammenhang zum weiteren Schutzobjekt der Eier rückt, umfasst der Schutz das selbstgebaute, aktuell belegte Nest. Der Regelungszweck, den für den Brutvorgang benötigten Ablageplatz der Eier zu schützen, mag dafür sprechen, den Schutz der Regelung für Vogelarten, die von ihnen gebaute Nester regelmäßig wiederverwenden oder ohne eigenen Nestbau geeignete Baumhöhlen, Felsvorsprünge oder ähnliche spezifische Strukturen regelmäßig wiederkehrend als Brutplatz nutzen, in funktionaler Betrachtung über den Normtext hinaus auf die aktuell nicht genutzten Nester bzw. sogar die das Nest ersetzenden Strukturen auszudehnen. Gründe des Funktionsschutzes können dies aber allenfalls dann rechtfertigen, wenn die konkret betroffenen Vögel artbedingt auf die Wiederverwendung des Nestes bzw. der Baumhöhle oder der sonstigen nestersetzenden Struktur angewiesen sind. An einem Angewiesensein in diesem Sinne fehlt es unzweifelhaft, falls sie auf - natürlich vorhandenen oder künstlich geschaffenen - Ersatz ausweichen können. Aufgrund dessen steht es im Einklang mit Art. 5 Buchst. b VRL, § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. auf aktuell nicht besetzte Fortpflanzungsstätten von Exemplaren europäischer Vogelarten anzuwenden. Bezogen auf Ruhestätten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. kann sich ein Widerspruch zu Art. 5 Buchst. b VRL schon deshalb nicht ergeben, weil der Begriff der Ruhestätte in der Verbotsregelung der Vogelschutzrichtlinie keine Entsprechung findet.
(c) Diesen Vorgaben des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird das Vorhaben gerecht.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten streng geschützter Amphibienarten sind trotz darauf gerichteter Erhebungen im Trassenbereich nicht festgestellt worden. Soweit einzelne Flächen als Landlebensräume - eingeschränkt - geeignet sein könnten, enthalten sie allenfalls potenzielle Lebensstätten, die dem Schutz des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. nicht unterfallen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 100).
Bezogen auf Fledermäuse sind bei der durchgeführten Bestandsaufnahme Wochenstuben, Balzquartiere und örtlich tradierte Winterquartiere nicht aufgefunden worden. Der von Klägerseite gegebene Hinweis, im Trassenbereich seien Wochenstuben bekannt, ist unsubstanziiert geblieben. Da der Umfang der Bestandsaufnahme nicht zu beanstanden ist, brauchte eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten insoweit nicht in Betracht gezogen zu werden. Hingegen fallen dem Vorhaben Höhlenbäume zum Opfer, für die der Beklagte in Rechnung stellt, dass sie Exemplaren einiger Fledermausarten im Wechsel mit anderen Höhlenbäumen als Tagesquartiere dienen. Werden sie gefällt, so liegt hierin unabhängig davon, ob sie unmittelbar vorher aktuell belegt gewesen sind, in Anbetracht ihrer in ständigem Wechsel wiederkehrenden Nutzung die Zerstörung von Ruhestätten i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. kommt das Zerstörungsverbot gleichwohl nicht zum Tragen. Den Feststellungen des vom Beklagten beauftragten Instituts für Landschaftsentwicklung und Stadtplanung (ILS) zufolge sind im räumlichen Zusammenhang der Rodungsflächen genügend weitere Quartierbäume vorhanden; es besteht also bisher ein Überangebot an Quartieren mit der Folge, dass der Eingriff funktional nicht ins Gewicht fällt. Der Senat sieht keinen Grund, warum diese naturschutzfachliche Einschätzung nicht zumindest vertretbar sein sollte.
Eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten europäischer Vogelarten macht die Klägerseite für vier Arten geltend, nämlich den Kiebitz, den Neuntöter, die Schafstelze und den Steinkauz. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen zeitlichen Vorgaben für die Rodung von Gehölzen und Einzelbäumen sowie das Freimachen des Baufeldes im offenen Landschaftsbereich den Zugriff auf aktuell belegte Nistplätze ausschließen. Da die drei erstgenannten Arten ihre Nester in jeder Brutsaison neu bauen, könnte das Vorhaben bezogen auf sie den Zerstörungstatbestand nur verwirklichen, wenn für sie jeweils in mindestens einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort von Nestern geeigneten Brutplätze verloren gingen. Dafür haben sich weder bei den Erhebungen des Beklagten Anhaltspunkte ergeben noch ist dem Vortrag der Klägerseite dafür etwas zu entnehmen.
Hingegen muss für den Steinkauz vom Verlust einer Fortpflanzungsstätte ausgegangen werden. Nach den von der Klägerin im Anhörungsverfahren gemachten und im Klageverfahren weiter vertieften Angaben befinden sich im Homberger Bachtal im Bereich ihrer Hofstelle und südlich davon zwei regelmäßig genutzte Brutreviere des Steinkauzes. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten; die Feststellungen seiner Gutachter zu dortigen der Revierabgrenzung dienenden Aktivitäten von Steinkäuzen untermauern vielmehr zusätzlich die Behauptung der Klägerin. Allerdings geht nur die Fortpflanzungsstätte des nördlichen Brutreviers verloren, während diejenige des südlichen Reviers erhalten bleibt.
Da der zum südlichen Revier gehörige Brutplatz nicht durch Rodungsarbeiten betroffen ist, kämen als schädigender Eingriff allenfalls seine Funktion beeinträchtigende mittelbare Einwirkungen durch Lärm oder andere Störeffekte in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit solche mittelbaren Einwirkungen aufgrund funktionaler Erwägungen den Zerstörungs- oder Beschädigungstatbestand erfüllen können, scheidet hier eine Zerstörung oder Beschädigung der Fortpflanzungsstätte des südlichen Reviers aus. Die Klägerseite verweist zwar auf eine Untersuchung ‚Vögel und Verkehrslärm’ des Kieler Instituts für Landschaftsökologie vom November 2007, die für den Steinkauz eine Effektdistanz von 400 m zum Straßenrand nennt. Damit ist eine Obergrenze bezeichnet, bis zu der negative Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die räumliche Verteilung der Vögel einer Art nicht ausgeschlossen werden können (ebd. S. 61, 226 f.). Für den Steinkauz, der nicht zu den besonders lärmempfindlichen Vogelarten zählt, hängt das Maß der Beeinträchtigung offenbar nicht allein vom Faktor Lärm, sondern maßgeblich auch von optischen Störreizen ab. Abgesehen davon, dass die Eignung der innerhalb der Effektdistanzen liegenden Habitatflächen als Lebensraum keineswegs aufgehoben ist, sondern lediglich - mit zunehmendem Abstand von der Trasse weniger - herabgesetzt sein kann, ist hier aber zu berücksichtigen, dass die Kernhabitate des Steinkauzes einschließlich der Fortpflanzungsstätte des südlichen Reviers im Tal und damit weit unterhalb der Autobahn liegen. Schon das mildert die Beeinträchtigungen durch Lärm- und Lichtreize stark ab. Wesentlich verstärkt wird dieser Abschirmeffekt noch durch die getroffene Anordnung 4 m hoher blickdichter Schutzwände an den Brückenrändern, die östlich und westlich auf den seitlichen Verwallungen mit 1 m Höhe auf langer Distanz weitergeführt werden. Die fachliche Einschätzung des Beklagten, dass die Störwirkungen dadurch im südlichen Brutrevier weitgehend abgefangen werden und deshalb keine Funktionseinbuße der dortigen Fortpflanzungsstätte eintritt, erscheint schlüssig und wird von seiner Einschätzungsprärogative gedeckt.
Anders ist die Sachlage im nördlichen Brutrevier. Nach den auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellten Angaben der Klägerin gehört zu diesem Revier ein als Brutplatz genutzter Höhlenbaum, der der geplanten Autobahnbrücke weichen soll. In Anbetracht der Standorttreue des Steinkauzes, der angestammte Bruthöhlen regelmäßig wieder nutzt, erfüllt die Rodung dieses Baumes die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F.
Die getroffenen Vermeidungs- und (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen führen jedoch dazu, dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. dennoch nicht eingreift. Die Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses sieht vor, als Ersatz für die bisherige Nistmöglichkeit eine künstliche Niströhre im Homberger Bachtal im Bereich der Maßnahmenfläche A 12.1 und damit in nahem räumlichen Zusammenhang mit dem verloren gehenden Brutbaum sowie zwei weitere künstliche Niströhren im Bereich der zusätzlich zu schaffenden Ausgleichsfläche A 9.21 zu installieren. Flankierend ordnet die Zweite Änderung an, das nördliche Brutrevier des Steinkauzes durch Pflanzung von zehn hochstämmigen Obstbäumen im Bachtal aufzuwerten und durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A 9.21 unmittelbar an das Bachtal angrenzend um eine kurzrasige Grünlandfläche von 5 ha zu ergänzen. Steinkäuze nehmen künstliche Niströhren grundsätzlich gut an. Werden die Röhren rechtzeitig, in räumlicher Nähe zum fortfallenden Brutplatz und unter auch im Übrigen geeigneten Habitatbedingungen bereitgestellt, kann deswegen davon ausgegangen werden, dass sie die Funktion als Fortpflanzungsstätte ohne zeitlichen Bruch übernehmen.
Diese Voraussetzungen sind jedenfalls für die Niströhre erfüllt, die im Homberger Bachtal angebracht werden soll. Wann die Installation zu erfolgen hat, ist zwar nicht ausdrücklich bestimmt. Aus dem Regelungszusammenhang mit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A 9.21, die mindestens ein Jahr vor Baufeldräumung ins Werk zu setzen ist, folgt aber, dass auch die Niströhren mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Standort der im Bachtal vorgesehenen Röhre befindet sich innerhalb des vorhandenen Brutreviers mit seinen gewachsenen Habitatstrukturen und steht damit in enger räumlicher Beziehung zu dem wegfallenden Brutbaum. Seine Eignung wird auch nicht durch die Nähe zur Autobahn in Frage gestellt. Für ihn gilt in gleicher Weise wie für das südliche Brutrevier, dass Störreize des Autobahnbetriebs wegen der Höhendifferenz zwischen Trasse und Nisthöhle sowie der geplanten blickdichten Schutzwand dort und auf den umgebenden Flächen nicht bzw. nur sehr eingeschränkt wirksam werden können. Vermag demnach die Niströhre im Homberger Bachtal die Funktion der bisher als Fortpflanzungsstätte genutzten Baumhöhle ohne zeitliche Lücke zu übernehmen, so kann letztlich offen bleiben, ob die beiden weiteren Niströhren, die auf der ausschließlich aus kurzrasigem Grünland ohne zusätzliche Vegetationselemente bestehenden Ausgleichsfläche A 9.21 installiert werden sollen, dazu ebenfalls in der Lage wären und ob etwaige Defizite der Funktionserfüllung zumindest im Rahmen des vorgesehenen Monitorings rechtzeitig behoben werden könnten.
Die nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. gebotene Funktionserhaltung scheitert auch nicht daran, dass das Brutrevier als Ganzes durch Flächenverluste, Baulärm, Veränderung der Gebietskulisse durch das Brückenbauwerk usw. entwertet würde. Ob und inwieweit derartige mittelbar auf die Funktionserfüllung von Fortpflanzungsstätten einwirkende Beeinträchtigungen den Beschädigungs- oder Zerstörungstatbestand verwirklichen können, bedarf auch in diesem Zusammenhang keiner Klärung; denn der Beklagte hat in der Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses über die bereits angesprochene Anordnung von Schutzwänden und von Anpflanzungen im Homberger Bachtal hinaus mit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A 9.21 Vorkehrungen getroffen, von deren Eignung zur Stabilisierung des nördlichen Brutreviers er ausgehen durfte. Diese Maßnahme richtet sich darauf, ein großflächiges Areal den Habitatansprüchen des Steinkauzes entsprechend umzugestalten. Dem dient namentlich der auf die Jagdgewohnheiten dieser Eulenart ausgerichtete kurzrasige Bewuchs. Der Großteil der Fläche liegt so weit von der geplanten A 44 und der bestehenden A 3 entfernt, dass Lärm- und Lichtreize beider Autobahnen trotz des hier vom Talgrund aus deutlich ansteigenden Geländes nicht bzw. nur in sehr abgeschwächter Form wirksam werden können. Dass der Abstand zum Himmelbachtal zu gering wäre, um die nötige Fluchtdistanz zum dort ansässigen Waldkauz zu wahren, ist von Klägerseite nur pauschal behauptet, aber nicht ausreichend belegt worden. Soweit die Kuppenlage einer Fläche die Habitateignung für den Steinkauz mindert, trifft dies nur für einen eher geringen Teil der großzügig bemessenen Ausgleichsfläche zu. Sollte die als reines Grünland vorgesehene Fläche wegen Fehlens von Gehölzen, die sich zur Deckung und als Ansitzwarten eignen, defizitär sein, stellt dies einen Mangel dar, dem durch schlichte Planergänzung abgeholfen werden könnte mit der Folge, dass er dem von der Klägerin verfolgten Anfechtungs- und Feststellungsbegehren in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG nicht zum Erfolg verhelfen kann (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 130).
Unbeachtlich ist schließlich auch der Umstand, dass der Vorhabenträger möglicherweise erst im Jahr 2011 auf die bis dahin verpachtete Fläche zugreifen kann. Die Gefahr einer verspäteten Realisierung der Ausgleichsmaßnahme ist damit nicht verbunden, weil der Planfeststellungsbeschluss i.d.F. der Zweiten Änderung ausdrücklich einen einjährigen Vorlauf der Maßnahme vor der Baufeldräumung vorschreibt, der Beginn der Realisierung des Vorhabens also ggf. entsprechend hinausgeschoben werden muss.
(4) Schließlich ist auch ein Verstoß gegen das Störungsverbot zu verneinen. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; erheblich ist eine Störung nach der Definition des Halbsatzes 2 der Vorschrift, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL und Art. 5 Buchst. d VRL im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44, vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104). Gestützt auf die Feststellungen seiner Gutachter, deren Ergebnisse in der Ergänzenden Prüfung des ILS vom Dezember 2007 zusammengefasst sind, hat der Beklagte erhebliche Störungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. für die geprüften Artengruppen verneint. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Da für streng geschützte Amphibienarten im Trassenbereich keine zur Fortpflanzung geeigneten Gewässer vorhanden sind, könnten sie allenfalls während der Überwinterungszeiten durch Immissionen und während der Wanderungszeiten durch Zerschneidungswirkungen der Trasse störend betroffen sein. Unter beiden Gesichtspunkten scheidet aber eine erhebliche Störung aus, weil die in Rede stehenden Arten nach den nicht bestrittenen Angaben des ILS auch während der Ruhezeiten wenig anfällig für verkehrsbedingte Störungen sind und als Wanderkorridore im Wesentlichen nur die von Zerschneidungswirkungen verschonten Bachtäler in Betracht kommen. Daher bedarf es hier auch keiner Auseinandersetzung mit der in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. Gellermann, NuR 2009, 85 <87>) an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 105) vertretenen Auffassung, dass auch Trennwirkungen unter den Störungstatbestand fallen können.
Bezogen auf die festgestellten oder als vorkommend unterstellten Fledermausarten hat der Beklagte für den Arterhalt besonders kritische Störungen in den Wochenstuben und Winterquartieren ausgeschlossen, weil solche im Bereich der Trasse nicht nachgewiesen seien und als Winterquartiere potenziell nutzbare Gehölze überdies vor ihrem möglichen Bezug gerodet würden. Dagegen ist mit Rücksicht auf den ausreichenden Umfang der Bestandsaufnahme nichts zu erinnern. Dass Störwirkungen, die vor allem während der Bauzeit an Tagesquartieren und in Jagdhabitaten auftreten könnten, die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten, ist mit dem Hinweis auf die enge räumliche und zeitliche Begrenzung solcher Effekte sowie vorhandene Ausweichhabitate schlüssig begründet worden. Da die Biotopstrukturen des Untersuchungsraums im Zuge der Bestandserfassung für den landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt worden sind, verfügte der Beklagte auch über die nötige Erkenntnisbasis, um Ausweichmöglichkeiten fachgerecht beurteilen zu können.
Für Störungen europäischer Vogelarten, die im Einzugsbereich der Trasse vorkommen, gilt Ähnliches. Störeffekte durch Lärm und andere Reize sind zwar weder in der Bau- noch in der Betriebsphase auszuschließen. Baubedingte Störungen betreffen aber nur einen sehr begrenzten Zeitraum, so dass mit ihnen verbundene Verdrängungswirkungen nur temporärer Art sind und sich deshalb nicht nachhaltig auf die Habitatbedingungen der betroffenen Arten auswirken. Verkehrslärm und sonstige Störeffekte des Straßenbetriebs werden - wie schon zum Beschädigungs- und Zerstörungsverbot ausgeführt - durch die Führung der Autobahn im Einschnitt bzw. über seitlich mit Schutzwänden abgeschirmte Brücken deutlich abgemildert. Das trifft vor allem für die Bachtäler mit ihrer ausgeprägten Strukturvielfalt zu. Nimmt man hinzu, dass nach den von Seiten des Beklagten getroffenen Feststellungen Ausweichhabitate mit jeweils geeigneten Strukturen sowohl in den Tälern als auch in den umgebenden großflächigen Offenlandbereichen zur Verfügung stehen, so ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Prognose des Beklagten, dass sich durch die Störungen der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der betroffenen Vogelarten nicht verschlechtern wird. Auch für den Steinkauz gelten insoweit keine nachteiligen Besonderheiten. Im Gegenteil sind die für diese Art im Homberger Bachtal und nordöstlich daran anschließend vorgesehenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen geeignet, die dort vorhandenen Steinkauzreviere trotz der eintretenden Störungen zu stabilisieren und dadurch Verschlechterungen des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu verhindern.
...
d) Die Planfeststellung gewährleistet, dass das Vorhaben trotz der unter Teilstücken der Trasse verlaufenden Massenkalkzüge und des damit verbundenen Verkarstungsrisikos den Erfordernissen der Standsicherheit von Straßenbauwerken und des Grundwasserschutzes entspricht.
Bei der Standsicherheit von Straßenbauwerken und dem Grundwasserschutz handelt es sich nicht um bloße abwägungserhebliche Belange. Der Rechtsordnung sind mit dem Erfordernis der Standsicherheit und dem Verbot von Grundwasserbeeinträchtigungen vielmehr zwingende Rechtssätze zu entnehmen, die der planerischen Abwägung Schranken setzen.
Das Erfordernis der Standsicherheit ergibt sich aus § 4 Satz 1 FStrG. Nach dieser Bestimmung haben die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Dass dies insbesondere auch für die Standsicherheit gilt, bedarf keiner weiteren Begründung. Ein allgemeines Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung ist zwar weder im Wasserhaushaltsgesetz noch im Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen ausdrücklich normiert, ist aber § 34 WHG zu entnehmen. Die Vorschrift befasst sich mit der Reinhaltung des Grundwassers unter zwei speziellen Aspekten. Abs. 1 regelt die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser, also die zielgerichtete Zuführung solcher Stoffe, und bestimmt, dass dafür eine Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Abs. 2 trifft eine entsprechende Regelung für die Lagerung und Ablagerung von Stoffen und die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen. Beide Regelungen stellen Ausprägungen eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch beim Einwirken auf das Grundwasser in sonstiger Weise Geltung beansprucht und gebietet, den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 16. November 1973 - BVerwG 4 C 44.69 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 3 S. 8 f. und vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 89.77 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5 S. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 1997 - 7 M 3628/96 - ZfW 1998, 505).
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist der Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden.
aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der behördlichen Beurteilung unzutreffende Annahmen über das mit dem Vorhaben verbundene Risikopotenzial für die Standsicherheit der Straßenanlage und das Grundwasser zugrunde liegen. Die planfestgestellte Trasse verläuft in ihrem westlichen Teil über Massenkalkzüge, die wegen der in ihnen ablaufenden Verkarstungsprozesse Risiken für die Standsicherheit und das Grundwasser bergen; für das Grundwasser kommt erschwerend hinzu, dass die Kalkzüge zum direkten Einzugsgebiet des Wasserwerks Homberg-Meiersberg gehören, dessen geplante Schutzzone II die Trasse quert. Ein im Auftrag des Vorhabenträgers gefertigtes Streckengutachten der ICG Leonhardt-Veith GmbH & Co. KG vom 16. Februar 2006 (nachfolgend: Streckengutachten) stellt die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse auf der Grundlage einer Auswertung anderweitig vorgenommener Bohrungen dar; es zieht daraus Schlüsse für das Risiko von Bodensenkungen und Erdfällen und gibt Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Die darin getroffenen Feststellungen werden durch die Angriffe in den von der Klägerseite vorgelegten Gegengutachten nicht erschüttert. Dem Einwand, die Kalkzüge reichten ausweislich der Bohrungen weiter nach Norden als in der Planung angenommen und gefährdeten deshalb die Trasse auf einem zusätzlichen Teilstück, ist die ICG überzeugend entgegengetreten. Unter Hinweis auf die Verkippung der ursprünglich horizontalen Kalkzüge nach Norden hat sie plausibel begründet, warum auch die Bohrungen nördlich des im Streckengutachten angegebenen Grenzbereichs, der die sog. Ausbisszone des nördlichsten Kalkzuges betrifft, noch Kalk zu Tage gefördert haben. Da der Kalk - von unbeachtlichen Einsprengseln in den Deckschichten abgesehen - dort erst in großer Tiefe angetroffen wird, leuchtet es ein, dass er insoweit keinen Risikofaktor darstellt. Überzeugt haben den Senat auch die Ausführungen der ICG zu den geologischen Konsequenzen der Verkarstungsprozesse im Kalkgestein. Weil der Kalk von Deckschichten überlagert ist, die gemäß ihrer Konsistenz in entstehende Hohlräume kontinuierlich nachsacken (sog. Subrosion), lässt sich fachlich nachvollziehen, dass die Verkarstung nicht zu plötzlichen Erdfällen, sondern zu Schwunddolinen führt, die an der Erdoberfläche in Gestalt von Senken in Erscheinung treten. Dass neben den im Übersichtslageplan 3 zum Streckengutachten eingetragenen Dolinen, bei denen es sich nach ihrer Erscheinung um solche Schwunddolinen handeln soll, auch sog. Einsturzdolinen im Trassenumfeld festgestellt worden sind, die für ein berücksichtigungsbedürftiges Erdfallrisiko sprächen, haben die Gutachter der Klägerseite nicht belegt.
Soweit klägerseitig behauptet wird, die Deckschichten über den Massenkalkzügen und dem Grundwasser seien nicht ausreichend untersucht worden, wird dies durch das Streckengutachten widerlegt. Dort finden sich auf der Grundlage der ausgewerteten Bohrergebnisse Aussagen sowohl zur Zusammensetzung und Mächtigkeit der Deckschichten über dem Massenkalk in den einzelnen Teilabschnitten der A 44 als auch zur Grundwasserüberdeckung (vgl. insoweit speziell Tabelle 4 auf S. 54).
bb) Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen hält das planfestgestellte Schutzkonzept zur Gewährleistung der Standsicherheit der Straßenanlage und zur Vermeidung von Gefährdungen des Grundwassers durch verunreinigtes Straßenoberflächenwasser rechtlicher Überprüfung stand. Die Nebenbestimmung 5.1.2 zum Planfeststellungsbeschluss verpflichtet den Vorhabenträger, in den Grenzen der festzusetzenden Wasserschutzzone II die Vorgaben der für den Bundesfernstraßenbau eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten - RiStWag in ihrer aktuellen Fassung zu beachten. Da die Schutzzone gerade die für die Trinkwassergewinnung wichtigen Massenkalkzüge schützen soll, ist gewährleistet, dass die Vorgaben dieser Richtlinien im kritischen Bereich der Kalkzüge zur Anwendung kommen. Sie enthalten die im Interesse des Grundwasserschutzes nach dem Stand der Technik gebotenen Anforderungen an Baugrunderkundung, Baustoffe, Entwässerungsmaßnahmen und Dichtungssysteme. Zusammen mit den Festsetzungen über die Verlegung von Dichtungsbahnen und die Anbringung von Spritzwänden auf den Autobahnbrücken stellen sie sicher, dass die Straßenentwässerung ein geschlossenes System bildet. Dessen Funktionsfähigkeit hängt allerdings ebenso wie diejenige der Straßenanlage als solcher von der Stabilität des Untergrundes ab. Insoweit sind jedoch keine Defizite des Schutzkonzepts feststellbar.
Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es keinen Mangel dar, dass eine Detailuntersuchung der Trasse auf vorhandene Hohlräume im Karst, die zur Destabilisierung des Baugrundes führen und so die Standfestigkeit des Straßenkörpers, der Randbereiche oder gar der Brücken gefährden könnten, als Grundlage der Zulassung unterblieben ist. Der Beklagte hält es für ausreichend, entsprechende Bohrungen und sonstige Erkundungen in der Phase der Ausführungsplanung vorzunehmen. Dem ist beizupflichten. Die Planfeststellungsbehörde hat sich zwar Gewissheit darüber zu verschaffen, dass eine durch das Vorhaben aufgeworfene tatsächliche Problematik bei der Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses beherrschbar ist und dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht. Die Praxis, die Bauausführung aus der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung auszuklammern, ist aber nicht zu beanstanden, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben gewährleistet ist. Insoweit braucht im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft und entschieden zu werden, ob die Ausführungsplanung des Vorhabenträgers tatsächlich diesen Vorgaben genügt. Vielmehr reicht es aus, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 5.96 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44 S. 25 f.). Demgemäß können fachliche Detailuntersuchungen, die der Problemlösung dienen, und darauf aufbauende Schutzvorkehrungen der Ausführungsplanung überlassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Problem sich lösen lässt und die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Billigung unterbreitet wird.
Diesen Grundsätzen wird das Vorgehen des Beklagten gerecht. Nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, die er durch Vorlage der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. herausgegebenen Hinweise zur Anwendung geotechnischer und geophysikalischer Messverfahren im Straßenbau (H GeoMess), Ausgabe 2007, untermauert hat, stehen geeignete Methoden zur Identifizierung von Hohlräumen in Gestalt von Bohrungen, seismischen Messungen usw. zur Verfügung. Ebenso sind Methoden verfügbar, um im Falle festgestellter Hohlräume den Baugrund zu stabilisieren. Das hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls fachlich nachvollziehbar erläutert, ohne dass die Klägerin dem substanziiert entgegengetreten wäre. Auch der Geologische Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen geht in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2005 von der Möglichkeit aus, die Trasse über unterirdischen Hohlräumen durch bauliche Maßnahmen zu sichern.
Dass die Ausführungsplanung tatsächlich die zur ergänzenden Risikoermittlung und zur Risikobeherrschung notwendigen Maßnahmen vorsieht, wird durch die der Planergänzung dienende diesbezügliche Protokollerklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 sichergestellt. Danach sind die geprüften Ausführungsunterlagen der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Das dient ausweislich der Erläuterungen des Beklagten dazu, ihm eine eigene Prüfung der Ausführungsplanung und Entscheidung über ihre Freigabe zu ermöglichen.
Die Klägerin wendet hiergegen ein, die Vorgehensweise des Beklagten sei unzulässig, weil Ungewissheit bestehe, ob sich die Problemlösung der Ausführungsplanung im Rahmen der festgestellten Planung halte; mit seiner Protokollerklärung behalte sich der Beklagte Änderungen des Planvorhabens vor, ohne dass die Voraussetzungen für einen Entscheidungsvorbehalt gegeben seien. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Gutachter des Beklagten haben in der Verhandlung detailliert und überzeugend ausgeführt, es sei praktisch ausgeschlossen, dass technische Lösungen zur Bewältigung von Verkarstungserscheinungen im Baugrund Planänderungen erforderten. Weder sei wegen derartiger Probleme eine Verlegung der Trasse noch auch nur die Verlegung einzelner Brückenpfeiler in Betracht zu ziehen. Bestehen mithin keine vernünftigen Zweifel an der Realisierbarkeit des Vorhabens in der planfestgestellten Form, so kann auch der Protokollerklärung vom 19. Februar 2009 nicht der Wille entnommen werden, die Entscheidung über den Autobahnbau in einer den planfestgestellten Unterlagen gemäßen oder von ihnen abweichenden Form offenzuhalten. Im Gegenteil geht es mit der Erklärung im Wesentlichen darum, der Planfeststellungsbehörde vor der Bauausführung eine abschließende Prüfung und Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob die Ausführungsplanung technisch geeignet ist und sich im Rahmen der Planfeststellung hält oder ob sie geändert werden muss, um sie den Vorgaben der Planfeststellung anzupassen. Der ergänzend formulierte Vorbehalt einer Planänderung bezieht sich lediglich auf einen nach ingenieurwissenschaftlicher Einschätzung nicht absehbaren Eventualfall, für den der Beklagte in der Planfeststellung keine Vorsorge zu treffen brauchte. Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wird deshalb von diesem Vorbehalt nicht berührt.
Eine rechtserhebliche Schutzlücke verbleibt schließlich auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin geltend gemachte Risiko künftig durch Verkarstungsprozesse entstehender Hohlräume im Untergrund der Trasse. Die ICG-Gutachter weisen die theoretisch denkbare Möglichkeit künftiger Hohlraumbildung dem Bereich des Restrisikos zu und erläutern diese Beurteilung schlüssig mit dem Hinweis, dass Verkarstungsprozesse im Kalk unterhalb von Deckschichten, wie sie hier vorhanden sind, in geologischen Zeiträumen ablaufen. Selbst wenn diese Aussage für Störzonen, in denen säurehaltiges Oberflächenwasser in den Kalk eintritt, zu relativieren sein sollte, wie der von Klägerseite eingeschaltete Sachverständige für Bodenschutz Dr. B. fordert, stellt das die Plausibilität der von den Gutachtern des Beklagten vorgenommenen Risikoeinschätzung nicht in Frage; denn durch den Bau der Autobahn wird der Baugrund versiegelt mit der Folge, dass das Oberflächenwasser nicht von oben in die Kalkschichten einsickern kann. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Künftige Verkarstungsprozesse können nach den - wie schon ausgeführt - nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beklagten aller Voraussicht nach nicht zu Erdfällen, sondern lediglich zu nach und nach eintretenden Senkungen führen. Bei den Streckenkontrollen der Straßenwacht, die ausweislich der Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in kurzen zeitlichen Abständen stattfinden, lassen sich solche Senkungen im Bereich der Fahrbahnen und der Fahrbahnränder erkennen und beherrschen. Ähnliches gilt für die Autobahnbrücken, die regelmäßig auf ihre Standsicherheit hin überprüft werden.
cc) Die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung gesondert angesprochene Gefahr einer Grundwasserverunreinigung durch Luftschadstoffeinträge in den Boden ist ebenfalls zu verneinen. Die an die Trasse angrenzenden nicht versiegelten Flächen unterliegen zwar verkehrsbedingten Einträgen von Luftschadstoffen in den Boden (PFB S. 69). Nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss, der sich hierzu auf Forschungsergebnisse zur Schadstoffbelastung von Böden neben Straßen stützt, sind schädliche Bodenveränderungen aber allenfalls unmittelbar neben dem Fahrbahnrand anzutreffen (PFB S. 80). Ein Schadstofftransport von dort in die grundwasserführenden Kalkschichten mit ihrer grundsätzlich hohen Wasserwegsamkeit wird schon durch die über dem Kalk liegenden mächtigen Deckschichten, die als Barriere für versickerndes Wasser wirken, weitgehend ausgeschlossen. Einen zusätzlichen, auch in Störungszonen wirksamen Schutz gewährleisten - wie bereits vorstehend zu den Risiken schadstoffbelasteten Straßenoberflächenwassers ausgeführt - die für die Randbereiche der Straße im Einklang mit den Vorgaben der RiStWag getroffenen Schutzvorkehrungen, die eine Verbringung von Schadstoffen in den Untergrund mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
e) Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsmangel, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17 Satz 2, § 17e Abs. 6 FStrG).
aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und der Klägerin im Besonderen Fehler unterlaufen sind, auf die das Anfechtungs- oder zumindest das hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren gestützt werden könnte. Die Klägerin wendet gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange im Wesentlichen ein, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung der A 44 weit unterschätzt worden sei. Träfe dieser Einwand zu, so wäre die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen wird. Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose könnte deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden. Die Prognose der künftigen Verkehrsbelastung der A 44 ist jedoch nicht zu beanstanden.
Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N. und vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42.03 - juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - BVerwG 9 VR 11.02 - juris Rn. 14). Unter jedem dieser Gesichtspunkte übt die Klägerin Kritik an der im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführten Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe IVV Aachen vom Dezember 2002 sowie den Ergänzungen dieser Untersuchung vom August 2004 und Juli 2006. Ihre Einwände greifen jedoch nicht durch.
(1) Die von der Klägerin unter Berufung auf RegioConsult erhobene Rüge, es sei nicht nachvollziehbar, welcher Prognosemethode sich die Verkehrsuntersuchung bedient habe und ob die Methode fachgerecht angewandt worden sei, wird den Erläuterungen seitens der IVV nicht gerecht. Der Ergebnisbericht der Verkehrsuntersuchung stellt das methodische Vorgehen nachvollziehbar dar. Es richtete sich darauf, die künftige Verkehrsbelastung mithilfe von Verkehrsberechnungen zu ermitteln, bei denen die Verkehrsabläufe für verschiedene Netzzustände im Rechner simuliert wurden. In das Modell eingespeist wurden Strukturdaten und Verkehrsnachfragedaten für Ist- und Prognose-Zustände. Das daraus resultierende Verkehrsaufkommen für die jeweiligen Quell-Ziel-Beziehungen wurde sodann auf die verschiedenen Verkehrsträger aufgeteilt und der Straßenverkehrsanteil anschließend auf das Straßennetz der unterschiedlichen Netzfälle umgelegt. Danach besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Verkehrsuntersuchung um eine Modellprognose handelt, die insbesondere auch für Straßenneubauten zu den anerkannten Prognoseverfahren gehört (vgl. Nr. 1.2.2.2 des Anhangs zu den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind neben der Grunduntersuchung von 2002 auch die Ergänzungen 2004 und 2006 keine Trend-, sondern Modellprognosen, so dass die Frage, ob nach Lage des Falles insoweit auch Trendprognosen genügt hätten, dahingestellt bleiben kann (zur Fortschreibung von Modellprognosen mittels bloßer Trendprognosen vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - juris Rn. 28). In beiden Ergänzungsuntersuchungen wurden die Prognoseergebnisse von 2002 nicht einfach nach Maßgabe eines allgemeinen Trends hochgerechnet, sondern das Modell als solches aktualisiert. Hinsichtlich der Ergänzung 2004 betrafen die Änderungen das Prognoseverkehrsnetz (Ergebnisbericht 2004 S. 2 f.), hinsichtlich der Ergänzung 2006 beziehen sie sich mit Rücksicht auf den veränderten Prognosehorizont (2020) auf die die Verkehrsnachfrage bestimmenden Grundlagendaten (Ergebnisbericht 2006 S. 2 und 4).
Die Erläuterungen in den Ergebnisberichten der Untersuchungen und die ergänzenden Ausführungen der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung belegen zudem, dass die Durchführung der Prognose methodengerecht erfolgt ist. Dem Vorwurf von RegioConsult, bezogen auf den Regionalverkehr seien die Verkehrsbeziehungen nur grob abgeschätzt und damit nicht ausreichend ermittelt worden, ist die IVV ausdrücklich entgegengetreten. Ausweislich ihrer Erläuterungen hat sie sich - anders als für den Fernverkehr - insoweit nicht darauf beschränkt, Verkehrsbeziehungen zwischen Kreisregionen in den Blick zu nehmen, sondern stattdessen für den engeren Untersuchungsraum die Verkehrsbeziehungen zwischen den kleinteilig gebildeten Verkehrszellen der Landesverkehrsplanung mit ihren jeweils mehreren Einspeisungspunkten berücksichtigt. Befriedigend erläutert hat der Ergebnisbericht darüber hinaus auch, wie das entwickelte Prognosemodell anhand eines Abgleichs zwischen der Analysematrix für das Jahr 2000 mit den Ergebnissen der Straßenverkehrszählung 2000 geeicht worden ist. Den von Klägerseite unter Berufung auf RegioConsult geäußerten Bedenken, dabei könnte es zu einer Überanpassung an die Zählergebnisse gekommen sein, ist die IVV überzeugend mit der Erwägung entgegengetreten, es handele sich um einen iterativen Prozess, in dem fachlich anerkannte Grenzen zulässiger Anpassung beachtet worden seien.
(2) Mängel der Verkehrsuntersuchung lassen sich auch nicht unter dem Aspekt der in das Prognosemodell eingespeisten Grundlagendaten zur Verkehrsnachfrage und zu den Verkehrsbeziehungen feststellen. Die IVV hat sich zur Verkehrsnachfrage auf Strukturdaten aus der 10. koordinierten Bevölkerungsprognose des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen für 2020 und der Bedarfsplanprognose des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) sowie zu den Verkehrsbeziehungen auf Daten der Bundesverkehrswegeplanung und der Landesverkehrswegeplanung gestützt. Das Büro RegioConsult hält demgegenüber den Rückgriff auf die Daten der Bundesraumordnungsprognose 2020 der Bundesanstalt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) sowie die Verkehrsmatrizes der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen (IGVP) für vorzugswürdig. Dass die BBR-Prognose und die IGVP zu Ergebnissen gelangen, die von den durch die IVV zugrunde gelegten bzw. ermittelten Daten abweichen, stellt die Validität letzterer nicht in Frage. Angesichts des prognostischen Charakters der Untersuchungen und der Spielräume bei der Wahl des methodischen Ansatzes sind völlig deckungsgleiche Untersuchungsergebnisse nicht zu erwarten. Dass die von der IVV ausgewerteten Untersuchungen ihrerseits methodisch fehlerhaft konzipiert seien oder auf einer unzutreffenden Datenbasis beruhten, hat die Klägerin nicht dargetan.
Für die Daten der Bedarfsplanprognose bzw. der Bundesverkehrswegeplanung kommt hinzu, dass das BMVBS deren Verwendung - wie seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert - einheitlich für alle Fernstraßenplanungen vorgegeben hat. Diese Planungsvorgabe entspringt dem Bedürfnis, für Fernstraßenplanungen eine konsistente Datenbasis zugrunde zu legen. Methodisch wäre es problematisch, dieses einheitliche Vorgehen für einzelne Projekte zu durchbrechen und mit abweichenden Daten zu arbeiten. Deshalb erweist sich die Vorgabe jedenfalls so lange als sachgerecht, wie die vorgegebene Datenbasis nicht offenkundig durch neuere Erkenntnisse überholt ist. Dass dies zuträfe, ist nicht ersichtlich und kann insbesondere nicht aus den Angaben von RegioConsult zu eklatant von den IVV-Daten abweichenden jüngeren Untersuchungsergebnissen der IGVP geschlossen werden. Diese Angaben beruhen nämlich weitgehend auf Fehldeutungen. Während RegioConsult behauptet hat, für die Ortsdurchfahrt Homberg der L 422 stehe im Analyse-Nullfall einem von der IGVP genannten DTV-Wert von 26 000 ein von der IVV verwendeter Wert von 9 000 gegenüber, hat die IVV nach eigenen Angaben einen Wert von 24 000 Kfz/h zugrunde gelegt. Für die Ortsdurchfahrt Heiligenhaus der B 227 steht IGVP-Werten von 26 000 bzw. 27 000 ein IVV-Wert nicht von 15 000, sondern im Hinblick auf die dortige Verkehrsführung über gegenläufige Einbahnstraßen von 30 000 (2 x 15 000) gegenüber. Eine deutliche Abweichung ergibt sich allein für den bereits realisierten Abschnitt der A 44 im Raum Velbert. Wegen der guten Übereinstimmung der von der IVV errechneten Werte mit korrespondierenden Werten der durchgeführten Verkehrszählung wird die Validität der IVV-Werte aber auch durch diese Abweichung nicht erschüttert.
(3) Der Prognose fehlt es auch nicht an einer überzeugenden Begründung der gewonnenen Ergebnisse, wonach die A 44 im Planfall 2020 mit bis ca. 40 000 Kfz/Werktag belastet sein wird. Die Klägerin wendet zwar ein, mit Rücksicht auf die der Autobahnverbindung A 44/A 535 zukommende Überlauffunktion für die im Breitscheider Kreuz überlastete Verbindung A 3/A 52 bleibe die IVV eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, warum in der Ergänzung 2004 ihrer Verkehrsuntersuchung die Neuaufnahme der A 535 in das Prognosenetz nicht mit einer deutlicheren Mehrbelastung der A 44 zu Buche schlage. Diese vermeintliche Unstimmigkeit hat der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. Bol. in der mündlichen Verhandlung aber schlüssig aufgelöst. Nach seinen Erläuterungen ist die Fahrt über die A 44 und die A 535 für die meisten in Betracht kommenden Verkehrsbeziehungen mit einem Umweg von mehreren Kilometern verbunden. Da das Breitscheider Kreuz - wie in der IVV-Prognose seinen Angaben zufolge bereits berücksichtigt - leistungsfähig ausgebaut werden soll, wird die neue Verbindung über die A 44/A 535 für die bestehende Verbindung A 3/A 52 nur vergleichsweise selten als Bypass fungieren. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Anlass, die Verkehrsprognose wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der Prognoseergebnisse zu beanstanden. Soweit RegioConsult ferner geltend macht, aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes ergäben sich höhere Lkw- und Pkw-Belastungen der A 44, ist die IVV dem in ihrer Stellungnahme vom Juli 2007 plausibel entgegengetreten (S. 14 ff.). Die darauf erfolgte Erwiderung von RegioConsult zeigt keine Unstimmigkeiten in dieser Argumentation auf, die die Überzeugungskraft der IVV-Prognose erschüttern würden.
Hält die Verkehrsprognose demzufolge gerichtlicher Überprüfung stand, so ist auch die darauf aufbauende Lärmprognose nicht zu beanstanden mit der Folge, dass der Beklagte die Lärmbelastung der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und diejenige der Klägerin im Besonderen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Mängel, die auf das Planungskonzept durchschlagen könnten, sind mithin unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.
bb) Das Vorhaben wirft keine Probleme für die Luftqualität auf, die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hätten bewältigt werden müssen.
(1) Die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens dar. Rechtlicher Maßstab zur Beurteilung der mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der Luftqualität ist vielmehr das planungsrechtliche Abwägungsgebot.
Die Grenzwerte, die die Verordnung für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft festlegt, stehen in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 11 der 22. BImSchV). Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitätsrichtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird durch die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 22. BImSchV jedoch nicht beschränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren (Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61> und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <28>).
Das planungsrechtliche Abwägungsgebot erfordert aber, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität in der Planfeststellung zu berücksichtigen. Der Vorhabenträger ist grundsätzlich gehalten, die durch die Planungsentscheidung geschaffenen Konflikte zu bewältigen. Die Konfliktbewältigung kann allerdings auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren überlässt. Das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots ist erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).
(2) Diesen Grundsätzen wird der Planfeststellungsbeschluss gerecht.
Die planfestgestellte Schadstoffuntersuchung durch das Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG vom Juli 2006 hat sich auf eine Abschätzung der vor allem durch den Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickstoffdioxid, Benzol und Feinstaubpartikel PM10 beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, für die Schadstoffbelastung mit Blei, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid seien die Beiträge des Straßenverkehrs von untergeordneter Bedeutung. Dagegen sind Einwände nicht zu erheben und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
Während die Untersuchung für Benzol und Partikel keine Grenzwertüberschreitungen ergeben hat, gelangt sie für Stickstoffdioxid zu dem Ergebnis, an einer geringen Zahl der in Trassennähe gelegenen Wohnhäuser, insbesondere im Querungsbereich A 44/L 156, könne es zu Grenzwertüberschreitungen kommen. Diese bewegen sich der Untersuchung zufolge jedoch in engen Grenzen; der Jahresmittelwert von 40 µg pro m³ wird um bis zu 6 µg pro m³, die Grenze 18 zulässiger Überschreitungen des Kurzzeitwertes von 200 µg pro m³ im Kalenderjahr um bis zu achtmal überschritten. Die Überschreitungen sind vornehmlich auf die Vorbelastung zurückzuführen, die die Untersuchung mit 29 µg pro m³ beziffert. Auf dieser Grundlage besteht kein Handlungsbedarf, dem bereits in der Planfeststellung Rechnung getragen werden müsste. Die Zusatzbelastung bleibt weit hinter den Grenzwerten zurück und erfordert deshalb für sich genommen keine Problemlösung durch den Planfeststellungsbeschluss. Besondere örtliche Verhältnisse, die die Eignung von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung zur Bewältigung der Gesamtbelastung ausschließen und daher ebenfalls eine Problemlösung schon in der Planfeststellung hätten gebieten können, sind im Anhörungsverfahren nicht hervorgetreten.
Die Einwände der Klägerin gegen die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Schadstoffkonzentrationen und damit gegen die Grundlage dieser Beurteilung greifen nicht durch:
(a) Die Klägerin rügt in erster Linie, das verwendete Prognoseverfahren nach dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02) in der Fassung von 2005 erbringe keine aussagekräftigen Ergebnisse, weil mehrere Bedingungen für die Anwendung dieses Verfahrens nicht erfüllt seien. Dem ist nicht zu folgen. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine unter Federführung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. erarbeitete und 2005 weiterentwickelte Methode, deren Anwendung auf die Bundesfernstraßen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Erlass vom 12. April 2005 ausdrücklich empfohlen worden ist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Verfahren dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Allerdings ermöglicht es keine exakte Berechnung der Schadstoffkonzentrationen, sondern lediglich deren Abschätzung (vgl. Nr. 1.3 Abs. 3 MLuS 02). Um die für die Planfeststellung maßgebliche Frage zu beantworten, ob eine Problemlösung der Luftreinhalteplanung überlassen werden darf, reicht eine solche Abschätzung aber aus.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Prognoseverfahrens waren hier erfüllt. Anders als die Klägerin meint, hängt die Anwendung nicht von einer geländegleichen Führung der Straße, sondern davon ab, dass Trogtiefen und Dammhöhen unter 15 m verbleiben (Nr. 1.3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 MLuS 02). Für das Planvorhaben trifft dies zu. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Abschätzungsmodell bei häufigen Schwachwindlagen und/oder im Bereich von relevanten Kaltluftabflüssen und -seen unanwendbar bzw. seine Anwendung problematisch ist (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02), sind diese negativen Anwendungsbedingungen nicht gegeben. Dem Vortrag der Klägerin, nach Beobachtungen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW im Rahmen der Luftreinhalteplanung (Sektor 4) seien bezogen auf den maßgeblichen Trassenraum für über 40 % eines Jahres Schwachwindlagen mit Geschwindigkeiten von 0 bis 2 m/s zu prognostizieren, ist der Beklagte entgegengetreten; die Luftreinhalteplanung verfüge nicht über Winddaten für den Raum Velbert/Heiligenhaus, sondern nur für Düsseldorf, Essen, Neuss und Reisholz, wobei die Spannbreite der Schwachwindhäufigkeiten von 17,3 bis 34,4 % reiche. Diesen substanziierten Ausführungen hat die Klägerin nicht mehr widersprochen. Es fehlen deshalb Anhaltspunkte, dass die Windverhältnisse im Trassenbereich in ungewöhnlichem Maße durch Schwachwindlagen geprägt sind, zumal die Trasse ganz überwiegend in Kuppenlage verläuft. Kaltluftströmungen sind - wie der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - in den Bachtälern zu erwarten. Da die Autobahn die Täler im oberen Bereich der Talschultern und damit oberhalb dieser Strömungen quert, überzeugt den Senat die Annahme, die Kaltluftabflüsse seien für die Schadstoffausbreitung nicht relevant.
Von Klägerseite wird ferner eingewandt, zumindest für die Autobahnbrücken sei eine Abschätzung anhand des Modells nach MLuS 02 verfehlt, weil ihre Umströmung zu gänzlich anderen Belastungen in der näheren Umgebung führe als im übrigen Trassenverlauf. Auch in dieser Hinsicht hält der Senat jedoch die Argumentation des Gutachterbüros Lohmeyer für überzeugend. Danach ermöglicht das verwandte Prognosemodell zwar keine gesonderte Berücksichtigung von Brückenlagen. Da bei freier Anströmung der Brücken Luftschadstoffe intensiver verdünnt und abtransportiert werden als bei einer Straßenführung im Gelände, leuchtet es aber ein, dass die Abschätzung nach MLuS 02 insoweit auf der sicheren Seite liegt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Merkblatt gehe selbst von der Unanwendbarkeit des Prognosemodells in engen und tief eingeschnittenen Tälern aus (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 1). Diese negative Anwendungsbedingung ist im Streitfall nicht einschlägig. Selbst das Angerbachtal, das von der Autobahnbrücke in einer Länge von 391 m und einer lichten Höhe von 30 m über Talgrund überspannt werden soll, lässt sich schwerlich als „eng und tief eingeschnitten“ bezeichnen. Für die anderen Täler gilt dies erst recht. Unabhängig davon kommt die erwähnte Ausnahmeregelung - wie der Gutachter Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung einleuchtend erläutert hat - mit Rücksicht auf ihre Zielrichtung, Geländeformationen mit besonders eingeschränkten Möglichkeiten der Schadstoffabfuhr zu erfassen, auch deshalb nicht zum Tragen, weil die Autobahn dort nicht im Talgrund verläuft, sondern das Tal nahezu an der Spitze der seitlichen Hänge überbrückt. Es liegt auf der Hand, dass die auf der Autobahn emittierten Schadstoffe unter diesen Umständen mit dem Luftstrom abtransportiert werden, ohne dass sich die - tiefer liegenden - Talflanken als erhebliche Hindernisse erweisen könnten.
Diese Beurteilung wird nicht durch den von Klägerseite gegebenen Hinweis auf den Bau der A 72 im Bereich des Lochmühlentals in Frage gestellt, für den das Büro Lohmeyer trotz mit der Angertalbrücke vergleichbarer Höhen- und Längenmaße der dortigen Autobahnbrücke eine Abschätzung anhand des Verfahrens nach MLuS 02 für unzureichend gehalten habe. Die Anwendbarkeit des Ausbreitungsmodells hängt nach Nr. 1.3 MLuS 02 von zahlreichen Bedingungen ab; vergleichbare Brückenmaße lassen daher für sich genommen keine Analogieschlüsse zur Frage der Anwendbarkeit des Modells zu. Dass die Verhältnisse im Lochmühlental auch im Hinblick auf die weiteren Anwendungsbedingungen mit der hier vorliegenden Situation vergleichbar sind, ist nicht belegt. Im Gegenteil hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02 betont, ein wesentlicher Unterschied liege darin, dass die Lochmühlentalbrücke einen konzentrierten Kaltluftstrom quere, während das von der A 44 gequerte Gelände von mehreren Tälern durchschnitten sei, deren Kaltluftströme sich zum einen nicht akkumulierten und zum anderen von der in Kuppenlage verlaufenden Trasse unberührt blieben.
(b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die Schadstoffprognose nicht auf fehlerhaften oder fehlenden Eingabedaten. Wie sich schon aus den Ausführungen zur Validität der Verkehrsprognose ergibt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Abschätzung der Schadstoffbelastung die in der IVV-Verkehrsuntersuchung ermittelten Prognosewerte zugrunde gelegt worden sind. Unberechtigt ist auch die von Klägerseite unter Berufung auf eine Stellungnahme von RegioConsult erhobene Rüge, die Aktualisierung der Verkehrsprognose im Jahr 2006 sei bei der Schadstoffabschätzung unberücksichtigt geblieben. Diese Rüge verkennt, dass die zu den ursprünglichen Planunterlagen gehörende Schadstoffprognose (Anlage 10) durch eine Deckblattfassung (Anlage 10b) ersetzt worden ist; letztere legt den veränderten Prognosehorizont 2020 und die dafür prognostizierten Verkehrsbelastungswerte zugrunde. Für die Behauptung, dass dem mit der Prognose betrauten Gutachterbüro insoweit Fehler bei der Umrechnung von DTVw- in DTV-Werte unterlaufen wären, fehlt es an jedem schlüssigen Anhaltspunkt.
Ebenso wenig sind die in die Berechnung eingespeisten Werte für Schadstoffvorbelastungen zu beanstanden. Da zum eigentlichen Trassenbereich Werte nicht zur Verfügung standen, war es sachgerecht, Rückschlüsse aus an nahegelegenen Messstationen über Jahre hin erhobenen Daten zu ziehen; angesichts dieser verfügbaren Daten wäre es unverhältnismäßig gewesen, die Durchführung eines jahrelangen Messprogramms an Ort und Stelle vom Vorhabenträger zu fordern. Warum in der Schadstoffuntersuchung von den Daten der Jahre 2001 bis 2005 diejenigen der Stationen Hattingen und Ratingen herangezogen und aus ihnen ein Mittelwert gebildet worden ist, hat der Gutachter Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung schlüssig begründet. Maßgeblich war ein Vergleich der Gemeinsamkeiten und Unterschiede in Topographie, Klima und prägender Siedlungsstruktur, der eine Belastungssituation zwischen derjenigen dieser Messstationen erwarten ließ. Die von Klägerseite erhobene Forderung, statt dessen auf die Werte der etwas trassennäher gelegenen Station Essen-Schuir zurückzugreifen, erscheint verfehlt, da sie in einem großstädtischen Ballungsraum liegt, in dem erfahrungsgemäß deutlich höhere Vorbelastungswerte zu erwarten sind als in dem am Rand kleiner bzw. mittlerer Städte gelegenen Trassenbereich.
Bereits in der Schadstoffuntersuchung selbst hat das Gutachterbüro Lohmeyer die zugrunde gelegten Annahmen zur Windgeschwindigkeit schlüssig begründet. Da die Trasse in reliefiertem Gelände und damit nicht immer in Kuppenlage verläuft, lag es nahe, einen Mittelwert (3,2 m/s) aus den Werten von Messstationen im Umkreis zu bilden, die einerseits in Tallage (2,4 m/s), andererseits in Kuppenlage bzw. in ebenem Gelände (3,9 m/s) liegen. Angesichts des einheitlichen Windregimes, dem die gesamte Region - von solchen Lagebesonderheiten abgesehen - unterliegt, begegnet dieses Vorgehen keinen Bedenken. Der Hinweis der Klägerseite auf temporäre Schwachwindlagen steht der Mittelung nicht entgegen, weil Schwachwindphasen in die kontinuierlichen Messungen eingehen. Dass die Windrichtung nicht berücksichtigt worden ist, entspricht dem auf eine vereinfachte Abschätzung gerichteten Prognosemodell nach MLuS 02. Ungenauigkeiten, die sich daraus und ebenso aus der Nichtberücksichtigung weiterer Einflussfaktoren wie einer möglichen Barrierewirkung oder Erwärmung der Trasse ergeben, sind mit Rücksicht auf die nach den Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in dem Modell enthaltenen ‚Sicherheitsreserven’ tolerabel. Dass Lärmschutzanlagen in der Prognose eine Minderungsfunktion zugewiesen worden ist, entspricht Nr. 3.5 des Merkblatts. Der von Klägerseite unternommene Versuch, unter Berufung auf eine wissenschaftliche Studie (Esser/Hasselko, Ausbreitung von Luftschadstoffen ohne bzw. mit Lärmschutzwand, 2000) die Berechtigung dieses Abschlags in Zweifel zu ziehen, kann keinen Erfolg haben. Nach den schriftsätzlichen Erläuterungen des Beklagten hat die genannte Studie im Gegenteil selbst aus Messdaten die Minderungsfunktion abgeleitet, die sodann nach Überprüfung durch den Arbeitskreis Luftverunreinigungen an Straßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. in die MLuS 02 integriert worden ist. Dem ist die Klägerseite nicht mehr mit Sachgründen entgegengetreten.
(c) Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte aus der Schadstoffprognose unzutreffende Schlüsse gezogen hat. Der Behauptung von RegioConsult, bei der Anwendung des Verfahrens komme es nach eigenen Angaben des Büros Lohmeyer zu Abweichungen der Rechenergebnisse von entsprechenden Messwerten um +/- 20 %, hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit der Erklärung widersprochen, solche Abweichungen seien von Seiten seines Büros für die überarbeitete Fassung des Verfahrens aus dem Jahr 2005 weder behauptet noch ermittelt worden. Einer Unterschätzung der Schadstoffbelastung werde im Rahmen des Verfahrens nach dem Merkblatt durch konservative Annahmen entgegengewirkt. Für den Vorwurf einer möglichen Unterschätzung des Belastungsmaßes fehlt es mithin an einem tragfähigen Anhaltspunkt. Unzutreffend ist schließlich auch der Einwand, die mit dem Verfahren nach MLuS 02 errechneten Jahresmittelwerte ließen sich nur einer gesamten Fläche zuordnen und erlaubten deshalb keine Rückschlüsse auf die Belastung am Standort einzelner Gebäude. Das Prognosemodell erlaubt die Immissionsbestimmung für ‚beliebige Immissionsorte’ in Abhängigkeit des Abstandes vom Fahrbahnrand (Nr. 3.2.2 MLuS 02). Ein derartiger Immissionsort kann auch ein Gebäude sein.
Da nach allem die Schadstoffprognose mit Hilfe einer anerkannten Methode und deren Vorgaben entsprechend durchgeführt worden ist, sieht der Senat keinen Anlass, die prognostizierten Ergebnisse in Frage zu stellen und hierzu weitere Sachaufklärung zu betreiben. Dies gilt umso mehr, als auch das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen mit seiner fachlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2006 keine Einwände gegen die Anwendung des Prognosemodells im Streitfall erhoben hat. Das Amt hat hierzu ausdrücklich betont, die mit dem Verfahren verbundenen Unsicherheiten der Abschätzung seien durch konservative Ansätze aufgefangen worden. Dass mit einem aufwendigeren Verfahren exaktere Ergebnisse erzielt werden könnten, begründet keine rechtlichen Bedenken gegen die Prognose, zumal diese zunächst nur zur Beurteilung der Frage diente, ob die Bewältigung der Schadstoffproblematik der Luftreinhalteplanung überlassen werden durfte.
cc) Mit ihrer Kritik an der Trassenwahl kann die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg haben. Die am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebots zu beurteilende Auswahlentscheidung leidet nicht an Mängeln, die für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.>; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41). Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Ihr ist bei der Trassenprüfung mithin ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.>, vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 <556> und vom 9. Juni 2004 a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen sind erhebliche Abwägungsfehler zu verneinen.
(1) Der Einwand der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe sich einer eigenständigen abwägenden Entscheidung über die Trassenwahl entzogen, indem sie die Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers lediglich auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft habe, wird dem Charakter der zu treffenden Entscheidung nicht gerecht. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Erwägungen des Vorhabenträgers vertretbar und damit geeignet sind, die Trassenwahl zu rechtfertigen, und ob sie sich diese zu eigen machen will; sie darf seine Erwägungen hingegen nicht durch abweichende eigene Überlegungen ersetzen. Darüber hinaus ist sie allerdings befugt, bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <151>). Dem wird die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung gerecht; denn die Planfeststellungsbehörde hat die Trassenwahl des Vorhabenträgers geprüft, für vertretbar befunden und seine Erwägungen hierzu nach dem Gesamtduktus der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur Trassenwahl übernommen (vgl. PFB S. 101 ff., insbesondere S. 114 ff.).
(2) Auch inhaltlich ist die Abwägungsentscheidung zu Gunsten der planfestgestellten Trasse nicht zu beanstanden. Gestützt auf die vom Vorhabenträger vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie hat sich der Planfeststellungsbeschluss mit insgesamt fünf Trassenvarianten auseinandergesetzt und sie im Hinblick auf zahlreiche Schutzgüter und Belange vergleichend gewürdigt, wobei sowohl qualitative als auch quantitative Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass im Planungsgebiet kein konfliktarmer Korridor vorhanden ist, die planfestgestellte Trasse jedoch gegenüber allen anderen Varianten einschließlich der nächst günstigsten Variante II b den Vorzug verdient. Diese Beurteilung hält gerichtlicher Überprüfung stand. Die von der Klägerin favorisierte Variante II b stellt sich nämlich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange nicht eindeutig als bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenführung dar.
Die Planfeststellungsbehörde hat zur Begründung ihrer Auswahlentscheidung darauf verwiesen, dass die planfestgestellte Trasse im direkten Vergleich mit der Variante II b trotz mancher Nachteile in Einzelpunkten bei einer Gesamtschau besser abschneide. Allein unter Umweltgesichtspunkten sei keiner dieser beiden Varianten zwingend der Vorzug zu geben; bei einer vergleichbaren Belastung für die Schutzgüter ‚Tiere und Pflanzen’ sowie ‚Grundwasser’ stünden Vorzügen der Variante II b für die Schutzgüter ‚Landschaftsbild’ sowie ‚Freizeit und Erholung’ Vorzüge der planfestgestellten Trasse vor allem für die Schutzgüter ‚Wohnen und Wohnumfeld’, ‚Klima/Lufthygiene’ und ‚Boden’ gegenüber. Angesichts dessen gebe den Ausschlag, dass die Vorzugsvariante wegen ihrer geringeren Länge einen höheren Verkehrswert biete, wegen ihres weniger kurvenreichen Verlaufs verkehrssicherer sei und zudem geringere Kosten verursache. Diese vergleichende Bewertung hält sich im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ihr liegen keine erheblichen Mängel bei der Ermittlung und Gewichtung der Gesichtspunkte zugrunde, die für und gegen die beiden in die engere Wahl gezogenen Varianten sprechen.
Dass die Planfeststellungsbehörde von einer zutreffenden Prognose der Verkehrs- und Lärmbelastung ausgegangen ist, wurde bereits ausgeführt. Hiernach beruht die Annahme, für die Variante II b sei im Bereich der Ortslage Homberg-Meiersberg aus Lärmschutzgründen keine Tunnellösung zu rechtfertigen, auf zutreffenden Erwägungen. Die mit einer offenen Trassenführung inmitten der Ortsteile verbundenen Nachteile in Gestalt von Trennwirkungen und Verkehrslärm (unterhalb der durch aktive Schutzmaßnahmen einzuhaltenden Grenzwerte) durften also in Ansatz gebracht werden.
Die Auswirkungen der Variante II b auf den Naturhaushalt sind nicht dadurch in entscheidungserheblicher Weise fehleingeschätzt worden, dass die Planfeststellungsbehörde von der Zerstörung des Naturschutzgebiets Sandgrube Liethen durch diese Trassenvariante ausgegangen ist. Selbst wenn die Schutzgebietsausweisung aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2005 - 4 K 921/00 - angeführten Gründen unwirksam sein sollte, handelt es sich doch nur um einen formellen Mangel, der die tatsächliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Sandgrube nicht berührt und durch eine ordnungsgemäße Unterschutzstellung behoben werden könnte. Angesichts dessen konnte eine rechtlich verfehlte Qualifizierung der Grube als festgesetztes Schutzgebiet keinen Einfluss auf das Ergebnis des Trassenvergleichs haben (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).
Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe bei der Trassenwahl die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse nicht genügend ermittelt. Wie die obigen Ausführungen zur Behandlung der Verkarstungsproblematik belegen, sind so weit reichende Ermittlungen durchgeführt worden, dass eine verlässliche Grundlage zur Abschätzung der Risiken für die Standsicherheit der Straßenanlage und das Grundwasser bestand. Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe in der Abwägung den Umstand vernachlässigt, dass die Variante II b - anders als die planfestgestellte Trasse - nicht über Kalksteinzüge verlaufe, ist ein Abwägungsmangel zu verneinen. Aus dem im ICG-Streckengutachten ausgewerteten Übersichtslageplan 2 war bekannt, wie weit die Kalksteinzüge nach Süden reichen und dass die Variante II b demnach allenfalls auf kurzen Teilabschnitten über deren Randbereichen verläuft. Dass dieser Umstand bei der Abwägung aus dem Blick geraten ist, lässt sich nicht aus der Erwägung im Planfeststellungsbeschluss ableiten, die planfestgestellte Trasse und die Variante II b verliefen ‚auf ähnlicher Streckenlänge durch die aktuell geplante Wasserschutzzone II, so dass im Hinblick auf die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen die Varianten nunmehr als gleichwertig zu beurteilen’ seien (PFB S. 109). Diese Beurteilung ist vielmehr vor dem Hintergrund der in der Ausdehnung der Schutzzone auf den Bereich der Variante II b zum Ausdruck kommenden fachlichen Wertung zu sehen, dass den Kalksteinzügen auch von dort aus, etwa durch Grundwasserströme, ohne ausreichende Vorkehrungen ähnliche Gefahren drohen würden wie von den übrigen Teilen dieser Zone aus. Berücksichtigt man zusätzlich die nicht zu beanstandende Einschätzung des Beklagten, das Risikopotenzial der besonderen Untergrundverhältnisse im Bereich der planfestgestellten Trasse lasse sich mit den vorgesehenen Schutzvorkehrungen sicher beherrschen, spricht alles für die Annahme, der Beklagte habe die unterschiedliche Lage beider Varianten zu den Kalksteinzügen gesehen, diesem Gesichtspunkt aber fachlich fundiert kein maßgebliches Gewicht für die Bewertung beigemessen. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
...
dd) Der Planfeststellungsbeschluss führt nicht zu einem Planungstorso, dessen Entstehung mit den Grundsätzen einer dem Abwägungsgebot entsprechenden Abschnittsbildung (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.>) unvereinbar wäre. Die Klägerin macht hierzu geltend, der geplante Abschnitt der A 44 werde die ihm zugedachte Verkehrsfunktion wegen unzureichender bzw. fehlender Verknüpfung mit der A 3, der B 227 sowie der westlichen und östlichen Anschlussstücke der A 44 nicht erfüllen können; der Bau der zur Verknüpfung nötigen Fahrstreifen sei in anderen Planfeststellungsbeschlüssen aus den Jahren 1978, 1980 und 1991 zugelassen worden, die wegen der insoweit unterbliebenen Ausführung zwischenzeitlich gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. außer Kraft getreten seien. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin mit dieser Rüge nicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n.F.) ausgeschlossen ist, kann ihrer Argumentation in der Sache nicht gefolgt werden. Die Unterbrechung der Bauausführung hat die Frist des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. nicht erneut in Gang gesetzt und konnte deshalb nach dieser Vorschrift nicht zum Außerkrafttreten der die Anschlussstücke betreffenden Planfeststellungsbeschlüsse führen.
Ein fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss trat gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. vorbehaltlich einer vorherigen Verlängerung seiner Geltungsdauer um fünf Jahre außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden war. Die nachträgliche Unterbrechung der Plandurchführung ist nicht als mangelnder Durchführungsbeginn im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen (so bereits OVG Koblenz, Urteil vom 2. Oktober 1984 - 7 A 22/84 - DVBl 1985, 408 <409>; OVG Saarlouis, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 2 M 4/94 - juris Rn. 45; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 96; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 75 Rn. 36). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. und des inhaltsgleichen § 75 Abs. 4 VwVfG, der hinsichtlich des Fristlaufs auf den unterbleibenden Beginn der Plandurchführung und nicht auf deren nachträgliche Unterbrechung abstellt. Außerdem ist auf den systematischen Zusammenhang mit § 77 VwVfG bzw. § 77 VwVfG NRW zu verweisen, der die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, für den Fall seiner endgültigen Aufgabe vorschreibt. Das lässt den Gegenschluss zu, dass Planfeststellungsbeschlüsse für bereits teilweise realisierte Vorhaben ihre Geltung behalten sollen, solange sie nicht endgültig aufgegeben werden. Vor allem aber stützen Sinn und Zweck der Regelung diese Auslegung. Wird mit der Durchführung eines Vorhabens ernsthaft begonnen, so kann weder von einer nach dem Gesetzeszweck zu unterbindenden Vorratsplanung die Rede sein, noch haben die Planbetroffenen in vergleichbarem Maße wie bei einem gar nicht erst begonnenen Vorhaben Anlass zu Zweifeln, ob der Plan verwirklicht wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Durchführung des Vorhabens nur solche Teile ausgespart werden, die erst im Zusammenhang mit Anschlussplanungen ihren Verkehrswert erhalten, wie es auf die hier in Rede stehenden Planfeststellungsbeschlüsse aus den Jahren 1978, 1980 und 1991 zutrifft. Dass die Realisierung der Planfeststellungsbeschlüsse nur insoweit unterblieben ist, belegt im Übrigen, dass die Plandurchführung auch nicht - wie es § 77 Satz 1 VwVfG NRW voraussetzen würde - endgültig aufgegeben worden ist.
ee) Die Abwägung ist schließlich nicht deswegen defizitär, weil eine substanzielle Gesamtabwägung der für und gegen das Planvorhaben sprechenden Gründe unterblieben wäre. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 204) zur abschließenden Beurteilung beschränken sich allerdings darauf, nochmals auf die Erforderlichkeit des Vorhabens zur Erreichung der verfolgten verkehrlichen Ziele und das Fehlen vorzugswürdiger Alternativen hinzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sie aber unter Berücksichtigung der Beschlussbegründung im Übrigen nicht den Schluss zu, der Beklagte habe sich durch die gesetzliche Bedarfsfeststellung einer abwägenden Beurteilung der Frage enthoben gesehen, ob die Inkaufnahme der mit dem Vorhaben für öffentliche und private Belange verbundenen Nachteile gerechtfertigt sei, um die verfolgten verkehrlichen Ziele zu erreichen. Das Gegenteil folgt aus den Ausführungen zur Planrechtfertigung auf S. 86 f. des Planfeststellungsbeschlusses. Dort wird ausdrücklich hervorgehoben, die gesetzliche Bedarfsfeststellung verleihe den durch die Planung begünstigten Belangen zwar in der Abwägung besonderes Gewicht, diese Belange könnten aber dennoch durch Gegengründe von entsprechendem Gewicht überwunden werden. Dass der Beklagte (a.a.O. unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen zur Abwägung) konkret betroffenen Belangen einschließlich der Interessen existenzgefährdeter Landwirte kein solches Gewicht beigemessen hat, stellt eine vertretbare, durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde gedeckte Entscheidung dar.“

28 Diesen Ausführungen, die für das Begehren der Kläger entsprechend gelten, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalls und der von den Klägern erhobenen Rügen noch Folgendes hinzuzufügen:

29 a) Entgegen der Auffassung der Kläger war die ihnen im Deckblattverfahren gesetzte Äußerungsfrist nicht zu kurz bemessen. Sie entsprach vielmehr der Vorgabe des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW, wonach den durch Planänderungen erstmalig oder stärker als bisher Betroffenen Gelegenheit zu Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben ist.

30 b) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass die Anhörungsbehörde davon abgesehen hat, nach Ablauf der Einwendungsfrist geänderte Planunterlagen und eingeholte Gutachten auslegen zu lassen. Soll ein bereits ausgelegter Plan geändert werden, so erübrigt sich grundsätzlich eine erneute Auslegung; nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW reicht es aus, Behörden und Drittbetroffenen, deren Aufgabenbereich bzw. Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, die Änderung mitzuteilen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Planänderungen so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <145>). Diese Vorgaben sind beachtet worden. Die geänderten Unterlagen beschränkten sich auf Detailänderungen und eine vertiefte Prüfung von Betroffenheiten, ohne das Gesamtkonzept der Planung zu ändern oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen zu gelangen. Einer erneuten Planauslegung bedurfte es daher gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW nicht. Vielmehr reichte es aus, den Betroffenen zu Planänderungen, die ihre Belange erstmalig oder verstärkt berührten, Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Dies ist durch Übersendung des neuen Schadstoffgutachtens an den Kläger zu 1 in ausreichendem Maße geschehen. Die Deckblattfassung der schalltechnischen Berechnung brauchte ihm nicht zugeleitet zu werden, denn aus ihr ergab sich für die zu seinem Anwesen gehörenden Wohngebäude keine zusätzliche oder verstärkte Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte. Aber selbst wenn man dies im Hinblick auf einige geringfügige Veränderungen der für die verschiedenen Immissionsorte an den Gebäudefassaden prognostizierten Lärmpegel unterhalb der Grenzwerte anders sähe, folgte daraus kein erheblicher Verfahrensfehler. Aus diesem Umstand hat der Kläger zu 1 nämlich auch im Klageverfahren keine materiellrechtlichen Rügen abgeleitet, so dass ein Einfluss auf das Ergebnis der Planungsentscheidung auszuschließen ist. Erstmalige oder verstärkte Betroffenheiten der Klägerin zu 2 durch die veränderten Planunterlagen scheiden ebenso aus.

31 Soweit der Beklagte darüber hinaus nachträglich Gutachten eingeholt hat, die nicht Bestandteile der Deckblätter geworden sind (aktualisierte Verkehrsuntersuchung vom Juni 2006 und hydrogeologisches Gutachten vom Februar 2006), war eine Auslegung gleichfalls nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potenziell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344 f.>). Ob Gutachten dazu gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Das gilt auch für nachträglich eingeholte Gutachten. Anlass, sie auszulegen, besteht nur, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können. Für beide genannten Gutachten trifft dies nicht zu. Die Verkehrsuntersuchung aktualisiert lediglich die früheren Verkehrsprognosen, ohne zu erheblichen Änderungen der Prognoseergebnisse zu gelangen. Das hydrogeologische Gutachten hat frühere Untersuchungsergebnisse bestätigt und ergänzt, aber nicht zu einer wesentlich veränderten Einschätzung des hydrogeologischen Risikopotenzials geführt. Ein weitergehendes Interesse, sich mit Einwendungen gegen das Vorhaben zu wenden, konnte sich aus beiden Unterlagen für die Kläger, die bereits im ursprünglichen Anhörungsverfahren eine unzutreffende Prognose der künftigen Verkehrsbelastung und die ungenügende Bewältigung hydrogeologischer Risiken gerügt hatten, nicht ergeben.

32 c) Dass der Beklagte für ein Teilstück des Planungsabschnitts von informellen Vorplanungen bzw. Ergebnissen vorgelagerter Planungsverfahren wie des Linienbestimmungsverfahrens abgewichen ist, begründet keinen rügefähigen Verfahrensfehler. Welche verfahrensrechtlichen Vorgaben zu beachten sind, um von einer Linienbestimmung abzuweichen, ist eine Frage von ausschließlich verwaltungsinterner Bedeutung. Mit Rücksicht auf den Vortrag der Kläger, die getroffene Entscheidung über die Trassenwahl auf dem in Rede stehenden Teilstück wäre möglicherweise anders ausgefallen, wenn die Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung eingehalten worden wären, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass für das planfestgestellte Vorhaben einschließlich der gesamten planfestgestellten Trasse im Planfeststellungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist.

33 d) Die Anordnung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 LG NRW, für die Grundeigentum der Kläger in Anspruch genommen wird, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere sind keine Umstände hervorgetreten, die die Zumutbarkeit der Flächeninanspruchnahme für diese Maßnahmen in Frage stellen. Die Zumutbarkeitsgrenze kann überschritten sein, wenn durch Kompensationsmaßnahmen die wirtschaftliche Existenz des betroffenen Grundeigentümers gefährdet wird (Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 <186>). Nach dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. S. vom 24. Mai 2005 ist zwar eine betriebliche Existenzgefährdung des Klägers zu 1 durch das Vorhaben zu erwarten. Die vorhabenbedingten Flächenverluste, die in erster Linie die Rentabilität des Betriebs in Frage stellen, entfallen aber deutlich überwiegend auf Inanspruchnahmen für den eigentlichen Straßenbau. Der Kläger zu 1 hat nicht geltend gemacht, dass sich ohne die auf naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen entfallenden Verluste der Betrieb rentabel fortführen ließe. Ebenso wenig sind andere Umstände benannt worden, die ein die Flächen der Kläger verschonendes Kompensationskonzept nahegelegt hätten.

34 e) Die Rüge der Kläger, auch für die Bauphase sei kein genügender Schutz vor Grundwasserverunreinigungen getroffen worden, wird dem Planfeststellungsbeschluss nicht gerecht. Darin ist dem Vorhabenträger ausdrücklich aufgegeben worden, die einschlägigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie darüber hinaus im Schutzgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Homberg-Meiersberg die RiStWag (Ausgabe 2002) zu beachten und auch die beauftragten Fachfirmen zur Einhaltung dieses Regelwerks zu verpflichten (Nr. 5.1.1 und 5.1 .2 des Planfeststellungsbeschlusses). Die Anordnung von Informationspflichten gegenüber den Wasserbehörden vor Baubeginn (Nr. 5.1.1) stellt eine zusätzliche verfahrensmäßige Vorkehrung dar, um diese Behörden in die Bauausführung einzubinden und ihnen auch insoweit notwendige Kontrollmaßnahmen zum Schutz des Grundwassers zu ermöglichen. Soweit die Kläger demgegenüber stärker ins Detail gehende Vorkehrungen vermissen, übersehen sie, dass diese wesentlich von der Ausführungsplanung abhängen. Ausreichende Vorsorge hat der Beklagte in dieser Hinsicht mit der Nebenbestimmung Nr. 5.1.2.2 getroffen, wonach in den Bauausführungsplänen die Maßnahmen zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage im Detail darzustellen sind; diese Anordnung verpflichtet den Vorhabenträger, in den Ausführungsplänen nicht nur die für die Betriebsphase vorgesehenen Schutzvorkehrungen detailliert darzustellen, sondern auch im Einzelnen anzugeben, durch welche Maßnahmen eine sichere Baudurchführung gewährleistet werden soll.

35 f) Soweit die Kläger in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 5. März 2009 weitere Mängel der vom Beklagten seiner Planung zugrunde gelegten Verkehrsprognosen unter Bezugnahme auf eine zusätzliche RegioConsult-Stellungnahme vom März 2009 geltend machen, kann dieser Vortrag nicht berücksichtigt werden. Der den Klägern eingeräumte Schriftsatznachlass bezog sich ausschließlich auf die Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses und die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 zu Protokoll gegebenen Planergänzungen. Die Verkehrsprognose war nicht Gegenstand dieser Planänderungen und -ergänzungen. Der genannte Vortrag gibt dem Gericht auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

36 g) Die Kläger greifen durch Vorlage einer RegioConsult-Stellungnahme vom Februar 2009 die behördliche Lärmprognose nicht nur mit - nach den zitierten Ausführungen in dem Urteil zum Verfahren BVerwG 9 A 39.07 unberechtigten - Einwänden gegen die Verkehrsuntersuchungen an, sondern behaupten außerdem, die in der Aktualisierung der IVV-Verkehrsprognose aus dem Jahr 2006 ermittelte Steigerung der Lkw-Anteile im Vergleich zu den von IVV im Jahr 2004 ermittelten Anteilen sei in der Lärmprognose unberücksichtigt geblieben. Dieser Einwand trifft nicht zu. Wie ein Vergleich der Tabellen 2 der lärmtechnischen Untersuchung in ihrer Ursprungsfassung (Planunterlage Anlage 11) und in der Fassung des zweiten Deckblatts (Planunterlage Anlage 11b) zeigt, hat der Beklagte in der Deckblattfassung sowohl für die Tages- als auch für die Nachtstunden deutlich höhere Lkw-Anteile als ursprünglich in Ansatz gebracht und damit die notwendige Anpassung an die aktualisierte Verkehrsprognose vorgenommen. Es besteht deshalb kein Anlass für Zweifel daran, dass er die Lärmbelastung der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und diejenige des Klägers zu 1 im Besonderen mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat.

37 Entsprechendes gilt für die Deckblattfassung der Schadstoffuntersuchung, die ausweislich der darin gegebenen Erläuterungen zu den verwendeten Verkehrsdaten den in der IVV-Prognose 2006 ermittelten Lkw-Anteil zugrunde gelegt hat (Planunterlage Anlage 10b S. 11).

38 2. Der zweite Hilfsantrag, der sich der Sache nach auf die Verpflichtung des Beklagten richtet, den Planfeststellungsbeschluss um Schutzauflagen zur Vermeidung von Lärm- und Schadstoffbeeinträchtigungen des Klägers zu 1 zu ergänzen, ist ebenfalls unbegründet.

39 a) Die Versagung weitergehender Maßnahmen aktiven Schallschutzes verletzt den Kläger zu 1 nicht in seinen Rechten. Ausweislich der Lärmprognose, die nach den obigen Ausführungen keinen Anlass zu Beanstandungen gibt, wird es an den beiden Wohnhäusern des Klägers zu 1 lediglich in den Nachtstunden zu einer Überschreitung des maßgeblichen Grenzwertes von 54 dB(A) um 1 dB(A) (H.straße 81, 1. und 2. Geschoss der Südfassade) bzw. 2 dB(A) (H.straße 83, 2. Geschoss der Südostfassade) kommen. Um diese geringfügigen Überschreitungen zu verhindern, wären nach den nicht substanziiert angegriffenen Angaben des Beklagten je nach Art der Schutzmaßnahmen Aufwendungen in Höhe von 81 600 € oder sogar mehr erforderlich. Wegen der isolierten Einzellage der beiden Wohnhäuser des Klägers zu 1 wären diese Kosten allein zur Befriedigung seines Schutzanspruchs aufzuwenden. Dass hiernach eine noch verhältnismäßige Kosten-Nutzen-Relation zu verneinen ist, liegt auf der Hand. Angesichts dessen kommt es auf die weiteren Erwägungen des Beklagten zum Verhältnis der Kosten aktiven und passiven Schallschutzes und zur grundsätzlichen Zumutbarkeit passiven Schallschutzes gegen Überschreitungen der Nachtgrenzwerte, die vor dem Hintergrund des in § 41 BImSchG zum Ausdruck kommenden prinzipiellen Vorrangs aktiven Schallschutzes problematisch erscheinen, nicht entscheidungserheblich an (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).

40 b) Wie sich aus den zitierten Ausführungen im Urteil zum Parallelverfahren BVerwG 9 A 39.07 ergibt, war der Beklagte nach den Umständen des Falles berechtigt, die Bewältigung der Luftschadstoffproblematik der Luftreinhalteplanung zu überlassen. Daran scheitert der mit dem zweiten Hilfsantrag weiter geltend gemachte Anspruch des Klägers zu 1 auf Planergänzung um Schutzauflagen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe.

41 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO; die unterschiedliche Kostenbelastung der Kläger berücksichtigt ihre unterschiedliche Betroffenheit als Grundstückseigentümer, Pächter und Betriebsinhaber im Falle des Klägers zu 1 einerseits und als Grundstückseigentümerin im Falle der Klägerin zu 2 andererseits.

Urteil vom 18.03.2009 -
BVerwG 9 A 32.07ECLI:DE:BVerwG:2009:180309U9A32.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 32.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:180309U9A32.07.0]

Urteil

BVerwG 9 A 32.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. und 19. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
am 18. März 2009 für Recht erkannt:

  1. Hinsichtlich des erledigten Hilfsantrags, den Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Schutzauflagen zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen des Klägers zu verpflichten, wird das Verfahren eingestellt.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu drei Vierteln und dem Beklagten zu einem Viertel auferlegt.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen-Ost A 3/A 44) und Velbert (B 227). Der geplante Autobahnabschnitt soll eine Lücke zwischen bereits vorhandenen Teilen der A 44 schließen. Er verbindet das westliche, aus Richtung Düsseldorf bis zum Autobahnkreuz Ratingen-Ost reichende und dort mit der A 3 verknüpfte Teilstück der A 44 mit dem östlichen, als Nordumgehung Velbert bezeichneten Teilstück dieser Autobahn, das von der Anschlussstelle Heiligenhaus-Hetterscheidt im Westen bis zur Anschlussstelle Langenberg im Osten reicht und in beiden Anschlussstellen mit der in nördlicher Richtung nach Essen weiterführenden B 227 verknüpft ist. Die geplante Trassenführung entspricht im Wesentlichen der vom Bundesminister für Verkehr mit Erlassen vom 6. August 1970 und 28. April 1977 bestimmten Linie. Die Trasse mit einem Regelquerschnitt RQ 29,5 durchschneidet eine flachwellige Kuppenlandschaft, die von Bachtälern mit naturnaher Vegetation durchzogen ist und im Übrigen vorwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Etwa in der Mitte des Planungsabschnitts soll sie in der Anschlussstelle Heiligenhaus mit der L 156 verknüpft werden. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen weist das Vorhaben als vierstreifige Autobahn in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs aus.

2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem vom ihm bewohnten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Gemarkung Heiligenhaus, Flur z, Flurstück x. Das Grundstück liegt in Höhe von Bau-km 19+200 nördlich der geplanten Anschlussstelle A 44/L 156 ca. 200 m von der Autobahntrasse, ca. 100 m von der nördlichen Auf- und Abfahrtsrampe zur Autobahn und ca. 25 m von dem Zubringer L 156 entfernt. Autobahn und Rampe befinden sich in diesem Bereich in Einschnittslage; die L 156 verläuft auf Geländeniveau. Die Vorplanungen sahen vor, die Anschlussstelle als halbes Kleeblatt an der Westseite der L 156 anzulegen. Östlich der L 156 war an der Nordseite der Autobahn eine Halbgalerie vorgesehen. Im weiteren Verlauf wurde die Planung geändert; die Halbgalerie ist entfallen und die nördliche Anbindung soll nunmehr auf der Ostseite der Landesstraße und damit näher zum Grundstück des Klägers geschaffen werden.

3 Auf Antrag des Beklagten vom 28. Februar 2005 leitete die Bezirksregierung Düsseldorf das Anhörungsverfahren ein und veranlasste, dass der Plan nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den Stadtverwaltungen Heiligenhaus, Ratingen, Velbert und Wülfrath vom 4. April bis zum 3. Mai 2005 ausgelegt wurde. Der Kläger erhob fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben, mit denen er u.a. Mängel der Alternativenprüfung, der Verkehrsprognose sowie der darauf beruhenden Lärm- und Schadstoffberechnungen geltend machte.

4 Aufgrund von Einwendungen und behördlichen Stellungnahmen kam es zu verschiedenen Planänderungen, die der Vorhabenträger mit zwei Deckblättern in das Verfahren einbrachte. Sie betrafen insbesondere die Aktualisierung der Verkehrsprognose, die schalltechnische Berechnung und darauf basierende Schutzmaßnahmen sowie die Schadstoffuntersuchung. In der aktualisierten lärmtechnischen Berechnung wurden für das Wohnhaus des Klägers - ebenso wie schon in deren Ursprungsfassung - Beurteilungspegel für die Lärmbelastung seitens der A 44 von maximal 56 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ermittelt. Die neue Schadstoffuntersuchung wies ebenso wenig wie die ursprüngliche Grenzwertüberschreitungen für das Grundstück des Klägers aus. Im nachfolgenden Erörterungstermin wurden die Einwendungen des Klägers nicht ausgeräumt.

5 Mit Beschluss vom 21. Februar 2007 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben fest. Der Planfeststellungsbeschluss enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, darunter die Auflage, einen lärmmindernden Straßenoberflächenbelag zu verwenden, der einen Korrekturwert DStrO von - 2 dB(A) erzielt. Dem Kläger wird ein Anspruch auf passiven Schallschutz zugesprochen.

6 Die Einwendungen des Klägers im Übrigen wies der Planfeststellungsbeschluss zurück: Die planfestgestellte Trasse verdiene gegenüber den untersuchten Alternativtrassen den Vorzug. Das gelte auch im Verhältnis zur Variante II b, die zwar unter Umweltgesichtspunkten nahezu gleichwertig sei, aber unter den Aspekten der verkehrlichen Entlastungswirkung und der Verkehrssicherheit schlechter abschneide. Die Belastung mit Lärm und Schadstoffen sei auf der Grundlage einer tragfähigen Verkehrsprognose und auch im Übrigen fehlerfrei ermittelt worden. Bei der Lärmprognose sei der Ausbau der L 156 nicht zu berücksichtigen gewesen, weil es sich insoweit nicht um eine wesentliche Änderung im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung handele. Die Anordnung weitergehender aktiver Lärmschutzmaßnahmen wäre unverhältnismäßig. Durch die vorgesehenen Maßnahmen werde sichergestellt, dass es tagsüber, insbesondere auch in den Außenwohnbereichen, nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen komme. Der ergänzend gewährte passive Schallschutz schließe verkehrslärmbedingte Schlafstörungen während der Nachtstunden aus. Soweit mancherorts eine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte für Stickstoffdioxid zu erwarten sei, ergäben sich aus dem Vorhaben keine Hinderungsgründe, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern.

7 Der Planfeststellungsbeschluss wurde öffentlich bekannt gemacht; die Auslegung endete am 11. April 2007.

8 Am 10. Mai 2007 hat der Kläger Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben. Die Klagebegründung vom 21. Juni 2007 ist am selben Tag per Fax ohne die letzte Seite und erst am folgenden Tag vollständig an das Gericht übermittelt worden. Der Kläger hat am 5. Juli 2007 Wiedereinsetzung in die Klagebegründungsfrist mit der Begründung beantragt, die Ursache für die unvollständige erste Übertragung falle nicht in seinen Verantwortungsbereich.

9 Durch Änderungsbeschlüsse vom 28. Dezember 2007 und 19. Februar 2009 hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss in artenschutzrechtlicher Hinsicht ergänzt. Wegen weiterer Planergänzungen, die der Beklagte durch Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 vorgenommen hat, wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

10 Der Kläger hat die Änderungsbeschlüsse und sonstigen Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 in sein Klagebegehren einbezogen und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in einem nachgelassenen Schriftsatz zu den zu Protokoll gegebenen Ergänzungen Stellung zu nehmen.

11 Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend:

12 Der lärmtechnischen Untersuchung und der Abschätzung von Luftschadstoffen liege eine Verkehrsprognose zugrunde, die methodisch verfehlt sei und von unzutreffenden Daten ausgehe. Die Entscheidung, ihm nur einen Anspruch auf passiven Lärmschutz zu gewähren, sei Ergebnis einer fehlerhaften Abwägung. Die Schadstoffuntersuchung sei mittels einer Methode durchgeführt worden, die den örtlichen Verhältnissen im Trassenbereich nicht gerecht werde. Zudem fehle der Nachweis, dass sich die Grenzwertüberschreitung bei Stickstoffdioxid mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung bewältigen lasse. Deshalb hätten zumindest Schutzauflagen zur Schadstoffabwehr festgesetzt werden müssen.

13 Auf gerichtlichen Hinweis zu Bedenken gegen die Lärmschutzkonzeption des Vorhabenträgers hat der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung durch Protokollerklärung verpflichtet, das Begehren des Klägers nach zusätzlichem aktiven Lärmschutz unter Berücksichtigung der auf die gesamte Siedlung „Am Werkerhäuschen“ einwirkenden Lärmbelastung und der dort bestehenden Vorbelastung neu zu bescheiden. Der Kläger hat daraufhin den schriftsätzlich angekündigten Hilfsantrag auf Anordnung ergänzenden aktiven Schallschutzes fallen gelassen. Er beantragt nunmehr,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Februar 2007 in der Gestalt, die er durch die Erste Änderung vom 28. Dezember 2007, die Zweite Änderung vom 19. Februar 2009 und die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 zu Protokoll gegebenen Ergänzungen des Beklagten erhalten hat, aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,
äußerst hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, diesen Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche Schutzauflagen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klägers durch Luftschadstoffe zu ergänzen.

14 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

15 Er trägt zusammengefasst vor: Die Prognose von Lärm- und Schadstoffbelastungen basiere auf einer ordnungsgemäß erstellten Verkehrsuntersuchung und sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die gegenüber den Vorplanungen veränderte Ausführung der Anschlussstelle A 44/L 156 sei gegenüber der anfänglichen Planung verkehrstechnisch günstiger und vermeide den Abriss mehrerer Häuser.

II

16 A. Die Klage ist zulässig.

17 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 1 Nr. 5 FStrG zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit berufen. Wie der Senat mit Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - (BVerwGE 131, 274 <Rn. 26 ff.>) entschieden hat, begegnet die gesetzliche Zuständigkeitsregelung keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme des Teilstücks der A 44 zwischen Ratingen (A 3) und Velbert in Nr. 22 der Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG offensichtlich fehlsam oder evident unsachlich wäre, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

18 2. Die Klage ist nicht verfristet, obgleich der Kläger die - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Erste Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Dezember 2007 erst durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung und damit mehr als ein Jahr nach Bekanntgabe in sein Klagebegehren einbezogen hat. Für die Einbeziehung war die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu beachten.

19 Die genannte Fristbestimmung soll für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit sorgen; gleichzeitig dient sie der Gewährleistung eines wirkungsvollen behördlichen und gerichtlichen Verfahrens (Urteil vom 30. Oktober 1997 - BVerwG 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288 <295> unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <270>). In Anbetracht dieser Zielsetzungen ist es nicht gerechtfertigt, sie auf die Einbeziehung eines Änderungsbeschlusses in ein bereits anhängiges Klageverfahren, das sich gegen den änderungsbetroffenen Planfeststellungsbeschluss richtet, zur Anwendung zu bringen.

20 Die prozessuale Situation, die Anlass zu der Einbeziehung gibt, ist dadurch bestimmt, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 <309>). Dieser geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang auf mehreren Beschlüssen; indem der Änderungsbeschluss dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss „anwächst“, kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 25.90 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4 S. 3). Das hat zur Folge, dass sich der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Betroffene weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, bleibt ihm also keine andere Wahl, als gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen. Diese Prozesslage unterscheidet sich im Hinblick auf die Zielsetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wesentlich von der Situation vor Klageerhebung. Der von dem Planfeststellungsbeschluss Betroffene hat mit der Klageerhebung bereits zum Ausdruck gebracht, dass er den Beschluss nicht hinnehmen will. Solange er auf dessen Änderung nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert, ist davon auszugehen, dass sein vorher dokumentierter Abwehrwille fortbesteht und sich nunmehr gegen die veränderte Planungsentscheidung richtet, in der der ursprüngliche Beschluss inhaltlich - wenn auch modifiziert - weiterwirkt (hierzu tendierend bereits Urteil vom 30. Oktober 1997 a.a.O. S. 296 f.). Eine vergleichbare Unsicherheit, ob der Betroffene den Eintritt der Bestandskraft aufhalten wird, wie sie vor Klageerhebung besteht und durch § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zeitlich begrenzt werden soll, ist hier also nicht gegeben. Deshalb wäre es unbillig, dem Kläger die Last aufzuerlegen, sein Klagebegehren während des Rechtsstreits ständig unter Kontrolle zu halten und auf Änderungsbeschlüsse, die unter Umständen nicht einmal etwas an den mit dem ursprünglichen Beschluss verbundenen Einwirkungen auf seine Rechtssphäre ändern und - wie hier - mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, bereits vor der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung zu reagieren.

21 Abweichendes mag gelten, wenn nach einer Planänderung die unverändert bleibenden Regelungsbestandteile des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses und die durch den Änderungsbeschluss neu hinzutretenden Regelungsbestandteile ausnahmsweise inhaltlich teilbar sind. Trifft dies - wie hier - nicht zu, so entspricht die Prozesslage derjenigen, in der ein inhaltlich unteilbarer Verwaltungsakt zunächst teilweise angefochten worden ist und später in vollem Umfang zum Klagegegenstand gemacht wird. Für die letztgenannte Konstellation ist anerkannt, dass die Klagefrist für die spätere Einbeziehung der zunächst nicht angefochtenen Teile des Verwaltungsakts in das Klagebegehren keine Rolle spielt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 3. November 1982 - 3 S 1168/82 - VwBlBW 1983, 266 <267 f.>; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1, Stand Oktober 2008, § 74 Rn. 43; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 74 Rn. 11). Dann ist es konsequent, den Fall einer Änderung, die zu einer inhaltlich unteilbaren Regelung führt, ebenso zu behandeln.

22 3. Es ist unschädlich, dass der Kläger seine Klagebegründung aufgrund zunächst fehlgeschlagener Übermittlung per Telefax erst am 22. Juni 2007 und damit einen Tag nach Ablauf der Begründungsfrist des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG dem Gericht vollständig zugeleitet hat. Ungeachtet der Frage, ob ihm mangels Verschuldens die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist gewährt werden müsste, ist der Kläger mit seiner Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 2 FStrG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO jedenfalls deshalb nicht ausgeschlossen, weil die Zulassung seines Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert.

23 B. Die Klage ist aber nicht begründet.

24 1. Für den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag folgt dies daraus, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss an keinem Rechtsfehler leidet, der den Kläger als von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen in seinen Rechten verletzt und die Aufhebung des Beschlusses bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst vollinhaltlich Bezug auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in seinem Urteil vom selben Tage zum Parallelverfahren BVerwG 9 A 39.07 , in dem er auf teilweise gleichgerichtete Rügen der Klägerin jenes Verfahrens den Planfeststellungsbeschluss einer Überprüfung unterzogen hat:
„2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften des materiellen Rechts, die dem Aufhebungs- oder dem hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren zum Erfolg verhelfen könnten.
a) Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Diese gesetzliche Bedarfsfeststellung, deren sachliche Rechtfertigung auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, ist für die Planfeststellung verbindlich.
Besondere Umstände, die die Erforderlichkeit des Vorhabens gleichwohl entfallen ließen, sind zu verneinen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die mit dem Vorhaben verbundene Benutzung oberirdischer Gewässer an unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden scheitern müsste und sich das Vorhaben aus diesem Grund als nicht realisierbar erweist. Anhaltspunkte dafür sind weder - wie bereits im Zusammenhang mit den gerügten Verfahrensfehlern ausgeführt - in den unter Einbindung der Wasserbehörde durchgeführten fachlichen Prüfungen zutage getreten noch von der Klägerin oder anderen Betroffenen geltend gemacht worden.
...
e) Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsmangel, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17 Satz 2, § 17e Abs. 6 FStrG).
aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und der Klägerin im Besonderen Fehler unterlaufen sind, auf die das Anfechtungs- oder zumindest das hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren gestützt werden könnte. Die Klägerin wendet gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange im Wesentlichen ein, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung der A 44 weit unterschätzt worden sei. Träfe dieser Einwand zu, so wäre die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen wird. Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose könnte deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden. Die Prognose der künftigen Verkehrsbelastung der A 44 ist jedoch nicht zu beanstanden.
Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N. und vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42.03 - juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - BVerwG 9 VR 11.02 - juris Rn. 14). Unter jedem dieser Gesichtspunkte übt die Klägerin Kritik an der im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführten Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe IVV Aachen vom Dezember 2002 sowie den Ergänzungen dieser Untersuchung vom August 2004 und Juli 2006. Ihre Einwände greifen jedoch nicht durch.
(1) Die von der Klägerin unter Berufung auf RegioConsult erhobene Rüge, es sei nicht nachvollziehbar, welcher Prognosemethode sich die Verkehrsuntersuchung bedient habe und ob die Methode fachgerecht angewandt worden sei, wird den Erläuterungen seitens der IVV nicht gerecht. Der Ergebnisbericht der Verkehrsuntersuchung stellt das methodische Vorgehen nachvollziehbar dar. Es richtete sich darauf, die künftige Verkehrsbelastung mithilfe von Verkehrsberechnungen zu ermitteln, bei denen die Verkehrsabläufe für verschiedene Netzzustände im Rechner simuliert wurden. In das Modell eingespeist wurden Strukturdaten und Verkehrsnachfragedaten für Ist- und Prognose-Zustände. Das daraus resultierende Verkehrsaufkommen für die jeweiligen Quell-Ziel-Beziehungen wurde sodann auf die verschiedenen Verkehrsträger aufgeteilt und der Straßenverkehrsanteil anschließend auf das Straßennetz der unterschiedlichen Netzfälle umgelegt. Danach besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Verkehrsuntersuchung um eine Modellprognose handelt, die insbesondere auch für Straßenneubauten zu den anerkannten Prognoseverfahren gehört (vgl. Nr. 1.2.2.2 des Anhangs zu den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind neben der Grunduntersuchung von 2002 auch die Ergänzungen 2004 und 2006 keine Trend-, sondern Modellprognosen, so dass die Frage, ob nach Lage des Falles insoweit auch Trendprognosen genügt hätten, dahingestellt bleiben kann (zur Fortschreibung von Modellprognosen mittels bloßer Trendprognosen vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - juris Rn. 28). In beiden Ergänzungsuntersuchungen wurden die Prognoseergebnisse von 2002 nicht einfach nach Maßgabe eines allgemeinen Trends hochgerechnet, sondern das Modell als solches aktualisiert. Hinsichtlich der Ergänzung 2004 betrafen die Änderungen das Prognoseverkehrsnetz (Ergebnisbericht 2004 S. 2 f.), hinsichtlich der Ergänzung 2006 beziehen sie sich mit Rücksicht auf den veränderten Prognosehorizont (2020) auf die die Verkehrsnachfrage bestimmenden Grundlagendaten (Ergebnisbericht 2006 S. 2 und 4).
Die Erläuterungen in den Ergebnisberichten der Untersuchungen und die ergänzenden Ausführungen der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung belegen zudem, dass die Durchführung der Prognose methodengerecht erfolgt ist. Dem Vorwurf von RegioConsult, bezogen auf den Regionalverkehr seien die Verkehrsbeziehungen nur grob abgeschätzt und damit nicht ausreichend ermittelt worden, ist die IVV ausdrücklich entgegengetreten. Ausweislich ihrer Erläuterungen hat sie sich - anders als für den Fernverkehr - insoweit nicht darauf beschränkt, Verkehrsbeziehungen zwischen Kreisregionen in den Blick zu nehmen, sondern stattdessen für den engeren Untersuchungsraum die Verkehrsbeziehungen zwischen den kleinteilig gebildeten Verkehrszellen der Landesverkehrsplanung mit ihren jeweils mehreren Einspeisungspunkten berücksichtigt. Befriedigend erläutert hat der Ergebnisbericht darüber hinaus auch, wie das entwickelte Prognosemodell anhand eines Abgleichs zwischen der Analysematrix für das Jahr 2000 mit den Ergebnissen der Straßenverkehrszählung 2000 geeicht worden ist. Den von Klägerseite unter Berufung auf RegioConsult geäußerten Bedenken, dabei könnte es zu einer Überanpassung an die Zählergebnisse gekommen sein, ist die IVV überzeugend mit der Erwägung entgegengetreten, es handele sich um einen iterativen Prozess, in dem fachlich anerkannte Grenzen zulässiger Anpassung beachtet worden seien.
(2) Mängel der Verkehrsuntersuchung lassen sich auch nicht unter dem Aspekt der in das Prognosemodell eingespeisten Grundlagendaten zur Verkehrsnachfrage und zu den Verkehrsbeziehungen feststellen. Die IVV hat sich zur Verkehrsnachfrage auf Strukturdaten aus der 10. koordinierten Bevölkerungsprognose des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen für 2020 und der Bedarfsplanprognose des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) sowie zu den Verkehrsbeziehungen auf Daten der Bundesverkehrswegeplanung und der Landesverkehrswegeplanung gestützt. Das Büro RegioConsult hält demgegenüber den Rückgriff auf die Daten der Bundesraumordnungsprognose 2020 der Bundesanstalt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) sowie die Verkehrsmatrizes der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen (IGVP) für vorzugswürdig. Dass die BBR-Prognose und die IGVP zu Ergebnissen gelangen, die von den durch die IVV zugrunde gelegten bzw. ermittelten Daten abweichen, stellt die Validität letzterer nicht in Frage. Angesichts des prognostischen Charakters der Untersuchungen und der Spielräume bei der Wahl des methodischen Ansatzes sind völlig deckungsgleiche Untersuchungsergebnisse nicht zu erwarten. Dass die von der IVV ausgewerteten Untersuchungen ihrerseits methodisch fehlerhaft konzipiert seien oder auf einer unzutreffenden Datenbasis beruhten, hat die Klägerin nicht dargetan.
Für die Daten der Bedarfsplanprognose bzw. der Bundesverkehrswegeplanung kommt hinzu, dass das BMVBS deren Verwendung - wie seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert - einheitlich für alle Fernstraßenplanungen vorgegeben hat. Diese Planungsvorgabe entspringt dem Bedürfnis, für Fernstraßenplanungen eine konsistente Datenbasis zugrunde zu legen. Methodisch wäre es problematisch, dieses einheitliche Vorgehen für einzelne Projekte zu durchbrechen und mit abweichenden Daten zu arbeiten. Deshalb erweist sich die Vorgabe jedenfalls so lange als sachgerecht, wie die vorgegebene Datenbasis nicht offenkundig durch neuere Erkenntnisse überholt ist. Dass dies zuträfe, ist nicht ersichtlich und kann insbesondere nicht aus den Angaben von RegioConsult zu eklatant von den IVV-Daten abweichenden jüngeren Untersuchungsergebnissen der IGVP geschlossen werden. Diese Angaben beruhen nämlich weitgehend auf Fehldeutungen. Während RegioConsult behauptet hat, für die Ortsdurchfahrt Homberg der L 422 stehe im Analyse-Nullfall einem von der IGVP genannten DTV-Wert von 26 000 ein von der IVV verwendeter Wert von 9 000 gegenüber, hat die IVV nach eigenen Angaben einen Wert von 24 000 Kfz/h zugrunde gelegt. Für die Ortsdurchfahrt Heiligenhaus der B 227 steht IGVP-Werten von 26 000 bzw. 27 000 ein IVV-Wert nicht von 15 000, sondern im Hinblick auf die dortige Verkehrsführung über gegenläufige Einbahnstraßen von 30 000 (2 x 15 000) gegenüber. Eine deutliche Abweichung ergibt sich allein für den bereits realisierten Abschnitt der A 44 im Raum Velbert. Wegen der guten Übereinstimmung der von der IVV errechneten Werte mit korrespondierenden Werten der durchgeführten Verkehrszählung wird die Validität der IVV-Werte aber auch durch diese Abweichung nicht erschüttert.
(3) Der Prognose fehlt es auch nicht an einer überzeugenden Begründung der gewonnenen Ergebnisse, wonach die A 44 im Planfall 2020 mit bis ca. 40 000 Kfz/Werktag belastet sein wird. Die Klägerin wendet zwar ein, mit Rücksicht auf die der Autobahnverbindung A 44/A 535 zukommende Überlauffunktion für die im Breitscheider Kreuz überlastete Verbindung A 3/A 52 bleibe die IVV eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, warum in der Ergänzung 2004 ihrer Verkehrsuntersuchung die Neuaufnahme der A 535 in das Prognosenetz nicht mit einer deutlicheren Mehrbelastung der A 44 zu Buche schlage. Diese vermeintliche Unstimmigkeit hat der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. Bol. in der mündlichen Verhandlung aber schlüssig aufgelöst. Nach seinen Erläuterungen ist die Fahrt über die A 44 und die A 535 für die meisten in Betracht kommenden Verkehrsbeziehungen mit einem Umweg von mehreren Kilometern verbunden. Da das Breitscheider Kreuz - wie in der IVV-Prognose seinen Angaben zufolge bereits berücksichtigt - leistungsfähig ausgebaut werden soll, wird die neue Verbindung über die A 44/A 535 für die bestehende Verbindung A 3/A 52 nur vergleichsweise selten als Bypass fungieren. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Anlass, die Verkehrsprognose wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der Prognoseergebnisse zu beanstanden. Soweit RegioConsult ferner geltend macht, aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes ergäben sich höhere Lkw- und Pkw-Belastungen der A 44, ist die IVV dem in ihrer Stellungnahme vom Juli 2007 plausibel entgegengetreten (S. 14 ff.). Die darauf erfolgte Erwiderung von RegioConsult zeigt keine Unstimmigkeiten in dieser Argumentation auf, die die Überzeugungskraft der IVV-Prognose erschüttern würden.
Hält die Verkehrsprognose demzufolge gerichtlicher Überprüfung stand, so ist auch die darauf aufbauende Lärmprognose nicht zu beanstanden mit der Folge, dass der Beklagte die Lärmbelastung der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und diejenige der Klägerin im Besonderen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Mängel, die auf das Planungskonzept durchschlagen könnten, sind mithin unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.
bb) Das Vorhaben wirft keine Probleme für die Luftqualität auf, die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hätten bewältigt werden müssen.
(1) Die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens dar. Rechtlicher Maßstab zur Beurteilung der mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der Luftqualität ist vielmehr das planungsrechtliche Abwägungsgebot.
Die Grenzwerte, die die Verordnung für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft festlegt, stehen in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 11 der 22. BImSchV). Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitätsrichtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird durch die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 22. BImSchV jedoch nicht beschränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren (Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61> und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <28>).
Das planungsrechtliche Abwägungsgebot erfordert aber, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität in der Planfeststellung zu berücksichtigen. Der Vorhabenträger ist grundsätzlich gehalten, die durch die Planungsentscheidung geschaffenen Konflikte zu bewältigen. Die Konfliktbewältigung kann allerdings auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren überlässt. Das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots ist erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).
(2) Diesen Grundsätzen wird der Planfeststellungsbeschluss gerecht.
Die planfestgestellte Schadstoffuntersuchung durch das Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG vom Juli 2006 hat sich auf eine Abschätzung der vor allem durch den Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickstoffdioxid, Benzol und Feinstaubpartikel PM10 beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, für die Schadstoffbelastung mit Blei, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid seien die Beiträge des Straßenverkehrs von untergeordneter Bedeutung. Dagegen sind Einwände nicht zu erheben und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
Während die Untersuchung für Benzol und Partikel keine Grenzwertüberschreitungen ergeben hat, gelangt sie für Stickstoffdioxid zu dem Ergebnis, an einer geringen Zahl der in Trassennähe gelegenen Wohnhäuser, insbesondere im Querungsbereich A 44/L 156, könne es zu Grenzwertüberschreitungen kommen. Diese bewegen sich der Untersuchung zufolge jedoch in engen Grenzen; der Jahresmittelwert von 40 µg pro m³ wird um bis zu 6 µg pro m³, die Grenze 18 zulässiger Überschreitungen des Kurzzeitwertes von 200 µg pro m³ im Kalenderjahr um bis zu achtmal überschritten. Die Überschreitungen sind vornehmlich auf die Vorbelastung zurückzuführen, die die Untersuchung mit 29 µg pro m³ beziffert. Auf dieser Grundlage besteht kein Handlungsbedarf, dem bereits in der Planfeststellung Rechnung getragen werden müsste. Die Zusatzbelastung bleibt weit hinter den Grenzwerten zurück und erfordert deshalb für sich genommen keine Problemlösung durch den Planfeststellungsbeschluss. Besondere örtliche Verhältnisse, die die Eignung von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung zur Bewältigung der Gesamtbelastung ausschließen und daher ebenfalls eine Problemlösung schon in der Planfeststellung hätten gebieten können, sind im Anhörungsverfahren nicht hervorgetreten.
Die Einwände der Klägerin gegen die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Schadstoffkonzentrationen und damit gegen die Grundlage dieser Beurteilung greifen nicht durch:
(a) Die Klägerin rügt in erster Linie, das verwendete Prognoseverfahren nach dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02) in der Fassung von 2005 erbringe keine aussagekräftigen Ergebnisse, weil mehrere Bedingungen für die Anwendung dieses Verfahrens nicht erfüllt seien. Dem ist nicht zu folgen. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine unter Federführung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. erarbeitete und 2005 weiterentwickelte Methode, deren Anwendung auf die Bundesfernstraßen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Erlass vom 12. April 2005 ausdrücklich empfohlen worden ist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Verfahren dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Allerdings ermöglicht es keine exakte Berechnung der Schadstoffkonzentrationen, sondern lediglich deren Abschätzung (vgl. Nr. 1.3 Abs. 3 MLuS 02). Um die für die Planfeststellung maßgebliche Frage zu beantworten, ob eine Problemlösung der Luftreinhalteplanung überlassen werden darf, reicht eine solche Abschätzung aber aus.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Prognoseverfahrens waren hier erfüllt. Anders als die Klägerin meint, hängt die Anwendung nicht von einer geländegleichen Führung der Straße, sondern davon ab, dass Trogtiefen und Dammhöhen unter 15 m verbleiben (Nr. 1.3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 MLuS 02). Für das Planvorhaben trifft dies zu. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Abschätzungsmodell bei häufigen Schwachwindlagen und/oder im Bereich von relevanten Kaltluftabflüssen und -seen unanwendbar bzw. seine Anwendung problematisch ist (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02), sind diese negativen Anwendungsbedingungen nicht gegeben. Dem Vortrag der Klägerin, nach Beobachtungen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW im Rahmen der Luftreinhalteplanung (Sektor 4) seien bezogen auf den maßgeblichen Trassenraum für über 40 % eines Jahres Schwachwindlagen mit Geschwindigkeiten von 0 bis 2 m/s zu prognostizieren, ist der Beklagte entgegengetreten; die Luftreinhalteplanung verfüge nicht über Winddaten für den Raum Velbert/Heiligenhaus, sondern nur für Düsseldorf, Essen, Neuss und Reisholz, wobei die Spannbreite der Schwachwindhäufigkeiten von 17,3 bis 34,4 % reiche. Diesen substanziierten Ausführungen hat die Klägerin nicht mehr widersprochen. Es fehlen deshalb Anhaltspunkte, dass die Windverhältnisse im Trassenbereich in ungewöhnlichem Maße durch Schwachwindlagen geprägt sind, zumal die Trasse ganz überwiegend in Kuppenlage verläuft. Kaltluftströmungen sind - wie der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - in den Bachtälern zu erwarten. Da die Autobahn die Täler im oberen Bereich der Talschultern und damit oberhalb dieser Strömungen quert, überzeugt den Senat die Annahme, die Kaltluftabflüsse seien für die Schadstoffausbreitung nicht relevant.
Von Klägerseite wird ferner eingewandt, zumindest für die Autobahnbrücken sei eine Abschätzung anhand des Modells nach MLuS 02 verfehlt, weil ihre Umströmung zu gänzlich anderen Belastungen in der näheren Umgebung führe als im übrigen Trassenverlauf. Auch in dieser Hinsicht hält der Senat jedoch die Argumentation des Gutachterbüros Lohmeyer für überzeugend. Danach ermöglicht das verwandte Prognosemodell zwar keine gesonderte Berücksichtigung von Brückenlagen. Da bei freier Anströmung der Brücken Luftschadstoffe intensiver verdünnt und abtransportiert werden als bei einer Straßenführung im Gelände, leuchtet es aber ein, dass die Abschätzung nach MLuS 02 insoweit auf der sicheren Seite liegt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Merkblatt gehe selbst von der Unanwendbarkeit des Prognosemodells in engen und tief eingeschnittenen Tälern aus (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 1). Diese negative Anwendungsbedingung ist im Streitfall nicht einschlägig. Selbst das Angerbachtal, das von der Autobahnbrücke in einer Länge von 391 m und einer lichten Höhe von 30 m über Talgrund überspannt werden soll, lässt sich schwerlich als ‚eng und tief eingeschnitten’ bezeichnen. Für die anderen Täler gilt dies erst recht. Unabhängig davon kommt die erwähnte Ausnahmeregelung - wie der Gutachter Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung einleuchtend erläutert hat - mit Rücksicht auf ihre Zielrichtung, Geländeformationen mit besonders eingeschränkten Möglichkeiten der Schadstoffabfuhr zu erfassen, auch deshalb nicht zum Tragen, weil die Autobahn dort nicht im Talgrund verläuft, sondern das Tal nahezu an der Spitze der seitlichen Hänge überbrückt. Es liegt auf der Hand, dass die auf der Autobahn emittierten Schadstoffe unter diesen Umständen mit dem Luftstrom abtransportiert werden, ohne dass sich die - tiefer liegenden - Talflanken als erhebliche Hindernisse erweisen könnten.
Diese Beurteilung wird nicht durch den von Klägerseite gegebenen Hinweis auf den Bau der A 72 im Bereich des Lochmühlentals in Frage gestellt, für den das Büro Lohmeyer trotz mit der Angertalbrücke vergleichbarer Höhen- und Längenmaße der dortigen Autobahnbrücke eine Abschätzung anhand des Verfahrens nach MLuS 02 für unzureichend gehalten habe. Die Anwendbarkeit des Ausbreitungsmodells hängt nach Nr. 1.3 MLuS 02 von zahlreichen Bedingungen ab; vergleichbare Brückenmaße lassen daher für sich genommen keine Analogieschlüsse zur Frage der Anwendbarkeit des Modells zu. Dass die Verhältnisse im Lochmühlental auch im Hinblick auf die weiteren Anwendungsbedingungen mit der hier vorliegenden Situation vergleichbar sind, ist nicht belegt. Im Gegenteil hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02 betont, ein wesentlicher Unterschied liege darin, dass die Lochmühlentalbrücke einen konzentrierten Kaltluftstrom quere, während das von der A 44 gequerte Gelände von mehreren Tälern durchschnitten sei, deren Kaltluftströme sich zum einen nicht akkumulierten und zum anderen von der in Kuppenlage verlaufenden Trasse unberührt blieben.
(b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die Schadstoffprognose nicht auf fehlerhaften oder fehlenden Eingabedaten. Wie sich schon aus den Ausführungen zur Validität der Verkehrsprognose ergibt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Abschätzung der Schadstoffbelastung die in der IVV-Verkehrsuntersuchung ermittelten Prognosewerte zugrunde gelegt worden sind. Unberechtigt ist auch die von Klägerseite unter Berufung auf eine Stellungnahme von RegioConsult erhobene Rüge, die Aktualisierung der Verkehrsprognose im Jahr 2006 sei bei der Schadstoffabschätzung unberücksichtigt geblieben. Diese Rüge verkennt, dass die zu den ursprünglichen Planunterlagen gehörende Schadstoffprognose (Anlage 10) durch eine Deckblattfassung (Anlage 10b) ersetzt worden ist; letztere legt den veränderten Prognosehorizont 2020 und die dafür prognostizierten Verkehrsbelastungswerte zugrunde. Für die Behauptung, dass dem mit der Prognose betrauten Gutachterbüro insoweit Fehler bei der Umrechnung von DTVw- in DTV-Werte unterlaufen wären, fehlt es an jedem schlüssigen Anhaltspunkt.
Ebenso wenig sind die in die Berechnung eingespeisten Werte für Schadstoffvorbelastungen zu beanstanden. Da zum eigentlichen Trassenbereich Werte nicht zur Verfügung standen, war es sachgerecht, Rückschlüsse aus an nahegelegenen Messstationen über Jahre hin erhobenen Daten zu ziehen; angesichts dieser verfügbaren Daten wäre es unverhältnismäßig gewesen, die Durchführung eines jahrelangen Messprogramms an Ort und Stelle vom Vorhabenträger zu fordern. Warum in der Schadstoffuntersuchung von den Daten der Jahre 2001 bis 2005 diejenigen der Stationen Hattingen und Ratingen herangezogen und aus ihnen ein Mittelwert gebildet worden ist, hat der Gutachter Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung schlüssig begründet. Maßgeblich war ein Vergleich der Gemeinsamkeiten und Unterschiede in Topographie, Klima und prägender Siedlungsstruktur, der eine Belastungssituation zwischen derjenigen dieser Messstationen erwarten ließ. Die von Klägerseite erhobene Forderung, statt dessen auf die Werte der etwas trassennäher gelegenen Station Essen-Schuir zurückzugreifen, erscheint verfehlt, da sie in einem großstädtischen Ballungsraum liegt, in dem erfahrungsgemäß deutlich höhere Vorbelastungswerte zu erwarten sind als in dem am Rand kleiner bzw. mittlerer Städte gelegenen Trassenbereich.
Bereits in der Schadstoffuntersuchung selbst hat das Gutachterbüro Lohmeyer die zugrunde gelegten Annahmen zur Windgeschwindigkeit schlüssig begründet. Da die Trasse in reliefiertem Gelände und damit nicht immer in Kuppenlage verläuft, lag es nahe, einen Mittelwert (3,2 m/s) aus den Werten von Messstationen im Umkreis zu bilden, die einerseits in Tallage (2,4 m/s), andererseits in Kuppenlage bzw. in ebenem Gelände (3,9 m/s) liegen. Angesichts des einheitlichen Windregimes, dem die gesamte Region - von solchen Lagebesonderheiten abgesehen - unterliegt, begegnet dieses Vorgehen keinen Bedenken. Der Hinweis der Klägerseite auf temporäre Schwachwindlagen steht der Mittelung nicht entgegen, weil Schwachwindphasen in die kontinuierlichen Messungen eingehen. Dass die Windrichtung nicht berücksichtigt worden ist, entspricht dem auf eine vereinfachte Abschätzung gerichteten Prognosemodell nach MLuS 02. Ungenauigkeiten, die sich daraus und ebenso aus der Nichtberücksichtigung weiterer Einflussfaktoren wie einer möglichen Barrierewirkung oder Erwärmung der Trasse ergeben, sind mit Rücksicht auf die nach den Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in dem Modell enthaltenen ‚Sicherheitsreserven’ tolerabel. Dass Lärmschutzanlagen in der Prognose eine Minderungsfunktion zugewiesen worden ist, entspricht Nr. 3.5 des Merkblatts. Der von Klägerseite unternommene Versuch, unter Berufung auf eine wissenschaftliche Studie (Esser/Hasselko, Ausbreitung von Luftschadstoffen ohne bzw. mit Lärmschutzwand, 2000) die Berechtigung dieses Abschlags in Zweifel zu ziehen, kann keinen Erfolg haben. Nach den schriftsätzlichen Erläuterungen des Beklagten hat die genannte Studie im Gegenteil selbst aus Messdaten die Minderungsfunktion abgeleitet, die sodann nach Überprüfung durch den Arbeitskreis Luftverunreinigungen an Straßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. in die MLuS 02 integriert worden ist. Dem ist die Klägerseite nicht mehr mit Sachgründen entgegengetreten.
(c) Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte aus der Schadstoffprognose unzutreffende Schlüsse gezogen hat. Der Behauptung von RegioConsult, bei der Anwendung des Verfahrens komme es nach eigenen Angaben des Büros Lohmeyer zu Abweichungen der Rechenergebnisse von entsprechenden Messwerten um +/- 20 %, hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit der Erklärung widersprochen, solche Abweichungen seien von Seiten seines Büros für die überarbeitete Fassung des Verfahrens aus dem Jahr 2005 weder behauptet noch ermittelt worden. Einer Unterschätzung der Schadstoffbelastung werde im Rahmen des Verfahrens nach dem Merkblatt durch konservative Annahmen entgegengewirkt. Für den Vorwurf einer möglichen Unterschätzung des Belastungsmaßes fehlt es mithin an einem tragfähigen Anhaltspunkt. Unzutreffend ist schließlich auch der Einwand, die mit dem Verfahren nach MLuS 02 errechneten Jahresmittelwerte ließen sich nur einer gesamten Fläche zuordnen und erlaubten deshalb keine Rückschlüsse auf die Belastung am Standort einzelner Gebäude. Das Prognosemodell erlaubt die Immissionsbestimmung für ‚beliebige Immissionsorte’ in Abhängigkeit des Abstandes vom Fahrbahnrand (Nr. 3.2.2 MLuS 02). Ein derartiger Immissionsort kann auch ein Gebäude sein.
Da nach allem die Schadstoffprognose mit Hilfe einer anerkannten Methode und deren Vorgaben entsprechend durchgeführt worden ist, sieht der Senat keinen Anlass, die prognostizierten Ergebnisse in Frage zu stellen und hierzu weitere Sachaufklärung zu betreiben. Dies gilt umso mehr, als auch das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen mit seiner fachlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2006 keine Einwände gegen die Anwendung des Prognosemodells im Streitfall erhoben hat. Das Amt hat hierzu ausdrücklich betont, die mit dem Verfahren verbundenen Unsicherheiten der Abschätzung seien durch konservative Ansätze aufgefangen worden. Dass mit einem aufwendigeren Verfahren exaktere Ergebnisse erzielt werden könnten, begründet keine rechtlichen Bedenken gegen die Prognose, zumal diese zunächst nur zur Beurteilung der Frage diente, ob die Bewältigung der Schadstoffproblematik der Luftreinhalteplanung überlassen werden durfte.“

25 Diesen Ausführungen, die für das Begehren des Klägers entsprechend gelten, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalls und der von dem Kläger erhobenen Rügen noch Folgendes hinzuzufügen:

26 a) Soweit der Kläger in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 5. März 2009 weitere Mängel der vom Beklagten seiner Planung zugrunde gelegten Verkehrsprognosen unter Bezugnahme auf eine RegioConsult-Stellungnahme vom März 2009 geltend macht, kann dieser Vortrag nicht berücksichtigt werden. Der dem Kläger eingeräumte Schriftsatznachlass bezog sich ausschließlich auf die Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses und die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 zu Protokoll gegebenen Planergänzungen. Die Verkehrsprognose war nicht Gegenstand dieser Planänderungen und -er-gänzungen. Der genannte Vortrag gibt dem Gericht auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

27 b) Der Kläger greift durch Vorlage einer RegioConsult-Stellungnahme vom Februar 2009 die behördliche Lärmprognose nicht nur mit - nach den zitierten Ausführungen in dem Urteil zum Verfahren BVerwG 9 A 39.07 unberechtigten - Einwänden gegen die Verkehrsuntersuchungen an, sondern behauptet außerdem, die in der Aktualisierung der IVV-Verkehrsprognose aus dem Jahr 2006 ermittelte Steigerung der Lkw-Anteile im Vergleich zu den von IVV im Jahr 2004 ermittelten Anteilen sei in der Lärmprognose unberücksichtigt geblieben. Dieser Einwand trifft nicht zu. Wie ein Vergleich der Tabellen 2 der lärmtechnischen Untersuchung in ihrer Ursprungsfassung (Planunterlage Anlage 11) und in der Fassung des zweiten Deckblatts (Planunterlage Anlage 11b) zeigt, hat der Beklagte in der Deckblattfassung sowohl für die Tages- als auch für die Nachtstunden deutlich höhere Lkw-Anteile als ursprünglich in Ansatz gebracht und damit die notwendige Anpassung an die aktualisierte Verkehrsprognose vorgenommen. Es besteht deshalb kein Anlass zu Zweifeln daran, dass er die Lärmbelastung der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und diejenige des Klägers im Besonderen mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat.

28 Entsprechendes gilt für die Deckblattfassung der Schadstoffuntersuchung, die ausweislich der darin gegebenen Erläuterungen zu den verwendeten Verkehrsdaten gleichfalls den in der IVV-Prognose 2006 ermittelten Lkw-Anteil zugrunde gelegt hat (Planunterlage Anlage 10b S. 11).

29 c) Mit seiner Kritik an der Wahl des Standortes der Anschlussstelle A 44/L 156 kann der Kläger ebenfalls keinen Erfolg haben. Die am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebots zu beurteilende Auswahlentscheidung leidet nicht an Abwägungsmängeln. Der in den Vorplanungen vorgesehene Standort des nördlichen Teils der Anschlussstelle auf der Westseite der L 156 erweist sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange nicht eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung und musste sich deshalb der Planfeststellungsbehörde nicht als vorzugswürdig aufdrängen (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.> und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 <556>). Der Standort auf der Westseite der Straße war ursprünglich vorgesehen, weil auf der Ostseite wegen der dort zunächst aus Lärmschutzgründen geplanten Halbgalerie die Realisierung einer Anschlussstelle auf Schwierigkeiten gestoßen wäre. Er hatte - wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - in verkehrstechnischer Hinsicht Kompromisscharakter und hätte überdies zum Abriss von zwei Häusern geführt. Dass der Beklagte nach Aufgabe der Planung einer Halbgalerie diese nachteilbehaftete Planung der Anschlussstelle geändert und der Anlegung des nördlichen Zufahrtsarms auf der Ostseite der Landesstraße, wo eine der RAL-K-2 (Ausgabe 1976) entsprechende Ausgestaltung möglich war, den Vorzug gegeben hat, lässt auch unter Berücksichtigung der Lärmschutzbelange der Betroffenen keine Fehlgewichtungen erkennen.

30 2. Der zweite Hilfsantrag, das Gericht möge den Beklagten verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um Schutzauflagen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klägers durch Luftschadstoffe zu ergänzen, ist ebenfalls unbegründet. Die Versagung von Schutzmaßnahmen verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Auf der nach den obigen Ausführungen tragfähigen Basis der Verkehrsprognose sind nach der planfestgestellten Schadstoffuntersuchung in der Fassung des zweiten Deckblatts Überschreitungen der nach der 22. BImSchV maßgeblichen Grenzwerte durch die untersuchten Luftschadstoffe nicht zu erwarten. Unabhängig davon war der Beklagte, wie sich aus den zitierten Ausführungen zum Urteil zum Parallelverfahren BVerwG 9 A 39.07 weiterhin ergibt, nach den Umständen des Falles berechtigt, die Bewältigung der Luftschadstoffproblematik der Luftreinhalteplanung zu überlassen.

31 C. Da der Kläger mit seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen unterlegen ist, hat er insoweit nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

32 Hinsichtlich seines ursprünglich hilfsweise verfolgten Begehrens auf Planergänzung um zusätzliche Auflagen zum Lärmschutz richtet sich die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat sein diesbezügliches Begehren zwar nicht ausdrücklich für erledigt erklärt. Die Beschränkung seiner Antragstellung in Reaktion auf die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Selbstverpflichtung des Beklagten, über zusätzlichen aktiven Lärmschutz zugunsten des Klägers erneut zu entscheiden, enthält aber eine sinngemäße Erledigungserklärung. Dem hat der Beklagte nicht widersprochen, sondern durch Zustimmung zu einem entsprechenden Hinweis des Gerichts ebenfalls sinngemäß zum Ausdruck gebracht, er wolle den Rechtsstreit hinsichtlich des auf ergänzenden Lärmschutz gerichteten Begehrens als erledigt ansehen. Darüber hinausgehender ausdrücklicher Erklärungen bedurfte es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1956 - III ZR 29/55 - BGHZ 21, 298 f.). Bezogen auf den erledigten Teil entspricht es der Billigkeit, dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er mit seiner Selbstverpflichtung zu erneuter Bescheidung den im Sitzungsprotokoll niedergelegten rechtlichen Bedenken, die gegen die planfestgestellte Lärmschutzkonzeption bestehen, Rechnung getragen hat.

33 Die Kostenquotelung entspricht der Bedeutung des erledigten Begehrens einerseits und der weiter verfolgten Begehren andererseits.

Urteil vom 18.03.2009 -
BVerwG 9 A 34.07ECLI:DE:BVerwG:2009:180309U9A34.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 34.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:180309U9A34.07.0]

Urteil

BVerwG 9 A 34.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. und 19. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
am 18. März 2009 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen-Ost A 3/A 44) und Velbert (B 227). Der geplante Autobahnabschnitt soll eine Lücke zwischen bereits vorhandenen Teilen der A 44 schließen. Er verbindet das westliche, aus Richtung Düsseldorf bis zum Autobahnkreuz Ratingen-Ost reichende und dort mit der A 3 verknüpfte Teilstück der A 44 mit dem östlichen, als Nordumgehung Velbert bezeichneten Teilstück dieser Autobahn, das von der Anschlussstelle Heiligenhaus-Hetterscheidt im Westen bis zur Anschlussstelle Langenberg im Osten reicht und in beiden Anschlussstellen mit der in nördlicher Richtung nach Essen weiterführenden B 227 verknüpft ist. Die geplante Trassenführung entspricht im Wesentlichen der vom Bundesminister für Verkehr mit Erlassen vom 6. August 1970 und 28. April 1977 bestimmten Linie. Die Trasse mit einem Regelquerschnitt RQ 29,5 durchschneidet eine flachwellige Kuppenlandschaft, die von Bachtälern mit naturnaher Vegetation durchzogen ist und im Übrigen vorwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Etwa in der Mitte des Planungsabschnitts soll sie in der Anschlussstelle Heiligenhaus mit der L 156 verknüpft werden. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen weist das Vorhaben als vierstreifige Autobahn in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs aus.

2 Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das nordöstlich des Autobahnkreuzes Ratingen-Ost liegt. Das Grundstück ist mit einem von den Klägern selbst bewohnten Einfamilienhaus bebaut.

3 Auf Antrag des Beklagten vom 28. Februar 2005 leitete die Bezirksregierung Düsseldorf das Anhörungsverfahren ein und veranlasste, dass der Plan nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den Stadtverwaltungen Heiligenhaus, Ratingen, Velbert und Wülfrath vom 4. April bis zum 3. Mai 2005 ausgelegt wurde. Die Kläger erhoben innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen gegen das Vorhaben, das nach den ausgelegten Untersuchungen zur Lärm- und Schadstoffbelastung am Wohnhaus der Kläger nicht zu Grenzwertüberschreitungen führt.

4 Aufgrund von Einwendungen anderer Betroffener und behördlichen Stellungnahmen kam es zu verschiedenen Planänderungen, die der Vorhabenträger mit zwei Deckblättern in das Verfahren einbrachte. Sie betrafen insbesondere die Aktualisierung der Verkehrsprognose, die schalltechnische Berechnung und darauf basierende Schutzmaßnahmen sowie eine erneute Schadstoffuntersuchung. Die neuen Prognosen ergaben für das Haus der Kläger wiederum keine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte für Lärm und Schadstoffe. In der Deckblattfassung der schalltechnischen Untersuchung wurde ergänzend eine summierende Berechnung der Gesamtlärmbelastung des Hauses durch die A 3 und die A 44 einschließlich der Verbindungsrampen angestellt, die zu dem Ergebnis kam, das Haus werde im Planfall Pegeln von 67 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts ausgesetzt sein, während die im Nullfall allein von der A 3 ausgehende Belastung 67 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts betrage. Von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, zu der überarbeiteten schalltechnischen Untersuchung innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen, machten die Kläger Gebrauch und rügten, ihre Beteiligung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die gesetzte Frist zur Stellungnahme sei zu kurz bemessen. Unterlagen zu den aktualisierten Verkehrszahlen und zur Schadstoffbelastung seien nicht übersandt worden. Die Lärmprognose beruhe auf Annahmen, die zum Teil unverständlich seien und außerdem nicht alle für die Lärmbelastung maßgeblichen Umstände berücksichtigten. Im nachfolgenden Erörterungstermin erhielten sie ihre Einwendungen aufrecht.

5 Mit Beschluss vom 21. Februar 2007 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben fest. Den Klägern wurde ein Anspruch auf passiven Schallschutz zugesprochen. Die Einwendungen der Kläger im Übrigen wies der Planfeststellungsbeschluss zurück: Die planfestgestellte Trasse verdiene gegenüber den untersuchten Alternativtrassen den Vorzug. Das gelte auch im Verhältnis zur Variante II b, die zwar unter Umweltgesichtspunkten nahezu gleichwertig sei, aber unter den Aspekten der verkehrlichen Entlastungswirkung und der Verkehrssicherheit schlechter abschneide. Die Belastung mit Lärm und Schadstoffen sei auf der Grundlage einer tragfähigen Verkehrsprognose und auch im Übrigen fehlerfrei ermittelt worden.

6 Der Planfeststellungsbeschluss wurde öffentlich bekannt gemacht; die Auslegung endete am 11. April 2007.

7 Nach Erhebung der am 11. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Beklagte durch Änderungsbeschlüsse vom 28. Dezember 2007 und 19. Februar 2009 sowie Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 den Planfeststellungsbeschluss vor allem in artenschutzrechtlicher Hinsicht ergänzt. Die Kläger haben die Änderungsbeschlüsse und sonstigen Ergänzungen in ihr Klagebegehren einbezogen.

8 Zur Begründung ihrer Klage machen sie im Wesentlichen geltend:

9 Der Planfeststellungsbeschluss leide in mehrfacher Hinsicht an formellen Fehlern. Dem Beklagten fehle schon die Zuständigkeit für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Die Regelung, aufgrund deren er sowohl als Vorhabenträger als auch als Planfeststellungsbehörde gehandelt habe, widerspreche der in § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 1 VwVfG bundesgesetzlich vorgeschriebenen Trennung beider Behörden und sei mit dem Gebot fairer Verfahrensgestaltung unvereinbar. Die den Klägern im Deckblattverfahren eingeräumte Äußerungsfrist sei unangemessen kurz gewesen; zudem hätten ihnen die für eine umfassende Stellungnahme benötigten Planunterlagen nicht vollständig vorgelegen. Im Planfeststellungsbeschluss seien nach Abschluss der Erörterung erstellte weitere Gutachten verwertet worden, zu denen sie sich nicht hätten äußern können.

10 In materiellrechtlicher Hinsicht verstoße der Beschluss gegen das Abwägungsgebot. Der lärmtechnischen Untersuchung und der Abschätzung von Luftschadstoffen liege eine Verkehrsprognose zugrunde, die methodisch verfehlt sei und von unzutreffenden Daten ausgehe. Die Entscheidung, den Klägern nur einen Anspruch auf passiven Lärmschutz zu gewähren, sei Ergebnis einer fehlerhaften Abwägung. Die Schadstoffuntersuchung sei mittels einer Methode durchgeführt worden, die den örtlichen Verhältnissen im Trassenbereich nicht gerecht werde. Zudem fehle der Nachweis, dass sich die für Stickstoffdioxid festgestellten Grenzwertüberschreitungen mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung bewältigen ließen. Außerdem habe die Planfeststellungsbehörde es versäumt, eine eigene Abwägungsentscheidung zur Trassenwahl zu treffen, und stattdessen lediglich die Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers als vertretbar eingestuft. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine Gesamtabwägung, die es erfordert hätte, auch die Nullvariante zu berücksichtigen.

11 Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Februar 2007 in der Gestalt, die er durch die Erste Änderung vom 28. Dezember 2007, die Zweite Änderung vom 19. Februar 2009 und die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 zu Protokoll gegebenen Ergänzungen des Beklagten erhalten hat, aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,
äußerst hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, diesen Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche Schutzauflagen zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen der Kläger zu ergänzen.

12 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

13 Er trägt zusammengefasst vor: Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an formellen Fehlern. Eine strikte Trennung von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sei rechtlich nicht geboten. Beide Funktionen seien beim Landesbetrieb organisatorisch getrennt. Die zum zweiten Deckblatt gewährte Äußerungsfrist habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Die Beurteilung von Lärm- und Schadstoffbelastungen basiere auf einer ordnungsgemäß erstellten Verkehrsprognose und sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

II

14 Die Klage ist zulässig.

15 Namentlich ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 1 Nr. 5 FStrG zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit berufen. Wie der Senat mit Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - (BVerwGE 131, 274 <Rn. 26 ff.>) entschieden hat, begegnet die gesetzliche Zuständigkeitsregelung keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme des Teilstücks der A 44 zwischen Ratingen (A 3) und Velbert in Nr. 22 der Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG offensichtlich fehlsam oder evident unsachlich wäre, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

16 Die Klage ist aber nicht begründet.

17 A. Für den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag folgt dies daraus, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss an keinem Rechtsfehler leidet, der die Kläger als von dem Vorhaben mittelbar Betroffene in ihren Rechten verletzt und die Aufhebung des Beschlusses bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst vollinhaltlich Bezug auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in seinem Urteil vom selben Tage zum Parallelverfahren BVerwG 9 A 39.07 , in dem er auf teilweise gleichgerichtete Rügen der Klägerin jenes Verfahrens den Planfeststellungsbeschluss einer Überprüfung in formeller und materieller Hinsicht unterzogen hat:
„1. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Mängeln behaftet, welche die Klägerin geltend machen könnte.
a) Der Beklagte war für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sachlich zuständig (§ 17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1, § 22 Abs. 4 Satz 2 FStrG i.V.m. § 4 Abs. 1a FStrGDV NRW). Die verordnungsrechtliche Zuständigkeitsübertragung an ihn verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, obwohl er zugleich zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vorhabenträgers zuständig ist (vgl. Art. 3 § 1 Abs. 2 und 3 des Zweiten ModernG NRW). Diese Doppelzuständigkeit ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit § 17a FStrG n.F. i.V.m. § 73 Abs. 1 VwVfG, § 17b FStrG n.F. i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG vereinbar. Die genannten Bestimmungen verwenden die Begriffe des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde in einem funktionalen Sinne. Sie weisen dem Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren bestimmte Aufgaben zu, schreiben aber nicht vor, welche Stelle die jeweilige Aufgabe zu erfüllen hat. Ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde zu bestimmen, lässt sich ihnen deshalb nicht entnehmen. Ein solches Verbot ergibt sich auch nicht aus rechtsstaatlichen Grundsätzen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu der entsprechenden Regelung im früheren § 36 BBahnG entschieden (Beschlüsse vom 9. April 1987 - BVerwG 4 B 73.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 11 S. 1 und vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 4; Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 29). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Regelung festzuhalten. Zwar hat ein Planfeststellungsverfahren dem Gebot der fairen Verfahrensgestaltung zu genügen; die zu eigener planerischer Gestaltung ermächtigte Planfeststellungsbehörde darf sich daher keiner Einflussnahme aussetzen, die ihr diese Freiheit faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Eine Trennung von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde durch Zuweisung ihrer Aufgaben an verschiedene Behörden dient der gebotenen verfahrensrechtlichen Distanz der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Zulassungsentscheidung und mag deshalb rechtspolitisch wünschenswert sein. Sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
Eine organisatorische Trennung wird ausweislich des Organisationsplans des Landesbetriebs Straßenbau dadurch gewährleistet, dass die Abteilung ‚Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde’ der Hauptabteilung ‚Personal, Recht’ angehört, während die Aufgabenbereiche ‚Planung’ und ‚Bau’ anderen Hauptabteilungen obliegen. Für eine personelle Verquickung beider Aufgabenbereiche spricht ebenfalls nichts; die von der Klägerin bezeichnete Bedienstete des Beklagten, die für den Vorhabenträger tätig geworden ist, leitet zwar eine Abteilung ‚Planfeststellung und Vereinbarungen’; diese Abteilung ist aber nicht Teil der als Planfeststellungsbehörde zuständigen Untergliederung, sondern der Hauptabteilung ‚Planung’, mithin nur auf Seiten des Vorhabenträgers für Planfeststellungsfragen zuständig.
...
2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften des materiellen Rechts, die dem Aufhebungs- oder dem hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren zum Erfolg verhelfen könnten.
a) Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Diese gesetzliche Bedarfsfeststellung, deren sachliche Rechtfertigung auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, ist für die Planfeststellung verbindlich.
Besondere Umstände, die die Erforderlichkeit des Vorhabens gleichwohl entfallen ließen, sind zu verneinen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die mit dem Vorhaben verbundene Benutzung oberirdischer Gewässer an unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden scheitern müsste und sich das Vorhaben aus diesem Grund als nicht realisierbar erweist. Anhaltspunkte dafür sind weder - wie bereits im Zusammenhang mit den gerügten Verfahrensfehlern ausgeführt - in den unter Einbindung der Wasserbehörde durchgeführten fachlichen Prüfungen zutage getreten noch von der Klägerin oder anderen Betroffenen geltend gemacht worden.
...
e) Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsmangel, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17 Satz 2, § 17e Abs. 6 FStrG).
aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und der Klägerin im Besonderen Fehler unterlaufen sind, auf die das Anfechtungs- oder zumindest das hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren gestützt werden könnte. Die Klägerin wendet gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange im Wesentlichen ein, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung der A 44 weit unterschätzt worden sei. Träfe dieser Einwand zu, so wäre die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen wird. Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose könnte deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden. Die Prognose der künftigen Verkehrsbelastung der A 44 ist jedoch nicht zu beanstanden.
Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N. und vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42.03 - juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - BVerwG 9 VR 11.02 - juris Rn. 14). Unter jedem dieser Gesichtspunkte übt die Klägerin Kritik an der im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführten Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe IVV Aachen vom Dezember 2002 sowie den Ergänzungen dieser Untersuchung vom August 2004 und Juli 2006. Ihre Einwände greifen jedoch nicht durch.
(1) Die von der Klägerin unter Berufung auf RegioConsult erhobene Rüge, es sei nicht nachvollziehbar, welcher Prognosemethode sich die Verkehrsuntersuchung bedient habe und ob die Methode fachgerecht angewandt worden sei, wird den Erläuterungen seitens der IVV nicht gerecht. Der Ergebnisbericht der Verkehrsuntersuchung stellt das methodische Vorgehen nachvollziehbar dar. Es richtete sich darauf, die künftige Verkehrsbelastung mithilfe von Verkehrsberechnungen zu ermitteln, bei denen die Verkehrsabläufe für verschiedene Netzzustände im Rechner simuliert wurden. In das Modell eingespeist wurden Strukturdaten und Verkehrsnachfragedaten für Ist- und Prognose-Zustände. Das daraus resultierende Verkehrsaufkommen für die jeweiligen Quell-Ziel-Beziehungen wurde sodann auf die verschiedenen Verkehrsträger aufgeteilt und der Straßenverkehrsanteil anschließend auf das Straßennetz der unterschiedlichen Netzfälle umgelegt. Danach besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Verkehrsuntersuchung um eine Modellprognose handelt, die insbesondere auch für Straßenneubauten zu den anerkannten Prognoseverfahren gehört (vgl. Nr. 1.2.2.2 des Anhangs zu den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind neben der Grunduntersuchung von 2002 auch die Ergänzungen 2004 und 2006 keine Trend-, sondern Modellprognosen, so dass die Frage, ob nach Lage des Falles insoweit auch Trendprognosen genügt hätten, dahingestellt bleiben kann (zur Fortschreibung von Modellprognosen mittels bloßer Trendprognosen vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - juris Rn. 28). In beiden Ergänzungsuntersuchungen wurden die Prognoseergebnisse von 2002 nicht einfach nach Maßgabe eines allgemeinen Trends hochgerechnet, sondern das Modell als solches aktualisiert. Hinsichtlich der Ergänzung 2004 betrafen die Änderungen das Prognoseverkehrsnetz (Ergebnisbericht 2004 S. 2 f.), hinsichtlich der Ergänzung 2006 beziehen sie sich mit Rücksicht auf den veränderten Prognosehorizont (2020) auf die die Verkehrsnachfrage bestimmenden Grundlagendaten (Ergebnisbericht 2006 S. 2 und 4).
Die Erläuterungen in den Ergebnisberichten der Untersuchungen und die ergänzenden Ausführungen der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung belegen zudem, dass die Durchführung der Prognose methodengerecht erfolgt ist. Dem Vorwurf von RegioConsult, bezogen auf den Regionalverkehr seien die Verkehrsbeziehungen nur grob abgeschätzt und damit nicht ausreichend ermittelt worden, ist die IVV ausdrücklich entgegengetreten. Ausweislich ihrer Erläuterungen hat sie sich - anders als für den Fernverkehr - insoweit nicht darauf beschränkt, Verkehrsbeziehungen zwischen Kreisregionen in den Blick zu nehmen, sondern stattdessen für den engeren Untersuchungsraum die Verkehrsbeziehungen zwischen den kleinteilig gebildeten Verkehrszellen der Landesverkehrsplanung mit ihren jeweils mehreren Einspeisungspunkten berücksichtigt. Befriedigend erläutert hat der Ergebnisbericht darüber hinaus auch, wie das entwickelte Prognosemodell anhand eines Abgleichs zwischen der Analysematrix für das Jahr 2000 mit den Ergebnissen der Straßenverkehrszählung 2000 geeicht worden ist. Den von Klägerseite unter Berufung auf RegioConsult geäußerten Bedenken, dabei könnte es zu einer Überanpassung an die Zählergebnisse gekommen sein, ist die IVV überzeugend mit der Erwägung entgegengetreten, es handele sich um einen iterativen Prozess, in dem fachlich anerkannte Grenzen zulässiger Anpassung beachtet worden seien.
(2) Mängel der Verkehrsuntersuchung lassen sich auch nicht unter dem Aspekt der in das Prognosemodell eingespeisten Grundlagendaten zur Verkehrsnachfrage und zu den Verkehrsbeziehungen feststellen. Die IVV hat sich zur Verkehrsnachfrage auf Strukturdaten aus der 10. koordinierten Bevölkerungsprognose des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen für 2020 und der Bedarfsplanprognose des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) sowie zu den Verkehrsbeziehungen auf Daten der Bundesverkehrswegeplanung und der Landesverkehrswegeplanung gestützt. Das Büro RegioConsult hält demgegenüber den Rückgriff auf die Daten der Bundesraumordnungsprognose 2020 der Bundesanstalt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) sowie die Verkehrsmatrizes der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen (IGVP) für vorzugswürdig. Dass die BBR-Prognose und die IGVP zu Ergebnissen gelangen, die von den durch die IVV zugrunde gelegten bzw. ermittelten Daten abweichen, stellt die Validität letzterer nicht in Frage. Angesichts des prognostischen Charakters der Untersuchungen und der Spielräume bei der Wahl des methodischen Ansatzes sind völlig deckungsgleiche Untersuchungsergebnisse nicht zu erwarten. Dass die von der IVV ausgewerteten Untersuchungen ihrerseits methodisch fehlerhaft konzipiert seien oder auf einer unzutreffenden Datenbasis beruhten, hat die Klägerin nicht dargetan.
Für die Daten der Bedarfsplanprognose bzw. der Bundesverkehrswegeplanung kommt hinzu, dass das BMVBS deren Verwendung - wie seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert - einheitlich für alle Fernstraßenplanungen vorgegeben hat. Diese Planungsvorgabe entspringt dem Bedürfnis, für Fernstraßenplanungen eine konsistente Datenbasis zugrunde zu legen. Methodisch wäre es problematisch, dieses einheitliche Vorgehen für einzelne Projekte zu durchbrechen und mit abweichenden Daten zu arbeiten. Deshalb erweist sich die Vorgabe jedenfalls so lange als sachgerecht, wie die vorgegebene Datenbasis nicht offenkundig durch neuere Erkenntnisse überholt ist. Dass dies zuträfe, ist nicht ersichtlich und kann insbesondere nicht aus den Angaben von RegioConsult zu eklatant von den IVV-Daten abweichenden jüngeren Untersuchungsergebnissen der IGVP geschlossen werden. Diese Angaben beruhen nämlich weitgehend auf Fehldeutungen. Während RegioConsult behauptet hat, für die Ortsdurchfahrt Homberg der L 422 stehe im Analyse-Nullfall einem von der IGVP genannten DTV-Wert von 26 000 ein von der IVV verwendeter Wert von 9 000 gegenüber, hat die IVV nach eigenen Angaben einen Wert von 24 000 Kfz/h zugrunde gelegt. Für die Ortsdurchfahrt Heiligenhaus der B 227 steht IGVP-Werten von 26 000 bzw. 27 000 ein IVV-Wert nicht von 15 000, sondern im Hinblick auf die dortige Verkehrsführung über gegenläufige Einbahnstraßen von 30 000 (2 x 15 000) gegenüber. Eine deutliche Abweichung ergibt sich allein für den bereits realisierten Abschnitt der A 44 im Raum Velbert. Wegen der guten Übereinstimmung der von der IVV errechneten Werte mit korrespondierenden Werten der durchgeführten Verkehrszählung wird die Validität der IVV-Werte aber auch durch diese Abweichung nicht erschüttert.
(3) Der Prognose fehlt es auch nicht an einer überzeugenden Begründung der gewonnenen Ergebnisse, wonach die A 44 im Planfall 2020 mit bis ca. 40 000 Kfz/Werktag belastet sein wird. Die Klägerin wendet zwar ein, mit Rücksicht auf die der Autobahnverbindung A 44/A 535 zukommende Überlauffunktion für die im Breitscheider Kreuz überlastete Verbindung A 3/A 52 bleibe die IVV eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, warum in der Ergänzung 2004 ihrer Verkehrsuntersuchung die Neuaufnahme der A 535 in das Prognosenetz nicht mit einer deutlicheren Mehrbelastung der A 44 zu Buche schlage. Diese vermeintliche Unstimmigkeit hat der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. Bol. in der mündlichen Verhandlung aber schlüssig aufgelöst. Nach seinen Erläuterungen ist die Fahrt über die A 44 und die A 535 für die meisten in Betracht kommenden Verkehrsbeziehungen mit einem Umweg von mehreren Kilometern verbunden. Da das Breitscheider Kreuz - wie in der IVV-Prognose seinen Angaben zufolge bereits berücksichtigt - leistungsfähig ausgebaut werden soll, wird die neue Verbindung über die A 44/A 535 für die bestehende Verbindung A 3/A 52 nur vergleichsweise selten als Bypass fungieren. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Anlass, die Verkehrsprognose wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der Prognoseergebnisse zu beanstanden. Soweit RegioConsult ferner geltend macht, aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes ergäben sich höhere Lkw- und Pkw-Belastungen der A 44, ist die IVV dem in ihrer Stellungnahme vom Juli 2007 plausibel entgegengetreten (S. 14 ff.). Die darauf erfolgte Erwiderung von RegioConsult zeigt keine Unstimmigkeiten in dieser Argumentation auf, die die Überzeugungskraft der IVV-Prognose erschüttern würden.
Hält die Verkehrsprognose demzufolge gerichtlicher Überprüfung stand, so ist auch die darauf aufbauende Lärmprognose nicht zu beanstanden mit der Folge, dass der Beklagte die Lärmbelastung der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und diejenige der Klägerin im Besonderen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Mängel, die auf das Planungskonzept durchschlagen könnten, sind mithin unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.
bb) Das Vorhaben wirft keine Probleme für die Luftqualität auf, die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hätten bewältigt werden müssen.
(1) Die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens dar. Rechtlicher Maßstab zur Beurteilung der mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der Luftqualität ist vielmehr das planungsrechtliche Abwägungsgebot.
Die Grenzwerte, die die Verordnung für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft festlegt, stehen in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 11 der 22. BImSchV). Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitätsrichtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird durch die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 22. BImSchV jedoch nicht beschränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren (Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61> und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <28>).
Das planungsrechtliche Abwägungsgebot erfordert aber, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität in der Planfeststellung zu berücksichtigen. Der Vorhabenträger ist grundsätzlich gehalten, die durch die Planungsentscheidung geschaffenen Konflikte zu bewältigen. Die Konfliktbewältigung kann allerdings auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren überlässt. Das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots ist erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).
(2) Diesen Grundsätzen wird der Planfeststellungsbeschluss gerecht.
Die planfestgestellte Schadstoffuntersuchung durch das Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG vom Juli 2006 hat sich auf eine Abschätzung der vor allem durch den Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickstoffdioxid, Benzol und Feinstaubpartikel PM10 beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, für die Schadstoffbelastung mit Blei, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid seien die Beiträge des Straßenverkehrs von untergeordneter Bedeutung. Dagegen sind Einwände nicht zu erheben und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
Während die Untersuchung für Benzol und Partikel keine Grenzwertüberschreitungen ergeben hat, gelangt sie für Stickstoffdioxid zu dem Ergebnis, an einer geringen Zahl der in Trassennähe gelegenen Wohnhäuser, insbesondere im Querungsbereich A 44/L 156, könne es zu Grenzwertüberschreitungen kommen. Diese bewegen sich der Untersuchung zufolge jedoch in engen Grenzen; der Jahresmittelwert von 40 µg pro m³ wird um bis zu 6 µg pro m³, die Grenze 18 zulässiger Überschreitungen des Kurzzeitwertes von 200 µg pro m³ im Kalenderjahr um bis zu achtmal überschritten. Die Überschreitungen sind vornehmlich auf die Vorbelastung zurückzuführen, die die Untersuchung mit 29 µg pro m³ beziffert. Auf dieser Grundlage besteht kein Handlungsbedarf, dem bereits in der Planfeststellung Rechnung getragen werden müsste. Die Zusatzbelastung bleibt weit hinter den Grenzwerten zurück und erfordert deshalb für sich genommen keine Problemlösung durch den Planfeststellungsbeschluss. Besondere örtliche Verhältnisse, die die Eignung von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung zur Bewältigung der Gesamtbelastung ausschließen und daher ebenfalls eine Problemlösung schon in der Planfeststellung hätten gebieten können, sind im Anhörungsverfahren nicht hervorgetreten.
Die Einwände der Klägerin gegen die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Schadstoffkonzentrationen und damit gegen die Grundlage dieser Beurteilung greifen nicht durch:
(a) Die Klägerin rügt in erster Linie, das verwendete Prognoseverfahren nach dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02) in der Fassung von 2005 erbringe keine aussagekräftigen Ergebnisse, weil mehrere Bedingungen für die Anwendung dieses Verfahrens nicht erfüllt seien. Dem ist nicht zu folgen. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine unter Federführung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. erarbeitete und 2005 weiterentwickelte Methode, deren Anwendung auf die Bundesfernstraßen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Erlass vom 12. April 2005 ausdrücklich empfohlen worden ist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Verfahren dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Allerdings ermöglicht es keine exakte Berechnung der Schadstoffkonzentrationen, sondern lediglich deren Abschätzung (vgl. Nr. 1.3 Abs. 3 MLuS 02). Um die für die Planfeststellung maßgebliche Frage zu beantworten, ob eine Problemlösung der Luftreinhalteplanung überlassen werden darf, reicht eine solche Abschätzung aber aus.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Prognoseverfahrens waren hier erfüllt. Anders als die Klägerin meint, hängt die Anwendung nicht von einer geländegleichen Führung der Straße, sondern davon ab, dass Trogtiefen und Dammhöhen unter 15 m verbleiben (Nr. 1.3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 MLuS 02). Für das Planvorhaben trifft dies zu. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Abschätzungsmodell bei häufigen Schwachwindlagen und/oder im Bereich von relevanten Kaltluftabflüssen und -seen unanwendbar bzw. seine Anwendung problematisch ist (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02), sind diese negativen Anwendungsbedingungen nicht gegeben. Dem Vortrag der Klägerin, nach Beobachtungen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW im Rahmen der Luftreinhalteplanung (Sektor 4) seien bezogen auf den maßgeblichen Trassenraum für über 40 % eines Jahres Schwachwindlagen mit Geschwindigkeiten von 0 - 2 m/s zu prognostizieren, ist der Beklagte entgegengetreten; die Luftreinhalteplanung verfüge nicht über Winddaten für den Raum Velbert/ Heiligenhaus, sondern nur für Düsseldorf, Essen, Neuss und Reisholz, wobei die Spannbreite der Schwachwindhäufigkeiten von 17,3 bis 34,4 % reiche. Diesen substanziierten Ausführungen hat die Klägerin nicht mehr widersprochen. Es fehlen deshalb Anhaltspunkte, dass die Windverhältnisse im Trassenbereich in ungewöhnlichem Maße durch Schwachwindlagen geprägt sind, zumal die Trasse ganz überwiegend in Kuppenlage verläuft. Kaltluftströmungen sind - wie der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - in den Bachtälern zu erwarten. Da die Autobahn die Täler im oberen Bereich der Talschultern und damit oberhalb dieser Strömungen quert, überzeugt den Senat die Annahme, die Kaltluftabflüsse seien für die Schadstoffausbreitung nicht relevant.
Von Klägerseite wird ferner eingewandt, zumindest für die Autobahnbrücken sei eine Abschätzung anhand des Modells nach MLuS 02 verfehlt, weil ihre Umströmung zu gänzlich anderen Belastungen in der näheren Umgebung führe als im übrigen Trassenverlauf. Auch in dieser Hinsicht hält der Senat jedoch die Argumentation des Gutachterbüros Lohmeyer für überzeugend. Danach ermöglicht das verwandte Prognosemodell zwar keine gesonderte Berücksichtigung von Brückenlagen. Da bei freier Anströmung der Brücken Luftschadstoffe intensiver verdünnt und abtransportiert werden als bei einer Straßenführung im Gelände, leuchtet es aber ein, dass die Abschätzung nach MLuS 02 insoweit auf der sicheren Seite liegt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Merkblatt gehe selbst von der Unanwendbarkeit des Prognosemodells in engen und tief eingeschnittenen Tälern aus (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 1). Diese negative Anwendungsbedingung ist im Streitfall nicht einschlägig. Selbst das Angerbachtal, das von der Autobahnbrücke in einer Länge von 391 m und einer lichten Höhe von 30 m über Talgrund überspannt werden soll, lässt sich schwerlich als ‚eng und tief eingeschnitten’ bezeichnen. Für die anderen Täler gilt dies erst recht. Unabhängig davon kommt die erwähnte Ausnahmeregelung - wie der Gutachter Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung einleuchtend erläutert hat - mit Rücksicht auf ihre Zielrichtung, Geländeformationen mit besonders eingeschränkten Möglichkeiten der Schadstoffabfuhr zu erfassen, auch deshalb nicht zum Tragen, weil die Autobahn dort nicht im Talgrund verläuft, sondern das Tal nahezu an der Spitze der seitlichen Hänge überbrückt. Es liegt auf der Hand, dass die auf der Autobahn emittierten Schadstoffe unter diesen Umständen mit dem Luftstrom abtransportiert werden, ohne dass sich die - tiefer liegenden - Talflanken als erhebliche Hindernisse erweisen könnten.
Diese Beurteilung wird nicht durch den von Klägerseite gegebenen Hinweis auf den Bau der A 72 im Bereich des Lochmühlentals in Frage gestellt, für den das Büro Lohmeyer trotz mit der Angertalbrücke vergleichbarer Höhen- und Längenmaße der dortigen Autobahnbrücke eine Abschätzung anhand des Verfahrens nach MLuS 02 für unzureichend gehalten habe. Die Anwendbarkeit des Ausbreitungsmodells hängt nach Nr. 1.3 MLuS 02 von zahlreichen Bedingungen ab; vergleichbare Brückenmaße lassen daher für sich genommen keine Analogieschlüsse zur Frage der Anwendbarkeit des Modells zu. Dass die Verhältnisse im Lochmühlental auch im Hinblick auf die weiteren Anwendungsbedingungen mit der hier vorliegenden Situation vergleichbar sind, ist nicht belegt. Im Gegenteil hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02 betont, ein wesentlicher Unterschied liege darin, dass die Lochmühlentalbrücke einen konzentrierten Kaltluftstrom quere, während das von der A 44 gequerte Gelände von mehreren Tälern durchschnitten sei, deren Kaltluftströme sich zum einen nicht akkumulierten und zum anderen von der in Kuppenlage verlaufenden Trasse unberührt blieben.
(b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die Schadstoffprognose nicht auf fehlerhaften oder fehlenden Eingabedaten. Wie sich schon aus den Ausführungen zur Validität der Verkehrsprognose ergibt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Abschätzung der Schadstoffbelastung die in der IVV-Verkehrsuntersuchung ermittelten Prognosewerte zugrunde gelegt worden sind. Unberechtigt ist auch die von Klägerseite unter Berufung auf eine Stellungnahme von RegioConsult erhobene Rüge, die Aktualisierung der Verkehrsprognose im Jahr 2006 sei bei der Schadstoffabschätzung unberücksichtigt geblieben. Diese Rüge verkennt, dass die zu den ursprünglichen Planunterlagen gehörende Schadstoffprognose (Anlage 10) durch eine Deckblattfassung (Anlage 10b) ersetzt worden ist; letztere legt den veränderten Prognosehorizont 2020 und die dafür prognostizierten Verkehrsbelastungswerte zugrunde. Für die Behauptung, dass dem mit der Prognose betrauten Gutachterbüro insoweit Fehler bei der Umrechnung von DTVw- in DTV-Werte unterlaufen wären, fehlt es an jedem schlüssigen Anhaltspunkt.
Ebenso wenig sind die in die Berechnung eingespeisten Werte für Schadstoffvorbelastungen zu beanstanden. Da zum eigentlichen Trassenbereich Werte nicht zur Verfügung standen, war es sachgerecht, Rückschlüsse aus an nahegelegenen Messstationen über Jahre hin erhobenen Daten zu ziehen; angesichts dieser verfügbaren Daten wäre es unverhältnismäßig gewesen, die Durchführung eines jahrelangen Messprogramms an Ort und Stelle vom Vorhabenträger zu fordern. Warum in der Schadstoffuntersuchung von den Daten der Jahre 2001 bis 2005 diejenigen der Stationen Hattingen und Ratingen herangezogen und aus ihnen ein Mittelwert gebildet worden ist, hat der Gutachter Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung schlüssig begründet. Maßgeblich war ein Vergleich der Gemeinsamkeiten und Unterschiede in Topographie, Klima und prägender Siedlungsstruktur, der eine Belastungssituation zwischen derjenigen dieser Messstationen erwarten ließ. Die von Klägerseite erhobene Forderung, statt dessen auf die Werte der etwas trassennäher gelegenen Station Essen-Schuir zurückzugreifen, erscheint verfehlt, da sie in einem großstädtischen Ballungsraum liegt, in dem erfahrungsgemäß deutlich höhere Vorbelastungswerte zu erwarten sind als in dem am Rand kleiner bzw. mittlerer Städte gelegenen Trassenbereich.
Bereits in der Schadstoffuntersuchung selbst hat das Gutachterbüro Lohmeyer die zugrunde gelegten Annahmen zur Windgeschwindigkeit schlüssig begründet. Da die Trasse in reliefiertem Gelände und damit nicht immer in Kuppenlage verläuft, lag es nahe, einen Mittelwert (3,2 m/s) aus den Werten von Messstationen im Umkreis zu bilden, die einerseits in Tallage (2,4 m/s), andererseits in Kuppenlage bzw. in ebenem Gelände (3,9 m/s) liegen. Angesichts des einheitlichen Windregimes, dem die gesamte Region - von solchen Lagebesonderheiten abgesehen - unterliegt, begegnet dieses Vorgehen keinen Bedenken. Der Hinweis der Klägerseite auf temporäre Schwachwindlagen steht der Mittelung nicht entgegen, weil Schwachwindphasen in die kontinuierlichen Messungen eingehen. Dass die Windrichtung nicht berücksichtigt worden ist, entspricht dem auf eine vereinfachte Abschätzung gerichteten Prognosemodell nach MLuS 02. Ungenauigkeiten, die sich daraus und ebenso aus der Nichtberücksichtigung weiterer Einflussfaktoren wie einer möglichen Barrierewirkung oder Erwärmung der Trasse ergeben, sind mit Rücksicht auf die nach den Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in dem Modell enthaltenen ‚Sicherheitsreserven’ tolerabel. Dass Lärmschutzanlagen in der Prognose eine Minderungsfunktion zugewiesen worden ist, entspricht Nr. 3.5 des Merkblatts. Der von Klägerseite unternommene Versuch, unter Berufung auf eine wissenschaftliche Studie (Esser/Hasselko, Ausbreitung von Luftschadstoffen ohne bzw. mit Lärmschutzwand, 2000) die Berechtigung dieses Abschlags in Zweifel zu ziehen, kann keinen Erfolg haben. Nach den schriftsätzlichen Erläuterungen des Beklagten hat die genannte Studie im Gegenteil selbst aus Messdaten die Minderungsfunktion abgeleitet, die sodann nach Überprüfung durch den Arbeitskreis Luftverunreinigungen an Straßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. in die MLuS 02 integriert worden ist. Dem ist die Klägerseite nicht mehr mit Sachgründen entgegengetreten.
(c) Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte aus der Schadstoffprognose unzutreffende Schlüsse gezogen hat. Der Behauptung von RegioConsult, bei der Anwendung des Verfahrens komme es nach eigenen Angaben des Büros Lohmeyer zu Abweichungen der Rechenergebnisse von entsprechenden Messwerten um +/- 20 %, hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit der Erklärung widersprochen, solche Abweichungen seien von Seiten seines Büros für die überarbeitete Fassung des Verfahrens aus dem Jahr 2005 weder behauptet noch ermittelt worden. Einer Unterschätzung der Schadstoffbelastung werde im Rahmen des Verfahrens nach dem Merkblatt durch konservative Annahmen entgegengewirkt. Für den Vorwurf einer möglichen Unterschätzung des Belastungsmaßes fehlt es mithin an einem tragfähigen Anhaltspunkt. Unzutreffend ist schließlich auch der Einwand, die mit dem Verfahren nach MLuS 02 errechneten Jahresmittelwerte ließen sich nur einer gesamten Fläche zuordnen und erlaubten deshalb keine Rückschlüsse auf die Belastung am Standort einzelner Gebäude. Das Prognosemodell erlaubt die Immissionsbestimmung für ‚beliebige Immissionsorte’ in Abhängigkeit des Abstandes vom Fahrbahnrand (Nr. 3.2.2 MLuS 02). Ein derartiger Immissionsort kann auch ein Gebäude sein.
Da nach allem die Schadstoffprognose mit Hilfe einer anerkannten Methode und deren Vorgaben entsprechend durchgeführt worden ist, sieht der Senat keinen Anlass, die prognostizierten Ergebnisse in Frage zu stellen und hierzu weitere Sachaufklärung zu betreiben. Dies gilt umso mehr, als auch das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen mit seiner fachlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2006 keine Einwände gegen die Anwendung des Prognosemodells im Streitfall erhoben hat. Das Amt hat hierzu ausdrücklich betont, die mit dem Verfahren verbundenen Unsicherheiten der Abschätzung seien durch konservative Ansätze aufgefangen worden. Dass mit einem aufwendigeren Verfahren exaktere Ergebnisse erzielt werden könnten, begründet keine rechtlichen Bedenken gegen die Prognose, zumal diese zunächst nur zur Beurteilung der Frage diente, ob die Bewältigung der Schadstoffproblematik der Luftreinhalteplanung überlassen werden durfte.
...
ee) Die Abwägung ist schließlich nicht deswegen defizitär, weil eine substanzielle Gesamtabwägung der für und gegen das Planvorhaben sprechenden Gründe unterblieben wäre. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 204) zur abschließenden Beurteilung beschränken sich allerdings darauf, nochmals auf die Erforderlichkeit des Vorhabens zur Erreichung der verfolgten verkehrlichen Ziele und das Fehlen vorzugswürdiger Alternativen hinzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sie aber unter Berücksichtigung der Beschlussbegründung im Übrigen nicht den Schluss zu, der Beklagte habe sich durch die gesetzliche Bedarfsfeststellung einer abwägenden Beurteilung der Frage enthoben gesehen, ob die Inkaufnahme der mit dem Vorhaben für öffentliche und private Belange verbundenen Nachteile gerechtfertigt sei, um die verfolgten verkehrlichen Ziele zu erreichen. Das Gegenteil folgt aus den Ausführungen zur Planrechtfertigung auf S. 86 f. des Planfeststellungsbeschlusses. Dort wird ausdrücklich hervorgehoben, die gesetzliche Bedarfsfeststellung verleihe den durch die Planung begünstigten Belangen zwar in der Abwägung besonderes Gewicht, diese Belange könnten aber dennoch durch Gegengründe von entsprechendem Gewicht überwunden werden. Dass der Beklagte (a.a.O. unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen zur Abwägung) konkret betroffenen Belangen einschließlich der Interessen existenzgefährdeter Landwirte kein solches Gewicht beigemessen hat, stellt eine vertretbare, durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde gedeckte Entscheidung dar.“

18 Diesen Ausführungen, die für das Begehren der Kläger entsprechend gelten, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalls und der von den Klägern erhobenen Rügen noch Folgendes hinzufügen:

19 1. Entgegen der Auffassung der Kläger war die ihnen im Deckblattverfahren gesetzte Äußerungsfrist nicht zu kurz bemessen. Sie entsprach vielmehr der Vorgabe des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW, wonach den von Planänderungen erstmalig oder stärker als bisher Betroffenen Gelegenheit zu Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben ist.

20 2. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass die Anhörungsbehörde davon abgesehen hat, nach Ablauf der Einwendungsfrist geänderte Planunterlagen und eingeholte Gutachten auslegen zu lassen. Soll ein bereits ausgelegter Plan geändert werden, so erübrigt sich grundsätzlich eine erneute Auslegung; nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW reicht es aus, Behörden und Drittbetroffenen, deren Aufgabenbereich bzw. Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, die Änderung mitzuteilen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Planänderungen so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <145>). Diese Vorgaben sind beachtet worden. Die geänderten Unterlagen - namentlich die Schadstoffuntersuchung und die schalltechnische Berechnung in den Deckblattfassungen - beschränkten sich auf Detailänderungen und eine vertiefte Prüfung von Betroffenheiten, ohne das Gesamtkonzept der Planung zu ändern oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen zu gelangen. Einer erneuten Planauslegung bedurfte es daher gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW nicht. Vielmehr reichte es aus, den Klägern zu Planänderungen, die ihre Belange erstmalig oder verstärkt berührten, Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Dies ist durch Übersendung der überarbeiteten schalltechnischen Berechnung in ausreichendem Maße geschehen. Aus der Deckblattfassung der Schadstoffuntersuchung ergab sich keine erstmalige oder verstärkte Betroffenheit der Kläger; sie brauchte ihnen mithin nicht zugeleitet zu werden.

21 Soweit der Beklagte darüber hinaus nachträglich Gutachten eingeholt hat, die nicht Bestandteile der Deckblätter geworden sind (u.a. aktualisierte Verkehrsuntersuchung vom Juni 2006), war eine Auslegung ebenfalls nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potenziell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344 f.>). Ob Gutachten dazugehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Das gilt auch für nachträglich eingeholte Gutachten. Anlass, sie auszulegen, besteht nur, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können. Für die Verkehrsuntersuchung trifft dies ebenso wenig zu wie für die übrigen nachträglich eingeholten Gutachten. Sie aktualisiert lediglich die früheren Verkehrsprognosen, ohne - insbesondere auch in Bezug auf die Kläger - zu erheblichen Änderungen der Prognoseergebnisse zu gelangen. Ein weitergehendes Interesse, sich mit Einwendungen gegen das Vorhaben zu wenden, konnte sich aus ihr für die Kläger mithin nicht ergeben.

22 3. In materiellrechtlicher Hinsicht können die Kläger auch mit ihrer Kritik an der Trassenwahl keinen Erfolg haben. Die am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebots zu beurteilende Auswahlentscheidung leidet zu ihren Lasten nicht an Mängeln, die für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Insbesondere sind nach den vorstehenden Ausführungen ihre Belange, von Beeinträchtigungen durch Lärm und Schadstoffe verschont zu bleiben, mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden.

23 Der Einwand der Kläger, die Planfeststellungsbehörde habe sich einer eigenständigen abwägenden Entscheidung über die Trassenwahl entzogen, indem sie die Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers lediglich auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft habe, wird dem Charakter der zu treffenden Entscheidung nicht gerecht. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Abwägungen des Vorhabenträgers vertretbar und damit geeignet sind, die Trassenwahl zu rechtfertigen, und ob sie sich diese zu eigen machen will; sie darf seine Erwägungen hingegen nicht durch abweichende eigene Überlegungen ersetzen. Darüber hinaus ist sie allerdings befugt, bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <151>). Dem wird die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung gerecht; denn die Planfeststellungsbehörde hat die Trassenwahl des Vorhabenträgers geprüft, für vertretbar befunden und seine Erwägungen hierzu nach dem Gesamtduktus der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur Trassenwahl übernommen (vgl. PFB S. 101 ff., insbesondere S. 114 ff.).

24 B. Der zweite Hilfsantrag, das Gericht möge den Beklagten verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche Schutzauflagen zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen der Kläger zu ergänzen, ist gleichfalls unbegründet. Die Versagung aktiven Schallschutzes, der mit diesem Antrag ausweislich der Klagebegründung erstrebt wird, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

25 Auf der nach den obigen Ausführungen tragfähigen Basis der Verkehrsprognose sind nach der planfestgestellten lärmtechnischen Untersuchung in der Fassung des zweiten Deckblatts Überschreitungen der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV für das Außenbereichsgrundstück der Kläger maßgeblichen Grenzwerte durch die Lärmimmissionen der A 44 nicht zu erwarten. Schutzansprüche nach § 41 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 der 16. BImSchV scheiden mithin aus. Der Planfeststellungsbeschluss erachtet allerdings wegen des am Haus der Kläger für die Nachtstunden ermittelten Summenpegels von 61 dB(A) durch das Zusammenwirken von Immissionen seitens der A 3 und der A 44 einen grundrechtlichen Schutzanspruch wegen gesundheitsgefährdender bzw. schwerer und unerträglicher Lärmbelastungen als gegeben. Diesem Anspruch genügt die Anordnung passiven Schallschutzes. Die von den Klägern herangezogene Bestimmung des § 41 Abs. 2 BImSchG, der grundsätzlich aktiven Schallschutz verlangt und es nur unter engen Voraussetzungen rechtfertigt, den Betroffenen auf passiven Schallschutz zu verweisen, findet auf die unter dem Summationsaspekt begründeten grundrechtlichen Schutzansprüche keine Anwendung.

26 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Urteil vom 18.03.2009 -
BVerwG 9 A 35.07ECLI:DE:BVerwG:2009:180309U9A35.07.0

Urteil

BVerwG 9 A 35.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. und 19. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
am 18. März 2009 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen-Ost A 3/A 44) und Velbert (B 227). Der geplante Autobahnabschnitt soll eine Lücke zwischen bereits vorhandenen Teilen der A 44 schließen. Er verbindet das westliche, aus Richtung Düsseldorf bis zum Autobahnkreuz Ratingen-Ost reichende und dort mit der A 3 verknüpfte Teilstück der A 44 mit dem östlichen, als Nordumgehung Velbert bezeichneten Teilstück dieser Autobahn, das von der Anschlussstelle Heiligenhaus-Hetterscheidt im Westen bis zur Anschlussstelle Langenberg im Osten reicht und in beiden Anschlussstellen mit der in nördlicher Richtung nach Essen weiterführenden B 227 verknüpft ist. Die geplante Trassenführung entspricht im Wesentlichen der vom Bundesminister für Verkehr mit Erlassen vom 6. August 1970 und 28. April 1977 bestimmten Linie. Die Trasse mit einem Regelquerschnitt RQ 29,5 durchschneidet eine flachwellige Kuppenlandschaft, die von Bachtälern mit naturnaher Vegetation durchzogen ist und im Übrigen vorwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Etwa in der Mitte des Planungsabschnitts soll sie in der Anschlussstelle Heiligenhaus mit der L 156 verknüpft werden. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen weist das Vorhaben als vierstreifige Autobahn in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs aus.

2 Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens, dessen Nutzflächen er nicht selbst bewirtschaftet. Von dem verpachteten, 11 665 m² großen und landwirtschaftlich genutzten Grundstück Gemarkung Homberg Flur x Flurstück Nr. y sollen 1 305 m² für eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme in Anspruch genommen werden. Das zu dem Anwesen gehörende Zweifamilienhaus, in dem der Kläger selbst wohnt, liegt nordöstlich der Anschlussstelle Ratingen-Ost ca. 250 m von der A 3 und ca. 400 m von der geplanten A 44 entfernt. In den zu den Planunterlagen gehörenden Lärm- und Schadstoffuntersuchungen sind für das Wohnhaus keine Belastungswerte ausgewiesen.

3 Auf Antrag des Beklagten vom 28. Februar 2005 leitete die Bezirksregierung Düsseldorf das Anhörungsverfahren ein und veranlasste, dass der Plan nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den Stadtverwaltungen Heiligenhaus, Ratingen, Velbert und Wülfrath vom 4. April bis zum 3. Mai 2005 ausgelegt wurde. Der Kläger erhob fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben, mit denen er Beeinträchtigungen der Nutzung seines Anwesens zu Wohnzwecken und zur Landwirtschaft geltend machte. Trete zu der bereits vorhandenen Lärm- und Schadstoffbelastung durch die A 3 noch diejenige der A 44 hinzu, so sei das Haus rundum Verkehrsimmissionen ausgesetzt. Es werde außerdem zu übermäßigen Schadstoffbelastungen des Bodens kommen. Eine geplante, wegen der nur 25 ha großen Hoffläche allein sinnvolle Nutzung des Anwesens zur ökologischen Landwirtschaft mit Direktvermarktung, die sein 17- jähriger Sohn nach entsprechender Ausbildung anstrebe, werde wegen der Schadstoffbelastung nicht mehr möglich sein. Konventionelle Landwirtschaft sei auf einer Fläche dieses Umfangs nicht rentabel zu betreiben. Gegen das Vorhaben sprächen überdies dessen verkehrliche Fragwürdigkeit, die Erholungsbelange der Bevölkerung, das Interesse an der Erhaltung eines insbesondere für verschiedene Vogelarten wertvollen Naturraums sowie die Belange des Grund- und Trinkwasserschutzes.

4 Aufgrund von Einwendungen und behördlichen Stellungnahmen kam es zu verschiedenen Planänderungen, die der Vorhabenträger mit zwei Deckblättern in das Verfahren einbrachte. Sie betrafen insbesondere die Aktualisierung der Verkehrsprognose, die schalltechnische Berechnung und darauf basierende Schutzmaßnahmen, die Schadstoffuntersuchung und die Ergänzung des landschaftspflegerischen Begleitplans um eine Untersuchung zu streng geschützten Arten und Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie. Zu diesen Änderungen wurde der Kläger nicht beteiligt. Im nachfolgenden Erörterungstermin erhielt er seine Einwendungen aufrecht. Auf seine Forderung, die Gesamtlärmbelastung seines Wohnhauses durch die A 3 und die A 44 zu ermitteln, legte der Vorhabenträger eine summierende Berechnung vor; danach werden die Belastungen im Planfall 2020 bis zu 61 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts an der West- und der Südfassade des Hauses betragen, während die entsprechenden Belastungen im Nullfall 2020 bei 62 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts bzw. 61 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts lägen.

5 Mit Beschluss vom 21. Februar 2007 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben fest und erteilte dem Vorhabenträger für die Einleitung des Straßenoberflächenwassers in die in den Planunterlagen dargestellten Entwässerungsanlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis. Der Planfeststellungsbeschluss enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, die u.a. den Naturschutz, den Schutz des Grundwassers und den Lärmschutz betreffen. Rodungsarbeiten werden zeitlich reglementiert und außerdem eine qualifizierte ökologische Baubegleitung angeordnet. Soweit die Trasse das künftige Wasserschutzgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Homberg-Meiersberg berührt, hat die bauliche Ausgestaltung die Richtlinien über bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) - Ausgabe 2002 - zu beachten. Zusätzlich ordnet der Beschluss an, die vom Vorhabenträger auf Brücken beidseitig geplanten 1,2 m hohen Spritzschutzwände auf den Bauwerken Nr. 3 - 6, darunter der Brücke über das Homberger Bachtal, in einer Höhe von 3 m auszuführen. Zur Minderung der Lärmbelastung wird dem Vorhabenträger aufgegeben, einen lärmmindernden Straßenoberflächenbelag, der einen Korrekturwert DStrO von - 2 dB(A) erzielt, zu verwenden und an Brückenbauwerken lärmmindernde Fahrbahnübergänge anzubringen. Ein Anspruch auf passiven Schallschutz wird dem Kläger nicht zugesprochen.

6 Die Einwendungen des Klägers wies der Planfeststellungsbeschluss zurück: Eine biologische Bewirtschaftung der zu seinem Hof gehörenden Flächen werde durch das Vorhaben nicht verhindert. Nach den Anbaurichtlinien der meisten Ökolandbau-Verbände sei der Anbau biologischer Produkte auf Flächen an öffentlichen Verkehrswegen zulässig. Es lägen keine Erkenntnisse vor, die die Befürchtung spürbarer Vermarktungseinschränkungen wegen der Straßennähe rechtfertigten. Die planfestgestellte Trasse verdiene gegenüber den untersuchten Alternativtrassen den Vorzug. Das gelte auch im Verhältnis zur Variante II b, die zwar unter Umweltgesichtspunkten nahezu gleichwertig sei, aber unter den Aspekten der verkehrlichen Entlastungswirkung und der Verkehrssicherheit schlechter abschneide. Die Belastung mit Lärm und Schadstoffen sei auf der Grundlage einer tragfähigen Verkehrsprognose und auch im Übrigen fehlerfrei ermittelt worden. Soweit mancherorts eine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte für NO2 zu erwarten sei, ergäben sich aus dem Vorhaben keine Hinderungsgründe, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhaltung zu sichern. Artenschutzrechtliche Verbote stünden dem Vorhaben mit Rücksicht auf die getroffenen Schutzvorkehrungen nicht entgegen.

7 Der Planfeststellungsbeschluss wurde öffentlich bekannt gemacht; die Auslegung endete am 11. April 2007.

8 Nach Erhebung der am 11. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Vorhabenträger die Planunterlagen in artenschutzrechtlicher Hinsicht durch ein drittes Deckblatt ergänzt, das zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen vorsieht und in dem für den Fall, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gegeben sein sollten, für zahlreiche Tierarten vorsorglich ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 und - hilfsweise - einer Befreiung nach § 62 BNatSchG n.F. gestellt wird. Der Kläger hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, fristgerecht Gebrauch gemacht und dabei Mängel der dem Deckblatt zugrunde liegenden ergänzenden Prüfung gerügt.

9 Durch Änderungsbeschluss vom 28. Dezember 2007 hat der Beklagte entschieden, dass „die Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL in Verbindung mit § 43 Abs. 8 BNatSchG“ erteilt werde, und die im dritten Deckblatt ergänzend vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen angeordnet. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er ausgeführt, das Vorhaben verstoße nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote; die Befreiungserteilung erfolge nur vorsorglich für den Fall einer abweichenden Beurteilung.

10 Mit einem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Zweiten Änderungsbeschluss vom 19. Februar 2009 hat der Beklagte auf Antrag des Vorhabenträgers den Planfeststellungsbeschluss nochmals ergänzt. Gegenstand dieser Ergänzung sind zusätzliche Schutz- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wie die nochmalige Erhöhung der Schutzwand auf der Autobahnbrücke über das Homberger Bachtal auf 4 m, die Schaffung eines Ergänzungshabitats und die Anbringung von zwei künstlichen Niströhren für den Steinkauz, die ausschließen sollen, dass trotz der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen von zwei Steinkauzrevieren die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG n.F. bezogen auf diese Vogelart eingreifen. Außerdem wird vorsorglich eine Ausnahme von diesen Verboten erteilt. Wegen weiterer Planergänzungen, die der Beklagte durch Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 vorgenommen hat, wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

11 Der Kläger hat die Änderungsbeschlüsse und sonstigen Ergänzungen in sein Klagebegehren einbezogen und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in einem nachgelassenen Schriftsatz zur Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses und zu den zu Protokoll gegebenen Ergänzungen Stellung zu nehmen.

12 Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend:
Der Planfeststellungsbeschluss leide in mehrfacher Hinsicht an formellen Fehlern. Dem Beklagten fehle schon die Zuständigkeit für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Die Regelung, aufgrund deren er sowohl als Vorhabenträger als auch als Planfeststellungsbehörde gehandelt habe, widerspreche der in § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 1 VwVfG bundesgesetzlich vorgeschriebenen Trennung beider Behörden und sei mit dem Gebot fairer Verfahrensgestaltung unvereinbar. Wegen der Hochwassergefahren im Düsseldorfer Stadtteil Angermund, die sich infolge der geplanten Streckenentwässerung über den Angerbach und seine Zuflüsse verschärften, hätte der Plan auch in Düsseldorf ausgelegt werden müssen. Der wasserrechtlichen Erlaubnis fehle überdies die erforderliche Zustimmung der Wasserbehörde. Im Planfeststellungsbeschluss seien nach Abschluss der Erörterung erstellte Gutachten verwertet worden, zu denen sich die Betroffenen nicht hätten äußern können.

13 In materiellrechtlicher Hinsicht verstoße der Beschluss gegen das Abwägungsgebot und gegen zwingendes Recht. Der lärmtechnischen Untersuchung und der Abschätzung von Luftschadstoffen liege eine Verkehrsprognose zugrunde, die methodisch verfehlt sei und von unzutreffenden Daten ausgehe. Auf der Grundlage einer zutreffenden Verkehrsprognose wären Überschreitungen der Lärmgrenzwerte ermittelt worden. Außerdem sei eine Überschreitung der Enteignungsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts nicht auszuschließen. Die Schadstoffuntersuchung sei mittels einer Methode durchgeführt worden, die den örtlichen Verhältnissen im Trassenbereich nicht gerecht werde. Zudem fehle der Nachweis, dass sich die Grenzwertüberschreitung bei Stickstoffdioxid mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung bewältigen lasse. Das Vorhaben verletze weiterhin zwingende artenschutzrechtliche Regelungen. Die durchgeführten Untersuchungen seien methodisch fehlerhaft, lückenhaft und teilweise veraltet. Sie böten deshalb keine tragfähige Grundlage für die artenschutzrechtliche Beurteilung, die im Übrigen daran leide, dass der Beklagte ihr einen populationsbezogenen Ansatz zugrunde gelegt habe. Bei der gebotenen individuenbezogenen Betrachtung seien die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung vorlägen.

14 Ungenügend aufgeklärt und berücksichtigt seien außerdem die Risiken für die Standfestigkeit von Brückenbauwerken und für das Grundwasser, die sich da-raus ergäben, dass die Trasse über verkarstete Kalksteinzüge führe. Weitere Erkundungsmaßnahmen hierzu habe der Beklagte nicht der Ausführungsplanung vorbehalten dürfen. Ferner vernachlässige der Planfeststellungsbeschluss die vorhabenbedingten potentiellen Hochwassergefahren und das Risiko von Gewässerverunreinigungen. Der planfestgestellte Abschnitt stelle einen planungsrechtlichen Torso dar; denn die früher genehmigten Anschlüsse an die A 3, die B 227 und die bereits vorhandenen Folgeabschnitte der A 44 seien nicht fertig gestellt worden mit der Folge, dass es für ihre Realisierung nach Ablauf der maßgeblichen Durchführungsfristen an der notwendigen Zulassung fehle. Der Planfeststellungsbeschluss hätte die Frage, ob Ersatzland zur Abwendung von Existenzvernichtungen zur Verfügung stehe, nicht offenlassen dürfen, sondern im Variantenvergleich prüfen müssen, ob sich bei der Wahl anderer Varianten Existenzgefährdungen ausschließen ließen. Abwägungsfehlerhaft sei weiterhin die Erwägung, die beabsichtigte künftige Bewirtschaftung der Flächen seines Hofes durch seinen Sohn nach den Methoden des ökologischen Landbaus werde durch das Vorhaben nicht behindert. Dass der Anbau nach den Richtlinien der meisten Ökolandbau-Verbände zulässig sei, rechtfertige nicht die Erwartung, dies werde auch so bleiben. Jedenfalls Endverbrauchern seien unmittelbar an einer Autobahn angebaute Produkte kaum zu vermitteln. Auch im Übrigen leide die Trassenwahl an Fehlern; namentlich seien die jeweiligen Auswirkungen auf die Natur und insbesondere auf besonders geschützte Arten unzureichend untersucht und fehlgewichtet worden. Überhaupt habe die Planfeststellungsbehörde es versäumt, eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen und stattdessen lediglich die Variantenauswahl des Vorhabenträgers als vertretbar eingestuft. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine Gesamtabwägung, die es erfordert hätte, auch die Nullvariante und das Interesse der betroffenen Landwirte an der Erhaltung ihrer Existenz zu berücksichtigen.

15 Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Februar 2007 in der Gestalt, die er durch die Erste Änderung vom 28. Dezember 2007, die Zweite Änderung vom 19. Februar 2009 und die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 zu Protokoll gegebenen Ergänzungen des Beklagten erhalten hat, aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,
äußerst hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, diesen Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche Schutzauflagen zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen des Klägers zu ergänzen.

16 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

17 Er trägt zusammengefasst vor: Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an formellen Fehlern. Eine strikte Trennung von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sei rechtlich nicht geboten. Beide Funktionen seien beim Landesbetrieb organisatorisch getrennt. Zu den nach der Erörterung eingeholten Gutachten seien die Betroffenen gehört worden. Eine Auslegung aller Gutachten sei nicht geboten gewesen, da die ausgelegten Unterlagen eine hinreichende Anstoßwirkung entfaltet hätten. Das Einvernehmen mit den Wasserbehörden werde hergestellt. Unterstellte Verfahrensfehler hätten sich im Übrigen nicht auf das Ergebnis ausgewirkt. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Die Beurteilung von Lärm- und Schadstoffbelastungen basiere auf einer ordnungsgemäß erstellten Verkehrsprognose und sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die artenschutzrechtliche Beurteilung beruhe auf tragfähigen tatsächlichen Feststellungen und beachte die Vorgaben der mittlerweile novellierten artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes, die ihrerseits mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang stünden. Durch das Vorhaben würden unter Berücksichtigung der getroffenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht; unabhängig davon entsprächen die vorsorglich erteilten Ausnahmen und Befreiungen den für sie geltenden Anforderungen. Zum Schutz vor geologischen und hydrogeologischen Risiken des Baugrundes seien Fachgutachten eingeholt worden, die geeignete Schutzmaßnahmen festlegten. Dass weitergehende Detailerkundungen erst im Zuge der Ausführungsplanung erfolgen sollten, sei rechtlich unbedenklich, zumal die Ausführungsunterlagen der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorgelegt werden müssten. Die wasserrechtliche Erlaubnis berühre keine Rechte des Klägers. Das Vorhaben führe auch nicht zu einem planungsrechtlichen Torso, da die Zulassungsakte für die nötigen Anschlüsse an das vorhandene Straßennetz ihre Gültigkeit behalten hätten. Bei einem Variantenvergleich erweise sich die planfestgestellte Trasse unter Berücksichtigung aller berührten Belange als die ausgewogenste Lösung. Eine Unterscheidung zwischen Anbauverbotszonen für ökologischen und herkömmlichen Anbau sehe das Gesetz nicht vor.

II

18 Die Klage ist zulässig.

19 Namentlich ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 1 Nr. 5 FStrG zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit berufen. Wie der Senat mit Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - (BVerwGE 131, 274 <Rn. 26 ff.>) entschieden hat, begegnet die gesetzliche Zuständigkeitsregelung keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme des Teilstücks der A 44 zwischen Ratingen (A 3) und Velbert in Nr. 22 der Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG offensichtlich fehlsam oder evident unsachlich wäre, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

20 Die Klage ist aber nicht begründet.

21 A. Für den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag folgt dies daraus, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss an keinem Rechtsfehler leidet, der den Kläger in seinen Rechten verletzt und die Aufhebung des Beschlusses bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Das dem Kläger als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenem zustehende Recht, von einer Entziehung oder Belastung seines Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient oder nicht gesetzmäßig ist, wird nicht verletzt.

22 Zur Begründung nimmt der Senat zunächst vollinhaltlich Bezug auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in seinem Urteil vom selben Tage zum Parallelverfahren BVerwG 9 A 39.07 , in dem er auf gleichgerichtete Rügen der Klägerin jenes Verfahrens den Planfeststellungsbeschluss einer Überprüfung in formeller und materieller Hinsicht unterzogen hat:
„1. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Mängeln behaftet, welche die Klägerin geltend machen könnte.
a) Der Beklagte war für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sachlich zuständig (§ 17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1, § 22 Abs. 4 Satz 2 FStrG i.V.m. § 4 Abs. 1a FStrGDV NRW). Die verordnungsrechtliche Zuständigkeitsübertragung an ihn verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, obwohl er zugleich zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vorhabenträgers zuständig ist (vgl. Art. 3 § 1 Abs. 2 und 3 des Zweiten ModernG NRW). Diese Doppelzuständigkeit ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit § 17a FStrG n.F. i.V.m. § 73 Abs. 1 VwVfG, § 17b FStrG n.F. i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG vereinbar. Die genannten Bestimmungen verwenden die Begriffe des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde in einem funktionalen Sinne. Sie weisen dem Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren bestimmte Aufgaben zu, schreiben aber nicht vor, welche Stelle die jeweilige Aufgabe zu erfüllen hat. Ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde zu bestimmen, lässt sich ihnen deshalb nicht entnehmen. Ein solches Verbot ergibt sich auch nicht aus rechtsstaatlichen Grundsätzen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu der entsprechenden Regelung im früheren § 36 BBahnG entschieden (Beschlüsse vom 9. April 1987 - BVerwG 4 B 73.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 11 S. 1 und vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 4; Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 29). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Regelung festzuhalten. Zwar hat ein Planfeststellungsverfahren dem Gebot der fairen Verfahrensgestaltung zu genügen; die zu eigener planerischer Gestaltung ermächtigte Planfeststellungsbehörde darf sich daher keiner Einflussnahme aussetzen, die ihr diese Freiheit faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Eine Trennung von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde durch Zuweisung ihrer Aufgaben an verschiedene Behörden dient der gebotenen verfahrensrechtlichen Distanz der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Zulassungsentscheidung und mag deshalb rechtspolitisch wünschenswert sein. Sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
Eine organisatorische Trennung wird ausweislich des Organisationsplans des Landesbetriebs Straßenbau dadurch gewährleistet, dass die Abteilung ‚Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde’ der Hauptabteilung ‚Personal, Recht’ angehört, während die Aufgabenbereiche ‚Planung’ und ‚Bau’ anderen Hauptabteilungen obliegen. Für eine personelle Verquickung beider Aufgabenbereiche spricht ebenfalls nichts; die von der Klägerin bezeichnete Bedienstete des Beklagten, die für den Vorhabenträger tätig geworden ist, leitet zwar eine Abteilung ‚Planfeststellung und Vereinbarungen’; diese Abteilung ist aber nicht Teil der als Planfeststellungsbehörde zuständigen Untergliederung, sondern der Hauptabteilung ‚Planung’, mithin nur auf Seiten des Vorhabenträgers für Planfeststellungsfragen zuständig.
b) Dass die Anhörungsbehörde die Fristen des § 17 Abs. 3c Satz 1 und 2 FStrG a.F. (§ 17a Nr. 5 Satz 2 und 3 FStrG n.F.) für den Abschluss des Erörterungstermins und ihre nachfolgende Stellungnahme überschritten hat, stellt keinen erheblichen Verfahrensmangel dar. Es handelt sich bei den genannten Vorschriften nur um sanktionslose Normen, die dem Interesse des Vorhabenträgers an einer Beschleunigung des Verfahrens dienen. Angesichts dessen wäre es sinnwidrig, wenn ihre Überschreitung auf die Klage eines Drittbetroffenen hin dem Verfahren den Boden entziehen könnte (vgl. Ronellenfitsch, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl. 1998, § 17 Rn. 105).
c) Die Klägerin ist durch die Verfahrensgestaltung nicht in dem Recht auf substanzielle Erörterung ihrer Einwendungen verletzt worden. Sie rügt, eine substanzielle Erörterung sei daran gescheitert, dass wesentliche Gutachten nicht ausgelegt worden seien, sondern nur bei dem Beklagten hätten eingesehen werden können. Abgesehen davon, dass im Anhörungsverfahren nicht notwendig alle Gutachten, auf denen die Planung beruht, öffentlich ausgelegt werden müssen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 6 S. 12), hat die Klägerin nicht geltend gemacht, sie selbst sei gehindert gewesen, vor der Erörterung Kenntnis von den Gutachten zu nehmen, deren Auslegung sie vermisst. Sollte die Erörterung mit anderen Betroffenen defizitär gewesen sein, berührt das nicht ihre Rechtssphäre.
Mitwirkungsrechte der Klägerin an dem durchgeführten Erörterungstermin wurden auch nicht dadurch verletzt, dass die Anhörungsbehörde dem Vorhabenträger die Möglichkeit eingeräumt hat, auf seitens eines Naturschutzvereins und einer Bürgerinitiative im Erörterungstermin überreichte Ausarbeitungen schriftlich zu antworten, und den betreffenden Einwendern ihrerseits Gelegenheit zur Erwiderung auf die Stellungnahmen des Vorhabenträgers gegeben hat. Die Anhörungsbehörde ist gesetzlich nicht verpflichtet, den Erörterungstermin einheitlich unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Einwender abzuhalten (Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - NVwZ 1988, 527 <530>). Dann kann es auch nicht verfahrensfehlerhaft sein, die sachliche Auseinandersetzung mit im Erörterungstermin überreichten Eingaben, die erst eine Sichtung und Prüfung erfordern, zu einem späteren Zeitpunkt mündlich oder - zumal wie hier im Einvernehmen mit den betreffenden Einwendern - schriftlich nachzuholen, ohne die im Termin anwesend gewesenen sonstigen Einwender erneut hinzuzuziehen.
d) Ein Verfahrensfehler liegt ferner nicht darin, dass die Anhörungsbehörde davon abgesehen hat, nach Ablauf der Einwendungsfrist geänderte Planunterlagen und eingeholte Gutachten auslegen zu lassen. Soll ein bereits ausgelegter Plan geändert werden, so erübrigt sich grundsätzlich eine erneute Auslegung; nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW reicht es vielmehr aus, Behörden und Drittbetroffenen, deren Aufgabenbereich bzw. Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, die Änderung mitzuteilen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Planänderungen so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <145>). Diese Vorgaben sind beachtet worden. Die geänderten Unterlagen - namentlich der landschaftspflegerische Begleitplan einschließlich des ergänzenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sowie die Schadstoffuntersuchung und die schalltechnische Berechnung in den Deckblattfassungen - beschränkten sich auf Detailänderungen und eine vertiefte Prüfung von Betroffenheiten, ohne das Gesamtkonzept der Planung zu ändern oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen zu gelangen. Einer erneuten Planauslegung bedurfte es daher gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW nicht. Vielmehr reichte es aus, der Klägerin zu Planänderungen, die ihre Belange erstmalig oder verstärkt berührten, Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Dass dies in unzureichendem Maße geschehen wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht aus § 9 Abs. 1 UVPG. Aufgrund der geänderten Planunterlagen sind weder unter dem Blickwinkel des Natur- und Artenschutzes noch unter dem des sonstigen Umweltschutzes wesentlich verschärfte Umweltauswirkungen erkennbar geworden. Deshalb war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtbar. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, könnte sich die Klägerin darauf im Übrigen nicht berufen, da ihr Beteiligungsrecht hiervon nach den vorstehenden Ausführungen nicht berührt würde.
Soweit der Beklagte darüber hinaus nachträglich Gutachten eingeholt hat, die nicht Bestandteile der Deckblätter geworden sind (aktualisierte Verkehrsuntersuchung vom Juni 2006 und hydrogeologisches Gutachten vom Februar 2006), war eine Auslegung ebenfalls nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potenziell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344 f.>). Ob Gutachten dazugehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Das gilt auch für nachträglich eingeholte Gutachten. Anlass, sie auszulegen, besteht nur, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können. Für beide genannten Gutachten trifft dies nicht zu. Die Verkehrsuntersuchung aktualisiert lediglich die früheren Verkehrsprognosen, ohne zu erheblichen Änderungen der Prognoseergebnisse zu gelangen. Das hydrogeologische Gutachten hat frühere Untersuchungsergebnisse bestätigt und ergänzt, aber nicht zu einer wesentlich veränderten Einschätzung des hydrogeologischen Risikopotenzials geführt. Ein weitergehendes Interesse, sich mit Einwendungen gegen das Vorhaben zu wenden, konnte sich aus beiden Unterlagen für die Klägerin, die bereits im ursprünglichen Anhörungsverfahren eine unzutreffende Prognose der künftigen Verkehrsbelastung und die ungenügende Bewältigung hydrogeologischer Risiken gerügt hatte, nicht ergeben.
e) Die weiteren Einwände, der Plan hätte wegen vorhabenbedingter Verschärfung der Hochwassergefahr des Angerbachs im Düsseldorfer Stadtteil Angermund gemäß § 17 Abs. 3a FStrG a.F. (§ 17a Nr. 1 FStrG n.F.) auch bei der Stadtverwaltung Düsseldorf ausgelegt werden müssen und außerdem habe der Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Straßenoberflächenwasser in den Angerbach und seine Zuflüsse ohne das gemäß § 14 Abs. 3 WHG erforderliche Einvernehmen der zuständigen Wasserbehörde erteilt, verhelfen dem Anfechtungs- und Feststellungsbegehren gleichfalls nicht zum Erfolg. Mit diesen Rügen macht die Klägerin nämlich Verfahrensfehler geltend, die - sofern sie vorliegen - nicht der Planfeststellung, sondern allein der ihr gegenüber rechtlich selbständigen, für die Klägerin nicht anfechtbaren wasserrechtlichen Erlaubnis anhaften.
Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet zwar die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 14 Abs. 1 WHG). Durch diese Einbindung der Erlaubniserteilung in das Planfeststellungsverfahren wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sich das Verfahren grundsätzlich insgesamt nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen Planfeststellungsrechts richtet. Es kommt also zu einer Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration. Von einer Entscheidungskonzentration sieht § 14 Abs. 1 WHG, der im Verhältnis zu § 17c FStrG n.F. i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die speziellere Regelung darstellt, aber ausdrücklich ab; die wasserrechtliche Entscheidung tritt als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung, auch wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen wird (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 450>). Soweit sich Verfahrensverstöße ausschließlich auf das Zustandekommen der wasserrechtlichen Entscheidung beziehen, handelt es sich deshalb um Mängel allein dieser Entscheidung und nicht der Planfeststellung.
Für die hier geltend gemachten Verfahrensmängel trifft dies zu. Dass das Einvernehmenserfordernis des § 14 Abs. 3 WHG ausschließlich die Erteilung der für die Straßenentwässerung benötigten Einleitungserlaubnisse betrifft, liegt auf der Hand. Nichts anderes gilt jedoch auch für das behauptete Erfordernis einer Planauslegung in Düsseldorf, das für die wasserrechtliche Erlaubniserteilung nur kraft der Verfahrenskonzentration zum Tragen kommen kann. Denn Auswirkungen des Vorhabens, die nach § 17 Abs. 3a FStrG a.F. eine Auslegung in Düsseldorf nötig machen konnten, waren allenfalls in Gestalt wasserrechtlich relevanter Überschwemmungen des Angerbachs auf Düsseldorfer Stadtgebiet zu besorgen.
Bezogen auf Verfahrensfehler der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Klägerin indessen nicht rügebefugt. Die wasserrechtlichen Gestattungstatbestände vermitteln Drittschutz nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots. Geschützt sind mithin allein solche Dritte, deren Belange in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (Urteile vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 <41 ff.> und vom 16. März 2006 a.a.O Rn. 452). Eine derartige eigene Rechtsbetroffenheit durch die wasserrechtliche Erlaubnis hat die Klägerin weder unter dem Aspekt der Überschwemmungsgefahr noch unter dem der Gefahr von Gewässerverunreinigungen auch nur ansatzweise dargetan.
Eine weitergehende Rügebefugnis hinsichtlich etwaiger Verfahrensfehler der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer enteignungsrechtlichen Betroffenheit der Klägerin, und zwar unabhängig davon, ob und ggf. inwieweit ein enteignungsrechtlich Betroffener sich auf objektiv-rechtliche Verfahrensverstöße berufen kann. Das gilt zum einen in Bezug auf die wasserrechtliche Erlaubnis. Denn sie erschöpft sich darin, den Weg für eine Gewässerbenutzung freizumachen; sie entfaltet hingegen keine enteignungsrechtliche Vorwirkung, die ihr gegenüber eine umfassende Rügebefugnis eröffnen könnte (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 454). Zum anderen „infizieren“ die geltend gemachten Verfahrensmängel der wasserrechtlichen Erlaubnis auch nicht die Planfeststellung mit der Folge, dass die von der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Klägerin sie gegenüber Letzterer rügen könnte. Allerdings stehen Planfeststellungsrecht und Wasserrecht trotz § 14 Abs. 1 WHG nicht zusammenhanglos nebeneinander. Wasserrechtliche Zulassungshürden führen zur Unzulässigkeit eines Planvorhabens, wenn sie unüberwindlich sind und das Vorhaben sich ohne die Gewässerbenutzung nicht verwirklichen lässt. Ein solches Vorhaben erweist sich im Sinne des Planungsrechts als nicht erforderlich (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 452); es dient demgemäß nicht dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und vermag folglich den enteignenden Zugriff auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht zu rechtfertigen. Ausräumbare Mängel der wasserrechtlichen Erlaubnis lassen die Planfeststellung wegen der rechtlichen Selbständigkeit beider Rechtsakte hingegen unberührt. Weder das Gemeinwohlerfordernis (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) noch das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Enteignung (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) gebieten mithin, dem von der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen die Berufung auf derartige Mängel zuzubilligen.
Die hier in Rede stehenden Verfahrensmängel betreffen keine unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden. Dass die Auslegung der Planunterlagen in Düsseldorf unterblieben ist, lässt nicht den Schluss zu, die Hochwasserproblematik sei unlösbar, so dass das Vorhaben an ihr scheitern müsste. Soweit die Wasserbehörde im Verfahren Vorbehalte gegen die beabsichtigte Erlaubniserteilung geäußert hat, waren diese nicht von grundsätzlicher Natur, sondern bezogen sich nur auf die - variablen - Einleitungsmodalitäten.
f) Schließlich begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die mit der Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen Regelungen ohne Beteiligung der Fachbehörden und anerkannten Naturschutzvereine verfügt worden sind. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin als Enteignungsbetroffene insoweit überhaupt rügebefugt wäre. Denn die Regelungen haben Planergänzungen zum Schutze der Natur zum Gegenstand, über die gemäß § 17d Satz 1 FStrG im Verfahren nach § 76 VwVfG zu entscheiden war. Da mit der Ergänzung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes verbunden sind, bedurfte es für sie keiner (erneuten) Beteiligung der Naturschutzbehörden und -vereine. Ob der Pächter der Ausgleichsfläche hätte beteiligt werden müssen, kann offen bleiben. Sollte das Verfahren insoweit fehlerhaft durchgeführt worden sein, so handelt es sich um einen Mangel, der weder die Gemeinwohldienlichkeit des Vorhabens in Frage stellt noch in anderer Weise die Rechtssphäre der Klägerin berührt und deshalb von ihr nicht gerügt werden kann.
2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften des materiellen Rechts, die dem Aufhebungs- oder dem hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren zum Erfolg verhelfen könnten.
a) Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Diese gesetzliche Bedarfsfeststellung, deren sachliche Rechtfertigung auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, ist für die Planfeststellung verbindlich.
Besondere Umstände, die die Erforderlichkeit des Vorhabens gleichwohl entfallen ließen, sind zu verneinen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die mit dem Vorhaben verbundene Benutzung oberirdischer Gewässer an unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden scheitern müsste und sich das Vorhaben aus diesem Grund als nicht realisierbar erweist. Anhaltspunkte dafür sind weder - wie bereits im Zusammenhang mit den gerügten Verfahrensfehlern ausgeführt - in den unter Einbindung der Wasserbehörde durchgeführten fachlichen Prüfungen zutage getreten noch von der Klägerin oder anderen Betroffenen geltend gemacht worden.
b) Dem Planvorhaben stehen keine artenschutzrechtlichen Verbote entgegen.
aa) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch die Planfeststellungsbehörde beruht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus (vgl. dazu und zum Folgenden Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 <Rn. 54 ff.> m.w.N.). Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung.
Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: Der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen.
Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung auf ökologische Bewertungen angewiesen ist, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.
(2) Die dem Planfeststellungsbeschluss in seiner aktuellen Fassung zugrunde gelegte Bestandsaufnahme genügt diesen Anforderungen sowohl im methodischen Ansatz als auch in der praktischen Durchführung.
Grundlage der Beurteilung waren zum einen aus Anlass des Vorhabens vorgenommene Untersuchungen vor Ort und zum zweiten ergänzend ausgewertetes Erkenntnismaterial anderen Ursprungs. Für ein vom Vorhabenträger in Auftrag gegebenes zooökologisches Gutachten des biologischen Fachbüros Hamann & Schulte aus dem Jahr 1996 fanden zwischen Anfang März und Mitte Juli 1995 acht Kartierungsexkursionen zu verschiedenen Tageszeiten statt, bei denen Vögel systematisch erfasst wurden. Amphibien wurden von Anfang März bis Ende Mai 1995 systematisch durch Kontrollen von Laichgewässern ermittelt. Eine zusätzliche abendliche Begehung diente der Kartierung von Vorkommen nachtaktiver Tiere. Dasselbe Planungsbüro führte im Auftrag des Vorhabenträgers zur Vorbereitung des dritten Deckblattverfahrens 2006 eine weitere Untersuchung durch, in deren Verlauf zwischen Ende März und Mitte September 2006 bei zwölf Begehungen tagsüber und teilweise bis in die Nacht hinein schwerpunktmäßig Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien erfasst wurden. Neben diesen Untersuchungen zur Erfassung des Tierbestandes erfolgten 1995 und aktualisierend 2002 Biotoptypenkartierungen für den landschaftspflegerischen Begleitplan, die zusammen mit den faunistischen Erhebungen die Basis für eine Analyse faunistischer Funktionsräume bildeten. Zusätzliches Datenmaterial wurde erschlossen durch Auswertung von Erfassungsarbeiten aus anderem Anlass (Untersuchungen des IVÖR aus dem Jahr 2000 und der Biologischen Station Urdenbacher Kämpe von 1998/2000, des Biotop- und Fundortkatasters der LÖBF, des Fundortkatasters der ULB Mettmann sowie weiterer fachlicher Unterlagen). Diese zweigleisige Vorgehensweise entspricht den dargestellten rechtlichen Vorgaben und gewährleistet eine breite Datenbasis für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände.
Die umfänglichen Einwände der Klägerin gegen die Aussagekraft der Bestandsaufnahme greifen demgegenüber nicht durch. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die folgenden Gesichtspunkte:
Die Kritik der Klägerin am Alter der erhobenen Daten ist überholt durch die vorgenommenen Aktualisierungen. Zusätzlich zu den erwähnten Nacherhebungen ist der Datenfundus des landschaftspflegerischen Begleitplans und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags 2006 im Rahmen eines Daten-Monitorings auf seine Aktualität hin überprüft worden. Ausweislich des begründenden Teils der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses ist hierbei und in der abschließenden Prüfung zahlreichen Hinweisen der Naturschutzbehörden und des ehrenamtlichen Naturschutzes durch ergänzende Feststellungen und im Wege von Wahrunterstellungen Rechnung getragen worden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, mehrere jüngere Erfassungsarbeiten seien unberücksichtigt geblieben, hat sie versäumt, substanziiert darzulegen, um welche Arbeiten es sich handelt und welche Erkenntnisse sich aus ihnen ergeben sollen. Ebenso wenig überzeugen die von Klägerseite aus Messtischblättern mit darin enthaltenen faunistischen Angaben gezogenen Schlüsse, da der Maßstab der betreffenden Kartenwerke (1:25 000) für sich genommen keine für die artenschutzrechtliche Beurteilung ausreichende räumliche Zuordnung der aufgeführten Tiervorkommen zulässt.
Unberechtigt ist ferner der Vorwurf, die Ermittlungen reichten nach Art und Umfang nicht aus, um die für die artenschutzrechtliche Beurteilung maßgeblichen Tierarten, ihre Verbreitung und ihre geschützten Lebensstätten zu erfassen.
Ihren ursprünglichen Einwand, es seien nicht alle berücksichtigungsbedürftigen Arten bei der Bestandsaufnahme in den Blick genommen worden, hat die Klägerin nach Aktualisierung des Datenmaterials nicht aufrecht erhalten. In der Ausarbeitung des Klägers des Parallelverfahrens BVerwG 9 A 38.07 , die sie zum Gegenstand ihres eigenen Vortrags gemacht hat, heißt es ausdrücklich, alle planungsrelevanten Arten seien in die Prüfung einbezogen worden.
Bezogen auf Methodik und Intensität der Erfassung von Fledermausarten hat die Klägerseite unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der RegioConsult Verkehrs- und Umweltmanagement Wulf Hahn & Dr. Ralf Hoppe GbR (nachfolgend RegioConsult) vom November 2007 vor allem kritisiert, die bloße Detektorerfassung habe nicht ausgereicht, um das ganze Spektrum der vorkommenden Arten und ihre Quartiere zu erfassen; aussagekräftig sei erst eine Kombination dieser Erfassungsmethode mit Netzfängen und anschließender Telemetrierung sowie Baumhöhlenkartierungen in den Rodungsbereichen. Diese Kritik vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie erklärtermaßen von dem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgeht, der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung habe den gleichen Anforderungen zu genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten; deshalb seien prinzipiell alle nach dem Stand der Wissenschaft verfügbaren Erkenntnismittel auszuschöpfen. Nach der Senatsrechtsprechung können die zum Habitatschutz entwickelten Grundsätze auf den allgemeinen Artenschutz wegen der Unterschiede beider Schutzregime gerade nicht ohne Abstriche übertragen werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 55 ff.). Die Erläuterungen des Beklagten in der Begründung der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses belegen vielmehr plausibel die Aussagekraft der bei den Begehungen mit Hilfe von Detektorerfassungen und Sichtbeobachtungen gewonnenen Ergebnisse. Danach ermöglicht es auch die Detektorerfassung, Fledermäuse der nach den naturräumlichen Verhältnissen in Betracht kommenden Arten einschließlich baumbewohnender Arten zu orten und nach Artzugehörigkeit zu identifizieren. Dass dies bei manchen Arten schlechter gelingt als bei anderen, stellt die Methode bei daran angepasstem Untersuchungsaufwand nicht in Frage. Dieser Aufwand war mit immerhin acht bis in die Nachtstunden reichenden Begehungen beträchtlich; dass er hinter dem fachlich gebotenen Maß zurückgeblieben wäre, ist der Stellungnahme von RegioConsult nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die Art der Durchführung, bei der darauf geachtet worden ist, dass sowohl Sichtbeobachtungen als auch Detektorerfassungen entlang von als Leitlinien geeigneten Vegetationsstrukturen und an ausgewählten Punkten, an denen Fledermäuse zu erwarten waren (Gewässer, höhlenreiche Baumbestände), erfolgt sind. Dass die Zwillingsarten Kleine und Große Bartfledermaus mit der Detektortechnik nicht eindeutig unterschieden werden können, ist zu vernachlässigen, weil bis auf eine nicht den eigentlichen Untersuchungsraum betreffende Ausnahme keine Nachweise vorliegen, die ein Vorkommen dieser Zwillingsarten als möglich erscheinen lassen. Unter diesen Umständen brauchte sich der Beklagte nicht veranlasst zu sehen, zusätzlich zur Detektorerfassung die wesentlich aufwendigere und für die Tiere belastende Methode des Netzfanges mit anschließender Telemetrierung einzusetzen.
Defizitär sind auch nicht die Feststellungen zu Fledermausquartieren. Bei den durchgeführten Begehungen ist ausweislich der Ausführungen in der Begründung der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses gezielt nach Fledermausquartieren gesucht worden. Dass dabei nur Balzquartiere, aber keine Wochenstuben oder Winterquartiere entdeckt wurden, lässt nicht den Schluss auf eine zu geringe Untersuchungstiefe zu. Konkrete Hinweise, die auf derartige Quartiere in den vorgesehenen Rodungsbereichen hindeuten würden und deshalb Anlass zu vertieften Kontrollen hätten geben müssen, sind weder von Klägerseite gegeben worden noch bei der ergänzenden Auswertung anderer Quellen zutage getreten. Insbesondere war der Beklagte ohne solche Hinweise nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht gehalten, mittels Videotechnik Baumhöhlen in den Rodungsbereichen auf Fledermausbesatz hin zu untersuchen oder mittels Telemetrierung Quartiersuche zu betreiben. Das gilt auch für Tagesquartiere, die - wie vom Beklagten unbestritten vorgetragen - einem ständigen Wechsel unterliegen, so dass einschlägige Untersuchungsergebnisse bloße Momentaufnahmen ohne längerfristige Aussagekraft darstellen würden.
Ebenso wenig greifen die Einwände der Klägerin gegen die Erfassung der Avifauna durch. Im Rahmen der 2006 vom Büro Hamann & Schulte durchgeführten Untersuchung ist mit zwölf - auch - der Ermittlung des Vogelbestandes dienenden Begehungen, von denen acht bis zum Einbruch völliger Dunkelheit dauerten, ein Untersuchungsaufwand getrieben worden, den auch die Klägerin nicht als fachlich unzureichend rügt. Die Entscheidung, mit der Untersuchung erst gegen Ende des Monats März zu beginnen, hat der Beklagte mit Hinweis auf die lange Winterperiode im Untersuchungsjahr schlüssig gerechtfertigt, ohne dass dem von Klägerseite etwas entgegengesetzt worden wäre. Ablauf und Ergebnisse der Untersuchung sind jedenfalls in den Grundzügen dem darüber gefertigten Erläuterungsbericht zu entnehmen und damit ausreichend dokumentiert. Dass der Bericht nicht mit weitergehenden Detailangaben über jede Einzelbeobachtung befrachtet worden ist, gibt keinen Anlass zu Beanstandungen, zumal die betreffenden Daten nach den Angaben in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses in digitaler Form gespeichert sind. Soweit der Beklagte dem Einwand von RegioConsult, eine Brutvogelrevierkartierung wäre unabdingbar gewesen, mit der Behauptung begegnet ist, eine solche habe stattgefunden, lässt sich dies anhand der Planungsunterlagen und sonstigen dem Gericht zugänglich gemachten Materialien allerdings nicht nachvollziehen. Daraus folgt aber kein Ermittlungsdefizit, da nicht festgestellt werden kann, dass die äußerst aufwendige Erfassungsmethode flächendeckender Revierkartierung einem allgemein anerkannten Ermittlungsstandard entspricht. Das von RegioConsult als alleiniger Beleg genannte Werk (Südbeck u.a., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, S. 40 ff.) lässt einen solchen Schluss nicht zu (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - NuR 2009, 112 <Rn. 81>).
bb) Auf der Grundlage der hiernach nicht zu beanstandenden Bestandsaufnahme hat der Beklagte zu Recht Verstöße des Vorhabens gegen artenschutzrechtliche Verbote verneint.
(1) Maßgeblich für die artenschutzrechtliche Prüfung der Verbotstatbestände ist § 42 BNatSchG in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873) mit Wirkung vom 18. Dezember 2007 (Art. 3) erhalten hat. Obgleich der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss unter der Geltung des § 42 BNatSchG a.F. ergangen ist, findet die Neufassung Anwendung, denn der Beklagte hat seine artenschutzrechtliche Prüfung in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Dezember 2007 nicht nur bezogen auf die vorsorgliche Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung, sondern ausweislich der Begründung des Änderungsbeschlusses auch bezogen auf das Eingreifen der Verbote aktualisiert.
(2) Das Vorhaben verletzt nicht die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F.
Diese Vorschrift verbietet, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die genannten Verbotstatbestände sind individuenbezogen. Für das Tötungsverbot bedeutet dies aber nicht, dass absehbare Einzelverluste durch den Straßenverkehr notwendig den Verbotstatbestand verwirklichen. Da die Schädigung einzelner Tiere der besonders geschützten Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen die nahezu unvermeidliche Konsequenz jedes Straßenneu- oder -ausbaus ist, würden Straßenbauvorhaben anderenfalls stets gegen das Tötungsverbot verstoßen und könnten nur im Wege der Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG n.F. unter den dafür geltenden engen Voraussetzungen zugelassen werden. Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 <Rn. 219> und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 91; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 11 <zu Nr. 7>). Davon kann nur ausgegangen werden, sofern es erstens um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Straßenverkehrs betroffen sind, und zweitens diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sich nicht beherrschen lassen.
Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Beklagten, das Vorhaben stehe mit § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. in Einklang, nicht zu beanstanden.
Der Planfeststellungsbeschluss geht in seiner geänderten Fassung vom Verlust einzelner Tiere durch Kollision mit Kraftfahrzeugen beim Betrieb der Autobahn aus, verneint aber ein besonderes Kollisionsrisiko. Für Amphibien überzeugt diese Beurteilung schon deshalb, weil in den durchgeführten Untersuchungen keine ausgeprägten Wanderkorridore besonders geschützter Amphibienarten festgestellt und die nach ihrer Biotopstruktur als Wanderkorridore geeigneten Bachtäler von der Trasse überbrückt werden. Für Exemplare von Fledermaus- und tieffliegenden Vogelarten stellt der Beklagte besondere Risiken durch den Straßenverkehr nicht generell in Frage, sieht diese Risiken, gestützt auf die fachliche Einschätzung seiner Gutachter, aber durch die bauliche Ausgestaltung des Vorhabens und flankierende Vermeidungsmaßnahmen (Führung der Autobahn im Einschnitt bzw. zwischen Verwallungen sowie Überbrückung der Bachtäler, Aufwuchs auf den Außenböschungen, Fledermausschutzzäune sowie Schutzwände auf den Autobahnbrücken) auf ein unbedenkliches Maß eingeschränkt. Diese Beurteilung leuchtet zunächst insoweit ein, als es um Flüge zur Querung der Trasse geht. Soweit die Trasse im Einschnitt und zwischen Verwallungen verläuft, ergibt sich durchgängig eine Höhendifferenz zwischen Fahrbahn und Böschungsoberkante von mindestens 3 m. Nimmt man den Aufwuchs auf den Außenböschungen hinzu, so wird deutlich, dass die querenden Tiere in erheblicher Höhe in die Trasse einfliegen, wodurch sich das Kollisionsrisiko stark verringert. Im Bereich der von der Trasse überbrückten Täler ist das Risiko sogar doppelt reduziert, nämlich zum einen durch die Querungsmöglichkeit unterhalb der Brücken, zum anderen durch die auf den Brücken vorgesehenen 3 m hohen Schutzwände. Für Fledermäuse kommt hinzu, dass im Bereich der einzigen Leitstruktur (am Nottbergweg) in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses beiderseits der Trasse Fledermausschutzzäune angeordnet worden sind, um ein direktes Einfliegen in die Trasse zu verhindern.
Die Einwände der Klägerseite gegen die Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen können nicht überzeugen. Warum die Schutzwände auf den Brücken zu niedrig und teilweise falsch platziert sein sollen, ist nicht nachvollziehbar begründet worden. Die Behauptung, die Fledermausschutzzäune seien mit 3 m um 1 bis 1,5 m zu niedrig, um effektiven Schutz zu bieten, verkennt, dass die geplante Höhe der Zäune 4 m beträgt. Allerdings gibt der Klägervortrag Anlass zu prüfen, ob neben schlichten Überflügen zur Trassenquerung für Fledermäuse und Raubvögel Flugbewegungen von größerem Umfang im Straßenraum zur Jagd auf Mäuse bzw. Insekten in Rechnung zu stellen sind, die naturgemäß bis auf das Fahrbahnniveau hinabreichen. Ein gesteigertes Risiko, auf diese Weise zu Schaden zu kommen, leitet die Klägerseite gestützt auf die Einschätzung ihrer Fachgutachter daraus ab, dass die Fahrbahnränder und Innenböschungen infolge regelmäßiger Mahd ein bevorzugtes Jagdrevier für Raubvögel bildeten und die sich im Sonnenlicht erwärmende Fahrbahn Insekten und folgeweise auch jagende Fledermäuse anlocke. Dieser Argumentation ist der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. W. indes in der mündlichen Verhandlung mit Sachargumenten entgegengetreten. Er hat hierzu hingewiesen auf die hohe Belastung des betroffenen Raums durch Verkehrslärm, der sich zwischen den Straßenböschungen fange, und die durch den Verkehr hervorgerufenen Luftwirbel, die eine Aufheizung der Fahrbahn verhinderten. Dass diese Erwägungen fachlich unvertretbar wären und der Beklagte, indem er sie sich zu eigen gemacht hat, seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte, lässt sich nicht feststellen; seine Schlussfolgerung, auch unter dem genannten Gesichtspunkt bestehe kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, hält daher gerichtlicher Kontrolle stand.
Unter den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. fallende baubedingte Schädigungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Gewässer mit Nachweisen von Vorkommen besonders geschützter Amphibienarten oder auch nur mit einer als Laichgewässer dieser Arten geeigneten Habitatstruktur werden durch den Bau der Autobahn weder ganz noch teilweise zerstört; Verluste von Laich, Larven oder adulten Tieren dieser Arten sind danach auszuschließen. Die Tötung oder Verletzung von Exemplaren besonders geschützter Fledermaus- und Vogelarten sowie die Zerstörung oder Beschädigung ihrer Entwicklungsformen wird wirksam verhindert durch die zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung. Offenlandbereiche dürfen nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar geräumt werden, so dass die Brutzeit von Vögeln ausgeklammert bleibt. Die Rodung von Gehölzen und Einzelbäumen ist sogar auf die erste Oktoberhälfte und damit auf einen Zeitraum beschränkt, in dem die Vogelbrut in Nisthöhlen und Horsten abgeschlossen und der Bezug von Winterquartieren durch Fledermäuse noch nicht zu erwarten ist. Soweit dennoch Höhlen in zu rodenden Bäumen belegt sein sollten, was für die Nutzung durch Fledermäuse als Tagesquartiere in Betracht zu ziehen sein könnte, ist nach der nicht substanziiert in Zweifel gezogenen fachlichen Einschätzung des Beklagten verlässlich zu erwarten, dass die Tiere durch den Lärm der Rodungsarbeiten vergrämt werden.
Ob Exemplare des zu den besonders geschützten Arten zählenden Edelkrebses, dessen Vorkommen in der Anger zwischen den Beteiligten streitig geblieben ist, durch die Einleitung von Straßenoberflächenwasser in deren Zuflüsse geschädigt werden können, ist eine die wasserrechtliche Erlaubnis betreffende Frage, auf die es für die artenschutzrechtliche Beurteilung der Planfeststellung nicht ankommt.
(3) Das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot ist gleichfalls nicht verletzt.
(a) § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. verbietet es, Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Erfolgt der Zugriff im Zuge eines nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft, der auch in einem unter dem Blickwinkel der Eingriffsregelung unbedenklichen Straßenbauvorhaben bestehen kann, so findet gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG n.F. eine ergänzende Regelung Anwendung. Dann scheidet, soweit Tierarten nach Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL) oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 aus, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F.). Um dies zu gewährleisten, können nach Abs. 5 Satz 3 auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG n.F. hat die Verbotsprüfung demnach zweistufig zu erfolgen: Auf der ersten Stufe stellt sich die Frage, ob auf eine geschützte Lebensstätte mit einer der genannten Tathandlungen eingewirkt wird. Trifft dies zu, so sind auf der zweiten Stufe die Konsequenzen in den Blick zu nehmen, die damit für die von der betroffenen Lebensstätte für die sie nutzenden Tiere erfüllte Funktion verbunden sind.
Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nach der Rechtsprechung des Senats zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222) nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. An der damit verbundenen engen räumlichen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F., der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 42 Abs. 5 BNatSchG n.F., die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 <786>). Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahe legt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - wie einzelne Nester oder Höhlenbäume - einschließt. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist.
Wie bereits erwähnt, liegt der Ergänzung des Verbotstatbestandes in § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. eine funktionsbezogene Zielrichtung zugrunde; die Regelung richtet sich darauf, die von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten erfüllte ökologische Funktion aufrechtzuerhalten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 12 <zu Nr. 7>). Hingegen trifft es jedenfalls für die Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nicht zu, dass sie den Individuenbezug des Verbotstatbestandes durch einen bloßen Populationsbezug ersetzt (in diesem Sinne aber Gellermann, NuR 2009, 85 <89>). Der in Abs. 5 Satz 2 vorausgesetzte volle Funktionserhalt ist nämlich nicht schon dann gegeben, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden.
(b) Gegen kritische Stimmen in der Literatur (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 <788>; derselbe, NuR 2009, 85 <89>; Möckel, ZUR 2008, 57 <62 f.>) ist an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 98) vertretenen Auffassung festzuhalten, dass die Neufassung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots jedenfalls in wesentlichen Anwendungsbereichen mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Ob es Fallgestaltungen gibt, in denen das nationale Recht und das Gemeinschaftsrecht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, da dies für den Streitfall nicht zutrifft.
Was zunächst die Anwendung der Neuregelung auf Arten des Anhangs IVa FFH-RL anbelangt, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber sich mit der funktionsbezogenen Regelung des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. an Überlegungen der Europäischen Kommission in ihrem Leitfaden zum Artenschutz (endgültige Fassung, Februar 2007, S. 43 ff. unter II. 3.4. b und d) angelehnt hat (vgl. die Gesetzesbegründung a.a.O. S. 11 f.). Nach dem Leitfaden der Kommission, deren Verständnis des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL wegen ihrer Stellung als Hüterin des Gemeinschaftsrechts (Art. 211 EG) besonderes Gewicht für dessen Auslegung zukommt, besteht das eigentliche Ziel dieser Bestimmung darin, die ökologische Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern (II. Rn. 53). Dementsprechend befürwortet die Kommission eine eher weite Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- und Ruhestätte, wobei artspezifischen Ansprüchen und Verhaltensweisen Rechnung zu tragen ist. Danach ist die Gesamtheit mehrerer im Dienst der betreffenden Funktion stehender Plätze, sofern diese im räumlichen Zusammenhang einen Verbund bilden, als geschützte Lebensstätte zu begreifen (vgl. II. Rn. 62 f.). Das hat zur Folge, dass Flexibilität bei der Beurteilung von Eingriffen gewonnen wird und funktionserhaltende Maßnahmen berücksichtigt werden können (vgl. II. Rn. 62). Dieses Normverständnis kann nach Auffassung des Senats bei einer den Sinn und Zweck der Richtlinie beachtenden Auslegung keinen Zweifeln unterliegen. Da die Habitatrichtlinie nicht eigenständig umschreibt, was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte anzusehen ist, handelt es sich in Anbetracht der nach dem Richtlinienzweck gebotenen funktionsbezogenen Betrachtungsweise um eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann. Dieser Verweisung des Gemeinschaftsrechts auf naturschutzfachliche Begriffe trägt die deutsche Regelung der Sache nach jedenfalls dann uneingeschränkt Rechnung, wenn es bei einer Tierart um den Schutz eines von ihr als „Ruhestätte im weiteren Sinne“ genutzten funktionalen Verbundkomplexes von „Ruhestätten im engeren Sinne“ - hier z.B. im ständigen Wechsel genutzter Tagesquartiere von Fledermäusen - geht.
Ein formaler Unterschied besteht zwar darin, dass funktionale Erwägungen bei der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung schon bei der Subsumtion unter den Begriff der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte zum Tragen kommen, während sie nach deutschem Artenschutzrecht erst auf der zweiten, durch § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. gesteuerten Prüfungsstufe Bedeutung gewinnen. Für das Schutzziel des Funktionserhalts spielt das aber keine Rolle. Der Senat hat keinen Zweifel, dass es dem nationalen Gesetzgeber mit Rücksicht auf den Spielraum, den gemeinschaftsrechtliche Richtlinien ihm bei der Wahl von Form und Mitteln zur Zielerreichung belassen und belassen müssen, frei stand, den gemeinschaftsrechtlich geforderten Schutzstandard auf dem gewählten Weg zu erreichen. Auch die Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ist in diesem Zusammenhang gemeinschaftsrechtskonform, weil solche Maßnahmen - nicht weniger als Vermeidungsmaßnahmen - die ununterbrochene Funktionserfüllung gewährleisten müssen und sich damit in der Terminologie der Kommission gleichfalls als funktionserhaltende Maßnahmen darstellen.
Jedenfalls bezogen auf Fallgestaltungen, über die hier zu entscheiden ist, steht auch Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103 S. 1 - Vogelschutzrichtlinie - VRL) der Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nach Maßgabe des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. nicht entgegen. Die Vorschrift verbietet die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern sowie die Entfernung von Nestern. Ihr Anwendungsbereich ist deutlich enger gefasst als der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 <Rn. 43> zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.). Dem Wortlaut nach, der auf den Begriff des Nestes abstellt und diesen in einen engen Zusammenhang zum weiteren Schutzobjekt der Eier rückt, umfasst der Schutz das selbstgebaute, aktuell belegte Nest. Der Regelungszweck, den für den Brutvorgang benötigten Ablageplatz der Eier zu schützen, mag dafür sprechen, den Schutz der Regelung für Vogelarten, die von ihnen gebaute Nester regelmäßig wiederverwenden oder ohne eigenen Nestbau geeignete Baumhöhlen, Felsvorsprünge oder ähnliche spezifische Strukturen regelmäßig wiederkehrend als Brutplatz nutzen, in funktionaler Betrachtung über den Normtext hinaus auf die aktuell nicht genutzten Nester bzw. sogar die das Nest ersetzenden Strukturen auszudehnen. Gründe des Funktionsschutzes können dies aber allenfalls dann rechtfertigen, wenn die konkret betroffenen Vögel artbedingt auf die Wiederverwendung des Nestes bzw. der Baumhöhle oder der sonstigen nestersetzenden Struktur angewiesen sind. An einem Angewiesensein in diesem Sinne fehlt es unzweifelhaft, falls sie auf - natürlich vorhandenen oder künstlich geschaffenen - Ersatz ausweichen können. Aufgrund dessen steht es im Einklang mit Art. 5 Buchst. b VRL, § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. auf aktuell nicht besetzte Fortpflanzungsstätten von Exemplaren europäischer Vogelarten anzuwenden. Bezogen auf Ruhestätten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. kann sich ein Widerspruch zu Art. 5 Buchst. b VRL schon deshalb nicht ergeben, weil der Begriff der Ruhestätte in der Verbotsregelung der Vogelschutzrichtlinie keine Entsprechung findet.
(c) Diesen Vorgaben des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird das Vorhaben gerecht.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten streng geschützter Amphibienarten sind trotz darauf gerichteter Erhebungen im Trassenbereich nicht festgestellt worden. Soweit einzelne Flächen als Landlebensräume - eingeschränkt - geeignet sein könnten, enthalten sie allenfalls potenzielle Lebensstätten, die dem Schutz des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. nicht unterfallen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 100).
Bezogen auf Fledermäuse sind bei der durchgeführten Bestandsaufnahme Wochenstuben, Balzquartiere und örtlich tradierte Winterquartiere nicht aufgefunden worden. Der von Klägerseite gegebene Hinweis, im Trassenbereich seien Wochenstuben bekannt, ist unsubstanziiert geblieben. Da der Umfang der Bestandsaufnahme nicht zu beanstanden ist, brauchte eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten insoweit nicht in Betracht gezogen zu werden. Hingegen fallen dem Vorhaben Höhlenbäume zum Opfer, für die der Beklagte in Rechnung stellt, dass sie Exemplaren einiger Fledermausarten im Wechsel mit anderen Höhlenbäumen als Tagesquartiere dienen. Werden sie gefällt, so liegt hierin unabhängig davon, ob sie unmittelbar vorher aktuell belegt gewesen sind, in Anbetracht ihrer in ständigem Wechsel wiederkehrenden Nutzung die Zerstörung von Ruhestätten i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. kommt das Zerstörungsverbot gleichwohl nicht zum Tragen. Den Feststellungen des vom Beklagten beauftragten Instituts für Landschaftsentwicklung und Stadtplanung (ILS) zufolge sind im räumlichen Zusammenhang der Rodungsflächen genügend weitere Quartierbäume vorhanden; es besteht also bisher ein Überangebot an Quartieren mit der Folge, dass der Eingriff funktional nicht ins Gewicht fällt. Der Senat sieht keinen Grund, warum diese naturschutzfachliche Einschätzung nicht zumindest vertretbar sein sollte.
Eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten europäischer Vogelarten macht die Klägerseite für vier Arten geltend, nämlich den Kiebitz, den Neuntöter, die Schafstelze und den Steinkauz. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen zeitlichen Vorgaben für die Rodung von Gehölzen und Einzelbäumen sowie das Freimachen des Baufeldes im offenen Landschaftsbereich den Zugriff auf aktuell belegte Nistplätze ausschließen. Da die drei erstgenannten Arten ihre Nester in jeder Brutsaison neu bauen, könnte das Vorhaben bezogen auf sie den Zerstörungstatbestand nur verwirklichen, wenn für sie jeweils in mindestens einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort von Nestern geeigneten Brutplätze verloren gingen. Dafür haben sich weder bei den Erhebungen des Beklagten Anhaltspunkte ergeben noch ist dem Vortrag der Klägerseite dafür etwas zu entnehmen.
Hingegen muss für den Steinkauz vom Verlust einer Fortpflanzungsstätte ausgegangen werden. Nach den von der Klägerin im Anhörungsverfahren gemachten und im Klageverfahren weiter vertieften Angaben befinden sich im Homberger Bachtal im Bereich ihrer Hofstelle und südlich davon zwei regelmäßig genutzte Brutreviere des Steinkauzes. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten; die Feststellungen seiner Gutachter zu dortigen der Revierabgrenzung dienenden Aktivitäten von Steinkäuzen untermauern vielmehr zusätzlich die Behauptung der Klägerin. Allerdings geht nur die Fortpflanzungsstätte des nördlichen Brutreviers verloren, während diejenige des südlichen Reviers erhalten bleibt.
Da der zum südlichen Revier gehörige Brutplatz nicht durch Rodungsarbeiten betroffen ist, kämen als schädigender Eingriff allenfalls seine Funktion beeinträchtigende mittelbare Einwirkungen durch Lärm oder andere Störeffekte in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit solche mittelbaren Einwirkungen aufgrund funktionaler Erwägungen den Zerstörungs- oder Beschädigungstatbestand erfüllen können, scheidet hier eine Zerstörung oder Beschädigung der Fortpflanzungsstätte des südlichen Reviers aus. Die Klägerseite verweist zwar auf eine Untersuchung „Vögel und Verkehrslärm“ des Kieler Instituts für Landschaftsökologie vom November 2007, die für den Steinkauz eine Effektdistanz von 400 m zum Straßenrand nennt. Damit ist eine Obergrenze bezeichnet, bis zu der negative Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die räumliche Verteilung der Vögel einer Art nicht ausgeschlossen werden können (ebd. S. 61, 226 f.). Für den Steinkauz, der nicht zu den besonders lärmempfindlichen Vogelarten zählt, hängt das Maß der Beeinträchtigung offenbar nicht allein vom Faktor Lärm, sondern maßgeblich auch von optischen Störreizen ab. Abgesehen davon, dass die Eignung der innerhalb der Effektdistanzen liegenden Habitatflächen als Lebensraum keineswegs aufgehoben ist, sondern lediglich - mit zunehmendem Abstand von der Trasse weniger - herabgesetzt sein kann, ist hier aber zu berücksichtigen, dass die Kernhabitate des Steinkauzes einschließlich der Fortpflanzungsstätte des südlichen Reviers im Tal und damit weit unterhalb der Autobahn liegen. Schon das mildert die Beeinträchtigungen durch Lärm- und Lichtreize stark ab. Wesentlich verstärkt wird dieser Abschirmeffekt noch durch die getroffene Anordnung 4 m hoher blickdichter Schutzwände an den Brückenrändern, die östlich und westlich auf den seitlichen Verwallungen mit 1 m Höhe auf langer Distanz weitergeführt werden. Die fachliche Einschätzung des Beklagten, dass die Störwirkungen dadurch im südlichen Brutrevier weitgehend abgefangen werden und deshalb keine Funktionseinbuße der dortigen Fortpflanzungsstätte eintritt, erscheint schlüssig und wird von seiner Einschätzungsprärogative gedeckt.
Anders ist die Sachlage im nördlichen Brutrevier. Nach den auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellten Angaben der Klägerin gehört zu diesem Revier ein als Brutplatz genutzter Höhlenbaum, der der geplanten Autobahnbrücke weichen soll. In Anbetracht der Standorttreue des Steinkauzes, der angestammte Bruthöhlen regelmäßig wieder nutzt, erfüllt die Rodung dieses Baumes die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F.
Die getroffenen Vermeidungs- und (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen führen jedoch dazu, dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. dennoch nicht eingreift. Die Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses sieht vor, als Ersatz für die bisherige Nistmöglichkeit eine künstliche Niströhre im Homberger Bachtal im Bereich der Maßnahmenfläche A 12.1 und damit in nahem räumlichen Zusammenhang mit dem verloren gehenden Brutbaum sowie zwei weitere künstliche Niströhren im Bereich der zusätzlich zu schaffenden Ausgleichsfläche A 9.21 zu installieren. Flankierend ordnet die Zweite Änderung an, das nördliche Brutrevier des Steinkauzes durch Pflanzung von zehn hochstämmigen Obstbäumen im Bachtal aufzuwerten und durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A 9.21 unmittelbar an das Bachtal angrenzend um eine kurzrasige Grünlandfläche von 5 ha zu ergänzen. Steinkäuze nehmen künstliche Niströhren grundsätzlich gut an. Werden die Röhren rechtzeitig, in räumlicher Nähe zum fortfallenden Brutplatz und unter auch im Übrigen geeigneten Habitatbedingungen bereitgestellt, kann deswegen davon ausgegangen werden, dass sie die Funktion als Fortpflanzungsstätte ohne zeitlichen Bruch übernehmen.
Diese Voraussetzungen sind jedenfalls für die Niströhre erfüllt, die im Homberger Bachtal angebracht werden soll. Wann die Installation zu erfolgen hat, ist zwar nicht ausdrücklich bestimmt. Aus dem Regelungszusammenhang mit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A 9.21, die mindestens ein Jahr vor Baufeldräumung ins Werk zu setzen ist, folgt aber, dass auch die Niströhren mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Standort der im Bachtal vorgesehenen Röhre befindet sich innerhalb des vorhandenen Brutreviers mit seinen gewachsenen Habitatstrukturen und steht damit in enger räumlicher Beziehung zu dem wegfallenden Brutbaum. Seine Eignung wird auch nicht durch die Nähe zur Autobahn in Frage gestellt. Für ihn gilt in gleicher Weise wie für das südliche Brutrevier, dass Störreize des Autobahnbetriebs wegen der Höhendifferenz zwischen Trasse und Nisthöhle sowie der geplanten blickdichten Schutzwand dort und auf den umgebenden Flächen nicht bzw. nur sehr eingeschränkt wirksam werden können. Vermag demnach die Niströhre im Homberger Bachtal die Funktion der bisher als Fortpflanzungsstätte genutzten Baumhöhle ohne zeitliche Lücke zu übernehmen, so kann letztlich offen bleiben, ob die beiden weiteren Niströhren, die auf der ausschließlich aus kurzrasigem Grünland ohne zusätzliche Vegetationselemente bestehenden Ausgleichsfläche A 9.21 installiert werden sollen, dazu ebenfalls in der Lage wären und ob etwaige Defizite der Funktionserfüllung zumindest im Rahmen des vorgesehenen Monitorings rechtzeitig behoben werden könnten.
Die nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. gebotene Funktionserhaltung scheitert auch nicht daran, dass das Brutrevier als Ganzes durch Flächenverluste, Baulärm, Veränderung der Gebietskulisse durch das Brückenbauwerk usw. entwertet würde. Ob und inwieweit derartige mittelbar auf die Funktionserfüllung von Fortpflanzungsstätten einwirkende Beeinträchtigungen den Beschädigungs- oder Zerstörungstatbestand verwirklichen können, bedarf auch in diesem Zusammenhang keiner Klärung; denn der Beklagte hat in der Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses über die bereits angesprochene Anordnung von Schutzwänden und von Anpflanzungen im Homberger Bachtal hinaus mit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A 9.21 Vorkehrungen getroffen, von deren Eignung zur Stabilisierung des nördlichen Brutreviers er ausgehen durfte. Diese Maßnahme richtet sich darauf, ein großflächiges Areal den Habitatansprüchen des Steinkauzes entsprechend umzugestalten. Dem dient namentlich der auf die Jagdgewohnheiten dieser Eulenart ausgerichtete kurzrasige Bewuchs. Der Großteil der Fläche liegt so weit von der geplanten A 44 und der bestehenden A 3 entfernt, dass Lärm- und Lichtreize beider Autobahnen trotz des hier vom Talgrund aus deutlich ansteigenden Geländes nicht bzw. nur in sehr abgeschwächter Form wirksam werden können. Dass der Abstand zum Himmelbachtal zu gering wäre, um die nötige Fluchtdistanz zum dort ansässigen Waldkauz zu wahren, ist von Klägerseite nur pauschal behauptet, aber nicht ausreichend belegt worden. Soweit die Kuppenlage einer Fläche die Habitateignung für den Steinkauz mindert, trifft dies nur für einen eher geringen Teil der großzügig bemessenen Ausgleichsfläche zu. Sollte die als reines Grünland vorgesehene Fläche wegen Fehlens von Gehölzen, die sich zur Deckung und als Ansitzwarten eignen, defizitär sein, stellt dies einen Mangel dar, dem durch schlichte Planergänzung abgeholfen werden könnte mit der Folge, dass er dem von der Klägerin verfolgten Anfechtungs- und Feststellungsbegehren in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG nicht zum Erfolg verhelfen kann (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 130).
Unbeachtlich ist schließlich auch der Umstand, dass der Vorhabenträger möglicherweise erst im Jahr 2011 auf die bis dahin verpachtete Fläche zugreifen kann. Die Gefahr einer verspäteten Realisierung der Ausgleichsmaßnahme ist damit nicht verbunden, weil der Planfeststellungsbeschluss i.d.F. der Zweiten Änderung ausdrücklich einen einjährigen Vorlauf der Maßnahme vor der Baufeldräumung vorschreibt, der Beginn der Realisierung des Vorhabens also ggf. entsprechend hinausgeschoben werden muss.
(4) Schließlich ist auch ein Verstoß gegen das Störungsverbot zu verneinen. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; erheblich ist eine Störung nach der Definition des Halbsatzes 2 der Vorschrift, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL und Art. 5 Buchst. d VRL im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44, vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104). Gestützt auf die Feststellungen seiner Gutachter, deren Ergebnisse in der Ergänzenden Prüfung des ILS vom Dezember 2007 zusammengefasst sind, hat der Beklagte erhebliche Störungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. für die geprüften Artengruppen verneint. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Da für streng geschützte Amphibienarten im Trassenbereich keine zur Fortpflanzung geeigneten Gewässer vorhanden sind, könnten sie allenfalls während der Überwinterungszeiten durch Immissionen und während der Wanderungszeiten durch Zerschneidungswirkungen der Trasse störend betroffen sein. Unter beiden Gesichtspunkten scheidet aber eine erhebliche Störung aus, weil die in Rede stehenden Arten nach den nicht bestrittenen Angaben des ILS auch während der Ruhezeiten wenig anfällig für verkehrsbedingte Störungen sind und als Wanderkorridore im Wesentlichen nur die von Zerschneidungswirkungen verschonten Bachtäler in Betracht kommen. Daher bedarf es hier auch keiner Auseinandersetzung mit der in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. Gellermann, NuR 2009, 85 <87>) an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 105) vertretenen Auffassung, dass auch Trennwirkungen unter den Störungstatbestand fallen können.
Bezogen auf die festgestellten oder als vorkommend unterstellten Fledermausarten hat der Beklagte für den Arterhalt besonders kritische Störungen in den Wochenstuben und Winterquartieren ausgeschlossen, weil solche im Bereich der Trasse nicht nachgewiesen seien und als Winterquartiere potenziell nutzbare Gehölze überdies vor ihrem möglichen Bezug gerodet würden. Dagegen ist mit Rücksicht auf den ausreichenden Umfang der Bestandsaufnahme nichts zu erinnern. Dass Störwirkungen, die vor allem während der Bauzeit an Tagesquartieren und in Jagdhabitaten auftreten könnten, die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten, ist mit dem Hinweis auf die enge räumliche und zeitliche Begrenzung solcher Effekte sowie vorhandene Ausweichhabitate schlüssig begründet worden. Da die Biotopstrukturen des Untersuchungsraums im Zuge der Bestandserfassung für den landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt worden sind, verfügte der Beklagte auch über die nötige Erkenntnisbasis, um Ausweichmöglichkeiten fachgerecht beurteilen zu können.
Für Störungen europäischer Vogelarten, die im Einzugsbereich der Trasse vorkommen, gilt Ähnliches. Störeffekte durch Lärm und andere Reize sind zwar weder in der Bau- noch in der Betriebsphase auszuschließen. Baubedingte Störungen betreffen aber nur einen sehr begrenzten Zeitraum, so dass mit ihnen verbundene Verdrängungswirkungen nur temporärer Art sind und sich deshalb nicht nachhaltig auf die Habitatbedingungen der betroffenen Arten auswirken. Verkehrslärm und sonstige Störeffekte des Straßenbetriebs werden - wie schon zum Beschädigungs- und Zerstörungsverbot ausgeführt - durch die Führung der Autobahn im Einschnitt bzw. über seitlich mit Schutzwänden abgeschirmte Brücken deutlich abgemildert. Das trifft vor allem für die Bachtäler mit ihrer ausgeprägten Strukturvielfalt zu. Nimmt man hinzu, dass nach den von Seiten des Beklagten getroffenen Feststellungen Ausweichhabitate mit jeweils geeigneten Strukturen sowohl in den Tälern als auch in den umgebenden großflächigen Offenlandbereichen zur Verfügung stehen, so ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Prognose des Beklagten, dass sich durch die Störungen der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der betroffenen Vogelarten nicht verschlechtern wird. Auch für den Steinkauz gelten insoweit keine nachteiligen Besonderheiten. Im Gegenteil sind die für diese Art im Homberger Bachtal und nordöstlich daran anschließend vorgesehenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen geeignet, die dort vorhandenen Steinkauzreviere trotz der eintretenden Störungen zu stabilisieren und dadurch Verschlechterungen des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu verhindern.
...
d) Die Planfeststellung gewährleistet, dass das Vorhaben trotz der unter Teilstücken der Trasse verlaufenden Massenkalkzüge und des damit verbundenen Verkarstungsrisikos den Erfordernissen der Standsicherheit von Straßenbauwerken und des Grundwasserschutzes entspricht.
Bei der Standsicherheit von Straßenbauwerken und dem Grundwasserschutz handelt es sich nicht um bloße abwägungserhebliche Belange. Der Rechtsordnung sind mit dem Erfordernis der Standsicherheit und dem Verbot von Grundwasserbeeinträchtigungen vielmehr zwingende Rechtssätze zu entnehmen, die der planerischen Abwägung Schranken setzen.
Das Erfordernis der Standsicherheit ergibt sich aus § 4 Satz 1 FStrG. Nach dieser Bestimmung haben die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Dass dies insbesondere auch für die Standsicherheit gilt, bedarf keiner weiteren Begründung. Ein allgemeines Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung ist zwar weder im Wasserhaushaltsgesetz noch im Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen ausdrücklich normiert, ist aber § 34 WHG zu entnehmen. Die Vorschrift befasst sich mit der Reinhaltung des Grundwassers unter zwei speziellen Aspekten. Abs. 1 regelt die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser, also die zielgerichtete Zuführung solcher Stoffe, und bestimmt, dass dafür eine Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Abs. 2 trifft eine entsprechende Regelung für die Lagerung und Ablagerung von Stoffen und die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen. Beide Regelungen stellen Ausprägungen eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch beim Einwirken auf das Grundwasser in sonstiger Weise Geltung beansprucht und gebietet, den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 16. November 1973 - BVerwG 4 C 44.69 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 3 S. 8 f. und vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 89.77 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5 S. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 1997 - 7 M 3628/96 - ZfW 1998, 505).
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist der Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden.
aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der behördlichen Beurteilung unzutreffende Annahmen über das mit dem Vorhaben verbundene Risikopotenzial für die Standsicherheit der Straßenanlage und das Grundwasser zugrunde liegen. Die planfestgestellte Trasse verläuft in ihrem westlichen Teil über Massenkalkzüge, die wegen der in ihnen ablaufenden Verkarstungsprozesse Risiken für die Standsicherheit und das Grundwasser bergen; für das Grundwasser kommt erschwerend hinzu, dass die Kalkzüge zum direkten Einzugsgebiet des Wasserwerks Homberg-Meiersberg gehören, dessen geplante Schutzzone II die Trasse quert. Ein im Auftrag des Vorhabenträgers gefertigtes Streckengutachten der ICG Leonhardt-Veith GmbH & Co. KG vom 16. Februar 2006 (nachfolgend: Streckengutachten) stellt die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse auf der Grundlage einer Auswertung anderweitig vorgenommener Bohrungen dar; es zieht daraus Schlüsse für das Risiko von Bodensenkungen und Erdfällen und gibt Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Die darin getroffenen Feststellungen werden durch die Angriffe in den von der Klägerseite vorgelegten Gegengutachten nicht erschüttert. Dem Einwand, die Kalkzüge reichten ausweislich der Bohrungen weiter nach Norden als in der Planung angenommen und gefährdeten deshalb die Trasse auf einem zusätzlichen Teilstück, ist die ICG überzeugend entgegengetreten. Unter Hinweis auf die Verkippung der ursprünglich horizontalen Kalkzüge nach Norden hat sie plausibel begründet, warum auch die Bohrungen nördlich des im Streckengutachten angegebenen Grenzbereichs, der die sog. Ausbisszone des nördlichsten Kalkzuges betrifft, noch Kalk zu Tage gefördert haben. Da der Kalk - von unbeachtlichen Einsprengseln in den Deckschichten abgesehen - dort erst in großer Tiefe angetroffen wird, leuchtet es ein, dass er insoweit keinen Risikofaktor darstellt. Überzeugt haben den Senat auch die Ausführungen der ICG zu den geologischen Konsequenzen der Verkarstungsprozesse im Kalkgestein. Weil der Kalk von Deckschichten überlagert ist, die gemäß ihrer Konsistenz in entstehende Hohlräume kontinuierlich nachsacken (sog. Subrosion), lässt sich fachlich nachvollziehen, dass die Verkarstung nicht zu plötzlichen Erdfällen, sondern zu Schwunddolinen führt, die an der Erdoberfläche in Gestalt von Senken in Erscheinung treten. Dass neben den im Übersichtslageplan 3 zum Streckengutachten eingetragenen Dolinen, bei denen es sich nach ihrer Erscheinung um solche Schwunddolinen handeln soll, auch sog. Einsturzdolinen im Trassenumfeld festgestellt worden sind, die für ein berücksichtigungsbedürftiges Erdfallrisiko sprächen, haben die Gutachter der Klägerseite nicht belegt.
Soweit klägerseitig behauptet wird, die Deckschichten über den Massenkalkzügen und dem Grundwasser seien nicht ausreichend untersucht worden, wird dies durch das Streckengutachten widerlegt. Dort finden sich auf der Grundlage der ausgewerteten Bohrergebnisse Aussagen sowohl zur Zusammensetzung und Mächtigkeit der Deckschichten über dem Massenkalk in den einzelnen Teilabschnitten der A 44 als auch zur Grundwasserüberdeckung (vgl. insoweit speziell Tabelle 4 auf S. 54).
bb) Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen hält das planfestgestellte Schutzkonzept zur Gewährleistung der Standsicherheit der Straßenanlage und zur Vermeidung von Gefährdungen des Grundwassers durch verunreinigtes Straßenoberflächenwasser rechtlicher Überprüfung stand. Die Nebenbestimmung 5.1.2 zum Planfeststellungsbeschluss verpflichtet den Vorhabenträger, in den Grenzen der festzusetzenden Wasserschutzzone II die Vorgaben der für den Bundesfernstraßenbau eingeführten Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen im Wassergewinnungsgebieten - RiStWag in ihrer aktuellen Fassung zu beachten. Da die Schutzzone gerade die für die Trinkwassergewinnung wichtigen Massenkalkzüge schützen soll, ist gewährleistet, dass die Vorgaben dieser Richtlinien im kritischen Bereich der Kalkzüge zur Anwendung kommen. Sie enthalten die im Interesse des Grundwasserschutzes nach dem Stand der Technik gebotenen Anforderungen an Baugrunderkundung, Baustoffe, Entwässerungsmaßnahmen und Dichtungssysteme. Zusammen mit den Festsetzungen über die Verlegung von Dichtungsbahnen und die Anbringung von Spritzwänden auf den Autobahnbrücken stellen sie sicher, dass die Straßenentwässerung ein geschlossenes System bildet. Dessen Funktionsfähigkeit hängt allerdings ebenso wie diejenige der Straßenanlage als solcher von der Stabilität des Untergrundes ab. Insoweit sind jedoch keine Defizite des Schutzkonzepts feststellbar.
Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es keinen Mangel dar, dass eine Detailuntersuchung der Trasse auf vorhandene Hohlräume im Karst, die zur Destabilisierung des Baugrundes führen und so die Standfestigkeit des Straßenkörpers, der Randbereiche oder gar der Brücken gefährden könnten, als Grundlage der Zulassung unterblieben ist. Der Beklagte hält es für ausreichend, entsprechende Bohrungen und sonstige Erkundungen in der Phase der Ausführungsplanung vorzunehmen. Dem ist beizupflichten. Die Planfeststellungsbehörde hat sich zwar Gewissheit darüber zu verschaffen, dass eine durch das Vorhaben aufgeworfene tatsächliche Problematik bei der Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses beherrschbar ist und dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht. Die Praxis, die Bauausführung aus der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung auszuklammern, ist aber nicht zu beanstanden, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben gewährleistet ist. Insoweit braucht im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft und entschieden zu werden, ob die Ausführungsplanung des Vorhabenträgers tatsächlich diesen Vorgaben genügt. Vielmehr reicht es aus, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 5.96 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44 S. 25 f.). Demgemäß können fachliche Detailuntersuchungen, die der Problemlösung dienen, und darauf aufbauende Schutzvorkehrungen der Ausführungsplanung überlassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Problem sich lösen lässt und die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Billigung unterbreitet wird.
Diesen Grundsätzen wird das Vorgehen des Beklagten gerecht. Nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, die er durch Vorlage der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. herausgegebenen Hinweise zur Anwendung geotechnischer und geophysikalischer Messverfahren im Straßenbau (H GeoMess), Ausgabe 2007, untermauert hat, stehen geeignete Methoden zur Identifizierung von Hohlräumen in Gestalt von Bohrungen, seismischen Messungen usw. zur Verfügung. Ebenso sind Methoden verfügbar, um im Falle festgestellter Hohlräume den Baugrund zu stabilisieren. Das hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls fachlich nachvollziehbar erläutert, ohne dass die Klägerin dem substanziiert entgegengetreten wäre. Auch der Geologische Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen geht in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2005 von der Möglichkeit aus, die Trasse über unterirdischen Hohlräumen durch bauliche Maßnahmen zu sichern.
Dass die Ausführungsplanung tatsächlich die zur ergänzenden Risikoermittlung und zur Risikobeherrschung notwendigen Maßnahmen vorsieht, wird durch die der Planergänzung dienende diesbezügliche Protokollerklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 sichergestellt. Danach sind die geprüften Ausführungsunterlagen der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Das dient ausweislich der Erläuterungen des Beklagten dazu, ihm eine eigene Prüfung der Ausführungsplanung und Entscheidung über ihre Freigabe zu ermöglichen.
Die Klägerin wendet hiergegen ein, die Vorgehensweise des Beklagten sei unzulässig, weil Ungewissheit bestehe, ob sich die Problemlösung der Ausführungsplanung im Rahmen der festgestellten Planung halte; mit seiner Protokollerklärung behalte sich der Beklagte Änderungen des Planvorhabens vor, ohne dass die Voraussetzungen für einen Entscheidungsvorbehalt gegeben seien. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Gutachter des Beklagten haben in der Verhandlung detailliert und überzeugend ausgeführt, es sei praktisch ausgeschlossen, dass technische Lösungen zur Bewältigung von Verkarstungserscheinungen im Baugrund Planänderungen erforderten. Weder sei wegen derartiger Probleme eine Verlegung der Trasse noch auch nur die Verlegung einzelner Brückenpfeiler in Betracht zu ziehen. Bestehen mithin keine vernünftigen Zweifel an der Realisierbarkeit des Vorhabens in der planfestgestellten Form, so kann auch der Protokollerklärung vom 19. Februar 2009 nicht der Wille entnommen werden, die Entscheidung über den Autobahnbau in einer den planfestgestellten Unterlagen gemäßen oder von ihnen abweichenden Form offenzuhalten. Im Gegenteil geht es mit der Erklärung im Wesentlichen darum, der Planfeststellungsbehörde vor der Bauausführung eine abschließende Prüfung und Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob die Ausführungsplanung technisch geeignet ist und sich im Rahmen der Planfeststellung hält oder ob sie geändert werden muss, um sie den Vorgaben der Planfeststellung anzupassen. Der ergänzend formulierte Vorbehalt einer Planänderung bezieht sich lediglich auf einen nach ingenieurwissenschaftlicher Einschätzung nicht absehbaren Eventualfall, für den der Beklagte in der Planfeststellung keine Vorsorge zu treffen brauchte. Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wird deshalb von diesem Vorbehalt nicht berührt.
Eine rechtserhebliche Schutzlücke verbleibt schließlich auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin geltend gemachte Risiko künftig durch Verkarstungsprozesse entstehender Hohlräume im Untergrund der Trasse. Die ICG-Gutachter weisen die theoretisch denkbare Möglichkeit künftiger Hohlraumbildung dem Bereich des Restrisikos zu und erläutern diese Beurteilung schlüssig mit dem Hinweis, dass Verkarstungsprozesse im Kalk unterhalb von Deckschichten, wie sie hier vorhanden sind, in geologischen Zeiträumen ablaufen. Selbst wenn diese Aussage für Störzonen, in denen säurehaltiges Oberflächenwasser in den Kalk eintritt, zu relativieren sein sollte, wie der von Klägerseite eingeschaltete Sachverständige für Bodenschutz Dr. B. fordert, stellt das die Plausibilität der von den Gutachtern des Beklagten vorgenommenen Risikoeinschätzung nicht in Frage; denn durch den Bau der Autobahn wird der Baugrund versiegelt mit der Folge, dass das Oberflächenwasser nicht von oben in die Kalkschichten einsickern kann. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Künftige Verkarstungsprozesse können nach den - wie schon ausgeführt - nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beklagten aller Voraussicht nach nicht zu Erdfällen, sondern lediglich zu nach und nach eintretenden Senkungen führen. Bei den Streckenkontrollen der Straßenwacht, die ausweislich der Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in kurzen zeitlichen Abständen stattfinden, lassen sich solche Senkungen im Bereich der Fahrbahnen und der Fahrbahnränder erkennen und beherrschen. Ähnliches gilt für die Autobahnbrücken, die regelmäßig auf ihre Standsicherheit hin überprüft werden.
cc) Die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung gesondert angesprochene Gefahr einer Grundwasserverunreinigung durch Luftschadstoffeinträge in den Boden ist ebenfalls zu verneinen. Die an die Trasse angrenzenden nicht versiegelten Flächen unterliegen zwar verkehrsbedingten Einträgen von Luftschadstoffen in den Boden (PFB S. 69). Nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss, der sich hierzu auf Forschungsergebnisse zur Schadstoffbelastung von Böden neben Straßen stützt, sind schädliche Bodenveränderungen aber allenfalls unmittelbar neben dem Fahrbahnrand anzutreffen (PFB S. 80). Ein Schadstofftransport von dort in die grundwasserführenden Kalkschichten mit ihrer grundsätzlich hohen Wasserwegsamkeit wird schon durch die über dem Kalk liegenden mächtigen Deckschichten, die als Barriere für versickerndes Wasser wirken, weitgehend ausgeschlossen. Einen zusätzlichen, auch in Störungszonen wirksamen Schutz gewährleisten - wie bereits vorstehend zu den Risiken schadstoffbelasteten Straßenoberflächenwassers ausgeführt - die für die Randbereiche der Straße im Einklang mit den Vorgaben der RiStWag getroffenen Schutzvorkehrungen, die eine Verbringung von Schadstoffen in den Untergrund mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
e) Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsmangel, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17 Satz 2, § 17e Abs. 6 FStrG).
aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und der Klägerin im Besonderen Fehler unterlaufen sind, auf die das Anfechtungs- oder zumindest das hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren gestützt werden könnte. Die Klägerin wendet gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange im Wesentlichen ein, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung der A 44 weit unterschätzt worden sei. Träfe dieser Einwand zu, so wäre die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen wird. Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose könnte deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden. Die Prognose der künftigen Verkehrsbelastung der A 44 ist jedoch nicht zu beanstanden.
Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N. und vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42.03 - juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - BVerwG 9 VR 11.02 - juris Rn. 14). Unter jedem dieser Gesichtspunkte übt die Klägerin Kritik an der im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführten Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe IVV Aachen vom Dezember 2002 sowie den Ergänzungen dieser Untersuchung vom August 2004 und Juli 2006. Ihre Einwände greifen jedoch nicht durch.
(1) Die von der Klägerin unter Berufung auf RegioConsult erhobene Rüge, es sei nicht nachvollziehbar, welcher Prognosemethode sich die Verkehrsuntersuchung bedient habe und ob die Methode fachgerecht angewandt worden sei, wird den Erläuterungen seitens der IVV nicht gerecht. Der Ergebnisbericht der Verkehrsuntersuchung stellt das methodische Vorgehen nachvollziehbar dar. Es richtete sich darauf, die künftige Verkehrsbelastung mithilfe von Verkehrsberechnungen zu ermitteln, bei denen die Verkehrsabläufe für verschiedene Netzzustände im Rechner simuliert wurden. In das Modell eingespeist wurden Strukturdaten und Verkehrsnachfragedaten für Ist- und Prognose-Zustände. Das daraus resultierende Verkehrsaufkommen für die jeweiligen Quell-Ziel-Beziehungen wurde sodann auf die verschiedenen Verkehrsträger aufgeteilt und der Straßenverkehrsanteil anschließend auf das Straßennetz der unterschiedlichen Netzfälle umgelegt. Danach besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Verkehrsuntersuchung um eine Modellprognose handelt, die insbesondere auch für Straßenneubauten zu den anerkannten Prognoseverfahren gehört (vgl. Nr. 1.2.2.2 des Anhangs zu den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind neben der Grunduntersuchung von 2002 auch die Ergänzungen 2004 und 2006 keine Trend-, sondern Modellprognosen, so dass die Frage, ob nach Lage des Falles insoweit auch Trendprognosen genügt hätten, dahingestellt bleiben kann (zur Fortschreibung von Modellprognosen mittels bloßer Trendprognosen vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - juris Rn. 28). In beiden Ergänzungsuntersuchungen wurden die Prognoseergebnisse von 2002 nicht einfach nach Maßgabe eines allgemeinen Trends hochgerechnet, sondern das Modell als solches aktualisiert. Hinsichtlich der Ergänzung 2004 betrafen die Änderungen das Prognoseverkehrsnetz (Ergebnisbericht 2004 S. 2 f.), hinsichtlich der Ergänzung 2006 beziehen sie sich mit Rücksicht auf den veränderten Prognosehorizont (2020) auf die die Verkehrsnachfrage bestimmenden Grundlagendaten (Ergebnisbericht 2006 S. 2 und 4).
Die Erläuterungen in den Ergebnisberichten der Untersuchungen und die ergänzenden Ausführungen der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung belegen zudem, dass die Durchführung der Prognose methodengerecht erfolgt ist. Dem Vorwurf von RegioConsult, bezogen auf den Regionalverkehr seien die Verkehrsbeziehungen nur grob abgeschätzt und damit nicht ausreichend ermittelt worden, ist die IVV ausdrücklich entgegengetreten. Ausweislich ihrer Erläuterungen hat sie sich - anders als für den Fernverkehr - insoweit nicht darauf beschränkt, Verkehrsbeziehungen zwischen Kreisregionen in den Blick zu nehmen, sondern stattdessen für den engeren Untersuchungsraum die Verkehrsbeziehungen zwischen den kleinteilig gebildeten Verkehrszellen der Landesverkehrsplanung mit ihren jeweils mehreren Einspeisungspunkten berücksichtigt. Befriedigend erläutert hat der Ergebnisbericht darüber hinaus auch, wie das entwickelte Prognosemodell anhand eines Abgleichs zwischen der Analysematrix für das Jahr 2000 mit den Ergebnissen der Straßenverkehrszählung 2000 geeicht worden ist. Den von Klägerseite unter Berufung auf RegioConsult geäußerten Bedenken, dabei könnte es zu einer Überanpassung an die Zählergebnisse gekommen sein, ist die IVV überzeugend mit der Erwägung entgegengetreten, es handele sich um einen iterativen Prozess, in dem fachlich anerkannte Grenzen zulässiger Anpassung beachtet worden seien.
(2) Mängel der Verkehrsuntersuchung lassen sich auch nicht unter dem Aspekt der in das Prognosemodell eingespeisten Grundlagendaten zur Verkehrsnachfrage und zu den Verkehrsbeziehungen feststellen. Die IVV hat sich zur Verkehrsnachfrage auf Strukturdaten aus der 10. koordinierten Bevölkerungsprognose des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen für 2020 und der Bedarfsplanprognose des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) sowie zu den Verkehrsbeziehungen auf Daten der Bundesverkehrswegeplanung und der Landesverkehrswegeplanung gestützt. Das Büro RegioConsult hält demgegenüber den Rückgriff auf die Daten der Bundesraumordnungsprognose 2020 der Bundesanstalt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) sowie die Verkehrsmatrizes der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen (IGVP) für vorzugswürdig. Dass die BBR-Prognose und die IGVP zu Ergebnissen gelangen, die von den durch die IVV zugrunde gelegten bzw. ermittelten Daten abweichen, stellt die Validität letzterer nicht in Frage. Angesichts des prognostischen Charakters der Untersuchungen und der Spielräume bei der Wahl des methodischen Ansatzes sind völlig deckungsgleiche Untersuchungsergebnisse nicht zu erwarten. Dass die von der IVV ausgewerteten Untersuchungen ihrerseits methodisch fehlerhaft konzipiert seien oder auf einer unzutreffenden Datenbasis beruhten, hat die Klägerin nicht dargetan.
Für die Daten der Bedarfsplanprognose bzw. der Bundesverkehrswegeplanung kommt hinzu, dass das BMVBS deren Verwendung - wie seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert - einheitlich für alle Fernstraßenplanungen vorgegeben hat. Diese Planungsvorgabe entspringt dem Bedürfnis, für Fernstraßenplanungen eine konsistente Datenbasis zugrunde zu legen. Methodisch wäre es problematisch, dieses einheitliche Vorgehen für einzelne Projekte zu durchbrechen und mit abweichenden Daten zu arbeiten. Deshalb erweist sich die Vorgabe jedenfalls so lange als sachgerecht, wie die vorgegebene Datenbasis nicht offenkundig durch neuere Erkenntnisse überholt ist. Dass dies zuträfe, ist nicht ersichtlich und kann insbesondere nicht aus den Angaben von RegioConsult zu eklatant von den IVV-Daten abweichenden jüngeren Untersuchungsergebnissen der IGVP geschlossen werden. Diese Angaben beruhen nämlich weitgehend auf Fehldeutungen. Während RegioConsult behauptet hat, für die Ortsdurchfahrt Homberg der L 422 stehe im Analyse-Nullfall einem von der IGVP genannten DTV-Wert von 26 000 ein von der IVV verwendeter Wert von 9 000 gegenüber, hat die IVV nach eigenen Angaben einen Wert von 24 000 Kfz/h zugrunde gelegt. Für die Ortsdurchfahrt Heiligenhaus der B 227 steht IGVP-Werten von 26 000 bzw. 27 000 ein IVV-Wert nicht von 15 000, sondern im Hinblick auf die dortige Verkehrsführung über gegenläufige Einbahnstraßen von 30 000 (2 x 15 000) gegenüber. Eine deutliche Abweichung ergibt sich allein für den bereits realisierten Abschnitt der A 44 im Raum Velbert. Wegen der guten Übereinstimmung der von der IVV errechneten Werte mit korrespondierenden Werten der durchgeführten Verkehrszählung wird die Validität der IVV-Werte aber auch durch diese Abweichung nicht erschüttert.
(3) Der Prognose fehlt es auch nicht an einer überzeugenden Begründung der gewonnenen Ergebnisse, wonach die A 44 im Planfall 2020 mit bis ca. 40 000 Kfz/Werktag belastet sein wird. Die Klägerin wendet zwar ein, mit Rücksicht auf die der Autobahnverbindung A 44/A 535 zukommende Überlauffunktion für die im Breitscheider Kreuz überlastete Verbindung A 3/A 52 bleibe die IVV eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, warum in der Ergänzung 2004 ihrer Verkehrsuntersuchung die Neuaufnahme der A 535 in das Prognosenetz nicht mit einer deutlicheren Mehrbelastung der A 44 zu Buche schlage. Diese vermeintliche Unstimmigkeit hat der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. B. in der mündlichen Verhandlung aber schlüssig aufgelöst. Nach seinen Erläuterungen ist die Fahrt über die A 44 und die A 535 für die meisten in Betracht kommenden Verkehrsbeziehungen mit einem Umweg von mehreren Kilometern verbunden. Da das Breitscheider Kreuz - wie in der IVV-Prognose seinen Angaben zufolge bereits berücksichtigt - leistungsfähig ausgebaut werden soll, wird die neue Verbindung über die A 44/A 535 für die bestehende Verbindung A 3/A 52 nur vergleichsweise selten als Bypass fungieren. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Anlass, die Verkehrsprognose wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der Prognoseergebnisse zu beanstanden. Soweit RegioConsult ferner geltend macht, aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes ergäben sich höhere Lkw- und Pkw-Belastungen der A 44, ist die IVV dem in ihrer Stellungnahme vom Juli 2007 plausibel entgegengetreten (S. 14 ff.). Die darauf erfolgte Erwiderung von RegioConsult zeigt keine Unstimmigkeiten in dieser Argumentation auf, die die Überzeugungskraft der IVV-Prognose erschüttern würden.
Hält die Verkehrsprognose demzufolge gerichtlicher Überprüfung stand, so ist auch die darauf aufbauende Lärmprognose nicht zu beanstanden mit der Folge, dass der Beklagte die Lärmbelastung der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und diejenige der Klägerin im Besonderen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Mängel, die auf das Planungskonzept durchschlagen könnten, sind mithin unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.
bb) Das Vorhaben wirft keine Probleme für die Luftqualität auf, die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hätten bewältigt werden müssen.
(1) Die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens dar. Rechtlicher Maßstab zur Beurteilung der mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der Luftqualität ist vielmehr das planungsrechtliche Abwägungsgebot.
Die Grenzwerte, die die Verordnung für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft festlegt, stehen in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 11 der 22. BImSchV). Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitätsrichtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird durch die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 22. BImSchV jedoch nicht beschränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren (Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61> und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <28>).
Das planungsrechtliche Abwägungsgebot erfordert aber, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität in der Planfeststellung zu berücksichtigen. Der Vorhabenträger ist grundsätzlich gehalten, die durch die Planungsentscheidung geschaffenen Konflikte zu bewältigen. Die Konfliktbewältigung kann allerdings auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren überlässt. Das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots ist erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).
(2) Diesen Grundsätzen wird der Planfeststellungsbeschluss gerecht.
Die planfestgestellte Schadstoffuntersuchung durch das Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG vom Juli 2006 hat sich auf eine Abschätzung der vor allem durch den Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickstoffdioxid, Benzol und Feinstaubpartikel PM10 beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, für die Schadstoffbelastung mit Blei, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid seien die Beiträge des Straßenverkehrs von untergeordneter Bedeutung. Dagegen sind Einwände nicht zu erheben und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
Während die Untersuchung für Benzol und Partikel keine Grenzwertüberschreitungen ergeben hat, gelangt sie für Stickstoffdioxid zu dem Ergebnis, an einer geringen Zahl der in Trassennähe gelegenen Wohnhäuser, insbesondere im Querungsbereich A 44/L 156, könne es zu Grenzwertüberschreitungen kommen. Diese bewegen sich der Untersuchung zufolge jedoch in engen Grenzen; der Jahresmittelwert von 40 µg pro m³ wird um bis zu 6 µg pro m³, die Grenze 18 zulässiger Überschreitungen des Kurzzeitwertes von 200 µg pro m³ im Kalenderjahr um bis zu achtmal überschritten. Die Überschreitungen sind vornehmlich auf die Vorbelastung zurückzuführen, die die Untersuchung mit 29 µg pro m³ beziffert. Auf dieser Grundlage besteht kein Handlungsbedarf, dem bereits in der Planfeststellung Rechnung getragen werden müsste. Die Zusatzbelastung bleibt weit hinter den Grenzwerten zurück und erfordert deshalb für sich genommen keine Problemlösung durch den Planfeststellungsbeschluss. Besondere örtliche Verhältnisse, die die Eignung von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung zur Bewältigung der Gesamtbelastung ausschließen und daher ebenfalls eine Problemlösung schon in der Planfeststellung hätten gebieten können, sind im Anhörungsverfahren nicht hervorgetreten.
Die Einwände der Klägerin gegen die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Schadstoffkonzentrationen und damit gegen die Grundlage dieser Beurteilung greifen nicht durch:
(a) Die Klägerin rügt in erster Linie, das verwendete Prognoseverfahren nach dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02) in der Fassung von 2005 erbringe keine aussagekräftigen Ergebnisse, weil mehrere Bedingungen für die Anwendung dieses Verfahrens nicht erfüllt seien. Dem ist nicht zu folgen. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine unter Federführung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. erarbeitete und 2005 weiterentwickelte Methode, deren Anwendung auf die Bundesfernstraßen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Erlass vom 12. April 2005 ausdrücklich empfohlen worden ist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Verfahren dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Allerdings ermöglicht es keine exakte Berechnung der Schadstoffkonzentrationen, sondern lediglich deren Abschätzung (vgl. Nr. 1.3 Abs. 3 MLuS 02). Um die für die Planfeststellung maßgebliche Frage zu beantworten, ob eine Problemlösung der Luftreinhalteplanung überlassen werden darf, reicht eine solche Abschätzung aber aus.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Prognoseverfahrens waren hier erfüllt. Anders als die Klägerin meint, hängt die Anwendung nicht von einer geländegleichen Führung der Straße, sondern davon ab, dass Trogtiefen und Dammhöhen unter 15 m verbleiben (Nr. 1.3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 MLuS 02). Für das Planvorhaben trifft dies zu. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Abschätzungsmodell bei häufigen Schwachwindlagen und/oder im Bereich von relevanten Kaltluftabflüssen und -seen unanwendbar bzw. seine Anwendung problematisch ist (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02), sind diese negativen Anwendungsbedingungen nicht gegeben. Dem Vortrag der Klägerin, nach Beobachtungen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW im Rahmen der Luftreinhalteplanung (Sektor 4) seien bezogen auf den maßgeblichen Trassenraum für über 40 % eines Jahres Schwachwindlagen mit Geschwindigkeiten von 0 bis 2 m/s zu prognostizieren, ist der Beklagte entgegengetreten; die Luftreinhalteplanung verfüge nicht über Winddaten für den Raum Velbert/Heiligenhaus, sondern nur für Düsseldorf, Essen, Neuss und Reisholz, wobei die Spannbreite der Schwachwindhäufigkeiten von 17,3 bis 34,4 % reiche. Diesen substanziierten Ausführungen hat die Klägerin nicht mehr widersprochen. Es fehlen deshalb Anhaltspunkte, dass die Windverhältnisse im Trassenbereich in ungewöhnlichem Maße durch Schwachwindlagen geprägt sind, zumal die Trasse ganz überwiegend in Kuppenlage verläuft. Kaltluftströmungen sind - wie der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. Dr. B. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - in den Bachtälern zu erwarten. Da die Autobahn die Täler im oberen Bereich der Talschultern und damit oberhalb dieser Strömungen quert, überzeugt den Senat die Annahme, die Kaltluftabflüsse seien für die Schadstoffausbreitung nicht relevant.
Von Klägerseite wird ferner eingewandt, zumindest für die Autobahnbrücken sei eine Abschätzung anhand des Modells nach MLuS 02 verfehlt, weil ihre Umströmung zu gänzlich anderen Belastungen in der näheren Umgebung führe als im übrigen Trassenverlauf. Auch in dieser Hinsicht hält der Senat jedoch die Argumentation des Gutachterbüros Lohmeyer für überzeugend. Danach ermöglicht das verwandte Prognosemodell zwar keine gesonderte Berücksichtigung von Brückenlagen. Da bei freier Anströmung der Brücken Luftschadstoffe intensiver verdünnt und abtransportiert werden als bei einer Straßenführung im Gelände, leuchtet es aber ein, dass die Abschätzung nach MLuS 02 insoweit auf der sicheren Seite liegt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Merkblatt gehe selbst von der Unanwendbarkeit des Prognosemodells in engen und tief eingeschnittenen Tälern aus (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 1). Diese negative Anwendungsbedingung ist im Streitfall nicht einschlägig. Selbst das Angerbachtal, das von der Autobahnbrücke in einer Länge von 391 m und einer lichten Höhe von 30 m über Talgrund überspannt werden soll, lässt sich schwerlich als „eng und tief eingeschnitten“ bezeichnen. Für die anderen Täler gilt dies erst recht. Unabhängig davon kommt die erwähnte Ausnahmeregelung - wie der Gutachter Dr. B. in der mündlichen Verhandlung einleuchtend erläutert hat - mit Rücksicht auf ihre Zielrichtung, Geländeformationen mit besonders eingeschränkten Möglichkeiten der Schadstoffabfuhr zu erfassen, auch deshalb nicht zum Tragen, weil die Autobahn dort nicht im Talgrund verläuft, sondern das Tal nahezu an der Spitze der seitlichen Hänge überbrückt. Es liegt auf der Hand, dass die auf der Autobahn emittierten Schadstoffe unter diesen Umständen mit dem Luftstrom abtransportiert werden, ohne dass sich die - tiefer liegenden - Talflanken als erhebliche Hindernisse erweisen könnten.
Diese Beurteilung wird nicht durch den von Klägerseite gegebenen Hinweis auf den Bau der A 72 im Bereich des Lochmühlentals in Frage gestellt, für den das Büro Lohmeyer trotz mit der Angertalbrücke vergleichbarer Höhen- und Längenmaße der dortigen Autobahnbrücke eine Abschätzung anhand des Verfahrens nach MLuS 02 für unzureichend gehalten habe. Die Anwendbarkeit des Ausbreitungsmodells hängt nach Nr. 1.3 MLuS 02 von zahlreichen Bedingungen ab; vergleichbare Brückenmaße lassen daher für sich genommen keine Analogieschlüsse zur Frage der Anwendbarkeit des Modells zu. Dass die Verhältnisse im Lochmühlental auch im Hinblick auf die weiteren Anwendungsbedingungen mit der hier vorliegenden Situation vergleichbar sind, ist nicht belegt. Im Gegenteil hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02 betont, ein wesentlicher Unterschied liege darin, dass die Lochmühlentalbrücke einen konzentrierten Kaltluftstrom quere, während das von der A 44 gequerte Gelände von mehreren Tälern durchschnitten sei, deren Kaltluftströme sich zum einen nicht akkumulierten und zum anderen von der in Kuppenlage verlaufenden Trasse unberührt blieben.
(b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die Schadstoffprognose nicht auf fehlerhaften oder fehlenden Eingabedaten. Wie sich schon aus den Ausführungen zur Validität der Verkehrsprognose ergibt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Abschätzung der Schadstoffbelastung die in der IVV-Verkehrsuntersuchung ermittelten Prognosewerte zugrunde gelegt worden sind. Unberechtigt ist auch die von Klägerseite unter Berufung auf eine Stellungnahme von RegioConsult erhobene Rüge, die Aktualisierung der Verkehrsprognose im Jahr 2006 sei bei der Schadstoffabschätzung unberücksichtigt geblieben. Diese Rüge verkennt, dass die zu den ursprünglichen Planunterlagen gehörende Schadstoffprognose (Anlage 10) durch eine Deckblattfassung (Anlage 10b) ersetzt worden ist; letztere legt den veränderten Prognosehorizont 2020 und die dafür prognostizierten Verkehrsbelastungswerte zugrunde. Für die Behauptung, dass dem mit der Prognose betrauten Gutachterbüro insoweit Fehler bei der Umrechnung von DTVw- in DTV-Werte unterlaufen wären, fehlt es an jedem schlüssigen Anhaltspunkt.
Ebenso wenig sind die in die Berechnung eingespeisten Werte für Schadstoffvorbelastungen zu beanstanden. Da zum eigentlichen Trassenbereich Werte nicht zur Verfügung standen, war es sachgerecht, Rückschlüsse aus an nahegelegenen Messstationen über Jahre hin erhobenen Daten zu ziehen; angesichts dieser verfügbaren Daten wäre es unverhältnismäßig gewesen, die Durchführung eines jahrelangen Messprogramms an Ort und Stelle vom Vorhabenträger zu fordern. Warum in der Schadstoffuntersuchung von den Daten der Jahre 2001 bis 2005 diejenigen der Stationen Hattingen und Ratingen herangezogen und aus ihnen ein Mittelwert gebildet worden ist, hat der Gutachter Dr. B. in der mündlichen Verhandlung schlüssig begründet. Maßgeblich war ein Vergleich der Gemeinsamkeiten und Unterschiede in Topographie, Klima und prägender Siedlungsstruktur, der eine Belastungssituation zwischen derjenigen dieser Messstationen erwarten ließ. Die von Klägerseite erhobene Forderung, statt dessen auf die Werte der etwas trassennäher gelegenen Station Essen-Schuir zurückzugreifen, erscheint verfehlt, da sie in einem großstädtischen Ballungsraum liegt, in dem erfahrungsgemäß deutlich höhere Vorbelastungswerte zu erwarten sind als in dem am Rand kleiner bzw. mittlerer Städte gelegenen Trassenbereich.
Bereits in der Schadstoffuntersuchung selbst hat das Gutachterbüro Lohmeyer die zugrunde gelegten Annahmen zur Windgeschwindigkeit schlüssig begründet. Da die Trasse in reliefiertem Gelände und damit nicht immer in Kuppenlage verläuft, lag es nahe, einen Mittelwert (3,2 m/s) aus den Werten von Messstationen im Umkreis zu bilden, die einerseits in Tallage (2,4 m/s), andererseits in Kuppenlage bzw. in ebenem Gelände (3,9 m/s) liegen. Angesichts des einheitlichen Windregimes, dem die gesamte Region - von solchen Lagebesonderheiten abgesehen - unterliegt, begegnet dieses Vorgehen keinen Bedenken. Der Hinweis der Klägerseite auf temporäre Schwachwindlagen steht der Mittelung nicht entgegen, weil Schwachwindphasen in die kontinuierlichen Messungen eingehen. Dass die Windrichtung nicht berücksichtigt worden ist, entspricht dem auf eine vereinfachte Abschätzung gerichteten Prognosemodell nach MLuS 02. Ungenauigkeiten, die sich daraus und ebenso aus der Nichtberücksichtigung weiterer Einflussfaktoren wie einer möglichen Barrierewirkung oder Erwärmung der Trasse ergeben, sind mit Rücksicht auf die nach den Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in dem Modell enthaltenen ‚Sicherheitsreserven’ tolerabel. Dass Lärmschutzanlagen in der Prognose eine Minderungsfunktion zugewiesen worden ist, entspricht Nr. 3.5 des Merkblatts. Der von Klägerseite unternommene Versuch, unter Berufung auf eine wissenschaftliche Studie (Esser/Hasselko, Ausbreitung von Luftschadstoffen ohne bzw. mit Lärmschutzwand, 2000) die Berechtigung dieses Abschlags in Zweifel zu ziehen, kann keinen Erfolg haben. Nach den schriftsätzlichen Erläuterungen des Beklagten hat die genannte Studie im Gegenteil selbst aus Messdaten die Minderungsfunktion abgeleitet, die sodann nach Überprüfung durch den Arbeitskreis Luftverunreinigungen an Straßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. in die MLuS 02 integriert worden ist. Dem ist die Klägerseite nicht mehr mit Sachgründen entgegengetreten.
(c) Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte aus der Schadstoffprognose unzutreffende Schlüsse gezogen hat. Der Behauptung von RegioConsult, bei der Anwendung des Verfahrens komme es nach eigenen Angaben des Büros Lohmeyer zu Abweichungen der Rechenergebnisse von entsprechenden Messwerten um +/- 20 %, hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit der Erklärung widersprochen, solche Abweichungen seien von Seiten seines Büros für die überarbeitete Fassung des Verfahrens aus dem Jahr 2005 weder behauptet noch ermittelt worden. Einer Unterschätzung der Schadstoffbelastung werde im Rahmen des Verfahrens nach dem Merkblatt durch konservative Annahmen entgegengewirkt. Für den Vorwurf einer möglichen Unterschätzung des Belastungsmaßes fehlt es mithin an einem tragfähigen Anhaltspunkt. Unzutreffend ist schließlich auch der Einwand, die mit dem Verfahren nach MLuS 02 errechneten Jahresmittelwerte ließen sich nur einer gesamten Fläche zuordnen und erlaubten deshalb keine Rückschlüsse auf die Belastung am Standort einzelner Gebäude. Das Prognosemodell erlaubt die Immissionsbestimmung für ‚beliebige Immissionsorte’ in Abhängigkeit des Abstandes vom Fahrbahnrand (Nr. 3.2.2 MLuS 02). Ein derartiger Immissionsort kann auch ein Gebäude sein.
Da nach allem die Schadstoffprognose mit Hilfe einer anerkannten Methode und deren Vorgaben entsprechend durchgeführt worden ist, sieht der Senat keinen Anlass, die prognostizierten Ergebnisse in Frage zu stellen und hierzu weitere Sachaufklärung zu betreiben. Dies gilt umso mehr, als auch das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen mit seiner fachlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2006 keine Einwände gegen die Anwendung des Prognosemodells im Streitfall erhoben hat. Das Amt hat hierzu ausdrücklich betont, die mit dem Verfahren verbundenen Unsicherheiten der Abschätzung seien durch konservative Ansätze aufgefangen worden. Dass mit einem aufwendigeren Verfahren exaktere Ergebnisse erzielt werden könnten, begründet keine rechtlichen Bedenken gegen die Prognose, zumal diese zunächst nur zur Beurteilung der Frage diente, ob die Bewältigung der Schadstoffproblematik der Luftreinhalteplanung überlassen werden durfte.
cc) Mit ihrer Kritik an der Trassenwahl kann die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg haben. Die am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebots zu beurteilende Auswahlentscheidung leidet nicht an Mängeln, die für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.>; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41). Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Ihr ist bei der Trassenprüfung mithin ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.>, vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 <556> und vom 9. Juni 2004 a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen sind erhebliche Abwägungsfehler zu verneinen.
(1) Der Einwand der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe sich einer eigenständigen abwägenden Entscheidung über die Trassenwahl entzogen, indem sie die Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers lediglich auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft habe, wird dem Charakter der zu treffenden Entscheidung nicht gerecht. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Erwägungen des Vorhabenträgers vertretbar und damit geeignet sind, die Trassenwahl zu rechtfertigen, und ob sie sich diese zu eigen machen will; sie darf seine Erwägungen hingegen nicht durch abweichende eigene Überlegungen ersetzen. Darüber hinaus ist sie allerdings befugt, bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <151>). Dem wird die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung gerecht; denn die Planfeststellungsbehörde hat die Trassenwahl des Vorhabenträgers geprüft, für vertretbar befunden und seine Erwägungen hierzu nach dem Gesamtduktus der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur Trassenwahl übernommen (vgl. PFB S. 101 ff., insbesondere S. 114 ff.).
(2) Auch inhaltlich ist die Abwägungsentscheidung zu Gunsten der planfestgestellten Trasse nicht zu beanstanden. Gestützt auf die vom Vorhabenträger vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie hat sich der Planfeststellungsbeschluss mit insgesamt fünf Trassenvarianten auseinandergesetzt und sie im Hinblick auf zahlreiche Schutzgüter und Belange vergleichend gewürdigt, wobei sowohl qualitative als auch quantitative Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass im Planungsgebiet kein konfliktarmer Korridor vorhanden ist, die planfestgestellte Trasse jedoch gegenüber allen anderen Varianten einschließlich der nächst günstigsten Variante II b den Vorzug verdient. Diese Beurteilung hält gerichtlicher Überprüfung stand. Die von der Klägerin favorisierte Variante II b stellt sich nämlich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange nicht eindeutig als bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenführung dar.
Die Planfeststellungsbehörde hat zur Begründung ihrer Auswahlentscheidung darauf verwiesen, dass die planfestgestellte Trasse im direkten Vergleich mit der Variante II b trotz mancher Nachteile in Einzelpunkten bei einer Gesamtschau besser abschneide. Allein unter Umweltgesichtspunkten sei keiner dieser beiden Varianten zwingend der Vorzug zu geben; bei einer vergleichbaren Belastung für die Schutzgüter ‚Tiere und Pflanzen’ sowie ‚Grundwasser’ stünden Vorzügen der Variante II b für die Schutzgüter ‚Landschaftsbild’ sowie ‚Freizeit und Erholung’ Vorzüge der planfestgestellten Trasse vor allem für die Schutzgüter ‚Wohnen und Wohnumfeld’, ‚Klima/Lufthygiene’ und ‚Boden’ gegenüber. Angesichts dessen gebe den Ausschlag, dass die Vorzugsvariante wegen ihrer geringeren Länge einen höheren Verkehrswert biete, wegen ihres weniger kurvenreichen Verlaufs verkehrssicherer sei und zudem geringere Kosten verursache. Diese vergleichende Bewertung hält sich im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ihr liegen keine erheblichen Mängel bei der Ermittlung und Gewichtung der Gesichtspunkte zugrunde, die für und gegen die beiden in die engere Wahl gezogenen Varianten sprechen.
Dass die Planfeststellungsbehörde von einer zutreffenden Prognose der Verkehrs- und Lärmbelastung ausgegangen ist, wurde bereits ausgeführt. Hiernach beruht die Annahme, für die Variante II b sei im Bereich der Ortslage Homberg-Meiersberg aus Lärmschutzgründen keine Tunnellösung zu rechtfertigen, auf zutreffenden Erwägungen. Die mit einer offenen Trassenführung inmitten der Ortsteile verbundenen Nachteile in Gestalt von Trennwirkungen und Verkehrslärm (unterhalb der durch aktive Schutzmaßnahmen einzuhaltenden Grenzwerte) durften also in Ansatz gebracht werden.
Die Auswirkungen der Variante II b auf den Naturhaushalt sind nicht dadurch in entscheidungserheblicher Weise fehleingeschätzt worden, dass die Planfeststellungsbehörde von der Zerstörung des Naturschutzgebiets Sandgrube Liethen durch diese Trassenvariante ausgegangen ist. Selbst wenn die Schutzgebietsausweisung aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2005 - 4 K 921/00 - angeführten Gründen unwirksam sein sollte, handelt es sich doch nur um einen formellen Mangel, der die tatsächliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Sandgrube nicht berührt und durch eine ordnungsgemäße Unterschutzstellung behoben werden könnte. Angesichts dessen konnte eine rechtlich verfehlte Qualifizierung der Grube als festgesetztes Schutzgebiet keinen Einfluss auf das Ergebnis des Trassenvergleichs haben (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).
Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe bei der Trassenwahl die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse nicht genügend ermittelt. Wie die obigen Ausführungen zur Behandlung der Verkarstungsproblematik belegen, sind so weit reichende Ermittlungen durchgeführt worden, dass eine verlässliche Grundlage zur Abschätzung der Risiken für die Standsicherheit der Straßenanlage und das Grundwasser bestand. Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe in der Abwägung den Umstand vernachlässigt, dass die Variante II b - anders als die planfestgestellte Trasse - nicht über Kalksteinzüge verlaufe, ist ein Abwägungsmangel zu verneinen. Aus dem im ICG-Streckengutachten ausgewerteten Übersichtslageplan 2 war bekannt, wie weit die Kalksteinzüge nach Süden reichen und dass die Variante II b demnach allenfalls auf kurzen Teilabschnitten über deren Randbereichen verläuft. Dass dieser Umstand bei der Abwägung aus dem Blick geraten ist, lässt sich nicht aus der Erwägung im Planfeststellungsbeschluss ableiten, die planfestgestellte Trasse und die Variante II b verliefen ‚auf ähnlicher Streckenlänge durch die aktuell geplante Wasserschutzzone II, so dass im Hinblick auf die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen die Varianten nunmehr als gleichwertig zu beurteilen’ seien (PFB S. 109). Diese Beurteilung ist vielmehr vor dem Hintergrund der in der Ausdehnung der Schutzzone auf den Bereich der Variante II b zum Ausdruck kommenden fachlichen Wertung zu sehen, dass den Kalksteinzügen auch von dort aus, etwa durch Grundwasserströme, ohne ausreichende Vorkehrungen ähnliche Gefahren drohen würden wie von den übrigen Teilen dieser Zone aus. Berücksichtigt man zusätzlich die nicht zu beanstandende Einschätzung des Beklagten, das Risikopotenzial der besonderen Untergrundverhältnisse im Bereich der planfestgestellten Trasse lasse sich mit den vorgesehenen Schutzvorkehrungen sicher beherrschen, spricht alles für die Annahme, der Beklagte habe die unterschiedliche Lage beider Varianten zu den Kalksteinzügen gesehen, diesem Gesichtspunkt aber fachlich fundiert kein maßgebliches Gewicht für die Bewertung beigemessen. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Keinen Anlass zu Beanstandungen bieten ferner die Feststellungen, die der Beklagte zu den Auswirkungen der beiden in Rede stehenden Trassenvarianten auf verkehrliche Belange getroffen hat. Dass er eine etwaige stärkere Entlastung der Ortsdurchfahrt Homberg-Meiersberg der L 422 vom Werksverkehr der Kalkwerke Wülfrath durch die Variante II b als ein Detail unter zahlreichen durch die Varianten bewirkten unterschiedlichen Verkehrsverlagerungen nicht gesondert angesprochen hat, zeigt kein Ermittlungsdefizit auf. Denn es spricht nichts dafür, dass es für die Wahl zwischen den beiden am günstigsten bewerteten Trassen auf eine vergleichende Feinanalyse der jeweiligen verkehrlichen Entlastungswirkungen ankam. Dies gilt umso mehr, als der besagte Werksverkehr mit der von Klägerseite favorisierten Lösung nicht aus der Ortslage herausgehalten, sondern nur von der Landesstraße auf die dann ebenfalls durch die Ortslage verlaufende Autobahn verlagert würde. Ebenso reichte unter dem Kostenaspekt ein pauschalierend an der unterschiedlichen Streckenlänge der Varianten orientierter Vergleich aus, weil besonders kostenträchtige Unterschiede in der Bauausführung nicht ersichtlich sind. Auch bei der Vorzugsvariante ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass es zu Senkungsschäden kommt, deren Behebung - wie von Klägerseite vermutet - besondere Kosten verursachen würde. Diesen Aspekt brauchte der Kostenvergleich daher nicht gesondert in den Blick zu nehmen.
Mit ihrer Rüge, der Beklagte hätte beim Trassenvergleich die Zahl der mit den Varianten jeweils verbundenen Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe sowie die Möglichkeit, diese Existenzgefährdungen durch Ersatzlandbeschaffung zu vermeiden, ermitteln müssen, überspannt die Klägerin die Anforderung an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Ob und inwieweit die zur Wahl stehenden Trassenvarianten Existenzgefährdungen zur Folge haben, kann zwar nach Lage der Dinge ein beachtliches Auswahlkriterium sein. Dies bedeutet aber nicht, dass entsprechende umfassende Ermittlungen in jedem Fall für sämtliche in Betracht gezogenen Varianten durchgeführt werden müssen. Die Frage, ob betriebliche Existenzen gefährdet werden und ob die Gefährdung durch Bereitstellung von Ersatzland abgewendet werden kann, lässt sich in der Regel erst auf der Grundlage einer Detailplanung klären, die nicht nur die Feintrassierung der Straße, sondern auch ein ausgearbeitetes naturschutzfachliches Ausgleichskonzept umfasst. Sie erfordert überdies häufig die Einholung von Fachgutachten. Um den Ermittlungsaufwand in einem praktikablen Rahmen zu halten, ist die planende Behörde auch in dieser Hinsicht zu einem gestuften Vorgehen berechtigt. Dabei kann es ausreichen, im Wege einer Grobanalyse neben anderen Vor- und Nachteilen der untersuchten Varianten zunächst den mit ihnen verbundenen Flächenverbrauch abzuschätzen. Lässt sich auf dieser Grundlage eine sachgerechte Vorzugsentscheidung treffen, so kann es damit sein Bewenden haben. Anderenfalls bedarf es detaillierterer Ermittlungen, die nach den jeweiligen Umständen auch Nachforschungen zu existenzgefährdenden Auswirkungen des Vorhabens einschließen können. Letzteres kann insbesondere dann gelten, wenn sich abzeichnet, dass unter diesem Gesichtspunkt die noch zu betrachtenden Varianten deutliche Unterschiede aufweisen könnten. Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht benannt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Variante II b ausweislich der ursprünglichen Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie (S. 126) aufgrund ihrer beträchtlichen Mehrlänge landwirtschaftliche Nutzflächen in größerem Umfang beansprucht als die planfestgestellte Trasse und überdies durch ihre streckenweise Parallelführung mit der L 422 und der L 426 die Isolierung nicht zu bewirtschaftender Restflächen bewirken würde.
dd) Der Planfeststellungsbeschluss führt nicht zu einem Planungstorso, dessen Entstehung mit den Grundsätzen einer dem Abwägungsgebot entsprechenden Abschnittsbildung (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.>) unvereinbar wäre. Die Klägerin macht hierzu geltend, der geplante Abschnitt der A 44 werde die ihm zugedachte Verkehrsfunktion wegen unzureichender bzw. fehlender Verknüpfung mit der A 3, der B 227 sowie der westlichen und östlichen Anschlussstücke der A 44 nicht erfüllen können; der Bau der zur Verknüpfung nötigen Fahrstreifen sei in anderen Planfeststellungsbeschlüssen aus den Jahren 1978, 1980 und 1991 zugelassen worden, die wegen der insoweit unterbliebenen Ausführung zwischenzeitlich gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. außer Kraft getreten seien. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin mit dieser Rüge nicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n.F.) ausgeschlossen ist, kann ihrer Argumentation in der Sache nicht gefolgt werden. Die Unterbrechung der Bauausführung hat die Frist des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. nicht erneut in Gang gesetzt und konnte deshalb nach dieser Vorschrift nicht zum Außerkrafttreten der die Anschlussstücke betreffenden Planfeststellungsbeschlüsse führen.
Ein fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss trat gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. vorbehaltlich einer vorherigen Verlängerung seiner Geltungsdauer um fünf Jahre außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden war. Die nachträgliche Unterbrechung der Plandurchführung ist nicht als mangelnder Durchführungsbeginn im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen (so bereits OVG Koblenz, Urteil vom 2. Oktober 1984 - 7 A 22/84 - DVBl 1985, 408 <409>; OVG Saarlouis, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 2 M 4/94 - juris Rn. 45; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 96; a.A. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 75 Rn. 36). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. und des inhaltsgleichen § 75 Abs. 4 VwVfG, der hinsichtlich des Fristlaufs auf den unterbleibenden Beginn der Plandurchführung und nicht auf deren nachträgliche Unterbrechung abstellt. Außerdem ist auf den systematischen Zusammenhang mit § 77 VwVfG bzw. § 77 VwVfG NRW zu verweisen, der die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, für den Fall seiner endgültigen Aufgabe vorschreibt. Das lässt den Gegenschluss zu, dass Planfeststellungsbeschlüsse für bereits teilsweise realisierte Vorhaben ihre Geltung behalten sollen, solange sie nicht endgültig aufgegeben werden. Vor allem aber stützen Sinn und Zweck der Regelung diese Auslegung. Wird mit der Durchführung eines Vorhabens ernsthaft begonnen, so kann weder von einer nach dem Gesetzeszweck zu unterbindenden Vorratsplanung die Rede sein, noch haben die Planbetroffenen in vergleichbarem Maße wie bei einem gar nicht erst begonnenen Vorhaben Anlass zu Zweifeln, ob der Plan verwirklicht wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Durchführung des Vorhabens nur solche Teile ausgespart werden, die erst im Zusammenhang mit Anschlussplanungen ihren Verkehrswert erhalten, wie es auf die hier in Rede stehenden Planfeststellungsbeschlüsse aus den Jahren 1978, 1980 und 1991 zutrifft. Dass die Realisierung der Planfeststellungsbeschlüsse nur insoweit unterblieben ist, belegt im Übrigen, dass die Plandurchführung auch nicht - wie es § 77 Satz 1 VwVfG NRW voraussetzen würde - endgültig aufgegeben worden ist.
ee) Die Abwägung ist schließlich nicht deswegen defizitär, weil eine substanzielle Gesamtabwägung der für und gegen das Planvorhaben sprechenden Gründe unterblieben wäre. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 204) zur abschließenden Beurteilung beschränken sich allerdings darauf, nochmals auf die Erforderlichkeit des Vorhabens zur Erreichung der verfolgten verkehrlichen Ziele und das Fehlen vorzugswürdiger Alternativen hinzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sie aber unter Berücksichtigung der Beschlussbegründung im Übrigen nicht den Schluss zu, der Beklagte habe sich durch die gesetzliche Bedarfsfeststellung einer abwägenden Beurteilung der Frage enthoben gesehen, ob die Inkaufnahme der mit dem Vorhaben für öffentliche und private Belange verbundenen Nachteile gerechtfertigt sei, um die verfolgten verkehrlichen Ziele zu erreichen. Das Gegenteil folgt aus den Ausführungen zur Planrechtfertigung auf S. 86 f. des Planfeststellungsbeschlusses. Dort wird ausdrücklich hervorgehoben, die gesetzliche Bedarfsfeststellung verleihe den durch die Planung begünstigten Belangen zwar in der Abwägung besonderes Gewicht, diese Belange könnten aber dennoch durch Gegengründe von entsprechendem Gewicht überwunden werden. Dass der Beklagte (a.a.O. unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen zur Abwägung) konkret betroffenen Belangen einschließlich der Interessen existenzgefährdeter Landwirte kein solches Gewicht beigemessen hat, stellt eine vertretbare, durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde gedeckte Entscheidung dar.“

23 Diese Ausführungen gelten für das Begehren des Klägers entsprechend. Eine letztlich nicht entscheidungserhebliche Besonderheit besteht lediglich insofern, als er im Deckblattverfahren nicht beteiligt worden ist. Dazu bestand indes auch kein Anlass, weil seine Belange durch die Planänderungen nicht erstmalig oder verstärkt berührt wurden.

24 Der Kläger wendet gegen die angegriffene Entscheidung zusätzlich ein, sie leide an einem erheblichen Abwägungsmangel, weil der Beklagte seiner Abwägung nicht zugrunde gelegt habe, dass durch das Vorhaben die Einrichtung eines rentablen Ökoanbaubetriebs durch den Sohn des Klägers verhindert werde. Auch mit diesem Einwand dringt er nicht durch.

25 Ein diesbezügliches Abwägungsdefizit scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte nach den Umständen des Falles nicht gehalten war, eine entsprechende Zukunftsperspektive in die Abwägung einzustellen. Bei der Planfeststellung ist grundsätzlich - auch in betrieblicher Hinsicht - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzuheben. Allerdings darf sich die Planfeststellungsbehörde nicht mit einer Momentaufnahme begnügen. Wird durch die Zulassung des Planvorhabens eine Grundstücksnutzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, die zwar im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht verwirklicht ist, die sich aber nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, so handelt es sich um einen Umstand, der bedeutsam für den Grad der Betroffenheit ist. Zu berücksichtigen sind aber nur Entwicklungen, die sich im Wege einer Prognose hinreichend sicher abschätzen lassen (Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5). Eine künftige Betriebsaufnahme durch den Sohn des Klägers war für den Beklagten bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht hinreichend sicher absehbar. In seiner Einwendung hatte der Kläger lediglich darauf hingewiesen, sein seinerzeit 17-jähriger Sohn plane, nach entsprechender Ausbildung eine ökologische Landwirtschaft mit Direktvermarktung auf dem Hof zu betreiben. Da der Sohn demnach noch nicht einmal mit einer entsprechenden Ausbildung begonnen hatte, fehlte es an einer auch nur ansatzweise verfestigten Planung. Selbst die Klagebegründung enthält hierzu keinen substanziierten Vortrag. Eigene Nachforschungen mussten sich der Planfeststellungsbehörde in Anbetracht der vagen Angaben des Klägers zu diesem Punkt in seinem Einwendungsschreiben nicht aufdrängen.

26 Außerdem würde die geltend gemachte Zukunftsplanung durch das Vorhaben nicht in abwägungserheblichem Maße behindert. Dass auf den verbleibenden Flächen des Hofes ökologischer Anbau entsprechend den Anbaurichtlinien der meisten Ökolandbau-Verbände betrieben werden könnte, stellt der Kläger selbst nicht in Abrede. Sein Einwand, dies werde möglicherweise nicht so bleiben, ist mit Rücksicht auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt unerheblich. Soweit er sich ferner darauf beruft, ein Ökohof in einer Insellage zwischen zwei Autobahnen habe als Direktvermarkter keine Absatzchancen, hat dies kein abwägungserhebliches Gewicht; denn im Rahmen einer Zukunftsplanung wäre es jedenfalls zumutbar, sich mit der konkreten Ausgestaltung des Betriebs auf die Marktverhältnisse einzustellen.

27 Es kommt hinzu, dass der Kläger seine Behauptung, durch die mit dem Planvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen schrumpften seine für einen ökologischen Anbau geeigneten Flächen auf ein die Rentabilitätsschwelle unterschreitendes Maß, nicht substanziiert hat. Wie der von ihm vorgelegte Plan zeigt, liegt der weit überwiegende Teil der Flächen, die seiner Ansicht nach wegen Verkehrsimmissionen für einen ökologischen Anbau ungeeignet sind (200-m-Zone), im Einwirkungsbereich der A 3. Durch den Bau der A 44, die nicht unmittelbar an die Flächen des Klägers grenzt, würde bei dieser Sichtweise nur ein schmaler Streifen zusätzlich beeinträchtigt. In Anbetracht dessen fehlen greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, die Rentabilität eines künftigen Betriebs hänge von der Abwehr des Planvorhabens ab.

28 B. Der zweite Hilfsantrag, das Gericht möge den Beklagten verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche Schutzauflagen zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen des Klägers zu ergänzen, ist gleichfalls unbegründet. Die Versagung weitergehender Maßnahmen aktiven oder passiven Schallschutzes verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

29 Auf der nach den obigen Ausführungen tragfähigen Basis der Verkehrsprognose sind nach der planfestgestellten lärmtechnischen Untersuchung in der Fassung des Zweiten Deckblatts Überschreitungen der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Grenzwerte durch die Lärmimmissionen der A 44 nicht zu erwarten. Ein grundrechtlicher Schutzanspruch wegen gesundheitsgefährdender bzw. schwerer und unerträglicher Lärmbelastungen infolge des Zusammenwirkens von Immissionen seitens der A 3 und der A 44 scheidet ebenfalls aus. Die vom Beklagten im Planfeststellungsverfahren vorgelegte Summationsberechnung weist nämlich für das Wohnhaus des Klägers Belastungswerte aus, die mit 61 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts weit unter der mit Rücksicht auf die Grundrechte des Art. 2 Abs. 2 und des Art. 14 Abs. 1 GG maßgeblichen Schwelle liegen. Dass diese Werte fehlerhaft ermittelt worden wären, ist nicht erkennbar. Soweit der Beklagte den Umstand, dass diese Werte den im Nullfall allein durch die A 3 verursachten Belastungswerten entsprechen bzw. sogar geringfügig hinter ihnen zurückbleiben, mit einer höheren prognostizierten Verkehrsbelastung sowie einem höheren Lkw-Anteil für den Nullfall erklärt, widerspricht dies allerdings der im Auftrag des Beklagten durchgeführten Verkehrsuntersuchung. Diese Unstimmigkeit hat der Lärmgutachter des Beklagten aber in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis ausgeräumt, dass die Divergenz zwischen den für den Nullfall und den Planfall ermittelten Pegeln auf die Verwallung einer Verbindungsrampe zwischen der A 44 und der A 3 im Kreuz Ratingen-Ost zurückzuführen ist, die im Planfall die A 3 teilweise abschirmen wird.

30 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteil vom 18.03.2009 -
BVerwG 9 A 36.07ECLI:DE:BVerwG:2009:180309U9A36.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 36.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:180309U9A36.07.0]

Urteil

BVerwG 9 A 36.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. und 19. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
am 18. März 2009 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen-Ost A 3/A 44) und Velbert (B 227). Der geplante Autobahnabschnitt soll eine Lücke zwischen bereits vorhandenen Teilen der A 44 schließen. Er verbindet das westliche, aus Richtung Düsseldorf bis zum Autobahnkreuz Ratingen-Ost reichende und dort mit der A 3 verknüpfte Teilstück der A 44 mit dem östlichen, als Nordumgehung Velbert bezeichneten Teilstück dieser Autobahn, das von der Anschlussstelle Heiligenhaus-Hetterscheidt im Westen bis zur Anschlussstelle Langenberg im Osten reicht und in beiden Anschlussstellen mit der in nördlicher Richtung nach Essen weiterführenden B 227 verknüpft ist. Die geplante Trassenführung entspricht im Wesentlichen der vom Bundesminister für Verkehr mit Erlassen vom 6. August 1970 und 28. April 1977 bestimmten Linie. Die Trasse mit einem Regelquerschnitt RQ 29,5 durchschneidet eine flachwellige Kuppenlandschaft, die von Bachtälern mit naturnaher Vegetation durchzogen ist und im Übrigen vorwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Etwa in der Mitte des Planungsabschnitts soll sie in der Anschlussstelle Heiligenhaus mit der L 156 verknüpft werden. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen weist das Vorhaben als vierstreifige Autobahn in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs aus.

2 Die Klägerin ist Eigentümerin der von ihr im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebs bewirtschafteten Grundstücke Gemarkung Homberg Flur x Flurstücke xy und xy mit einer Gesamtfläche von 11 621 m². Davon sollen 981 m² erworben, 347 m² dauerhaft beschränkt und 374 m² vorübergehend in Anspruch genommen werden, wobei von den zu erwerbenden Flächen 247 m² auf den Straßenbau selbst, 393 m² auf Maßnahmen am übrigen Wegenetz und 341 m² auf naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen entfallen.

3 Auf Antrag des Beklagten vom 28. Februar 2005 leitete die Bezirksregierung Düsseldorf das Anhörungsverfahren ein und veranlasste, dass der Plan nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den Stadtverwaltungen Heiligenhaus, Ratingen, Velbert und Wülfrath vom 4. April bis zum 3. Mai 2005 ausgelegt wurde. Die Klägerin erhob fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben, mit denen sie sich gegen die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums und gegen negative Auswirkungen der Planung auf ihren Betrieb wandte. Als Vollerwerbslandwirtin, deren Stammbetrieb in Mettmann liege, produziere sie Gehölze, Blumen, Gemüse und Obst. Die von dem Vorhaben betroffenen Flächen in Homberg dienten dem biologischen Anbau von Obst und Gemüse. Wegen der Nähe zur Autobahn werde sie diese Produktionsweise nicht weiter führen können. Der Verlust von 10 % ihrer Gesamtfläche gefährde ihre Existenz. Die Planung weise eine Vielzahl von Mängeln auf, die u.a. die Trassenwahl, die Schadstoffberechnungen, das Lärmschutzkonzept, die Berücksichtigung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur, namentlich auf geschützte Tierarten, sowie den notwendigen Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässern beträfen. Die in den Planunterlagen angesprochenen, aber nicht ausgelegten Gutachten habe sie nicht einsehen können.

4 Aufgrund von Einwendungen und behördlichen Stellungnahmen kam es zu verschiedenen Planänderungen, die der Vorhabenträger mit zwei Deckblättern in das Verfahren einbrachte. Sie betrafen insbesondere die Aktualisierung der Verkehrsprognose, die schalltechnische Berechnung und darauf basierende Schutzmaßnahmen, die Schadstoffuntersuchung und die Ergänzung des landschaftspflegerischen Begleitplans um eine Untersuchung zu streng geschützten Arten und Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie. Im nachfolgenden Erörterungstermin erhielt die Klägerin ihre Einwendungen aufrecht.

5 Mit Beschluss vom 21. Februar 2007 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben fest und erteilte dem Vorhabenträger für die Einleitung des Straßenoberflächenwassers in die in den Planunterlagen dargestellten Entwässerungsanlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis. Der Planfeststellungsbeschluss enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, die u.a. den Naturschutz, den Schutz des Grundwassers und den Lärmschutz betreffen. Rodungsarbeiten werden zeitlich reglementiert und außerdem eine qualifizierte ökologische Baubegleitung angeordnet. Soweit die Trasse das künftige Wasserschutzgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Homberg-Meiersberg berührt, hat die bauliche Ausge-staltung die Richtlinien über bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) - Ausgabe 2002 - zu beachten. Zusätzlich ordnet der Beschluss an, die vom Vorhabenträger auf Brücken beidseitig geplanten 1,2 m hohen Spritzschutzwände auf den Bauwerken Nr. 3 - 6 in einer Höhe von 3 m auszuführen.

6 Die Einwendungen der Klägerin wies der Planfeststellungsbeschluss zurück: Die planfestgestellte Trasse verdiene gegenüber den untersuchten Alternativtrassen den Vorzug. Das gelte auch im Verhältnis zur Variante II b, die zwar unter Umweltgesichtspunkten nahezu gleichwertig sei, aber unter den Aspekten der verkehrlichen Entlastungswirkung und der Verkehrssicherheit schlechter abschneide. Die Belastung mit Lärm und Schadstoffen sei auf der Grundlage einer tragfähigen Verkehrsprognose und auch im Übrigen fehlerfrei ermittelt worden. Soweit mancherorts eine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte von NO2 zu erwarten sei, ergäben sich aus dem Vorhaben keine Hinderungsgründe, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhaltung zu sichern. Artenschutzrechtliche Verbote stünden dem Vorhaben mit Rücksicht auf die getroffenen Schutzvorkehrungen nicht entgegen. Eine Existenzgefährdung der Klägerin sei nicht anzuerkennen, da sich die beanstandete Flächeninanspruchnahme von 11 % lediglich auf den unselbständigen Betriebsteil in Homberg beziehe. Der nach eigenen Angaben der Klägerin in Mettmann ansässige Stammbetrieb werde durch das Vorhaben nicht berührt; eine Existenzgefährdung des Gesamtbetriebs sei danach auszuschließen. Der Anbau landwirtschaftlicher Bioprodukte werde durch die Nähe zur Autobahn nicht erheblich beeinträchtigt. Der Planfeststellungsbehörde lägen keine Kenntnisse vor, die die Befürchtung spürbarer Vermarktungseinbußen rechtfertigten.

7 Der Planfeststellungsbeschluss wurde öffentlich bekannt gemacht; die Auslegung endete am 11. April 2007.

8 Nach Erhebung der am 11. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Vorhabenträger die Planunterlagen in artenschutzrechtlicher Hinsicht durch ein drittes Deckblatt ergänzt, das zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen vorsieht und in dem für den Fall, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gegeben sein sollten, für zahlreiche Tierarten vorsorglich ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 und - hilfsweise - einer Befreiung nach § 62 BNatSchG n.F. gestellt wird. Die Klägerin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, fristgerecht Gebrauch gemacht und dabei Mängel der dem Deckblatt zugrunde liegenden ergänzenden Prüfung gerügt.

9 Durch Änderungsbeschluss vom 28. Dezember 2007 hat der Beklagte entschieden, dass „die Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL in Verbindung mit § 43 Abs. 8 BNatSchG“ erteilt werde, und die im dritten Deckblatt ergänzend vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen angeordnet. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er ausgeführt, das Vorhaben verstoße nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote; die Befreiungserteilung erfolge nur vorsorglich für den Fall einer abweichenden Beurteilung.

10 Mit einem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Zweiten Änderungsbeschluss vom 19. Februar 2009 hat der Beklagte auf Antrag des Vorhabenträgers den Planfeststellungsbeschluss nochmals ergänzt. Gegenstand dieser Ergänzung sind zusätzliche Schutz- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wie die nochmalige Erhöhung der Schutzwand auf der Autobahnbrücke über das Homberger Bachtal auf 4 m, die Schaffung eines Ergänzungshabitats und die Anbringung von zwei künstlichen Niströhren für den Steinkauz, die ausschließen sollen, dass trotz der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen von zwei Steinkauzrevieren die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG n.F. bezogen auf diese Vogelart eingreifen. Außerdem wird vorsorglich eine Ausnahme von diesen Verboten erteilt. Wegen weiterer Planergänzungen, die der Beklagte durch Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 vorgenommen hat, wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

11 Die Klägerin hat die Änderungsbeschlüsse und sonstigen Ergänzungen in ihr Klagebegehren einbezogen und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in einem nachgelassenen Schriftsatz zur Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses und zu den zu Protokoll gegebenen Ergänzungen Stellung zu nehmen.

12 Zur Begründung ihrer Klage macht sie im Wesentlichen geltend:

13 Der Planfeststellungsbeschluss leide in mehrfacher Hinsicht an formellen Fehlern. Dem Beklagten fehle schon die Zuständigkeit für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Die Regelung, aufgrund deren er sowohl als Vorhabenträger als auch als Planfeststellungsbehörde gehandelt habe, widerspreche der in § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 1 VwVfG bundesgesetzlich vorgeschriebenen Trennung beider Behörden und sei mit dem Gebot fairer Verfahrensgestaltung unvereinbar. Wegen der Hochwassergefahren im Düsseldorfer Stadtteil Angermund, die sich infolge der geplanten Streckenentwässerung über den Angerbach und seine Zuflüsse verschärften, hätte der Plan auch in Düsseldorf ausgelegt werden müssen. Der wasserrechtlichen Erlaubnis fehle überdies die erforderliche Zustimmung der Wasserbehörde. Im Planfeststellungsbeschluss seien nach Abschluss der Erörterung erstellte Gutachten verwertet worden, zu denen sich die Betroffenen nicht hätten äußern können. Eine substantielle Erörterung der Planung sei nicht möglich gewesen, weil Gutachten, die im Erläuterungsbericht aufgeführt seien, nicht mit den Planunterlagen ausgelegen hätten. Dass diese beim Beklagten hätten eingesehen werden können, sei der Klägerin nicht bekannt gewesen.

14 In materiellrechtlicher Hinsicht verstoße der Beschluss gegen das Abwägungsgebot und gegen zwingendes Recht. Der lärmtechnischen Untersuchung und der Abschätzung von Luftschadstoffen liege eine Verkehrsprognose zugrunde, die methodisch verfehlt sei und von unzutreffenden Daten ausgehe. Die Schadstoffuntersuchung sei mittels einer Methode durchgeführt worden, die den örtlichen Verhältnissen im Trassenbereich nicht gerecht werde. Zudem fehle der Nachweis, dass sich die Grenzwertüberschreitung bei Stickstoffdioxid mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung bewältigen lasse. Das Vorhaben verletze weiterhin zwingende artenschutzrechtliche Regelungen. Die durchgeführten Untersuchungen seien methodisch fehlerhaft, lückenhaft und teilweise veraltet. Sie böten deshalb keine tragfähige Grundlage für die artenschutzrechtliche Beurteilung, die im Übrigen daran leide, dass der Beklagte ihr einen populationsbezogenen Ansatz zugrunde gelegt habe. Bei der gebotenen individuenbezogenen Betrachtung seien die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung vorlägen.

15 Ungenügend aufgeklärt und berücksichtigt seien außerdem die Risiken für die Standfestigkeit von Brückenbauwerken und für das Grundwasser, die sich daraus ergäben, dass die Trasse über verkarstete Kalksteinzüge führe. Weitere Erkundungsmaßnahmen hierzu habe der Beklagte nicht der Ausführungsplanung vorbehalten dürfen. Ferner vernachlässige der Planfeststellungsbeschluss die vorhabenbedingten potentiellen Hochwassergefahren und das Risiko von Gewässerverunreinigungen. Der planfestgestellte Abschnitt stelle einen planungsrechtlichen Torso dar; denn die früher genehmigten Anschlüsse an die A 3, die B 227 und die bereits vorhandenen Folgeabschnitte der A 44 seien nicht fertig gestellt worden mit der Folge, dass es für ihre Realisierung nach Ablauf der maßgeblichen Durchführungsfristen an der notwendigen Zulassung fehle. Der Planfeststellungsbeschluss hätte die Frage, ob Ersatzland zur Abwendung von Existenzvernichtungen zur Verfügung stehe, nicht offenlassen dürfen, sondern im Variantenvergleich prüfen müssen, ob sich bei der Wahl anderer Varianten Existenzgefährdungen ausschließen ließen. Auch im Übrigen leide die Trassenwahl an Fehlern; namentlich seien die jeweiligen Auswirkungen auf die Natur und insbesondere auf besonders geschützte Arten unzureichend untersucht und fehlgewichtet worden. Überhaupt habe die Planfeststellungsbehörde es versäumt, eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen, und stattdessen lediglich die Variantenauswahl des Vorhabenträgers als vertretbar eingestuft. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine Gesamtabwägung, die es erfordert hätte, auch die Nullvariante und das Interesse der betroffenen Landwirte an der Erhaltung ihrer Existenz zu berücksichtigen. Zu Unrecht habe der Beklagte angenommen, die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin werde durch das Vorhaben nicht gefährdet. Durch ihre Erklärung, ihr Stammbetrieb befinde sich in Mettmann, hätte er sich nicht von weiteren Ermittlungen abhalten lassen dürfen, ob die von ihr vorgetragene Besorgnis einer betrieblichen Existenzgefährdung begründet sei. Bei sorgfältiger Prüfung hätte er diese für das Abwägungsergebnis erhebliche Frage bejahen müssen.

16 Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Februar 2007 in der Gestalt, die er durch die Erste Änderung vom 28. Dezember 2007, die Zweite Änderung vom 19. Februar 2009 und die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 zu Protokoll gegebenen Ergänzungen des Beklagten erhalten hat, aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

17 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

18 Er trägt zusammengefasst vor: Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an formellen Fehlern. Eine strikte Trennung von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sei rechtlich nicht geboten. Beide Funktionen seien beim Landesbetrieb organisatorisch getrennt. Zu den nach der Erörterung eingeholten Gutachten seien die Betroffenen gehört worden. Eine Auslegung aller Gutachten sei nicht geboten gewesen, da die ausgelegten Unterlagen eine hinreichende Anstoßwirkung entfaltet hätten. Das Einvernehmen mit den Wasserbehörden werde hergestellt. Unterstellte Verfahrensfehler hätten sich im Übrigen nicht auf das Ergebnis ausgewirkt. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Die Beurteilung von Lärm- und Schadstoffbelastungen basiere auf einer ordnungsgemäß erstellten Verkehrsprognose und sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die artenschutzrechtliche Beurteilung beruhe auf tragfähigen tatsächlichen Feststellungen und beachte die Vorgaben der mittlerweile novellierten artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes, die ihrerseits mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang stünden. Durch das Vorhaben würden unter Berücksichtigung der getroffenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht; unabhängig davon entsprächen die vorsorglich erteilten Ausnahmen und Befreiungen den für sie geltenden Anforderungen. Zum Schutz vor geologischen und hydrogeologischen Risiken des Baugrundes seien Fachgutachten eingeholt worden, die geeignete Schutzmaßnahmen festlegten. Dass weitergehende Detailerkundungen erst im Zuge der Ausführungsplanung erfolgen sollten, sei rechtlich unbedenklich, zumal die Ausführungsunterlagen der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorgelegt werden müssten. Die wasserrechtliche Erlaubnis berühre keine Rechte der Klägerin. Das Vorhaben führe auch nicht zu einem planungsrechtlichen Torso, da die Zulassungsakte für die nötigen Anschlüsse an das vorhandene Straßennetz ihre Gültigkeit behalten hätten. Bei einem Variantenvergleich erweise sich die planfestgestellte Trasse unter Berücksichtigung aller berührten Belange als die ausgewogenste Lösung.

II

19 Die Klage ist zulässig.

20 Namentlich ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 1 Nr. 5 FStrG zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit berufen. Wie der Senat mit Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - (BVerwGE 131, 274 <Rn. 26 ff.>) entschieden hat, begegnet die gesetzliche Zuständigkeitsregelung keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme des Teilstücks der A 44 zwischen Ratingen (A 3) und Velbert in Nr. 22 der Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG offensichtlich fehlsam oder evident unsachlich wäre, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

21 Die Klage ist aber weder mit dem Haupt- noch dem Hilfsantrag begründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die Aufhebung des Beschlusses bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Das der Klägerin als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffener zustehende Recht, von einer Entziehung oder Belastung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient oder nicht gesetzmäßig ist, wird nicht verletzt. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen in seinem Urteil vom selben Tage zum Parallelverfahren BVerwG 9 A 39.07 , in dem er auf gleichgerichtete Rügen der Klägerin jenes Verfahrens den Planfeststellungsbeschluss einer Überprüfung in formeller und materieller Hinsicht unterzogen hat:
"1. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Mängeln behaftet, welche die Klägerin geltend machen könnte.
a) Der Beklagte war für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sachlich zuständig (§ 17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1, § 22 Abs. 4 Satz 2 FStrG i.V.m. § 4 Abs. 1a FStrGDV NRW). Die verordnungsrechtliche Zuständigkeitsübertragung an ihn verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, obwohl er zugleich zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vorhabenträgers zuständig ist (vgl. Art. 3 § 1 Abs. 2 und 3 des Zweiten ModernG NRW). Diese Doppelzuständigkeit ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit § 17a FStrG n.F. i.V.m. § 73 Abs. 1 VwVfG, § 17b FStrG n.F. i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG vereinbar. Die genannten Bestimmungen verwenden die Begriffe des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde in einem funktionalen Sinne. Sie weisen dem Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren bestimmte Aufgaben zu, schreiben aber nicht vor, welche Stelle die jeweilige Aufgabe zu erfüllen hat. Ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde zu bestimmen, lässt sich ihnen deshalb nicht entnehmen. Ein solches Verbot ergibt sich auch nicht aus rechtsstaatlichen Grundsätzen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu der entsprechenden Regelung im früheren § 36 BBahnG entschieden (Beschlüsse vom 9. April 1987 - BVerwG 4 B 73.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 11 S. 1 und vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 4; Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 29). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Regelung festzuhalten. Zwar hat ein Planfeststellungsverfahren dem Gebot der fairen Verfahrensgestaltung zu genügen; die zu eigener planerischer Gestaltung ermächtigte Planfeststellungsbehörde darf sich daher keiner Einflussnahme aussetzen, die ihr diese Freiheit faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Eine Trennung von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde durch Zuweisung ihrer Aufgaben an verschiedene Behörden dient der gebotenen verfahrensrechtlichen Distanz der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Zulassungsentscheidung und mag deshalb rechtspolitisch wünschenswert sein. Sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
Eine organisatorische Trennung wird ausweislich des Organisationsplans des Landesbetriebs Straßenbau dadurch gewährleistet, dass die Abteilung ‚Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde’ der Hauptabteilung ‚Personal, Recht’ angehört, während die Aufgabenbereiche ‚Planung’ und ‚Bau’ anderen Hauptabteilungen obliegen. Für eine personelle Verquickung beider Aufgabenbereiche spricht ebenfalls nichts; die von der Klägerin bezeichnete Bedienstete des Beklagten, die für den Vorhabenträger tätig geworden ist, leitet zwar eine Abteilung ‚Planfeststellung und Vereinbarungen’; diese Abteilung ist aber nicht Teil der als Planfeststellungsbehörde zuständigen Untergliederung, sondern der Hauptabteilung ‚Planung’, mithin nur auf Seiten des Vorhabenträgers für Planfeststellungsfragen zuständig.
b) Dass die Anhörungsbehörde die Fristen des § 17 Abs. 3c Satz 1 und 2 FStrG a.F. (§ 17a Nr. 5 Satz 2 und 3 FStrG n.F.) für den Abschluss des Erörterungstermins und ihre nachfolgende Stellungnahme überschritten hat, stellt keinen erheblichen Verfahrensmangel dar. Es handelt sich bei den genannten Vorschriften nur um sanktionslose Normen, die dem Interesse des Vorhabenträgers an einer Beschleunigung des Verfahrens dienen. Angesichts dessen wäre es sinnwidrig, wenn ihre Überschreitung auf die Klage eines Drittbetroffenen hin dem Verfahren den Boden entziehen könnte (vgl. Ro-nellenfitsch, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl. 1998, § 17 Rn. 105).
c) ...
Mitwirkungsrechte der Klägerin an dem durchgeführten Erörterungstermin wurden auch nicht dadurch verletzt, dass die Anhörungsbehörde dem Vorhabenträger die Möglichkeit eingeräumt hat, auf seitens eines Naturschutzvereins und einer Bürgerinitiative im Erörterungstermin überreichte Ausarbeitungen schriftlich zu antworten, und den betreffenden Einwendern ihrerseits Gelegenheit zur Erwiderung auf die Stellungnahmen des Vorhabenträgers gegeben hat. Die Anhörungsbehörde ist gesetzlich nicht verpflichtet, den Erörterungstermin einheitlich unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Einwender abzuhalten (Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - NVwZ 1988, 527 <530>). Dann kann es auch nicht verfahrensfehlerhaft sein, die sachliche Auseinandersetzung mit im Erörterungstermin überreichten Eingaben, die erst eine Sichtung und Prüfung erfordern, zu einem späteren Zeitpunkt mündlich oder - zumal wie hier im Einvernehmen mit den betreffenden Einwendern - schriftlich nachzuholen, ohne die im Termin anwesend gewesenen sonstigen Einwender erneut hinzuzuziehen.
d) Ein Verfahrensfehler liegt ferner nicht darin, dass die Anhörungsbehörde davon abgesehen hat, nach Ablauf der Einwendungsfrist geänderte Planunterlagen und eingeholte Gutachten auslegen zu lassen. Soll ein bereits ausgelegter Plan geändert werden, so erübrigt sich grundsätzlich eine erneute Auslegung; nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW reicht es vielmehr aus, Behörden und Drittbetroffenen, deren Aufgabenbereich bzw. Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, die Änderung mitzuteilen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Planänderungen so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <145>). Diese Vorgaben sind beachtet worden. Die geänderten Unterlagen - namentlich der landschaftspflegerische Begleitplan einschließlich des ergänzenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sowie die Schadstoffuntersuchung und die schalltechnische Berechnung in den Deckblattfassungen - beschränkten sich auf Detailänderungen und eine vertiefte Prüfung von Betroffenheiten, ohne das Gesamtkonzept der Planung zu ändern oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen zu gelangen. Einer erneuten Planauslegung bedurfte es daher gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW nicht. ... Eine abweichende Beurteilung ergibt sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht aus § 9 Abs. 1 UVPG. Aufgrund der geänderten Planunterlagen sind weder unter dem Blickwinkel des Natur- und Artenschutzes noch unter dem des sonstigen Umweltschutzes wesentlich verschärfte Umweltauswirkungen erkennbar geworden. Deshalb war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtbar. ...
Soweit der Beklagte darüber hinaus nachträglich Gutachten eingeholt hat, die nicht Bestandteile der Deckblätter geworden sind (aktualisierte Verkehrsuntersuchung vom Juni 2006 und hydrogeologisches Gutachten vom Februar 2006), war eine Auslegung ebenfalls nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potenziell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344 f.>). Ob Gutachten dazugehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Das gilt auch für nachträglich eingeholte Gutachten. Anlass, sie auszulegen, besteht nur, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können. Für beide genannten Gutachten trifft dies nicht zu. Die Verkehrsuntersuchung aktualisiert lediglich die früheren Verkehrsprognosen, ohne zu erheblichen Änderungen der Prognoseergebnisse zu gelangen. Das hydrogeologische Gutachten hat frühere Untersuchungsergebnisse bestätigt und ergänzt, aber nicht zu einer wesentlich veränderten Einschätzung des hydrogeologischen Risikopotenzials geführt. ...
e) Die weiteren Einwände, der Plan hätte wegen vorhabenbedingter Verschärfung der Hochwassergefahr des Angerbachs im Düsseldorfer Stadtteil Angermund gemäß § 17 Abs. 3a FStrG a.F. (§ 17a Nr. 1 FStrG n.F.) auch bei der Stadtverwaltung Düsseldorf ausgelegt werden müssen und außerdem habe der Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Straßenoberflächenwasser in den Angerbach und seine Zuflüsse ohne das gemäß § 14 Abs. 3 WHG erforderliche Einvernehmen der zuständigen Wasserbehörde erteilt, verhelfen dem Anfechtungs- und Feststellungsbegehren gleichfalls nicht zum Erfolg. Mit diesen Rügen macht die Klägerin nämlich Verfahrensfehler geltend, die - sofern sie vorliegen - nicht der Planfeststellung, sondern allein der ihr gegenüber rechtlich selbständigen, für die Klägerin nicht anfechtbaren wasserrechtlichen Erlaubnis anhaften.
Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet zwar die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 14 Abs. 1 WHG). Durch diese Einbindung der Erlaubniserteilung in das Planfeststellungsverfahren wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sich das Verfahren grundsätzlich insgesamt nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen Planfeststellungsrechts richtet. Es kommt also zu einer Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration. Von einer Entscheidungskonzentration sieht § 14 Abs. 1 WHG, der im Verhältnis zu § 17c FStrG n.F. i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die speziellere Regelung darstellt, aber ausdrücklich ab; die wasserrechtliche Entscheidung tritt als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung, auch wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen wird (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 450>). Soweit sich Verfahrensverstöße ausschließlich auf das Zustandekommen der wasserrechtlichen Entscheidung beziehen, handelt es sich deshalb um Mängel allein dieser Entscheidung und nicht der Planfeststellung.
Für die hier geltend gemachten Verfahrensmängel trifft dies zu. Dass das Einvernehmenserfordernis des § 14 Abs. 3 WHG ausschließlich die Erteilung der für die Straßenentwässerung benötigten Einleitungserlaubnisse betrifft, liegt auf der Hand. Nichts anderes gilt jedoch auch für das behauptete Erfordernis einer Planauslegung in Düsseldorf, das für die wasserrechtliche Erlaubniserteilung nur kraft der Verfahrenskonzentration zum Tragen kommen kann. Denn Auswirkungen des Vorhabens, die nach § 17 Abs. 3a FStrG a.F. eine Auslegung in Düsseldorf nötig machen konnten, waren allenfalls in Gestalt wasserrechtlich relevanter Überschwemmungen des Angerbachs auf Düsseldorfer Stadtgebiet zu besorgen.
Bezogen auf Verfahrensfehler der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Klägerin indessen nicht rügebefugt. Die wasserrechtlichen Gestattungstatbestände vermitteln Drittschutz nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots. Geschützt sind mithin allein solche Dritte, deren Belange in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (Urteile vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 <41 ff.> und vom 16. März 2006 a.a.O Rn. 452). Eine derartige eigene Rechtsbetroffenheit durch die wasserrechtliche Erlaubnis hat die Klägerin weder unter dem Aspekt der Überschwemmungsgefahr noch unter dem der Gefahr von Gewässerverunreinigungen auch nur ansatzweise dargetan.
Eine weitergehende Rügebefugnis hinsichtlich etwaiger Verfahrensfehler der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer enteignungsrechtlichen Betroffenheit der Klägerin, und zwar unabhängig davon, ob und ggf. inwieweit ein enteignungsrechtlich Betroffener sich auf objektiv-rechtliche Verfahrensverstöße berufen kann. Das gilt zum einen in Bezug auf die wasserrechtliche Erlaubnis. Denn sie erschöpft sich darin, den Weg für eine Gewässerbenutzung freizumachen; sie entfaltet hingegen keine enteignungsrechtliche Vorwirkung, die ihr gegenüber eine umfassende Rügebefugnis eröffnen könnte (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 454). Zum anderen ‚infizieren’ die geltend gemachten Verfahrensmängel der wasserrechtlichen Erlaubnis auch nicht die Planfeststellung mit der Folge, dass die von der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Klägerin sie gegenüber Letzterer rügen könnte. Allerdings stehen Planfeststellungsrecht und Wasserrecht trotz § 14 Abs. 1 WHG nicht zusammenhanglos nebeneinander. Wasserrechtliche Zulassungshürden führen zur Unzulässigkeit eines Planvorhabens, wenn sie unüberwindlich sind und das Vorhaben sich ohne die Gewässerbenutzung nicht verwirklichen lässt. Ein solches Vorhaben erweist sich im Sinne des Planungsrechts als nicht erforderlich (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 452); es dient demgemäß nicht dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und vermag folglich den enteignenden Zugriff auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht zu rechtfertigen. Ausräumbare Mängel der wasserrechtlichen Erlaubnis lassen die Planfeststellung wegen der rechtlichen Selbständigkeit beider Rechtsakte hingegen unberührt. Weder das Gemeinwohlerfordernis (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) noch das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Enteignung (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) gebieten mithin, dem von der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen die Berufung auf derartige Mängel zuzubilligen.
Die hier in Rede stehenden Verfahrensmängel betreffen keine unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden. Dass die Auslegung der Planunterlagen in Düsseldorf unterblieben ist, lässt nicht den Schluss zu, die Hochwasserproblematik sei unlösbar, so dass das Vorhaben an ihr scheitern müsste. Soweit die Wasserbehörde im Verfahren Vorbehalte gegen die beabsichtigte Erlaubniserteilung geäußert hat, waren diese nicht von grundsätzlicher Natur, sondern bezogen sich nur auf die - variablen - Einleitungsmodalitäten.
f) Schließlich begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die mit der Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen Regelungen ohne Beteiligung der Fachbehörden und anerkannten Naturschutzvereine verfügt worden sind. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin als Enteignungsbetroffene insoweit überhaupt rügebefugt wäre. Denn die Regelungen haben Planergänzungen zum Schutze der Natur zum Gegenstand, über die gemäß § 17d Satz 1 FStrG im Verfahren nach § 76 VwVfG zu entscheiden war. Da mit der Ergänzung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes verbunden sind, bedurfte es für sie keiner (erneuten) Beteiligung der Naturschutzbehörden und -vereine. Ob der Pächter der Ausgleichsfläche hätte beteiligt werden müssen, kann offen bleiben. Sollte das Verfahren insoweit fehlerhaft durchgeführt worden sein, so handelt es sich um einen Mangel, der weder die Gemeinwohldienlichkeit des Vorhabens in Frage stellt noch in anderer Weise die Rechtssphäre der Klägerin berührt und deshalb von ihr nicht gerügt werden kann.
2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften des materiellen Rechts, die dem Aufhebungs- oder dem hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren zum Erfolg verhelfen könnten.
a) Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Diese gesetzliche Bedarfsfeststellung, deren sachliche Rechtfertigung auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, ist für die Planfeststellung verbindlich.
Besondere Umstände, die die Erforderlichkeit des Vorhabens gleichwohl entfallen ließen, sind zu verneinen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die mit dem Vorhaben verbundene Benutzung oberirdischer Gewässer an unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden scheitern müsste und sich das Vorhaben aus diesem Grund als nicht realisierbar erweist. Anhaltspunkte dafür sind weder - wie bereits im Zusammenhang mit den gerügten Verfahrensfehlern ausgeführt - in den unter Einbindung der Wasserbehörde durchgeführten fachlichen Prüfungen zutage getreten noch von der Klägerin oder anderen Betroffenen geltend gemacht worden.
b) Dem Planvorhaben stehen keine artenschutzrechtlichen Verbote entgegen.
aa) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch die Planfeststellungsbehörde beruht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus (vgl. dazu und zum Folgenden Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 <Rn. 54 ff.> m.w.N.). Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung.
Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: Der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen.
Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung auf ökologische Bewertungen angewiesen ist, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.
(2) Die dem Planfeststellungsbeschluss in seiner aktuellen Fassung zugrunde gelegte Bestandsaufnahme genügt diesen Anforderungen sowohl im methodischen Ansatz als auch in der praktischen Durchführung.
Grundlage der Beurteilung waren zum einen aus Anlass des Vorhabens vorgenommene Untersuchungen vor Ort und zum zweiten ergänzend ausgewertetes Erkenntnismaterial anderen Ursprungs. Für ein vom Vorhabenträger in Auftrag gegebenes zooökologisches Gutachten des biologischen Fachbüros Hamann & Schulte aus dem Jahr 1996 fanden zwischen Anfang März und Mitte Juli 1995 acht Kartierungsexkursionen zu verschiedenen Tageszeiten statt, bei denen Vögel systematisch erfasst wurden. Amphibien wurden von Anfang März bis Ende Mai 1995 systematisch durch Kontrollen von Laichgewässern ermittelt. Eine zusätzliche abendliche Begehung diente der Kartierung von Vorkommen nachtaktiver Tiere. Dasselbe Planungsbüro führte im Auftrag des Vorhabenträgers zur Vorbereitung des dritten Deckblattverfahrens 2006 eine weitere Untersuchung durch, in deren Verlauf zwischen Ende März und Mitte September bei zwölf Begehungen tagsüber und teilweise bis in die Nacht hinein schwerpunktmäßig Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien erfasst wurden. Neben diesen Untersuchungen zur Erfassung des Tierbestandes erfolgten 1995 und aktualisierend 2002 Biotoptypenkartierungen für den landschaftspflegerischen Begleitplan, die zusammen mit den faunistischen Erhebungen die Basis für eine Analyse faunistischer Funktionsräume bildeten. Zusätzliches Datenmaterial wurde erschlossen durch Auswertung von Erfassungsarbeiten aus anderem Anlass (Untersuchungen des IVÖR aus dem Jahr 2000 und der Biologischen Station Urdenbacher Kämpe von 1998/2000, des Biotop- und Fundortkatasters der LÖBF, des Fundortkatasters der ULB Mettmann sowie weiterer fachlicher Unterlagen). Diese zweigleisige Vorgehensweise entspricht den dargestellten rechtlichen Vorgaben und gewährleistet eine breite Datenbasis für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände.
Die umfänglichen Einwände der Klägerin gegen die Aussagekraft der Bestandsaufnahme greifen demgegenüber nicht durch. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die folgenden Gesichtspunkte:
Die Kritik der Klägerin am Alter der erhobenen Daten ist überholt durch die vorgenommenen Aktualisierungen. Zusätzlich zu den erwähnten Nacherhebungen ist der Datenfundus des landschaftspflegerischen Begleitplans und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags 2006 im Rahmen eines Daten-Monitorings auf seine Aktualität hin überprüft worden. Ausweislich des begründenden Teils der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses ist hierbei und in der abschließenden Prüfung zahlreichen Hinweisen der Naturschutzbehörden und des ehrenamtlichen Naturschutzes durch ergänzende Feststellungen und im Wege von Wahrunterstellungen Rechnung getragen worden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, mehrere jüngere Erfassungsarbeiten seien unberücksichtigt geblieben, hat sie versäumt, substanziiert darzulegen, um welche Arbeiten es sich handelt und welche Erkenntnisse sich aus ihnen ergeben sollen. Ebenso wenig überzeugen die von Klägerseite aus Messtischblättern mit darin enthaltenen faunistischen Angaben gezogenen Schlüsse, da der Maßstab der betreffenden Kartenwerke (1:25 000) für sich genommen keine für die artenschutzrechtliche Beurteilung ausreichende räumliche Zuordnung der aufgeführten Tiervorkommen zulässt.
Unberechtigt ist ferner der Vorwurf, die Ermittlungen reichten nach Art und Umfang nicht aus, um die für die artenschutzrechtliche Beurteilung maßgeblichen Tierarten, ihre Verbreitung und ihre geschützten Lebensstätten zu erfassen.
Ihren ursprünglichen Einwand, es seien nicht alle berücksichtigungsbedürftigen Arten bei der Bestandsaufnahme in den Blick genommen worden, hat die Klägerin nach Aktualisierung des Datenmaterials nicht aufrecht erhalten. In der Ausarbeitung des Klägers des Parallelverfahrens BVerwG 9 A 38.07 , die sie zum Gegenstand ihres eigenen Vortrags gemacht hat, heißt es ausdrücklich, alle planungsrelevanten Arten seien in die Prüfung einbezogen worden.
Bezogen auf Methodik und Intensität der Erfassung von Fledermausarten hat die Klägerseite unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der RegioConsult Verkehrs- und Umweltmanagement Wulf Hahn & Dr. Ralf Hoppe GbR (nachfolgend RegioConsult) vom November 2007 vor allem kritisiert, die bloße Detektorerfassung habe nicht ausgereicht, um das ganze Spektrum der vorkommenden Arten und ihre Quartiere zu erfassen; aussagekräftig sei erst eine Kombination dieser Erfassungsmethode mit Netzfängen und anschließender Telemetrierung sowie Baumhöhlenkartierungen in den Rodungsbereichen. Diese Kritik vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie erklärtermaßen von dem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgeht, der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung habe den gleichen Anforderungen zu genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten; deshalb seien prinzipiell alle nach dem Stand der Wissenschaft verfügbaren Erkenntnismittel auszuschöpfen. Nach der Senatsrechtsprechung können die zum Habitatschutz entwickelten Grundsätze auf den allgemeinen Artenschutz wegen der Unterschiede beider Schutzregime gerade nicht ohne Abstriche übertragen werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 55 ff.). Die Erläuterungen des Beklagten in der Begründung der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses belegen vielmehr plausibel die Aussagekraft der bei den Begehungen mit Hilfe von Detektorerfassungen und Sichtbeobachtungen gewonnenen Ergebnisse. Danach ermöglicht es auch die Detektorerfassung, Fledermäuse der nach den naturräumlichen Verhältnissen in Betracht kommenden Arten einschließlich baumbewohnender Arten zu orten und nach Artzugehörigkeit zu identifizieren. Dass dies bei manchen Arten schlechter gelingt als bei anderen, stellt die Methode bei daran angepasstem Untersuchungsaufwand nicht in Frage. Dieser Aufwand war mit immerhin acht bis in die Nachtstunden reichenden Begehungen beträchtlich; dass er hinter dem fachlich gebotenen Maß zurückgeblieben wäre, ist der Stellungnahme von RegioConsult nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die Art der Durchführung, bei der darauf geachtet worden ist, dass sowohl Sichtbeobachtungen als auch Detektorerfassungen entlang von als Leitlinien geeigneten Vegetationsstrukturen und an ausgewählten Punkten, an denen Fledermäuse zu erwarten waren (Gewässer, höhlenreiche Baumbestände), erfolgt sind. Dass die Zwillingsarten Kleine und Große Bartfledermaus mit der Detektortechnik nicht eindeutig unterschieden werden können, ist zu vernachlässigen, weil bis auf eine nicht den eigentlichen Untersuchungsraum betreffende Ausnahme keine Nachweise vorliegen, die ein Vorkommen dieser Zwillingsarten als möglich erscheinen lassen. Unter diesen Umständen brauchte sich der Beklagte nicht veranlasst zu sehen, zusätzlich zur Detektorerfassung die wesentlich aufwendigere und für die Tiere belastende Methode des Netzfanges mit anschließender Telemetrierung einzusetzen.
Defizitär sind auch nicht die Feststellungen zu Fledermausquartieren. Bei den durchgeführten Begehungen ist ausweislich der Ausführungen in der Begründung der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses gezielt nach Fledermausquartieren gesucht worden. Dass dabei nur Balzquartiere, aber keine Wochenstuben oder Winterquartiere entdeckt wurden, lässt nicht den Schluss auf eine zu geringe Untersuchungstiefe zu. Konkrete Hinweise, die auf derartige Quartiere in den vorgesehenen Rodungsbereichen hindeuten würden und deshalb Anlass zu vertieften Kontrollen hätten geben müssen, sind weder von Klägerseite gegeben worden noch bei der ergänzenden Auswertung anderer Quellen zutage getreten. Insbesondere war der Beklagte ohne solche Hinweise nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht gehalten, mittels Videotechnik Baumhöhlen in den Rodungsbereichen auf Fledermausbesatz hin zu untersuchen oder mittels Telemetrierung Quartiersuche zu betreiben. Das gilt auch für Tagesquartiere, die - wie vom Beklagten unbestritten vorgetragen - einem ständigen Wechsel unterliegen, so dass einschlägige Untersuchungsergebnisse bloße Momentaufnahmen ohne längerfristige Aussagekraft darstellen würden.
Ebenso wenig greifen die Einwände der Klägerin gegen die Erfassung der Avifauna durch. Im Rahmen der 2006 vom Büro Hamann & Schulte durchgeführten Untersuchung ist mit zwölf - auch - der Ermittlung des Vogelbestandes dienenden Begehungen, von denen acht bis zum Einbruch völliger Dunkelheit dauerten, ein Untersuchungsaufwand getrieben worden, den auch die Klägerin nicht als fachlich unzureichend rügt. Die Entscheidung, mit der Untersuchung erst gegen Ende des Monats März zu beginnen, hat der Beklagte mit Hinweis auf die lange Winterperiode im Untersuchungsjahr schlüssig
gerechtfertigt, ohne dass dem von Klägerseite etwas entgegengesetzt worden wäre. Ablauf und Ergebnisse der Untersuchung sind jedenfalls in den Grundzügen dem darüber gefertigten Erläuterungsbericht zu entnehmen und damit ausreichend dokumentiert. Dass der Bericht nicht mit weitergehenden Detailangaben über jede Einzelbeobachtung befrachtet worden ist, gibt keinen Anlass zu Beanstandungen, zumal die betreffenden Daten nach den Angaben in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses in digitaler Form gespeichert sind. Soweit der Beklagte dem Einwand von RegioConsult, eine Brutvogelrevierkartierung wäre unabdingbar gewesen, mit der Behauptung begegnet ist, eine solche habe stattgefunden, lässt sich dies anhand der Planungsunterlagen und sonstigen dem Gericht zugänglich gemachten Materialien allerdings nicht nachvollziehen. Daraus folgt aber kein Ermittlungsdefizit, da nicht festgestellt werden kann, dass die äußerst aufwendige Erfassungsmethode flächendeckender Revierkartierung einem allgemein anerkannten Ermittlungsstandard entspricht. Das von RegioConsult als alleiniger Beleg genannte Werk (Südbeck u.a., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, S. 40 ff.) lässt einen solchen Schluss nicht zu (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - NuR 2009, 112 <Rn. 81>).
bb) Auf der Grundlage der hiernach nicht zu beanstandenden Bestandsaufnahme hat der Beklagte zu Recht Verstöße des Vorhabens gegen artenschutzrechtliche Verbote verneint.
(1) Maßgeblich für die artenschutzrechtliche Prüfung der Verbotstatbestände ist § 42 BNatSchG in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873) mit Wirkung vom 18. Dezember 2007 (Art. 3) erhalten hat. Obgleich der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss unter der Geltung des § 42 BNatSchG a.F. ergangen ist, findet die Neufassung Anwendung, denn der Beklagte hat seine artenschutzrechtliche Prüfung in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Dezember 2007 nicht nur bezogen auf die vorsorgliche Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung, sondern ausweislich der Begründung des Änderungsbeschlusses auch bezogen auf das Eingreifen der Verbote aktualisiert.
(2) Das Vorhaben verletzt nicht die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F.
Diese Vorschrift verbietet, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die genannten Verbotstatbestände sind individuenbezogen. Für das Tötungsverbot bedeutet dies aber nicht, dass absehbare Einzelverluste durch den Straßenverkehr notwendig den Verbotstatbestand verwirklichen. Da die Schädigung einzelner Tiere der besonders geschützten Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen die nahezu unvermeidliche Konsequenz jedes Straßenneu- oder -ausbaus ist, würden Straßenbauvorhaben anderenfalls stets gegen das Tötungsverbot verstoßen und könnten nur im Wege der Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG n.F. unter den dafür geltenden engen Voraussetzungen zugelassen werden. Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 <Rn. 219> und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 91; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 11 <zu Nr. 7>). Davon kann nur ausgegangen werden, sofern es erstens um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Straßenverkehrs betroffen sind, und zweitens diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sich nicht beherrschen lassen.
Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Beklagten, das Vorhaben stehe mit § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. in Einklang, nicht zu beanstanden.
Der Planfeststellungsbeschluss geht in seiner geänderten Fassung vom Verlust einzelner Tiere durch Kollision mit Kraftfahrzeugen beim Betrieb der Autobahn aus, verneint aber ein besonderes Kollisionsrisiko. Für Amphibien überzeugt diese Beurteilung schon deshalb, weil in den durchgeführten Untersuchungen keine ausgeprägten Wanderkorridore besonders geschützter Amphibienarten festgestellt und die nach ihrer Biotopstruktur als Wanderkorridore geeigneten Bachtäler von der Trasse überbrückt werden. Für Exemplare von Fledermaus- und tieffliegenden Vogelarten stellt der Beklagte besondere Risiken durch den Straßenverkehr nicht generell in Frage, sieht diese Risiken, gestützt auf die fachliche Einschätzung seiner Gutachter, aber durch die bauliche Ausgestaltung des Vorhabens und flankierende Vermeidungsmaßnahmen (Führung der Autobahn im Einschnitt bzw. zwischen Verwallungen sowie Überbrückung der Bachtäler, Aufwuchs auf den Außenböschungen, Fledermausschutzzäune sowie Schutzwände auf den Autobahnbrücken) auf ein unbedenkliches Maß eingeschränkt. Diese Beurteilung leuchtet zunächst insoweit ein, als es um Flüge zur Querung der Trasse geht. Soweit die Trasse im Einschnitt und zwischen Verwallungen verläuft, ergibt sich durchgängig eine Höhendifferenz zwischen Fahrbahn und Böschungsoberkante von mindestens 3 m. Nimmt man den Aufwuchs auf den Außenböschungen hinzu, so wird deutlich, dass die querenden Tiere in erheblicher Höhe in die Trasse einfliegen, wodurch sich das Kollisionsrisiko stark verringert. Im Bereich der von der Trasse überbrückten Täler ist das Risiko sogar doppelt reduziert, nämlich zum einen durch die Querungsmöglichkeit unterhalb der Brücken, zum anderen durch die auf den Brücken vorgesehenen 3 m hohen Schutzwände. Für Fledermäuse kommt hinzu, dass im Bereich der einzigen Leitstruktur (am Nottbergweg) in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses beiderseits der Trasse Fledermausschutzzäune angeordnet worden sind, um ein direktes Einfliegen in die Trasse zu verhindern.
Die Einwände der Klägerseite gegen die Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen können nicht überzeugen. Warum die Schutzwände auf den Brücken zu niedrig und teilweise falsch platziert sein sollen, ist nicht nachvollziehbar begründet worden. Die Behauptung, die Fledermausschutzzäune seien mit 3 m um 1 bis 1,5 m zu niedrig, um effektiven Schutz zu bieten, verkennt, dass die geplante Höhe der Zäune 4 m beträgt. Allerdings gibt der Klägervortrag Anlass zu prüfen, ob neben schlichten Überflügen zur Trassenquerung für Fledermäuse und Raubvögel Flugbewegungen von größerem Umfang im Straßenraum zur Jagd auf Mäuse bzw. Insekten in Rechnung zu stellen sind, die naturgemäß bis auf das Fahrbahnniveau hinabreichen. Ein gesteigertes Risiko, auf diese Weise zu Schaden zu kommen, leitet die Klägerseite gestützt auf die Einschätzung ihrer Fachgutachter daraus ab, dass die Fahrbahnränder und Innenböschungen infolge regelmäßiger Mahd ein bevorzugtes Jagdrevier für Raubvögel bildeten und die sich im Sonnenlicht erwärmende Fahrbahn Insekten und folgeweise auch jagende Fledermäuse anlocke. Dieser Argumentation ist der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. W. indes in der mündlichen Verhandlung mit Sachargumenten entgegengetreten. Er hat hierzu hingewiesen auf die hohe Belastung des betroffenen Raums durch Verkehrslärm, der sich zwischen den Straßenböschungen fange, und die durch den Verkehr hervorgerufenen Luftwirbel, die eine Aufheizung der Fahrbahn verhinderten. Dass diese Erwägungen fachlich unvertretbar wären und der Beklagte, indem er sie sich zu eigen gemacht hat, seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte, lässt sich nicht feststellen; seine Schlussfolgerung, auch unter dem genannten Gesichtspunkt bestehe kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, hält daher gerichtlicher Kontrolle stand.
Unter den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. fallende baubedingte Schädigungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Gewässer mit Nachweisen von Vorkommen besonders geschützter Amphibienarten oder auch nur mit einer als Laichgewässer dieser Arten geeigneten Habitatstruktur werden durch den Bau der Autobahn weder ganz noch teilweise zerstört; Verluste von Laich, Larven oder adulten Tieren dieser Arten sind danach auszuschließen. Die Tötung oder Verletzung von Exemplaren besonders geschützter Fledermaus- und Vogelarten sowie die Zerstörung oder Beschädigung ihrer Entwicklungsformen wird wirksam verhindert durch die zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung. Offenlandbereiche dürfen nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar geräumt werden, so dass die Brutzeit von Vögeln ausgeklammert bleibt. Die Rodung von Gehölzen und Einzelbäumen ist sogar auf die erste Oktoberhälfte und damit auf einen Zeitraum beschränkt, in dem die Vogelbrut in Nisthöhlen und Horsten abgeschlossen und der Bezug von Winterquartieren durch Fledermäuse noch nicht zu erwarten ist. Soweit dennoch Höhlen in zu rodenden Bäumen belegt sein sollten, was für die Nutzung durch Fledermäuse als Tagesquartiere in Betracht zu ziehen sein könnte, ist nach der nicht substanziiert in Zweifel gezogenen fachlichen Einschätzung des Beklagten verlässlich zu erwarten, dass die Tiere durch den Lärm der Rodungsarbeiten vergrämt werden.
Ob Exemplare des zu den besonders geschützten Arten zählenden Edelkrebses, dessen Vorkommen in der Anger zwischen den Beteiligten streitig geblieben ist, durch die Einleitung von Straßenoberflächenwasser in deren Zuflüsse geschädigt werden können, ist eine die wasserrechtliche Erlaubnis betreffende Frage, auf die es für die artenschutzrechtliche Beurteilung der Planfeststellung nicht ankommt.
(3) Das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot ist gleichfalls nicht verletzt.
(a) § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. verbietet es, Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Erfolgt der Zugriff im Zuge eines nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft, der auch in einem unter dem Blickwinkel der Eingriffsregelung unbedenklichen Straßenbauvorhaben bestehen kann, so findet gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG n.F. eine ergänzende Regelung Anwendung. Dann scheidet, soweit Tierarten nach Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatricht-linie - FFH-RL oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 aus, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F.). Um dies zu gewährleisten, können nach Abs. 5 Satz 3 auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG n.F. hat die Verbotsprüfung demnach zweistufig zu erfolgen: Auf der ersten Stufe stellt sich die Frage, ob auf eine geschützte Lebensstätte mit einer der genannten Tathandlungen eingewirkt wird. Trifft dies zu, so sind auf der zweiten Stufe die Konsequenzen in den Blick zu nehmen, die damit für die von der betroffenen Lebensstätte für die sie nutzenden Tiere erfüllte Funktion verbunden sind.
Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nach der Rechtsprechung des Senats zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222) nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. An der damit verbundenen engen räumlichen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F., der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 42 Abs. 5 BNatSchG n.F., die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 <786>). Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahe legt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - wie einzelne Nester oder Höhlenbäume - einschließt. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist.
Wie bereits erwähnt, liegt der Ergänzung des Verbotstatbestandes in § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. eine funktionsbezogene Zielrichtung zugrunde; die Regelung richtet sich darauf, die von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten erfüllte ökologische Funktion aufrechtzuerhalten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 12 <zu Nr. 7>). Hingegen trifft es jedenfalls für die Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nicht zu, dass sie den Individuenbezug des Verbotstatbestandes durch einen bloßen Populationsbezug ersetzt (in diesem Sinne aber Gellermann, NuR 2009, 85 <89>). Der in Abs. 5 Satz 2 vorausgesetzte volle Funktionserhalt ist nämlich nicht schon dann gegeben, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden.
(b) Gegen kritische Stimmen in der Literatur (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 <788>; derselbe, NuR 2009, 85 <89>; Möckel, ZUR 2008, 57 <62 f.>) ist an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 98) vertretenen Auffassung festzuhalten, dass die Neufassung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots jedenfalls in wesentlichen Anwendungsbereichen mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Ob es Fallgestaltungen gibt, in denen das nationale Recht und das Gemeinschaftsrecht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, da dies für den Streitfall nicht zutrifft.
Was zunächst die Anwendung der Neuregelung auf Arten des Anhangs IVa FFH-RL anbelangt, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber sich mit der funktionsbezogenen Regelung des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. an Überlegungen der Europäischen Kommission in ihrem Leitfaden zum Artenschutz (endgültige Fassung, Februar 2007, S. 43 ff. unter II. 3.4. b und d) angelehnt hat (vgl. die Gesetzesbegründung a.a.O. S. 11 f.). Nach dem Leitfaden der Kommission, deren Verständnis des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL wegen ihrer Stellung als Hüterin des Gemeinschaftsrechts (Art. 211 EG) besonderes Gewicht für dessen Auslegung zukommt, besteht das eigentliche Ziel dieser Bestimmung darin, die ökologische Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern (II. Rn. 53). Dementsprechend befürwortet die Kommission eine eher weite Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- und Ruhestätte, wobei artspezifischen Ansprüchen und Verhaltensweisen Rechnung zu tragen ist. Danach ist die Gesamtheit mehrerer im Dienst der betreffenden Funktion stehender Plätze, sofern diese im räumlichen Zusammenhang einen Verbund bilden, als geschützte Lebensstätte zu begreifen (vgl. II. Rn. 62 f.). Das hat zur Folge, dass Flexibilität bei der Beurteilung von Eingriffen gewonnen wird und funktionserhaltende Maßnahmen berücksichtigt werden können (vgl. II. Rn. 62). Dieses Normverständnis kann nach Auffassung des Senats bei einer den Sinn und Zweck der Richtlinie beachtenden Auslegung keinen Zweifeln unterliegen. Da die Habitatrichtlinie nicht eigenständig umschreibt, was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte anzusehen ist, handelt es sich in Anbetracht der nach dem Richtlinienzweck gebotenen funktionsbezogenen Betrachtungsweise um eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann. Dieser Verweisung des Gemeinschaftsrechts auf naturschutzfachliche Begriffe trägt die deutsche Regelung der Sache nach jedenfalls dann uneingeschränkt Rechnung, wenn es bei einer Tierart um den Schutz eines von ihr als ‚Ruhestätte im weiteren Sinne’ genutzten funktionalen Verbundkomplexes von ‚Ruhestätten im engeren Sinne’ - hier z.B. im ständigen Wechsel genutzter Tagesquartiere von Fledermäusen - geht.
Ein formaler Unterschied besteht zwar darin, dass funktionale Erwägungen bei der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung schon bei der Subsumtion unter den Begriff der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte zum Tragen kommen, während sie nach deutschem Artenschutzrecht erst auf der zweiten, durch § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. gesteuerten Prüfungsstufe Bedeutung gewinnen. Für das Schutzziel des Funktionserhalts spielt das aber keine Rolle. Der Senat hat keinen Zweifel, dass es dem nationalen Gesetzgeber mit Rücksicht auf den Spielraum, den gemeinschaftsrechtliche Richtlinien ihm bei der Wahl von Form und Mitteln zur Zielerreichung belassen und belassen müssen, frei stand, den gemeinschaftsrechtlich geforderten Schutzstandard auf dem gewählten Weg zu erreichen. Auch die Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ist in diesem Zusammenhang gemeinschaftsrechtskonform, weil solche Maßnahmen - nicht weniger als Vermeidungsmaßnahmen - die ununterbrochene Funktionserfüllung gewährleisten müssen und sich damit in der Terminologie der Kommission gleichfalls als funktionserhaltende Maßnahmen darstellen.
Jedenfalls bezogen auf Fallgestaltungen, über die hier zu entscheiden ist, steht auch Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103 S. 1 - Vogelschutzrichtlinie - VRL) der Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nach Maßgabe des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. nicht entgegen. Die Vorschrift verbietet die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern sowie die Entfernung von Nestern. Ihr Anwendungsbereich ist deutlich enger gefasst als der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 <Rn. 43> zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.). Dem Wortlaut nach, der auf den Begriff des Nestes abstellt und diesen in einen engen Zusammenhang zum weiteren Schutzobjekt der Eier rückt, umfasst der Schutz das selbstgebaute, aktuell belegte Nest. Der Regelungszweck, den für den Brutvorgang benötigten Ablageplatz der Eier zu schützen, mag dafür sprechen, den Schutz der Regelung für Vogelarten, die von ihnen gebaute Nester regelmäßig wiederverwenden oder ohne eigenen Nestbau geeignete Baumhöhlen, Felsvorsprünge oder ähnliche spezifische Strukturen regelmäßig wiederkehrend als Brutplatz nutzen, in funktionaler Betrachtung über den Normtext hinaus auf die aktuell nicht genutzten Nester bzw. sogar die das Nest ersetzenden Strukturen auszudehnen. Gründe des Funktionsschutzes können dies aber allenfalls dann rechtfertigen, wenn die konkret betroffenen Vögel artbedingt auf die Wiederverwendung des Nestes bzw. der Baumhöhle oder der sonstigen nestersetzenden Struktur angewiesen sind. An einem Angewiesensein in diesem Sinne fehlt es unzweifelhaft, falls sie auf - natürlich vorhandenen oder künstlich geschaffenen - Ersatz ausweichen können. Aufgrund dessen steht es im Einklang mit Art. 5 Buchst. b VRL, § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. auf aktuell nicht besetzte Fortpflanzungsstätten von Exemplaren europäischer Vogelarten anzuwenden. Bezogen auf Ruhestätten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. kann sich ein Widerspruch zu Art. 5 Buchst. b VRL schon deshalb nicht ergeben, weil der Begriff der Ruhestätte in der Verbotsregelung der Vogelschutzrichtlinie keine Entsprechung findet.
(c) Diesen Vorgaben des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird das Vorhaben gerecht.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten streng geschützter Amphibienarten sind trotz darauf gerichteter Erhebungen im Trassenbereich nicht festgestellt worden. Soweit einzelne Flächen als Landlebensräume - eingeschränkt - geeignet sein könnten, enthalten sie allenfalls potenzielle Lebensstätten, die dem Schutz des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. nicht unterfallen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 100).
Bezogen auf Fledermäuse sind bei der durchgeführten Bestands-aufnahme Wochenstuben, Balzquartiere und örtlich tradierte Winterquartiere nicht aufgefunden worden. Der von Klägerseite gegebene Hinweis, im Trassenbereich seien Wochenstuben bekannt, ist unsubstanziiert geblieben. Da der Umfang der Bestandsaufnahme nicht zu beanstanden ist, brauchte eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten insoweit nicht in Betracht gezogen zu werden. Hingegen fallen dem Vorhaben Höhlenbäume zum Opfer, für die der Beklagte in Rechnung stellt, dass sie Exemplaren einiger Fledermausarten im Wechsel mit anderen Höhlenbäumen als Tagesquartiere dienen. Werden sie gefällt, so liegt hierin unabhängig davon, ob sie unmittelbar vorher aktuell belegt gewesen sind, in Anbetracht ihrer in ständigem Wechsel wiederkehrenden Nutzung die Zerstörung von Ruhestätten i.S. von § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. kommt das Zerstörungsverbot gleichwohl nicht zum Tragen. Den Feststellungen des vom Beklagten beauftragten Instituts für Landschaftsentwicklung und Stadtplanung (ILS) zufolge sind im räumlichen Zusammenhang der Rodungsflächen genügend weitere Quartierbäume vorhanden; es besteht also bisher ein Überangebot an Quartieren mit der Folge, dass der Eingriff funktional nicht ins Gewicht fällt. Der Senat sieht keinen Grund, warum diese naturschutzfachliche Einschätzung nicht zumindest vertretbar sein sollte.
Eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten europäischer Vogelarten macht die Klägerseite für vier Arten geltend, nämlich den Kiebitz, den Neuntöter, die Schafstelze und den Steinkauz. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen zeitlichen Vorgaben für die Rodung von Gehölzen und Einzelbäumen sowie das Freimachen des Baufeldes im offenen Landschaftsbereich den Zugriff auf aktuell belegte Nistplätze ausschließen. Da die drei erstgenannten Arten ihre Nester in jeder Brutsaison neu bauen, könnte das Vorhaben bezogen auf sie den Zerstörungstatbestand nur verwirklichen, wenn für sie jeweils in mindestens einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort von Nestern geeigneten Brutplätze verloren gingen. Dafür haben sich weder bei den Erhebungen des Beklagten Anhaltspunkte ergeben noch ist dem Vortrag der Klägerseite dafür etwas zu entnehmen.
Hingegen muss für den Steinkauz vom Verlust einer Fortpflanzungsstätte ausgegangen werden. Nach den von der Klägerin im Anhörungsverfahren gemachten und im Klageverfahren weiter vertieften Angaben befinden sich im Homberger Bachtal im Bereich ihrer Hofstelle und südlich davon zwei regelmäßig genutzte Brutreviere des Steinkauzes. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten; die Feststellungen seiner Gutachter zu dortigen der Revierabgrenzung dienenden Aktivitäten von Steinkäuzen untermauern vielmehr zusätzlich die Behauptung der Klägerin. Allerdings geht nur die Fortpflanzungsstätte des nördlichen Brutreviers verloren, während diejenige des südlichen Reviers erhalten bleibt.
Da der zum südlichen Revier gehörige Brutplatz nicht durch Rodungsarbeiten betroffen ist, kämen als schädigender Eingriff allenfalls seine Funktion beeinträchtigende mittelbare Einwirkungen durch Lärm oder andere Störeffekte in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit solche mittelbaren Einwirkungen aufgrund funktionaler Erwägungen den Zerstörungs- oder Beschädigungstatbestand erfüllen können, scheidet hier eine Zerstörung oder Beschädigung der Fortpflanzungsstätte des südlichen Reviers aus. Die Klägerseite verweist zwar auf eine Untersuchung ‚Vögel und Verkehrslärm’ des Kieler Instituts für Landschaftsökologie vom November 2007, die für den Steinkauz eine Effektdistanz von 400 m zum Straßenrand nennt. Damit ist eine Obergrenze bezeichnet, bis zu der negative Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die räumliche Verteilung der Vögel einer Art nicht ausgeschlossen werden können (ebd. S. 61, 226 f.). Für den Steinkauz, der nicht zu den besonders lärmempfindlichen Vogelarten zählt, hängt das Maß der Beeinträchtigung offenbar nicht allein vom Faktor Lärm, sondern maßgeblich auch von optischen Störreizen ab. Abgesehen davon, dass die Eignung der innerhalb der Effektdistanzen liegenden Habitatflächen als Lebensraum keineswegs aufgehoben ist, sondern lediglich - mit zunehmendem Abstand von der Trasse weniger - herabgesetzt sein kann, ist hier aber zu berücksichtigen, dass die Kernhabitate des Steinkauzes einschließlich der Fortpflanzungsstätte des südlichen Reviers im Tal und damit weit unterhalb der Autobahn liegen. Schon das mildert die Beeinträchtigungen durch Lärm- und Lichtreize stark ab. Wesentlich verstärkt wird dieser Abschirmeffekt noch durch die getroffene Anordnung 4 m hoher blickdichter Schutzwände an den Brückenrändern, die östlich und westlich auf den seitlichen Verwallungen mit 1 m Höhe auf langer Distanz weitergeführt werden. Die fachliche Einschätzung des Beklagten, dass die Störwirkungen dadurch im südlichen Brutrevier weitgehend abgefangen werden und deshalb keine Funktionseinbuße der dortigen Fortpflanzungsstätte eintritt, erscheint schlüssig und wird von seiner Einschätzungsprärogative gedeckt.
Anders ist die Sachlage im nördlichen Brutrevier. Nach den auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellten Angaben der Klägerin gehört zu diesem Revier ein als Brutplatz genutzter Höhlenbaum, der der geplanten Autobahnbrücke weichen soll. In Anbetracht der Standorttreue des Steinkauzes, der angestammte Bruthöhlen regelmäßig wieder nutzt, erfüllt die Rodung dieses Baumes die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F.
Die getroffenen Vermeidungs- und (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen führen jedoch dazu, dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. dennoch nicht eingreift. Die Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses sieht vor, als Ersatz für die bisherige Nistmöglichkeit eine künstliche Niströhre im Homberger Bachtal im Bereich der Maßnahmenfläche A 12.1 und damit in nahem räumlichen Zusammenhang mit dem verloren gehenden Brutbaum sowie zwei weitere künstliche Niströhren im Bereich der zusätzlich zu schaffenden Ausgleichsfläche A 9.21 zu installieren. Flankierend ordnet die Zweite Änderung an, das nördliche Brutrevier des Steinkauzes durch Pflanzung von zehn hochstämmigen Obstbäumen im Bachtal aufzuwerten und durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A 9.21 unmittelbar an das Bachtal angrenzend um eine kurzrasige Grünlandfläche von 5 ha zu ergänzen. Steinkäuze nehmen künstliche Niströhren grundsätzlich gut an. Werden die Röhren rechtzeitig, in räumlicher Nähe zum fortfallenden Brutplatz und unter auch im Übrigen geeigneten Habitatbedingungen bereitgestellt, kann deswegen davon ausgegangen werden, dass sie die Funktion als Fortpflanzungsstätte ohne zeitlichen Bruch übernehmen.
Diese Voraussetzungen sind jedenfalls für die Niströhre erfüllt, die im Homberger Bachtal angebracht werden soll. Wann die Installation zu erfolgen hat, ist zwar nicht ausdrücklich bestimmt. Aus dem Regelungszusammenhang mit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A 9.21, die mindestens ein Jahr vor Baufeldräumung ins Werk zu setzen ist, folgt aber, dass auch die Niströhren mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Standort der im Bachtal vorgesehenen Röhre befindet sich innerhalb des vorhandenen Brutreviers mit seinen gewachsenen Habitatstrukturen und steht damit in enger räumlicher Beziehung zu dem wegfallenden Brutbaum. Seine Eignung wird auch nicht durch die Nähe zur Autobahn in Frage gestellt. Für ihn gilt in gleicher Weise wie für das südliche Brutrevier, dass Störreize des Autobahnbetriebs wegen der Höhendifferenz zwischen Trasse und Nisthöhle sowie der geplanten blickdichten Schutzwand dort und auf den umgebenden Flächen nicht bzw. nur sehr eingeschränkt wirksam werden können. Vermag demnach die Niströhre im Homberger Bachtal die Funktion der bisher als Fortpflanzungsstätte genutzten Baumhöhle ohne zeitliche Lücke zu übernehmen, so kann letztlich offen bleiben, ob die beiden weiteren Niströhren, die auf der ausschließlich aus kurzrasigem Grünland ohne zusätzliche Vegetationselemente bestehenden Ausgleichsfläche A 9.21 installiert werden sollen, dazu ebenfalls in der Lage wären und ob etwaige Defizite der Funktionserfüllung zumindest im Rahmen des vorgesehenen Monitorings rechtzeitig behoben werden könnten.
Die nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. gebotene Funktionserhaltung scheitert auch nicht daran, dass das Brutrevier als Ganzes durch Flächenverluste, Baulärm, Veränderung der Gebietskulisse durch das Brückenbauwerk usw. entwertet würde. Ob und inwieweit derartige mittelbar auf die Funktionserfüllung von Fortpflanzungsstätten einwirkende Beeinträchtigungen den Beschädigungs- oder Zerstörungstatbestand verwirklichen können, bedarf auch in diesem Zusammenhang keiner Klärung; denn der Beklagte hat in der Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses über die bereits angesprochene Anordnung von Schutzwänden und von Anpflanzungen im Homberger Bachtal hinaus mit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A 9.21 Vorkehrungen getroffen, von deren Eignung zur Stabilisierung des nördlichen Brutreviers er ausgehen durfte. Diese Maßnahme richtet sich darauf, ein großflächiges Areal den Habitatansprüchen des Steinkauzes entsprechend umzugestalten. Dem dient namentlich der auf die Jagdgewohnheiten dieser Eulenart ausgerichtete kurzrasige Bewuchs. Der Großteil der Fläche liegt so weit von der geplanten A 44 und der bestehenden A 3 entfernt, dass Lärm- und Lichtreize beider Autobahnen trotz des hier vom Talgrund aus deutlich ansteigenden Geländes nicht bzw. nur in sehr abgeschwächter Form wirksam werden können. Dass der Abstand zum Himmelbachtal zu gering wäre, um die nötige Fluchtdistanz zum dort ansässigen Waldkauz zu wahren, ist von Klägerseite nur pauschal behauptet, aber nicht ausreichend belegt worden. Soweit die Kuppenlage einer Fläche die Habitateignung für den Steinkauz mindert, trifft dies nur für einen eher geringen Teil der großzügig bemessenen Ausgleichsfläche zu. Sollte die als reines Grünland vorgesehene Fläche wegen Fehlens von Gehölzen, die sich zur Deckung und als Ansitzwarten eignen, defizitär sein, stellt dies einen Mangel dar, dem durch schlichte Planergänzung abgeholfen werden könnte mit der Folge, dass er dem von der Klägerin verfolgten Anfechtungs- und Feststellungsbegehren in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG nicht zum Erfolg verhelfen kann (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 130).
Unbeachtlich ist schließlich auch der Umstand, dass der Vorhabenträger möglicherweise erst im Jahr 2011 auf die bis dahin verpachtete Fläche zugreifen kann. Die Gefahr einer verspäteten Realisierung der Ausgleichsmaßnahme ist damit nicht verbunden, weil der Planfeststellungsbeschluss i.d.F. der Zweiten Änderung ausdrücklich einen einjährigen Vorlauf der Maßnahme vor der Baufeldräumung vorschreibt, der Beginn der Realisierung des Vorhabens also ggf. entsprechend hinausgeschoben werden muss.
(4) Schließlich ist auch ein Verstoß gegen das Störungsverbot zu verneinen. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; erheblich ist eine Störung nach der Definition des Halbsatzes 2 der Vorschrift, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL und Art. 5 Buchst. d VRL im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44, vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104). Gestützt auf die Feststellungen seiner Gutachter, deren Ergebnisse in der Ergänzenden Prüfung des ILS vom Dezember 2007 zusammengefasst sind, hat der Beklagte erhebliche Störungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. für die geprüften Artengruppen verneint. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Da für streng geschützte Amphibienarten im Trassenbereich keine zur Fortpflanzung geeigneten Gewässer vorhanden sind, könnten sie allenfalls während der Überwinterungszeiten durch Immissionen und während der Wanderungszeiten durch Zerschneidungswirkungen der Trasse störend betroffen sein. Unter beiden Gesichtspunkten scheidet aber eine erhebliche Störung aus, weil die in Rede stehenden Arten nach den nicht bestrittenen Angaben des ILS auch während der Ruhezeiten wenig anfällig für verkehrsbedingte Störungen sind und als Wanderkorridore im Wesentlichen nur die von Zerschneidungswirkungen verschonten Bachtäler in Betracht kommen. Daher bedarf es hier auch keiner Auseinandersetzung mit der in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. Gellermann, NuR 2009, 85 <87>) an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 105) vertretenen Auffassung, dass auch Trennwirkungen unter den Störungstatbestand fallen können.
Bezogen auf die festgestellten oder als vorkommend unterstellten Fledermausarten hat der Beklagte für den Arterhalt besonders kritische Störungen in den Wochenstuben und Winterquartieren ausgeschlossen, weil solche im Bereich der Trasse nicht nachgewiesen seien und als Winterquartiere potenziell nutzbare Gehölze überdies vor ihrem möglichen Bezug gerodet würden. Dagegen ist mit Rücksicht auf den ausreichenden Umfang der Bestandsaufnahme nichts zu erinnern. Dass Störwirkungen, die vor allem während der Bauzeit an Tagesquartieren und in Jagdhabitaten auftreten könnten, die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten, ist mit dem Hinweis auf die enge räumliche und zeitliche Begrenzung solcher Effekte sowie vorhandene Ausweichhabitate schlüssig begründet worden. Da die Biotopstrukturen des Untersuchungsraums im Zuge der Bestandserfassung für den landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt worden sind, verfügte der Beklagte auch über die nötige Erkenntnisbasis, um Ausweichmöglichkeiten fachgerecht beurteilen zu können.
Für Störungen europäischer Vogelarten, die im Einzugsbereich der Trasse vorkommen, gilt Ähnliches. Störeffekte durch Lärm und andere Reize sind zwar weder in der Bau- noch in der Betriebsphase auszuschließen. Baubedingte Störungen betreffen aber nur einen sehr begrenzten Zeitraum, so dass mit ihnen verbundene Verdrängungswirkungen nur temporärer Art sind und sich deshalb nicht nachhaltig auf die Habitatbedingungen der betroffenen Arten auswirken. Verkehrslärm und sonstige Störeffekte des Straßenbetriebs werden - wie schon zum Beschädigungs- und Zerstörungsverbot ausgeführt - durch die Führung der Autobahn im Einschnitt bzw. über seitlich mit Schutzwänden abgeschirmte Brücken deutlich abgemildert. Das trifft vor allem für die Bachtäler mit ihrer ausgeprägten Strukturvielfalt zu. Nimmt man hinzu, dass nach den von Seiten des Beklagten getroffenen Feststellungen Ausweichhabitate mit jeweils geeigneten Strukturen sowohl in den Tälern als auch in den umgebenden großflächigen Offenlandbereichen zur Verfügung stehen, so ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Prognose des Beklagten, dass sich durch die Störungen der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der betroffenen Vogelarten nicht verschlechtern wird. Auch für den Steinkauz gelten insoweit keine nachteiligen Besonderheiten. Im Gegenteil sind die für diese Art im Homberger Bachtal und nordöstlich daran anschließend vorgesehenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen geeignet, die dort vorhandenen Steinkauzreviere trotz der eintretenden Störungen zu stabilisieren und dadurch Verschlechterungen des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu verhindern.
...
d) Die Planfeststellung gewährleistet, dass das Vorhaben trotz der unter Teilstücken der Trasse verlaufenden Massenkalkzüge und des damit verbundenen Verkarstungsrisikos den Erfordernissen der Standsicherheit von Straßenbauwerken und des Grundwasserschutzes entspricht.
Bei der Standsicherheit von Straßenbauwerken und dem Grundwasserschutz handelt es sich nicht um bloße abwägungserhebliche Belange. Der Rechtsordnung sind mit dem Erfordernis der Standsicherheit und dem Verbot von Grundwasserbeeinträchtigungen vielmehr zwingende Rechtssätze zu entnehmen, die der planerischen Abwägung Schranken setzen.
Das Erfordernis der Standsicherheit ergibt sich aus § 4 Satz 1 FStrG. Nach dieser Bestimmung haben die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Dass dies insbesondere auch für die Standsicherheit gilt, bedarf keiner weiteren Begründung. Ein allgemeines Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung ist zwar weder im Wasserhaushaltsgesetz noch im Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen ausdrücklich normiert, ist aber § 34 WHG zu entnehmen. Die Vorschrift befasst sich mit der Reinhaltung des Grundwassers unter zwei speziellen Aspekten. Abs. 1 regelt die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser, also die zielgerichtete Zuführung solcher Stoffe, und bestimmt, dass dafür eine Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Abs. 2 trifft eine entsprechende Regelung für die Lagerung und Ablagerung von Stoffen und die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen. Beide Regelungen stellen Ausprägungen eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch beim Einwirken auf das Grundwasser in sonstiger Weise Geltung beansprucht und gebietet, den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 16. November 1973 - BVerwG 4 C 44.69 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 3 S. 8 f. und vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 89.77 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5 S. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 1997 - 7 M 3628/96 - ZfW 1998, 505).
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist der Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden.
aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der behördlichen Beurteilung unzutreffende Annahmen über das mit dem Vorhaben verbundene Risikopotenzial für die Standsicherheit der Straßenanlage und das Grundwasser zugrunde liegen. Die planfestgestellte Trasse verläuft in ihrem westlichen Teil über Massenkalkzüge, die wegen der in ihnen ablaufenden Verkarstungsprozesse Risiken für die Standsicherheit und das Grundwasser bergen; für das Grundwasser kommt erschwerend hinzu, dass die Kalkzüge zum direkten Einzugsgebiet des Wasserwerks Homberg-Meiersberg gehören, dessen geplante Schutzzone II die Trasse quert. Ein im Auftrag des Vorhabenträgers gefertigtes Streckengutachten der ICG Leonhardt-Veith GmbH & Co. KG vom 16. Februar 2006 (nachfolgend: Streckengutachten) stellt die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse auf der Grundlage einer Auswertung anderweitig vorgenommener Bohrungen dar; es zieht daraus Schlüsse für das Risiko von Bodensenkungen und Erdfällen und gibt Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Die darin getroffenen Feststellungen werden durch die Angriffe in den von der Klägerseite vorgelegten Gegengutachten nicht erschüttert. Dem Einwand, die Kalkzüge reichten ausweislich der Bohrungen weiter nach Norden als in der Planung angenommen und gefährdeten deshalb die Trasse auf einem zusätzlichen Teilstück, ist die ICG überzeugend entgegengetreten. Unter Hinweis auf die Verkippung der ursprünglich horizontalen Kalkzüge nach Norden hat sie plausibel begründet, warum auch die Bohrungen nördlich des im Streckengutachten angegebenen Grenzbereichs, der die sog. Ausbisszone des nördlichsten Kalkzuges betrifft, noch Kalk zu Tage gefördert haben. Da der Kalk - von unbeachtlichen Einsprengseln in den Deckschichten abgesehen - dort erst in großer Tiefe angetroffen wird, leuchtet es ein, dass er insoweit keinen Risikofaktor darstellt. Überzeugt haben den Senat auch die Ausführungen der ICG zu den geologischen Konsequenzen der Verkarstungsprozesse im Kalkgestein. Weil der Kalk von Deckschichten überlagert ist, die gemäß ihrer Konsistenz in entstehende Hohlräume kontinuierlich nachsacken (sog. Subrosion), lässt sich fachlich nachvollziehen, dass die Verkarstung nicht zu plötzlichen Erdfällen, sondern zu Schwunddolinen führt, die an der Erdoberfläche in Gestalt von Senken in Erscheinung treten. Dass neben den im Übersichtslageplan 3 zum Streckengutachten eingetragenen Dolinen, bei denen es sich nach ihrer Erscheinung um solche Schwunddolinen handeln soll, auch sog. Einsturzdolinen im Trassenumfeld festgestellt worden sind, die für ein berücksichtigungsbedürftiges Erdfallrisiko sprächen, haben die Gutachter der Klägerseite nicht belegt.
Soweit klägerseitig behauptet wird, die Deckschichten über den Massenkalkzügen und dem Grundwasser seien nicht ausreichend untersucht worden, wird dies durch das Streckengutachten widerlegt. Dort finden sich auf der Grundlage der ausgewerteten Bohrergebnisse Aussagen sowohl zur Zusammensetzung und Mächtigkeit der Deckschichten über dem Massenkalk in den einzelnen Teilabschnitten der A 44 als auch zur Grundwasserüberdeckung (vgl. insoweit speziell Tabelle 4 auf S. 54).
bb) Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen hält das planfestgestellte Schutzkonzept zur Gewährleistung der Standsicherheit der Straßenanlage und zur Vermeidung von Gefährdungen des Grundwassers durch verunreinigtes Straßenoberflächenwasser rechtlicher Überprüfung stand. Die Nebenbestimmung 5.1.2 zum Planfeststellungsbeschluss verpflichtet den Vorhabenträger, in den Grenzen der festzusetzenden Wasserschutzzone II die Vorgaben der für den Bundesfernstraßenbau eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten - RiStWag in ihrer aktuellen Fassung zu beachten. Da die Schutzzone gerade die für die Trinkwassergewinnung wichtigen Massenkalkzüge schützen soll, ist gewährleistet, dass die Vorgaben dieser Richtlinien im kritischen Bereich der Kalkzüge zur Anwendung kommen. Sie enthalten die im Interesse des Grundwasserschutzes nach dem Stand der Technik gebotenen Anforderungen an Baugrunderkundung, Baustoffe, Entwässerungsmaßnahmen und Dichtungssysteme. Zusammen mit den Festsetzungen über die Verlegung von Dichtungsbahnen und die Anbringung von Spritzwänden auf den Autobahnbrücken stellen sie sicher, dass die Straßenentwässerung ein geschlossenes System bildet. Dessen Funktionsfähigkeit hängt allerdings ebenso wie diejenige der Straßenanlage als solcher von der Stabilität des Untergrundes ab. Insoweit sind jedoch keine Defizite des Schutzkonzepts feststellbar.
Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es keinen Mangel dar, dass eine Detailuntersuchung der Trasse auf vorhandene Hohlräume im Karst, die zur Destabilisierung des Baugrundes führen und so die Standfestigkeit des Straßenkörpers, der Randbereiche oder gar der Brücken gefährden könnten, als Grundlage der Zulassung unterblieben ist. Der Beklagte hält es für ausreichend, entsprechende Bohrungen und sonstige Erkundungen in der Phase der Ausführungsplanung vorzunehmen. Dem ist beizupflichten. Die Planfeststellungsbehörde hat sich zwar Gewissheit darüber zu verschaffen, dass eine durch das Vorhaben aufgeworfene tatsächliche Problematik bei der Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses beherrschbar ist und dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht. Die Praxis, die Bauausführung aus der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung auszuklammern, ist aber nicht zu beanstanden, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben gewährleistet ist. Insoweit braucht im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft und entschieden zu werden, ob die Ausführungsplanung des Vorhabenträgers tatsächlich diesen Vorgaben genügt. Vielmehr reicht es aus, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 5.96 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44 S. 25 f.). Demgemäß können fachliche Detailuntersuchungen, die der Problemlösung dienen, und darauf aufbauende Schutzvorkehrungen der Ausführungsplanung überlassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Problem sich lösen lässt und die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Billigung unterbreitet wird.
Diesen Grundsätzen wird das Vorgehen des Beklagten gerecht. Nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, die er durch Vorlage der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. herausgegebenen Hinweise zur Anwendung geotechnischer und geophysikalischer Messverfahren im Straßenbau (H GeoMess), Ausgabe 2007, untermauert hat, stehen geeignete Methoden zur Identifizierung von Hohlräumen in Gestalt von Bohrungen, seismischen Messungen usw. zur Verfügung. Ebenso sind Methoden verfügbar, um im Falle festgestellter Hohlräume den Baugrund zu stabilisieren. Das hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls fachlich nachvollziehbar erläutert, ohne dass die Klägerin dem substanziiert entgegengetreten wäre. Auch der Geologische Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen geht in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2005 von der Möglichkeit aus, die Trasse über unterirdischen Hohlräumen durch bauliche Maßnahmen zu sichern.
Dass die Ausführungsplanung tatsächlich die zur ergänzenden Risikoermittlung und zur Risikobeherrschung notwendigen Maßnahmen vorsieht, wird durch die der Planergänzung dienende diesbezügliche Protokollerklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 sichergestellt. Danach sind die geprüften Ausführungsunterlagen der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Das dient ausweislich der Erläuterungen des Beklagten dazu, ihm eine eigene Prüfung der Ausführungsplanung und Entscheidung über ihre Freigabe zu ermöglichen.
Die Klägerin wendet hiergegen ein, die Vorgehensweise des Beklagten sei unzulässig, weil Ungewissheit bestehe, ob sich die Problemlösung der Ausführungsplanung im Rahmen der festgestellten Planung halte; mit seiner Protokollerklärung behalte sich der Beklagte Änderungen des Planvorhabens vor, ohne dass die Voraussetzungen für einen Entscheidungsvorbehalt gegeben seien. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Gutachter des Beklagten haben in der Verhandlung detailliert und überzeugend ausgeführt, es sei praktisch ausgeschlossen, dass technische Lösungen zur Bewältigung von Verkarstungserscheinungen im Baugrund Planänderungen erforderten. Weder sei wegen derartiger Probleme eine Verlegung der Trasse noch auch nur die Verlegung einzelner Brückenpfeiler in Betracht zu ziehen. Bestehen mithin keine vernünftigen Zweifel an der Realisierbarkeit des Vorhabens in der planfestgestellten Form, so kann auch der Protokollerklärung vom 19. Februar 2009 nicht der Wille entnommen werden, die Entscheidung über den Autobahnbau in einer den planfestgestellten Unterlagen gemäßen oder von ihnen abweichenden Form offenzuhalten. Im Gegenteil geht es mit der Erklärung im Wesentlichen darum, der Planfeststellungsbehörde vor der Bauausführung eine abschließende Prüfung und Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob die Ausführungsplanung technisch geeignet ist und sich im Rahmen der Planfeststellung hält oder ob sie geändert werden muss, um sie den Vorgaben der Planfeststellung anzupassen. Der ergänzend formulierte Vorbehalt einer Planänderung bezieht sich lediglich auf einen nach ingenieurwissenschaftlicher Einschätzung nicht absehbaren Eventualfall, für den der Beklagte in der Planfeststellung keine Vorsorge zu treffen brauchte. Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wird deshalb von diesem Vorbehalt nicht berührt.
Eine rechtserhebliche Schutzlücke verbleibt schließlich auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin geltend gemachte Risiko künftig durch Verkarstungsprozesse entstehender Hohlräume im Untergrund der Trasse. Die ICG-Gutachter weisen die theoretisch denkbare Möglichkeit künftiger Hohlraumbildung dem Bereich des Restrisikos zu und erläutern diese Beurteilung schlüssig mit dem Hinweis, dass Verkarstungsprozesse im Kalk unterhalb von Deckschichten, wie sie hier vorhanden sind, in geologischen Zeiträumen ablaufen. Selbst wenn diese Aussage für Störzonen, in denen säurehaltiges Oberflächenwasser in den Kalk eintritt, zu relativieren sein sollte, wie der von Klägerseite eingeschaltete Sachverständige für Bodenschutz Dr. B. fordert, stellt das die Plausibilität der von den Gutachtern des Beklagten vorgenommenen Risikoeinschätzung nicht in Frage; denn durch den Bau der Autobahn wird der Baugrund versiegelt mit der Folge, dass das Oberflächenwasser nicht von oben in die Kalkschichten einsickern kann. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Künftige Verkarstungsprozesse können nach den - wie schon ausgeführt - nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beklagten aller Voraussicht nach nicht zu Erdfällen, sondern lediglich zu nach und nach eintretenden Senkungen führen. Bei den Streckenkontrollen der Straßenwacht, die ausweislich der Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in kurzen zeitlichen Abständen stattfinden, lassen sich solche Senkungen im Bereich der Fahrbahnen und der Fahrbahnränder erkennen und beherrschen. Ähnliches gilt für die Autobahnbrücken, die regelmäßig auf ihre Standsicherheit hin überprüft werden.
cc) Die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung gesondert angesprochene Gefahr einer Grundwasserverunreinigung durch Luftschadstoffeinträge in den Boden ist ebenfalls zu verneinen. Die an die Trasse angrenzenden nicht versiegelten Flächen unterliegen zwar verkehrsbedingten Einträgen von Luftschadstoffen in den Boden (PFB S. 69). Nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss, der sich hierzu auf Forschungsergebnisse zur Schadstoffbelastung von Böden neben Straßen stützt, sind schädliche Bodenveränderungen aber allenfalls unmittelbar neben dem Fahrbahnrand anzutreffen (PFB S. 80). Ein Schadstofftransport von dort in die grundwasserführenden Kalkschichten mit ihrer grundsätzlich hohen Wasserwegsamkeit wird schon durch die über dem Kalk liegenden mächtigen Deckschichten, die als Barriere für versickerndes Wasser wirken, weitgehend ausgeschlossen. Einen zusätzlichen, auch in Störungszonen wirksamen Schutz gewährleisten - wie bereits vorstehend zu den Risiken schadstoffbelasteten Straßenoberflächenwassers ausgeführt - die für die Randbereiche der Straße im Einklang mit den Vorgaben der RiStWag getroffenen Schutzvorkehrungen, die eine Verbringung von Schadstoffen in den Untergrund mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
e) Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsmangel, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17 Satz 2, § 17e Abs. 6 FStrG).
aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes ... Fehler unterlaufen sind, auf die das Anfechtungs- oder zumindest das hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren gestützt werden könnte. Die Klägerin wendet gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange im Wesentlichen ein, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung der A 44 weit unterschätzt worden sei. Träfe dieser Einwand zu, so wäre die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen wird. Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose könnte deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden. Die Prognose der künftigen Verkehrsbelastung der A 44 ist jedoch nicht zu beanstanden.
Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N. und vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42.03 - juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - BVerwG 9 VR 11.02 - juris Rn. 14). Unter jedem dieser Gesichtspunkte übt die Klägerin Kritik an der im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführten Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe IVV Aachen vom Dezember 2002 sowie den Ergänzungen dieser Untersuchung vom August 2004 und Juli 2006. Ihre Einwände greifen jedoch nicht durch.
(1) Die von der Klägerin unter Berufung auf RegioConsult erhobene Rüge, es sei nicht nachvollziehbar, welcher Prognosemethode sich die Verkehrsuntersuchung bedient habe und ob die Methode fachgerecht angewandt worden sei, wird den Erläuterungen seitens der IVV nicht gerecht. Der Ergebnisbericht der Verkehrsuntersuchung stellt das methodische Vorgehen nachvollziehbar dar. Es richtete sich darauf, die künftige Verkehrsbelastung mithilfe von Verkehrsberechnungen zu ermitteln, bei denen die Verkehrsabläufe für verschiedene Netzzustände im Rechner simuliert wurden. In das Modell eingespeist wurden Strukturdaten und Verkehrsnachfragedaten für Ist- und Prognose-Zustände. Das daraus resultierende Verkehrsaufkommen für die jeweiligen Quell-Ziel-Beziehungen wurde sodann auf die verschiedenen Verkehrsträger aufgeteilt und der Straßenverkehrsanteil anschließend auf das Straßennetz der unterschiedlichen Netzfälle umgelegt. Danach besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Verkehrsuntersuchung um eine Modellprognose handelt, die insbesondere auch für Straßenneubauten zu den anerkannten Prognoseverfahren gehört (vgl. Nr. 1.2.2.2 des Anhangs zu den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind neben der Grunduntersuchung von 2002 auch die Ergänzungen 2004 und 2006 keine Trend-, sondern Modellprognosen, so dass die Frage, ob nach Lage des Falles insoweit auch Trendprognosen genügt hätten, dahingestellt bleiben kann (zur Fortschreibung von Modellprognosen mittels bloßer Trendprognosen vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - juris Rn. 28). In beiden Ergänzungsuntersuchungen wurden die Prognoseergebnisse von 2002 nicht einfach nach Maßgabe eines allgemeinen Trends hochgerechnet, sondern das Modell als solches aktualisiert. Hinsichtlich der Ergänzung 2004 betrafen die Änderungen das Prognoseverkehrsnetz (Ergebnisbericht 2004 S. 2 f.), hinsichtlich der Ergänzung 2006 beziehen sie sich mit Rücksicht auf den veränderten Prognosehorizont (2020) auf die die Verkehrsnachfrage bestimmenden Grundlagendaten (Ergebnisbericht 2006 S. 2 und 4).
Die Erläuterungen in den Ergebnisberichten der Untersuchungen und die ergänzenden Ausführungen der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung belegen zudem, dass die Durchführung der Prognose methodengerecht erfolgt ist. Dem Vorwurf von RegioConsult, bezogen auf den Regionalverkehr seien die Verkehrsbeziehungen nur grob abgeschätzt und damit nicht ausreichend ermittelt worden, ist die IVV ausdrücklich entgegengetreten. Ausweislich ihrer Erläuterungen hat sie sich - anders als für den Fernverkehr - insoweit nicht darauf beschränkt, Verkehrsbeziehungen zwischen Kreisregionen in den Blick zu nehmen, sondern stattdessen für den engeren Untersuchungsraum die Verkehrsbeziehungen zwischen den kleinteilig gebildeten Verkehrszellen der Landesverkehrsplanung mit ihren jeweils mehreren Einspeisungspunkten berücksichtigt. Befriedigend erläutert hat der Ergebnisbericht darüber hinaus auch, wie das entwickelte Prognosemodell anhand eines Abgleichs zwischen der Analysematrix für das Jahr 2000 mit den Ergebnissen der Straßenverkehrszählung 2000 geeicht worden ist. Den von Klägerseite unter Berufung auf RegioConsult geäußerten Bedenken, dabei könnte es zu einer Überanpassung an die Zählergebnisse gekommen sein, ist die IVV überzeugend mit der Erwägung entgegengetreten, es handele sich um einen iterativen Prozess, in dem fachlich anerkannte Grenzen zulässiger Anpassung beachtet worden seien.
(2) Mängel der Verkehrsuntersuchung lassen sich auch nicht unter dem Aspekt der in das Prognosemodell eingespeisten Grundlagendaten zur Verkehrsnachfrage und zu den Verkehrsbeziehungen feststellen. Die IVV hat sich zur Verkehrsnachfrage auf Strukturdaten aus der 10. koordinierten Bevölkerungsprognose des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen für 2020 und der Bedarfsplanprognose des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) sowie zu den Verkehrsbeziehungen auf Daten der Bundesverkehrswegeplanung und der Landesverkehrswegeplanung gestützt. Das Büro RegioConsult hält demgegenüber den Rückgriff auf die Daten der Bundesraumordnungsprognose 2020 der Bundesanstalt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) sowie die Verkehrsmatrizes der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen (IGVP) für vorzugswürdig. Dass die BBR-Prognose und die IGVP zu Ergebnissen gelangen, die von den durch die IVV zugrunde gelegten bzw. ermittelten Daten abweichen, stellt die Validität letzterer nicht in Frage. Angesichts des prognostischen Charakters der Untersuchungen und der Spielräume bei der Wahl des methodischen Ansatzes sind völlig deckungsgleiche Untersuchungsergebnisse nicht zu erwarten. Dass die von der IVV ausgewerteten Untersuchungen ihrerseits methodisch fehlerhaft konzipiert seien oder auf einer unzutreffenden Datenbasis beruhten, hat die Klägerin nicht dargetan.
Für die Daten der Bedarfsplanprognose bzw. der Bundesverkehrswegeplanung kommt hinzu, dass das BMVBS deren Verwendung - wie seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert - einheitlich für alle Fernstraßenplanungen vorgegeben hat. Diese Planungsvorgabe entspringt dem Bedürfnis, für Fernstraßenplanungen eine konsistente Datenbasis zugrunde zu legen. Methodisch wäre es problematisch, dieses einheitliche Vorgehen für einzelne Projekte zu durchbrechen und mit abweichenden Daten zu arbeiten. Deshalb erweist sich die Vorgabe jedenfalls so lange als sachgerecht, wie die vorgegebene Datenbasis nicht offenkundig durch neuere Erkenntnisse überholt ist. Dass dies zuträfe, ist nicht ersichtlich und kann insbesondere nicht aus den Angaben von RegioConsult zu eklatant von den IVV-Daten abweichenden jüngeren Untersuchungsergebnissen der IGVP geschlossen werden. Diese Angaben beruhen nämlich weitgehend auf Fehldeutungen. Während RegioConsult behauptet hat, für die Ortsdurchfahrt Homberg der L 422 stehe im Analyse-Nullfall einem von der IGVP genannten DTV-Wert von 26 000 ein von der IVV verwendeter Wert von 9 000 gegenüber, hat die IVV nach eigenen Angaben einen Wert von 24 000 Kfz/h zugrunde gelegt. Für die Ortsdurchfahrt Heiligenhaus der B 227 steht IGVP-Werten von 26 000 bzw. 27 000 ein IVV-Wert nicht von 15 000, sondern im Hinblick auf die dortige Verkehrsführung über gegenläufige Einbahnstraßen von 30 000 (2 x 15 000) gegenüber. Eine deutliche Abweichung ergibt sich allein für den bereits realisierten Abschnitt der A 44 im Raum Velbert. Wegen der guten Übereinstimmung der von der IVV errechneten Werte mit korrespondierenden Werten der durchgeführten Verkehrszählung wird die Validität der IVV-Werte aber auch durch diese Abweichung nicht erschüttert.
(3) Der Prognose fehlt es auch nicht an einer überzeugenden Begründung der gewonnenen Ergebnisse, wonach die A 44 im Planfall 2020 mit bis ca. 40 000 Kfz/Werktag belastet sein wird. Die Klägerin wendet zwar ein, mit Rücksicht auf die der Autobahnverbindung A 44/A 535 zukommende Überlauffunktion für die im Breitscheider Kreuz überlastete Verbindung A 3/A 52 bleibe die IVV eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, warum in der Ergänzung 2004 ihrer Verkehrsuntersuchung die Neuaufnahme der A 535 in das Prognosenetz nicht mit einer deutlicheren Mehrbelastung der A 44 zu Buche schlage. Diese vermeintliche Unstimmigkeit hat der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. B. in der mündlichen Verhandlung aber schlüssig aufgelöst. Nach seinen Erläuterungen ist die Fahrt über die A 44 und die A 535 für die meisten in Betracht kommenden Verkehrsbeziehungen mit einem Umweg von mehreren Kilometern verbunden. Da das Breitscheider Kreuz - wie in der IVV-Prognose seinen Angaben zufolge bereits berücksichtigt - leistungsfähig ausgebaut werden soll, wird die neue Verbindung über die A 44/A 535 für die bestehende Verbindung A 3/A 52 nur vergleichsweise selten als Bypass fungieren. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Anlass, die Verkehrsprognose wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der Prognoseergebnisse zu beanstanden. Soweit RegioConsult ferner geltend macht, aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes ergäben sich höhere Lkw- und Pkw-Belastungen der A 44, ist die IVV dem in ihrer Stellungnahme vom Juli 2007 plausibel entgegengetreten (S. 14 ff.). Die darauf erfolgte Erwiderung von RegioConsult zeigt keine Unstimmigkeiten in dieser Argumentation auf, die die Überzeugungskraft der IVV-Prognose erschüttern würden.
Hält die Verkehrsprognose demzufolge gerichtlicher Überprüfung stand, so ist auch die darauf aufbauende Lärmprognose nicht zu beanstanden mit der Folge, dass der Beklagte die Lärmbelastung der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und diejenige der Klägerin im Besonderen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Mängel, die auf das Planungskonzept durchschlagen könnten, sind mithin unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.
bb) Das Vorhaben wirft keine Probleme für die Luftqualität auf, die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hätten bewältigt werden müssen.
(1) Die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens dar. Rechtlicher Maßstab zur Beurteilung der mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der Luftqualität ist vielmehr das planungsrechtliche Abwägungsgebot.
Die Grenzwerte, die die Verordnung für Schwefeldioxid, Stickstoff-dioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft festlegt, stehen in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 11 der 22. BImSchV). Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitätsrichtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird durch die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 22. BImSchV jedoch nicht beschränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren (Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61> und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <28>).
Das planungsrechtliche Abwägungsgebot erfordert aber, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität in der Planfeststellung zu berücksichtigen. Der Vorhabenträger ist grundsätzlich gehalten, die durch die Planungsentscheidung geschaffenen Konflikte zu bewältigen. Die Konfliktbewältigung kann allerdings auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren überlässt. Das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots ist erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).
(2) Diesen Grundsätzen wird der Planfeststellungsbeschluss gerecht.
Die planfestgestellte Schadstoffuntersuchung durch das Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG vom Juli 2006 hat sich auf eine Abschätzung der vor allem durch den Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickstoffdioxid, Benzol und Feinstaubpartikel PM10 beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, für die Schadstoffbelastung mit Blei, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid seien die Beiträge des Straßenverkehrs von untergeordneter Bedeutung. Dagegen sind Einwände nicht zu erheben und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
Während die Untersuchung für Benzol und Partikel keine Grenzwertüberschreitungen ergeben hat, gelangt sie für Stickstoffdioxid zu dem Ergebnis, an einer geringen Zahl der in Trassennähe gelegenen Wohnhäuser, insbesondere im Querungsbereich A 44/L 156, könne es zu Grenzwertüberschreitungen kommen. Diese bewegen sich der Untersuchung zufolge jedoch in engen Grenzen; der Jahresmittelwert von 40 µg pro m³ wird um bis zu 6 µg pro m³, die Grenze 18 zulässiger Überschreitungen des Kurzzeitwertes von 200 µg pro m³ im Kalenderjahr um bis zu achtmal überschritten. Die Überschreitungen sind vornehmlich auf die Vorbelastung zurückzuführen, die die Untersuchung mit 29 µg pro m³ beziffert. Auf dieser Grundlage besteht kein Handlungsbedarf, dem bereits in der Planfeststellung Rechnung getragen werden müsste. Die Zusatzbelastung bleibt weit hinter den Grenzwerten zurück und erfordert deshalb für sich genommen keine Problemlösung durch den Planfeststellungsbeschluss. Besondere örtliche Verhältnisse, die die Eignung von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung zur Bewältigung der Gesamtbelastung ausschließen und daher ebenfalls eine Problemlösung schon in der Planfeststellung hätten gebieten können, sind im Anhörungsverfahren nicht hervorgetreten.
Die Einwände der Klägerin gegen die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Schadstoffkonzentrationen und damit gegen die Grundlage dieser Beurteilung greifen nicht durch:
(a) Die Klägerin rügt in erster Linie, das verwendete Prognoseverfahren nach dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02) in der Fassung von 2005 erbringe keine aussagekräftigen Ergebnisse, weil mehrere Bedingungen für die Anwendung dieses Verfahrens nicht erfüllt seien. Dem ist nicht zu folgen. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine unter Federführung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. erarbeitete und 2005 weiterentwickelte Methode, deren Anwendung auf die Bundesfernstraßen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Erlass vom 12. April 2005 ausdrücklich empfohlen worden ist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Verfahren dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Allerdings ermöglicht es keine exakte Berechnung der Schadstoffkonzentrationen, sondern lediglich deren Abschätzung (vgl. Nr. 1.3 Abs. 3 MLuS 02). Um die für die Planfeststellung maßgebliche Frage zu beantworten, ob eine Problemlösung der Luftreinhalteplanung überlassen werden darf, reicht eine solche Abschätzung aber aus.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Prognoseverfahrens waren hier erfüllt. Anders als die Klägerin meint, hängt die Anwendung nicht von einer geländegleichen Führung der Straße, sondern davon ab, dass Trogtiefen und Dammhöhen unter 15 m verbleiben (Nr. 1.3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 MLuS 02). Für das Planvorhaben trifft dies zu. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Abschätzungsmodell bei häufigen Schwachwindlagen und/oder im Bereich von relevanten Kaltluftabflüssen und -seen unanwendbar bzw. seine Anwendung problematisch ist (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02), sind diese negativen Anwendungsbedingungen nicht gegeben. Dem Vortrag der Klägerin, nach Beobachtungen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW im Rahmen der Luftreinhalteplanung (Sektor 4) seien bezogen auf den maßgeblichen Trassenraum für über 40 % eines Jahres Schwachwindlagen mit Geschwindigkeiten von 0 bis 2 m/s zu prognostizieren, ist der Beklagte entgegengetreten; die Luftreinhalteplanung verfüge nicht über Winddaten für den Raum Velbert/Heiligenhaus, sondern nur für Düsseldorf, Essen, Neuss und Reisholz, wobei die Spannbreite der Schwachwindhäufigkeiten von 17,3 bis 34,4 % reiche. Diesen substanziierten Ausführungen hat die Klägerin nicht mehr widersprochen. Es fehlen deshalb Anhaltspunkte, dass die Windverhältnisse im Trassenbereich in ungewöhnlichem Maße durch Schwachwindlagen geprägt sind, zumal die Trasse ganz überwiegend in Kuppenlage verläuft. Kaltluftströmungen sind - wie der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. Dr. B. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - in den Bachtälern zu erwarten. Da die Autobahn die Täler im oberen Bereich der Talschultern und damit oberhalb dieser Strömungen quert, überzeugt den Senat die Annahme, die Kaltluftabflüsse seien für die Schadstoffausbreitung nicht relevant.
Von Klägerseite wird ferner eingewandt, zumindest für die Autobahnbrücken sei eine Abschätzung anhand des Modells nach MLuS 02 verfehlt, weil ihre Umströmung zu gänzlich anderen Belastungen in der näheren Umgebung führe als im übrigen Trassenverlauf. Auch in dieser Hinsicht hält der Senat jedoch die Argumentation des Gutachterbüros Lohmeyer für überzeugend. Danach ermöglicht das verwandte Prognosemodell zwar keine gesonderte Berücksichtigung von Brückenlagen. Da bei freier Anströmung der Brücken Luftschadstoffe intensiver verdünnt und abtransportiert werden als bei einer Straßenführung im Gelände, leuchtet es aber ein, dass die Abschätzung nach MLuS 02 insoweit auf der sicheren Seite liegt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Merkblatt gehe selbst von der Unanwendbarkeit des Prognosemodells in engen und tief eingeschnittenen Tälern aus (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 1). Diese negative Anwendungsbedingung ist im Streitfall nicht einschlägig. Selbst das Angerbachtal, das von der Autobahnbrücke in einer Länge von 391 m und einer lichten Höhe von 30 m über Talgrund überspannt werden soll, lässt sich schwerlich als ‚eng und tief eingeschnitten’ bezeichnen. Für die anderen Täler gilt dies erst recht. Unabhängig davon kommt die erwähnte Ausnahmeregelung - wie der Gutachter Dr. B. in der mündlichen Verhandlung einleuchtend erläutert hat - mit Rücksicht auf ihre Zielrichtung, Geländeformationen mit besonders eingeschränkten Möglichkeiten der Schadstoffabfuhr zu erfassen, auch deshalb nicht zum Tragen, weil die Autobahn dort nicht im Talgrund verläuft, sondern das Tal nahezu an der Spitze der seitlichen Hänge überbrückt. Es liegt auf der Hand, dass die auf der Autobahn emittierten Schadstoffe unter diesen Umständen mit dem Luftstrom abtransportiert werden, ohne dass sich die - tiefer liegenden - Talflanken als erhebliche Hindernisse erweisen könnten.
Diese Beurteilung wird nicht durch den von Klägerseite gegebenen Hinweis auf den Bau der A 72 im Bereich des Lochmühlentals in Frage gestellt, für den das Büro Lohmeyer trotz mit der Angertalbrücke vergleichbarer Höhen- und Längenmaße der dortigen Autobahnbrücke eine Abschätzung anhand des Verfahrens nach MLuS 02 für unzureichend gehalten habe. Die Anwendbarkeit des Ausbreitungsmodells hängt nach Nr. 1.3 MLuS 02 von zahlreichen Bedingungen ab; vergleichbare Brückenmaße lassen daher für sich genommen keine Analogieschlüsse zur Frage der Anwendbarkeit des Modells zu. Dass die Verhältnisse im Lochmühlental auch im Hinblick auf die weiteren Anwendungsbedingungen mit der hier vorliegenden Situation vergleichbar sind, ist nicht belegt. Im Gegenteil hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02 betont, ein wesentlicher Unterschied liege darin, dass die Lochmühlentalbrücke einen konzentrierten Kaltluftstrom quere, während das von der A 44 gequerte Gelände von mehreren Tälern durchschnitten sei, deren Kaltluftströme sich zum einen nicht akkumulierten und zum anderen von der in Kuppenlage verlaufenden Trasse unberührt blieben.
(b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die Schadstoffprognose nicht auf fehlerhaften oder fehlenden Eingabedaten. Wie sich schon aus den Ausführungen zur Validität der Verkehrsprognose ergibt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Abschätzung der Schadstoffbelastung die in der IVV-Verkehrsuntersuchung ermittelten Prognosewerte zugrunde gelegt worden sind. Unberechtigt ist auch die von Klägerseite unter Berufung auf eine Stellungnahme von RegioConsult erhobene Rüge, die Aktualisierung der Verkehrsprognose im Jahr 2006 sei bei der Schadstoffabschätzung unberücksichtigt geblieben. Diese Rüge verkennt, dass die zu den ursprünglichen Planunterlagen gehörende Schadstoffprognose (Anlage 10) durch eine Deckblattfassung (Anlage 10b) ersetzt worden ist; letztere legt den veränderten Prognosehorizont 2020 und die dafür prognostizierten Verkehrsbelastungswerte zugrunde. Für die Behauptung, dass dem mit der Prognose betrauten Gutachterbüro insoweit Fehler bei der Umrechnung von DTVw- in DTV-Werte unterlaufen wären, fehlt es an jedem schlüssigen Anhaltspunkt.
Ebenso wenig sind die in die Berechnung eingespeisten Werte für Schadstoffvorbelastungen zu beanstanden. Da zum eigentlichen Trassenbereich Werte nicht zur Verfügung standen, war es sachgerecht, Rückschlüsse aus an nahegelegenen Messstationen über Jahre hin erhobenen Daten zu ziehen; angesichts dieser verfügbaren Daten wäre es unverhältnismäßig gewesen, die Durchführung eines jahrelangen Messprogramms an Ort und Stelle vom Vorhabenträger zu fordern. Warum in der Schadstoffuntersuchung von den Daten der Jahre 2001 bis 2005 diejenigen der Stationen Hattingen und Ratingen herangezogen und aus ihnen ein Mittelwert gebildet worden ist, hat der Gutachter Dr. B. in der mündlichen Verhandlung schlüssig begründet. Maßgeblich war ein Vergleich der Gemeinsamkeiten und Unterschiede in Topographie, Klima und prägender Siedlungsstruktur, der eine Belastungssituation zwischen derjenigen dieser Messstationen erwarten ließ. Die von Klägerseite erhobene Forderung, statt dessen auf die Werte der etwas trassennäher gelegenen Station Essen-Schuir zurückzugreifen, erscheint verfehlt, da sie in einem großstädtischen Ballungsraum liegt, in dem erfahrungsgemäß deutlich höhere Vorbelastungswerte zu erwarten sind als in dem am Rand kleiner bzw. mittlerer Städte gelegenen Trassenbereich.
Bereits in der Schadstoffuntersuchung selbst hat das Gutachterbüro Lohmeyer die zugrunde gelegten Annahmen zur Windgeschwindigkeit schlüssig begründet. Da die Trasse in reliefiertem Gelände und damit nicht immer in Kuppenlage verläuft, lag es nahe, einen Mittelwert (3,2 m/s) aus den Werten von Messstationen im Umkreis zu bilden, die einerseits in Tallage (2,4 m/s), andererseits in Kuppenlage bzw. in ebenem Gelände (3,9 m/s) liegen. Angesichts des einheitlichen Windregimes, dem die gesamte Region - von solchen Lagebesonderheiten abgesehen - unterliegt, begegnet dieses Vorgehen keinen Bedenken. Der Hinweis der Klägerseite auf temporäre Schwachwindlagen steht der Mittelung nicht entgegen, weil Schwachwindphasen in die kontinuierlichen Messungen eingehen. Dass die Windrichtung nicht berücksichtigt worden ist, entspricht dem auf eine vereinfachte Abschätzung gerichteten Prognosemodell nach MLuS 02. Ungenauigkeiten, die sich daraus und ebenso aus der Nichtberücksichtigung weiterer Einflussfaktoren wie einer möglichen Barrierewirkung oder Erwärmung der Trasse ergeben, sind mit Rücksicht auf die nach den Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in dem Modell enthaltenen ‚Sicherheitsreserven’ tolerabel. Dass Lärmschutzanlagen in der Prognose eine Minderungsfunktion zugewiesen worden ist, entspricht Nr. 3.5 des Merkblatts. Der von Klägerseite unternommene Versuch, unter Berufung auf eine wissenschaftliche Studie (Esser/Hasselko, Ausbreitung von Luftschadstoffen ohne bzw. mit Lärmschutzwand, 2000) die Berechtigung dieses Abschlags in Zweifel zu ziehen, kann keinen Erfolg haben. Nach den schriftsätzlichen Erläuterungen des Beklagten hat die genannte Studie im Gegenteil selbst aus Messdaten die Minderungsfunktion abgeleitet, die sodann nach Überprüfung durch den Arbeitskreis Luftverunreinigungen an Straßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. in die MLuS 02 integriert worden ist. Dem ist die Klägerseite nicht mehr mit Sachgründen entgegengetreten.
(c) Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte aus der Schadstoffprognose unzutreffende Schlüsse gezogen hat. Der Behauptung von RegioConsult, bei der Anwendung des Verfahrens komme es nach eigenen Angaben des Büros Lohmeyer zu Abweichungen der Rechenergebnisse von entsprechenden Messwerten um +/- 20 %, hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit der Erklärung widersprochen, solche Abweichungen seien von Seiten seines Büros für die überarbeitete Fassung des Verfahrens aus dem Jahr 2005 weder behauptet noch ermittelt worden. Einer Unterschätzung der Schadstoffbelastung werde im Rahmen des Verfahrens nach dem Merkblatt durch konservative Annahmen entgegengewirkt. Für den Vorwurf einer möglichen Unterschätzung des Belastungsmaßes fehlt es mithin an einem tragfähigen Anhaltspunkt. Unzutreffend ist schließlich auch der Einwand, die mit dem Verfahren nach MLuS 02 errechneten Jahresmittelwerte ließen sich nur einer gesamten Fläche zuordnen und erlaubten deshalb keine Rückschlüsse auf die Belastung am Standort einzelner Gebäude. Das Prognosemodell erlaubt die Immissionsbestimmung für ‚beliebige Immissionsorte’ in Abhängigkeit des Abstandes vom Fahrbahnrand (Nr. 3.2.2 MLuS 02). Ein derartiger Immissionsort kann auch ein Gebäude sein.
Da nach allem die Schadstoffprognose mit Hilfe einer anerkannten Methode und deren Vorgaben entsprechend durchgeführt worden ist, sieht der Senat keinen Anlass, die prognostizierten Ergebnisse in Frage zu stellen und hierzu weitere Sachaufklärung zu betreiben. Dies gilt umso mehr, als auch das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen mit seiner fachlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2006 keine Einwände gegen die Anwendung des Prognosemodells im Streitfall erhoben hat. Das Amt hat hierzu ausdrücklich betont, die mit dem Verfahren verbundenen Unsicherheiten der Abschätzung seien durch konservative Ansätze aufgefangen worden. Dass mit einem aufwendigeren Verfahren exaktere Ergebnisse erzielt werden könnten, begründet keine rechtlichen Bedenken gegen die Prognose, zumal diese zunächst nur zur Beurteilung der Frage diente, ob die Bewältigung der Schadstoffproblematik der Luftreinhalteplanung überlassen werden durfte.
cc) Mit ihrer Kritik an der Trassenwahl kann die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg haben. Die am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebots zu beurteilende Auswahlentscheidung leidet nicht an Mängeln, die für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.>; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41). Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Ihr ist bei der Trassenprüfung mithin ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.>, vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 <556> und vom 9. Juni 2004 a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen sind erhebliche Abwägungsfehler zu verneinen.
(1) Der Einwand der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe sich einer eigenständigen abwägenden Entscheidung über die Trassenwahl entzogen, indem sie die Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers lediglich auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft habe, wird dem Charakter der zu treffenden Entscheidung nicht gerecht. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Erwägungen des Vorhabenträgers vertretbar und damit geeignet sind, die Trassenwahl zu rechtfertigen, und ob sie sich diese zu eigen machen will; sie darf seine Erwägungen hingegen nicht durch abweichende eigene Überlegungen ersetzen. Darüber hinaus ist sie allerdings befugt, bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <151>). Dem wird die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung gerecht; denn die Planfeststellungsbehörde hat die Trassenwahl des Vorhabenträgers geprüft, für vertretbar befunden und seine Erwägungen hierzu nach dem Gesamtduktus der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur Trassenwahl übernommen (vgl. PFB S. 101 ff., insbesondere S. 114 ff.).
(2) Auch inhaltlich ist die Abwägungsentscheidung zu Gunsten der planfestgestellten Trasse nicht zu beanstanden. Gestützt auf die vom Vorhabenträger vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie hat sich der Planfeststellungsbeschluss mit insgesamt fünf Trassenvarianten auseinandergesetzt und sie im Hinblick auf zahlreiche Schutzgüter und Belange vergleichend gewürdigt, wobei sowohl qualitative als auch quantitative Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass im Planungsgebiet kein konfliktarmer Korridor vorhanden ist, die planfestgestellte Trasse jedoch gegenüber allen anderen Varianten einschließlich der nächst günstigsten Variante II b den Vorzug verdient. Diese Beurteilung hält gerichtlicher Überprüfung stand. Die von der Klägerin favorisierte Variante II b stellt sich nämlich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange nicht eindeutig als bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenführung dar.
Die Planfeststellungsbehörde hat zur Begründung ihrer Auswahlentscheidung darauf verwiesen, dass die planfestgestellte Trasse im direkten Vergleich mit der Variante II b trotz mancher Nachteile in Einzelpunkten bei einer Gesamtschau besser abschneide. Allein unter Umweltgesichtspunkten sei keiner dieser beiden Varianten zwingend der Vorzug zu geben; bei einer vergleichbaren Belastung für die Schutzgüter ‚Tiere und Pflanzen’ sowie ‚Grundwasser’ stünden Vorzügen der Variante II b für die Schutzgüter ‚Landschaftsbild’ sowie ‚Freizeit und Erholung’ Vorzüge der planfestgestellten Trasse vor allem für die Schutzgüter ‚Wohnen und Wohnumfeld’, ‚Klima/Lufthygiene’ und ‚Boden’ gegenüber. Angesichts dessen gebe den Ausschlag, dass die Vorzugsvariante wegen ihrer geringeren Länge einen höheren Verkehrswert biete, wegen ihres weniger kurvenreichen Verlaufs verkehrssicherer sei und zudem geringere Kosten verursache. Diese vergleichende Bewertung hält sich im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ihr liegen keine erheblichen Mängel bei der Ermittlung und Gewichtung der Gesichtspunkte zugrunde, die für und gegen die beiden in die engere Wahl gezogenen Varianten sprechen.
Dass die Planfeststellungsbehörde von einer zutreffenden Prognose der Verkehrs- und Lärmbelastung ausgegangen ist, wurde bereits ausgeführt. Hiernach beruht die Annahme, für die Variante II b sei im Bereich der Ortslage Homberg-Meiersberg aus Lärmschutzgründen keine Tunnellösung zu rechtfertigen, auf zutreffenden Erwägungen. Die mit einer offenen Trassenführung inmitten der Ortsteile verbundenen Nachteile in Gestalt von Trennwirkungen und Verkehrslärm (unterhalb der durch aktive Schutzmaßnahmen einzuhaltenden Grenzwerte) durften also in Ansatz gebracht werden.
Die Auswirkungen der Variante II b auf den Naturhaushalt sind nicht dadurch in entscheidungserheblicher Weise fehleingeschätzt worden, dass die Planfeststellungsbehörde von der Zerstörung des Naturschutzgebiets Sandgrube Liethen durch diese Trassenvariante ausgegangen ist. Selbst wenn die Schutzgebietsausweisung aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2005 - 4 K 921/00 - angeführten Gründen unwirksam sein sollte, handelt es sich doch nur um einen formellen Mangel, der die tatsächliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Sandgrube nicht berührt und durch eine ordnungsgemäße Unterschutzstellung behoben werden könnte. Angesichts dessen konnte eine rechtlich verfehlte Qualifizierung der Grube als festgesetztes Schutzgebiet keinen Einfluss auf das Ergebnis des Trassenvergleichs haben (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).
Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe bei der Trassenwahl die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse nicht genügend ermittelt. Wie die obigen Ausführungen zur Behandlung der Verkarstungsproblematik belegen, sind so weit reichende Ermittlungen durchgeführt worden, dass eine verlässliche Grundlage zur Abschätzung der Risiken für die Standsicherheit der Straßenanlage und das Grundwasser bestand. Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe in der Abwägung den Umstand vernachlässigt, dass die Variante II b - anders als die planfestgestellte Trasse - nicht über Kalksteinzüge verlaufe, ist ein Abwägungsmangel zu verneinen. Aus dem im ICG-Streckengutachten ausgewerteten Übersichtslageplan 2 war bekannt, wie weit die Kalksteinzüge nach Süden reichen und dass die Variante II b demnach allenfalls auf kurzen Teilabschnitten über deren Randbereichen verläuft. Dass dieser Umstand bei der Abwägung aus dem Blick geraten ist, lässt sich nicht aus der Erwägung im Planfeststellungsbeschluss ableiten, die planfestgestellte Trasse und die Variante II b verliefen ‚auf ähnlicher Streckenlänge durch die aktuell geplante Wasserschutzzone II, so dass im Hinblick auf die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen die Varianten nunmehr als gleichwertig zu beurteilen’ seien (PFB S. 109). Diese Beurteilung ist vielmehr vor dem Hintergrund der in der Ausdehnung der Schutzzone auf den Bereich der Variante II b zum Ausdruck kommenden fachlichen Wertung zu sehen, dass den Kalksteinzügen auch von dort aus, etwa durch Grundwasserströme, ohne ausreichende Vorkehrungen ähnliche Gefahren drohen würden wie von den übrigen Teilen dieser Zone aus. Berücksichtigt man zusätzlich die nicht zu beanstandende Einschätzung des Beklagten, das Risikopotential der besonderen Untergrundverhältnisse im Bereich der planfestgestellten Trasse lasse sich mit den vorgesehenen Schutzvorkehrungen sicher beherrschen, spricht alles für die Annahme, der Beklagte habe die unterschiedliche Lage beider Varianten zu den Kalksteinzügen gesehen, diesem Gesichtspunkt aber fachlich fundiert kein maßgebliches Gewicht für die Bewertung beigemessen. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Keinen Anlass zu Beanstandungen bieten ferner die Feststellungen, die der Beklagte zu den Auswirkungen der beiden in Rede stehenden Trassenvarianten auf verkehrliche Belange getroffen hat. Dass er eine etwaige stärkere Entlastung der Ortsdurchfahrt Homberg-Meiersberg der L 422 vom Werksverkehr der Kalkwerke Wülfrath durch die Variante II b als ein Detail unter zahlreichen durch die Varianten bewirkten unterschiedlichen Verkehrsverlagerungen nicht gesondert angesprochen hat, zeigt kein Ermittlungsdefizit auf. Denn es spricht nichts dafür, dass es für die Wahl zwischen den beiden am günstigsten bewerteten Trassen auf eine vergleichende Feinanalyse der jeweiligen verkehrlichen Entlastungswirkungen ankam. Dies gilt umso mehr, als der besagte Werksverkehr mit der von Klägerseite favorisierten Lösung nicht aus der Ortslage herausgehalten, sondern nur von der Landesstraße auf die dann ebenfalls durch die Ortslage verlaufende Autobahn verlagert würde. Ebenso reichte unter dem Kostenaspekt ein pauschalierend an der unterschiedlichen Streckenlänge der Varianten orientierter Vergleich aus, weil besonders kostenträchtige Unterschiede in der Bauausführung nicht ersichtlich sind. Auch bei der Vorzugsvariante ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass es zu Senkungsschäden kommt, deren Behebung - wie von Klägerseite vermutet - besondere Kosten verursachen würde. Diesen Aspekt brauchte der Kostenvergleich daher nicht gesondert in den Blick zu nehmen.
Mit ihrer Rüge, der Beklagte hätte beim Trassenvergleich die Zahl der mit den Varianten jeweils verbundenen Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe sowie die Möglichkeit, diese Existenzgefährdungen durch Ersatzlandbeschaffung zu vermeiden, ermitteln müssen, überspannt die Klägerin die Anforderung an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Ob und inwieweit die zur Wahl stehenden Trassenvarianten Existenzgefährdungen zur Folge haben, kann zwar nach Lage der Dinge ein beachtliches Auswahlkriterium sein. Dies bedeutet aber nicht, dass entsprechende umfassende Ermittlungen in jedem Fall für sämtliche in Betracht gezogenen Varianten durchgeführt werden müssen. Die Frage, ob betriebliche Existenzen gefährdet werden und ob die Gefährdung durch Bereitstellung von Ersatzland abgewendet werden kann, lässt sich in der Regel erst auf der Grundlage einer Detailplanung klären, die nicht nur die Feintrassierung der Straße, sondern auch ein ausgearbeitetes naturschutzfachliches Ausgleichskonzept umfasst. Sie erfordert überdies häufig die Einholung von Fachgutachten. Um den Ermittlungsaufwand in einem praktikablen Rahmen zu halten, ist die planende Behörde auch in dieser Hinsicht zu einem gestuften Vorgehen berechtigt. Dabei kann es ausreichen, im Wege einer Grobanalyse neben anderen Vor- und Nachteilen der untersuchten Varianten zunächst den mit ihnen verbundenen Flächenverbrauch abzuschätzen. Lässt sich auf dieser Grundlage eine sachgerechte Vorzugsentscheidung treffen, so kann es damit sein Bewenden haben. Anderenfalls bedarf es detaillierterer Ermittlungen, die nach den jeweiligen Umständen auch Nachforschungen zu existenzgefährdenden Auswirkungen des Vorhabens einschließen können. Letzteres kann insbesondere dann gelten, wenn sich abzeichnet, dass unter diesem Gesichtspunkt die noch zu betrachtenden Varianten deutliche Unterschiede aufweisen könnten. Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht benannt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Variante II b ausweislich der ursprünglichen Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie (S. 126) aufgrund ihrer beträchtlichen Mehrlänge landwirtschaftliche Nutzflächen in größerem Umfang beansprucht als die planfestgestellte Trasse und überdies durch ihre streckenweise Parallelführung mit der L 422 und der L 426 die Isolierung nicht zu bewirtschaftender Restflächen bewirken würde.
dd) Der Planfeststellungsbeschluss führt nicht zu einem Planungstorso, dessen Entstehung mit den Grundsätzen einer dem Abwägungsgebot entsprechenden Abschnittsbildung (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.>) unvereinbar wäre. Die Klägerin macht hierzu geltend, der geplante Abschnitt der A 44 werde die ihm zugedachte Verkehrsfunktion wegen unzureichender bzw. fehlender Verknüpfung mit der A 3, der B 227 sowie der westlichen und östlichen Anschlussstücke der A 44 nicht erfüllen können; der Bau der zur Verknüpfung nötigen Fahrstreifen sei in anderen Planfeststellungsbeschlüssen aus den Jahren 1978, 1980 und 1991 zugelassen worden, die wegen der insoweit unterbliebenen Ausführung zwischenzeitlich gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. außer Kraft getreten seien. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin mit dieser Rüge nicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n.F.) ausgeschlossen ist, kann ihrer Argumentation in der Sache nicht gefolgt werden. Die Unterbrechung der Bauausführung hat die Frist des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. nicht erneut in Gang gesetzt und konnte deshalb nach dieser Vorschrift nicht zum Außerkrafttreten der die Anschlussstücke betreffenden Planfeststellungsbeschlüsse führen.
Ein fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss trat gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. vorbehaltlich einer vorherigen Verlängerung seiner Geltungsdauer um fünf Jahre außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden war. Die nachträgliche Unterbrechung der Plandurchführung ist nicht als mangelnder Durchführungsbeginn im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen (so bereits OVG Koblenz, Urteil vom 2. Oktober 1984 - 7 A 22/84 - DVBl 1985, 408 <409>; OVG Saarlouis, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 2 M 4/94 - juris Rn. 45; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 96; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 75 Rn. 36). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. und des inhaltsgleichen § 75 Abs. 4 VwVfG, der hinsichtlich des Fristlaufs auf den unterbleibenden Beginn der Plandurchführung und nicht auf deren nachträgliche Unterbrechung abstellt. Außerdem ist auf den systematischen Zusammenhang mit § 77 VwVfG bzw. § 77 VwVfG NRW zu verweisen, der die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, für den Fall seiner endgültigen Aufgabe vorschreibt. Das lässt den Gegenschluss zu, dass Planfeststellungsbeschlüsse für bereits teilweise realisierte Vorhaben ihre Geltung behalten sollen, solange sie nicht endgültig aufgegeben werden. Vor allem aber stützen Sinn und Zweck der Regelung diese Auslegung. Wird mit der Durchführung eines Vorhabens ernsthaft begonnen, so kann weder von einer nach dem Gesetzeszweck zu unterbindenden Vorratsplanung die Rede sein, noch haben die Planbetroffenen in vergleichbarem Maße wie bei einem gar nicht erst begonnenen Vorhaben Anlass zu Zweifeln, ob der Plan verwirklicht wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Durchführung des Vorhabens nur solche Teile ausgespart werden, die erst im Zusammenhang mit Anschlussplanungen ihren Verkehrswert erhalten, wie es auf die hier in Rede stehenden Planfeststellungsbeschlüsse aus den Jahren 1978, 1980 und 1991 zutrifft. Dass die Realisierung der Planfeststellungsbeschlüsse nur insoweit unterblieben ist, belegt im Übrigen, dass die Plandurchführung auch nicht - wie es § 77 Satz 1 VwVfG NRW voraussetzen würde - endgültig aufgegeben worden ist.
ee) Die Abwägung ist schließlich nicht deswegen defizitär, weil eine substanzielle Gesamtabwägung der für und gegen das Planvorhaben sprechenden Gründe unterblieben wäre. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 204) zur abschließenden Beurteilung beschränken sich allerdings darauf, nochmals auf die Erforderlichkeit des Vorhabens zur Erreichung der verfolgten verkehrlichen Ziele und das Fehlen vorzugswürdiger Alternativen hinzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sie aber unter Berücksichtigung der Beschlussbegründung im Übrigen nicht den Schluss zu, der Beklagte habe sich durch die gesetzliche Bedarfsfeststellung einer abwägenden Beurteilung der Frage enthoben gesehen, ob die Inkaufnahme der mit dem Vorhaben für öffentliche und private Belange verbundenen Nachteile gerechtfertigt sei, um die verfolgten verkehrlichen Ziele zu erreichen. Das Gegenteil folgt aus den Ausführungen zur Planrechtfertigung auf S. 86 f. des Planfeststellungsbeschlusses. Dort wird ausdrücklich hervorgehoben, die gesetzliche Bedarfsfeststellung verleihe den durch die Planung begünstigten Belangen zwar in der Abwägung besonderes Gewicht, diese Belange könnten aber dennoch durch Gegengründe von entsprechendem Gewicht überwunden werden. Dass der Beklagte (a.a.O. unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen zur Abwägung) konkret betroffenen Belangen einschließlich der Interessen existenzgefährdeter Landwirte kein solches Gewicht beigemessen hat, stellt eine vertretbare, durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde gedeckte Entscheidung dar.“

22 Diesen Ausführungen, die für das Begehren der Klägerin entsprechend gelten, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalls und der von der Klägerin erhobenen Rügen noch Folgendes hinzuzufügen:

23 1. In formeller Hinsicht wendet die Klägerin ergänzend ein, sie sei in dem Recht auf substanzielle Erörterung ihrer Einwendungen dadurch verletzt worden, dass wesentliche Gutachten nicht öffentlich ausgelegt worden seien; von der Möglichkeit, diese beim Beklagten einzusehen, habe sie keine Kenntnis gehabt. Einer Auslegung der betreffenden, im planfestgestellten Erläuterungsbericht (S. 10) aufgelisteten Gutachten bedurfte es indes nicht, weil ihre Kenntnis nach den Gegebenheiten des Falles nicht erforderlich war, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344 f.>). Den ausgelegten Planunterlagen konnte die Klägerin nicht nur ihre individuelle Betroffenheit umfassend entnehmen, sondern - namentlich anhand des Erläuterungsberichts und des landschaftspflegerischen Begleitplans - auch erkennen, welche wesentlichen Auswirkungen das Vorhaben auf öffentliche Schutzgüter wie das Grundwasser, die Luftqualität sowie Natur und Landschaft haben würde und welche Belange durch die Trassenwahl berührt würden. Im Übrigen belegen die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen zur materiellrechtlichen Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses, dass die von der Klägerin gegen die in Rede stehenden Gutachten erhobenen Einwände sachlich nicht berechtigt sind bzw. die auf ihrer Grundlage gegen die Planung erhobenen Einwände nicht durchgreifen. Angesichts dessen könnte sich der gerügte Verfahrensfehler, wenn er denn vorläge, nicht auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt haben.

24 2. In materieller Hinsicht rügt die Klägerin ergänzend, der Beklagte habe versäumt, eine Existenzgefährdung ihres landwirtschaftlichen Betriebes in Rechnung zu stellen. Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt der Planfeststellungsbeschluss keine Rechtsfehler erkennen. Der Beklagte brauchte nicht von einer Existenzgefährdung des Betriebs der Klägerin auszugehen mit der Folge, dass weder seine planerische Abwägungsentscheidung insoweit defizitär ist noch die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Anordnung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 LG NRW, für die Grundeigentum der Klägerin in Anspruch genommen werden soll, zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Klägerin führt (vgl. zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 <186>).

25 Für die Beurteilung im Rahmen der Planfeststellung ist - auch in betrieblicher Hinsicht - grundsätzlich abzustellen auf den Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses. Aufgrund der Einwendung der Klägerin konnte der Beklagte in diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass sie Landwirtschaft nicht nur auf den planungsbetroffenen Flächen in Homberg, sondern darüber hinaus auch in Mettmann betrieb. Die Bezeichnung des Mettmanner Betriebsteils als „Stammbetrieb“ ließ den Schluss zu, das Schwergewicht der betrieblichen Aktivitäten liege in Mettmann. Hinreichende Anhaltspunkte, dass der „Stammbetrieb“ für sich genommen dennoch nicht lebensfähig sei, waren dem Einwendungsschreiben nicht zu entnehmen. Der einzige Fingerzeig in diese Richtung könnte in der Angabe gesehen werden, es gingen 10 % der „Gesamtfläche“ verloren, während der Anteil der verlorengehenden Fläche an der Gesamtfläche im Umfeld der Trasse 11,43 % beträgt; jedoch konnte es sich bei dem angegebenen Prozentwert auch um eine grob gerundete Angabe handeln. Selbst wenn aus der vorgenannten Differenz ein behördlicher Aufklärungsbedarf abzuleiten sein sollte, ist dem ausweislich der Stellungnahme der Straßenbauverwaltung zur Einwendung durch Rückfrage bei der Klägerin Genüge getan worden. Jedenfalls nachdem auf diese Rückfrage eine klärende Antwort der Klägerin ausgeblieben war, durften Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, eine Existenzgefährdung sei nicht in Rechnung zu stellen.

26 Der Beklagte brauchte seiner Abwägung auch nicht die Annahme zugrunde legen, wegen der Nähe der in Homberg gelegenen Anbauflächen der Klägerin zur Autobahntrasse werde künftig ein Anbau landwirtschaftlicher Bioprodukte erheblich beeinträchtigt oder unmöglich werden. Der dafür im Planfeststellungsbeschluss gegebenen Begründung, der Anbau biologischer Produkte auf Flächen an öffentlichen Verkehrswegen sei nach den Anbaurichtlinien der meisten Ökolandbauverbände zulässig und es lägen der Planfeststellungsbehörde keine Erkenntnisse vor, die die Furcht der Klägerin vor spürbaren Vermarktungseinbußen rechtfertigen könnten, ist die Klägerin nicht mit Sachgründen entgegengetreten.

27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
(Dr. Storost) (Dr. Nolte) (Domgörgen)

Urteil vom 18.03.2009 -
BVerwG 9 A 37.07ECLI:DE:BVerwG:2009:180309U9A37.07.0

Urteil

BVerwG 9 A 37.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. und 19. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
am 18. März 2009 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen-Ost A 3/A 44) und Velbert (B 227). Der geplante Autobahnabschnitt soll eine Lücke zwischen bereits vorhandenen Teilen der A 44 schließen. Er verbindet das westliche, aus Richtung Düsseldorf bis zum Autobahnkreuz Ratingen-Ost reichende und dort mit der A 3 verknüpfte Teilstück der A 44 mit dem östlichen, als Nordumgehung Velbert bezeichneten Teilstück dieser Autobahn, das von der Anschlussstelle Heiligenhaus-Hetterscheidt im Westen bis zur Anschlussstelle Langenberg im Osten reicht und in beiden Anschlussstellen mit der in nördlicher Richtung nach Essen weiterführenden B 227 verknüpft ist. Die geplante Trassenführung entspricht im Wesentlichen der vom Bundesminister für Verkehr mit Erlassen vom 6. August 1970 und 28. April 1977 bestimmten Linie. Die Trasse mit einem Regelquerschnitt RQ 29,5 durchschneidet eine flachwellige Kuppenlandschaft, die von Bachtälern mit naturnaher Vegetation durchzogen ist und im Übrigen vorwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Etwa in der Mitte des Planungsabschnitts soll sie in der Anschlussstelle Heiligenhaus mit der L 156 verknüpft werden. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen weist das Vorhaben als vierstreifige Autobahn in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs aus.

2 Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Heiligenhaus Flur x Flurstücke y und z mit einer Gesamtfläche von 1 345 m², die mit einem Zweifamilienhaus bebaut sind. Eine der Wohnungen nutzen die Kläger selbst, während die andere vermietet ist. Von den Grundstücken soll eine 243 m² große Teilfläche unterhalb der geplanten Angerbachbrücke für das Vorhaben dauerhaft beschränkt werden. Die Kläger haben eine teils als Garten angelegte, teils als Schafweide genutzte weitere Fläche angepachtet, auf der ein Brückenpfeiler errichtet werden soll.

3 Auf Antrag des Beklagten vom 28. Februar 2005 leitete die Bezirksregierung Düsseldorf das Anhörungsverfahren ein und veranlasste, dass der Plan nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den Stadtverwaltungen Heiligenhaus, Ratingen, Velbert und Wülfrath vom 4. April bis zum 3. Mai 2005 ausgelegt wurde. Die Kläger erhoben fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben, mit denen sie sich gegen die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums, gegen Beeinträchtigungen durch Lärm und Schadstoffe, gegen eine verschattende und erdrückende Wirkung des Brückenbauwerks sowie gegen Gefahren durch Unfälle auf der Brücke wandten. Die Planung weise eine Vielzahl von Mängeln auf, die u.a. die Trassenwahl, die Verkehrsprognose, die darauf beruhenden Lärm- und Schadstoffberechnungen, die Berücksichtigung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur, namentlich auf geschützte Tierarten, den notwendigen Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässern sowie die Standsicherheit baulicher Anlagen beträfen.

4 Aufgrund von Einwendungen und behördlichen Stellungnahmen kam es zu verschiedenen Planänderungen, die der Vorhabenträger mit zwei Deckblättern in das Verfahren einbrachte. Sie betrafen insbesondere die Aktualisierung der Verkehrsprognose, die schalltechnische Berechnung und darauf basierende Schutzmaßnahmen, die Schadstoffuntersuchung und die Ergänzung des landschaftspflegerischen Begleitplans um eine Untersuchung zu streng geschützten Arten und Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie. Hierzu wurden die Kläger nicht beteiligt, nahmen aber gleichwohl zu der aktualisierten Schadstoffuntersuchung Stellung. Im nachfolgenden Erörterungstermin erhielten sie ihre Einwendungen aufrecht.

5 Mit Beschluss vom 21. Februar 2007 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben fest und erteilte dem Vorhabenträger für die Einleitung des Straßenoberflächenwassers in die in den Planunterlagen dargestellten Entwässerungsanlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis. Der Planfeststellungsbeschluss enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, die u.a. den Naturschutz, den Schutz des Grundwassers und den Lärmschutz betreffen. Rodungsarbeiten werden zeitlich reglementiert und außerdem eine qualifizierte ökologische Baubegleitung angeordnet. Soweit die Trasse das künftige Wasserschutzgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Homberg-Meiersberg berührt, hat die bauliche Aus-gestaltung die Richtlinien über bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) - Ausgabe 2002 - zu beachten. Zusätzlich ordnet der Beschluss an, die vom Vorhabenträger auf Brücken beidseitig geplanten 1,2 m hohen Spritzschutzwände auf den Bauwerken Nr. 3 - 6, darunter der Brücke über das Angerbachtal, in einer Höhe von 3 m auszuführen und die Brückenbauwerke gemäß den Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen und der DIN EN 1317 (Rückhaltesysteme an Straßen, 1998) zu errichten und dauerhaft zu sichern. Zur Minderung der Lärmbelastung wird dem Vorhabenträger aufgegeben, einen lärmmindernden Straßenoberflächenbelag, der einen Korrekturwert DStrO von - 2 dB(A) erzielt, zu verwenden und an Brückenbauwerken lärmmindernde Fahrbahnübergänge anzubringen. Den Klägern, für deren Wohnhaus weder in der ursprünglichen lärmtechnischen Untersuchung noch in der für das zweite Deckblatt überarbeiteten Fassung der Untersuchung Grenzwertüberschreitungen ermittelt worden waren, wird kein Anspruch auf Schallschutz zugesprochen.

6 Die Einwendungen der Kläger wies der Planfeststellungsbeschluss zurück, soweit ihnen nicht durch die Nebenbestimmungen Rechnung getragen wurde: Die planfestgestellte Trasse verdiene gegenüber den untersuchten Alternativtrassen den Vorzug. Das gelte auch im Verhältnis zur Variante II b, die zwar unter Umweltgesichtspunkten nahezu gleichwertig sei, aber unter den Aspekten der verkehrlichen Entlastungswirkung und der Verkehrssicherheit schlechter abschneide. Die Belastung mit Lärm und Schadstoffen sei auf der Grundlage einer tragfähigen Verkehrsprognose und auch im Übrigen fehlerfrei ermittelt worden. Soweit mancherorts eine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte für Stickstoffdioxid zu erwarten sei, ergäben sich aus dem Vorhaben keine Hinderungsgründe, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhaltung zu sichern. Artenschutzrechtliche Verbote stünden dem Vorhaben mit Rücksicht auf die getroffenen Schutzvorkehrungen nicht entgegen. Bezüglich weiterer geltend gemachter Beeinträchtigungen sei auf das Entschädigungsverfahren zu verweisen.

7 Der Planfeststellungsbeschluss wurde öffentlich bekannt gemacht; die Auslegung endete am 11. April 2007.

8 Nach Erhebung der am 11. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Vorhabenträger die Planunterlagen in artenschutzrechtlicher Hinsicht durch ein drittes Deckblatt ergänzt, das zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen vorsieht und in dem für den Fall, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gegeben sein sollten, für zahlreiche Tierarten vorsorglich ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 und - hilfsweise - einer Befreiung nach § 62 BNatSchG n.F. gestellt wird. Die Kläger haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, fristgerecht Gebrauch gemacht und dabei Mängel der dem Deckblatt zugrunde liegenden ergänzenden Prüfung gerügt.

9 Durch Änderungsbeschluss vom 28. Dezember 2007 hat der Beklagte entschieden, dass „die Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL in Verbindung mit § 43 Abs. 8 BNatSchG“ erteilt werde, und die im dritten Deckblatt ergänzend vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen angeordnet. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er ausgeführt, das Vorhaben verstoße nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote; die Befreiungserteilung erfolge nur vorsorglich für den Fall einer abweichenden Beurteilung.

10 Mit einem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Zweiten Änderungsbeschluss vom 19. Februar 2009 hat der Beklagte auf Antrag des Vorhabenträgers den Planfeststellungsbeschluss nochmals ergänzt. Gegenstand dieser Ergänzung sind zusätzliche Schutz- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wie die nochmalige Erhöhung der Schutzwand auf der Autobahnbrücke über das Homberger Bachtal auf 4 m, die Schaffung eines Ergänzungshabitats und die Anbringung von zwei künstlichen Niströhren für den Steinkauz, die ausschließen sollen, dass trotz der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen von zwei Steinkauzrevieren die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG n.F. bezogen auf diese Vogelart eingreifen. Außerdem wird vorsorglich eine Ausnahme von diesen Verboten erteilt. Wegen weiterer Planergänzungen, die der Beklagte durch Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 vorgenommen hat und die u.a. die Schutzmaßnahmen gegen den Absturz von Fahrzeugen bei Unfällen auf der Angerbachtalbrücke betreffen, wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

11 Die Kläger haben die Änderungsbeschlüsse und sonstigen Ergänzungen in ihr Klagebegehren einbezogen und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in einem nachgelassenen Schriftsatz zur Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses und zu den zu Protokoll gegebenen Ergänzungen Stellung zu nehmen.

12 Zur Begründung ihrer Klage machen sie im Wesentlichen geltend:

13 Der Planfeststellungsbeschluss leide in mehrfacher Hinsicht an formellen Fehlern. Dem Beklagten fehle schon die Zuständigkeit für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Die Regelung, aufgrund deren er sowohl als Vorhabenträger als auch als Planfeststellungsbehörde gehandelt habe, widerspreche der in § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 1 VwVfG bundesgesetzlich vorgeschriebenen Trennung beider Behörden und sei mit dem Gebot fairer Verfahrensgestaltung unvereinbar. Wegen der Hochwassergefahren im Düsseldorfer Stadtteil Angermund, die sich infolge der geplanten Streckenentwässerung über den Angerbach und seine Zuflüsse verschärften, hätte der Plan auch in Düsseldorf ausgelegt werden müssen. Der wasserrechtlichen Erlaubnis fehle überdies die erforderliche Zustimmung der Wasserbehörde. Im Planfeststellungsbeschluss seien nach Abschluss der Erörterung erstellte Gutachten verwertet worden, zu denen sich die Betroffenen nicht hätten äußern können.

14 In materiellrechtlicher Hinsicht verstoße der Beschluss gegen das Abwägungsgebot und gegen zwingendes Recht. Der lärmtechnischen Untersuchung und der Abschätzung von Luftschadstoffen liege eine Verkehrsprognose zugrunde, die methodisch verfehlt sei und von unzutreffenden Daten ausgehe. Auf der Basis einer zutreffenden Prognose hätte der Beklagte zu dem Ergebnis kommen müssen, die Lärmgrenzwerte für Wohngebiete, die hier maßgeblich seien, würden überschritten; demgemäß hätte er über die Gewährung ergänzenden Schallschutzes entscheiden müssen. Die Schadstoffuntersuchung sei mittels einer Methode durchgeführt worden, die den örtlichen Verhältnissen im Trassenbereich nicht gerecht werde. Zudem fehle der Nachweis, dass sich die Grenzwertüberschreitung bei Stickstoffdioxid mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung bewältigen lasse. Das Vorhaben verletze weiterhin zwingende artenschutzrechtliche Regelungen. Die durchgeführten Untersuchungen seien methodisch fehlerhaft, lückenhaft und teilweise veraltet. Sie böten deshalb keine tragfähige Grundlage für die artenschutzrechtliche Beurteilung, die im Übrigen daran leide, dass der Beklagte ihr einen populationsbezogenen Ansatz zugrunde gelegt habe. Bei der gebotenen individuenbezogenen Betrachtung seien die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung vorlägen.

15 Ungenügend aufgeklärt und berücksichtigt seien außerdem die Risiken für die Standfestigkeit von Brückenbauwerken und für das Grundwasser, die sich daraus ergäben, dass die Trasse über verkarstete Kalksteinzüge führe. Weitere Erkundungsmaßnahmen hierzu habe der Beklagte nicht der Ausführungsplanung vorbehalten dürfen. Ferner vernachlässige der Planfeststellungsbeschluss die vorhabenbedingten potenziellen Hochwassergefahren und das Risiko von Gewässerverunreinigungen. Der planfestgestellte Abschnitt stelle einen planungsrechtlichen Torso dar; denn die früher genehmigten Anschlüsse an die A 3, die B 227 und die bereits vorhandenen Folgeabschnitte der A 44 seien nicht fertig gestellt worden mit der Folge, dass es für ihre Realisierung nach Ablauf der maßgeblichen Durchführungsfristen an der notwendigen Zulassung fehle. Der Planfeststellungsbeschluss hätte die Frage, ob Ersatzland zur Abwendung von Existenzvernichtungen zur Verfügung stehe, nicht offenlassen dürfen, sondern im Variantenvergleich prüfen müssen, ob sich bei der Wahl anderer Varianten Existenzgefährdungen ausschließen ließen. Auch im Übrigen leide die Trassenwahl an Fehlern; namentlich seien die jeweiligen Auswirkungen auf die Natur und insbesondere auf besonders geschützte Arten unzureichend untersucht und fehlgewichtet worden. Ein weiterer Mangel liege darin, dass die schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Wohnqualität ihres Grundstücks durch die verschattende und optisch erdrückende Wirkung des Brückenbauwerks und die durch die Vorkehrungen zur Absturzsicherung nach wie vor nicht ausreichend bewältigten Sicherheitsrisiken nicht in die Abwägung einbezogen seien. Überhaupt habe die Planfeststellungsbehörde es versäumt, eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen, und stattdessen lediglich die Variantenauswahl des Vorhabenträgers als vertretbar eingestuft. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine Gesamtabwägung, die es erfordert hätte, auch die Nullvariante zu berücksichtigen.

16 Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Februar 2007 in der Gestalt, die er durch die Erste Änderung vom 28. Dezember 2007, die Zweite Änderung vom 19. Februar 2009 und die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 zu Protokoll gegebenen Ergänzungen des Beklagten erhalten hat, aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,
äußerst hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, diesen Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche Anordnungen zum Schutz der Kläger bei Verkehrsunfällen und gegen Lärmeinwirkungen zu ergänzen.

17 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

18 Er trägt zusammengefasst vor: Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an formellen Fehlern. Eine strikte Trennung von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sei rechtlich nicht geboten. Beide Funktionen seien beim Landesbetrieb organisatorisch getrennt. Zu den nach der Erörterung eingeholten Gutachten seien die Betroffenen gehört worden. Eine Auslegung aller Gutachten sei nicht geboten gewesen, da die ausgelegten Unterlagen eine hinreichende Anstoßwirkung entfaltet hätten. Das Einvernehmen mit den Wasserbehörden werde hergestellt. Unterstellte Verfahrensfehler hätten sich im Übrigen nicht auf das Ergebnis ausgewirkt.

19 Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Die Beurteilung von Lärm- und Schadstoffbelastungen basiere auf einer ordnungsgemäß erstellten Verkehrsprognose und sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Ausführung der Spritzschutzwand auf der Angerbachtalbrücke in einer Höhe von 3 m lägen die Beurteilungspegel am Haus der Kläger bei maximal 50 dB(A) tags und 44 dB(A) nachts und damit weit unter den mit Rücksicht auf die Außenbereichslage des Wohnhauses maßgeblichen Grenzwerten. Auch die Schadstoffgrenzwerte würden eingehalten, weil die Schadstoffbelastung am Haus der Kläger infolge der dortigen Brückenlage der Autobahn im angewandten Prognoseverfahren überschätzt werde. Die Einrichtungen zur Absturzsicherung der Brücke entsprächen dem Stand der Technik. Die artenschutzrechtliche Beurteilung beruhe auf tragfähigen tatsächlichen Feststellungen und beachte die Vorgaben der mittlerweile novellierten artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes, die ihrerseits mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang stünden. Durch das Vorhaben würden unter Berücksichtigung der getroffenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht; unabhängig davon entsprächen die vorsorglich erteilten Ausnahmen und Befreiungen den für sie geltenden Anforderungen. Zum Schutz vor geologischen und hydrogeologischen Risiken des Baugrundes seien Fachgutachten eingeholt worden, die geeignete Schutzmaßnahmen festlegten. Dass weitergehende Detailerkundungen erst im Zuge der Ausführungsplanung erfolgen sollten, sei rechtlich unbedenklich, zumal die Ausführungsunterlagen der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorgelegt werden müssten. Die wasserrechtliche Erlaubnis berühre keine Rechte der Kläger. Das Vorhaben führe auch nicht zu einem planungsrechtlichen Torso, da die Zulassungsakte für die nötigen Anschlüsse an das vorhandene Straßennetz ihre Gültigkeit behalten hätten. Bei einem Variantenvergleich erweise sich die planfestgestellte Trasse unter Berücksichtigung aller berührten Belange als die ausgewogenste Lösung.

II

20 Die Klage ist zulässig.

21 Namentlich ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 1 Nr. 5 FStrG zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit berufen. Wie der Senat mit Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - (BVerwGE 131, 274 <Rn. 26 ff.>) entschieden hat, begegnet die gesetzliche Zuständigkeitsregelung keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme des Teilstücks der A 44 zwischen Ratingen (A 3) und Velbert in Nr. 22 der Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG offensichtlich fehlsam oder evident unsachlich wäre, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

22 Die Klage ist aber nicht begründet.

23 A. Für den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag folgt dies daraus, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss an keinem Rechtsfehler leidet, der die Kläger in ihren Rechten verletzt und die Aufhebung des Beschlusses bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Das den Klägern als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen zustehende Recht, von einer Entziehung oder Belastung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient oder nicht gesetzmäßig ist, wird nicht verletzt. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen in seinem Urteil vom selben Tage zum Parallelverfahren BVerwG 9 A 39.07 , in dem er auf gleichgerichtete Rügen der Klägerin jenes Verfahrens den Planfeststellungsbeschluss einer Überprüfung in formeller und materieller Hinsicht unterzogen hat:
„1. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Mängeln behaftet, welche die Klägerin geltend machen könnte.
a) Der Beklagte war für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sachlich zuständig (§ 17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1, § 22 Abs. 4 Satz 2 FStrG i.V.m. § 4 Abs. 1a FStrGDV NRW). Die verordnungsrechtliche Zuständigkeitsübertragung an ihn verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, obwohl er zugleich zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vorhabenträgers zuständig ist (vgl. Art. 3 § 1 Abs. 2 und 3 des Zweiten ModernG NRW). Diese Doppelzuständigkeit ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit § 17a FStrG n.F. i.V.m. § 73 Abs. 1 VwVfG, § 17b FStrG n.F. i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG vereinbar. Die genannten Bestimmungen verwenden die Begriffe des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde in einem funktionalen Sinne. Sie weisen dem Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren bestimmte Aufgaben zu, schreiben aber nicht vor, welche Stelle die jeweilige Aufgabe zu erfüllen hat. Ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde zu bestimmen, lässt sich ihnen deshalb nicht entnehmen. Ein solches Verbot ergibt sich auch nicht aus rechtsstaatlichen Grundsätzen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu der entsprechenden Regelung im früheren § 36 BBahnG entschieden (Beschlüsse vom 9. April 1987 - BVerwG 4 B 73.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 11 S. 1 und vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 4; Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 29). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Regelung festzuhalten. Zwar hat ein Planfeststellungsverfahren dem Gebot der fairen Verfahrensgestaltung zu genügen; die zu eigener planerischer Gestaltung ermächtigte Planfeststellungsbehörde darf sich daher keiner Einflussnahme aussetzen, die ihr diese Freiheit faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Eine Trennung von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde durch Zuweisung ihrer Aufgaben an verschiedene Behörden dient der gebotenen verfahrensrechtlichen Distanz der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Zulassungsentscheidung und mag deshalb rechtspolitisch wünschenswert sein. Sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
Eine organisatorische Trennung wird ausweislich des Organisationsplans des Landesbetriebs Straßenbau dadurch gewährleistet, dass die Abteilung ‚Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde’ der Hauptabteilung ‚Personal, Recht’ angehört, während die Aufgabenbereiche ‚Planung’ und ‚Bau’ anderen Hauptabteilungen obliegen. Für eine personelle Verquickung beider Aufgabenbereiche spricht ebenfalls nichts; die von der Klägerin bezeichnete Bedienstete des Beklagten, die für den Vorhabenträger tätig geworden ist, leitet zwar eine Abteilung ‚Planfeststellung und Vereinbarungen’; diese Abteilung ist aber nicht Teil der als Planfeststellungsbehörde zuständigen Untergliederung, sondern der Hauptabteilung ‚Planung’, mithin nur auf Seiten des Vorhabenträgers für Planfeststellungsfragen zuständig.
b) Dass die Anhörungsbehörde die Fristen des § 17 Abs. 3c Satz 1 und 2 FStrG a.F. (§ 17a Nr. 5 Satz 2 und 3 FStrG n.F.) für den Abschluss des Erörterungstermins und ihre nachfolgende Stellungnahme überschritten hat, stellt keinen erheblichen Verfahrensmangel dar. Es handelt sich bei den genannten Vorschriften nur um sanktionslose Normen, die dem Interesse des Vorhabenträgers an einer Beschleunigung des Verfahrens dienen. Angesichts dessen wäre es sinnwidrig, wenn ihre Überschreitung auf die Klage eines Drittbetroffenen hin dem Verfahren den Boden entziehen könnte (vgl. Ronellenfitsch, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl. 1998, § 17 Rn. 105).

24 c) Die Klägerin ist durch die Verfahrensgestaltung nicht in dem Recht auf substanzielle Erörterung ihrer Einwendungen verletzt worden. Sie rügt, eine substanzielle Erörterung sei daran gescheitert, dass wesentliche Gutachten nicht ausgelegt worden seien, sondern nur bei dem Beklagten hätten eingesehen werden können. Abgesehen davon, dass im Anhörungsverfahren nicht notwendig alle Gutachten, auf denen die Planung beruht, öffentlich ausgelegt werden müssen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 6 S. 12), hat die Klägerin nicht geltend gemacht, sie selbst sei gehindert gewesen, vor der Erörterung Kenntnis von den Gutachten zu nehmen, deren Auslegung sie vermisst. Sollte die Erörterung mit anderen Betroffenen defizitär gewesen sein, berührt das nicht ihre Rechtssphäre.
Mitwirkungsrechte der Klägerin an dem durchgeführten Erörterungstermin wurden auch nicht dadurch verletzt, dass die Anhörungsbehörde dem Vorhabenträger die Möglichkeit eingeräumt hat, auf seitens eines Naturschutzvereins und einer Bürgerinitiative im Erörterungstermin überreichte Ausarbeitungen schriftlich zu antworten, und den betreffenden Einwendern ihrerseits Gelegenheit zur Erwiderung auf die Stellungnahmen des Vorhabenträgers gegeben hat. Die Anhörungsbehörde ist gesetzlich nicht verpflichtet, den Erörterungstermin einheitlich unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Einwender abzuhalten (Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - NVwZ 1988, 527 <530>). Dann kann es auch nicht verfahrensfehlerhaft sein, die sachliche Auseinandersetzung mit im Erörterungstermin überreichten Eingaben, die erst eine Sichtung und Prüfung erfordern, zu einem späteren Zeitpunkt mündlich oder - zumal wie hier im Einvernehmen mit den betreffenden Einwendern - schriftlich nachzuholen, ohne die im Termin anwesend gewesenen sonstigen Einwender erneut hinzuzuziehen.
d) Ein Verfahrensfehler liegt ferner nicht darin, dass die Anhörungsbehörde davon abgesehen hat, nach Ablauf der Einwendungsfrist geänderte Planunterlagen und eingeholte Gutachten auslegen zu lassen. Soll ein bereits ausgelegter Plan geändert werden, so erübrigt sich grundsätzlich eine erneute Auslegung; nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW reicht es vielmehr aus, Behörden und Drittbetroffenen, deren Aufgabenbereich bzw. Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, die Änderung mitzuteilen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Planänderungen so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <145>). Diese Vorgaben sind beachtet worden. Die geänderten Unterlagen - namentlich der landschaftspflegerische Begleitplan einschließlich des ergänzenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sowie die Schadstoffuntersuchung und die schalltechnische Berechnung in den Deckblattfassungen - beschränkten sich auf Detailänderungen und eine vertiefte Prüfung von Betroffenheiten, ohne das Gesamtkonzept der Planung zu ändern oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen zu gelangen. Einer erneuten Planauslegung bedurfte es daher gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW nicht. Vielmehr reichte es aus, der Klägerin zu Planänderungen, die ihre Belange erstmalig oder verstärkt berührten, Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Dass dies in unzureichendem Maße geschehen wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht aus § 9 Abs. 1 UVPG. Aufgrund der geänderten Planunterlagen sind weder unter dem Blickwinkel des Natur- und Artenschutzes noch unter dem des sonstigen Umweltschutzes wesentlich verschärfte Umweltauswirkungen erkennbar geworden. Deshalb war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtbar. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, könnte sich die Klägerin darauf im Übrigen nicht berufen, da ihr Beteiligungsrecht hiervon nach den vorstehenden Ausführungen nicht berührt würde.
Soweit der Beklagte darüber hinaus nachträglich Gutachten eingeholt hat, die nicht Bestandteile der Deckblätter geworden sind (aktualisierte Verkehrsuntersuchung vom Juni 2006 und hydrogeologisches Gutachten vom Februar 2006), war eine Auslegung ebenfalls nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potenziell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344 f.>). Ob Gutachten dazugehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Das gilt auch für nachträglich eingeholte Gutachten. Anlass, sie auszulegen, besteht nur, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können. Für beide genannten Gutachten trifft dies nicht zu. Die Verkehrsuntersuchung aktualisiert lediglich die früheren Verkehrsprognosen, ohne zu erheblichen Änderungen der Prognoseergebnisse zu gelangen. Das hydrogeologische Gutachten hat frühere Untersuchungsergebnisse bestätigt und ergänzt, aber nicht zu einer wesentlich veränderten Einschätzung des hydrogeologischen Risikopotenzials geführt. Ein weitergehendes Interesse, sich mit Einwendungen gegen das Vorhaben zu wenden, konnte sich aus beiden Unterlagen für die Klägerin, die bereits im ursprünglichen Anhörungsverfahren eine unzutreffende Prognose der künftigen Verkehrsbelastung und die ungenügende Bewältigung hydrogeologischer Risiken gerügt hatte, nicht ergeben.
e) Die weiteren Einwände, der Plan hätte wegen vorhabenbedingter Verschärfung der Hochwassergefahr des Angerbachs im Düsseldorfer Stadtteil Angermund gemäß § 17 Abs. 3a FStrG a.F. (§ 17a Nr. 1 FStrG n.F.) auch bei der Stadtverwaltung Düsseldorf ausgelegt werden müssen und außerdem habe der Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Straßenoberflächenwasser in den Angerbach und seine Zuflüsse ohne das gemäß § 14 Abs. 3 WHG erforderliche Einvernehmen der zuständigen Wasserbehörde erteilt, verhelfen dem Anfechtungs- und Feststellungsbegehren gleichfalls nicht zum Erfolg. Mit diesen Rügen macht die Klägerin nämlich Verfahrensfehler geltend, die - sofern sie vorliegen - nicht der Planfeststellung, sondern allein der ihr gegenüber rechtlich selbständigen, für die Klägerin nicht anfechtbaren wasserrechtlichen Erlaubnis anhaften.
Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet zwar die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 14 Abs. 1 WHG). Durch diese Einbindung der Erlaubniserteilung in das Planfeststellungsverfahren wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sich das Verfahren grundsätzlich insgesamt nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen Planfeststellungsrechts richtet. Es kommt also zu einer Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration. Von einer Entscheidungskonzentration sieht § 14 Abs. 1 WHG, der im Verhältnis zu § 17c FStrG n.F. i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die speziellere Regelung darstellt, aber ausdrücklich ab; die wasserrechtliche Entscheidung tritt als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung, auch wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen wird (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 450>). Soweit sich Verfahrensverstöße ausschließlich auf das Zustandekommen der wasserrechtlichen Entscheidung beziehen, handelt es sich deshalb um Mängel allein dieser Entscheidung und nicht der Planfeststellung.
Für die hier geltend gemachten Verfahrensmängel trifft dies zu. Dass das Einvernehmenserfordernis des § 14 Abs. 3 WHG ausschließlich die Erteilung der für die Straßenentwässerung benötigten Einleitungserlaubnisse betrifft, liegt auf der Hand. Nichts anderes gilt jedoch auch für das behauptete Erfordernis einer Planauslegung in Düsseldorf, das für die wasserrechtliche Erlaubniserteilung nur kraft der Verfahrenskonzentration zum Tragen kommen kann. Denn Auswirkungen des Vorhabens, die nach § 17 Abs. 3a FStrG a.F. eine Auslegung in Düsseldorf nötig machen konnten, waren allenfalls in Gestalt wasserrechtlich relevanter Überschwemmungen des Angerbachs auf Düsseldorfer Stadtgebiet zu besorgen.
Bezogen auf Verfahrensfehler der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Klägerin indessen nicht rügebefugt. Die wasserrechtlichen Gestattungstatbestände vermitteln Drittschutz nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots. Geschützt sind mithin allein solche Dritte, deren Belange in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (Urteile vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 <41 ff.> und vom 16. März 2006 a.a.O Rn. 452). Eine derartige eigene Rechtsbetroffenheit durch die wasserrechtliche Erlaubnis hat die Klägerin weder unter dem Aspekt der Überschwemmungsgefahr noch unter dem der Gefahr von Gewässerverunreinigungen auch nur ansatzweise dargetan.
Eine weitergehende Rügebefugnis hinsichtlich etwaiger Verfahrensfehler der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer enteignungsrechtlichen Betroffenheit der Klägerin, und zwar unabhängig davon, ob und ggf. inwieweit ein enteignungsrechtlich Betroffener sich auf objektiv-rechtliche Verfahrensverstöße berufen kann. Das gilt zum einen in Bezug auf die wasserrechtliche Erlaubnis. Denn sie erschöpft sich darin, den Weg für eine Gewässerbenutzung freizumachen; sie entfaltet hingegen keine enteignungsrechtliche Vorwirkung, die ihr gegenüber eine umfassende Rügebefugnis eröffnen könnte (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 454). Zum anderen ‚infizieren’ die geltend gemachten Verfahrensmängel der wasserrechtlichen Erlaubnis auch nicht die Planfeststellung mit der Folge, dass die von der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Klägerin sie gegenüber Letzterer rügen könnte. Allerdings stehen Planfeststellungsrecht und Wasserrecht trotz § 14 Abs. 1 WHG nicht zusammenhanglos nebeneinander. Wasserrechtliche Zulassungshürden führen zur Unzulässigkeit eines Planvorhabens, wenn sie unüberwindlich sind und das Vorhaben sich ohne die Gewässerbenutzung nicht verwirklichen lässt. Ein solches Vorhaben erweist sich im Sinne des Planungsrechts als nicht erforderlich (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 452); es dient demgemäß nicht dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und vermag folglich den enteignenden Zugriff auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht zu rechtfertigen. Ausräumbare Mängel der wasserrechtlichen Erlaubnis lassen die Planfeststellung wegen der rechtlichen Selbständigkeit beider Rechtsakte hingegen unberührt. Weder das Gemeinwohlerfordernis (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) noch das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Enteignung (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) gebieten mithin, dem von der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen die Berufung auf derartige Mängel zuzubilligen.
Die hier in Rede stehenden Verfahrensmängel betreffen keine unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden. Dass die Auslegung der Planunterlagen in Düsseldorf unterblieben ist, lässt nicht den Schluss zu, die Hochwasserproblematik sei unlösbar, so dass das Vorhaben an ihr scheitern müsste. Soweit die Wasserbehörde im Verfahren Vorbehalte gegen die beabsichtigte Erlaubniserteilung geäußert hat, waren diese nicht von grundsätzlicher Natur, sondern bezogen sich nur auf die - variablen - Einleitungsmodalitäten.
f) Schließlich begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die mit der Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen Regelungen ohne Beteiligung der Fachbehörden und anerkannten Naturschutzvereine verfügt worden sind. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin als Enteignungsbetroffene insoweit überhaupt rügebefugt wäre. Denn die Regelungen haben Planergänzungen zum Schutze der Natur zum Gegenstand, über die gemäß § 17d Satz 1 FStrG im Verfahren nach § 76 VwVfG zu entscheiden war. Da mit der Ergänzung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes verbunden sind, bedurfte es für sie keiner (erneuten) Beteiligung der Naturschutzbehörden und -vereine. Ob der Pächter der Ausgleichsfläche hätte beteiligt werden müssen, kann offen bleiben. Sollte das Verfahren insoweit fehlerhaft durchgeführt worden sein, so handelt es sich um einen Mangel, der weder die Gemeinwohldienlichkeit des Vorhabens in Frage stellt noch in anderer Weise die Rechtssphäre der Klägerin berührt und deshalb von ihr nicht gerügt werden kann.
2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften des materiellen Rechts, die dem Aufhebungs- oder dem hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren zum Erfolg verhelfen könnten.
a) Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Diese gesetzliche Bedarfsfeststellung, deren sachliche Rechtfertigung auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, ist für die Planfeststellung verbindlich.
Besondere Umstände, die die Erforderlichkeit des Vorhabens gleichwohl entfallen ließen, sind zu verneinen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die mit dem Vorhaben verbundene Benutzung oberirdischer Gewässer an unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden scheitern müsste und sich das Vorhaben aus diesem Grund als nicht realisierbar erweist. Anhaltspunkte dafür sind weder - wie bereits im Zusammenhang mit den gerügten Verfahrensfehlern ausgeführt - in den unter Einbindung der Wasserbehörde durchgeführten fachlichen Prüfungen zutage getreten noch von der Klägerin oder anderen Betroffenen geltend gemacht worden.
b) Dem Planvorhaben stehen keine artenschutzrechtlichen Verbote entgegen.
aa) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch die Planfeststellungsbehörde beruht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus (vgl. dazu und zum Folgenden Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 <Rn. 54 ff.> m.w.N.). Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung.
Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: Der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen.
Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung auf ökologische Bewertungen angewiesen ist, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.
(2) Die dem Planfeststellungsbeschluss in seiner aktuellen Fassung zugrunde gelegte Bestandsaufnahme genügt diesen Anforderungen sowohl im methodischen Ansatz als auch in der praktischen Durchführung.
Grundlage der Beurteilung waren zum einen aus Anlass des Vorhabens vorgenommene Untersuchungen vor Ort und zum zweiten ergänzend ausgewertetes Erkenntnismaterial anderen Ursprungs. Für ein vom Vorhabenträger in Auftrag gegebenes zooökologisches Gutachten des biologischen Fachbüros Hamann & Schulte aus dem Jahr 1996 fanden zwischen Anfang März und Mitte Juli 1995 acht Kartierungsexkursionen zu verschiedenen Tageszeiten statt, bei denen Vögel systematisch erfasst wurden. Amphibien wurden von Anfang März bis Ende Mai 1995 systematisch durch Kontrollen von Laichgewässern ermittelt. Eine zusätzliche abendliche Begehung diente der Kartierung von Vorkommen nachtaktiver Tiere. Dasselbe Planungsbüro führte im Auftrag des Vorhabenträgers zur Vorbereitung des dritten Deckblattverfahrens 2006 eine weitere Untersuchung durch, in deren Verlauf zwischen Ende März und Mitte September 2006 bei zwölf Begehungen tagsüber und teilweise bis in die Nacht hinein schwerpunktmäßig Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien erfasst wurden. Neben diesen Untersuchungen zur Erfassung des Tierbestandes erfolgten 1995 und aktualisierend 2002 Biotoptypenkartierungen für den landschaftspflegerischen Begleitplan, die zusammen mit den faunistischen Erhebungen die Basis für eine Analyse faunistischer Funktionsräume bildeten. Zusätzliches Datenmaterial wurde erschlossen durch Auswertung von Erfassungsarbeiten aus anderem Anlass (Untersuchungen des IVÖR aus dem Jahr 2000 und der Biologischen Station Urdenbacher Kämpe von 1998/2000, des Biotop- und Fundortkatasters der LÖBF, des Fundortkatasters der ULB Mettmann sowie weiterer fachlicher Unterlagen). Diese zweigleisige Vorgehensweise entspricht den dargestellten rechtlichen Vorgaben und gewährleistet eine breite Datenbasis für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände.
Die umfänglichen Einwände der Klägerin gegen die Aussagekraft der Bestandsaufnahme greifen demgegenüber nicht durch. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die folgenden Gesichtspunkte:
Die Kritik der Klägerin am Alter der erhobenen Daten ist überholt durch die vorgenommenen Aktualisierungen. Zusätzlich zu den erwähnten Nacherhebungen ist der Datenfundus des landschaftspflegerischen Begleitplans und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags 2006 im Rahmen eines Daten-Monitorings auf seine Aktualität hin überprüft worden. Ausweislich des begründenden Teils der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses ist hierbei und in der abschließenden Prüfung zahlreichen Hinweisen der Naturschutzbehörden und des ehrenamtlichen Naturschutzes durch ergänzende Feststellungen und im Wege von Wahrunterstellungen Rechnung getragen worden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, mehrere jüngere Erfassungsarbeiten seien unberücksichtigt geblieben, hat sie versäumt, substanziiert darzulegen, um welche Arbeiten es sich handelt und welche Erkenntnisse sich aus ihnen ergeben sollen. Ebenso wenig überzeugen die von Klägerseite aus Messtischblättern mit darin enthaltenen faunistischen Angaben gezogenen Schlüsse, da der Maßstab der betreffenden Kartenwerke (1:25 000) für sich genommen keine für die artenschutzrechtliche Beurteilung ausreichende räumliche Zuordnung der aufgeführten Tiervorkommen zulässt.
Unberechtigt ist ferner der Vorwurf, die Ermittlungen reichten nach Art und Umfang nicht aus, um die für die artenschutzrechtliche Beurteilung maßgeblichen Tierarten, ihre Verbreitung und ihre geschützten Lebensstätten zu erfassen.
Ihren ursprünglichen Einwand, es seien nicht alle berücksichtigungsbedürftigen Arten bei der Bestandsaufnahme in den Blick genommen worden, hat die Klägerin nach Aktualisierung des Datenmaterials nicht aufrecht erhalten. In der Ausarbeitung des Klägers des Parallelverfahrens BVerwG 9 A 38.07 , die sie zum Gegenstand ihres eigenen Vortrags gemacht hat, heißt es ausdrücklich, alle planungsrelevanten Arten seien in die Prüfung einbezogen worden.
Bezogen auf Methodik und Intensität der Erfassung von Fledermausarten hat die Klägerseite unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der RegioConsult Verkehrs- und Umweltmanagement Wulf Hahn & Dr. Ralf Hoppe GbR (nachfolgend RegioConsult) vom November 2007 vor allem kritisiert, die bloße Detektorerfassung habe nicht ausgereicht, um das ganze Spektrum der vorkommenden Arten und ihre Quartiere zu erfassen; aussagekräftig sei erst eine Kombination dieser Erfassungsmethode mit Netzfängen und anschließender Telemetrierung sowie Baumhöhlenkartierungen in den Rodungsbereichen. Diese Kritik vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie erklärtermaßen von dem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgeht, der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung habe den gleichen Anforderungen zu genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten; deshalb seien prinzipiell alle nach dem Stand der Wissenschaft verfügbaren Erkenntnismittel auszuschöpfen. Nach der Senatsrechtsprechung können die zum Habitatschutz entwickelten Grundsätze auf den allgemeinen Artenschutz wegen der Unterschiede beider Schutzregime gerade nicht ohne Abstriche übertragen werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 55 ff.). Die Erläuterungen des Beklagten in der Begründung der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses belegen vielmehr plausibel die Aussagekraft der bei den Begehungen mit Hilfe von Detektorerfassungen und Sichtbeobachtungen gewonnenen Ergebnisse. Danach ermöglicht es auch die Detektorerfassung, Fledermäuse der nach den naturräumlichen Verhältnissen in Betracht kommenden Arten einschließlich baumbewohnender Arten zu orten und nach Artzugehörigkeit zu identifizieren. Dass dies bei manchen Arten schlechter gelingt als bei anderen, stellt die Methode bei daran angepasstem Untersuchungsaufwand nicht in Frage. Dieser Aufwand war mit immerhin acht bis in die Nachtstunden reichenden Begehungen beträchtlich; dass er hinter dem fachlich gebotenen Maß zurückgeblieben wäre, ist der Stellungnahme von RegioConsult nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die Art der Durchführung, bei der darauf geachtet worden ist, dass sowohl Sichtbeobachtungen als auch Detektorerfassungen entlang von als Leitlinien geeigneten Vegetationsstrukturen und an ausgewählten Punkten, an denen Fledermäuse zu erwarten waren (Gewässer, höhlenreiche Baumbestände), erfolgt sind. Dass die Zwillingsarten Kleine und Große Bartfledermaus mit der Detektortechnik nicht eindeutig unterschieden werden können, ist zu vernachlässigen, weil bis auf eine nicht den eigentlichen Untersuchungsraum betreffende Ausnahme keine Nachweise vorliegen, die ein Vorkommen dieser Zwillingsarten als möglich erscheinen lassen. Unter diesen Umständen brauchte sich der Beklagte nicht veranlasst zu sehen, zusätzlich zur Detektorerfassung die wesentlich aufwendigere und für die Tiere belastende Methode des Netzfanges mit anschließender Telemetrierung einzusetzen.
Defizitär sind auch nicht die Feststellungen zu Fledermausquartieren. Bei den durchgeführten Begehungen ist ausweislich der Ausführungen in der Begründung der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses gezielt nach Fledermausquartieren gesucht worden. Dass dabei nur Balzquartiere, aber keine Wochenstuben oder Winterquartiere entdeckt wurden, lässt nicht den Schluss auf eine zu geringe Untersuchungstiefe zu. Konkrete Hinweise, die auf derartige Quartiere in den vorgesehenen Rodungsbereichen hindeuten würden und deshalb Anlass zu vertieften Kontrollen hätten geben müssen, sind weder von Klägerseite gegeben worden noch bei der ergänzenden Auswertung anderer Quellen zutage getreten. Insbesondere war der Beklagte ohne solche Hinweise nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht gehalten, mittels Videotechnik Baumhöhlen in den Rodungsbereichen auf Fledermausbesatz hin zu untersuchen oder mittels Telemetrierung Quartiersuche zu betreiben. Das gilt auch für Tagesquartiere, die - wie vom Beklagten unbestritten vorgetragen - einem ständigen Wechsel unterliegen, so dass einschlägige Untersuchungsergebnisse bloße Momentaufnahmen ohne längerfristige Aussagekraft darstellen würden.
Ebenso wenig greifen die Einwände der Klägerin gegen die Erfassung der Avifauna durch. Im Rahmen der 2006 vom Büro Hamann & Schulte durchgeführten Untersuchung ist mit zwölf - auch - der Ermittlung des Vogelbestandes dienenden Begehungen, von denen acht bis zum Einbruch völliger Dunkelheit dauerten, ein Untersuchungsaufwand getrieben worden, den auch die Klägerin nicht als fachlich unzureichend rügt. Die Entscheidung, mit der Untersuchung erst gegen Ende des Monats März zu beginnen, hat der Beklagte mit Hinweis auf die lange Winterperiode im Untersuchungsjahr schlüssig gerechtfertigt, ohne dass dem von Klägerseite etwas entgegengesetzt worden wäre. Ablauf und Ergebnisse der Untersuchung sind jedenfalls in den Grundzügen dem darüber gefertigten Erläuterungsbericht zu entnehmen und damit ausreichend dokumentiert. Dass der Bericht nicht mit weitergehenden Detailangaben über jede Einzelbeobachtung befrachtet worden ist, gibt keinen Anlass zu Beanstandungen, zumal die betreffenden Daten nach den Angaben in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses in digitaler Form gespeichert sind. Soweit der Beklagte dem Einwand von RegioConsult, eine Brutvogelrevierkartierung wäre unabdingbar gewesen, mit der Behauptung begegnet ist, eine solche habe stattgefunden, lässt sich dies anhand der Planungsunterlagen und sonstigen dem Gericht zugänglich gemachten Materialien allerdings nicht nachvollziehen. Daraus folgt aber kein Ermittlungsdefizit, da nicht festgestellt werden kann, dass die äußerst aufwendige Erfassungsmethode flächendeckender Revierkartierung einem allgemein anerkannten Ermittlungsstandard entspricht. Das von RegioConsult als alleiniger Beleg genannte Werk (Südbeck u.a., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, S. 40 ff.) lässt einen solchen Schluss nicht zu (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - NuR 2009, 112 <Rn. 81>).
bb) Auf der Grundlage der hiernach nicht zu beanstandenden Bestandsaufnahme hat der Beklagte zu Recht Verstöße des Vorhabens gegen artenschutzrechtliche Verbote verneint.
(1) Maßgeblich für die artenschutzrechtliche Prüfung der Verbotstatbestände ist § 42 BNatSchG in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873) mit Wirkung vom 18. Dezember 2007 (Art. 3) erhalten hat. Obgleich der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss unter der Geltung des § 42 BNatSchG a.F. ergangen ist, findet die Neufassung Anwendung, denn der Beklagte hat seine artenschutzrechtliche Prüfung in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Dezember 2007 nicht nur bezogen auf die vorsorgliche Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung, sondern ausweislich der Begründung des Änderungsbeschlusses auch bezogen auf das Eingreifen der Verbote aktualisiert.
(2) Das Vorhaben verletzt nicht die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F.
Diese Vorschrift verbietet, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die genannten Verbotstatbestände sind individuenbezogen. Für das Tötungsverbot bedeutet dies aber nicht, dass absehbare Einzelverluste durch den Straßenverkehr notwendig den Verbotstatbestand verwirklichen. Da die Schädigung einzelner Tiere der besonders geschützten Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen die nahezu unvermeidliche Konsequenz jedes Straßenneu- oder -ausbaus ist, würden Straßenbauvorhaben anderenfalls stets gegen das Tötungsverbot verstoßen und könnten nur im Wege der Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG n.F. unter den dafür geltenden engen Voraussetzungen zugelassen werden. Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 <Rn. 219> und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 91; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 11 <zu Nr. 7>). Davon kann nur ausgegangen werden, sofern es erstens um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Straßenverkehrs betroffen sind, und zweitens diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sich nicht beherrschen lassen.
Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Beklagten, das Vorhaben stehe mit § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. in Einklang, nicht zu beanstanden.
Der Planfeststellungsbeschluss geht in seiner geänderten Fassung vom Verlust einzelner Tiere durch Kollision mit Kraftfahrzeugen beim Betrieb der Autobahn aus, verneint aber ein besonderes Kollisionsrisiko. Für Amphibien überzeugt diese Beurteilung schon deshalb, weil in den durchgeführten Untersuchungen keine ausgeprägten Wanderkorridore besonders geschützter Amphibienarten festgestellt und die nach ihrer Biotopstruktur als Wanderkorridore geeigneten Bachtäler von der Trasse überbrückt werden. Für Exemplare von Fledermaus- und tieffliegenden Vogelarten stellt der Beklagte besondere Risiken durch den Straßenverkehr nicht generell in Frage, sieht diese Risiken, gestützt auf die fachliche Einschätzung seiner Gutachter, aber durch die bauliche Ausgestaltung des Vorhabens und flankierende Vermeidungsmaßnahmen (Führung der Autobahn im Einschnitt bzw. zwischen Verwallungen sowie Überbrückung der Bachtäler, Aufwuchs auf den Außenböschungen, Fledermausschutzzäune sowie Schutzwände auf den Autobahnbrücken) auf ein unbedenkliches Maß eingeschränkt. Diese Beurteilung leuchtet zunächst insoweit ein, als es um Flüge zur Querung der Trasse geht. Soweit die Trasse im Einschnitt und zwischen Verwallungen verläuft, ergibt sich durchgängig eine Höhendifferenz zwischen Fahrbahn und Böschungsoberkante von mindestens 3 m. Nimmt man den Aufwuchs auf den Außenböschungen hinzu, so wird deutlich, dass die querenden Tiere in erheblicher Höhe in die Trasse einfliegen, wodurch sich das Kollisionsrisiko stark verringert. Im Bereich der von der Trasse überbrückten Täler ist das Risiko sogar doppelt reduziert, nämlich zum einen durch die Querungsmöglichkeit unterhalb der Brücken, zum anderen durch die auf den Brücken vorgesehenen 3 m hohen Schutzwände. Für Fledermäuse kommt hinzu, dass im Bereich der einzigen Leitstruktur (am Nottbergweg) in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses beiderseits der Trasse Fledermausschutzzäune angeordnet worden sind, um ein direktes Einfliegen in die Trasse zu verhindern.
Die Einwände der Klägerseite gegen die Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen können nicht überzeugen. Warum die Schutzwände auf den Brücken zu niedrig und teilweise falsch platziert sein sollen, ist nicht nachvollziehbar begründet worden. Die Behauptung, die Fledermausschutzzäune seien mit 3 m um 1 bis 1,5 m zu niedrig, um effektiven Schutz zu bieten, verkennt, dass die geplante Höhe der Zäune 4 m beträgt. Allerdings gibt der Klägervortrag Anlass zu prüfen, ob neben schlichten Überflügen zur Trassenquerung für Fledermäuse und Raubvögel Flugbewegungen von größerem Umfang im Straßenraum zur Jagd auf Mäuse bzw. Insekten in Rechnung zu stellen sind, die naturgemäß bis auf das Fahrbahnniveau hinabreichen. Ein gesteigertes Risiko, auf diese Weise zu Schaden zu kommen, leitet die Klägerseite gestützt auf die Einschätzung ihrer Fachgutachter daraus ab, dass die Fahrbahnränder und Innenböschungen infolge regelmäßiger Mahd ein bevorzugtes Jagdrevier für Raubvögel bildeten und die sich im Sonnenlicht erwärmende Fahrbahn Insekten und folgeweise auch jagende Fledermäuse anlocke. Dieser Argumentation ist der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. W. indes in der mündlichen Verhandlung mit Sachargumenten entgegengetreten. Er hat hierzu hingewiesen auf die hohe Belastung des betroffenen Raums durch Verkehrslärm, der sich zwischen den Straßenböschungen fange, und die durch den Verkehr hervorgerufenen Luftwirbel, die eine Aufheizung der Fahrbahn verhinderten. Dass diese Erwägungen fachlich unvertretbar wären und der Beklagte, indem er sie sich zu eigen gemacht hat, seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte, lässt sich nicht feststellen; seine Schlussfolgerung, auch unter dem genannten Gesichtspunkt bestehe kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, hält daher gerichtlicher Kontrolle stand.
Unter den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. fallende baubedingte Schädigungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Gewässer mit Nachweisen von Vorkommen besonders geschützter Amphibienarten oder auch nur mit einer als Laichgewässer dieser Arten geeigneten Habitatstruktur werden durch den Bau der Autobahn weder ganz noch teilweise zerstört; Verluste von Laich, Larven oder adulten Tieren dieser Arten sind danach auszuschließen. Die Tötung oder Verletzung von Exemplaren besonders geschützter Fledermaus- und Vogelarten sowie die Zerstörung oder Beschädigung ihrer Entwicklungsformen wird wirksam verhindert durch die zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung. Offenlandbereiche dürfen nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar geräumt werden, so dass die Brutzeit von Vögeln ausgeklammert bleibt. Die Rodung von Gehölzen und Einzelbäumen ist sogar auf die erste Oktoberhälfte und damit auf einen Zeitraum beschränkt, in dem die Vogelbrut in Nisthöhlen und Horsten abgeschlossen und der Bezug von Winterquartieren durch Fledermäuse noch nicht zu erwarten ist. Soweit dennoch Höhlen in zu rodenden Bäumen belegt sein sollten, was für die Nutzung durch Fledermäuse als Tagesquartiere in Betracht zu ziehen sein könnte, ist nach der nicht substanziiert in Zweifel gezogenen fachlichen Einschätzung des Beklagten verlässlich zu erwarten, dass die Tiere durch den Lärm der Rodungsarbeiten vergrämt werden.
Ob Exemplare des zu den besonders geschützten Arten zählenden Edelkrebses, dessen Vorkommen in der Anger zwischen den Beteiligten streitig geblieben ist, durch die Einleitung von Straßenoberflächenwasser in deren Zuflüsse geschädigt werden können, ist eine die wasserrechtliche Erlaubnis betreffende Frage, auf die es für die artenschutzrechtliche Beurteilung der Planfeststellung nicht ankommt.
(3) Das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot ist gleichfalls nicht verletzt.
(a) § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. verbietet es, Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Erfolgt der Zugriff im Zuge eines nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft, der auch in einem unter dem Blickwinkel der Eingriffsregelung unbedenklichen Straßenbauvorhaben bestehen kann, so findet gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG n.F. eine ergänzende Regelung Anwendung. Dann scheidet, soweit Tierarten nach Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL) oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 aus, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F.). Um dies zu gewährleisten, können nach Abs. 5 Satz 3 auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG n.F. hat die Verbotsprüfung demnach zweistufig zu erfolgen: Auf der ersten Stufe stellt sich die Frage, ob auf eine geschützte Lebensstätte mit einer der genannten Tathandlungen eingewirkt wird. Trifft dies zu, so sind auf der zweiten Stufe die Konsequenzen in den Blick zu nehmen, die damit für die von der betroffenen Lebensstätte für die sie nutzenden Tiere erfüllte Funktion verbunden sind.
Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nach der Rechtsprechung des Senats zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222) nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. An der damit verbundenen engen räumlichen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F., der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 42 Abs. 5 BNatSchG n.F., die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 <786>). Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahe legt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - wie einzelne Nester oder Höhlenbäume - einschließt. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist.
Wie bereits erwähnt, liegt der Ergänzung des Verbotstatbestandes in § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. eine funktionsbezogene Zielrichtung zugrunde; die Regelung richtet sich darauf, die von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten erfüllte ökologische Funktion aufrechtzuerhalten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 12 <zu Nr. 7>). Hingegen trifft es jedenfalls für die Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nicht zu, dass sie den Individuenbezug des Verbotstatbestandes durch einen bloßen Populationsbezug ersetzt (in diesem Sinne aber Gellermann, NuR 2009, 85 <89>). Der in Abs. 5 Satz 2 vorausgesetzte volle Funktionserhalt ist nämlich nicht schon dann gegeben, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden.
(b) Gegen kritische Stimmen in der Literatur (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 <788>; derselbe, NuR 2009, 85 <89>; Möckel, ZUR 2008, 57 <62 f.>) ist an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 98) vertretenen Auffassung festzuhalten, dass die Neufassung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots jedenfalls in wesentlichen Anwendungsbereichen mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Ob es Fallgestaltungen gibt, in denen das nationale Recht und das Gemeinschaftsrecht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, da dies für den Streitfall nicht zutrifft.
Was zunächst die Anwendung der Neuregelung auf Arten des Anhangs IVa FFH-RL anbelangt, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber sich mit der funktionsbezogenen Regelung des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. an Überlegungen der Europäischen Kommission in ihrem Leitfaden zum Artenschutz (endgültige Fassung, Februar 2007, S. 43 ff. unter II. 3.4. b und d) angelehnt hat (vgl. die Gesetzesbegründung a.a.O. S. 11 f.). Nach dem Leitfaden der Kommission, deren Verständnis des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL wegen ihrer Stellung als Hüterin des Gemeinschaftsrechts (Art. 211 EG) besonderes Gewicht für dessen Auslegung zukommt, besteht das eigentliche Ziel dieser Bestimmung darin, die ökologische Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern (II. Rn. 53). Dementsprechend befürwortet die Kommission eine eher weite Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- und Ruhestätte, wobei artspezifischen Ansprüchen und Verhaltensweisen Rechnung zu tragen ist. Danach ist die Gesamtheit mehrerer im Dienst der betreffenden Funktion stehender Plätze, sofern diese im räumlichen Zusammenhang einen Verbund bilden, als geschützte Lebensstätte zu begreifen (vgl. II. Rn. 62 f.). Das hat zur Folge, dass Flexibilität bei der Beurteilung von Eingriffen gewonnen wird und funktionserhaltende Maßnahmen berücksichtigt werden können (vgl. II. Rn. 62). Dieses Normverständnis kann nach Auffassung des Senats bei einer den Sinn und Zweck der Richtlinie beachtenden Auslegung keinen Zweifeln unterliegen. Da die Habitatrichtlinie nicht eigenständig umschreibt, was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte anzusehen ist, handelt es sich in Anbetracht der nach dem Richtlinienzweck gebotenen funktionsbezogenen Betrachtungsweise um eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann. Dieser Verweisung des Gemeinschaftsrechts auf naturschutzfachliche Begriffe trägt die deutsche Regelung der Sache nach jedenfalls dann uneingeschränkt Rechnung, wenn es bei einer Tierart um den Schutz eines von ihr als ‚Ruhestätte im weiteren Sinne’ genutzten funktionalen Verbundkomplexes von ‚Ruhestätten im engeren Sinne’ - hier z.B. im ständigen Wechsel genutzter Tagesquartiere von Fledermäusen - geht.
Ein formaler Unterschied besteht zwar darin, dass funktionale Erwägungen bei der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung schon bei der Subsumtion unter den Begriff der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte zum Tragen kommen, während sie nach deutschem Artenschutzrecht erst auf der zweiten, durch § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. gesteuerten Prüfungsstufe Bedeutung gewinnen. Für das Schutzziel des Funktionserhalts spielt das aber keine Rolle. Der Senat hat keinen Zweifel, dass es dem nationalen Gesetzgeber mit Rücksicht auf den Spielraum, den gemeinschaftsrechtliche Richtlinien ihm bei der Wahl von Form und Mitteln zur Zielerreichung belassen und belassen müssen, frei stand, den gemeinschaftsrechtlich geforderten Schutzstandard auf dem gewählten Weg zu erreichen. Auch die Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ist in diesem Zusammenhang gemeinschaftsrechtskonform, weil solche Maßnahmen - nicht weniger als Vermeidungsmaßnahmen - die ununterbrochene Funktionserfüllung gewährleisten müssen und sich damit in der Terminologie der Kommission gleichfalls als funktionserhaltende Maßnahmen darstellen.
Jedenfalls bezogen auf Fallgestaltungen, über die hier zu entscheiden ist, steht auch Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103 S. 1 - Vogelschutzrichtlinie - VRL) der Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nach Maßgabe des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. nicht entgegen. Die Vorschrift verbietet die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern sowie die Entfernung von Nestern. Ihr Anwendungsbereich ist deutlich enger gefasst als der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 <Rn. 43> zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.). Dem Wortlaut nach, der auf den Begriff des Nestes abstellt und diesen in einen engen Zusammenhang zum weiteren Schutzobjekt der Eier rückt, umfasst der Schutz das selbstgebaute, aktuell belegte Nest. Der Regelungszweck, den für den Brutvorgang benötigten Ablageplatz der Eier zu schützen, mag dafür sprechen, den Schutz der Regelung für Vogelarten, die von ihnen gebaute Nester regelmäßig wiederverwenden oder ohne eigenen Nestbau geeignete Baumhöhlen, Felsvorsprünge oder ähnliche spezifische Strukturen regelmäßig wiederkehrend als Brutplatz nutzen, in funktionaler Betrachtung über den Normtext hinaus auf die aktuell nicht genutzten Nester bzw. sogar die das Nest ersetzenden Strukturen auszudehnen. Gründe des Funktionsschutzes können dies aber allenfalls dann rechtfertigen, wenn die konkret betroffenen Vögel artbedingt auf die Wiederverwendung des Nestes bzw. der Baumhöhle oder der sonstigen nestersetzenden Struktur angewiesen sind. An einem Angewiesensein in diesem Sinne fehlt es unzweifelhaft, falls sie auf - natürlich vorhandenen oder künstlich geschaffenen - Ersatz ausweichen können. Aufgrund dessen steht es im Einklang mit Art. 5 Buchst. b VRL, § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. auf aktuell nicht besetzte Fortpflanzungsstätten von Exemplaren europäischer Vogelarten anzuwenden. Bezogen auf Ruhestätten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. kann sich ein Widerspruch zu Art. 5 Buchst. b VRL schon deshalb nicht ergeben, weil der Begriff der Ruhestätte in der Verbotsregelung der Vogelschutzrichtlinie keine Entsprechung findet.
(c) Diesen Vorgaben des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird das Vorhaben gerecht.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten streng geschützter Amphibienarten sind trotz darauf gerichteter Erhebungen im Trassenbereich nicht festgestellt worden. Soweit einzelne Flächen als Landlebensräume - eingeschränkt - geeignet sein könnten, enthalten sie allenfalls potenzielle Lebensstätten, die dem Schutz des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. nicht unterfallen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 100).
Bezogen auf Fledermäuse sind bei der durchgeführten Bestandsaufnahme Wochenstuben, Balzquartiere und örtlich tradierte Winterquartiere nicht aufgefunden worden. Der von Klägerseite gegebene Hinweis, im Trassenbereich seien Wochenstuben bekannt, ist unsubstanziiert geblieben. Da der Umfang der Bestandsaufnahme nicht zu beanstanden ist, brauchte eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten insoweit nicht in Betracht gezogen zu werden. Hingegen fallen dem Vorhaben Höhlenbäume zum Opfer, für die der Beklagte in Rechnung stellt, dass sie Exemplaren einiger Fledermausarten im Wechsel mit anderen Höhlenbäumen als Tagesquartiere dienen. Werden sie gefällt, so liegt hierin unabhängig davon, ob sie unmittelbar vorher aktuell belegt gewesen sind, in Anbetracht ihrer in ständigem Wechsel wiederkehrenden Nutzung die Zerstörung von Ruhestätten i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. kommt das Zerstörungsverbot gleichwohl nicht zum Tragen. Den Feststellungen des vom Beklagten beauftragten Instituts für Landschaftsentwicklung und Stadtplanung (ILS) zufolge sind im räumlichen Zusammenhang der Rodungsflächen genügend weitere Quartierbäume vorhanden; es besteht also bisher ein Überangebot an Quartieren mit der Folge, dass der Eingriff funktional nicht ins Gewicht fällt. Der Senat sieht keinen Grund, warum diese naturschutzfachliche Einschätzung nicht zumindest vertretbar sein sollte.
Eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten europäischer Vogelarten macht die Klägerseite für vier Arten geltend, nämlich den Kiebitz, den Neuntöter, die Schafstelze und den Steinkauz. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen zeitlichen Vorgaben für die Rodung von Gehölzen und Einzelbäumen sowie das Freimachen des Baufeldes im offenen Landschaftsbereich den Zugriff auf aktuell belegte Nistplätze ausschließen. Da die drei erstgenannten Arten ihre Nester in jeder Brutsaison neu bauen, könnte das Vorhaben bezogen auf sie den Zerstörungstatbestand nur verwirklichen, wenn für sie jeweils in mindestens einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort von Nestern geeigneten Brutplätze verloren gingen. Dafür haben sich weder bei den Erhebungen des Beklagten Anhaltspunkte ergeben noch ist dem Vortrag der Klägerseite dafür etwas zu entnehmen.
Hingegen muss für den Steinkauz vom Verlust einer Fortpflanzungsstätte ausgegangen werden. Nach den von der Klägerin im Anhörungsverfahren gemachten und im Klageverfahren weiter vertieften Angaben befinden sich im Homberger Bachtal im Bereich ihrer Hofstelle und südlich davon zwei regelmäßig genutzte Brutreviere des Steinkauzes. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten; die Feststellungen seiner Gutachter zu dortigen der Revierabgrenzung dienenden Aktivitäten von Steinkäuzen untermauern vielmehr zusätzlich die Behauptung der Klägerin. Allerdings geht nur die Fortpflanzungsstätte des nördlichen Brutreviers verloren, während diejenige des südlichen Reviers erhalten bleibt.
Da der zum südlichen Revier gehörige Brutplatz nicht durch Rodungsarbeiten betroffen ist, kämen als schädigender Eingriff allenfalls seine Funktion beeinträchtigende mittelbare Einwirkungen durch Lärm oder andere Störeffekte in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit solche mittelbaren Einwirkungen aufgrund funktionaler Erwägungen den Zerstörungs- oder Beschädigungstatbestand erfüllen können, scheidet hier eine Zerstörung oder Beschädigung der Fortpflanzungsstätte des südlichen Reviers aus. Die Klägerseite verweist zwar auf eine Untersuchung ‚Vögel und Verkehrslärm’ des Kieler Instituts für Landschaftsökologie vom November 2007, die für den Steinkauz eine Effektdistanz von 400 m zum Straßenrand nennt. Damit ist eine Obergrenze bezeichnet, bis zu der negative Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die räumliche Verteilung der Vögel einer Art nicht ausgeschlossen werden können (ebd. S. 61, 226 f.). Für den Steinkauz, der nicht zu den besonders lärmempfindlichen Vogelarten zählt, hängt das Maß der Beeinträchtigung offenbar nicht allein vom Faktor Lärm, sondern maßgeblich auch von optischen Störreizen ab. Abgesehen davon, dass die Eignung der innerhalb der Effektdistanzen liegenden Habitatflächen als Lebensraum keineswegs aufgehoben ist, sondern lediglich - mit zunehmendem Abstand von der Trasse weniger - herabgesetzt sein kann, ist hier aber zu berücksichtigen, dass die Kernhabitate des Steinkauzes einschließlich der Fortpflanzungsstätte des südlichen Reviers im Tal und damit weit unterhalb der Autobahn liegen. Schon das mildert die Beeinträchtigungen durch Lärm- und Lichtreize stark ab. Wesentlich verstärkt wird dieser Abschirmeffekt noch durch die getroffene Anordnung 4 m hoher blickdichter Schutzwände an den Brückenrändern, die östlich und westlich auf den seitlichen Verwallungen mit 1 m Höhe auf langer Distanz weitergeführt werden. Die fachliche Einschätzung des Beklagten, dass die Störwirkungen dadurch im südlichen Brutrevier weitgehend abgefangen werden und deshalb keine Funktionseinbuße der dortigen Fortpflanzungsstätte eintritt, erscheint schlüssig und wird von seiner Einschätzungsprärogative gedeckt.
Anders ist die Sachlage im nördlichen Brutrevier. Nach den auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellten Angaben der Klägerin gehört zu diesem Revier ein als Brutplatz genutzter Höhlenbaum, der der geplanten Autobahnbrücke weichen soll. In Anbetracht der Standorttreue des Steinkauzes, der angestammte Bruthöhlen regelmäßig wieder nutzt, erfüllt die Rodung dieses Baumes die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F.
Die getroffenen Vermeidungs- und (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen führen jedoch dazu, dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. dennoch nicht eingreift. Die Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses sieht vor, als Ersatz für die bisherige Nistmöglichkeit eine künstliche Niströhre im Homberger Bachtal im Bereich der Maßnahmenfläche A 12.1 und damit in nahem räumlichen Zusammenhang mit dem verloren gehenden Brutbaum sowie zwei weitere künstliche Niströhren im Bereich der zusätzlich zu schaffenden Ausgleichsfläche A 9.21 zu installieren. Flankierend ordnet die Zweite Änderung an, das nördliche Brutrevier des Steinkauzes durch Pflanzung von zehn hochstämmigen Obstbäumen im Bachtal aufzuwerten und durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A 9.21 unmittelbar an das Bachtal angrenzend um eine kurzrasige Grünlandfläche von 5 ha zu ergänzen. Steinkäuze nehmen künstliche Niströhren grundsätzlich gut an. Werden die Röhren rechtzeitig, in räumlicher Nähe zum fortfallenden Brutplatz und unter auch im Übrigen geeigneten Habitatbedingungen bereitgestellt, kann deswegen davon ausgegangen werden, dass sie die Funktion als Fortpflanzungsstätte ohne zeitlichen Bruch übernehmen.
Diese Voraussetzungen sind jedenfalls für die Niströhre erfüllt, die im Homberger Bachtal angebracht werden soll. Wann die Installation zu erfolgen hat, ist zwar nicht ausdrücklich bestimmt. Aus dem Regelungszusammenhang mit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A 9.21, die mindestens ein Jahr vor Baufeldräumung ins Werk zu setzen ist, folgt aber, dass auch die Niströhren mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Standort der im Bachtal vorgesehenen Röhre befindet sich innerhalb des vorhandenen Brutreviers mit seinen gewachsenen Habitatstrukturen und steht damit in enger räumlicher Beziehung zu dem wegfallenden Brutbaum. Seine Eignung wird auch nicht durch die Nähe zur Autobahn in Frage gestellt. Für ihn gilt in gleicher Weise wie für das südliche Brutrevier, dass Störreize des Autobahnbetriebs wegen der Höhendifferenz zwischen Trasse und Nisthöhle sowie der geplanten blickdichten Schutzwand dort und auf den umgebenden Flächen nicht bzw. nur sehr eingeschränkt wirksam werden können. Vermag demnach die Niströhre im Homberger Bachtal die Funktion der bisher als Fortpflanzungsstätte genutzten Baumhöhle ohne zeitliche Lücke zu übernehmen, so kann letztlich offen bleiben, ob die beiden weiteren Niströhren, die auf der ausschließlich aus kurzrasigem Grünland ohne zusätzliche Vegetationselemente bestehenden Ausgleichsfläche A 9.21 installiert werden sollen, dazu ebenfalls in der Lage wären und ob etwaige Defizite der Funktionserfüllung zumindest im Rahmen des vorgesehenen Monitorings rechtzeitig behoben werden könnten.
Die nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. gebotene Funktionserhaltung scheitert auch nicht daran, dass das Brutrevier als Ganzes durch Flächenverluste, Baulärm, Veränderung der Gebietskulisse durch das Brückenbauwerk usw. entwertet würde. Ob und inwieweit derartige mittelbar auf die Funktionserfüllung von Fortpflanzungsstätten einwirkende Beeinträchtigungen den Beschädigungs- oder Zerstörungstatbestand verwirklichen können, bedarf auch in diesem Zusammenhang keiner Klärung; denn der Beklagte hat in der Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses über die bereits angesprochene Anordnung von Schutzwänden und von Anpflanzungen im Homberger Bachtal hinaus mit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A 9.21 Vorkehrungen getroffen, von deren Eignung zur Stabilisierung des nördlichen Brutreviers er ausgehen durfte. Diese Maßnahme richtet sich darauf, ein großflächiges Areal den Habitatansprüchen des Steinkauzes entsprechend umzugestalten. Dem dient namentlich der auf die Jagdgewohnheiten dieser Eulenart ausgerichtete kurzrasige Bewuchs. Der Großteil der Fläche liegt so weit von der geplanten A 44 und der bestehenden A 3 entfernt, dass Lärm- und Lichtreize beider Autobahnen trotz des hier vom Talgrund aus deutlich ansteigenden Geländes nicht bzw. nur in sehr abgeschwächter Form wirksam werden können. Dass der Abstand zum Himmelbachtal zu gering wäre, um die nötige Fluchtdistanz zum dort ansässigen Waldkauz zu wahren, ist von Klägerseite nur pauschal behauptet, aber nicht ausreichend belegt worden. Soweit die Kuppenlage einer Fläche die Habitateignung für den Steinkauz mindert, trifft dies nur für einen eher geringen Teil der großzügig bemessenen Ausgleichsfläche zu. Sollte die als reines Grünland vorgesehene Fläche wegen Fehlens von Gehölzen, die sich zur Deckung und als Ansitzwarten eignen, defizitär sein, stellt dies einen Mangel dar, dem durch schlichte Planergänzung abgeholfen werden könnte mit der Folge, dass er dem von der Klägerin verfolgten Anfechtungs- und Feststellungsbegehren in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG nicht zum Erfolg verhelfen kann (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 130).
Unbeachtlich ist schließlich auch der Umstand, dass der Vorhabenträger möglicherweise erst im Jahr 2011 auf die bis dahin verpachtete Fläche zugreifen kann. Die Gefahr einer verspäteten Realisierung der Ausgleichsmaßnahme ist damit nicht verbunden, weil der Planfeststellungsbeschluss i.d.F. der Zweiten Änderung ausdrücklich einen einjährigen Vorlauf der Maßnahme vor der Baufeldräumung vorschreibt, der Beginn der Realisierung des Vorhabens also ggf. entsprechend hinausgeschoben werden muss.
(4) Schließlich ist auch ein Verstoß gegen das Störungsverbot zu verneinen. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; erheblich ist eine Störung nach der Definition des Halbsatzes 2 der Vorschrift, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL und Art. 5 Buchst. d VRL im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44, vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104). Gestützt auf die Feststellungen seiner Gutachter, deren Ergebnisse in der Ergänzenden Prüfung des ILS vom Dezember 2007 zusammengefasst sind, hat der Beklagte erhebliche Störungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. für die geprüften Artengruppen verneint. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Da für streng geschützte Amphibienarten im Trassenbereich keine zur Fortpflanzung geeigneten Gewässer vorhanden sind, könnten sie allenfalls während der Überwinterungszeiten durch Immissionen und während der Wanderungszeiten durch Zerschneidungswirkungen der Trasse störend betroffen sein. Unter beiden Gesichtspunkten scheidet aber eine erhebliche Störung aus, weil die in Rede stehenden Arten nach den nicht bestrittenen Angaben des ILS auch während der Ruhezeiten wenig anfällig für verkehrsbedingte Störungen sind und als Wanderkorridore im Wesentlichen nur die von Zerschneidungswirkungen verschonten Bachtäler in Betracht kommen. Daher bedarf es hier auch keiner Auseinandersetzung mit der in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. Gellermann, NuR 2009, 85 <87>) an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 105) vertretenen Auffassung, dass auch Trennwirkungen unter den Störungstatbestand fallen können.
Bezogen auf die festgestellten oder als vorkommend unterstellten Fledermausarten hat der Beklagte für den Arterhalt besonders kritische Störungen in den Wochenstuben und Winterquartieren ausgeschlossen, weil solche im Bereich der Trasse nicht nachgewiesen seien und als Winterquartiere potenziell nutzbare Gehölze überdies vor ihrem möglichen Bezug gerodet würden. Dagegen ist mit Rücksicht auf den ausreichenden Umfang der Bestandsaufnahme nichts zu erinnern. Dass Störwirkungen, die vor allem während der Bauzeit an Tagesquartieren und in Jagdhabitaten auftreten könnten, die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten, ist mit dem Hinweis auf die enge räumliche und zeitliche Begrenzung solcher Effekte sowie vorhandene Ausweichhabitate schlüssig begründet worden. Da die Biotopstrukturen des Untersuchungsraums im Zuge der Bestandserfassung für den landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt worden sind, verfügte der Beklagte auch über die nötige Erkenntnisbasis, um Ausweichmöglichkeiten fachgerecht beurteilen zu können.
Für Störungen europäischer Vogelarten, die im Einzugsbereich der Trasse vorkommen, gilt Ähnliches. Störeffekte durch Lärm und andere Reize sind zwar weder in der Bau- noch in der Betriebsphase auszuschließen. Baubedingte Störungen betreffen aber nur einen sehr begrenzten Zeitraum, so dass mit ihnen verbundene Verdrängungswirkungen nur temporärer Art sind und sich deshalb nicht nachhaltig auf die Habitatbedingungen der betroffenen Arten auswirken. Verkehrslärm und sonstige Störeffekte des Straßenbetriebs werden - wie schon zum Beschädigungs- und Zerstörungsverbot ausgeführt - durch die Führung der Autobahn im Einschnitt bzw. über seitlich mit Schutzwänden abgeschirmte Brücken deutlich abgemildert. Das trifft vor allem für die Bachtäler mit ihrer ausgeprägten Strukturvielfalt zu. Nimmt man hinzu, dass nach den von Seiten des Beklagten getroffenen Feststellungen Ausweichhabitate mit jeweils geeigneten Strukturen sowohl in den Tälern als auch in den umgebenden großflächigen Offenlandbereichen zur Verfügung stehen, so ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Prognose des Beklagten, dass sich durch die Störungen der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der betroffenen Vogelarten nicht verschlechtern wird. Auch für den Steinkauz gelten insoweit keine nachteiligen Besonderheiten. Im Gegenteil sind die für diese Art im Homberger Bachtal und nordöstlich daran anschließend vorgesehenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen geeignet, die dort vorhandenen Steinkauzreviere trotz der eintretenden Störungen zu stabilisieren und dadurch Verschlechterungen des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu verhindern.
...
d) Die Planfeststellung gewährleistet, dass das Vorhaben trotz der unter Teilstücken der Trasse verlaufenden Massenkalkzüge und des damit verbundenen Verkarstungsrisikos den Erfordernissen der Standsicherheit von Straßenbauwerken und des Grundwasserschutzes entspricht.
Bei der Standsicherheit von Straßenbauwerken und dem Grundwasserschutz handelt es sich nicht um bloße abwägungserhebliche Belange. Der Rechtsordnung sind mit dem Erfordernis der Standsicherheit und dem Verbot von Grundwasserbeeinträchtigungen vielmehr zwingende Rechtssätze zu entnehmen, die der planerischen Abwägung Schranken setzen.
Das Erfordernis der Standsicherheit ergibt sich aus § 4 Satz 1 FStrG. Nach dieser Bestimmung haben die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Dass dies insbesondere auch für die Standsicherheit gilt, bedarf keiner weiteren Begründung. Ein allgemeines Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung ist zwar weder im Wasserhaushaltsgesetz noch im Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen ausdrücklich normiert, ist aber § 34 WHG zu entnehmen. Die Vorschrift befasst sich mit der Reinhaltung des Grundwassers unter zwei speziellen Aspekten. Abs. 1 regelt die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser, also die zielgerichtete Zuführung solcher Stoffe, und bestimmt, dass dafür eine Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Abs. 2 trifft eine entsprechende Regelung für die Lagerung und Ablagerung von Stoffen und die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen. Beide Regelungen stellen Ausprägungen eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch beim Einwirken auf das Grundwasser in sonstiger Weise Geltung beansprucht und gebietet, den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 16. November 1973 - BVerwG 4 C 44.69 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 3 S. 8 f. und vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 89.77 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5 S. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 1997 - 7 M 3628/96 - ZfW 1998, 505).
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist der Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden.
aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der behördlichen Beurteilung unzutreffende Annahmen über das mit dem Vorhaben verbundene Risikopotenzial für die Standsicherheit der Straßenanlage und das Grundwasser zugrunde liegen. Die planfestgestellte Trasse verläuft in ihrem westlichen Teil über Massenkalkzüge, die wegen der in ihnen ablaufenden Verkarstungsprozesse Risiken für die Standsicherheit und das Grundwasser bergen; für das Grundwasser kommt erschwerend hinzu, dass die Kalkzüge zum direkten Einzugsgebiet des Wasserwerks Homberg-Meiersberg gehören, dessen geplante Schutzzone II die Trasse quert. Ein im Auftrag des Vorhabenträgers gefertigtes Streckengutachten der ICG Leonhardt-Veith GmbH & Co. KG vom 16. Februar 2006 (nachfolgend: Streckengutachten) stellt die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse auf der Grundlage einer Auswertung anderweitig vorgenommener Bohrungen dar; es zieht daraus Schlüsse für das Risiko von Bodensenkungen und Erdfällen und gibt Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Die darin getroffenen Feststellungen werden durch die Angriffe in den von der Klägerseite vorgelegten Gegengutachten nicht erschüttert. Dem Einwand, die Kalkzüge reichten ausweislich der Bohrungen weiter nach Norden als in der Planung angenommen und gefährdeten deshalb die Trasse auf einem zusätzlichen Teilstück, ist die ICG überzeugend entgegengetreten. Unter Hinweis auf die Verkippung der ursprünglich horizontalen Kalkzüge nach Norden hat sie plausibel begründet, warum auch die Bohrungen nördlich des im Streckengutachten angegebenen Grenzbereichs, der die sog. Ausbisszone des nördlichsten Kalkzuges betrifft, noch Kalk zu Tage gefördert haben. Da der Kalk - von unbeachtlichen Einsprengseln in den Deckschichten abgesehen - dort erst in großer Tiefe angetroffen wird, leuchtet es ein, dass er insoweit keinen Risikofaktor darstellt. Überzeugt haben den Senat auch die Ausführungen der ICG zu den geologischen Konsequenzen der Verkarstungsprozesse im Kalkgestein. Weil der Kalk von Deckschichten überlagert ist, die gemäß ihrer Konsistenz in entstehende Hohlräume kontinuierlich nachsacken (sog. Subrosion), lässt sich fachlich nachvollziehen, dass die Verkarstung nicht zu plötzlichen Erdfällen, sondern zu Schwunddolinen führt, die an der Erdoberfläche in Gestalt von Senken in Erscheinung treten. Dass neben den im Übersichtslageplan 3 zum Streckengutachten eingetragenen Dolinen, bei denen es sich nach ihrer Erscheinung um solche Schwunddolinen handeln soll, auch sog. Einsturzdolinen im Trassenumfeld festgestellt worden sind, die für ein berücksichtigungsbedürftiges Erdfallrisiko sprächen, haben die Gutachter der Klägerseite nicht belegt.
Soweit klägerseitig behauptet wird, die Deckschichten über den Massenkalkzügen und dem Grundwasser seien nicht ausreichend untersucht worden, wird dies durch das Streckengutachten widerlegt. Dort finden sich auf der Grundlage der ausgewerteten Bohrergebnisse Aussagen sowohl zur Zusammensetzung und Mächtigkeit der Deckschichten über dem Massenkalk in den einzelnen Teilabschnitten der A 44 als auch zur Grundwasserüberdeckung (vgl. insoweit speziell Tabelle 4 auf S. 54).
bb) Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen hält das planfestgestellte Schutzkonzept zur Gewährleistung der Standsicherheit der Straßenanlage und zur Vermeidung von Gefährdungen des Grundwassers durch verunreinigtes Straßenoberflächenwasser rechtlicher Überprüfung stand. Die Nebenbestimmung 5.1.2 zum Planfeststellungsbeschluss verpflichtet den Vorhabenträger, in den Grenzen der festzusetzenden Wasserschutzzone II die Vorgaben der für den Bundesfernstraßenbau eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten - RiStWag - in ihrer aktuellen Fassung zu beachten. Da die Schutzzone gerade die für die Trinkwassergewinnung wichtigen Massenkalkzüge schützen soll, ist gewährleistet, dass die Vorgaben dieser Richtlinien im kritischen Bereich der Kalkzüge zur Anwendung kommen. Sie enthalten die im Interesse des Grundwasserschutzes nach dem Stand der Technik gebotenen Anforderungen an Baugrunderkundung, Baustoffe, Entwässerungsmaßnahmen und Dichtungssysteme. Zusammen mit den Festsetzungen über die Verlegung von Dichtungsbahnen und die Anbringung von Spritzwänden auf den Autobahnbrücken stellen sie sicher, dass die Straßenentwässerung ein geschlossenes System bildet. Dessen Funktionsfähigkeit hängt allerdings ebenso wie diejenige der Straßenanlage als solcher von der Stabilität des Untergrundes ab. Insoweit sind jedoch keine Defizite des Schutzkonzepts feststellbar.
Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es keinen Mangel dar, dass eine Detailuntersuchung der Trasse auf vorhandene Hohlräume im Karst, die zur Destabilisierung des Baugrundes führen und so die Standfestigkeit des Straßenkörpers, der Randbereiche oder gar der Brücken gefährden könnten, als Grundlage der Zulassung unterblieben ist. Der Beklagte hält es für ausreichend, entsprechende Bohrungen und sonstige Erkundungen in der Phase der Ausführungsplanung vorzunehmen. Dem ist beizupflichten. Die Planfeststellungsbehörde hat sich zwar Gewissheit darüber zu verschaffen, dass eine durch das Vorhaben aufgeworfene tatsächliche Problematik bei der Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses beherrschbar ist und dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht. Die Praxis, die Bauausführung aus der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung auszuklammern, ist aber nicht zu beanstanden, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben gewährleistet ist. Insoweit braucht im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft und entschieden zu werden, ob die Ausführungsplanung des Vorhabenträgers tatsächlich diesen Vorgaben genügt. Vielmehr reicht es aus, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 5.96 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44 S. 25 f.). Demgemäß können fachliche Detailuntersuchungen, die der Problemlösung dienen, und darauf aufbauende Schutzvorkehrungen der Ausführungsplanung überlassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Problem sich lösen lässt und die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Billigung unterbreitet wird.
Diesen Grundsätzen wird das Vorgehen des Beklagten gerecht. Nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, die er durch Vorlage der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. herausgegebenen Hinweise zur Anwendung geotechnischer und geophysikalischer Messverfahren im Straßenbau (H GeoMess), Ausgabe 2007, untermauert hat, stehen geeignete Methoden zur Identifizierung von Hohlräumen in Gestalt von Bohrungen, seismischen Messungen usw. zur Verfügung. Ebenso sind Methoden verfügbar, um im Falle festgestellter Hohlräume den Baugrund zu stabilisieren. Das hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls fachlich nachvollziehbar erläutert, ohne dass die Klägerin dem substanziiert entgegengetreten wäre. Auch der Geologische Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen geht in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2005 von der Möglichkeit aus, die Trasse über unterirdischen Hohlräumen durch bauliche Maßnahmen zu sichern.
Dass die Ausführungsplanung tatsächlich die zur ergänzenden Risikoermittlung und zur Risikobeherrschung notwendigen Maßnahmen vorsieht, wird durch die der Planergänzung dienende diesbezügliche Protokollerklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 sichergestellt. Danach sind die geprüften Ausführungsunterlagen der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Das dient ausweislich der Erläuterungen des Beklagten dazu, ihm eine eigene Prüfung der Ausführungsplanung und Entscheidung über ihre Freigabe zu ermöglichen.
Die Klägerin wendet hiergegen ein, die Vorgehensweise des Beklagten sei unzulässig, weil Ungewissheit bestehe, ob sich die Problemlösung der Ausführungsplanung im Rahmen der festgestellten Planung halte; mit seiner Protokollerklärung behalte sich der Beklagte Änderungen des Planvorhabens vor, ohne dass die Voraussetzungen für einen Entscheidungsvorbehalt gegeben seien. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Gutachter des Beklagten haben in der Verhandlung detailliert und überzeugend ausgeführt, es sei praktisch ausgeschlossen, dass technische Lösungen zur Bewältigung von Verkarstungserscheinungen im Baugrund Planänderungen erforderten. Weder sei wegen derartiger Probleme eine Verlegung der Trasse noch auch nur die Verlegung einzelner Brückenpfeiler in Betracht zu ziehen. Bestehen mithin keine vernünftigen Zweifel an der Realisierbarkeit des Vorhabens in der planfestgestellten Form, so kann auch der Protokollerklärung vom 19. Februar 2009 nicht der Wille entnommen werden, die Entscheidung über den Autobahnbau in einer den planfestgestellten Unterlagen gemäßen oder von ihnen abweichenden Form offenzuhalten. Im Gegenteil geht es mit der Erklärung im Wesentlichen darum, der Planfeststellungsbehörde vor der Bauausführung eine abschließende Prüfung und Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob die Ausführungsplanung technisch geeignet ist und sich im Rahmen der Planfeststellung hält oder ob sie geändert werden muss, um sie den Vorgaben der Planfeststellung anzupassen. Der ergänzend formulierte Vorbehalt einer Planänderung bezieht sich lediglich auf einen nach ingenieurwissenschaftlicher Einschätzung nicht absehbaren Eventualfall, für den der Beklagte in der Planfeststellung keine Vorsorge zu treffen brauchte. Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wird deshalb von diesem Vorbehalt nicht berührt.
Eine rechtserhebliche Schutzlücke verbleibt schließlich auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin geltend gemachte Risiko künftig durch Verkarstungsprozesse entstehender Hohlräume im Untergrund der Trasse. Die ICG-Gutachter weisen die theoretisch denkbare Möglichkeit künftiger Hohlraumbildung dem Bereich des Restrisikos zu und erläutern diese Beurteilung schlüssig mit dem Hinweis, dass Verkarstungsprozesse im Kalk unterhalb von Deckschichten, wie sie hier vorhanden sind, in geologischen Zeiträumen ablaufen. Selbst wenn diese Aussage für Störzonen, in denen säurehaltiges Oberflächenwasser in den Kalk eintritt, zu relativieren sein sollte, wie der von Klägerseite eingeschaltete Sachverständige für Bodenschutz Dr. B. fordert, stellt das die Plausibilität der von den Gutachtern des Beklagten vorgenommenen Risikoeinschätzung nicht in Frage; denn durch den Bau der Autobahn wird der Baugrund versiegelt mit der Folge, dass das Oberflächenwasser nicht von oben in die Kalkschichten einsickern kann. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Künftige Verkarstungsprozesse können nach den - wie schon ausgeführt - nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beklagten aller Voraussicht nach nicht zu Erdfällen, sondern lediglich zu nach und nach eintretenden Senkungen führen. Bei den Streckenkontrollen der Straßenwacht, die ausweislich der Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in kurzen zeitlichen Abständen stattfinden, lassen sich solche Senkungen im Bereich der Fahrbahnen und der Fahrbahnränder erkennen und beherrschen. Ähnliches gilt für die Autobahnbrücken, die regelmäßig auf ihre Standsicherheit hin überprüft werden.
cc) Die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung gesondert angesprochene Gefahr einer Grundwasserverunreinigung durch Luftschadstoffeinträge in den Boden ist ebenfalls zu verneinen. Die an die Trasse angrenzenden nicht versiegelten Flächen unterliegen zwar verkehrsbedingten Einträgen von Luftschadstoffen in den Boden (PFB S. 69). Nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss, der sich hierzu auf Forschungsergebnisse zur Schadstoffbelastung von Böden neben Straßen stützt, sind schädliche Bodenveränderungen aber allenfalls unmittelbar neben dem Fahrbahnrand anzutreffen (PFB S. 80). Ein Schadstofftransport von dort in die grundwasserführenden Kalkschichten mit ihrer grundsätzlich hohen Wasserwegsamkeit wird schon durch die über dem Kalk liegenden mächtigen Deckschichten, die als Barriere für versickerndes Wasser wirken, weitgehend ausgeschlossen. Einen zusätzlichen, auch in Störungszonen wirksamen Schutz gewährleisten - wie bereits vorstehend zu den Risiken schadstoffbelasteten Straßenoberflächenwassers ausgeführt - die für die Randbereiche der Straße im Einklang mit den Vorgaben der RiStWag getroffenen Schutzvorkehrungen, die eine Verbringung von Schadstoffen in den Untergrund mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
e) Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsmangel, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17 Satz 2, § 17e Abs. 6 FStrG).
aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und der Klägerin im Besonderen Fehler unterlaufen sind, auf die das Anfechtungs- oder zumindest das hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren gestützt werden könnte. Die Klägerin wendet gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange im Wesentlichen ein, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung der A 44 weit unterschätzt worden sei. Träfe dieser Einwand zu, so wäre die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen wird. Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose könnte deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden. Die Prognose der künftigen Verkehrsbelastung der A 44 ist jedoch nicht zu beanstanden.
Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N. und vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42.03 - juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - BVerwG 9 VR 11.02 - juris Rn. 14). Unter jedem dieser Gesichtspunkte übt die Klägerin Kritik an der im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführten Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe IVV Aachen vom Dezember 2002 sowie den Ergänzungen dieser Untersuchung vom August 2004 und Juli 2006. Ihre Einwände greifen jedoch nicht durch.
(1) Die von der Klägerin unter Berufung auf RegioConsult erhobene Rüge, es sei nicht nachvollziehbar, welcher Prognosemethode sich die Verkehrsuntersuchung bedient habe und ob die Methode fachgerecht angewandt worden sei, wird den Erläuterungen seitens der IVV nicht gerecht. Der Ergebnisbericht der Verkehrsuntersuchung stellt das methodische Vorgehen nachvollziehbar dar. Es richtete sich darauf, die künftige Verkehrsbelastung mithilfe von Verkehrsberechnungen zu ermitteln, bei denen die Verkehrsabläufe für verschiedene Netzzustände im Rechner simuliert wurden. In das Modell eingespeist wurden Strukturdaten und Verkehrsnachfragedaten für Ist- und Prognose-Zustände. Das daraus resultierende Verkehrsaufkommen für die jeweiligen Quell-Ziel-Beziehungen wurde sodann auf die verschiedenen Verkehrsträger aufgeteilt und der Straßenverkehrsanteil anschließend auf das Straßennetz der unterschiedlichen Netzfälle umgelegt. Danach besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Verkehrsuntersuchung um eine Modellprognose handelt, die insbesondere auch für Straßenneubauten zu den anerkannten Prognoseverfahren gehört (vgl. Nr. 1.2.2.2 des Anhangs zu den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind neben der Grunduntersuchung von 2002 auch die Ergänzungen 2004 und 2006 keine Trend-, sondern Modellprognosen, so dass die Frage, ob nach Lage des Falles insoweit auch Trendprognosen genügt hätten, dahingestellt bleiben kann (zur Fortschreibung von Modellprognosen mittels bloßer Trendprognosen vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - juris Rn. 28). In beiden Ergänzungsuntersuchungen wurden die Prognoseergebnisse von 2002 nicht einfach nach Maßgabe eines allgemeinen Trends hochgerechnet, sondern das Modell als solches aktualisiert. Hinsichtlich der Ergänzung 2004 betrafen die Änderungen das Prognoseverkehrsnetz (Ergebnisbericht 2004 S. 2 f.), hinsichtlich der Ergänzung 2006 beziehen sie sich mit Rücksicht auf den veränderten Prognosehorizont (2020) auf die die Verkehrsnachfrage bestimmenden Grundlagendaten (Ergebnisbericht 2006 S. 2 und 4).
Die Erläuterungen in den Ergebnisberichten der Untersuchungen und die ergänzenden Ausführungen der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung belegen zudem, dass die Durchführung der Prognose methodengerecht erfolgt ist. Dem Vorwurf von RegioConsult, bezogen auf den Regionalverkehr seien die Verkehrsbeziehungen nur grob abgeschätzt und damit nicht ausreichend ermittelt worden, ist die IVV ausdrücklich entgegengetreten. Ausweislich ihrer Erläuterungen hat sie sich - anders als für den Fernverkehr - insoweit nicht darauf beschränkt, Verkehrsbeziehungen zwischen Kreisregionen in den Blick zu nehmen, sondern stattdessen für den engeren Untersuchungsraum die Verkehrsbeziehungen zwischen den kleinteilig gebildeten Verkehrszellen der Landesverkehrsplanung mit ihren jeweils mehreren Einspeisungspunkten berücksichtigt. Befriedigend erläutert hat der Ergebnisbericht darüber hinaus auch, wie das entwickelte Prognosemodell anhand eines Abgleichs zwischen der Analysematrix für das Jahr 2000 mit den Ergebnissen der Straßenverkehrszählung 2000 geeicht worden ist. Den von Klägerseite unter Berufung auf RegioConsult geäußerten Bedenken, dabei könnte es zu einer Überanpassung an die Zählergebnisse gekommen sein, ist die IVV überzeugend mit der Erwägung entgegengetreten, es handele sich um einen iterativen Prozess, in dem fachlich anerkannte Grenzen zulässiger Anpassung beachtet worden seien.
(2) Mängel der Verkehrsuntersuchung lassen sich auch nicht unter dem Aspekt der in das Prognosemodell eingespeisten Grundlagendaten zur Verkehrsnachfrage und zu den Verkehrsbeziehungen feststellen. Die IVV hat sich zur Verkehrsnachfrage auf Strukturdaten aus der 10. koordinierten Bevölkerungsprognose des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen für 2020 und der Bedarfsplanprognose des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) sowie zu den Verkehrsbeziehungen auf Daten der Bundesverkehrswegeplanung und der Landesverkehrswegeplanung gestützt. Das Büro RegioConsult hält demgegenüber den Rückgriff auf die Daten der Bundesraumordnungsprognose 2020 der Bundesanstalt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) sowie die Verkehrsmatrizes der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen (IGVP) für vorzugswürdig. Dass die BBR-Prognose und die IGVP zu Ergebnissen gelangen, die von den durch die IVV zugrunde gelegten bzw. ermittelten Daten abweichen, stellt die Validität letzterer nicht in Frage. Angesichts des prognostischen Charakters der Untersuchungen und der Spielräume bei der Wahl des methodischen Ansatzes sind völlig deckungsgleiche Untersuchungsergebnisse nicht zu erwarten. Dass die von der IVV ausgewerteten Untersuchungen ihrerseits methodisch fehlerhaft konzipiert seien oder auf einer unzutreffenden Datenbasis beruhten, hat die Klägerin nicht dargetan.
Für die Daten der Bedarfsplanprognose bzw. der Bundesverkehrswegeplanung kommt hinzu, dass das BMVBS deren Verwendung - wie seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert - einheitlich für alle Fernstraßenplanungen vorgegeben hat. Diese Planungsvorgabe entspringt dem Bedürfnis, für Fernstraßenplanungen eine konsistente Datenbasis zugrunde zu legen. Methodisch wäre es problematisch, dieses einheitliche Vorgehen für einzelne Projekte zu durchbrechen und mit abweichenden Daten zu arbeiten. Deshalb erweist sich die Vorgabe jedenfalls so lange als sachgerecht, wie die vorgegebene Datenbasis nicht offenkundig durch neuere Erkenntnisse überholt ist. Dass dies zuträfe, ist nicht ersichtlich und kann insbesondere nicht aus den Angaben von RegioConsult zu eklatant von den IVV-Daten abweichenden jüngeren Untersuchungsergebnissen der IGVP geschlossen werden. Diese Angaben beruhen nämlich weitgehend auf Fehldeutungen. Während RegioConsult behauptet hat, für die Ortsdurchfahrt Homberg der L 422 stehe im Analyse-Nullfall einem von der IGVP genannten DTV-Wert von 26 000 ein von der IVV verwendeter Wert von 9 000 gegenüber, hat die IVV nach eigenen Angaben einen Wert von 24 000 Kfz/h zugrunde gelegt. Für die Ortsdurchfahrt Heiligenhaus der B 227 steht IGVP-Werten von 26 000 bzw. 27 000 ein IVV-Wert nicht von 15 000, sondern im Hinblick auf die dortige Verkehrsführung über gegenläufige Einbahnstraßen von 30 000 (2 x 15 000) gegenüber. Eine deutliche Abweichung ergibt sich allein für den bereits realisierten Abschnitt der A 44 im Raum Velbert. Wegen der guten Übereinstimmung der von der IVV errechneten Werte mit korrespondierenden Werten der durchgeführten Verkehrszählung wird die Validität der IVV-Werte aber auch durch diese Abweichung nicht erschüttert.
(3) Der Prognose fehlt es auch nicht an einer überzeugenden Begründung der gewonnenen Ergebnisse, wonach die A 44 im Planfall 2020 mit bis ca. 40 000 Kfz/Werktag belastet sein wird. Die Klägerin wendet zwar ein, mit Rücksicht auf die der Autobahnverbindung A 44/A 535 zukommende Überlauffunktion für die im Breitscheider Kreuz überlastete Verbindung A 3/A 52 bleibe die IVV eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, warum in der Ergänzung 2004 ihrer Verkehrsuntersuchung die Neuaufnahme der A 535 in das Prognosenetz nicht mit einer deutlicheren Mehrbelastung der A 44 zu Buche schlage. Diese vermeintliche Unstimmigkeit hat der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. Bol. in der mündlichen Verhandlung aber schlüssig aufgelöst. Nach seinen Erläuterungen ist die Fahrt über die A 44 und die A 535 für die meisten in Betracht kommenden Verkehrsbeziehungen mit einem Umweg von mehreren Kilometern verbunden. Da das Breitscheider Kreuz - wie in der IVV-Prognose seinen Angaben zufolge bereits berücksichtigt - leistungsfähig ausgebaut werden soll, wird die neue Verbindung über die A 44/A 535 für die bestehende Verbindung A 3/A 52 nur vergleichsweise selten als Bypass fungieren. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Anlass, die Verkehrsprognose wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der Prognoseergebnisse zu beanstanden. Soweit RegioConsult ferner geltend macht, aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes ergäben sich höhere Lkw- und Pkw-Belastungen der A 44, ist die IVV dem in ihrer Stellungnahme vom Juli 2007 plausibel entgegengetreten (S. 14 ff.). Die darauf erfolgte Erwiderung von RegioConsult zeigt keine Unstimmigkeiten in dieser Argumentation auf, die die Überzeugungskraft der IVV-Prognose erschüttern würden.
Hält die Verkehrsprognose demzufolge gerichtlicher Überprüfung stand, so ist auch die darauf aufbauende Lärmprognose nicht zu beanstanden mit der Folge, dass der Beklagte die Lärmbelastung der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und diejenige der Klägerin im Besonderen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Mängel, die auf das Planungskonzept durchschlagen könnten, sind mithin unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.
bb) Das Vorhaben wirft keine Probleme für die Luftqualität auf, die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hätten bewältigt werden müssen.
(1) Die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens dar. Rechtlicher Maßstab zur Beurteilung der mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der Luftqualität ist vielmehr das planungsrechtliche Abwägungsgebot.
Die Grenzwerte, die die Verordnung für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft festlegt, stehen in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 11 der 22. BImSchV). Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitätsrichtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird durch die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 22. BImSchV jedoch nicht beschränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren (Urteile vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61> und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <28>).
Das planungsrechtliche Abwägungsgebot erfordert aber, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität in der Planfeststellung zu berücksichtigen. Der Vorhabenträger ist grundsätzlich gehalten, die durch die Planungsentscheidung geschaffenen Konflikte zu bewältigen. Die Konfliktbewältigung kann allerdings auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren überlässt. Das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots ist erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).
(2) Diesen Grundsätzen wird der Planfeststellungsbeschluss gerecht.
Die planfestgestellte Schadstoffuntersuchung durch das Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG vom Juli 2006 hat sich auf eine Abschätzung der vor allem durch den Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickstoffdioxid, Benzol und Feinstaubpartikel PM10 beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, für die Schadstoffbelastung mit Blei, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid seien die Beiträge des Straßenverkehrs von untergeordneter Bedeutung. Dagegen sind Einwände nicht zu erheben und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
Während die Untersuchung für Benzol und Partikel keine Grenzwertüberschreitungen ergeben hat, gelangt sie für Stickstoffdioxid zu dem Ergebnis, an einer geringen Zahl der in Trassennähe gelegenen Wohnhäuser, insbesondere im Querungsbereich A 44/L 156, könne es zu Grenzwertüberschreitungen kommen. Diese bewegen sich der Untersuchung zufolge jedoch in engen Grenzen; der Jahresmittelwert von 40 µg pro m³ wird um bis zu 6 µg pro m³, die Grenze 18 zulässiger Überschreitungen des Kurzzeitwertes von 200 µg pro m³ im Kalenderjahr um bis zu achtmal überschritten. Die Überschreitungen sind vornehmlich auf die Vorbelastung zurückzuführen, die die Untersuchung mit 29 µg pro m³ beziffert. Auf dieser Grundlage besteht kein Handlungsbedarf, dem bereits in der Planfeststellung Rechnung getragen werden müsste. Die Zusatzbelastung bleibt weit hinter den Grenzwerten zurück und erfordert deshalb für sich genommen keine Problemlösung durch den Planfeststellungsbeschluss. Besondere örtliche Verhältnisse, die die Eignung von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung zur Bewältigung der Gesamtbelastung ausschließen und daher ebenfalls eine Problemlösung schon in der Planfeststellung hätten gebieten können, sind im Anhörungsverfahren nicht hervorgetreten.
Die Einwände der Klägerin gegen die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Schadstoffkonzentrationen und damit gegen die Grundlage dieser Beurteilung greifen nicht durch:
(a) Die Klägerin rügt in erster Linie, das verwendete Prognoseverfahren nach dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02) in der Fassung von 2005 erbringe keine aussagekräftigen Ergebnisse, weil mehrere Bedingungen für die Anwendung dieses Verfahrens nicht erfüllt seien. Dem ist nicht zu folgen. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine unter Federführung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. erarbeitete und 2005 weiterentwickelte Methode, deren Anwendung auf die Bundesfernstraßen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Erlass vom 12. April 2005 ausdrücklich empfohlen worden ist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Verfahren dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Allerdings ermöglicht es keine exakte Berechnung der Schadstoffkonzentrationen, sondern lediglich deren Abschätzung (vgl. Nr. 1.3 Abs. 3 MLuS 02). Um die für die Planfeststellung maßgebliche Frage zu beantworten, ob eine Problemlösung der Luftreinhalteplanung überlassen werden darf, reicht eine solche Abschätzung aber aus.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Prognoseverfahrens waren hier erfüllt. Anders als die Klägerin meint, hängt die Anwendung nicht von einer geländegleichen Führung der Straße, sondern davon ab, dass Trogtiefen und Dammhöhen unter 15 m verbleiben (Nr. 1.3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 MLuS 02). Für das Planvorhaben trifft dies zu. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Abschätzungsmodell bei häufigen Schwachwindlagen und/oder im Bereich von relevanten Kaltluftabflüssen und -seen unanwendbar bzw. seine Anwendung problematisch ist (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02), sind diese negativen Anwendungsbedingungen nicht gegeben. Dem Vortrag der Klägerin, nach Beobachtungen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW im Rahmen der Luftreinhalteplanung (Sektor 4) seien bezogen auf den maßgeblichen Trassenraum für über 40 % eines Jahres Schwachwindlagen mit Geschwindigkeiten von 0 bis 2 m/s zu prognostizieren, ist der Beklagte entgegengetreten; die Luftreinhalteplanung verfüge nicht über Winddaten für den Raum Velbert/
Heiligenhaus, sondern nur für Düsseldorf, Essen, Neuss und Reisholz, wobei die Spannbreite der Schwachwindhäufigkeiten von 17,3 bis 34,4 % reiche. Diesen substanziierten Ausführungen hat die Klägerin nicht mehr widersprochen. Es fehlen deshalb Anhaltspunkte, dass die Windverhältnisse im Trassenbereich in ungewöhnlichem Maße durch Schwachwindlagen geprägt sind, zumal die Trasse ganz überwiegend in Kuppenlage verläuft. Kaltluftströmungen sind - wie der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - in den Bachtälern zu erwarten. Da die Autobahn die Täler im oberen Bereich der Talschultern und damit oberhalb dieser Strömungen quert, überzeugt den Senat die Annahme, die Kaltluftabflüsse seien für die Schadstoffausbreitung nicht relevant.
Von Klägerseite wird ferner eingewandt, zumindest für die Autobahnbrücken sei eine Abschätzung anhand des Modells nach MLuS 02 verfehlt, weil ihre Umströmung zu gänzlich anderen Belastungen in der näheren Umgebung führe als im übrigen Trassenverlauf. Auch in dieser Hinsicht hält der Senat jedoch die Argumentation des Gutachterbüros Lohmeyer für überzeugend. Danach ermöglicht das verwandte Prognosemodell zwar keine gesonderte Berücksichtigung von Brückenlagen. Da bei freier Anströmung der Brücken Luftschadstoffe intensiver verdünnt und abtransportiert werden als bei einer Straßenführung im Gelände, leuchtet es aber ein, dass die Abschätzung nach MLuS 02 insoweit auf der sicheren Seite liegt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Merkblatt gehe selbst von der Unanwendbarkeit des Prognosemodells in engen und tief eingeschnittenen Tälern aus (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 1). Diese negative Anwendungsbedingung ist im Streitfall nicht einschlägig. Selbst das Angerbachtal, das von der Autobahnbrücke in einer Länge von 391 m und einer lichten Höhe von 30 m über Talgrund überspannt werden soll, lässt sich schwerlich als ‚eng und tief eingeschnitten’ bezeichnen. Für die anderen Täler gilt dies erst recht. Unabhängig davon kommt die erwähnte Ausnahmeregelung - wie der Gutachter Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung einleuchtend erläutert hat - mit Rücksicht auf ihre Zielrichtung, Geländeformationen mit besonders eingeschränkten Möglichkeiten der Schadstoffabfuhr zu erfassen, auch deshalb nicht zum Tragen, weil die Autobahn dort nicht im Talgrund verläuft, sondern das Tal nahezu an der Spitze der seitlichen Hänge überbrückt. Es liegt auf der Hand, dass die auf der Autobahn emittierten Schadstoffe unter diesen Umständen mit dem Luftstrom abtransportiert werden, ohne dass sich die - tiefer liegenden - Talflanken als erhebliche Hindernisse erweisen könnten.
Diese Beurteilung wird nicht durch den von Klägerseite gegebenen Hinweis auf den Bau der A 72 im Bereich des Lochmühlentals in Frage gestellt, für den das Büro Lohmeyer trotz mit der Angertalbrücke vergleichbarer Höhen- und Längenmaße der dortigen Autobahnbrücke eine Abschätzung anhand des Verfahrens nach MLuS 02 für unzureichend gehalten habe. Die Anwendbarkeit des Ausbreitungsmodells hängt nach Nr. 1.3 MLuS 02 von zahlreichen Bedingungen ab; vergleichbare Brückenmaße lassen daher für sich genommen keine Analogieschlüsse zur Frage der Anwendbarkeit des Modells zu. Dass die Verhältnisse im Lochmühlental auch im Hinblick auf die weiteren Anwendungsbedingungen mit der hier vorliegenden Situation vergleichbar sind, ist nicht belegt. Im Gegenteil hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02 betont, ein wesentlicher Unterschied liege darin, dass die Lochmühlentalbrücke einen konzentrierten Kaltluftstrom quere, während das von der A 44 gequerte Gelände von mehreren Tälern durchschnitten sei, deren Kaltluftströme sich zum einen nicht akkumulierten und zum anderen von der in Kuppenlage verlaufenden Trasse unberührt blieben.
(b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die Schadstoffprognose nicht auf fehlerhaften oder fehlenden Eingabedaten. Wie sich schon aus den Ausführungen zur Validität der Verkehrsprognose ergibt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Abschätzung der Schadstoffbelastung die in der IVV-Verkehrsuntersuchung ermittelten Prognosewerte zugrunde gelegt worden sind. Unberechtigt ist auch die von Klägerseite unter Berufung auf eine Stellungnahme von RegioConsult erhobene Rüge, die Aktualisierung der Verkehrsprognose im Jahr 2006 sei bei der Schadstoffabschätzung unberücksichtigt geblieben. Diese Rüge verkennt, dass die zu den ursprünglichen Planunterlagen gehörende Schadstoffprognose (Anlage 10) durch eine Deckblattfassung (Anlage 10b) ersetzt worden ist; letztere legt den veränderten Prognosehorizont 2020 und die dafür prognostizierten Verkehrsbelastungswerte zugrunde. Für die Behauptung, dass dem mit der Prognose betrauten Gutachterbüro insoweit Fehler bei der Umrechnung von DTVw- in DTV-Werte unterlaufen wären, fehlt es an jedem schlüssigen Anhaltspunkt.
Ebenso wenig sind die in die Berechnung eingespeisten Werte für Schadstoffvorbelastungen zu beanstanden. Da zum eigentlichen Trassenbereich Werte nicht zur Verfügung standen, war es sachgerecht, Rückschlüsse aus an nahegelegenen Messstationen über Jahre hin erhobenen Daten zu ziehen; angesichts dieser verfügbaren Daten wäre es unverhältnismäßig gewesen, die Durchführung eines jahrelangen Messprogramms an Ort und Stelle vom Vorhabenträger zu fordern. Warum in der Schadstoffuntersuchung von den Daten der Jahre 2001 bis 2005 diejenigen der Stationen Hattingen und Ratingen herangezogen und aus ihnen ein Mittelwert gebildet worden ist, hat der Gutachter Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung schlüssig begründet. Maßgeblich war ein Vergleich der Gemeinsamkeiten und Unterschiede in Topographie, Klima und prägender Siedlungsstruktur, der eine Belastungssituation zwischen derjenigen dieser Messstationen erwarten ließ. Die von Klägerseite erhobene Forderung, statt dessen auf die Werte der etwas trassennäher gelegenen Station Essen-Schuir zurückzugreifen, erscheint verfehlt, da sie in einem großstädtischen Ballungsraum liegt, in dem erfahrungsgemäß deutlich höhere Vorbelastungswerte zu erwarten sind als in dem am Rand kleiner bzw. mittlerer Städte gelegenen Trassenbereich.
Bereits in der Schadstoffuntersuchung selbst hat das Gutachterbüro Lohmeyer die zugrunde gelegten Annahmen zur Windgeschwindigkeit schlüssig begründet. Da die Trasse in reliefiertem Gelände und damit nicht immer in Kuppenlage verläuft, lag es nahe, einen Mittelwert (3,2 m/s) aus den Werten von Messstationen im Umkreis zu bilden, die einerseits in Tallage (2,4 m/s), andererseits in Kuppenlage bzw. in ebenem Gelände (3,9 m/s) liegen. Angesichts des einheitlichen Windregimes, dem die gesamte Region - von solchen Lagebesonderheiten abgesehen - unterliegt, begegnet dieses Vorgehen keinen Bedenken. Der Hinweis der Klägerseite auf temporäre Schwachwindlagen steht der Mittelung nicht entgegen, weil Schwachwindphasen in die kontinuierlichen Messungen eingehen. Dass die Windrichtung nicht berücksichtigt worden ist, entspricht dem auf eine vereinfachte Abschätzung gerichteten Prognosemodell nach MLuS 02. Ungenauigkeiten, die sich daraus und ebenso aus der Nichtberücksichtigung weiterer Einflussfaktoren wie einer möglichen Barrierewirkung oder Erwärmung der Trasse ergeben, sind mit Rücksicht auf die nach den Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in dem Modell enthaltenen ‚Sicherheitsreserven’ tolerabel. Dass Lärmschutzanlagen in der Prognose eine Minderungsfunktion zugewiesen worden ist, entspricht Nr. 3.5 des Merkblatts. Der von Klägerseite unternommene Versuch, unter Berufung auf eine wissenschaftliche Studie (Esser/Hasselko, Ausbreitung von Luftschadstoffen ohne bzw. mit Lärmschutzwand, 2000) die Berechtigung dieses Abschlags in Zweifel zu ziehen, kann keinen Erfolg haben. Nach den schriftsätzlichen Erläuterungen des Beklagten hat die genannte Studie im Gegenteil selbst aus Messdaten die Minderungsfunktion abgeleitet, die sodann nach Überprüfung durch den Arbeitskreis Luftverunreinigungen an Straßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. in die MLuS 02 integriert worden ist. Dem ist die Klägerseite nicht mehr mit Sachgründen entgegengetreten.
(c) Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte aus der Schadstoffprognose unzutreffende Schlüsse gezogen hat. Der Behauptung von RegioConsult, bei der Anwendung des Verfahrens komme es nach eigenen Angaben des Büros Lohmeyer zu Abweichungen der Rechenergebnisse von entsprechenden Messwerten um +/- 20 %, hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit der Erklärung widersprochen, solche Abweichungen seien von Seiten seines Büros für die überarbeitete Fassung des Verfahrens aus dem Jahr 2005 weder behauptet noch ermittelt worden. Einer Unterschätzung der Schadstoffbelastung werde im Rahmen des Verfahrens nach dem Merkblatt durch konservative Annahmen entgegengewirkt. Für den Vorwurf einer möglichen Unterschätzung des Belastungsmaßes fehlt es mithin an einem tragfähigen Anhaltspunkt. Unzutreffend ist schließlich auch der Einwand, die mit dem Verfahren nach MLuS 02 errechneten Jahresmittelwerte ließen sich nur einer gesamten Fläche zuordnen und erlaubten deshalb keine Rückschlüsse auf die Belastung am Standort einzelner Gebäude. Das Prognosemodell erlaubt die Immissionsbestimmung für ‚beliebige Immissionsorte’ in Abhängigkeit des Abstandes vom Fahrbahnrand (Nr. 3.2.2 MLuS 02). Ein derartiger Immissionsort kann auch ein Gebäude sein.
Da nach allem die Schadstoffprognose mit Hilfe einer anerkannten Methode und deren Vorgaben entsprechend durchgeführt worden ist, sieht der Senat keinen Anlass, die prognostizierten Ergebnisse in Frage zu stellen und hierzu weitere Sachaufklärung zu betreiben. Dies gilt umso mehr, als auch das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen mit seiner fachlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2006 keine Einwände gegen die Anwendung des Prognosemodells im Streitfall erhoben hat. Das Amt hat hierzu ausdrücklich betont, die mit dem Verfahren verbundenen Unsicherheiten der Abschätzung seien durch konservative Ansätze aufgefangen worden. Dass mit einem aufwendigeren Verfahren exaktere Ergebnisse erzielt werden könnten, begründet keine rechtlichen Bedenken gegen die Prognose, zumal diese zunächst nur zur Beurteilung der Frage diente, ob die Bewältigung der Schadstoffproblematik der Luftreinhalteplanung überlassen werden durfte.
cc) Mit ihrer Kritik an der Trassenwahl kann die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg haben. Die am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebots zu beurteilende Auswahlentscheidung leidet nicht an Mängeln, die für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.>; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41). Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Ihr ist bei der Trassenprüfung mithin ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.>, vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 <556> und vom 9. Juni 2004 a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen sind erhebliche Abwägungsfehler zu verneinen.
(1) Der Einwand der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe sich einer eigenständigen abwägenden Entscheidung über die Trassenwahl entzogen, indem sie die Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers lediglich auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft habe, wird dem Charakter der zu treffenden Entscheidung nicht gerecht. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Erwägungen des Vorhabenträgers vertretbar und damit geeignet sind, die Trassenwahl zu rechtfertigen, und ob sie sich diese zu eigen machen will; sie darf seine Erwägungen hingegen nicht durch abweichende eigene Überlegungen ersetzen. Darüber hinaus ist sie allerdings befugt, bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <151>). Dem wird die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung gerecht; denn die Planfeststellungsbehörde hat die Trassenwahl des Vorhabenträgers geprüft, für vertretbar befunden und seine Erwägungen hierzu nach dem Gesamtduktus der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur Trassenwahl übernommen (vgl. PFB S. 101 ff., insbesondere S. 114 ff.).
(2) Auch inhaltlich ist die Abwägungsentscheidung zu Gunsten der planfestgestellten Trasse nicht zu beanstanden. Gestützt auf die vom Vorhabenträger vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie hat sich der Planfeststellungsbeschluss mit insgesamt fünf Trassenvarianten auseinandergesetzt und sie im Hinblick auf zahlreiche Schutzgüter und Belange vergleichend gewürdigt, wobei sowohl qualitative als auch quantitative Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass im Planungsgebiet kein konfliktarmer Korridor vorhanden ist, die planfestgestellte Trasse jedoch gegenüber allen anderen Varianten einschließlich der nächst günstigsten Variante II b den Vorzug verdient. Diese Beurteilung hält gerichtlicher Überprüfung stand. Die von der Klägerin favorisierte Variante II b stellt sich nämlich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange nicht eindeutig als bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenführung dar.
Die Planfeststellungsbehörde hat zur Begründung ihrer Auswahlentscheidung darauf verwiesen, dass die planfestgestellte Trasse im direkten Vergleich mit der Variante II b trotz mancher Nachteile in Einzelpunkten bei einer Gesamtschau besser abschneide. Allein unter Umweltgesichtspunkten sei keiner dieser beiden Varianten zwingend der Vorzug zu geben; bei einer vergleichbaren Belastung für die Schutzgüter ‚Tiere und Pflanzen’ sowie ‚Grundwasser’ stünden Vorzügen der Variante II b für die Schutzgüter ‚Landschaftsbild’ sowie ‚Freizeit und Erholung’ Vorzüge der planfestgestellten Trasse vor allem für die Schutzgüter ‚Wohnen und Wohnumfeld’, ‚Klima/Lufthygiene’ und ‚Boden’ gegenüber. Angesichts dessen gebe den Ausschlag, dass die Vorzugsvariante wegen ihrer geringeren Länge einen höheren Verkehrswert biete, wegen ihres weniger kurvenreichen Verlaufs verkehrssicherer sei und zudem geringere Kosten verursache. Diese vergleichende Bewertung hält sich im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ihr liegen keine erheblichen Mängel bei der Ermittlung und Gewichtung der Gesichtspunkte zugrunde, die für und gegen die beiden in die engere Wahl gezogenen Varianten sprechen.
Dass die Planfeststellungsbehörde von einer zutreffenden Prognose der Verkehrs- und Lärmbelastung ausgegangen ist, wurde bereits ausgeführt. Hiernach beruht die Annahme, für die Variante II b sei im Bereich der Ortslage Homberg-Meiersberg aus Lärmschutzgründen keine Tunnellösung zu rechtfertigen, auf zutreffenden Erwägungen. Die mit einer offenen Trassenführung inmitten der Ortsteile verbundenen Nachteile in Gestalt von Trennwirkungen und Verkehrslärm (unterhalb der durch aktive Schutzmaßnahmen einzuhaltenden Grenzwerte) durften also in Ansatz gebracht werden.
Die Auswirkungen der Variante II b auf den Naturhaushalt sind nicht dadurch in entscheidungserheblicher Weise fehleingeschätzt worden, dass die Planfeststellungsbehörde von der Zerstörung des Naturschutzgebiets Sandgrube Liethen durch diese Trassenvariante ausgegangen ist. Selbst wenn die Schutzgebietsausweisung aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2005 - 4 K 921/00 - angeführten Gründen unwirksam sein sollte, handelt es sich doch nur um einen formellen Mangel, der die tatsächliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Sandgrube nicht berührt und durch eine ordnungsgemäße Unterschutzstellung behoben werden könnte. Angesichts dessen konnte eine rechtlich verfehlte Qualifizierung der Grube als festgesetztes Schutzgebiet keinen Einfluss auf das Ergebnis des Trassenvergleichs haben (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).
Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe bei der Trassenwahl die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse nicht genügend ermittelt. Wie die obigen Ausführungen zur Behandlung der Verkarstungsproblematik belegen, sind so weit reichende Ermittlungen durchgeführt worden, dass eine verlässliche Grundlage zur Abschätzung der Risiken für die Standsicherheit der Straßenanlage und das Grundwasser bestand. Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe in der Abwägung den Umstand vernachlässigt, dass die Variante II b - anders als die planfestgestellte Trasse - nicht über Kalksteinzüge verlaufe, ist ein Abwägungsmangel zu verneinen. Aus dem im ICG-Streckengutachten ausgewerteten Übersichtslageplan 2 war bekannt, wie weit die Kalksteinzüge nach Süden reichen und dass die Variante II b demnach allenfalls auf kurzen Teilabschnitten über deren Randbereichen verläuft. Dass dieser Umstand bei der Abwägung aus dem Blick geraten ist, lässt sich nicht aus der Erwägung im Planfeststellungsbeschluss ableiten, die planfestgestellte Trasse und die Variante II b verliefen ‚auf ähnlicher Streckenlänge durch die aktuell geplante Wasserschutzzone II, so dass im Hinblick auf die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen die Varianten nunmehr als gleichwertig zu beurteilen’ seien (PFB S. 109). Diese Beurteilung ist vielmehr vor dem Hintergrund der in der Ausdehnung der Schutzzone auf den Bereich der Variante II b zum Ausdruck kommenden fachlichen Wertung zu sehen, dass den Kalksteinzügen auch von dort aus, etwa durch Grundwasserströme, ohne ausreichende Vorkehrungen ähnliche Gefahren drohen würden wie von den übrigen Teilen dieser Zone aus. Berücksichtigt man zusätzlich die nicht zu beanstandende Einschätzung des Beklagten, das Risikopotenzial der besonderen Untergrundverhältnisse im Bereich der planfestgestellten Trasse lasse sich mit den vorgesehenen Schutzvorkehrungen sicher beherrschen, spricht alles für die Annahme, der Beklagte habe die unterschiedliche Lage beider Varianten zu den Kalksteinzügen gesehen, diesem Gesichtspunkt aber fachlich fundiert kein maßgebliches Gewicht für die Bewertung beigemessen. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Keinen Anlass zu Beanstandungen bieten ferner die Feststellungen, die der Beklagte zu den Auswirkungen der beiden in Rede stehenden Trassenvarianten auf verkehrliche Belange getroffen hat. Dass er eine etwaige stärkere Entlastung der Ortsdurchfahrt Homberg-Meiersberg der L 422 vom Werksverkehr der Kalkwerke Wülfrath durch die Variante II b als ein Detail unter zahlreichen durch die Varianten bewirkten unterschiedlichen Verkehrsverlagerungen nicht gesondert angesprochen hat, zeigt kein Ermittlungsdefizit auf. Denn es spricht nichts dafür, dass es für die Wahl zwischen den beiden am günstigsten bewerteten Trassen auf eine vergleichende Feinanalyse der jeweiligen verkehrlichen Entlastungswirkungen ankam. Dies gilt umso mehr, als der besagte Werksverkehr mit der von Klägerseite favorisierten Lösung nicht aus der Ortslage herausgehalten, sondern nur von der Landesstraße auf die dann ebenfalls durch die Ortslage verlaufende Autobahn verlagert würde. Ebenso reichte unter dem Kostenaspekt ein pauschalierend an der unterschiedlichen Streckenlänge der Varianten orientierter Vergleich aus, weil besonders kostenträchtige Unterschiede in der Bauausführung nicht ersichtlich sind. Auch bei der Vorzugsvariante ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass es zu Senkungsschäden kommt, deren Behebung - wie von Klägerseite vermutet - besondere Kosten verursachen würde. Diesen Aspekt brauchte der Kostenvergleich daher nicht gesondert in den Blick zu nehmen.
Mit ihrer Rüge, der Beklagte hätte beim Trassenvergleich die Zahl der mit den Varianten jeweils verbundenen Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe sowie die Möglichkeit, diese Existenzgefährdungen durch Ersatzlandbeschaffung zu vermeiden, ermitteln müssen, überspannt die Klägerin die Anforderung an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Ob und inwieweit die zur Wahl stehenden Trassenvarianten Existenzgefährdungen zur Folge haben, kann zwar nach Lage der Dinge ein beachtliches Auswahlkriterium sein. Dies bedeutet aber nicht, dass entsprechende umfassende Ermittlungen in jedem Fall für sämtliche in Betracht gezogenen Varianten durchgeführt werden müssen. Die Frage, ob betriebliche Existenzen gefährdet werden und ob die Gefährdung durch Bereitstellung von Ersatzland abgewendet werden kann, lässt sich in der Regel erst auf der Grundlage einer Detailplanung klären, die nicht nur die Feintrassierung der Straße, sondern auch ein ausgearbeitetes naturschutzfachliches Ausgleichskonzept umfasst. Sie erfordert überdies häufig die Einholung von Fachgutachten. Um den Ermittlungsaufwand in einem praktikablen Rahmen zu halten, ist die planende Behörde auch in dieser Hinsicht zu einem gestuften Vorgehen berechtigt. Dabei kann es ausreichen, im Wege einer Grobanalyse neben anderen Vor- und Nachteilen der untersuchten Varianten zunächst den mit ihnen verbundenen Flächenverbrauch abzuschätzen. Lässt sich auf dieser Grundlage eine sachgerechte Vorzugsentscheidung treffen, so kann es damit sein Bewenden haben. Anderenfalls bedarf es detaillierterer Ermittlungen, die nach den jeweiligen Umständen auch Nachforschungen zu existenzgefährdenden Auswirkungen des Vorhabens einschließen können. Letzteres kann insbesondere dann gelten, wenn sich abzeichnet, dass unter diesem Gesichtspunkt die noch zu betrachtenden Varianten deutliche Unterschiede aufweisen könnten. Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht benannt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Variante II b ausweislich der ursprünglichen Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie (S. 126) aufgrund ihrer beträchtlichen Mehrlänge landwirtschaftliche Nutzflächen in größerem Umfang beansprucht als die planfestgestellte Trasse und überdies durch ihre streckenweise Parallelführung mit der L 422 und der L 426 die Isolierung nicht zu bewirtschaftender Restflächen bewirken würde.
dd) Der Planfeststellungsbeschluss führt nicht zu einem Planungstorso, dessen Entstehung mit den Grundsätzen einer dem Abwägungsgebot entsprechenden Abschnittsbildung (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.>) unvereinbar wäre. Die Klägerin macht hierzu geltend, der geplante Abschnitt der A 44 werde die ihm zugedachte Verkehrsfunktion wegen unzureichender bzw. fehlender Verknüpfung mit der A 3, der B 227 sowie der westlichen und östlichen Anschlussstücke der A 44 nicht erfüllen können; der Bau der zur Verknüpfung nötigen Fahrstreifen sei in anderen Planfeststellungsbeschlüssen aus den Jahren 1978, 1980 und 1991 zugelassen worden, die wegen der insoweit unterbliebenen Ausführung zwischenzeitlich gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. außer Kraft getreten seien. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin mit dieser Rüge nicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n.F.) ausgeschlossen ist, kann ihrer Argumentation in der Sache nicht gefolgt werden. Die Unterbrechung der Bauausführung hat die Frist des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. nicht erneut in Gang gesetzt und konnte deshalb nach dieser Vorschrift nicht zum Außerkrafttreten der die Anschlussstücke betreffenden Planfeststellungsbeschlüsse führen.
Ein fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss trat gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. vorbehaltlich einer vorherigen Verlängerung seiner Geltungsdauer um fünf Jahre außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden war. Die nachträgliche Unterbrechung der Plandurchführung ist nicht als mangelnder Durchführungsbeginn im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen (so bereits OVG Koblenz, Urteil vom 2. Oktober 1984 - 7 A 22/84 - DVBl 1985, 408 <409>; OVG Saarlouis, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 2 M 4/94 - juris Rn. 45; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 96; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 75 Rn. 36). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. und des inhaltsgleichen § 75 Abs. 4 VwVfG, der hinsichtlich des Fristlaufs auf den unterbleibenden Beginn der Plandurchführung und nicht auf deren nachträgliche Unterbrechung abstellt. Außerdem ist auf den systematischen Zusammenhang mit § 77 VwVfG bzw. § 77 VwVfG NRW zu verweisen, der die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, für den Fall seiner endgültigen Aufgabe vorschreibt. Das lässt den Gegenschluss zu, dass Planfeststellungsbeschlüsse für bereits teilweise realisierte Vorhaben ihre Geltung behalten sollen, solange sie nicht endgültig aufgegeben werden. Vor allem aber stützen Sinn und Zweck der Regelung diese Auslegung. Wird mit der Durchführung eines Vorhabens ernsthaft begonnen, so kann weder von einer nach dem Gesetzeszweck zu unterbindenden Vorratsplanung die Rede sein, noch haben die Planbetroffenen in vergleichbarem Maße wie bei einem gar nicht erst begonnenen Vorhaben Anlass zu Zweifeln, ob der Plan verwirklicht wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Durchführung des Vorhabens nur solche Teile ausgespart werden, die erst im Zusammenhang mit Anschlussplanungen ihren Verkehrswert erhalten, wie es auf die hier in Rede stehenden Planfeststellungsbeschlüsse aus den Jahren 1978, 1980 und 1991 zutrifft. Dass die Realisierung der Planfeststellungsbeschlüsse nur insoweit unterblieben ist, belegt im Übrigen, dass die Plandurchführung auch nicht - wie es § 77 Satz 1 VwVfG NRW voraussetzen würde - endgültig aufgegeben worden ist.
ee) Die Abwägung ist schließlich nicht deswegen defizitär, weil eine substanzielle Gesamtabwägung der für und gegen das Planvorhaben sprechenden Gründe unterblieben wäre. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 204) zur abschließenden Beurteilung beschränken sich allerdings darauf, nochmals auf die Erforderlichkeit des Vorhabens zur Erreichung der verfolgten verkehrlichen Ziele und das Fehlen vorzugswürdiger Alternativen hinzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sie aber unter Berücksichtigung der Beschlussbegründung im Übrigen nicht den Schluss zu, der Beklagte habe sich durch die gesetzliche Bedarfsfeststellung einer abwägenden Beurteilung der Frage enthoben gesehen, ob die Inkaufnahme der mit dem Vorhaben für öffentliche und private Belange verbundenen Nachteile gerechtfertigt sei, um die verfolgten verkehrlichen Ziele zu erreichen. Das Gegenteil folgt aus den Ausführungen zur Planrechtfertigung auf S. 86 f. des Planfeststellungsbeschlusses. Dort wird ausdrücklich hervorgehoben, die gesetzliche Bedarfsfeststellung verleihe den durch die Planung begünstigten Belangen zwar in der Abwägung besonderes Gewicht, diese Belange könnten aber dennoch durch Gegengründe von entsprechendem Gewicht überwunden werden. Dass der Beklagte (a.a.O. unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen zur Abwägung) konkret betroffenen Belangen einschließlich der Interessen existenzgefährdeter Landwirte kein solches Gewicht beigemessen hat, stellt eine vertretbare, durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde gedeckte Entscheidung dar.“

25 Diese Ausführungen gelten für das Begehren der Kläger entsprechend. Eine letztlich nicht entscheidungserhebliche Besonderheit besteht lediglich insofern, als die Kläger im Deckblattverfahren nicht beteiligt worden sind, obgleich in der aktualisierten Schadstoffuntersuchung des zweiten Deckblatts für ihr Anwesen im Vergleich zur ursprünglichen Untersuchung höhere, die Grenzwerte der 22. BImSchV geringfügig überschreitende NO2-Belastungen ermittelt worden sind. Ungeachtet der Frage, ob dieses Berechnungsergebnis trotz der Einschätzung in der Untersuchung, durch die Brückenlage werde die Schadstoffbelastung überschätzt und deshalb werde es tatsächlich auf dem Anwesen der Kläger nicht zu einer Grenzwertüberschreitung kommen, eine erneute Beteiligungspflicht ausgelöst hat, ist jedenfalls ein erheblicher Verfahrensfehler zu verneinen. Denn die Kläger haben von sich aus durch ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 4. August 2006 zu der veränderten Schadstoffprognose des Deckblatts inhaltlich Stellung genommen.

26 Im Übrigen ist den wiedergegebenen Ausführungen im Urteil zum Verfahren BVerwG 9 A 39.07 im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalls und der von den Klägern insoweit erhobenen Rügen noch Folgendes hinzuzufügen:

27 1. Ein erheblicher Abwägungsmangel im Sinne des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG liegt nicht darin, dass der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss nicht auf den Vortrag der Kläger eingegangen ist, das Vorhaben führe durch die verschattende und erdrückende Wirkung der Angerbachtalbrücke zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Wohnqualität ihres Anwesens. Eine gravierende Verschattung des Grundstücks und namentlich des Wohnhauses brauchte trotz der Nähe und Höhe des Brückenbauwerks nicht in Rechnung gestellt zu werden, weil dieses nördlich des Wohnhauses errichtet werden soll. In Anbetracht der Massivität des Bauwerks und seines Abstandes von kaum mehr als 20 m zum Wohnhaus kann eine erdrückende oder jedenfalls optisch stark bedrängende Wirkung auf die Wohnnutzung demgegenüber - zumindest ohne eingehende Ermittlungen - nicht in Abrede gestellt werden. Diesem Gesichtspunkt kommt entgegen der Auffassung des Beklagten Bedeutung nicht nur für ein anschließendes Entschädigungsverfahren, sondern auch schon für die planerische Abwägung zu.

28 Demnach ist zwar ein Abwägungsdefizit zu bejahen; dieses ist aber unerheblich, weil es auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluss gehabt hat. Nach den ausweislich der oben wiedergegebenen Ausführungen nicht zu beanstandenden Erwägungen des Beklagten zur Trassenwahl fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme, der vernachlässigte Gesichtspunkt hätte den Ausschlag für eine andere Grobtrassierung geben können. Spielraum für eine veränderte Feintrassierung, die zu einem Abrücken der Brücke vom Anwesen der Kläger geführt hätte, bestand gleichfalls nicht, wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung schlüssig erläutert hat. Dem haben die Kläger nichts Erhebliches entgegengesetzt.

29 2. Das Risiko, es könnten bei Unfällen trotz der angeordneten Schutzvorkehrungen Fahrzeuge von der Brücke auf das Anwesen der Kläger stürzen, hat der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der planerischen Abwägung nicht ausdrücklich angesprochen. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss auf einen Abwägungsmangel. Da der Beklagte - wie nachfolgend auszuführen sein wird - in gebotenem Umfang Vorsorge gegen solche Abstürze getroffen hat, ist davon auszugehen, dass er dem verbleibenden Risiko angesichts der äußerst geringen Eintrittswahrscheinlichkeit keine entscheidende Bedeutung für das Planungskonzept beigemessen hat. Das lässt Fehlgewichtungen nicht erkennen.

30 B. Der zweite Hilfsantrag, das Gericht möge den Beklagten verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche Anordnungen zum Schutz der Kläger bei Verkehrsunfällen und gegen Lärmeinwirkungen zu ergänzen, ist gleichfalls unbegründet. Die Versagung weitergehender Maßnahmen zur Absturzsicherung auf der Angerbachtalbrücke und zum Schutz des Anwesens der Kläger vor Lärmbeeinträchtigungen verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

31 1. Durch Planergänzung in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte verbindlich festgelegt, dass die an der Brücke anzubringenden Sicherungen den Sicherheitsstandard der Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS - Entwurf Stand Mai 2007) für die darin bezeichnete Aufhaltestufe H4b gewährleisten. Es handelt sich dabei um die höchste Aufhaltestufe (vgl. Tabelle 5 unter Nr. 3.5.1.1 der Richtlinien); sie soll zur Anwendung kommen auf Autobahnen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h und mehr an Gefahrenstellen der höchsten Gefährdungsstufe (vgl. Nr. 3.3 der Richtlinien: Gefährdungsstufe 1: schutzbedürftige Bereiche mit besonderer Gefährdung Dritter, z.B. explosionsgefährdete Chemieanlagen, intensiv genutzte Aufenthaltsbereiche, nebenliegende Schnellbahnstrecken mit zugelassenen Geschwindigkeiten über 160 km/h, einsturzgefährdete Bauwerke). Da die Gefährdungssituation auf dem Grundstück der Kläger hinter diesen Einsatzbedingungen zurückbleibt, erhalten sie mithin nach dem Maßstab der Richtlinien einen sogar überobligatorischen Schutz. Soweit dennoch ein Restrisiko verbleibt (vgl. Anhang 3 Tabellen A1 und A2), ist dessen Hinnahme zumutbar und begründet deshalb gemäß § 74 Abs. 2 VwVfG keinen weitergehenden Schutzanspruch.

32 2. Ein Anspruch auf Schallschutz nach § 41 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 der 16. BImSchV steht den Klägern ebenfalls nicht zu. Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte werden eingehalten. Maßgeblich sind nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV Werte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts. Der planfestgestellte Übersichtslageplan (Anlage 2.2, Blatt Nr. 1) lässt nämlich den Schluss zu, dass das Wohnhaus der Kläger zu einer aus wenigen Gebäuden bestehenden, ungeregelten Streusiedlung gehört und deshalb als Außenbereichsbebauung zu werten ist. Selbst wenn aber, wie die Kläger meinen, die für Wohngebiete maßgeblichen Werte einschlägig wären, würden die ermittelten Belastungspegel mit 50/44 dB(A) die Zumutbarkeitsgrenze weit unterschreiten.

33 Die ermittelten Pegel durften der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Lärmprognose beruht - wie ausgeführt - auf ordnungsgemäß prognostizierten Verkehrsbelastungszahlen und begegnet auch sonst keinen durchgreifenden Bedenken. Dass die Dehnungsfugen an den Brückenansätzen in der lärmtechnischen Untersuchung nicht lärmsteigernd berücksichtigt worden sind, entspricht dem durch die Verkehrslärmschutzverordnung vorgegebenen Berechnungsverfahren (vgl. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV), das keine Zuschläge für die Fahrbahnübergänge an Brücken vorsieht. Die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 1990 - RLS-90) empfehlen lediglich unter Nr. 3.2.1.1 a.E., bei Brücken geräuscharme Fahrbahnübergänge anzustreben. Dem trägt der Planfeststellungsbeschluss mit der Nebenbestimmung 5.2.1 a.E. Rechnung. Dass die Verkehrsprognose anhand des normativ vorgegebenen Berechnungsverfahrens die Lärmbelastung für das Grundstück der Kläger dennoch nicht realitätsgerecht erfasst, ist weder von den Klägern substanziiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

34 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Urteil vom 18.03.2009 -
BVerwG 9 A 38.07ECLI:DE:BVerwG:2009:180309U9A38.07.0

Urteil

BVerwG 9 A 38.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. und 19. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
am 18. März 2009 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen-Ost A 3/A 44) und Velbert (B 227). Der geplante Autobahnabschnitt soll eine Lücke zwischen bereits vorhandenen Teilen der A 44 schließen. Er verbindet das westliche, aus Richtung Düsseldorf bis zum Autobahnkreuz Ratingen-Ost reichende und dort mit der A 3 verknüpfte Teilstück der A 44 mit dem östlichen, als Nordumgehung Velbert bezeichneten Teilstück dieser Autobahn, das von der Anschlussstelle Heiligenhaus-Hetterscheidt im Westen bis zur Anschlussstelle Langenberg im Osten reicht und in beiden Anschlussstellen mit der in nördlicher Richtung nach Essen weiterführenden B 227 verknüpft ist. Die geplante Trassenführung entspricht im Wesentlichen der vom Bundesminister für Verkehr mit Erlassen vom 6. August 1970 und 28. April 1977 bestimmten Linie. Die Trasse mit einem Regelquerschnitt RQ 29,5 durchschneidet eine flachwellige Kuppenlandschaft, die von Bachtälern mit naturnaher Vegetation durchzogen ist und im Übrigen vorwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Etwa in der Mitte des Planungsabschnitts soll sie in der Anschlussstelle Heiligenhaus mit der L 156 verknüpft werden. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen weist das Vorhaben als vierstreifige Autobahn in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs aus.

2 Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens G, das eine Fläche von ca. 26 ha umfasst. Landwirtschaftliche Nutzflächen in einem Umfang von ca. 20,5 ha sind verpachtet. Eigene Landwirtschaft betreibt der Kläger nicht. Teilflächen von etwas mehr als 11 ha sollen weit überwiegend für landschaftspflegerische Ausgleichsmaßnahmen und im Übrigen für den Straßenbau erworben bzw. dauernd beschränkt werden. Durch die Inanspruchnahme entstehen unwirtschaftliche Restflächen von ca. 2 ha. Zu der im Homberger Bachtal gelegenen Hofstelle, die sich ca. 170 m südlich der geplanten Autobahntrasse befindet, gehören neben einer vom Kläger selbst genutzten Wohnung mehrere vermietete Wohnungen.

3 Auf Antrag des Beklagten vom 28. Februar 2005 leitete die Bezirksregierung Düsseldorf das Anhörungsverfahren ein und veranlasste, dass der Plan nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den Stadtverwaltungen Heiligenhaus, Ratingen, Velbert und Wülfrath vom 4. April bis zum 3. Mai 2005 ausgelegt wurde. Der Kläger erhob fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben, mit denen er sich gegen die Inanspruchnahme seines Grundeigentums für den Straßenbau und die vorgesehenen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen sowie gegen Beeinträchtigungen durch Lärm und Schadstoffe und die damit verbundenen Wertminderungen seines Anwesens wandte. Die Planung weise eine Vielzahl von Mängeln auf, die u.a. die Trassenwahl, die Verkehrsprognose, die darauf beruhenden Lärm- und Schadstoffberechnungen, die Berücksichtigung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur, namentlich auf geschützte Tierarten, den notwendigen Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässern sowie die Standsicherheit baulicher Anlagen beträfen. Die Lärm- und Schadstoffbelastung schließe den biologischen Anbau von Nahrungsmitteln und eine betriebliche Neuausrichtung auf Freizeitangebote aus. Durch die Flächenverluste sowie die zu erwartenden Lärm- und Schadstoffbelastungen werde seinen noch schulpflichtigen Söhnen eine sonst mögliche landwirtschaftliche Existenzgründung verstellt.

4 Aufgrund von Einwendungen und behördlichen Stellungnahmen kam es zu verschiedenen Planänderungen, die der Vorhabenträger mit zwei Deckblättern in das Verfahren einbrachte. Sie betrafen insbesondere die Aktualisierung der Verkehrsprognose, die schalltechnische Berechnung und darauf basierende Schutzmaßnahmen, die Schadstoffuntersuchung und die Ergänzung des landschaftspflegerischen Begleitplans um eine Untersuchung zu streng geschützten Arten und Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie. Im nachfolgenden Erörterungstermin erhielt der Kläger seine Einwendungen aufrecht.

5 Mit Beschluss vom 21. Februar 2007 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben fest und erteilte dem Vorhabenträger für die Einleitung des Straßenoberflächenwassers in die in den Planunterlagen dargestellten Entwässerungsanlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis. Der Planfeststellungsbeschluss enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, die u.a. den Naturschutz, den Schutz des Grundwassers und den Lärmschutz betreffen. Rodungsarbeiten werden zeitlich reglementiert und außerdem eine qualifizierte ökologische Baubegleitung angeordnet. Soweit die Trasse das künftige Wasserschutzgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Homberg-Meiersberg berührt, hat die bauliche Ausgestaltung die Richtlinien über bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) - Ausgabe 2002 - zu beachten. Zusätzlich ordnet der Beschluss an, die vom Vorhabenträger auf Brücken beidseitig geplanten 1,2 m hohen Spritzschutzwände auf den Bauwerken Nr. 3 bis 6, darunter der Brücke über das Homberger Bachtal, in einer Höhe von 3 m auszuführen. Zur Minderung der Lärmbelastung wird dem Vorhabenträger aufgegeben, einen lärmmindernden Straßenoberflächenbelag, der einen Korrekturwert DStrO von - 2 dB(A) erzielt, zu verwenden und an Brückenbauwerken lärmmindernde Fahrbahnübergänge anzubringen.

6 Die Einwendungen des Klägers wies der Planfeststellungsbeschluss zurück: Die planfestgestellte Trasse verdiene gegenüber den untersuchten Alternativtrassen den Vorzug. Das gelte auch im Verhältnis zur Variante II b, die zwar unter Umweltgesichtspunkten nahezu gleichwertig sei, aber unter den Aspekten der verkehrlichen Entlastungswirkung und der Verkehrssicherheit schlechter abschneide. Die Belastung mit Lärm und Schadstoffen sei auf der Grundlage einer tragfähigen Verkehrsprognose und auch im Übrigen fehlerfrei ermittelt worden. Soweit mancherorts eine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte für NO2 zu erwarten sei, ergäben sich aus dem Vorhaben keine Hinderungsgründe, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhaltung zu sichern. Artenschutzrechtliche Verbote stünden dem Vorhaben mit Rücksicht auf die getroffenen Schutzvorkehrungen nicht entgegen. Eine betriebliche Existenzgefährdung des Klägers sei trotz Verlustes von fast 50 % seiner Eigentumsflächen nicht in die Abwägung einzustellen. Da die Flächen verpachtet seien, fehle es derzeit an einem existenzfähigen landwirtschaftlichen Betrieb. Bei der vom Kläger angeführten Möglichkeit, dass seine noch schulpflichtigen Kinder den Betrieb wieder aktivierten, handele es sich um eine ungewisse Zukunftsplanung, die nicht abwägungserheblich sei.

7 Der Planfeststellungsbeschluss wurde öffentlich bekannt gemacht; die Auslegung endete am 11. April 2007.

8 Nach Erhebung der am 11. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Vorhabenträger die Planunterlagen in artenschutzrechtlicher Hinsicht durch ein drittes Deckblatt ergänzt, das zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen vorsieht und in dem für den Fall, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gegeben sein sollten, für zahlreiche Tierarten vorsorglich ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 und - hilfsweise - einer Befreiung nach § 62 BNatSchG n.F. gestellt wird. Der Kläger hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, fristgerecht Gebrauch gemacht und dabei Mängel der dem Deckblatt zugrunde liegenden ergänzenden Prüfung gerügt.

9 Durch Änderungsbeschluss vom 28. Dezember 2007 hat der Beklagte entschieden, dass „die Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL in Verbindung mit § 43 Abs. 8 BNatSchG“ erteilt werde, und die im dritten Deckblatt ergänzend vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen angeordnet. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er ausgeführt, das Vorhaben verstoße nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote; die Befreiungserteilung erfolge nur vorsorglich für den Fall einer abweichenden Beurteilung.

10 Mit einem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Zweiten Änderungsbeschluss vom 19. Februar 2009 hat der Beklagte auf Antrag des Vorhabenträgers den Planfeststellungsbeschluss nochmals ergänzt. Gegenstand dieser Ergänzung sind zusätzliche Schutz- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wie die nochmalige Erhöhung der Schutzwand auf der Autobahnbrücke über das Homberger Bachtal auf 4 m, die Schaffung eines Ergänzungshabitats und die Anbringung von zwei künstlichen Niströhren für den Steinkauz, die ausschließen sollen, dass trotz der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen von zwei Steinkauzrevieren die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG n.F. bezogen auf diese Vogelart eingreifen. Außerdem wird vorsorglich eine Ausnahme von diesen Verboten erteilt. Wegen weiterer Planergänzungen, die der Beklagte durch Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 vorgenommen hat, wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

11 Der Kläger hat die Änderungsbeschlüsse und sonstigen Ergänzungen in sein Klagebegehren einbezogen und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in einem nachgelassenen Schriftsatz zur Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses und zu den zu Protokoll gegebenen Ergänzungen Stellung zu nehmen.

12 Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend:
Der Planfeststellungsbeschluss leide in mehrfacher Hinsicht an formellen Fehlern. Dem Beklagten fehle schon die Zuständigkeit für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Die Regelung, aufgrund deren er sowohl als Vorhabenträger als auch als Planfeststellungsbehörde gehandelt habe, widerspreche der in § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 1 VwVfG bundesgesetzlich vorgeschriebenen Trennung beider Behörden und sei mit dem Gebot fairer Verfahrensgestaltung unvereinbar. Wegen der Hochwassergefahren im Düsseldorfer Stadtteil Angermund, die sich infolge der geplanten Streckenentwässerung über den Angerbach und seine Zuflüsse verschärften, hätte der Plan auch in Düsseldorf ausgelegt werden müssen. Der wasserrechtlichen Erlaubnis fehle überdies die erforderliche Zustimmung der Wasserbehörde. Im Planfeststellungsbeschluss seien nach Abschluss der Erörterung erstellte Gutachten verwertet worden, zu denen sich die Betroffenen nicht hätten äußern können.

13 In materiellrechtlicher Hinsicht verstoße der Beschluss gegen das Abwägungsgebot und gegen zwingendes Recht. Der lärmtechnischen Untersuchung und der Abschätzung von Luftschadstoffen liege eine Verkehrsprognose zugrunde, die methodisch verfehlt sei und von unzutreffenden Daten ausgehe. Die Schadstoffuntersuchung sei mittels einer Methode durchgeführt worden, die den örtlichen Verhältnissen im Trassenbereich nicht gerecht werde. Zudem fehle der Nachweis, dass sich die Grenzwertüberschreitung bei Stickstoffdioxid mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung bewältigen lasse. Das Vorhaben verletze weiterhin zwingende artenschutzrechtliche Regelungen. Die durchgeführten Untersuchungen seien methodisch fehlerhaft, lückenhaft und teilweise veraltet. Sie böten deshalb keine tragfähige Grundlage für die artenschutzrechtliche Beurteilung, die im Übrigen daran leide, dass der Beklagte ihr einen populationsbezogenen Ansatz zugrunde gelegt habe. Bei der gebotenen individuenbezogenen Betrachtung seien die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung vorlägen.

14 Ungenügend aufgeklärt und berücksichtigt seien außerdem die Risiken für die Standfestigkeit von Brückenbauwerken und für das Grundwasser, die sich daraus ergäben, dass die Trasse über verkarstete Kalksteinzüge führe. Weitere Erkundungsmaßnahmen hierzu habe der Beklagte nicht der Ausführungsplanung vorbehalten dürfen. Ferner vernachlässige der Planfeststellungsbeschluss die vorhabenbedingten potenziellen Hochwassergefahren und das Risiko von Gewässerverunreinigungen. Der planfestgestellte Abschnitt stelle einen planungsrechtlichen Torso dar; denn die früher genehmigten Anschlüsse an die A 3, die B 227 und die bereits vorhandenen Folgeabschnitte der A 44 seien nicht fertiggestellt worden mit der Folge, dass es für ihre Realisierung nach Ablauf der maßgeblichen Durchführungsfristen an der notwendigen Zulassung fehle. Der Planfeststellungsbeschluss hätte die Frage, ob Ersatzland zur Abwendung von Existenzvernichtungen zur Verfügung stehe, nicht offenlassen dürfen, sondern im Variantenvergleich prüfen müssen, ob sich bei der Wahl anderer Varianten Existenzgefährdungen ausschließen ließen. Namentlich in diesem Zusammenhang hätte auch nicht das Interesse des Klägers unberücksichtigt bleiben dürfen, sein landwirtschaftliches Anwesen so zu erhalten, dass es als Basis eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs geeignet bleibe. Einer seiner Söhne beabsichtige, nach Abschluss seiner weiteren Berufsausbildung das Anwesen als landwirtschaftlichen Betrieb zu bewirtschaften; er sei bereits im Pachtbesitz einer 0,38 ha großen Teilfläche des Anwesens und bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Landwirtschaftskammer angemeldet. Auch im Übrigen leide die Trassenwahl an Fehlern; namentlich seien die jeweiligen Auswirkungen auf die Natur und insbesondere auf besonders geschützte Arten unzureichend untersucht und fehlgewichtet worden. Überhaupt habe die Planfeststellungsbehörde es versäumt, eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen, und stattdessen lediglich die Variantenauswahl des Vorhabenträgers als vertretbar eingestuft. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine Gesamtabwägung, die es erfordert hätte, auch die Nullvariante und das Interesse der betroffenen Landwirte an der Erhaltung ihrer Existenz zu berücksichtigen.

15 Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Februar 2007 in der Gestalt, die er durch die Erste Änderung vom 28. Dezember 2007, die Zweite Änderung vom 19. Februar 2009 und die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 zu Protokoll gegebenen Ergänzungen des Beklagten erhalten hat, aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

16 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

17 Er trägt zusammengefasst vor: Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an formellen Fehlern. Eine strikte Trennung von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sei rechtlich nicht geboten. Beide Funktionen seien beim Landesbetrieb organisatorisch getrennt. Zu den nach der Erörterung eingeholten Gutachten seien die Betroffenen gehört worden. Eine Auslegung aller Gutachten sei nicht geboten gewesen, da die ausgelegten Unterlagen eine hinreichende Anstoßwirkung entfaltet hätten. Das Einvernehmen mit den Wasserbehörden werde hergestellt. Unterstellte Verfahrensfehler hätten sich im Übrigen nicht auf das Ergebnis ausgewirkt. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Die Beurteilung von Lärm- und Schadstoffbelastungen basiere auf einer ordnungsgemäß erstellten Verkehrsprognose und sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die artenschutzrechtliche Beurteilung beruhe auf tragfähigen tatsächlichen Feststellungen und beachte die Vorgaben der mittlerweile novellierten artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes, die ihrerseits mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang stünden. Durch das Vorhaben würden unter Berücksichtigung der getroffenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht; unabhängig davon entsprächen die vorsorglich erteilten Ausnahmen und Befreiungen den für sie geltenden Anforderungen. Zum Schutz vor geologischen und hydrogeologischen Risiken des Baugrundes seien Fachgutachten eingeholt worden, die geeignete Schutzmaßnahmen festlegten. Dass weitergehende Detailerkundungen erst im Zuge der Ausführungsplanung erfolgen sollten, sei rechtlich unbedenklich, zumal die Ausführungsunterlagen der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorgelegt werden müssten. Die wasserrechtliche Erlaubnis berühre keine Rechte des Klägers. Das Vorhaben führe auch nicht zu einem planungsrechtlichen Torso, da die Zulassungsakte für die nötigen Anschlüsse an das vorhandene Straßennetz ihre Gültigkeit behalten hätten. Bei einem Variantenvergleich erweise sich die planfestgestellte Trasse unter Berücksichtigung aller berührten Belange als die ausgewogenste Lösung.

II

18 Die Klage ist zulässig.

19 Namentlich ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 1 Nr. 5 FStrG zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit berufen. Wie der Senat mit Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - (BVerwGE 131, 274 <Rn. 26 ff.>) entschieden hat, begegnet die gesetzliche Zuständigkeitsregelung keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme des Teilstücks der A 44 zwischen Ratingen (A 3) und Velbert in Nr. 22 der Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG offensichtlich fehlsam oder evident unsachlich wäre, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

20 Die Klage ist aber weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger in seinen Rechten verletzt und die Aufhebung des Beschlusses bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Das dem Kläger als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenem zustehende Recht, von einer Entziehung oder Belastung seines Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient oder nicht gesetzmäßig ist, wird nicht verletzt.

21 Zur Begründung nimmt der Senat zunächst vollinhaltlich Bezug auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in seinem Urteil vom selben Tage zum Parallelverfahren BVerwG 9 A 39.07 , in dem er auf gleichgerichtete Rügen der Klägerin jenes Verfahrens den Planfeststellungsbeschluss einer Überprüfung in formeller und materieller Hinsicht unterzogen hat:
„1. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Mängeln behaftet, welche die Klägerin geltend machen könnte.
a) Der Beklagte war für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sachlich zuständig (§ 17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1, § 22 Abs. 4 Satz 2 FStrG i.V.m. § 4 Abs. 1a FStrGDV NRW). Die verordnungsrechtliche Zuständigkeitsübertragung an ihn verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, obwohl er zugleich zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vorhabenträgers zuständig ist (vgl. Art. 3 § 1 Abs. 2 und 3 des Zweiten ModernG NRW). Diese Doppelzuständigkeit ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit § 17a FStrG n.F. i.V.m. § 73 Abs. 1 VwVfG, § 17b FStrG n.F. i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG vereinbar. Die genannten Bestimmungen verwenden die Begriffe des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde in einem funktionalen Sinne. Sie weisen dem Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren bestimmte Aufgaben zu, schreiben aber nicht vor, welche Stelle die jeweilige Aufgabe zu erfüllen hat. Ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde zu bestimmen, lässt sich ihnen deshalb nicht entnehmen. Ein solches Verbot ergibt sich auch nicht aus rechtsstaatlichen Grundsätzen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu der entsprechenden Regelung im früheren § 36 BBahnG entschieden (Beschlüsse vom 9. April 1987 - BVerwG 4 B 73.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 11 S. 1 und vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 4; Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 29). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Regelung festzuhalten. Zwar hat ein Planfeststellungsverfahren dem Gebot der fairen Verfahrensgestaltung zu genügen; die zu eigener planerischer Gestaltung ermächtigte Planfeststellungsbehörde darf sich daher keiner Einflussnahme aussetzen, die ihr diese Freiheit faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Eine Trennung von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde durch Zuweisung ihrer Aufgaben an verschiedene Behörden dient der gebotenen verfahrensrechtlichen Distanz der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Zulassungsentscheidung und mag deshalb rechtspolitisch wünschenswert sein. Sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
Eine organisatorische Trennung wird ausweislich des Organisationsplans des Landesbetriebs Straßenbau dadurch gewährleistet, dass die Abteilung ‚Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde’ der Hauptabteilung ‚Personal, Recht’ angehört, während die Aufgabenbereiche ‚Planung’ und ‚Bau’ anderen Hauptabteilungen obliegen. Für eine personelle Verquickung beider Aufgabenbereiche spricht ebenfalls nichts; die von der Klägerin bezeichnete Bedienstete des Beklagten, die für den Vorhabenträger tätig geworden ist, leitet zwar eine Abteilung ‚Planfeststellung und Vereinbarungen’; diese Abteilung ist aber nicht Teil der als Planfeststellungsbehörde zuständigen Untergliederung, sondern der Hauptabteilung ‚Planung’, mithin nur auf Seiten des Vorhabenträgers für Planfeststellungsfragen zuständig.
b) Dass die Anhörungsbehörde die Fristen des § 17 Abs. 3c Satz 1 und 2 FStrG a.F. (§ 17a Nr. 5 Satz 2 und 3 FStrG n.F.) für den Abschluss des Erörterungstermins und ihre nachfolgende Stellungnahme überschritten hat, stellt keinen erheblichen Verfahrensmangel dar. Es handelt sich bei den genannten Vorschriften nur um sanktionslose Normen, die dem Interesse des Vorhabenträgers an einer Beschleunigung des Verfahrens dienen. Angesichts dessen wäre es sinnwidrig, wenn ihre Überschreitung auf die Klage eines Drittbetroffenen hin dem Verfahren den Boden entziehen könnte (vgl. Ronellenfitsch, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl. 1998, § 17 Rn. 105).
c) Die Klägerin ist durch die Verfahrensgestaltung nicht in dem Recht auf substanzielle Erörterung ihrer Einwendungen verletzt worden. Sie rügt, eine substanzielle Erörterung sei daran gescheitert, dass wesentliche Gutachten nicht ausgelegt worden seien, sondern nur bei dem Beklagten hätten eingesehen werden können. Abgesehen davon, dass im Anhörungsverfahren nicht notwendig alle Gutachten, auf denen die Planung beruht, öffentlich ausgelegt werden müssen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 6 S. 12), hat die Klägerin nicht geltend gemacht, sie selbst sei gehindert gewesen, vor der Erörterung Kenntnis von den Gutachten zu nehmen, deren Auslegung sie vermisst. Sollte die Erörterung mit anderen Betroffenen defizitär gewesen sein, berührt das nicht ihre Rechtssphäre.
Mitwirkungsrechte der Klägerin an dem durchgeführten Erörterungstermin wurden auch nicht dadurch verletzt, dass die Anhörungsbehörde dem Vorhabenträger die Möglichkeit eingeräumt hat, auf seitens eines Naturschutzvereins und einer Bürgerinitiative im Erörterungstermin überreichte Ausarbeitungen schriftlich zu antworten, und den betreffenden Einwendern ihrerseits Gelegenheit zur Erwiderung auf die Stellungnahmen des Vorhabenträgers gegeben hat. Die Anhörungsbehörde ist gesetzlich nicht verpflichtet, den Erörterungstermin einheitlich unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Einwender abzuhalten (Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - NVwZ 1988, 527 <530>). Dann kann es auch nicht verfahrensfehlerhaft sein, die sachliche Auseinandersetzung mit im Erörterungstermin überreichten Eingaben, die erst eine Sichtung und Prüfung erfordern, zu einem späteren Zeitpunkt mündlich oder - zumal wie hier im Einvernehmen mit den betreffenden Einwendern - schriftlich nachzuholen, ohne die im Termin anwesend gewesenen sonstigen Einwender erneut hinzuzuziehen.
d) Ein Verfahrensfehler liegt ferner nicht darin, dass die Anhörungsbehörde davon abgesehen hat, nach Ablauf der Einwendungsfrist geänderte Planunterlagen und eingeholte Gutachten auslegen zu lassen. Soll ein bereits ausgelegter Plan geändert werden, so erübrigt sich grundsätzlich eine erneute Auslegung; nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW reicht es vielmehr aus, Behörden und Drittbetroffenen, deren Aufgabenbereich bzw. Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, die Änderung mitzuteilen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Planänderungen so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <145>). Diese Vorgaben sind beachtet worden. Die geänderten Unterlagen - namentlich der landschaftspflegerische Begleitplan einschließlich des ergänzenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sowie die Schadstoffuntersuchung und die schalltechnische Berechnung in den Deckblattfassungen - beschränkten sich auf Detailänderungen und eine vertiefte Prüfung von Betroffenheiten, ohne das Gesamtkonzept der Planung zu ändern oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen zu gelangen. Einer erneuten Planauslegung bedurfte es daher gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW nicht. ... Eine abweichende Beurteilung ergibt sich ... auch nicht aus § 9 Abs. 1 UVPG. Aufgrund der geänderten Planunterlagen sind weder unter dem Blickwinkel des Natur- und Artenschutzes noch unter dem des sonstigen Umweltschutzes wesentlich verschärfte Umweltauswirkungen erkennbar geworden. Deshalb war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtbar. ...
Soweit der Beklagte darüber hinaus nachträglich Gutachten eingeholt hat, die nicht Bestandteile der Deckblätter geworden sind (aktualisierte Verkehrsuntersuchung vom Juni 2006 und hydrogeologisches Gutachten vom Februar 2006), war eine Auslegung ebenfalls nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potenziell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344 f.>). Ob Gutachten dazugehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Das gilt auch für nachträglich eingeholte Gutachten. Anlass, sie auszulegen, besteht nur, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können. Für beide genannten Gutachten trifft dies nicht zu. Die Verkehrsuntersuchung aktualisiert lediglich die früheren Verkehrsprognosen, ohne zu erheblichen Änderungen der Prognoseergebnisse zu gelangen. Das hydrogeologische Gutachten hat frühere Untersuchungsergebnisse bestätigt und ergänzt, aber nicht zu einer wesentlich veränderten Einschätzung des hydrogeologischen Risikopotenzials geführt. Ein weitergehendes Interesse, sich mit Einwendungen gegen das Vorhaben zu wenden, konnte sich aus beiden Unterlagen für die Klägerin, die bereits im ursprünglichen Anhörungsverfahren eine unzutreffende Prognose der künftigen Verkehrsbelastung und die ungenügende Bewältigung hydrogeologischer Risiken gerügt hatte, nicht ergeben.
e) Die weiteren Einwände, der Plan hätte wegen vorhabenbedingter Verschärfung der Hochwassergefahr des Angerbachs im Düsseldorfer Stadtteil Angermund gemäß § 17 Abs. 3a FStrG a.F. (§ 17a Nr. 1 FStrG n.F.) auch bei der Stadtverwaltung Düsseldorf ausgelegt werden müssen und außerdem habe der Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Straßenoberflächenwasser in den Angerbach und seine Zuflüsse ohne das gemäß § 14 Abs. 3 WHG erforderliche Einvernehmen der zuständigen Wasserbehörde erteilt, verhelfen dem Anfechtungs- und Feststellungsbegehren gleichfalls nicht zum Erfolg. Mit diesen Rügen macht die Klägerin nämlich Verfahrensfehler geltend, die - sofern sie vorliegen - nicht der Planfeststellung, sondern allein der ihr gegenüber rechtlich selbständigen, für die Klägerin nicht anfechtbaren wasserrechtlichen Erlaubnis anhaften.
Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet zwar die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 14 Abs. 1 WHG). Durch diese Einbindung der Erlaubniserteilung in das Planfeststellungsverfahren wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sich das Verfahren grundsätzlich insgesamt nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen Planfeststellungsrechts richtet. Es kommt also zu einer Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration. Von einer Entscheidungskonzentration sieht § 14 Abs. 1 WHG, der im Verhältnis zu § 17c FStrG n.F. i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die speziellere Regelung darstellt, aber ausdrücklich ab; die wasserrechtliche Entscheidung tritt als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung, auch wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen wird (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 450>). Soweit sich Verfahrensverstöße ausschließlich auf das Zustandekommen der wasserrechtlichen Entscheidung beziehen, handelt es sich deshalb um Mängel allein dieser Entscheidung und nicht der Planfeststellung.
Für die hier geltend gemachten Verfahrensmängel trifft dies zu. Dass das Einvernehmenserfordernis des § 14 Abs. 3 WHG ausschließlich die Erteilung der für die Straßenentwässerung benötigten Einleitungserlaubnisse betrifft, liegt auf der Hand. Nichts anderes gilt jedoch auch für das behauptete Erfordernis einer Planauslegung in Düsseldorf, das für die wasserrechtliche Erlaubniserteilung nur kraft der Verfahrenskonzentration zum Tragen kommen kann. Denn Auswirkungen des Vorhabens, die nach § 17 Abs. 3a FStrG a.F. eine Auslegung in Düsseldorf nötig machen konnten, waren allenfalls in Gestalt wasserrechtlich relevanter Überschwemmungen des Angerbachs auf Düsseldorfer Stadtgebiet zu besorgen.
Bezogen auf Verfahrensfehler der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Klägerin indessen nicht rügebefugt. Die wasserrechtlichen Gestattungstatbestände vermitteln Drittschutz nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots. Geschützt sind mithin allein solche Dritte, deren Belange in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (Urteile vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 <41 ff.> und vom 16. März 2006 a.a.O Rn. 452). Eine derartige eigene Rechtsbetroffenheit durch die wasserrechtliche Erlaubnis hat die Klägerin weder unter dem Aspekt der Überschwemmungsgefahr noch unter dem der Gefahr von Gewässerverunreinigungen auch nur ansatzweise dargetan.
Eine weitergehende Rügebefugnis hinsichtlich etwaiger Verfahrensfehler der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer enteignungsrechtlichen Betroffenheit der Klägerin, und zwar unabhängig davon, ob und ggf. inwieweit ein enteignungsrechtlich Betroffener sich auf objektiv-rechtliche Verfahrensverstöße berufen kann. Das gilt zum einen in Bezug auf die wasserrechtliche Erlaubnis. Denn sie erschöpft sich darin, den Weg für eine Gewässerbenutzung freizumachen; sie entfaltet hingegen keine enteignungsrechtliche Vorwirkung, die ihr gegenüber eine umfassende Rügebefugnis eröffnen könnte (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 454). Zum anderen ‚infizieren’ die geltend gemachten Verfahrensmängel der wasserrechtlichen Erlaubnis auch nicht die Planfeststellung mit der Folge, dass die von der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Klägerin sie gegenüber Letzterer rügen könnte. Allerdings stehen Planfeststellungsrecht und Wasserrecht trotz § 14 Abs. 1 WHG nicht zusammenhanglos nebeneinander. Wasserrechtliche Zulassungshürden führen zur Unzulässigkeit eines Planvorhabens, wenn sie unüberwindlich sind und das Vorhaben sich ohne die Gewässerbenutzung nicht verwirklichen lässt. Ein solches Vorhaben erweist sich im Sinne des Planungsrechts als nicht erforderlich (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 452); es dient demgemäß nicht dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und vermag folglich den enteignenden Zugriff auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht zu rechtfertigen. Ausräumbare Mängel der wasserrechtlichen Erlaubnis lassen die Planfeststellung wegen der rechtlichen Selbständigkeit beider Rechtsakte hingegen unberührt. Weder das Gemeinwohlerfordernis (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) noch das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Enteignung (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) gebieten mithin, dem von der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen die Berufung auf derartige Mängel zuzubilligen.
Die hier in Rede stehenden Verfahrensmängel betreffen keine unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden. Dass die Auslegung der Planunterlagen in Düsseldorf unterblieben ist, lässt nicht den Schluss zu, die Hochwasserproblematik sei unlösbar, so dass das Vorhaben an ihr scheitern müsste. Soweit die Wasserbehörde im Verfahren Vorbehalte gegen die beabsichtigte Erlaubniserteilung geäußert hat, waren diese nicht von grundsätzlicher Natur, sondern bezogen sich nur auf die - variablen - Einleitungsmodalitäten.
f) Schließlich begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die mit der Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen Regelungen ohne Beteiligung der Fachbehörden und anerkannten Naturschutzvereine verfügt worden sind. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin als Enteignungsbetroffene insoweit überhaupt rügebefugt wäre. Denn die Regelungen haben Planergänzungen zum Schutze der Natur zum Gegenstand, über die gemäß § 17d Satz 1 FStrG im Verfahren nach § 76 VwVfG zu entscheiden war. Da mit der Ergänzung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes verbunden sind, bedurfte es für sie keiner (erneuten) Beteiligung der Naturschutzbehörden und -vereine. Ob der Pächter der Ausgleichsfläche hätte beteiligt werden müssen, kann offen bleiben. Sollte das Verfahren insoweit fehlerhaft durchgeführt worden sein, so handelt es sich um einen Mangel, der weder die Gemeinwohldienlichkeit des Vorhabens in Frage stellt noch in anderer Weise die Rechtssphäre der Klägerin berührt und deshalb von ihr nicht gerügt werden kann.
2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften des materiellen Rechts, die dem Aufhebungs- oder dem hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren zum Erfolg verhelfen könnten.
a) Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Diese gesetzliche Bedarfsfeststellung, deren sachliche Rechtfertigung auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, ist für die Planfeststellung verbindlich.
Besondere Umstände, die die Erforderlichkeit des Vorhabens gleichwohl entfallen ließen, sind zu verneinen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die mit dem Vorhaben verbundene Benutzung oberirdischer Gewässer an unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden scheitern müsste und sich das Vorhaben aus diesem Grund als nicht realisierbar erweist. Anhaltspunkte dafür sind weder - wie bereits im Zusammenhang mit den gerügten Verfahrensfehlern ausgeführt - in den unter Einbindung der Wasserbehörde durchgeführten fachlichen Prüfungen zutage getreten noch von der Klägerin oder anderen Betroffenen geltend gemacht worden.
b) Dem Planvorhaben stehen keine artenschutzrechtlichen Verbote entgegen.
aa) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch die Planfeststellungsbehörde beruht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus (vgl. dazu und zum Folgenden Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 <Rn. 54 ff.> m.w.N.). Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung.
Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen.
Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung auf ökologische Bewertungen angewiesen ist, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.
(2) Die dem Planfeststellungsbeschluss in seiner aktuellen Fassung zugrunde gelegte Bestandsaufnahme genügt diesen Anforderungen sowohl im methodischen Ansatz als auch in der praktischen Durchführung.
Grundlage der Beurteilung waren zum einen aus Anlass des Vorhabens vorgenommene Untersuchungen vor Ort und zum zweiten ergänzend ausgewertetes Erkenntnismaterial anderen Ursprungs. Für ein vom Vorhabenträger in Auftrag gegebenes zooökologisches Gutachten des biologischen Fachbüros Hamann & Schulte aus dem Jahr 1996 fanden zwischen Anfang März und Mitte Juli 1995 acht Kartierungsexkursionen zu verschiedenen Tageszeiten statt, bei denen Vögel systematisch erfasst wurden. Amphibien wurden von Anfang März bis Ende Mai 1995 systematisch durch Kontrollen von Laichgewässern ermittelt. Eine zusätzliche abendliche Begehung diente der Kartierung von Vorkommen nachtaktiver Tiere. Dasselbe Planungsbüro führte im Auftrag des Vorhabenträgers zur Vorbereitung des dritten Deckblattverfahrens 2006 eine weitere Untersuchung durch, in deren Verlauf zwischen Ende März und Mitte September 2006 bei zwölf Begehungen tagsüber und teilweise bis in die Nacht hinein schwerpunktmäßig Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien erfasst wurden. Neben diesen Untersuchungen zur Erfassung des Tierbestandes erfolgten 1995 und aktualisierend 2002 Biotoptypenkartierungen für den landschaftspflegerischen Begleitplan, die zusammen mit den faunistischen Erhebungen die Basis für eine Analyse faunistischer Funktionsräume bildeten. Zusätzliches Datenmaterial wurde erschlossen durch Auswertung von Erfassungsarbeiten aus anderem Anlass (Untersuchungen des IVÖR aus dem Jahr 2000 und der Biologischen Station Urdenbacher Kämpe von 1998/2000, des Biotop- und Fundortkatasters der LÖBF, des Fundortkatasters der ULB Mettmann sowie weiterer fachlicher Unterlagen). Diese zweigleisige Vorgehensweise entspricht den dargestellten rechtlichen Vorgaben und gewährleistet eine breite Datenbasis für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände.
Die umfänglichen Einwände der Klägerin gegen die Aussagekraft der Bestandsaufnahme greifen demgegenüber nicht durch. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die folgenden Gesichtspunkte:
Die Kritik der Klägerin am Alter der erhobenen Daten ist überholt durch die vorgenommenen Aktualisierungen. Zusätzlich zu den erwähnten Nacherhebungen ist der Datenfundus des landschaftspflegerischen Begleitplans und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags 2006 im Rahmen eines Daten-Monitorings auf seine Aktualität hin überprüft worden. Ausweislich des begründenden Teils der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses ist hierbei und in der abschließenden Prüfung zahlreichen Hinweisen der Naturschutzbehörden und des ehrenamtlichen Naturschutzes durch ergänzende Feststellungen und im Wege von Wahrunterstellungen Rechnung getragen worden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, mehrere jüngere Erfassungsarbeiten seien unberücksichtigt geblieben, hat sie versäumt, substanziiert darzulegen, um welche Arbeiten es sich handelt und welche Erkenntnisse sich aus ihnen ergeben sollen. Ebenso wenig überzeugen die von Klägerseite aus Messtischblättern mit darin enthaltenen faunistischen Angaben gezogenen Schlüsse, da der Maßstab der betreffenden Kartenwerke (1:25 000) für sich genommen keine für die artenschutzrechtliche Beurteilung ausreichende räumliche Zuordnung der aufgeführten Tiervorkommen zulässt.
Unberechtigt ist ferner der Vorwurf, die Ermittlungen reichten nach Art und Umfang nicht aus, um die für die artenschutzrechtliche Beurteilung maßgeblichen Tierarten, ihre Verbreitung und ihre geschützten Lebensstätten zu erfassen.
Ihren ursprünglichen Einwand, es seien nicht alle berücksichtigungsbedürftigen Arten bei der Bestandsaufnahme in den Blick genommen worden, hat die Klägerin nach Aktualisierung des Datenmaterials nicht aufrecht erhalten. In der Ausarbeitung des Klägers des Parallelverfahrens BVerwG 9 A 38.07 , die sie zum Gegenstand ihres eigenen Vortrags gemacht hat, heißt es ausdrücklich, alle planungsrelevanten Arten seien in die Prüfung einbezogen worden.
Bezogen auf Methodik und Intensität der Erfassung von Fledermausarten hat die Klägerseite unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der RegioConsult Verkehrs- und Umweltmanagement Wulf Hahn & Dr. Ralf Hoppe GbR (nachfolgend RegioConsult) vom November 2007 vor allem kritisiert, die bloße Detektorerfassung habe nicht ausgereicht, um das ganze Spektrum der vorkommenden Arten und ihre Quartiere zu erfassen; aussagekräftig sei erst eine Kombination dieser Erfassungsmethode mit Netzfängen und anschließender Telemetrierung sowie Baumhöhlenkartierungen in den Rodungsbereichen. Diese Kritik vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie erklärtermaßen von dem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgeht, der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung habe den gleichen Anforderungen zu genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten; deshalb seien prinzipiell alle nach dem Stand der Wissenschaft verfügbaren Erkenntnismittel auszuschöpfen. Nach der Senatsrechtsprechung können die zum Habitatschutz entwickelten Grundsätze auf den allgemeinen Artenschutz wegen der Unterschiede beider Schutzregime gerade nicht ohne Abstriche übertragen werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 55 ff.). Die Erläuterungen des Beklagten in der Begründung der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses belegen vielmehr plausibel die Aussagekraft der bei den Begehungen mit Hilfe von Detektorerfassungen und Sichtbeobachtungen gewonnenen Ergebnisse. Danach ermöglicht es auch die Detektorerfassung, Fledermäuse der nach den naturräumlichen Verhältnissen in Betracht kommenden Arten einschließlich baumbewohnender Arten zu orten und nach Artzugehörigkeit zu identifizieren. Dass dies bei manchen Arten schlechter gelingt als bei anderen, stellt die Methode bei daran angepasstem Untersuchungsaufwand nicht in Frage. Dieser Aufwand war mit immerhin acht bis in die Nachtstunden reichenden Begehungen beträchtlich; dass er hinter dem fachlich gebotenen Maß zurückgeblieben wäre, ist der Stellungnahme von RegioConsult nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die Art der Durchführung, bei der darauf geachtet worden ist, dass sowohl Sichtbeobachtungen als auch Detektorerfassungen entlang von als Leitlinien geeigneten Vegetationsstrukturen und an ausgewählten Punkten, an denen Fledermäuse zu erwarten waren (Gewässer, höhlenreiche Baumbestände), erfolgt sind. Dass die Zwillingsarten Kleine und Große Bartfledermaus mit der Detektortechnik nicht eindeutig unterschieden werden können, ist zu vernachlässigen, weil bis auf eine nicht den eigentlichen Untersuchungsraum betreffende Ausnahme keine Nachweise vorliegen, die ein Vorkommen dieser Zwillingsarten als möglich erscheinen lassen. Unter diesen Umständen brauchte sich der Beklagte nicht veranlasst zu sehen, zusätzlich zur Detektorerfassung die wesentlich aufwendigere und für die Tiere belastende Methode des Netzfanges mit anschließender Telemetrierung einzusetzen.
Defizitär sind auch nicht die Feststellungen zu Fledermausquartieren. Bei den durchgeführten Begehungen ist ausweislich der Ausführungen in der Begründung der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses gezielt nach Fledermausquartieren gesucht worden. Dass dabei nur Balzquartiere, aber keine Wochenstuben oder Winterquartiere entdeckt wurden, lässt nicht den Schluss auf eine zu geringe Untersuchungstiefe zu. Konkrete Hinweise, die auf derartige Quartiere in den vorgesehenen Rodungsbereichen hindeuten würden und deshalb Anlass zu vertieften Kontrollen hätten geben müssen, sind weder von Klägerseite gegeben worden noch bei der ergänzenden Auswertung anderer Quellen zutage getreten. Insbesondere war der Beklagte ohne solche Hinweise nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht gehalten, mittels Videotechnik Baumhöhlen in den Rodungsbereichen auf Fledermausbesatz hin zu untersuchen oder mittels Telemetrierung Quartiersuche zu betreiben. Das gilt auch für Tagesquartiere, die - wie vom Beklagten unbestritten vorgetragen - einem ständigen Wechsel unterliegen, so dass
einschlägige Untersuchungsergebnisse bloße Momentaufnahmen ohne längerfristige Aussagekraft darstellen würden.
Ebenso wenig greifen die Einwände der Klägerin gegen die Erfassung der Avifauna durch. Im Rahmen der 2006 vom Büro Hamann & Schulte durchgeführten Untersuchung ist mit zwölf - auch - der Ermittlung des Vogelbestandes dienenden Begehungen, von denen acht bis zum Einbruch völliger Dunkelheit dauerten, ein Untersuchungsaufwand getrieben worden, den auch die Klägerin nicht als fachlich unzureichend rügt. Die Entscheidung, mit der Untersuchung erst gegen Ende des Monats März zu beginnen, hat der Beklagte mit Hinweis auf die lange Winterperiode im Untersuchungsjahr schlüssig gerechtfertigt, ohne dass dem von Klägerseite etwas entgegengesetzt worden wäre. Ablauf und Ergebnisse der Untersuchung sind jedenfalls in den Grundzügen dem darüber gefertigten Erläuterungsbericht zu entnehmen und damit ausreichend dokumentiert. Dass der Bericht nicht mit weitergehenden Detailangaben über jede Einzelbeobachtung befrachtet worden ist, gibt keinen Anlass zu Beanstandungen, zumal die betreffenden Daten nach den Angaben in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses in digitaler Form gespeichert sind. Soweit der Beklagte dem Einwand von RegioConsult, eine Brutvogelrevierkartierung wäre unabdingbar gewesen, mit der Behauptung begegnet ist, eine solche habe stattgefunden, lässt sich dies anhand der Planungsunterlagen und sonstigen dem Gericht zugänglich gemachten Materialien allerdings nicht nachvollziehen. Daraus folgt aber kein Ermittlungsdefizit, da nicht festgestellt werden kann, dass die äußerst aufwendige Erfassungsmethode flächendeckender Revierkartierung einem allgemein anerkannten Ermittlungsstandard entspricht. Das von RegioConsult als alleiniger Beleg genannte Werk (Südbeck u.a., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, S. 40 ff.) lässt einen solchen Schluss nicht zu (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - NuR 2009, 112 <Rn. 81>).
bb) Auf der Grundlage der hiernach nicht zu beanstandenden Bestandsaufnahme hat der Beklagte zu Recht Verstöße des Vorhabens gegen artenschutzrechtliche Verbote verneint.
(1) Maßgeblich für die artenschutzrechtliche Prüfung der Verbotstatbestände ist § 42 BNatSchG in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873) mit Wirkung vom 18. Dezember 2007 (Art. 3) erhalten hat. Obgleich der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss unter der Geltung des § 42 BNatSchG a.F. ergangen ist, findet die Neufassung Anwendung, denn der Beklagte hat seine artenschutzrechtliche Prüfung in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Dezember 2007 nicht nur bezogen auf die vorsorgliche Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung, sondern ausweislich der Begründung des Änderungsbeschlusses auch bezogen auf das Eingreifen der Verbote aktualisiert.
(2) Das Vorhaben verletzt nicht die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F.
Diese Vorschrift verbietet, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die genannten Verbotstatbestände sind individuenbezogen. Für das Tötungsverbot bedeutet dies aber nicht, dass absehbare Einzelverluste durch den Straßenverkehr notwendig den Verbotstatbestand verwirklichen. Da die Schädigung einzelner Tiere der besonders geschützten Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen die nahezu unvermeidliche Konsequenz jedes Straßenneu- oder -ausbaus ist, würden Straßenbauvorhaben anderenfalls stets gegen das Tötungsverbot verstoßen und könnten nur im Wege der Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG n.F. unter den dafür geltenden engen Voraussetzungen zugelassen werden. Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 <Rn. 219> und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 91; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 11 <zu Nr. 7>). Davon kann nur ausgegangen werden, sofern es erstens um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Straßenverkehrs betroffen sind, und zweitens diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sich nicht beherrschen lassen.
Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Beklagten, das Vorhaben stehe mit § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. in Einklang, nicht zu beanstanden.
Der Planfeststellungsbeschluss geht in seiner geänderten Fassung vom Verlust einzelner Tiere durch Kollision mit Kraftfahrzeugen beim Betrieb der Autobahn aus, verneint aber ein besonderes Kollisionsrisiko. Für Amphibien überzeugt diese Beurteilung schon deshalb, weil in den durchgeführten Untersuchungen keine ausgeprägten Wanderkorridore besonders geschützter Amphibienarten festgestellt und die nach ihrer Biotopstruktur als Wanderkorridore geeigneten Bachtäler von der Trasse überbrückt werden. Für Exemplare von Fledermaus- und tieffliegenden Vogelarten stellt der Beklagte besondere Risiken durch den Straßenverkehr nicht generell in Frage, sieht diese Risiken, gestützt auf die fachliche Einschätzung seiner Gutachter, aber durch die bauliche Ausgestaltung des Vorhabens und flankierende Vermeidungsmaßnahmen (Führung der Autobahn im Einschnitt bzw. zwischen Verwallungen sowie Überbrückung der Bachtäler, Aufwuchs auf den Außenböschungen, Fledermausschutzzäune sowie Schutzwände auf den Autobahnbrücken) auf ein unbedenkliches Maß eingeschränkt. Diese Beurteilung leuchtet zunächst insoweit ein, als es um Flüge zur Querung der Trasse geht. Soweit die Trasse im Einschnitt und zwischen Verwallungen verläuft, ergibt sich durchgängig eine Höhendifferenz zwischen Fahrbahn und Böschungsoberkante von mindestens 3 m. Nimmt man den Aufwuchs auf den Außenböschungen hinzu, so wird deutlich, dass die querenden Tiere in erheblicher Höhe in die Trasse einfliegen, wodurch sich das Kollisionsrisiko stark verringert. Im Bereich der von der Trasse überbrückten Täler ist das Risiko sogar doppelt reduziert, nämlich zum einen durch die Querungsmöglichkeit unterhalb der Brücken, zum anderen durch die auf den Brücken vorgesehenen 3 m hohen Schutzwände. Für Fledermäuse kommt hinzu, dass im Bereich der einzigen Leitstruktur (am Nottbergweg) in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses beiderseits der Trasse Fledermausschutzzäune angeordnet worden sind, um ein direktes Einfliegen in die Trasse zu verhindern.
Die Einwände der Klägerseite gegen die Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen können nicht überzeugen. Warum die Schutzwände auf den Brücken zu niedrig und teilweise falsch platziert sein sollen, ist nicht nachvollziehbar begründet worden. Die Behauptung, die Fledermausschutzzäune seien mit 3 m um 1 bis 1,5 m zu niedrig, um effektiven Schutz zu bieten, verkennt, dass die geplante Höhe der Zäune 4 m beträgt. Allerdings gibt der Klägervortrag Anlass zu prüfen, ob neben schlichten Überflügen zur Trassenquerung für Fledermäuse und Raubvögel Flugbewegungen von größerem Umfang im Straßenraum zur Jagd auf Mäuse bzw. Insekten in Rechnung zu stellen sind, die naturgemäß bis auf das Fahrbahnniveau hinabreichen. Ein gesteigertes Risiko, auf diese Weise zu Schaden zu kommen, leitet die Klägerseite gestützt auf die Einschätzung ihrer Fachgutachter daraus ab, dass die Fahrbahnränder und Innenböschungen infolge regelmäßiger Mahd ein bevorzugtes Jagdrevier für Raubvögel bildeten und die sich im Sonnenlicht erwärmende Fahrbahn Insekten und folgeweise auch jagende Fledermäuse anlocke. Dieser Argumentation ist der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. W. indes in der mündlichen Verhandlung mit Sachargumenten entgegengetreten. Er hat hierzu hingewiesen auf die hohe Belastung des betroffenen Raums durch Verkehrslärm, der sich zwischen den Straßenböschungen fange, und die durch den Verkehr hervorgerufenen Luftwirbel, die eine Aufheizung der Fahrbahn verhinderten. Dass diese Erwägungen fachlich unvertretbar wären und der Beklagte, indem er sie sich zu eigen gemacht hat, seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte, lässt sich nicht feststellen; seine Schlussfolgerung, auch unter dem genannten Gesichtspunkt bestehe kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, hält daher gerichtlicher Kontrolle stand.
Unter den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. fallende baubedingte Schädigungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Gewässer mit Nachweisen von Vorkommen besonders geschützter Amphibienarten oder auch nur mit einer als Laichgewässer dieser Arten geeigneten Habitatstruktur werden durch den Bau der Autobahn weder ganz noch teilweise zerstört; Verluste von Laich, Larven oder adulten Tieren dieser Arten sind danach auszuschließen. Die Tötung oder Verletzung von Exemplaren besonders geschützter Fledermaus- und Vogelarten sowie die Zerstörung oder Beschädigung ihrer Entwicklungsformen wird wirksam verhindert durch die zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung. Offenlandbereiche dürfen nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar geräumt werden, so dass die Brutzeit von Vögeln ausgeklammert bleibt. Die Rodung von Gehölzen und Einzelbäumen ist sogar auf die erste Oktoberhälfte und damit auf einen Zeitraum beschränkt, in dem die Vogelbrut in Nisthöhlen und Horsten abgeschlossen und der Bezug von Winterquartieren durch Fledermäuse noch nicht zu erwarten ist. Soweit dennoch Höhlen in zu rodenden Bäumen belegt sein sollten, was für die Nutzung durch Fledermäuse als Tagesquartiere in Betracht zu ziehen sein könnte, ist nach der nicht substanziiert in Zweifel gezogenen fachlichen Einschätzung des Beklagten verlässlich zu erwarten, dass die Tiere durch den Lärm der Rodungsarbeiten vergrämt werden.
Ob Exemplare des zu den besonders geschützten Arten zählenden Edelkrebses, dessen Vorkommen in der Anger zwischen den Beteiligten streitig geblieben ist, durch die Einleitung von Straßenoberflächenwasser in deren Zuflüsse geschädigt werden können, ist eine die wasserrechtliche Erlaubnis betreffende Frage, auf die es für die artenschutzrechtliche Beurteilung der Planfeststellung nicht ankommt.
(3) Das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot ist gleichfalls nicht verletzt.
(a) § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. verbietet es, Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Erfolgt der Zugriff im Zuge eines nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft, der auch in einem unter dem Blickwinkel der Eingriffsregelung unbedenklichen Straßenbauvorhaben bestehen kann, so findet gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG n.F. eine ergänzende Regelung Anwendung. Dann scheidet, soweit Tierarten nach Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL) oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen auch gegen das Verbot des Absatz 1 Nr. 1 aus, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F.). Um dies zu gewährleisten, können nach Abs. 5 Satz 3 auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG n.F. hat die Verbotsprüfung demnach zweistufig zu erfolgen: Auf der ersten Stufe stellt sich die Frage, ob auf eine geschützte Lebensstätte mit einer der genannten Tathandlungen eingewirkt wird. Trifft dies zu, so sind auf der zweiten Stufe die Konsequenzen in den Blick zu nehmen, die damit für die von der betroffenen Lebensstätte für die sie nutzenden Tiere erfüllte Funktion verbunden sind.
Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nach der Rechtsprechung des Senats zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222) nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. An der damit verbundenen engen räumlichen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F., der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 42 Abs. 5 BNatSchG n.F., die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 <786>). Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahe legt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - wie einzelne Nester oder Höhlenbäume - einschließt. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist.
Wie bereits erwähnt, liegt der Ergänzung des Verbotstatbestandes in § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. eine funktionsbezogene Zielrichtung zugrunde; die Regelung richtet sich darauf, die von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten erfüllte ökologische Funktion aufrechtzuerhalten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 12 <zu Nr. 7>). Hingegen trifft es jedenfalls für die Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nicht zu, dass sie den Individuenbezug des Verbotstatbestandes durch einen bloßen Populationsbezug ersetzt (in diesem Sinne aber Gellermann, NuR 2009, 85 <89>). Der in Abs. 5 Satz 2 vorausgesetzte volle Funktionserhalt ist nämlich nicht schon dann gegeben, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden.
(b) Gegen kritische Stimmen in der Literatur (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 <788>; derselbe, NuR 2009, 85 <89>; Möckel, ZUR 2008, 57 <62 f.>) ist an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 98) vertretenen Auffassung festzuhalten, dass die Neufassung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots jedenfalls in wesentlichen Anwendungsbereichen mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Ob es Fallgestaltungen gibt, in denen das nationale Recht und das Gemeinschaftsrecht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, da dies für den Streitfall nicht zutrifft.
Was zunächst die Anwendung der Neuregelung auf Arten des Anhangs IVa FFH-RL anbelangt, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber sich mit der funktionsbezogenen Regelung des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. an Überlegungen der Europäischen Kommission in ihrem Leitfaden zum Artenschutz (endgültige Fassung, Februar 2007, S. 43 ff. unter II. 3.4. b und d) angelehnt hat (vgl. die Gesetzesbegründung a.a.O. S. 11 f.). Nach dem Leitfaden der Kommission, deren Verständnis des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL wegen ihrer Stellung als Hüterin des Gemeinschaftsrechts (Art. 211 EG) besonderes Gewicht für dessen Auslegung zukommt, besteht das eigentliche Ziel dieser Bestimmung darin, die ökologische Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern (II. Rn. 53). Dementsprechend befürwortet die Kommission eine eher weite Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- und Ruhestätte, wobei artspezifischen Ansprüchen und Verhaltensweisen Rechnung zu tragen ist. Danach ist die Gesamtheit mehrerer im Dienst der betreffenden Funktion stehender Plätze, sofern diese im räumlichen Zusammenhang einen Verbund bilden, als geschützte Lebensstätte zu begreifen (vgl. II. Rn. 62 f.). Das hat zur Folge, dass Flexibilität bei der Beurteilung von Eingriffen gewonnen wird und funktionserhaltende Maßnahmen berücksichtigt werden können (vgl. II. Rn. 62). Dieses Normverständnis kann nach Auffassung des Senats bei einer den Sinn und Zweck der Richtlinie beachtenden Auslegung keinen Zweifeln unterliegen. Da die Habitatrichtlinie nicht eigenständig umschreibt, was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte anzusehen ist, handelt es sich in Anbetracht der nach dem Richtlinienzweck gebotenen funktionsbezogenen Betrachtungsweise um eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann. Dieser Verweisung des Gemeinschaftsrechts auf naturschutzfachliche Begriffe trägt die deutsche Regelung der Sache nach jedenfalls dann uneingeschränkt Rechnung, wenn es bei einer Tierart um den Schutz eines von ihr als ‚Ruhestätte im weiteren Sinne’ genutzten funktionalen Verbundkomplexes von ‚Ruhestätten im engeren Sinne’ - hier z.B. im ständigen Wechsel genutzter Tagesquartiere von Fledermäusen - geht.
Ein formaler Unterschied besteht zwar darin, dass funktionale Erwägungen bei der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung schon bei der Subsumtion unter den Begriff der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte zum Tragen kommen, während sie nach deutschem Artenschutzrecht erst auf der zweiten, durch § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. gesteuerten Prüfungsstufe Bedeutung gewinnen. Für das Schutzziel des Funktionserhalts spielt das aber keine Rolle. Der Senat hat keinen Zweifel, dass es dem nationalen Gesetzgeber mit Rücksicht auf den Spielraum, den gemeinschaftsrechtliche Richtlinien ihm bei der Wahl von Form und Mitteln zur Zielerreichung belassen und belassen müssen, frei stand, den gemeinschaftsrechtlich geforderten Schutzstandard auf dem gewählten Weg zu erreichen. Auch die Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ist in diesem Zusammenhang gemeinschaftsrechtskonform, weil solche Maßnahmen - nicht weniger als Vermeidungsmaßnahmen - die ununterbrochene Funktionserfüllung gewährleisten müssen und sich damit in der Terminologie der Kommission gleichfalls als funktionserhaltende Maßnahmen darstellen.
Jedenfalls bezogen auf Fallgestaltungen, über die hier zu entscheiden ist, steht auch Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103 S. 1 - Vogelschutzrichtlinie - VRL) der Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nach Maßgabe des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. nicht entgegen. Die Vorschrift verbietet die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern sowie die Entfernung von Nestern. Ihr Anwendungsbereich ist deutlich enger gefasst als der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 <Rn. 43> zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.). Dem Wortlaut nach, der auf den Begriff des Nestes abstellt und diesen in einen engen Zusammenhang zum weiteren Schutzobjekt der Eier rückt, umfasst der Schutz das selbstgebaute, aktuell belegte Nest. Der Regelungszweck, den für den Brutvorgang benötigten Ablageplatz der Eier zu schützen, mag dafür sprechen, den Schutz der Regelung für Vogelarten, die von ihnen gebaute Nester regelmäßig wiederverwenden oder ohne eigenen Nestbau geeignete Baumhöhlen, Felsvorsprünge oder ähnliche spezifische Strukturen regelmäßig wiederkehrend als Brutplatz nutzen, in funktionaler Betrachtung über den Normtext hinaus auf die aktuell nicht genutzten Nester bzw. sogar die das Nest ersetzenden Strukturen auszudehnen. Gründe des Funktionsschutzes können dies aber allenfalls dann rechtfertigen, wenn die konkret betroffenen Vögel artbedingt auf die Wiederverwendung des Nestes bzw. der Baumhöhle oder der sonstigen nestersetzenden Struktur angewiesen sind. An einem Angewiesensein in diesem Sinne fehlt es unzweifelhaft, falls sie auf - natürlich vorhandenen oder künstlich geschaffenen - Ersatz ausweichen können. Aufgrund dessen steht es im Einklang mit Art. 5 Buchst. b VRL, § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. auf aktuell nicht besetzte Fortpflanzungsstätten von Exemplaren europäischer Vogelarten anzuwenden. Bezogen auf Ruhestätten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. kann sich ein Widerspruch zu Art. 5 Buchst. b VRL schon deshalb nicht ergeben, weil der Begriff der Ruhestätte in der Verbotsregelung der Vogelschutzrichtlinie keine Entsprechung findet.
(c) Diesen Vorgaben des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird das Vorhaben gerecht.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten streng geschützter Amphibienarten sind trotz darauf gerichteter Erhebungen im Trassenbereich nicht festgestellt worden. Soweit einzelne Flächen als Landlebensräume - eingeschränkt - geeignet sein könnten, enthalten sie allenfalls potenzielle Lebensstätten, die dem Schutz des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. nicht unterfallen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 100).
Bezogen auf Fledermäuse sind bei der durchgeführten Bestandsaufnahme Wochenstuben, Balzquartiere und örtlich tradierte Winterquartiere nicht aufgefunden worden. Der von Klägerseite gegebene Hinweis, im Trassenbereich seien Wochenstuben bekannt, ist unsubstanziiert geblieben. Da der Umfang der Bestandsaufnahme nicht zu beanstanden ist, brauchte eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten insoweit nicht in Betracht gezogen zu werden. Hingegen fallen dem Vorhaben Höhlenbäume zum Opfer, für die der Beklagte in Rechnung stellt, dass sie Exemplaren einiger Fledermausarten im Wechsel mit anderen Höhlenbäumen als Tagesquartiere dienen. Werden sie gefällt, so liegt hierin unabhängig davon, ob sie unmittelbar vorher aktuell belegt gewesen sind, in Anbetracht ihrer in ständigem Wechsel wiederkehrenden Nutzung die Zerstörung von Ruhestätten i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. kommt das Zerstörungsverbot gleichwohl nicht zum Tragen. Den Feststellungen des vom Beklagten beauftragten Instituts für Landschaftsentwicklung und Stadtplanung (ILS) zufolge sind im räumlichen Zusammenhang der Rodungsflächen genügend weitere Quartierbäume vorhanden; es besteht also bisher ein Überangebot an Quartieren mit der Folge, dass der Eingriff funktional nicht ins Gewicht fällt. Der Senat sieht keinen Grund, warum diese naturschutzfachliche Einschätzung nicht zumindest vertretbar sein sollte.
Eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten europäischer Vogelarten macht die Klägerseite für vier Arten geltend, nämlich den Kiebitz, den Neuntöter, die Schafstelze und den Steinkauz. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen zeitlichen Vorgaben für die Rodung von Gehölzen und Einzelbäumen sowie das Freimachen des Baufeldes im offenen Landschaftsbereich den Zugriff auf aktuell belegte Nistplätze ausschließen. Da die drei erstgenannten Arten ihre Nester in jeder Brutsaison neu bauen, könnte das Vorhaben bezogen auf sie den Zerstörungstatbestand nur verwirklichen, wenn für sie jeweils in mindestens einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort von Nestern geeigneten Brutplätze verloren gingen. Dafür haben sich weder bei den Erhebungen des Beklagten Anhaltspunkte ergeben noch ist dem Vortrag der Klägerseite dafür etwas zu entnehmen.
Hingegen muss für den Steinkauz vom Verlust einer Fortpflanzungsstätte ausgegangen werden. Nach den von der Klägerin im Anhörungsverfahren gemachten und im Klageverfahren weiter vertieften Angaben befinden sich im Homberger Bachtal im Bereich ihrer Hofstelle und südlich davon zwei regelmäßig genutzte Brutreviere des Steinkauzes. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten; die Feststellungen seiner Gutachter zu dortigen der Revierabgrenzung dienenden Aktivitäten von Steinkäuzen untermauern vielmehr zusätzlich die Behauptung der Klägerin. Allerdings geht nur die Fortpflanzungsstätte des nördlichen Brutreviers verloren, während diejenige des südlichen Reviers erhalten bleibt.
Da der zum südlichen Revier gehörige Brutplatz nicht durch Rodungsarbeiten betroffen ist, kämen als schädigender Eingriff allenfalls seine Funktion beeinträchtigende mittelbare Einwirkungen durch Lärm oder andere Störeffekte in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit solche mittelbaren Einwirkungen aufgrund funktionaler Erwägungen den Zerstörungs- oder Beschädigungstatbestand erfüllen können, scheidet hier eine Zerstörung oder Beschädigung der Fortpflanzungsstätte des südlichen Reviers aus. Die Klägerseite verweist zwar auf eine Untersuchung ‚Vögel und Verkehrslärm’ des Kieler Instituts für Landschaftsökologie vom November 2007, die für den Steinkauz eine Effektdistanz von 400 m zum Straßenrand nennt. Damit ist eine Obergrenze bezeichnet, bis zu der negative Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die räumliche Verteilung der Vögel einer Art nicht ausgeschlossen werden können (ebd. S. 61, 226 f.). Für den Steinkauz, der nicht zu den besonders lärmempfindlichen Vogelarten zählt, hängt das Maß der Beeinträchtigung offenbar nicht allein vom Faktor Lärm, sondern maßgeblich auch von optischen Störreizen ab. Abgesehen davon, dass die Eignung der innerhalb der Effektdistanzen liegenden Habitatflächen als Lebensraum keineswegs aufgehoben ist, sondern lediglich - mit zunehmendem Abstand von der Trasse weniger - herabgesetzt sein kann, ist hier aber zu berücksichtigen, dass die Kernhabitate des Steinkauzes einschließlich der Fortpflanzungsstätte des südlichen Reviers im Tal und damit weit unterhalb der Autobahn liegen. Schon das mildert die Beeinträchtigungen durch Lärm- und Lichtreize stark ab. Wesentlich verstärkt wird dieser Abschirmeffekt noch durch die getroffene Anordnung 4 m hoher blickdichter Schutzwände an den Brückenrändern, die östlich und westlich auf den seitlichen Verwallungen mit 1 m Höhe auf langer Distanz weitergeführt werden. Die fachliche Einschätzung des Beklagten, dass die Störwirkungen dadurch im südlichen Brutrevier weitgehend abgefangen werden und deshalb keine Funktionseinbuße der dortigen Fortpflanzungsstätte eintritt, erscheint schlüssig und wird von seiner Einschätzungsprärogative gedeckt.
Anders ist die Sachlage im nördlichen Brutrevier. Nach den auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellten Angaben der Klägerin gehört zu diesem Revier ein als Brutplatz genutzter Höhlenbaum, der der geplanten Autobahnbrücke weichen soll. In Anbetracht der Standorttreue des Steinkauzes, der angestammte Bruthöhlen regelmäßig wieder nutzt, erfüllt die Rodung dieses Baumes die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F.
Die getroffenen Vermeidungs- und (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen führen jedoch dazu, dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. dennoch nicht eingreift. Die Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses sieht vor, als Ersatz für die bisherige Nistmöglichkeit eine künstliche Niströhre im Homberger Bachtal im Bereich der Maßnahmenfläche A 12.1 und damit in nahem räumlichen Zusammenhang mit dem verloren gehenden Brutbaum sowie zwei weitere künstliche Niströhren im Bereich der zusätzlich zu schaffenden Ausgleichsfläche A 9.21 zu installieren. Flankierend ordnet die Zweite Änderung an, das nördliche Brutrevier des Steinkauzes durch Pflanzung von zehn hochstämmigen Obstbäumen im Bachtal aufzuwerten und durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A 9.21 unmittelbar an das Bachtal angrenzend um eine kurzrasige Grünlandfläche von 5 ha zu ergänzen. Steinkäuze nehmen künstliche Niströhren grundsätzlich gut an. Werden die Röhren rechtzeitig, in räumlicher Nähe zum fortfallenden Brutplatz und unter auch im Übrigen geeigneten Habitatbedingungen bereitgestellt, kann deswegen davon ausgegangen werden, dass sie die Funktion als Fortpflanzungsstätte ohne zeitlichen Bruch übernehmen.
Diese Voraussetzungen sind jedenfalls für die Niströhre erfüllt, die im Homberger Bachtal angebracht werden soll. Wann die Installation zu erfolgen hat, ist zwar nicht ausdrücklich bestimmt. Aus dem Regelungszusammenhang mit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A 9.21, die mindestens ein Jahr vor Baufeldräumung ins Werk zu setzen ist, folgt aber, dass auch die Niströhren mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Standort der im Bachtal vorgesehenen Röhre befindet sich innerhalb des vorhandenen Brutreviers mit seinen gewachsenen Habitatstrukturen und steht damit in enger räumlicher Beziehung zu dem wegfallenden Brutbaum. Seine Eignung wird auch nicht durch die Nähe zur Autobahn in Frage gestellt. Für ihn gilt in gleicher Weise wie für das südliche Brutrevier, dass Störreize des Autobahnbetriebs wegen der Höhendifferenz zwischen Trasse und Nisthöhle sowie der geplanten blickdichten Schutzwand dort und auf den umgebenden Flächen nicht bzw. nur sehr eingeschränkt wirksam werden können. Vermag demnach die Niströhre im Homberger Bachtal die Funktion der bisher als Fortpflanzungsstätte genutzten Baumhöhle ohne zeitliche Lücke zu übernehmen, so kann letztlich offen bleiben, ob die beiden weiteren Niströhren, die auf der ausschließlich aus kurzrasigem Grünland ohne zusätzliche Vegetationselemente bestehenden Ausgleichsfläche A 9.21 installiert werden sollen, dazu ebenfalls in der Lage wären und ob etwaige Defizite der Funktionserfüllung zumindest im Rahmen des vorgesehenen Monitorings rechtzeitig behoben werden könnten.
Die nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. gebotene Funktionserhaltung scheitert auch nicht daran, dass das Brutrevier als Ganzes durch Flächenverluste, Baulärm, Veränderung der Gebietskulisse durch das Brückenbauwerk usw. entwertet würde. Ob und inwieweit derartige mittelbar auf die Funktionserfüllung von Fortpflanzungsstätten einwirkende Beeinträchtigungen den Beschädigungs- oder Zerstörungstatbestand verwirklichen können, bedarf auch in diesem Zusammenhang keiner Klärung; denn der Beklagte hat in der Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses über die bereits angesprochene Anordnung von Schutzwänden und von Anpflanzungen im Homberger Bachtal hinaus mit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A 9.21 Vorkehrungen getroffen, von deren Eignung zur Stabilisierung des nördlichen Brutreviers er ausgehen durfte. Diese Maßnahme richtet sich darauf, ein großflächiges Areal den Habitatansprüchen des Steinkauzes entsprechend umzugestalten. Dem dient namentlich der auf die Jagdgewohnheiten dieser Eulenart ausgerichtete kurzrasige Bewuchs. Der Großteil der Fläche liegt so weit von der geplanten A 44 und der bestehenden A 3 entfernt, dass Lärm- und Lichtreize beider Autobahnen trotz des hier vom Talgrund aus deutlich ansteigenden Geländes nicht bzw. nur in sehr abgeschwächter Form wirksam werden können. Dass der Abstand zum Himmelbachtal zu gering wäre, um die nötige Fluchtdistanz zum dort ansässigen Waldkauz zu wahren, ist von Klägerseite nur pauschal behauptet, aber nicht ausreichend belegt worden. Soweit die Kuppenlage einer Fläche die Habitateignung für den Steinkauz mindert, trifft dies nur für einen eher geringen Teil der großzügig bemessenen Ausgleichsfläche zu. Sollte die als reines Grünland vorgesehene Fläche wegen Fehlens von Gehölzen, die sich zur Deckung und als Ansitzwarten eignen, defizitär sein, stellt dies einen Mangel dar, dem durch schlichte Planergänzung abgeholfen werden könnte mit der Folge, dass er dem von der Klägerin verfolgten Anfechtungs- und Feststellungsbegehren in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG nicht zum Erfolg verhelfen kann (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 130).
Unbeachtlich ist schließlich auch der Umstand, dass der Vorhabenträger möglicherweise erst im Jahr 2011 auf die bis dahin verpachtete Fläche zugreifen kann. Die Gefahr einer verspäteten Realisierung der Ausgleichsmaßnahme ist damit nicht verbunden, weil der Planfeststellungsbeschluss i.d.F. der Zweiten Änderung ausdrücklich einen einjährigen Vorlauf der Maßnahme vor der Baufeldräumung vorschreibt, der Beginn der Realisierung des Vorhabens also ggf. entsprechend hinausgeschoben werden muss.
(4) Schließlich ist auch ein Verstoß gegen das Störungsverbot zu verneinen. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; erheblich ist eine Störung nach der Definition des Halbsatzes 2 der Vorschrift, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL und Art. 5 Buchst. d VRL im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44, vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104). Gestützt auf die Feststellungen seiner Gutachter, deren Ergebnisse in der Ergänzenden Prüfung des ILS vom Dezember 2007 zusammengefasst sind, hat der Beklagte erhebliche Störungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. für die geprüften Artengruppen verneint. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Da für streng geschützte Amphibienarten im Trassenbereich keine zur Fortpflanzung geeigneten Gewässer vorhanden sind, könnten sie allenfalls während der Überwinterungszeiten durch Immissionen und während der Wanderungszeiten durch Zerschneidungswirkungen der Trasse störend betroffen sein. Unter beiden Gesichtspunkten scheidet aber eine erhebliche Störung aus, weil die in Rede stehenden Arten nach den nicht bestrittenen Angaben des ILS auch während der Ruhezeiten wenig anfällig für verkehrsbedingte Störungen sind und als Wanderkorridore im Wesentlichen nur die von Zerschneidungswirkungen verschonten Bachtäler in Betracht kommen. Daher bedarf es hier auch keiner Auseinandersetzung mit der in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. Gellermann, NuR 2009, 85 <87>) an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 105) vertretenen Auffassung, dass auch Trennwirkungen unter den Störungstatbestand fallen können.
Bezogen auf die festgestellten oder als vorkommend unterstellten Fledermausarten hat der Beklagte für den Arterhalt besonders kritische Störungen in den Wochenstuben und Winterquartieren ausgeschlossen, weil solche im Bereich der Trasse nicht nachgewiesen seien und als Winterquartiere potenziell nutzbare Gehölze überdies vor ihrem möglichen Bezug gerodet würden. Dagegen ist mit Rücksicht auf den ausreichenden Umfang der Bestandsaufnahme nichts zu erinnern. Dass Störwirkungen, die vor allem während der Bauzeit an Tagesquartieren und in Jagdhabitaten auftreten könnten, die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten, ist mit dem Hinweis auf die enge räumliche und zeitliche Begrenzung solcher Effekte sowie vorhandene Ausweichhabitate schlüssig begründet worden. Da die Biotopstrukturen des Untersuchungsraums im Zuge der Bestandserfassung für den landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt worden sind, verfügte der Beklagte auch über die nötige Erkenntnisbasis, um Ausweichmöglichkeiten fachgerecht beurteilen zu können.
Für Störungen europäischer Vogelarten, die im Einzugsbereich der Trasse vorkommen, gilt Ähnliches. Störeffekte durch Lärm und andere Reize sind zwar weder in der Bau- noch in der Betriebsphase auszuschließen. Baubedingte Störungen betreffen aber nur einen sehr begrenzten Zeitraum, so dass mit ihnen verbundene Verdrängungswirkungen nur temporärer Art sind und sich deshalb nicht nachhaltig auf die Habitatbedingungen der betroffenen Arten auswirken. Verkehrslärm und sonstige Störeffekte des Straßenbetriebs werden - wie schon zum Beschädigungs- und Zerstörungsverbot ausgeführt - durch die Führung der Autobahn im Einschnitt bzw. über seitlich mit Schutzwänden abgeschirmte Brücken deutlich abgemildert. Das trifft vor allem für die Bachtäler mit ihrer ausgeprägten Strukturvielfalt zu. Nimmt man hinzu, dass nach den von Seiten des Beklagten getroffenen Feststellungen Ausweichhabitate mit jeweils geeigneten Strukturen sowohl in den Tälern als auch in den umgebenden großflächigen Offenlandbereichen zur Verfügung stehen, so ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Prognose des Beklagten, dass sich durch die Störungen der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der betroffenen Vogelarten nicht verschlechtern wird. Auch für den Steinkauz gelten insoweit keine nachteiligen Besonderheiten. Im Gegenteil sind die für diese Art im Homberger Bachtal und nordöstlich daran anschließend vorgesehenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen geeignet, die dort vorhandenen Steinkauzreviere trotz der eintretenden Störungen zu stabilisieren und dadurch Verschlechterungen des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu verhindern.
...
d) Die Planfeststellung gewährleistet, dass das Vorhaben trotz der unter Teilstücken der Trasse verlaufenden Massenkalkzüge und des damit verbundenen Verkarstungsrisikos den Erfordernissen der Standsicherheit von Straßenbauwerken und des Grundwasserschutzes entspricht.
Bei der Standsicherheit von Straßenbauwerken und dem Grundwasserschutz handelt es sich nicht um bloße abwägungserhebliche Belange. Der Rechtsordnung sind mit dem Erfordernis der Standsicherheit und dem Verbot von Grundwasserbeeinträchtigungen vielmehr zwingende Rechtssätze zu entnehmen, die der planerischen Abwägung Schranken setzen.
Das Erfordernis der Standsicherheit ergibt sich aus § 4 Satz 1 FStrG. Nach dieser Bestimmung haben die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Dass dies insbesondere auch für die Standsicherheit gilt, bedarf keiner weiteren Begründung. Ein allgemeines Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung ist zwar weder im Wasserhaushaltsgesetz noch im Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen ausdrücklich normiert, ist aber § 34 WHG zu entnehmen. Die Vorschrift befasst sich mit der Reinhaltung des Grundwassers unter zwei speziellen Aspekten. Abs. 1 regelt die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser, also die zielgerichtete Zuführung solcher Stoffe, und bestimmt, dass dafür eine Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Abs. 2 trifft eine entsprechende Regelung für die Lagerung und Ablagerung von Stoffen und die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen. Beide Regelungen stellen Ausprägungen eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch beim Einwirken auf das Grundwasser in sonstiger Weise Geltung beansprucht und gebietet, den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 16. November 1973 - BVerwG 4 C 44.69 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 3 S. 8 f. und vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 89.77 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5 S. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 1997 - 7 M 3628/96 - ZfW 1998, 505).
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist der Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden.
aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der behördlichen Beurteilung unzutreffende Annahmen über das mit dem Vorhaben verbundene Risikopotenzial für die Standsicherheit der Straßenanlage und das Grundwasser zugrunde liegen. Die planfestgestellte Trasse verläuft in ihrem westlichen Teil über Massenkalkzüge, die wegen der in ihnen ablaufenden Verkarstungsprozesse Risiken für die Standsicherheit und das Grundwasser bergen; für das Grundwasser kommt erschwerend hinzu, dass die Kalkzüge zum direkten Einzugsgebiet des Wasserwerks Homberg-Meiersberg gehören, dessen geplante Schutzzone II die Trasse quert. Ein im Auftrag des Vorhabenträgers gefertigtes Streckengutachten der ICG Leonhardt-Veith GmbH & Co. KG vom 16. Februar 2006 (nachfolgend: Streckengutachten) stellt die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse auf der Grundlage einer Auswertung anderweitig vorgenommener Bohrungen dar; es zieht daraus Schlüsse für das Risiko von Bodensenkungen und Erdfällen und gibt Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Die darin getroffenen Feststellungen werden durch die Angriffe in den von der Klägerseite vorgelegten Gegengutachten nicht erschüttert. Dem Einwand, die Kalkzüge reichten ausweislich der Bohrungen weiter nach Norden als in der Planung angenommen und gefährdeten deshalb die Trasse auf einem zusätzlichen Teilstück, ist die ICG überzeugend entgegengetreten. Unter Hinweis auf die Verkippung der ursprünglich horizontalen Kalkzüge nach Norden hat sie plausibel begründet, warum auch die Bohrungen nördlich des im Streckengutachten angegebenen Grenzbereichs, der die sog. Ausbisszone des nördlichsten Kalkzuges betrifft, noch Kalk zu Tage gefördert haben. Da der Kalk - von unbeachtlichen Einsprengseln in den Deckschichten abgesehen - dort erst in großer Tiefe angetroffen wird, leuchtet es ein, dass er insoweit keinen Risikofaktor darstellt. Überzeugt haben den Senat auch die Ausführungen der ICG zu den geologischen Konsequenzen der Verkarstungsprozesse im Kalkgestein. Weil der Kalk von Deckschichten überlagert ist, die gemäß ihrer Konsistenz in entstehende Hohlräume kontinuierlich nachsacken (sog. Subrosion), lässt sich fachlich nachvollziehen, dass die Verkarstung nicht zu plötzlichen Erdfällen, sondern zu Schwunddolinen führt, die an der Erdoberfläche in Gestalt von Senken in Erscheinung treten. Dass neben den im Übersichtslageplan 3 zum Streckengutachten eingetragenen Dolinen, bei denen es sich nach ihrer Erscheinung um solche Schwunddolinen handeln soll, auch sog. Einsturzdolinen im Trassenumfeld festgestellt worden sind, die für ein berücksichtigungsbedürftiges Erdfallrisiko sprächen, haben die Gutachter der Klägerseite nicht belegt.
Soweit klägerseitig behauptet wird, die Deckschichten über den Massenkalkzügen und dem Grundwasser seien nicht ausreichend untersucht worden, wird dies durch das Streckengutachten widerlegt. Dort finden sich auf der Grundlage der ausgewerteten Bohrergebnisse Aussagen sowohl zur Zusammensetzung und Mächtigkeit der Deckschichten über dem Massenkalk in den einzelnen Teilabschnitten der A 44 als auch zur Grundwasserüberdeckung (vgl. insoweit speziell Tabelle 4 auf S. 54).
bb) Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen hält das planfestgestellte Schutzkonzept zur Gewährleistung der Standsicherheit der Straßenanlage und zur Vermeidung von Gefährdungen des Grundwassers durch verunreinigtes Straßenoberflächenwasser rechtlicher Überprüfung stand. Die Nebenbestimmung 5.1.2 zum Planfeststellungsbeschluss verpflichtet den Vorhabenträger, in den Grenzen der festzusetzenden Wasserschutzzone II die Vorgaben der für den Bundesfernstraßenbau eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten - RiStWag in ihrer aktuellen Fassung zu beachten. Da die Schutzzone gerade die für die Trinkwassergewinnung wichtigen Massenkalkzüge schützen soll, ist gewährleistet, dass die Vorgaben dieser Richtlinien im kritischen Bereich der Kalkzüge zur Anwendung kommen. Sie enthalten die im Interesse des Grundwasserschutzes nach dem Stand der Technik gebotenen Anforderungen an Baugrunderkundung, Baustoffe, Entwässerungsmaßnahmen und Dichtungssysteme. Zusammen mit den Festsetzungen über die Verlegung von Dichtungsbahnen und die Anbringung von Spritzwänden auf den Autobahnbrücken stellen sie sicher, dass die Straßenentwässerung ein geschlossenes System bildet. Dessen Funktionsfähigkeit hängt allerdings ebenso wie diejenige der Straßenanlage als solcher von der Stabilität des Untergrundes ab. Insoweit sind jedoch keine Defizite des Schutzkonzepts feststellbar.
Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es keinen Mangel dar, dass eine Detailuntersuchung der Trasse auf vorhandene Hohlräume im Karst, die zur Destabilisierung des Baugrundes führen und so die Standfestigkeit des Straßenkörpers, der Randbereiche oder gar der Brücken gefährden könnten, als Grundlage der Zulassung unterblieben ist. Der Beklagte hält es für ausreichend, entsprechende Bohrungen und sonstige Erkundungen in der Phase der Ausführungsplanung vorzunehmen. Dem ist beizupflichten. Die Planfeststellungsbehörde hat sich zwar Gewissheit darüber zu verschaffen, dass eine durch das Vorhaben aufgeworfene tatsächliche Problematik bei der Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses beherrschbar ist und dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht. Die Praxis, die Bauausführung aus der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung auszuklammern, ist aber nicht zu beanstanden, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben gewährleistet ist. Insoweit braucht im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft und entschieden zu werden, ob die Ausführungsplanung des Vorhabenträgers tatsächlich diesen Vorgaben genügt. Vielmehr reicht es aus, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 5.96 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44 S. 25 f.). Demgemäß können fachliche Detailuntersuchungen, die der Problemlösung dienen, und darauf aufbauende Schutzvorkehrungen der Ausführungsplanung überlassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Problem sich lösen lässt und die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Billigung unterbreitet wird.
Diesen Grundsätzen wird das Vorgehen des Beklagten gerecht. Nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, die er durch Vorlage der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. herausgegebenen Hinweise zur Anwendung geotechnischer und geophysikalischer Messverfahren im Straßenbau (H GeoMess), Ausgabe 2007, untermauert hat, stehen geeignete Methoden zur Identifizierung von Hohlräumen in Gestalt von Bohrungen, seismischen Messungen usw. zur Verfügung. Ebenso sind Methoden verfügbar, um im Falle festgestellter Hohlräume den Baugrund zu stabilisieren. Das hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls fachlich nachvollziehbar erläutert, ohne dass die Klägerin dem substanziiert entgegengetreten wäre. Auch der Geologische Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen geht in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2005 von der Möglichkeit aus, die Trasse über unterirdischen Hohlräumen durch bauliche Maßnahmen zu sichern.
Dass die Ausführungsplanung tatsächlich die zur ergänzenden Risikoermittlung und zur Risikobeherrschung notwendigen Maßnahmen vorsieht, wird durch die der Planergänzung dienende diesbezügliche Protokollerklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 sichergestellt. Danach sind die geprüften Ausführungsunterlagen der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Das dient ausweislich der Erläuterungen des Beklagten dazu, ihm eine eigene Prüfung der Ausführungsplanung und Entscheidung über ihre Freigabe zu ermöglichen.
Die Klägerin wendet hiergegen ein, die Vorgehensweise des Beklagten sei unzulässig, weil Ungewissheit bestehe, ob sich die Problemlösung der Ausführungsplanung im Rahmen der festgestellten Planung halte; mit seiner Protokollerklärung behalte sich der Beklagte Änderungen des Planvorhabens vor, ohne dass die Voraussetzungen für einen Entscheidungsvorbehalt gegeben seien. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Gutachter des Beklagten haben in der Verhandlung detailliert und überzeugend ausgeführt, es sei praktisch ausgeschlossen, dass technische Lösungen zur Bewältigung von Verkarstungserscheinungen im Baugrund Planänderungen erforderten. Weder sei wegen derartiger Probleme eine Verlegung der Trasse noch auch nur die Verlegung einzelner Brückenpfeiler in Betracht zu ziehen. Bestehen mithin keine vernünftigen Zweifel an der Realisierbarkeit des Vorhabens in der planfestgestellten Form, so kann auch der Protokollerklärung vom 19. Februar 2009 nicht der Wille entnommen werden, die Entscheidung über den Autobahnbau in einer den planfestgestellten Unterlagen gemäßen oder von ihnen abweichenden Form offenzuhalten. Im Gegenteil geht es mit der Erklärung im Wesentlichen darum, der Planfeststellungsbehörde vor der Bauausführung eine abschließende Prüfung und Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob die Ausführungsplanung technisch geeignet ist und sich im Rahmen der Planfeststellung hält oder ob sie geändert werden muss, um sie den Vorgaben der Planfeststellung anzupassen. Der ergänzend formulierte Vorbehalt einer Planänderung bezieht sich lediglich auf einen nach ingenieurwissenschaftlicher Einschätzung nicht absehbaren Eventualfall, für den der Beklagte in der Planfeststellung keine Vorsorge zu treffen brauchte. Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wird deshalb von diesem Vorbehalt nicht berührt.
Eine rechtserhebliche Schutzlücke verbleibt schließlich auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin geltend gemachte Risiko künftig durch Verkarstungsprozesse entstehender Hohlräume im Untergrund der Trasse. Die ICG-Gutachter weisen die theoretisch denkbare Möglichkeit künftiger Hohlraumbildung dem Bereich des Restrisikos zu und erläutern diese Beurteilung schlüssig mit dem Hinweis, dass Verkarstungsprozesse im Kalk unterhalb von Deckschichten, wie sie hier vorhanden sind, in geologischen Zeiträumen ablaufen. Selbst wenn diese Aussage für Störzonen, in denen säurehaltiges Oberflächenwasser in den Kalk eintritt, zu relativieren sein sollte, wie der von Klägerseite eingeschaltete Sachverständige für Bodenschutz Dr. B. fordert, stellt das die Plausibilität der von den Gutachtern des Beklagten vorgenommenen Risikoeinschätzung nicht in Frage; denn durch den Bau der Autobahn wird der Baugrund versiegelt mit der Folge, dass das Oberflächenwasser nicht von oben in die Kalkschichten einsickern kann. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Künftige Verkarstungsprozesse können nach den - wie schon ausgeführt - nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beklagten aller Voraussicht nach nicht zu Erdfällen, sondern lediglich zu nach und nach eintretenden Senkungen führen. Bei den Streckenkontrollen der Straßenwacht, die ausweislich der Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in kurzen zeitlichen Abständen stattfinden, lassen sich solche Senkungen im Bereich der Fahrbahnen und der Fahrbahnränder erkennen und beherrschen. Ähnliches gilt für die Autobahnbrücken, die regelmäßig auf ihre Standsicherheit hin überprüft werden.
cc) Die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung gesondert angesprochene Gefahr einer Grundwasserverunreinigung durch Luftschadstoffeinträge in den Boden ist ebenfalls zu verneinen. Die an die Trasse angrenzenden nicht versiegelten Flächen unterliegen zwar verkehrsbedingten Einträgen von Luftschadstoffen in den Boden (PFB S. 69). Nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss, der sich hierzu auf Forschungsergebnisse zur Schadstoffbelastung von Böden neben Straßen stützt, sind schädliche Bodenveränderungen aber allenfalls unmittelbar neben dem Fahrbahnrand anzutreffen (PFB S. 80). Ein Schadstofftransport von dort in die grundwasserführenden Kalkschichten mit ihrer grundsätzlich hohen Wasserwegsamkeit wird schon durch die über dem Kalk liegenden mächtigen Deckschichten, die als Barriere für versickerndes Wasser wirken, weitgehend ausgeschlossen. Einen zusätzlichen, auch in Störungszonen wirksamen Schutz gewährleisten - wie bereits vorstehend zu den Risiken schadstoffbelasteten Straßenoberflächenwassers ausgeführt - die für die Randbereiche der Straße im Einklang mit den Vorgaben der RiStWag getroffenen Schutzvorkehrungen, die eine Verbringung von Schadstoffen in den Untergrund mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
e) Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsmangel, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17 Satz 2, § 17e Abs. 6 FStrG).
aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und der Klägerin im Besonderen Fehler unterlaufen sind, auf die das Anfechtungs- oder zumindest das hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren gestützt werden könnte. Die Klägerin wendet gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange im Wesentlichen ein, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung der A 44 weit unterschätzt worden sei. Träfe dieser Einwand zu, so wäre die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen wird. Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose könnte deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden. Die Prognose der künftigen Verkehrsbelastung der A 44 ist jedoch nicht zu beanstanden.
Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N. und vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42.03 - juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - BVerwG 9 VR 11.02 - juris Rn. 14). Unter jedem dieser Gesichtspunkte übt die Klägerin Kritik an der im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführten Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe IVV Aachen vom Dezember 2002 sowie den Ergänzungen dieser Untersuchung vom August 2004 und Juli 2006. Ihre Einwände greifen jedoch nicht durch.
(1) Die von der Klägerin unter Berufung auf RegioConsult erhobene Rüge, es sei nicht nachvollziehbar, welcher Prognosemethode sich die Verkehrsuntersuchung bedient habe und ob die Methode fachgerecht angewandt worden sei, wird den Erläuterungen seitens der IVV nicht gerecht. Der Ergebnisbericht der Verkehrsuntersuchung stellt das methodische Vorgehen nachvollziehbar dar. Es richtete sich darauf, die künftige Verkehrsbelastung mithilfe von Verkehrsberechnungen zu ermitteln, bei denen die Verkehrsabläufe für verschiedene Netzzustände im Rechner simuliert wurden. In das Modell eingespeist wurden Strukturdaten und Verkehrsnachfragedaten für Ist- und Prognose-Zustände. Das daraus resultierende Verkehrsaufkommen für die jeweiligen Quell-Ziel-Beziehungen wurde sodann auf die verschiedenen Verkehrsträger aufgeteilt und der Straßenverkehrsanteil anschließend auf das Straßennetz der unterschiedlichen Netzfälle umgelegt. Danach besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Verkehrsuntersuchung um eine Modellprognose handelt, die insbesondere auch für Straßenneubauten zu den anerkannten Prognoseverfahren gehört (vgl. Nr. 1.2.2.2 des Anhangs zu den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind neben der Grunduntersuchung von 2002 auch die Ergänzungen 2004 und 2006 keine Trend-, sondern Modellprognosen, so dass die Frage, ob nach Lage des Falles insoweit auch Trendprognosen genügt hätten, dahingestellt bleiben kann (zur Fortschreibung von Modellprognosen mittels bloßer Trendprognosen vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - juris Rn. 28). In beiden Ergänzungsuntersuchungen wurden die Prognoseergebnisse von 2002 nicht einfach nach Maßgabe eines allgemeinen Trends hochgerechnet, sondern das Modell als solches aktualisiert. Hinsichtlich der Ergänzung 2004 betrafen die Änderungen das Prognoseverkehrsnetz (Ergebnisbericht 2004 S. 2 f.), hinsichtlich der Ergänzung 2006 beziehen sie sich mit Rücksicht auf den veränderten Prognosehorizont (2020) auf die die Verkehrsnachfrage bestimmenden Grundlagendaten (Ergebnisbericht 2006 S. 2 und 4).
Die Erläuterungen in den Ergebnisberichten der Untersuchungen und die ergänzenden Ausführungen der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung belegen zudem, dass die Durchführung der Prognose methodengerecht erfolgt ist. Dem Vorwurf von RegioConsult, bezogen auf den Regionalverkehr seien die Verkehrsbeziehungen nur grob abgeschätzt und damit nicht ausreichend ermittelt worden, ist die IVV ausdrücklich entgegengetreten. Ausweislich ihrer Erläuterungen hat sie sich - anders als für den Fernverkehr - insoweit nicht darauf beschränkt, Verkehrsbeziehungen zwischen Kreisregionen in den Blick zu nehmen, sondern stattdessen für den engeren Untersuchungsraum die Verkehrsbeziehungen zwischen den kleinteilig gebildeten Verkehrszellen der Landesverkehrsplanung mit ihren jeweils mehreren Einspeisungspunkten berücksichtigt. Befriedigend erläutert hat der Ergebnisbericht darüber hinaus auch, wie das entwickelte Prognosemodell anhand eines Abgleichs zwischen der Analysematrix für das Jahr 2000 mit den Ergebnissen der Straßenverkehrszählung 2000 geeicht worden ist. Den von Klägerseite unter Berufung auf RegioConsult geäußerten Bedenken, dabei könnte es zu einer Überanpassung an die Zählergebnisse gekommen sein, ist die IVV überzeugend mit der Erwägung entgegengetreten, es handele sich um einen iterativen Prozess, in dem fachlich anerkannte Grenzen zulässiger Anpassung beachtet worden seien.
(2) Mängel der Verkehrsuntersuchung lassen sich auch nicht unter dem Aspekt der in das Prognosemodell eingespeisten Grundlagendaten zur Verkehrsnachfrage und zu den Verkehrsbeziehungen feststellen. Die IVV hat sich zur Verkehrsnachfrage auf Strukturdaten aus der 10. koordinierten Bevölkerungsprognose des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen für 2020 und der Bedarfsplanprognose des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) sowie zu den Verkehrsbeziehungen auf Daten der Bundesverkehrswegeplanung und der Landesverkehrswegeplanung gestützt. Das Büro RegioConsult hält demgegenüber den Rückgriff auf die Daten der Bundesraumordnungsprognose 2020 der Bundesanstalt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) sowie die Verkehrsmatrizes der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen (IGVP) für vorzugswürdig. Dass die BBR-Prognose und die IGVP zu Ergebnissen gelangen, die von den durch die IVV zugrunde gelegten bzw. ermittelten Daten abweichen, stellt die Validität letzterer nicht in Frage. Angesichts des prognostischen Charakters der Untersuchungen und der Spielräume bei der Wahl des methodischen Ansatzes sind völlig deckungsgleiche Untersuchungsergebnisse nicht zu erwarten. Dass die von der IVV ausgewerteten Untersuchungen ihrerseits methodisch fehlerhaft konzipiert seien oder auf einer unzutreffenden Datenbasis beruhten, hat die Klägerin nicht dargetan.
Für die Daten der Bedarfsplanprognose bzw. der Bundesverkehrswegeplanung kommt hinzu, dass das BMVBS deren Verwendung - wie seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert - einheitlich für alle Fernstraßenplanungen vorgegeben hat. Diese Planungsvorgabe entspringt dem Bedürfnis, für Fernstraßenplanungen eine konsistente Datenbasis zugrunde zu legen. Methodisch wäre es problematisch, dieses einheitliche Vorgehen für einzelne Projekte zu durchbrechen und mit abweichenden Daten zu arbeiten. Deshalb erweist sich die Vorgabe jedenfalls so lange als sachgerecht, wie die vorgegebene Datenbasis nicht offenkundig durch neuere Erkenntnisse überholt ist. Dass dies zuträfe, ist nicht ersichtlich und kann insbesondere nicht aus den Angaben von RegioConsult zu eklatant von den IVV-Daten abweichenden jüngeren Untersuchungsergebnissen der IGVP geschlossen werden. Diese Angaben beruhen nämlich weitgehend auf Fehldeutungen. Während RegioConsult behauptet hat, für die Ortsdurchfahrt Homberg der L 422 stehe im Analyse-Nullfall einem von der IGVP genannten DTV-Wert von 26 000 ein von der IVV verwendeter Wert von 9 000 gegenüber, hat die IVV nach eigenen Angaben einen Wert von 24 000 Kfz/h zugrunde gelegt. Für die Ortsdurchfahrt Heiligenhaus der B 227 steht IGVP-Werten von 26 000 bzw. 27 000 ein IVV-Wert nicht von 15 000, sondern im Hinblick auf die dortige Verkehrsführung über gegenläufige Einbahnstraßen von 30 000 (2 x 15 000) gegenüber. Eine deutliche Abweichung ergibt sich allein für den bereits realisierten Abschnitt der A 44 im Raum Velbert. Wegen der guten Übereinstimmung der von der IVV errechneten Werte mit korrespondierenden Werten der durchgeführten Verkehrszählung wird die Validität der IVV-Werte aber auch durch diese Abweichung nicht erschüttert.
(3) Der Prognose fehlt es auch nicht an einer überzeugenden Begründung der gewonnenen Ergebnisse, wonach die A 44 im Planfall 2020 mit bis ca. 40 000 Kfz/Werktag belastet sein wird. Die Klägerin wendet zwar ein, mit Rücksicht auf die der Autobahnverbindung A 44/A 535 zukommende Überlauffunktion für die im Breitscheider Kreuz überlastete Verbindung A 3/A 52 bleibe die IVV eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, warum in der Ergänzung 2004 ihrer Verkehrsuntersuchung die Neuaufnahme der A 535 in das Prognosenetz nicht mit einer deutlicheren Mehrbelastung der A 44 zu Buche schlage. Diese vermeintliche Unstimmigkeit hat der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. Bol. in der mündlichen Verhandlung aber schlüssig aufgelöst. Nach seinen Erläuterungen ist die Fahrt über die A 44 und die A 535 für die meisten in Betracht kommenden Verkehrsbeziehungen mit einem Umweg von mehreren Kilometern verbunden. Da das Breitscheider Kreuz - wie in der IVV-Prognose seinen Angaben zufolge bereits berücksichtigt - leistungsfähig ausgebaut werden soll, wird die neue Verbindung über die A 44/A 535 für die bestehende Verbindung A 3/A 52 nur vergleichsweise selten als Bypass fungieren. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Anlass, die Verkehrsprognose wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der Prognoseergebnisse zu beanstanden. Soweit RegioConsult ferner geltend macht, aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes ergäben sich höhere Lkw- und Pkw-Belastungen der A 44, ist die IVV dem in ihrer Stellungnahme vom Juli 2007 plausibel entgegengetreten (S. 14 ff.). Die darauf erfolgte Erwiderung von RegioConsult zeigt keine Unstimmigkeiten in dieser Argumentation auf, die die Überzeugungskraft der IVV-Prognose erschüttern würden.
Hält die Verkehrsprognose demzufolge gerichtlicher Überprüfung stand, so ist auch die darauf aufbauende Lärmprognose nicht zu beanstanden mit der Folge, dass der Beklagte die Lärmbelastung der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und diejenige der Klägerin im Besonderen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Mängel, die auf das Planungskonzept durchschlagen könnten, sind mithin unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.
bb) Das Vorhaben wirft keine Probleme für die Luftqualität auf, die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hätten bewältigt werden müssen.
(1) Die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens dar. Rechtlicher Maßstab zur Beurteilung der mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der Luftqualität ist vielmehr das planungsrechtliche Abwägungsgebot.
Die Grenzwerte, die die Verordnung für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft festlegt, stehen in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 11 der 22. BImSchV). Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitätsrichtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird durch die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 22. BImSchV jedoch nicht beschränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren (Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61> und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <28>).
Das planungsrechtliche Abwägungsgebot erfordert aber, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität in der Planfeststellung zu berücksichtigen. Der Vorhabenträger ist grundsätzlich gehalten, die durch die Planungsentscheidung geschaffenen Konflikte zu bewältigen. Die Konfliktbewältigung kann allerdings auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren überlässt. Das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots ist erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).
(2) Diesen Grundsätzen wird der Planfeststellungsbeschluss gerecht.
Die planfestgestellte Schadstoffuntersuchung durch das Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG vom Juli 2006 hat sich auf eine Abschätzung der vor allem durch den Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickstoffdioxid, Benzol und Feinstaubpartikel PM10 beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, für die Schadstoffbelastung mit Blei, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid seien die Beiträge des Straßenverkehrs von untergeordneter Bedeutung. Dagegen sind Einwände nicht zu erheben und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
Während die Untersuchung für Benzol und Partikel keine Grenzwertüberschreitungen ergeben hat, gelangt sie für Stickstoffdioxid zu dem Ergebnis, an einer geringen Zahl der in Trassennähe gelegenen Wohnhäuser, insbesondere im Querungsbereich A 44/L 156, könne es zu Grenzwertüberschreitungen kommen. Diese bewegen sich der Untersuchung zufolge jedoch in engen Grenzen; der Jahresmittelwert von 40 µg pro m³ wird um bis zu 6 µg pro m³, die Grenze 18 zulässiger Überschreitungen des Kurzzeitwertes von 200 µg pro m³ im Kalenderjahr um bis zu achtmal überschritten. Die Überschreitungen sind vornehmlich auf die Vorbelastung zurückzuführen, die die Untersuchung mit 29 µg pro m³ beziffert. Auf dieser Grundlage besteht kein Handlungsbedarf, dem bereits in der Planfeststellung Rechnung getragen werden müsste. Die Zusatzbelastung bleibt weit hinter den Grenzwerten zurück und erfordert deshalb für sich genommen keine Problemlösung durch den Planfeststellungsbeschluss. Besondere örtliche Verhältnisse, die die Eignung von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung zur Bewältigung der Gesamtbelastung ausschließen und daher ebenfalls eine Problemlösung schon in der Planfeststellung hätten gebieten können, sind im Anhörungsverfahren nicht hervorgetreten.
Die Einwände der Klägerin gegen die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Schadstoffkonzentrationen und damit gegen die Grundlage dieser Beurteilung greifen nicht durch:
(a) Die Klägerin rügt in erster Linie, das verwendete Prognoseverfahren nach dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02) in der Fassung von 2005 erbringe keine aussagekräftigen Ergebnisse, weil mehrere Bedingungen für die Anwendung dieses Verfahrens nicht erfüllt seien. Dem ist nicht zu folgen. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine unter Federführung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. erarbeitete und 2005 weiterentwickelte Methode, deren Anwendung auf die Bundesfernstraßen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Erlass vom 12. April 2005 ausdrücklich empfohlen worden ist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Verfahren dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Allerdings ermöglicht es keine exakte Berechnung der Schadstoffkonzentrationen, sondern lediglich deren Abschätzung (vgl. Nr. 1.3 Abs. 3 MLuS 02). Um die für die Planfeststellung maßgebliche Frage zu beantworten, ob eine Problemlösung der Luftreinhalteplanung überlassen werden darf, reicht eine solche Abschätzung aber aus.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Prognoseverfahrens waren hier erfüllt. Anders als die Klägerin meint, hängt die Anwendung nicht von einer geländegleichen Führung der Straße, sondern davon ab, dass Trogtiefen und Dammhöhen unter 15 m verbleiben (Nr. 1.3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 MLuS 02). Für das Planvorhaben trifft dies zu. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Abschätzungsmodell bei häufigen Schwachwindlagen und/oder im Bereich von relevanten Kaltluftabflüssen und -seen unanwendbar bzw. seine Anwendung problematisch ist (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02), sind diese negativen Anwendungsbedingungen nicht gegeben. Dem Vortrag der Klägerin, nach Beobachtungen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW im Rahmen der Luftreinhalteplanung (Sektor 4) seien bezogen auf den maßgeblichen Trassenraum für über 40 % eines Jahres Schwachwindlagen mit Geschwindigkeiten von 0 bis 2 m/s zu prognostizieren, ist der Beklagte entgegengetreten; die Luftreinhalteplanung verfüge nicht über Winddaten für den Raum Velbert/Heiligenhaus, sondern nur für Düsseldorf, Essen, Neuss und Reisholz, wobei die Spannbreite der Schwachwindhäufigkeiten von 17,3 bis 34,4 % reiche. Diesen substanziierten Ausführungen hat die Klägerin nicht mehr widersprochen. Es fehlen deshalb Anhaltspunkte, dass die Windverhältnisse im Trassenbereich in ungewöhnlichem Maße durch Schwachwindlagen geprägt sind, zumal die Trasse ganz überwiegend in Kuppenlage verläuft. Kaltluftströmungen sind - wie der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - in den Bachtälern zu erwarten. Da die Autobahn die Täler im oberen Bereich der Talschultern und damit oberhalb dieser Strömungen quert, überzeugt den Senat die Annahme, die Kaltluftabflüsse seien für die Schadstoffausbreitung nicht relevant.
Von Klägerseite wird ferner eingewandt, zumindest für die Autobahnbrücken sei eine Abschätzung anhand des Modells nach MLuS 02 verfehlt, weil ihre Umströmung zu gänzlich anderen Belastungen in der näheren Umgebung führe als im übrigen Trassenverlauf. Auch in dieser Hinsicht hält der Senat jedoch die Argumentation des Gutachterbüros Lohmeyer für überzeugend. Danach ermöglicht das verwandte Prognosemodell zwar keine gesonderte Berücksichtigung von Brückenlagen. Da bei freier Anströmung der Brücken Luftschadstoffe intensiver verdünnt und abtransportiert werden als bei einer Straßenführung im Gelände, leuchtet es aber ein, dass die Abschätzung nach MLuS 02 insoweit auf der sicheren Seite liegt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Merkblatt gehe selbst von der Unanwendbarkeit des Prognosemodells in engen und tief eingeschnittenen Tälern aus (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 1). Diese negative Anwendungsbedingung ist im Streitfall nicht einschlägig. Selbst das Angerbachtal, das von der Autobahnbrücke in einer Länge von 391 m und einer lichten Höhe von 30 m über Talgrund überspannt werden soll, lässt sich schwerlich als ‚eng und tief eingeschnitten’ bezeichnen. Für die anderen Täler gilt dies erst recht. Unabhängig davon kommt die erwähnte Ausnahmeregelung - wie der Gutachter Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung einleuchtend erläutert hat - mit Rücksicht auf ihre Zielrichtung, Geländeformationen mit besonders eingeschränkten Möglichkeiten der Schadstoffabfuhr zu erfassen, auch deshalb nicht zum Tragen, weil die Autobahn dort nicht im Talgrund verläuft, sondern das Tal nahezu an der Spitze der seitlichen Hänge überbrückt. Es liegt auf der Hand, dass die auf der Autobahn emittierten Schadstoffe unter diesen Umständen mit dem Luftstrom abtransportiert werden, ohne dass sich die - tiefer liegenden - Talflanken als erhebliche Hindernisse erweisen könnten.
Diese Beurteilung wird nicht durch den von Klägerseite gegebenen Hinweis auf den Bau der A 72 im Bereich des Lochmühlentals in Frage gestellt, für den das Büro Lohmeyer trotz mit der Angertalbrücke vergleichbarer Höhen- und Längenmaße der dortigen Autobahnbrücke eine Abschätzung anhand des Verfahrens nach MLuS 02 für unzureichend gehalten habe. Die Anwendbarkeit des Ausbreitungsmodells hängt nach Nr. 1.3 MLuS 02 von zahlreichen Bedingungen ab; vergleichbare Brückenmaße lassen daher für sich genommen keine Analogieschlüsse zur Frage der Anwendbarkeit des Modells zu. Dass die Verhältnisse im Lochmühlental auch im Hinblick auf die weiteren Anwendungsbedingungen mit der hier vorliegenden Situation vergleichbar sind, ist nicht belegt. Im Gegenteil hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02 betont, ein wesentlicher Unterschied liege darin, dass die Lochmühlentalbrücke einen konzentrierten Kaltluftstrom quere, während das von der A 44 gequerte Gelände von mehreren Tälern durchschnitten sei, deren Kaltluftströme sich zum einen nicht akkumulierten und zum anderen von der in Kuppenlage verlaufenden Trasse unberührt blieben.
(b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die Schadstoffprognose nicht auf fehlerhaften oder fehlenden Eingabedaten. Wie sich schon aus den Ausführungen zur Validität der Verkehrsprognose ergibt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Abschätzung der Schadstoffbelastung die in der IVV-Verkehrsuntersuchung ermittelten Prognosewerte zugrunde gelegt worden sind. Unberechtigt ist auch die von Klägerseite unter Berufung auf eine Stellungnahme von RegioConsult erhobene Rüge, die Aktualisierung der Verkehrsprognose im Jahr 2006 sei bei der Schadstoffabschätzung unberücksichtigt geblieben. Diese Rüge verkennt, dass die zu den ursprünglichen Planunterlagen gehörende Schadstoffprognose (Anlage 10) durch eine Deckblattfassung (Anlage 10b) ersetzt worden ist; letztere legt den veränderten Prognosehorizont 2020 und die dafür prognostizierten Verkehrsbelastungswerte zugrunde. Für die Behauptung, dass dem mit der Prognose betrauten Gutachterbüro insoweit Fehler bei der Umrechnung von DTVw- in DTV-Werte unterlaufen wären, fehlt es an jedem schlüssigen Anhaltspunkt.
Ebenso wenig sind die in die Berechnung eingespeisten Werte für Schadstoffvorbelastungen zu beanstanden. Da zum eigentlichen Trassenbereich Werte nicht zur Verfügung standen, war es sachgerecht, Rückschlüsse aus an nahegelegenen Messstationen über Jahre hin erhobenen Daten zu ziehen; angesichts dieser verfügbaren Daten wäre es unverhältnismäßig gewesen, die Durchführung eines jahrelangen Messprogramms an Ort und Stelle vom Vorhabenträger zu fordern. Warum in der Schadstoffuntersuchung von den Daten der Jahre 2001 bis 2005 diejenigen der Stationen Hattingen und Ratingen herangezogen und aus ihnen ein Mittelwert gebildet worden ist, hat der Gutachter Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung schlüssig begründet. Maßgeblich war ein Vergleich der Gemeinsamkeiten und Unterschiede in Topographie, Klima und prägender Siedlungsstruktur, der eine Belastungssituation zwischen derjenigen dieser Messstationen erwarten ließ. Die von Klägerseite erhobene Forderung, statt dessen auf die Werte der etwas trassennäher gelegenen Station Essen-Schuir zurückzugreifen, erscheint verfehlt, da sie in einem großstädtischen Ballungsraum liegt, in dem erfahrungsgemäß deutlich höhere Vorbelastungswerte zu erwarten sind als in dem am Rand kleiner bzw. mittlerer Städte gelegenen Trassenbereich.
Bereits in der Schadstoffuntersuchung selbst hat das Gutachterbüro Lohmeyer die zugrunde gelegten Annahmen zur Windgeschwindigkeit schlüssig begründet. Da die Trasse in reliefiertem Gelände und damit nicht immer in Kuppenlage verläuft, lag es nahe, einen Mittelwert (3,2 m/s) aus den Werten von Messstationen im Umkreis zu bilden, die einerseits in Tallage (2,4 m/s), andererseits in Kuppenlage bzw. in ebenem Gelände (3,9 m/s) liegen. Angesichts des einheitlichen Windregimes, dem die gesamte Region - von solchen Lagebesonderheiten abgesehen - unterliegt, begegnet dieses Vorgehen keinen Bedenken. Der Hinweis der Klägerseite auf temporäre Schwachwindlagen steht der Mittelung nicht entgegen, weil Schwachwindphasen in die kontinuierlichen Messungen eingehen. Dass die Windrichtung nicht berücksichtigt worden ist, entspricht dem auf eine vereinfachte Abschätzung gerichteten Prognosemodell nach MLuS 02. Ungenauigkeiten, die sich daraus und ebenso aus der Nichtberücksichtigung weiterer Einflussfaktoren wie einer möglichen Barrierewirkung oder Erwärmung der Trasse ergeben, sind mit Rücksicht auf die nach den Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in dem Modell enthaltenen ‚Sicherheitsreserven’ tolerabel. Dass Lärmschutzanlagen in der Prognose eine Minderungsfunktion zugewiesen worden ist, entspricht Nr. 3.5 des Merkblatts. Der von Klägerseite unternommene Versuch, unter Berufung auf eine wissenschaftliche Studie (Esser/Hasselko, Ausbreitung von Luftschadstoffen ohne bzw. mit Lärmschutzwand, 2000) die Berechtigung dieses Abschlags in Zweifel zu ziehen, kann keinen Erfolg haben. Nach den schriftsätzlichen Erläuterungen des Beklagten hat die genannte Studie im Gegenteil selbst aus Messdaten die Minderungsfunktion abgeleitet, die sodann nach Überprüfung durch den Arbeitskreis Luftverunreinigungen an Straßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. in die MLuS 02 integriert worden ist. Dem ist die Klägerseite nicht mehr mit Sachgründen entgegengetreten.
(c) Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte aus der Schadstoffprognose unzutreffende Schlüsse gezogen hat. Der Behauptung von RegioConsult, bei der Anwendung des Verfahrens komme es nach eigenen Angaben des Büros Lohmeyer zu Abweichungen der Rechenergebnisse von entsprechenden Messwerten um +/- 20 %, hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit der Erklärung widersprochen, solche Abweichungen seien von Seiten seines Büros für die überarbeitete Fassung des Verfahrens aus dem Jahr 2005 weder behauptet noch ermittelt worden. Einer Unterschätzung der Schadstoffbelastung werde im Rahmen des Verfahrens nach dem Merkblatt durch konservative Annahmen entgegengewirkt. Für den Vorwurf einer möglichen Unterschätzung des Belastungsmaßes fehlt es mithin an einem tragfähigen Anhaltspunkt. Unzutreffend ist schließlich auch der Einwand, die mit dem Verfahren nach MLuS 02 errechneten Jahresmittelwerte ließen sich nur einer gesamten Fläche zuordnen und erlaubten deshalb keine Rückschlüsse auf die Belastung am Standort einzelner Gebäude. Das Prognosemodell erlaubt die Immissionsbestimmung für ‚beliebige Immissionsorte’ in Abhängigkeit des Abstandes vom Fahrbahnrand (Nr. 3.2.2 MLuS 02). Ein derartiger Immissionsort kann auch ein Gebäude sein.
Da nach allem die Schadstoffprognose mit Hilfe einer anerkannten Methode und deren Vorgaben entsprechend durchgeführt worden ist, sieht der Senat keinen Anlass, die prognostizierten Ergebnisse in Frage zu stellen und hierzu weitere Sachaufklärung zu betreiben. Dies gilt umso mehr, als auch das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen mit seiner fachlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2006 keine Einwände gegen die Anwendung des Prognosemodells im Streitfall erhoben hat. Das Amt hat hierzu ausdrücklich betont, die mit dem Verfahren verbundenen Unsicherheiten der Abschätzung seien durch konservative Ansätze aufgefangen worden. Dass mit einem aufwendigeren Verfahren exaktere Ergebnisse erzielt werden könnten, begründet keine rechtlichen Bedenken gegen die Prognose, zumal diese zunächst nur zur Beurteilung der Frage diente, ob die Bewältigung der Schadstoffproblematik der Luftreinhalteplanung überlassen werden durfte.
cc) Mit ihrer Kritik an der Trassenwahl kann die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg haben. Die am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebots zu beurteilende Auswahlentscheidung leidet nicht an Mängeln, die für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.>; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41). Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Ihr ist bei der Trassenprüfung mithin ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.>, vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 <556> und vom 9. Juni 2004 a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen sind erhebliche Abwägungsfehler zu verneinen.
(1) Der Einwand der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe sich einer eigenständigen abwägenden Entscheidung über die Trassenwahl entzogen, indem sie die Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers lediglich auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft habe, wird dem Charakter der zu treffenden Entscheidung nicht gerecht. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Erwägungen des Vorhabenträgers vertretbar und damit geeignet sind, die Trassenwahl zu rechtfertigen, und ob sie sich diese zu eigen machen will; sie darf seine Erwägungen hingegen nicht durch abweichende eigene Überlegungen ersetzen. Darüber hinaus ist sie allerdings befugt, bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <151>). Dem wird die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung gerecht; denn die Planfeststellungsbehörde hat die Trassenwahl des Vorhabenträgers geprüft, für vertretbar befunden und seine Erwägungen hierzu nach dem Gesamtduktus der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur Trassenwahl übernommen (vgl. PFB S. 101 ff., insbesondere S. 114 ff.).
(2) Auch inhaltlich ist die Abwägungsentscheidung zu Gunsten der planfestgestellten Trasse nicht zu beanstanden. Gestützt auf die vom Vorhabenträger vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie hat sich der Planfeststellungsbeschluss mit insgesamt fünf Trassenvarianten auseinandergesetzt und sie im Hinblick auf zahlreiche Schutzgüter und Belange vergleichend gewürdigt, wobei sowohl qualitative als auch quantitative Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass im Planungsgebiet kein konfliktarmer Korridor vorhanden ist, die planfestgestellte Trasse jedoch gegenüber allen anderen Varianten einschließlich der nächst günstigsten Variante II b den Vorzug verdient. Diese Beurteilung hält gerichtlicher Überprüfung stand. Die von der Klägerin favorisierte Variante II b stellt sich nämlich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange nicht eindeutig als bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenführung dar.
Die Planfeststellungsbehörde hat zur Begründung ihrer Auswahlentscheidung darauf verwiesen, dass die planfestgestellte Trasse im direkten Vergleich mit der Variante II b trotz mancher Nachteile in Einzelpunkten bei einer Gesamtschau besser abschneide. Allein unter Umweltgesichtspunkten sei keiner dieser beiden Varianten zwingend der Vorzug zu geben; bei einer vergleichbaren Belastung für die Schutzgüter ‚Tiere und Pflanzen’ sowie ‚Grundwasser’ stünden Vorzügen der Variante II b für die Schutzgüter ‚Landschaftsbild’ sowie ‚Freizeit und Erholung’ Vorzüge der planfestgestellten Trasse vor allem für die Schutzgüter ‚Wohnen und Wohnumfeld’, ‚Klima/Lufthygiene’ und ‚Boden’ gegenüber. Angesichts dessen gebe den Ausschlag, dass die Vorzugsvariante wegen ihrer geringeren Länge einen höheren Verkehrswert biete, wegen ihres weniger kurvenreichen Verlaufs verkehrssicherer sei und zudem geringere Kosten verursache. Diese vergleichende Bewertung hält sich im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ihr liegen keine erheblichen Mängel bei der Ermittlung und Gewichtung der Gesichtspunkte zugrunde, die für und gegen die beiden in die engere Wahl gezogenen Varianten sprechen.
Dass die Planfeststellungsbehörde von einer zutreffenden Prognose der Verkehrs- und Lärmbelastung ausgegangen ist, wurde bereits ausgeführt. Hiernach beruht die Annahme, für die Variante II b sei im Bereich der Ortslage Homberg-Meiersberg aus Lärmschutzgründen keine Tunnellösung zu rechtfertigen, auf zutreffenden Erwägungen. Die mit einer offenen Trassenführung inmitten der Ortsteile verbundenen Nachteile in Gestalt von Trennwirkungen und Verkehrslärm (unterhalb der durch aktive Schutzmaßnahmen einzuhaltenden Grenzwerte) durften also in Ansatz gebracht werden.
Die Auswirkungen der Variante II b auf den Naturhaushalt sind nicht dadurch in entscheidungserheblicher Weise fehleingeschätzt worden, dass die Planfeststellungsbehörde von der Zerstörung des Naturschutzgebiets Sandgrube Liethen durch diese Trassenvariante ausgegangen ist. Selbst wenn die Schutzgebietsausweisung aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2005 - 4 K 921/00 - angeführten Gründen unwirksam sein sollte, handelt es sich doch nur um einen formellen Mangel, der die tatsächliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Sandgrube nicht berührt und durch eine ordnungsgemäße Unterschutzstellung behoben werden könnte. Angesichts dessen konnte eine rechtlich verfehlte Qualifizierung der Grube als festgesetztes Schutzgebiet keinen Einfluss auf das Ergebnis des Trassenvergleichs haben (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).
Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe bei der Trassenwahl die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse nicht genügend ermittelt. Wie die obigen Ausführungen zur Behandlung der Verkarstungsproblematik belegen, sind so weit reichende Ermittlungen durchgeführt worden, dass eine verlässliche Grundlage zur Abschätzung der Risiken für die Standsicherheit der Straßenanlage und das Grundwasser bestand. Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe in der Abwägung den Umstand vernachlässigt, dass die Variante II b - anders als die planfestgestellte Trasse - nicht über Kalksteinzüge verlaufe, ist ein Abwägungsmangel zu verneinen. Aus dem im ICG-Streckengutachten ausgewerteten Übersichtslageplan 2 war bekannt, wie weit die Kalksteinzüge nach Süden reichen und dass die Variante II b demnach allenfalls auf kurzen Teilabschnitten über deren Randbereichen verläuft. Dass dieser Umstand bei der Abwägung aus dem Blick geraten ist, lässt sich nicht aus der Erwägung im Planfeststellungsbeschluss ableiten, die planfestgestellte Trasse und die Variante II b verliefen, auf ähnlicher Streckenlänge durch die aktuell geplante Wasserschutzzone II, so dass im Hinblick auf die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen die Varianten nunmehr als gleichwertig zu beurteilen’ seien (PFB S. 109). Diese Beurteilung ist vielmehr vor dem Hintergrund der in der Ausdehnung der Schutzzone auf den Bereich der Variante II b zum Ausdruck kommenden fachlichen Wertung zu sehen, dass den Kalksteinzügen auch von dort aus, etwa durch Grundwasserströme, ohne ausreichende Vorkehrungen ähnliche Gefahren drohen würden wie von den übrigen Teilen dieser Zone aus. Berücksichtigt man zusätzlich die nicht zu beanstandende Einschätzung des Beklagten, das Risikopotenzial der besonderen Untergrundverhältnisse im Bereich der planfestgestellten Trasse lasse sich mit den vorgesehenen Schutzvorkehrungen sicher beherrschen, spricht alles für die Annahme, der Beklagte habe die unterschiedliche Lage beider Varianten zu den Kalksteinzügen gesehen, diesem Gesichtspunkt aber fachlich fundiert kein maßgebliches Gewicht für die Bewertung beigemessen. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Keinen Anlass zu Beanstandungen bieten ferner die Feststellungen, die der Beklagte zu den Auswirkungen der beiden in Rede stehenden Trassenvarianten auf verkehrliche Belange getroffen hat. Dass er eine etwaige stärkere Entlastung der Ortsdurchfahrt Homberg-Meiersberg der L 422 vom Werksverkehr der Kalkwerke Wülfrath durch die Variante II b als ein Detail unter zahlreichen durch die Varianten bewirkten unterschiedlichen Verkehrsverlagerungen nicht gesondert angesprochen hat, zeigt kein Ermittlungsdefizit auf. Denn es spricht nichts dafür, dass es für die Wahl zwischen den beiden am günstigsten bewerteten Trassen auf eine vergleichende Feinanalyse der jeweiligen verkehrlichen Entlastungswirkungen ankam. Dies gilt umso mehr, als der besagte Werksverkehr mit der von Klägerseite favorisierten Lösung nicht aus der Ortslage herausgehalten, sondern nur von der Landesstraße auf die dann ebenfalls durch die Ortslage verlaufende Autobahn verlagert würde. Ebenso reichte unter dem Kostenaspekt ein pauschalierend an der unterschiedlichen Streckenlänge der Varianten orientierter Vergleich aus, weil besonders kostenträchtige Unterschiede in der Bauausführung nicht ersichtlich sind. Auch bei der Vorzugsvariante ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass es zu Senkungsschäden kommt, deren Behebung - wie von Klägerseite vermutet - besondere Kosten verursachen würde. Diesen Aspekt brauchte der Kostenvergleich daher nicht gesondert in den Blick zu nehmen.
Mit ihrer Rüge, der Beklagte hätte beim Trassenvergleich die Zahl der mit den Varianten jeweils verbundenen Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe sowie die Möglichkeit, diese Existenzgefährdungen durch Ersatzlandbeschaffung zu vermeiden, ermitteln müssen, überspannt die Klägerin die Anforderung an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Ob und inwieweit die zur Wahl stehenden Trassenvarianten Existenzgefährdungen zur Folge haben, kann zwar nach Lage der Dinge ein beachtliches Auswahlkriterium sein. Dies bedeutet aber nicht, dass entsprechende umfassende Ermittlungen in jedem Fall für sämtliche in Betracht gezogenen Varianten durchgeführt werden müssen. Die Frage, ob betriebliche Existenzen gefährdet werden und ob die Gefährdung durch Bereitstellung von Ersatzland abgewendet werden kann, lässt sich in der Regel erst auf der Grundlage einer Detailplanung klären, die nicht nur die Feintrassierung der Straße, sondern auch ein ausgearbeitetes naturschutzfachliches Ausgleichskonzept umfasst. Sie erfordert überdies häufig die Einholung von Fachgutachten. Um den Ermittlungsaufwand in einem praktikablen Rahmen zu halten, ist die planende Behörde auch in dieser Hinsicht zu einem gestuften Vorgehen berechtigt. Dabei kann es ausreichen, im Wege einer Grobanalyse neben anderen Vor- und Nachteilen der untersuchten Varianten zunächst den mit ihnen verbundenen Flächenverbrauch abzuschätzen. Lässt sich auf dieser Grundlage eine sachgerechte Vorzugsentscheidung treffen, so kann es damit sein Bewenden haben. Anderenfalls bedarf es detaillierterer Ermittlungen, die nach den jeweiligen Umständen auch Nachforschungen zu existenzgefährdenden Auswirkungen des Vorhabens einschließen können. Letzteres kann insbesondere dann gelten, wenn sich abzeichnet, dass unter diesem Gesichtspunkt die noch zu betrachtenden Varianten deutliche Unterschiede aufweisen könnten. Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht benannt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Variante II b ausweislich der ursprünglichen Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie (S. 126) aufgrund ihrer beträchtlichen Mehrlänge landwirtschaftliche Nutzflächen in größerem Umfang beansprucht als die planfestgestellte Trasse und überdies durch ihre streckenweise Parallelführung mit der L 422 und der L 426 die Isolierung nicht zu bewirtschaftender Restflächen bewirken würde.
dd) Der Planfeststellungsbeschluss führt nicht zu einem Planungstorso, dessen Entstehung mit den Grundsätzen einer dem Abwägungsgebot entsprechenden Abschnittsbildung (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.>) unvereinbar wäre. Die Klägerin macht hierzu geltend, der geplante Abschnitt der A 44 werde die ihm zugedachte Verkehrsfunktion wegen unzureichender bzw. fehlender Verknüpfung mit der A 3, der B 227 sowie der westlichen und östlichen Anschlussstücke der A 44 nicht erfüllen können; der Bau der zur Verknüpfung nötigen Fahrstreifen sei in anderen Planfeststellungsbeschlüssen aus den Jahren 1978, 1980 und 1991 zugelassen worden, die wegen der insoweit unterbliebenen Ausführung zwischenzeitlich gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. außer Kraft getreten seien. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin mit dieser Rüge nicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n.F.) ausgeschlossen ist, kann ihrer Argumentation in der Sache nicht gefolgt werden. Die Unterbrechung der Bauausführung hat die Frist des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. nicht erneut in Gang gesetzt und konnte deshalb nach dieser Vorschrift nicht zum Außerkrafttreten der die Anschlussstücke betreffenden Planfeststellungsbeschlüsse führen.
Ein fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss trat gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. vorbehaltlich einer vorherigen Verlängerung seiner Geltungsdauer um fünf Jahre außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden war. Die nachträgliche Unterbrechung der Plandurchführung ist nicht als mangelnder Durchführungsbeginn im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen (so bereits OVG Koblenz, Urteil vom 2. Oktober 1984 - 7 A 22/84 - DVBl 1985, 408 <409>; OVG Saarlouis, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 2 M 4/94 - juris Rn. 45; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 96; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 75 Rn. 36). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. und des inhaltsgleichen § 75 Abs. 4 VwVfG, der hinsichtlich des Fristlaufs auf den unterbleibenden Beginn der Plandurchführung und nicht auf deren nachträgliche Unterbrechung abstellt. Außerdem ist auf den systematischen Zusammenhang mit § 77 VwVfG bzw. § 77 VwVfG NRW zu verweisen, der die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, für den Fall seiner endgültigen Aufgabe vorschreibt. Das lässt den Gegenschluss zu, dass Planfeststellungsbeschlüsse für bereits teilweise realisierte Vorhaben ihre Geltung behalten sollen, solange sie nicht endgültig aufgegeben werden. Vor allem aber stützen Sinn und Zweck der Regelung diese Auslegung. Wird mit der Durchführung eines Vorhabens ernsthaft begonnen, so kann weder von einer nach dem Gesetzeszweck zu unterbindenden Vorratsplanung die Rede sein, noch haben die Planbetroffenen in vergleichbarem Maße wie bei einem gar nicht erst begonnenen Vorhaben Anlass zu Zweifeln, ob der Plan verwirklicht wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Durchführung des Vorhabens nur solche Teile ausgespart werden, die erst im Zusammenhang mit Anschlussplanungen ihren Verkehrswert erhalten, wie es auf die hier in Rede stehenden Planfeststellungsbeschlüsse aus den Jahren 1978, 1980 und 1991 zutrifft. Dass die Realisierung der Planfeststellungsbeschlüsse nur insoweit unterblieben ist, belegt im Übrigen, dass die Plandurchführung auch nicht - wie es § 77 Satz 1 VwVfG NRW voraussetzen würde - endgültig aufgegeben worden ist.
ee) Die Abwägung ist schließlich nicht deswegen defizitär, weil eine substanzielle Gesamtabwägung der für und gegen das Planvorhaben sprechenden Gründe unterblieben wäre. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 204) zur abschließenden Beurteilung beschränken sich allerdings darauf, nochmals auf die Erforderlichkeit des Vorhabens zur Erreichung der verfolgten verkehrlichen Ziele und das Fehlen vorzugswürdiger Alternativen hinzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sie aber unter Berücksichtigung der Beschlussbegründung im Übrigen nicht den Schluss zu, der Beklagte habe sich durch die gesetzliche Bedarfsfeststellung einer abwägenden Beurteilung der Frage enthoben gesehen, ob die Inkaufnahme der mit dem Vorhaben für öffentliche und private Belange verbundenen Nachteile gerechtfertigt sei, um die verfolgten verkehrlichen Ziele zu erreichen. Das Gegenteil folgt aus den Ausführungen zur Planrechtfertigung auf S. 86 f. des Planfeststellungsbeschlusses. Dort wird ausdrücklich hervorgehoben, die gesetzliche Bedarfsfeststellung verleihe den durch die Planung begünstigten Belangen zwar in der Abwägung besonderes Gewicht, diese Belange könnten aber dennoch durch Gegengründe von entsprechendem Gewicht überwunden werden. Dass der Beklagte (a.a.O. unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen zur Abwägung) konkret betroffenen Belangen einschließlich der Interessen existenzgefährdeter Landwirte kein solches Gewicht beigemessen hat, stellt eine vertretbare, durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde gedeckte Entscheidung dar.“

22 Diesen Ausführungen, die für das Begehren des Klägers entsprechend gelten, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalls und der vom Kläger erhobenen Rügen noch Folgendes hinzuzufügen:
1. Die Anordnung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 LG NRW, für die Grundeigentum des Klägers in Anspruch genommen wird, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere sind keine Umstände hervorgetreten, die die Zumutbarkeit der Flächeninanspruchnahme für diese Maßnahmen in Frage stellen.

23 Die Zumutbarkeitsgrenze kann vor allem dann überschritten sein, wenn durch Kompensationsmaßnahmen die wirtschaftliche Existenz des betroffenen Grundeigentümers gefährdet wird (Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 <186>). Der Kläger ist jedoch nicht in dieser Weise betroffen. Er verliert vorhabenbedingt zwar nahezu die Hälfte seiner landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, wobei ca. vier Fünftel der in Anspruch genommenen Flächen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen dienen sollen. Da er seine Grundstücke nicht selbst bewirtschaftet, scheidet eine betriebliche Existenzgefährdung aber von vornherein aus.

24 Unzumutbar betroffen ist er auch nicht mit Blick auf die von ihm geltend gemachte Interesse, Flächen ausreichenden Umfangs als Basis für einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb vorzuhalten, den einer seiner beiden Söhne aufnehmen wolle. Inwieweit ein solches Interesse geeignet sein kann, die Zumutbarkeit eines Zugriffs auf die betreffenden Flächen für Ausgleichsmaßnahmen auszuschließen, braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Nach den konkreten Sachverhaltsumständen scheitert die Zumutbarkeit daran jedenfalls nicht.

25 Bei der Planfeststellung ist grundsätzlich - auch in betrieblicher Hinsicht - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzuheben. Allerdings darf sich die Planfeststellungsbehörde, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits für die planerische Abwägung entschieden hat (Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5), nicht mit einer Momentaufnahme begnügen. Wird durch die Zulassung des Planvorhabens eine Grundstücksnutzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, die zwar im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht verwirklicht ist, die sich aber nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, so handelt es sich um einen Umstand, der bedeutsam für den Grad der Betroffenheit ist. Zu berücksichtigen sind aber nur Entwicklungen, die sich im Wege einer Prognose hinreichend sicher abschätzen lassen (Urteil vom 28. Januar 1999 a.a.O.). Das hat für die Zumutbarkeitsbeurteilung in gleicher Weise wie für die planerische Abwägung zu gelten.

26 Hiervon ausgehend war die vom Kläger geltend gemachte Zukunftsperspektive nicht zu berücksichtigen, da sich eine künftige Betriebsaufnahme durch einen der Söhne bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für den Beklagten nicht hinreichend sicher absehen ließ. In seiner Einwendung hatte der Kläger lediglich darauf hingewiesen, er wolle seinen beiden noch schulpflichtigen Söhnen die Möglichkeit einer Betriebsaufnahme offenhalten. Das rechtfertigte nicht den Schluss auf eine verfestigte Planung. Die in der Klageschrift angeführten zusätzlichen Umstände reichen hierfür ebenfalls nicht aus; der Kläger hat weder erläutert, welche Berufsausbildung der nunmehr an einer Betriebsaufnahme interessierte Sohn absolviert, noch näher ausgeführt, welche Bedeutung dessen Anmeldung bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Landwirtschaftskammer angesichts einer an ihn verpachteten Fläche von lediglich 0,38 ha zukommen soll. Ohnehin ist für diese Umstände nicht dargetan, dass sie bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses schon vorlagen und dem Beklagten mitgeteilt waren. Eigene Nachforschungen mussten sich der Planfeststellungsbehörde in Anbetracht der äußerst vagen Angaben des Klägers zu diesem Punkt in seinem Einwendungsschreiben nicht aufdrängen.

27 2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht deswegen an einem Abwägungsdefizit leidet, weil der Beklagte der vom Kläger geltend gemachten Zukunftsperspektive keine entscheidungserhebliche Bedeutung für die planerische Abwägung beigemessen hat.

28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteil vom 18.03.2009 -
BVerwG 9 A 39.07ECLI:DE:BVerwG:2009:180309U9A39.07.0

Leitsätze:

1. Ein Verbot, dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde zu bestimmen, ergibt sich weder aus § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 1 VwVfG, § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG noch aus rechtsstaatlichen Grundsätzen. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch eine solche Behörde mit Doppelzuständigkeit ist jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.

2. Die Überschreitung der Fristen des § 17a Nr. 5 Satz 2 und 3 FStrG stellt keinen erheblichen Verfahrensfehler dar.

3. Ein Planfeststellungsbeschluss wird grundsätzlich nicht durch Mängel einer mit ihm verbundenen wasserrechtlichen Erlaubnis infiziert; eine Ausnahme gilt nur, wenn der Mangel unüberwindliche wasserrechtliche Zulassungshürden betreffen und das Vorhaben sich ohne die Gewässerbenutzung nicht verwirklichen lässt (wie Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 ).

4. Was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL anzusehen ist, ist eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann. Danach kann die Gesamtheit mehrerer im Dienst der Fortpflanzungs- oder Ruhefunktion stehender Plätze, die in räumlichem Zusammenhang einen Verbund bilden, als geschützte Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL sein. Im deutschen Artenschutzrecht kommt dieser funktionale Gesichtspunkt bei der Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG zum Tragen.

5. Art. 5 Buchst. b VRL schließt es nicht aus, § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG auf aktuell nicht besetzte Fortpflanzungsstätten von Exemplaren europäischer Vogelarten anzuwenden.

Urteil

BVerwG 9 A 39.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. und 19. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
am 18. März 2009 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen-Ost A 3/A 44) und Velbert (B 227). Der geplante Autobahnabschnitt soll eine Lücke zwischen bereits vorhandenen Teilen der A 44 schließen. Er verbindet das westliche, aus Richtung Düsseldorf bis zum Autobahnkreuz Ratingen-Ost reichende und dort mit der A 3 verknüpfte Teilstück der A 44 mit dem östlichen, als Nordumgehung Velbert bezeichneten Teilstück dieser Autobahn, das von der Anschlussstelle Heiligenhaus-Hetterscheidt im Westen bis zur Anschlussstelle Langenberg im Osten reicht und in beiden Anschlussstellen mit der in nördlicher Richtung nach Essen weiterführenden B 227 verknüpft ist. Die geplante Trassenführung entspricht im Wesentlichen der vom Bundesminister für Verkehr mit Erlassen vom 6. August 1970 und 28. April 1977 bestimmten Linie. Die Trasse mit einem Regelquerschnitt RQ 29,5 durchschneidet eine flachwellige Kuppenlandschaft, die von Bachtälern mit naturnaher Vegetation durchzogen ist und im Übrigen vorwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Etwa in der Mitte des Planungsabschnitts soll sie in der Anschlussstelle Heiligenhaus mit der L 156 verknüpft werden. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen weist das Vorhaben als vierstreifige Autobahn in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs aus.

2 Die Klägerin ist Inhaberin eines 3,4 ha Eigentums- und 6 ha Pachtflächen umfassenden landwirtschaftlichen Betriebes mit Pensionspferdehaltung. Die Hofstelle samt ihrem Wohnhaus liegt im Homberger Bachtal nördlich der Trasse, die hier auf einer Brücke geführt werden soll. Von den Eigentumsflächen der Klägerin sollen für das Vorhaben (Straßenbau und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen) ca. 0,33 ha erworben und 0,23 ha dauerhaft beschränkt werden. Ausweislich eines von der Klägerin eingeholten landwirtschaftlichen Gutachtens wird ihr Betrieb durch das Vorhaben in seiner Existenz gefährdet.

3 Auf Antrag des Beklagten vom 28. Februar 2005 leitete die Bezirksregierung Düsseldorf das Anhörungsverfahren ein und veranlasste, dass der Plan nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den Stadtverwaltungen Heiligenhaus, Ratingen, Velbert und Wülfrath vom 4. April bis zum 3. Mai 2005 ausgelegt wurde. Die Klägerin erhob fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben, mit denen sie sich gegen die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums, gegen die Auswirkungen der Planung auf ihren landwirtschaftlichen Betrieb sowie gegen Beeinträchtigungen durch Lärm und Schadstoffe wandte. Die Planung weise eine Vielzahl von Mängeln auf, die u.a. die Trassenwahl, die Verkehrsprognose, die darauf beruhenden Lärm- und Schadstoffberechnungen, die Berücksichtigung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur, namentlich auf geschützte Tierarten, den notwendigen Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässern sowie die Standsicherheit baulicher Anlagen beträfen.

4 Aufgrund von Einwendungen und behördlichen Stellungnahmen kam es zu verschiedenen Planänderungen, die der Vorhabenträger mit zwei Deckblättern in das Verfahren einbrachte. Sie betrafen insbesondere die Aktualisierung der Verkehrsprognose, die schalltechnische Berechnung und darauf basierende Schutzmaßnahmen, die Schadstoffuntersuchung und die Ergänzung des landschaftspflegerischen Begleitplans um eine Untersuchung zu streng geschützten Arten und Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie. Von der Möglichkeit, auch hierzu Einwendungen zu erheben, machte die Klägerin Gebrauch. Im nachfolgenden Erörterungstermin erhielt sie ihre Einwendungen aufrecht.

5 Mit Beschluss vom 21. Februar 2007 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben fest und erteilte dem Vorhabenträger für die Einleitung des Straßenoberflächenwassers in die in den Planunterlagen dargestellten Entwässerungsanlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis. Der Planfeststellungsbeschluss enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, die u.a. den Naturschutz, den Schutz des Grundwassers und den Lärmschutz betreffen. Rodungsarbeiten werden zeitlich reglementiert und außerdem eine qualifizierte ökologische Baubegleitung angeordnet. Soweit die Trasse das künftige Wasserschutzgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Homberg-Meiersberg berührt, hat die bauliche Ausgestaltung die Richtlinien über bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) - Ausgabe 2002 - zu beachten. Zusätzlich ordnet der Beschluss an, die vom Vorhabenträger auf Brücken beidseitig geplanten 1,2 m hohen Spritzschutzwände auf den Bauwerken Nr. 3 - 6, darunter der Brücke über das Homberger Bachtal, in einer Höhe von 3 m auszuführen. Zur Minderung der Lärmbelastung wird dem Vorhabenträger aufgegeben, einen lärmmindernden Straßenoberflächenbelag, der einen Korrekturwert DStrO von - 2 dB(A) erzielt, zu verwenden und an Brückenbauwerken lärmmindernde Fahrbahnübergänge anzubringen. Der Klägerin, für deren Wohnhaus in der lärmtechnischen Untersuchung (Deckblattfassung) eine Lärmbelastung von bis zu 55 dB(A) nachts ermittelt worden ist, wird ein Anspruch auf passiven Schallschutz zugesprochen.

6 Die Einwendungen der Klägerin im Übrigen wies der Planfeststellungsbeschluss zurück: Die planfestgestellte Trasse verdiene gegenüber den untersuchten Alternativtrassen den Vorzug. Das gelte auch im Verhältnis zur Variante II b, die zwar unter Umweltgesichtspunkten nahezu gleichwertig sei, aber unter den Aspekten der verkehrlichen Entlastungswirkung und der Verkehrssicherheit schlechter abschneide. Die Belastung mit Lärm und Schadstoffen sei auf der Grundlage einer tragfähigen Verkehrsprognose und auch im Übrigen fehlerfrei ermittelt worden. Soweit mancherorts wie möglicherweise auch auf dem Anwesen der Klägerin eine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte für NO2 zu erwarten sei, ergäben sich aus dem Vorhaben keine Hinderungsgründe, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhaltung zu sichern. Artenschutzrechtliche Verbote stünden dem Vorhaben mit Rücksicht auf die getroffenen Schutzvorkehrungen nicht entgegen. Die betriebliche Existenzgefährdung der Klägerin werde nach Ansicht des Vorhabenträgers durch Bereitstellung von Ersatzland oder Betriebsverlagerung abgewendet werden können. Selbst wenn Ersatzland nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen sollte, scheitere das Vorhaben daran aber nicht, da das Gewicht der Planungsziele die Inkaufnahme einer Existenzgefährdung rechtfertige.

7 Der Planfeststellungsbeschluss wurde öffentlich bekannt gemacht; die Auslegung endete am 11. April 2007.

8 Nach Erhebung der am 11. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Vorhabenträger die Planunterlagen in artenschutzrechtlicher Hinsicht durch ein drittes Deckblatt ergänzt, das zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen vorsieht und in dem für den Fall, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gegeben sein sollten, für zahlreiche Tierarten vorsorglich ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 und - hilfsweise - einer Befreiung nach § 62 BNatSchG n.F. gestellt wird. Die Klägerin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, fristgerecht Gebrauch gemacht und dabei Mängel der dem Deckblatt zugrunde liegenden ergänzenden Prüfung gerügt.

9 Durch Änderungsbeschluss vom 28. Dezember 2007 hat der Beklagte entschieden, dass „die Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL in Verbindung mit § 43 Abs. 8 BNatSchG“ erteilt werde, und die im dritten Deckblatt ergänzend vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen angeordnet. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er ausgeführt, das Vorhaben verstoße nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote; die Befreiungserteilung erfolge nur vorsorglich für den Fall einer abweichenden Beurteilung.

10 Mit einem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Zweiten Änderungsbeschluss vom 19. Februar 2009 hat der Beklagte auf Antrag des Vorhabenträgers den Planfeststellungsbeschluss nochmals ergänzt. Gegenstand dieser Ergänzung sind zusätzliche Schutz- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wie die nochmalige Erhöhung der Schutzwand auf der Autobahnbrücke über das Homberger Bachtal auf 4 m, die Schaffung eines Ergänzungshabitats und die Anbringung von zwei künstlichen Niströhren für den Steinkauz, die ausschließen sollen, dass trotz der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen von zwei Steinkauzrevieren die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG n.F. bezogen auf diese Vogelart eingreifen. Außerdem wird vorsorglich eine Ausnahme von diesen Verboten erteilt. Wegen weiterer Planergänzungen, die der Beklagte durch Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 vorgenommen hat, wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

11 Die Klägerin hat die Änderungsbeschlüsse und sonstigen Ergänzungen in ihr Klagebegehren einbezogen und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in einem nachgelassenen Schriftsatz zur Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses und zu den zu Protokoll gegebenen Ergänzungen Stellung zu nehmen.

12 Zur Begründung ihrer Klage macht sie im Wesentlichen geltend:

13 Der Planfeststellungsbeschluss leide in mehrfacher Hinsicht an formellen Fehlern. Dem Beklagten fehle schon die Zuständigkeit für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Die Regelung, aufgrund deren er sowohl als Vorhabenträger als auch als Planfeststellungsbehörde gehandelt habe, widerspreche der in § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 1 VwVfG bundesgesetzlich vorgeschriebenen Trennung beider Behörden und sei mit dem Gebot fairer Verfahrensgestaltung unvereinbar. Wegen der Hochwassergefahren im Düsseldorfer Stadtteil Angermund, die sich infolge der geplanten Streckenentwässerung über den Angerbach und seine Zuflüsse verschärften, hätte der Plan auch in Düsseldorf ausgelegt werden müssen. Der wasserrechtlichen Erlaubnis fehle überdies die erforderliche Zustimmung der Wasserbehörde. Im Planfeststellungsbeschluss seien nach Abschluss der Erörterung erstellte Gutachten verwertet worden, zu denen sich die Betroffenen nicht hätten äußern können.

14 In materiellrechtlicher Hinsicht verstoße der Beschluss gegen das Abwägungsgebot und gegen zwingendes Recht. Der lärmtechnischen Untersuchung und der Abschätzung von Luftschadstoffen liege eine Verkehrsprognose zugrunde, die methodisch verfehlt sei und von unzutreffenden Daten ausgehe. Die Entscheidung, der Klägerin nur einen Anspruch auf passiven Lärmschutz zu gewähren, sei Ergebnis einer fehlerhaften Abwägung. Die Schadstoffuntersuchung sei mittels einer Methode durchgeführt worden, die den örtlichen Verhältnissen im Trassenbereich nicht gerecht werde. Zudem fehle der Nachweis, dass sich die Grenzwertüberschreitung bei Stickstoffdioxid mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung bewältigen lasse. Das Vorhaben verletze weiterhin zwingende artenschutzrechtliche Regelungen. Die durchgeführten Untersuchungen seien methodisch fehlerhaft, lückenhaft und teilweise veraltet. Sie böten deshalb keine tragfähige Grundlage für die artenschutzrechtliche Beurteilung, die im Übrigen daran leide, dass der Beklagte ihr einen populationsbezogenen Ansatz zugrunde gelegt habe. Bei der gebotenen individuenbezogenen Betrachtung seien die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung vorlägen.

15 Ungenügend aufgeklärt und berücksichtigt seien außerdem die Risiken für die Standfestigkeit von Brückenbauwerken und für das Grundwasser, die sich daraus ergäben, dass die Trasse über verkarstete Kalksteinzüge führe. Weitere Erkundungsmaßnahmen hierzu habe der Beklagte nicht der Ausführungsplanung vorbehalten dürfen. Ferner vernachlässige der Planfeststellungsbeschluss die vorhabenbedingten potenziellen Hochwassergefahren und das Risiko von Gewässerverunreinigungen. Der planfestgestellte Abschnitt stelle einen planungsrechtlichen Torso dar; denn die früher genehmigten Anschlüsse an die A 3, die B 227 und die bereits vorhandenen Folgeabschnitte der A 44 seien nicht fertig gestellt worden mit der Folge, dass es für ihre Realisierung nach Ablauf der maßgeblichen Durchführungsfristen an der notwendigen Zulassung fehle. Der Planfeststellungsbeschluss hätte die Frage, ob Ersatzland zur Abwendung von Existenzvernichtungen zur Verfügung stehe, nicht offenlassen dürfen, sondern im Variantenvergleich prüfen müssen, ob sich bei der Wahl anderer Varianten Existenzgefährdungen ausschließen ließen. Auch im Übrigen leide die Trassenwahl an Fehlern; namentlich seien die jeweiligen Auswirkungen auf die Natur und insbesondere auf besonders geschützte Arten unzureichend untersucht und fehlgewichtet worden. Überhaupt habe die Planfeststellungsbehörde es versäumt, eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen, und stattdessen lediglich die Variantenauswahl des Vorhabenträgers als vertretbar eingestuft. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine Gesamtabwägung, die es erfordert hätte, auch die Nullvariante und das Interesse der betroffenen Landwirte an der Erhaltung ihrer Existenz zu berücksichtigen.

16 Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Februar 2007 in der Gestalt, die er durch die Erste Änderung vom 28. Dezember 2007, die Zweite Änderung vom 19. Februar 2009 und die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 zu Protokoll gegebenen Ergänzungen des Beklagten erhalten hat, aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,
äußerst hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, diesen Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche Schutzauflagen zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen der Klägerin zu ergänzen.

17 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

18 Er trägt zusammengefasst vor: Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an formellen Fehlern. Eine strikte Trennung von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sei rechtlich nicht geboten. Beide Funktionen seien beim Landesbetrieb organisatorisch getrennt. Zu den nach der Erörterung eingeholten Gutachten seien die Betroffenen gehört worden. Eine Auslegung aller Gutachten sei nicht geboten gewesen, da die ausgelegten Unterlagen eine hinreichende Anstoßwirkung entfaltet hätten. Das Einvernehmen mit den Wasserbehörden werde hergestellt. Unterstellte Verfahrensfehler hätten sich im Übrigen nicht auf das Ergebnis ausgewirkt. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Die Beurteilung von Lärm- und Schadstoffbelastungen basiere auf einer ordnungsgemäß erstellten Verkehrsprognose und sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die artenschutzrechtliche Beurteilung beruhe auf tragfähigen tatsächlichen Feststellungen und beachte die Vorgaben der mittlerweile novellierten artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes, die ihrerseits mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang stünden. Durch das Vorhaben würden unter Berücksichtigung der getroffenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht; unabhängig davon entsprächen die vorsorglich erteilten Ausnahmen und Befreiungen den für sie geltenden Anforderungen. Zum Schutz vor geologischen und hydrogeologischen Risiken des Baugrundes seien Fachgutachten eingeholt worden, die geeignete Schutzmaßnahmen festlegten. Dass weitergehende Detailerkundungen erst im Zuge der Ausführungsplanung erfolgen sollten, sei rechtlich unbedenklich, zumal die Ausführungsunterlagen der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorgelegt werden müssten. Die wasserrechtliche Erlaubnis berühre keine Rechte der Klägerin. Das Vorhaben führe auch nicht zu einem planungsrechtlichen Torso, da die Zulassungsakte für die nötigen Anschlüsse an das vorhandene Straßennetz ihre Gültigkeit behalten hätten. Bei einem Variantenvergleich erweise sich die planfestgestellte Trasse unter Berücksichtigung aller berührten Belange als die ausgewogenste Lösung.

II

19 Die Klage ist zulässig.

20 Namentlich ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 1 Nr. 5 FStrG zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit berufen. Wie der Senat mit Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - (BVerwGE 131, 274 <Rn. 26 ff.>) entschieden hat, begegnet die gesetzliche Zuständigkeitsregelung keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme des Teilstücks der A 44 zwischen Ratingen (A 3) und Velbert in Nr. 22 der Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG offensichtlich fehlsam oder evident unsachlich wäre, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

21 Die Klage ist aber nicht begründet.

22 A. Für den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag folgt dies daraus, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss an keinem Rechtsfehler leidet, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die Aufhebung des Beschlusses bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Das der Klägerin als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffener zustehende Recht, von einer Entziehung oder Belastung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient oder nicht gesetzmäßig ist, wird nicht verletzt.

23 1. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Mängeln behaftet, welche die Klägerin geltend machen könnte.

24 a) Der Beklagte war für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sachlich zuständig (§ 17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1, § 22 Abs. 4 Satz 2 FStrG i.V.m. § 4 Abs. 1a FStrGDV NRW). Die verordnungsrechtliche Zuständigkeitsübertragung an ihn verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, obwohl er zugleich zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vorhabenträgers zuständig ist (vgl. Art. 3 § 1 Abs. 2 und 3 des Zweiten ModernG NRW). Diese Doppelzuständigkeit ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit § 17a FStrG n.F. i.V.m. § 73 Abs. 1 VwVfG, § 17b FStrG n.F. i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG vereinbar. Die genannten Bestimmungen verwenden die Begriffe des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde in einem funktionalen Sinne. Sie weisen dem Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren bestimmte Aufgaben zu, schreiben aber nicht vor, welche Stelle die jeweilige Aufgabe zu erfüllen hat. Ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde zu bestimmen, lässt sich ihnen deshalb nicht entnehmen. Ein solches Verbot ergibt sich auch nicht aus rechtsstaatlichen Grundsätzen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu der entsprechenden Regelung im früheren § 36 BBahnG entschieden (Beschlüsse vom 9. April 1987 - BVerwG 4 B 73.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 11 S. 1 und vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 4; Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 29). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Regelung festzuhalten. Zwar hat ein Planfeststellungsverfahren dem Gebot der fairen Verfahrensgestaltung zu genügen; die zu eigener planerischer Gestaltung ermächtigte Planfeststellungsbehörde darf sich daher keiner Einflussnahme aussetzen, die ihr diese Freiheit faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Eine Trennung von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde durch Zuweisung ihrer Aufgaben an verschiedene Behörden dient der gebotenen verfahrensrechtlichen Distanz der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Zulassungsentscheidung und mag deshalb rechtspolitisch wünschenswert sein. Sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.

25 Eine organisatorische Trennung wird ausweislich des Organisationsplans des Landesbetriebs Straßenbau dadurch gewährleistet, dass die Abteilung „Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde“ der Hauptabteilung „Personal, Recht“ angehört, während die Aufgabenbereiche „Planung“ und „Bau“ anderen Hauptabteilungen obliegen. Für eine personelle Verquickung beider Aufgabenbereiche spricht ebenfalls nichts; die von der Klägerin bezeichnete Bedienstete des Beklagten, die für den Vorhabenträger tätig geworden ist, leitet zwar eine Abteilung „Planfeststellung und Vereinbarungen“; diese Abteilung ist aber nicht Teil der als Planfeststellungsbehörde zuständigen Untergliederung, sondern der Hauptabteilung „Planung“, mithin nur auf Seiten des Vorhabenträgers für Planfeststellungsfragen zuständig.

26 b) Dass die Anhörungsbehörde die Fristen des § 17 Abs. 3c Satz 1 und 2 FStrG a.F. (§ 17a Nr. 5 Satz 2 und 3 FStrG n.F.) für den Abschluss des Erörterungstermins und ihre nachfolgende Stellungnahme überschritten hat, stellt keinen erheblichen Verfahrensmangel dar. Es handelt sich bei den genannten Vorschriften nur um sanktionslose Normen, die dem Interesse des Vorhabenträgers an einer Beschleunigung des Verfahrens dienen. Angesichts dessen wäre es sinnwidrig, wenn ihre Überschreitung auf die Klage eines Drittbetroffenen hin dem Verfahren den Boden entziehen könnte (vgl. Ronellenfitsch, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl. 1998, § 17 Rn. 105).

27 c) Die Klägerin ist durch die Verfahrensgestaltung nicht in dem Recht auf substanzielle Erörterung ihrer Einwendungen verletzt worden. Sie rügt, eine substanzielle Erörterung sei daran gescheitert, dass wesentliche Gutachten nicht ausgelegt worden seien, sondern nur bei dem Beklagten hätten eingesehen werden können. Abgesehen davon, dass im Anhörungsverfahren nicht notwendig alle Gutachten, auf denen die Planung beruht, öffentlich ausgelegt werden müssen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 6 S. 12), hat die Klägerin nicht geltend gemacht, sie selbst sei gehindert gewesen, vor der Erörterung Kenntnis von den Gutachten zu nehmen, deren Auslegung sie vermisst. Sollte die Erörterung mit anderen Betroffenen defizitär gewesen sein, berührt das nicht ihre Rechtssphäre.

28 Mitwirkungsrechte der Klägerin an dem durchgeführten Erörterungstermin wurden auch nicht dadurch verletzt, dass die Anhörungsbehörde dem Vorhabenträger die Möglichkeit eingeräumt hat, auf seitens eines Naturschutzvereins und einer Bürgerinitiative im Erörterungstermin überreichte Ausarbeitungen schriftlich zu antworten, und den betreffenden Einwendern ihrerseits Gelegenheit zur Erwiderung auf die Stellungnahmen des Vorhabenträgers gegeben hat. Die Anhörungsbehörde ist gesetzlich nicht verpflichtet, den Erörterungstermin einheitlich unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Einwender abzuhalten (Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - NVwZ 1988, 527 <530>). Dann kann es auch nicht verfahrensfehlerhaft sein, die sachliche Auseinandersetzung mit im Erörterungstermin überreichten Eingaben, die erst eine Sichtung und Prüfung erfordern, zu einem späteren Zeitpunkt mündlich oder - zumal wie hier im Einvernehmen mit den betreffenden Einwendern - schriftlich nachzuholen, ohne die im Termin anwesend gewesenen sonstigen Einwender erneut hinzuzuziehen.

29 d) Ein Verfahrensfehler liegt ferner nicht darin, dass die Anhörungsbehörde davon abgesehen hat, nach Ablauf der Einwendungsfrist geänderte Planunterlagen und eingeholte Gutachten auslegen zu lassen. Soll ein bereits ausgelegter Plan geändert werden, so erübrigt sich grundsätzlich eine erneute Auslegung; nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW reicht es vielmehr aus, Behörden und Drittbetroffenen, deren Aufgabenbereich bzw. Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, die Änderung mitzuteilen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Planänderungen so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <145>). Diese Vorgaben sind beachtet worden. Die geänderten Unterlagen - namentlich der landschaftspflegerische Begleitplan einschließlich des ergänzenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sowie die Schadstoffuntersuchung und die schalltechnische Berechnung in den Deckblattfassungen - beschränkten sich auf Detailänderungen und eine vertiefte Prüfung von Betroffenheiten, ohne das Gesamtkonzept der Planung zu ändern oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen zu gelangen. Einer erneuten Planauslegung bedurfte es daher gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW nicht. Vielmehr reichte es aus, der Klägerin zu Planänderungen, die ihre Belange erstmalig oder verstärkt berührten, Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Dass dies in unzureichendem Maße geschehen wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht aus § 9 Abs. 1 UVPG. Aufgrund der geänderten Planunterlagen sind weder unter dem Blickwinkel des Natur- und Artenschutzes noch unter dem des sonstigen Umweltschutzes wesentlich verschärfte Umweltauswirkungen erkennbar geworden. Deshalb war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtbar. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, könnte sich die Klägerin darauf im Übrigen nicht berufen, da ihr Beteiligungsrecht hiervon nach den vorstehenden Ausführungen nicht berührt würde.

30 Soweit der Beklagte darüber hinaus nachträglich Gutachten eingeholt hat, die nicht Bestandteile der Deckblätter geworden sind (aktualisierte Verkehrsuntersuchung vom Juni 2006 und hydrogeologisches Gutachten vom Februar 2006), war eine Auslegung ebenfalls nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potenziell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344 f.>). Ob Gutachten dazugehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Das gilt auch für nachträglich eingeholte Gutachten. Anlass, sie auszulegen, besteht nur, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können. Für beide genannten Gutachten trifft dies nicht zu. Die Verkehrsuntersuchung aktualisiert lediglich die früheren Verkehrsprognosen, ohne zu erheblichen Änderungen der Prognoseergebnisse zu gelangen. Das hydrogeologische Gutachten hat frühere Untersuchungsergebnisse bestätigt und ergänzt, aber nicht zu einer wesentlich veränderten Einschätzung des hydrogeologischen Risikopotenzials geführt. Ein weitergehendes Interesse, sich mit Einwendungen gegen das Vorhaben zu wenden, konnte sich aus beiden Unterlagen für die Klägerin, die bereits im ursprünglichen Anhörungsverfahren eine unzutreffende Prognose der künftigen Verkehrsbelastung und die ungenügende Bewältigung hydrogeologischer Risiken gerügt hatte, nicht ergeben.

31 e) Die weiteren Einwände, der Plan hätte wegen vorhabenbedingter Verschärfung der Hochwassergefahr des Angerbachs im Düsseldorfer Stadtteil Angermund gemäß § 17 Abs. 3a FStrG a.F. (§ 17a Nr. 1 FStrG n.F.) auch bei der Stadtverwaltung Düsseldorf ausgelegt werden müssen und außerdem habe der Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Straßenoberflächenwasser in den Angerbach und seine Zuflüsse ohne das gemäß § 14 Abs. 3 WHG erforderliche Einvernehmen der zuständigen Wasserbehörde erteilt, verhelfen dem Anfechtungs- und Feststellungsbegehren gleichfalls nicht zum Erfolg. Mit diesen Rügen macht die Klägerin nämlich Verfahrensfehler geltend, die - sofern sie vorliegen - nicht der Planfeststellung, sondern allein der ihr gegenüber rechtlich selbständigen, für die Klägerin nicht anfechtbaren wasserrechtlichen Erlaubnis anhaften.

32 Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet zwar die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 14 Abs. 1 WHG). Durch diese Einbindung der Erlaubniserteilung in das Planfeststellungsverfahren wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sich das Verfahren grundsätzlich insgesamt nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen Planfeststellungsrechts richtet. Es kommt also zu einer Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration. Von einer Entscheidungskonzentration sieht § 14 Abs. 1 WHG, der im Verhältnis zu § 17c FStrG n.F. i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die speziellere Regelung darstellt, aber ausdrücklich ab; die wasserrechtliche Entscheidung tritt als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung, auch wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen wird (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 450>). Soweit sich Verfahrensverstöße ausschließlich auf das Zustandekommen der wasserrechtlichen Entscheidung beziehen, handelt es sich deshalb um Mängel allein dieser Entscheidung und nicht der Planfeststellung.

33 Für die hier geltend gemachten Verfahrensmängel trifft dies zu. Dass das Einvernehmenserfordernis des § 14 Abs. 3 WHG ausschließlich die Erteilung der für die Straßenentwässerung benötigten Einleitungserlaubnisse betrifft, liegt auf der Hand. Nichts anderes gilt jedoch auch für das behauptete Erfordernis einer Planauslegung in Düsseldorf, das für die wasserrechtliche Erlaubniserteilung nur kraft der Verfahrenskonzentration zum Tragen kommen kann. Denn Auswirkungen des Vorhabens, die nach § 17 Abs. 3a FStrG a.F. eine Auslegung in Düsseldorf nötig machen konnten, waren allenfalls in Gestalt wasserrechtlich relevanter Überschwemmungen des Angerbachs auf Düsseldorfer Stadtgebiet zu besorgen.

34 Bezogen auf Verfahrensfehler der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Klägerin indessen nicht rügebefugt. Die wasserrechtlichen Gestattungstatbestände vermitteln Drittschutz nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots. Geschützt sind mithin allein solche Dritte, deren Belange in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (Urteile vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 <41 ff.> und vom 16. März 2006 a.a.O Rn. 452). Eine derartige eigene Rechtsbetroffenheit durch die wasserrechtliche Erlaubnis hat die Klägerin weder unter dem Aspekt der Überschwemmungsgefahr noch unter dem der Gefahr von Gewässerverunreinigungen auch nur ansatzweise dargetan.

35 Eine weitergehende Rügebefugnis hinsichtlich etwaiger Verfahrensfehler der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer enteignungsrechtlichen Betroffenheit der Klägerin, und zwar unabhängig davon, ob und ggf. inwieweit ein enteignungsrechtlich Betroffener sich auf objektiv-rechtliche Verfahrensverstöße berufen kann. Das gilt zum einen in Bezug auf die wasserrechtliche Erlaubnis. Denn sie erschöpft sich darin, den Weg für eine Gewässerbenutzung freizumachen; sie entfaltet hingegen keine enteignungsrechtliche Vorwirkung, die ihr gegenüber eine umfassende Rügebefugnis eröffnen könnte (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 454). Zum anderen „infizieren“ die geltend gemachten Verfahrensmängel der wasserrechtlichen Erlaubnis auch nicht die Planfeststellung mit der Folge, dass die von der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Klägerin sie gegenüber Letzterer rügen könnte. Allerdings stehen Planfeststellungsrecht und Wasserrecht trotz § 14 Abs. 1 WHG nicht zusammenhanglos nebeneinander. Wasserrechtliche Zulassungshürden führen zur Unzulässigkeit eines Planvorhabens, wenn sie unüberwindlich sind und das Vorhaben sich ohne die Gewässerbenutzung nicht verwirklichen lässt. Ein solches Vorhaben erweist sich im Sinne des Planungsrechts als nicht erforderlich (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 452); es dient demgemäß nicht dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und vermag folglich den enteignenden Zugriff auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht zu rechtfertigen. Ausräumbare Mängel der wasserrechtlichen Erlaubnis lassen die Planfeststellung wegen der rechtlichen Selbständigkeit beider Rechtsakte hingegen unberührt. Weder das Gemeinwohlerfordernis (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) noch das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Enteignung (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) gebieten mithin, dem von der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen die Berufung auf derartige Mängel zuzubilligen.

36 Die hier in Rede stehenden Verfahrensmängel betreffen keine unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden. Dass die Auslegung der Planunterlagen in Düsseldorf unterblieben ist, lässt nicht den Schluss zu, die Hochwasserproblematik sei unlösbar, so dass das Vorhaben an ihr scheitern müsste. Soweit die Wasserbehörde im Verfahren Vorbehalte gegen die beabsichtigte Erlaubniserteilung geäußert hat, waren diese nicht von grundsätzlicher Natur, sondern bezogen sich nur auf die - variablen - Einleitungsmodalitäten.

37 f) Schließlich begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die mit der Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen Regelungen ohne Beteiligung der Fachbehörden und anerkannten Naturschutzvereine verfügt worden sind. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin als Enteignungsbetroffene insoweit überhaupt rügebefugt wäre. Denn die Regelungen haben Planergänzungen zum Schutze der Natur zum Gegenstand, über die gemäß § 17d Satz 1 FStrG im Verfahren nach § 76 VwVfG zu entscheiden war. Da mit der Ergänzung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes verbunden sind, bedurfte es für sie keiner (erneuten) Beteiligung der Naturschutzbehörden und -vereine. Ob der Pächter der Ausgleichsfläche hätte beteiligt werden müssen, kann offen bleiben. Sollte das Verfahren insoweit fehlerhaft durchgeführt worden sein, so handelt es sich um einen Mangel, der weder die Gemeinwohldienlichkeit des Vorhabens in Frage stellt noch in anderer Weise die Rechtssphäre der Klägerin berührt und deshalb von ihr nicht gerügt werden kann.

38 2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften des materiellen Rechts, die dem Aufhebungs- oder dem hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren zum Erfolg verhelfen könnten.

39 a) Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Diese gesetzliche Bedarfsfeststellung, deren sachliche Rechtfertigung auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, ist für die Planfeststellung verbindlich.

40 Besondere Umstände, die die Erforderlichkeit des Vorhabens gleichwohl entfallen ließen, sind zu verneinen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die mit dem Vorhaben verbundene Benutzung oberirdischer Gewässer an unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden scheitern müsste und sich das Vorhaben aus diesem Grund als nicht realisierbar erweist. Anhaltspunkte dafür sind weder - wie bereits im Zusammenhang mit den gerügten Verfahrensfehlern ausgeführt - in den unter Einbindung der Wasserbehörde durchgeführten fachlichen Prüfungen zutage getreten noch von der Klägerin oder anderen Betroffenen geltend gemacht worden.

41 b) Dem Planvorhaben stehen keine artenschutzrechtlichen Verbote entgegen.

42 aa) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch die Planfeststellungsbehörde beruht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung.

43 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus (vgl. dazu und zum Folgenden Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 <Rn. 54 ff.> m.w.N.). Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung.

44 Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: Der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen.

45 Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung auf ökologische Bewertungen angewiesen ist, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.

46 (2) Die dem Planfeststellungsbeschluss in seiner aktuellen Fassung zugrunde gelegte Bestandsaufnahme genügt diesen Anforderungen sowohl im methodischen Ansatz als auch in der praktischen Durchführung.

47 Grundlage der Beurteilung waren zum einen aus Anlass des Vorhabens vorgenommene Untersuchungen vor Ort und zum zweiten ergänzend ausgewertetes Erkenntnismaterial anderen Ursprungs. Für ein vom Vorhabenträger in Auftrag gegebenes zooökologisches Gutachten des biologischen Fachbüros Hamann & Schulte aus dem Jahr 1996 fanden zwischen Anfang März und Mitte Juli 1995 acht Kartierungsexkursionen zu verschiedenen Tageszeiten statt, bei denen Vögel systematisch erfasst wurden. Amphibien wurden von Anfang März bis Ende Mai 1995 systematisch durch Kontrollen von Laichgewässern ermittelt. Eine zusätzliche abendliche Begehung diente der Kartierung von Vorkommen nachtaktiver Tiere. Dasselbe Planungsbüro führte im Auftrag des Vorhabenträgers zur Vorbereitung des dritten Deckblattverfahrens 2006 eine weitere Untersuchung durch, in deren Verlauf zwischen Ende März und Mitte September 2006 bei zwölf Begehungen tagsüber und teilweise bis in die Nacht hinein schwerpunktmäßig Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien erfasst wurden. Neben diesen Untersuchungen zur Erfassung des Tierbestandes erfolgten 1995 und aktualisierend 2002 Biotoptypenkartierungen für den landschaftspflegerischen Begleitplan, die zusammen mit den faunistischen Erhebungen die Basis für eine Analyse faunistischer Funktionsräume bildeten. Zusätzliches Datenmaterial wurde erschlossen durch Auswertung von Erfassungsarbeiten aus anderem Anlass (Untersuchungen des IVÖR aus dem Jahr 2000 und der Biologischen Station Urdenbacher Kämpe von 1998/2000, des Biotop- und Fundortkatasters der LÖBF, des Fundortkatasters der ULB Mettmann sowie weiterer fachlicher Unterlagen). Diese zweigleisige Vorgehensweise entspricht den dargestellten rechtlichen Vorgaben und gewährleistet eine breite Datenbasis für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände.

48 Die umfänglichen Einwände der Klägerin gegen die Aussagekraft der Bestandsaufnahme greifen demgegenüber nicht durch. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die folgenden Gesichtspunkte:

49 Die Kritik der Klägerin am Alter der erhobenen Daten ist überholt durch die vorgenommenen Aktualisierungen. Zusätzlich zu den erwähnten Nacherhebungen ist der Datenfundus des landschaftspflegerischen Begleitplans und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags 2006 im Rahmen eines Daten-Monitorings auf seine Aktualität hin überprüft worden. Ausweislich des begründenden Teils der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses ist hierbei und in der abschließenden Prüfung zahlreichen Hinweisen der Naturschutzbehörden und des ehrenamtlichen Naturschutzes durch ergänzende Feststellungen und im Wege von Wahrunterstellungen Rechnung getragen worden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, mehrere jüngere Erfassungsarbeiten seien unberücksichtigt geblieben, hat sie versäumt, substanziiert darzulegen, um welche Arbeiten es sich handelt und welche Erkenntnisse sich aus ihnen ergeben sollen. Ebenso wenig überzeugen die von Klägerseite aus Messtischblättern mit darin enthaltenen faunistischen Angaben gezogenen Schlüsse, da der Maßstab der betreffenden Kartenwerke (1:25 000) für sich genommen keine für die artenschutzrechtliche Beurteilung ausreichende räumliche Zuordnung der aufgeführten Tiervorkommen zulässt.

50 Unberechtigt ist ferner der Vorwurf, die Ermittlungen reichten nach Art und Umfang nicht aus, um die für die artenschutzrechtliche Beurteilung maßgeblichen Tierarten, ihre Verbreitung und ihre geschützten Lebensstätten zu erfassen.

51 Ihren ursprünglichen Einwand, es seien nicht alle berücksichtigungsbedürftigen Arten bei der Bestandsaufnahme in den Blick genommen worden, hat die Klägerin nach Aktualisierung des Datenmaterials nicht aufrecht erhalten. In der Ausarbeitung des Klägers des Parallelverfahrens BVerwG 9 A 38.07 , die sie zum Gegenstand ihres eigenen Vortrags gemacht hat, heißt es ausdrücklich, alle planungsrelevanten Arten seien in die Prüfung einbezogen worden.

52 Bezogen auf Methodik und Intensität der Erfassung von Fledermausarten hat die Klägerseite unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der RegioConsult Verkehrs- und Umweltmanagement Wulf Hahn & Dr. Ralf Hoppe GbR (nachfolgend RegioConsult) vom November 2007 vor allem kritisiert, die bloße Detektorerfassung habe nicht ausgereicht, um das ganze Spektrum der vorkommenden Arten und ihre Quartiere zu erfassen; aussagekräftig sei erst eine Kombination dieser Erfassungsmethode mit Netzfängen und anschließender Telemetrierung sowie Baumhöhlenkartierungen in den Rodungsbereichen. Diese Kritik vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie erklärtermaßen von dem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgeht, der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung habe den gleichen Anforderungen zu genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten; deshalb seien prinzipiell alle nach dem Stand der Wissenschaft verfügbaren Erkenntnismittel auszuschöpfen. Nach der Senatsrechtsprechung können die zum Habitatschutz entwickelten Grundsätze auf den allgemeinen Artenschutz wegen der Unterschiede beider Schutzregime gerade nicht ohne Abstriche übertragen werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 55 ff.). Die Erläuterungen des Beklagten in der Begründung der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses belegen vielmehr plausibel die Aussagekraft der bei den Begehungen mit Hilfe von Detektorerfassungen und Sichtbeobachtungen gewonnenen Ergebnisse. Danach ermöglicht es auch die Detektorerfassung, Fledermäuse der nach den naturräumlichen Verhältnissen in Betracht kommenden Arten einschließlich baumbewohnender Arten zu orten und nach Artzugehörigkeit zu identifizieren. Dass dies bei manchen Arten schlechter gelingt als bei anderen, stellt die Methode bei daran angepasstem Untersuchungsaufwand nicht in Frage. Dieser Aufwand war mit immerhin acht bis in die Nachtstunden reichenden Begehungen beträchtlich; dass er hinter dem fachlich gebotenen Maß zurückgeblieben wäre, ist der Stellungnahme von RegioConsult nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die Art der Durchführung, bei der darauf geachtet worden ist, dass sowohl Sichtbeobachtungen als auch Detektorerfassungen entlang von als Leitlinien geeigneten Vegetationsstrukturen und an ausgewählten Punkten, an denen Fledermäuse zu erwarten waren (Gewässer, höhlenreiche Baumbestände), erfolgt sind. Dass die Zwillingsarten Kleine und Große Bartfledermaus mit der Detektortechnik nicht eindeutig unterschieden werden können, ist zu vernachlässigen, weil bis auf eine nicht den eigentlichen Untersuchungsraum betreffende Ausnahme keine Nachweise vorliegen, die ein Vorkommen dieser Zwillingsarten als möglich erscheinen lassen. Unter diesen Umständen brauchte sich der Beklagte nicht veranlasst zu sehen, zusätzlich zur Detektorerfassung die wesentlich aufwendigere und für die Tiere belastende Methode des Netzfanges mit anschließender Telemetrierung einzusetzen.

53 Defizitär sind auch nicht die Feststellungen zu Fledermausquartieren. Bei den durchgeführten Begehungen ist ausweislich der Ausführungen in der Begründung der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses gezielt nach Fledermausquartieren gesucht worden. Dass dabei nur Balzquartiere, aber keine Wochenstuben oder Winterquartiere entdeckt wurden, lässt nicht den Schluss auf eine zu geringe Untersuchungstiefe zu. Konkrete Hinweise, die auf derartige Quartiere in den vorgesehenen Rodungsbereichen hindeuten würden und deshalb Anlass zu vertieften Kontrollen hätten geben müssen, sind weder von Klägerseite gegeben worden noch bei der ergänzenden Auswertung anderer Quellen zutage getreten. Insbesondere war der Beklagte ohne solche Hinweise nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht gehalten, mittels Videotechnik Baumhöhlen in den Rodungsbereichen auf Fledermausbesatz hin zu untersuchen oder mittels Telemetrierung Quartiersuche zu betreiben. Das gilt auch für Tagesquartiere, die - wie vom Beklagten unbestritten vorgetragen - einem ständigen Wechsel unterliegen, so dass einschlägige Untersuchungsergebnisse bloße Momentaufnahmen ohne längerfristige Aussagekraft darstellen würden.

54 Ebenso wenig greifen die Einwände der Klägerin gegen die Erfassung der Avifauna durch. Im Rahmen der 2006 vom Büro Hamann & Schulte durchgeführten Untersuchung ist mit zwölf - auch - der Ermittlung des Vogelbestandes dienenden Begehungen, von denen acht bis zum Einbruch völliger Dunkelheit dauerten, ein Untersuchungsaufwand getrieben worden, den auch die Klägerin nicht als fachlich unzureichend rügt. Die Entscheidung, mit der Untersuchung erst gegen Ende des Monats März zu beginnen, hat der Beklagte mit Hinweis auf die lange Winterperiode im Untersuchungsjahr schlüssig gerechtfertigt, ohne dass dem von Klägerseite etwas entgegengesetzt worden wäre. Ablauf und Ergebnisse der Untersuchung sind jedenfalls in den Grundzügen dem darüber gefertigten Erläuterungsbericht zu entnehmen und damit ausreichend dokumentiert. Dass der Bericht nicht mit weitergehenden Detailangaben über jede Einzelbeobachtung befrachtet worden ist, gibt keinen Anlass zu Beanstandungen, zumal die betreffenden Daten nach den Angaben in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses in digitaler Form gespeichert sind. Soweit der Beklagte dem Einwand von RegioConsult, eine Brutvogelrevierkartierung wäre unabdingbar gewesen, mit der Behauptung begegnet ist, eine solche habe stattgefunden, lässt sich dies anhand der Planungsunterlagen und sonstigen dem Gericht zugänglich gemachten Materialien allerdings nicht nachvollziehen. Daraus folgt aber kein Ermittlungsdefizit, da nicht festgestellt werden kann, dass die äußerst aufwendige Erfassungsmethode flächendeckender Revierkartierung einem allgemein anerkannten Ermittlungsstandard entspricht. Das von RegioConsult als alleiniger Beleg genannte Werk (Südbeck u.a., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, S. 40 ff.) lässt einen solchen Schluss nicht zu (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - NuR 2009, 112 <Rn. 81>).

55 bb) Auf der Grundlage der hiernach nicht zu beanstandenden Bestandsaufnahme hat der Beklagte zu Recht Verstöße des Vorhabens gegen artenschutzrechtliche Verbote verneint.

56 (1) Maßgeblich für die artenschutzrechtliche Prüfung der Verbotstatbestände ist § 42 BNatSchG in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873) mit Wirkung vom 18. Dezember 2007 (Art. 3) erhalten hat. Obgleich der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss unter der Geltung des § 42 BNatSchG a.F. ergangen ist, findet die Neufassung Anwendung, denn der Beklagte hat seine artenschutzrechtliche Prüfung in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Dezember 2007 nicht nur bezogen auf die vorsorgliche Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung, sondern ausweislich der Begründung des Änderungsbeschlusses auch bezogen auf das Eingreifen der Verbote aktualisiert.

57 (2) Das Vorhaben verletzt nicht die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F.

58 Diese Vorschrift verbietet, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die genannten Verbotstatbestände sind individuenbezogen. Für das Tötungsverbot bedeutet dies aber nicht, dass absehbare Einzelverluste durch den Straßenverkehr notwendig den Verbotstatbestand verwirklichen. Da die Schädigung einzelner Tiere der besonders geschützten Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen die nahezu unvermeidliche Konsequenz jedes Straßenneu- oder -ausbaus ist, würden Straßenbauvorhaben anderenfalls stets gegen das Tötungsverbot verstoßen und könnten nur im Wege der Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG n.F. unter den dafür geltenden engen Voraussetzungen zugelassen werden. Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 <Rn. 219> und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 91; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 11 <zu Nr. 7>). Davon kann nur ausgegangen werden, sofern es erstens um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Straßenverkehrs betroffen sind, und zweitens diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sich nicht beherrschen lassen.

59 Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Beklagten, das Vorhaben stehe mit § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. in Einklang, nicht zu beanstanden.

60 Der Planfeststellungsbeschluss geht in seiner geänderten Fassung vom Verlust einzelner Tiere durch Kollision mit Kraftfahrzeugen beim Betrieb der Autobahn aus, verneint aber ein besonderes Kollisionsrisiko. Für Amphibien überzeugt diese Beurteilung schon deshalb, weil in den durchgeführten Untersuchungen keine ausgeprägten Wanderkorridore besonders geschützter Amphibienarten festgestellt und die nach ihrer Biotopstruktur als Wanderkorridore geeigneten Bachtäler von der Trasse überbrückt werden. Für Exemplare von Fledermaus- und tieffliegenden Vogelarten stellt der Beklagte besondere Risiken durch den Straßenverkehr nicht generell in Frage, sieht diese Risiken, gestützt auf die fachliche Einschätzung seiner Gutachter, aber durch die bauliche Ausgestaltung des Vorhabens und flankierende Vermeidungsmaßnahmen (Führung der Autobahn im Einschnitt bzw. zwischen Verwallungen sowie Überbrückung der Bachtäler, Aufwuchs auf den Außenböschungen, Fledermausschutzzäune sowie Schutzwände auf den Autobahnbrücken) auf ein unbedenkliches Maß eingeschränkt. Diese Beurteilung leuchtet zunächst insoweit ein, als es um Flüge zur Querung der Trasse geht. Soweit die Trasse im Einschnitt und zwischen Verwallungen verläuft, ergibt sich durchgängig eine Höhendifferenz zwischen Fahrbahn und Böschungsoberkante von mindestens 3 m. Nimmt man den Aufwuchs auf den Außenböschungen hinzu, so wird deutlich, dass die querenden Tiere in erheblicher Höhe in die Trasse einfliegen, wodurch sich das Kollisionsrisiko stark verringert. Im Bereich der von der Trasse überbrückten Täler ist das Risiko sogar doppelt reduziert, nämlich zum einen durch die Querungsmöglichkeit unterhalb der Brücken, zum anderen durch die auf den Brücken vorgesehenen 3 m hohen Schutzwände. Für Fledermäuse kommt hinzu, dass im Bereich der einzigen Leitstruktur (am Nottbergweg) in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses beiderseits der Trasse Fledermausschutzzäune angeordnet worden sind, um ein direktes Einfliegen in die Trasse zu verhindern.

61 Die Einwände der Klägerseite gegen die Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen können nicht überzeugen. Warum die Schutzwände auf den Brücken zu niedrig und teilweise falsch platziert sein sollen, ist nicht nachvollziehbar begründet worden. Die Behauptung, die Fledermausschutzzäune seien mit 3 m um 1 bis 1,5 m zu niedrig, um effektiven Schutz zu bieten, verkennt, dass die geplante Höhe der Zäune 4 m beträgt. Allerdings gibt der Klägervortrag Anlass zu prüfen, ob neben schlichten Überflügen zur Trassenquerung für Fledermäuse und Raubvögel Flugbewegungen von größerem Umfang im Straßenraum zur Jagd auf Mäuse bzw. Insekten in Rechnung zu stellen sind, die naturgemäß bis auf das Fahrbahnniveau hinabreichen. Ein gesteigertes Risiko, auf diese Weise zu Schaden zu kommen, leitet die Klägerseite gestützt auf die Einschätzung ihrer Fachgutachter daraus ab, dass die Fahrbahnränder und Innenböschungen infolge regelmäßiger Mahd ein bevorzugtes Jagdrevier für Raubvögel bildeten und die sich im Sonnenlicht erwärmende Fahrbahn Insekten und folgeweise auch jagende Fledermäuse anlocke. Dieser Argumentation ist der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. W. indes in der mündlichen Verhandlung mit Sachargumenten entgegengetreten. Er hat hierzu hingewiesen auf die hohe Belastung des betroffenen Raums durch Verkehrslärm, der sich zwischen den Straßenböschungen fange, und die durch den Verkehr hervorgerufenen Luftwirbel, die eine Aufheizung der Fahrbahn verhinderten. Dass diese Erwägungen fachlich unvertretbar wären und der Beklagte, indem er sie sich zu eigen gemacht hat, seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte, lässt sich nicht feststellen; seine Schlussfolgerung, auch unter dem genannten Gesichtspunkt bestehe kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, hält daher gerichtlicher Kontrolle stand.

62 Unter den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. fallende baubedingte Schädigungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Gewässer mit Nachweisen von Vorkommen besonders geschützter Amphibienarten oder auch nur mit einer als Laichgewässer dieser Arten geeigneten Habitatstruktur werden durch den Bau der Autobahn weder ganz noch teilweise zerstört; Verluste von Laich, Larven oder adulten Tieren dieser Arten sind danach auszuschließen. Die Tötung oder Verletzung von Exemplaren besonders geschützter Fledermaus- und Vogelarten sowie die Zerstörung oder Beschädigung ihrer Entwicklungsformen wird wirksam verhindert durch die zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung. Offenlandbereiche dürfen nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar geräumt werden, so dass die Brutzeit von Vögeln ausgeklammert bleibt. Die Rodung von Gehölzen und Einzelbäumen ist sogar auf die erste Oktoberhälfte und damit auf einen Zeitraum beschränkt, in dem die Vogelbrut in Nisthöhlen und Horsten abgeschlossen und der Bezug von Winterquartieren durch Fledermäuse noch nicht zu erwarten ist. Soweit dennoch Höhlen in zu rodenden Bäumen belegt sein sollten, was für die Nutzung durch Fledermäuse als Tagesquartiere in Betracht zu ziehen sein könnte, ist nach der nicht substanziiert in Zweifel gezogenen fachlichen Einschätzung des Beklagten verlässlich zu erwarten, dass die Tiere durch den Lärm der Rodungsarbeiten vergrämt werden.

63 Ob Exemplare des zu den besonders geschützten Arten zählenden Edelkrebses, dessen Vorkommen in der Anger zwischen den Beteiligten streitig geblieben ist, durch die Einleitung von Straßenoberflächenwasser in deren Zuflüsse geschädigt werden können, ist eine die wasserrechtliche Erlaubnis betreffende Frage, auf die es für die artenschutzrechtliche Beurteilung der Planfeststellung nicht ankommt.

64 (3) Das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot ist gleichfalls nicht verletzt.

65 (a) § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. verbietet es, Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Erfolgt der Zugriff im Zuge eines nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft, der auch in einem unter dem Blickwinkel der Eingriffsregelung unbedenklichen Straßenbauvorhaben bestehen kann, so findet gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG n.F. eine ergänzende Regelung Anwendung. Dann scheidet, soweit Tierarten nach Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL) oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 aus, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F.). Um dies zu gewährleisten, können nach Abs. 5 Satz 3 auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG n.F. hat die Verbotsprüfung demnach zweistufig zu erfolgen: Auf der ersten Stufe stellt sich die Frage, ob auf eine geschützte Lebensstätte mit einer der genannten Tathandlungen eingewirkt wird. Trifft dies zu, so sind auf der zweiten Stufe die Konsequenzen in den Blick zu nehmen, die damit für die von der betroffenen Lebensstätte für die sie nutzenden Tiere erfüllte Funktion verbunden sind.

66 Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nach der Rechtsprechung des Senats zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222) nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. An der damit verbundenen engen räumlichen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F., der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 42 Abs. 5 BNatSchG n.F., die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 <786>). Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahe legt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - wie einzelne Nester oder Höhlenbäume - einschließt. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist.

67 Wie bereits erwähnt, liegt der Ergänzung des Verbotstatbestandes in § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. eine funktionsbezogene Zielrichtung zugrunde; die Regelung richtet sich darauf, die von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten erfüllte ökologische Funktion aufrechtzuerhalten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 12 <zu Nr. 7>). Hingegen trifft es jedenfalls für die Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nicht zu, dass sie den Individuenbezug des Verbotstatbestandes durch einen bloßen Populationsbezug ersetzt (in diesem Sinne aber Gellermann, NuR 2009, 85 <89>). Der in Abs. 5 Satz 2 vorausgesetzte volle Funktionserhalt ist nämlich nicht schon dann gegeben, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden.

68 (b) Gegen kritische Stimmen in der Literatur (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 <788>; derselbe, NuR 2009, 85 <89>; Möckel, ZUR 2008, 57 <62 f.>) ist an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 98) vertretenen Auffassung festzuhalten, dass die Neufassung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots jedenfalls in wesentlichen Anwendungsbereichen mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Ob es Fallgestaltungen gibt, in denen das nationale Recht und das Gemeinschaftsrecht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, da dies für den Streitfall nicht zutrifft.

69 Was zunächst die Anwendung der Neuregelung auf Arten des Anhangs IVa FFH-RL anbelangt, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber sich mit der funktionsbezogenen Regelung des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. an Überlegungen der Europäischen Kommission in ihrem Leitfaden zum Artenschutz (endgültige Fassung, Februar 2007, S. 43 ff. unter II. 3.4. b und d) angelehnt hat (vgl. die Gesetzesbegründung a.a.O. S. 11 f.). Nach dem Leitfaden der Kommission, deren Verständnis des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL wegen ihrer Stellung als Hüterin des Gemeinschaftsrechts (Art. 211 EG) besonderes Gewicht für dessen Auslegung zukommt, besteht das eigentliche Ziel dieser Bestimmung darin, die ökologische Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern (II. Rn. 53). Dementsprechend befürwortet die Kommission eine eher weite Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- und Ruhestätte, wobei artspezifischen Ansprüchen und Verhaltensweisen Rechnung zu tragen ist. Danach ist die Gesamtheit mehrerer im Dienst der betreffenden Funktion stehender Plätze, sofern diese im räumlichen Zusammenhang einen Verbund bilden, als geschützte Lebensstätte zu begreifen (vgl. II. Rn. 62 f.). Das hat zur Folge, dass Flexibilität bei der Beurteilung von Eingriffen gewonnen wird und funktionserhaltende Maßnahmen berücksichtigt werden können (vgl. II. Rn. 62). Dieses Normverständnis kann nach Auffassung des Senats bei einer den Sinn und Zweck der Richtlinie beachtenden Auslegung keinen Zweifeln unterliegen. Da die Habitatrichtlinie nicht eigenständig umschreibt, was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte anzusehen ist, handelt es sich in Anbetracht der nach dem Richtlinienzweck gebotenen funktionsbezogenen Betrachtungsweise um eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann. Dieser Verweisung des Gemeinschaftsrechts auf naturschutzfachliche Begriffe trägt die deutsche Regelung der Sache nach jedenfalls dann uneingeschränkt Rechnung, wenn es bei einer Tierart um den Schutz eines von ihr als „Ruhestätte im weiteren Sinne“ genutzten funktionalen Verbundkomplexes von „Ruhestätten im engeren Sinne“ - hier z.B. im ständigen Wechsel genutzter Tagesquartiere von Fledermäusen - geht.

70 Ein formaler Unterschied besteht zwar darin, dass funktionale Erwägungen bei der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung schon bei der Subsumtion unter den Begriff der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte zum Tragen kommen, während sie nach deutschem Artenschutzrecht erst auf der zweiten, durch § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. gesteuerten Prüfungsstufe Bedeutung gewinnen. Für das Schutzziel des Funktionserhalts spielt das aber keine Rolle. Der Senat hat keinen Zweifel, dass es dem nationalen Gesetzgeber mit Rücksicht auf den Spielraum, den gemeinschaftsrechtliche Richtlinien ihm bei der Wahl von Form und Mitteln zur Zielerreichung belassen und belassen müssen, frei stand, den gemeinschaftsrechtlich geforderten Schutzstandard auf dem gewählten Weg zu erreichen. Auch die Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ist in diesem Zusammenhang gemeinschaftsrechtskonform, weil solche Maßnahmen - nicht weniger als Vermeidungsmaßnahmen - die ununterbrochene Funktionserfüllung gewährleisten müssen und sich damit in der Terminologie der Kommission gleichfalls als funktionserhaltende Maßnahmen darstellen.

71 Jedenfalls bezogen auf Fallgestaltungen, über die hier zu entscheiden ist, steht auch Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103 S. 1 - Vogelschutzrichtlinie - VRL) der Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nach Maßgabe des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. nicht entgegen. Die Vorschrift verbietet die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern sowie die Entfernung von Nestern. Ihr Anwendungsbereich ist deutlich enger gefasst als der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 <Rn. 43> zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.). Dem Wortlaut nach, der auf den Begriff des Nestes abstellt und diesen in einen engen Zusammenhang zum weiteren Schutzobjekt der Eier rückt, umfasst der Schutz das selbstgebaute, aktuell belegte Nest. Der Regelungszweck, den für den Brutvorgang benötigten Ablageplatz der Eier zu schützen, mag dafür sprechen, den Schutz der Regelung für Vogelarten, die von ihnen gebaute Nester regelmäßig wiederverwenden oder ohne eigenen Nestbau geeignete Baumhöhlen, Felsvorsprünge oder ähnliche spezifische Strukturen regelmäßig wiederkehrend als Brutplatz nutzen, in funktionaler Betrachtung über den Normtext hinaus auf die aktuell nicht genutzten Nester bzw. sogar die das Nest ersetzenden Strukturen auszudehnen. Gründe des Funktionsschutzes können dies aber allenfalls dann rechtfertigen, wenn die konkret betroffenen Vögel artbedingt auf die Wiederverwendung des Nestes bzw. der Baumhöhle oder der sonstigen nestersetzenden Struktur angewiesen sind. An einem Angewiesensein in diesem Sinne fehlt es unzweifelhaft, falls sie auf - natürlich vorhandenen oder künstlich geschaffenen - Ersatz ausweichen können. Aufgrund dessen steht es im Einklang mit Art. 5 Buchst. b VRL, § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. auf aktuell nicht besetzte Fortpflanzungsstätten von Exemplaren europäischer Vogelarten anzuwenden. Bezogen auf Ruhestätten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. kann sich ein Widerspruch zu Art. 5 Buchst. b VRL schon deshalb nicht ergeben, weil der Begriff der Ruhestätte in der Verbotsregelung der Vogelschutzrichtlinie keine Entsprechung findet.

72 (c) Diesen Vorgaben des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird das Vorhaben gerecht.

73 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten streng geschützter Amphibienarten sind trotz darauf gerichteter Erhebungen im Trassenbereich nicht festgestellt worden. Soweit einzelne Flächen als Landlebensräume - eingeschränkt - geeignet sein könnten, enthalten sie allenfalls potenzielle Lebensstätten, die dem Schutz des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. nicht unterfallen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 100).

74 Bezogen auf Fledermäuse sind bei der durchgeführten Bestandsaufnahme Wochenstuben, Balzquartiere und örtlich tradierte Winterquartiere nicht aufgefunden worden. Der von Klägerseite gegebene Hinweis, im Trassenbereich seien Wochenstuben bekannt, ist unsubstanziiert geblieben. Da der Umfang der Bestandsaufnahme nicht zu beanstanden ist, brauchte eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten insoweit nicht in Betracht gezogen zu werden. Hingegen fallen dem Vorhaben Höhlenbäume zum Opfer, für die der Beklagte in Rechnung stellt, dass sie Exemplaren einiger Fledermausarten im Wechsel mit anderen Höhlenbäumen als Tagesquartiere dienen. Werden sie gefällt, so liegt hierin unabhängig davon, ob sie unmittelbar vorher aktuell belegt gewesen sind, in Anbetracht ihrer in ständigem Wechsel wiederkehrenden Nutzung die Zerstörung von Ruhestätten i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. kommt das Zerstörungsverbot gleichwohl nicht zum Tragen. Den Feststellungen des vom Beklagten beauftragten Instituts für Landschaftsentwicklung und Stadtplanung (ILS) zufolge sind im räumlichen Zusammenhang der Rodungsflächen genügend weitere Quartierbäume vorhanden; es besteht also bisher ein Überangebot an Quartieren mit der Folge, dass der Eingriff funktional nicht ins Gewicht fällt. Der Senat sieht keinen Grund, warum diese naturschutzfachliche Einschätzung nicht zumindest vertretbar sein sollte.

75 Eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten europäischer Vogelarten macht die Klägerseite für vier Arten geltend, nämlich den Kiebitz, den Neuntöter, die Schafstelze und den Steinkauz. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen zeitlichen Vorgaben für die Rodung von Gehölzen und Einzelbäumen sowie das Freimachen des Baufeldes im offenen Landschaftsbereich den Zugriff auf aktuell belegte Nistplätze ausschließen. Da die drei erstgenannten Arten ihre Nester in jeder Brutsaison neu bauen, könnte das Vorhaben bezogen auf sie den Zerstörungstatbestand nur verwirklichen, wenn für sie jeweils in mindestens einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort von Nestern geeigneten Brutplätze verloren gingen. Dafür haben sich weder bei den Erhebungen des Beklagten Anhaltspunkte ergeben noch ist dem Vortrag der Klägerseite dafür etwas zu entnehmen.

76 Hingegen muss für den Steinkauz vom Verlust einer Fortpflanzungsstätte ausgegangen werden. Nach den von der Klägerin im Anhörungsverfahren gemachten und im Klageverfahren weiter vertieften Angaben befinden sich im Homberger Bachtal im Bereich ihrer Hofstelle und südlich davon zwei regelmäßig genutzte Brutreviere des Steinkauzes. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten; die Feststellungen seiner Gutachter zu dortigen der Revierabgrenzung dienenden Aktivitäten von Steinkäuzen untermauern vielmehr zusätzlich die Behauptung der Klägerin. Allerdings geht nur die Fortpflanzungsstätte des nördlichen Brutreviers verloren, während diejenige des südlichen Reviers erhalten bleibt.

77 Da der zum südlichen Revier gehörige Brutplatz nicht durch Rodungsarbeiten betroffen ist, kämen als schädigender Eingriff allenfalls seine Funktion beeinträchtigende mittelbare Einwirkungen durch Lärm oder andere Störeffekte in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit solche mittelbaren Einwirkungen aufgrund funktionaler Erwägungen den Zerstörungs- oder Beschädigungstatbestand erfüllen können, scheidet hier eine Zerstörung oder Beschädigung der Fortpflanzungsstätte des südlichen Reviers aus. Die Klägerseite verweist zwar auf eine Untersuchung „Vögel und Verkehrslärm“ des Kieler Instituts für Landschaftsökologie vom November 2007, die für den Steinkauz eine Effektdistanz von 400 m zum Straßenrand nennt. Damit ist eine Obergrenze bezeichnet, bis zu der negative Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die räumliche Verteilung der Vögel einer Art nicht ausgeschlossen werden können (ebd. S. 61, 226 f.). Für den Steinkauz, der nicht zu den besonders lärmempfindlichen Vogelarten zählt, hängt das Maß der Beeinträchtigung offenbar nicht allein vom Faktor Lärm, sondern maßgeblich auch von optischen Störreizen ab. Abgesehen davon, dass die Eignung der innerhalb der Effektdistanzen liegenden Habitatflächen als Lebensraum keineswegs aufgehoben ist, sondern lediglich - mit zunehmendem Abstand von der Trasse weniger - herabgesetzt sein kann, ist hier aber zu berücksichtigen, dass die Kernhabitate des Steinkauzes einschließlich der Fortpflanzungsstätte des südlichen Reviers im Tal und damit weit unterhalb der Autobahn liegen. Schon das mildert die Beeinträchtigungen durch Lärm- und Lichtreize stark ab. Wesentlich verstärkt wird dieser Abschirmeffekt noch durch die getroffene Anordnung 4 m hoher blickdichter Schutzwände an den Brückenrändern, die östlich und westlich auf den seitlichen Verwallungen mit 1 m Höhe auf langer Distanz weitergeführt werden. Die fachliche Einschätzung des Beklagten, dass die Störwirkungen dadurch im südlichen Brutrevier weitgehend abgefangen werden und deshalb keine Funktionseinbuße der dortigen Fortpflanzungsstätte eintritt, erscheint schlüssig und wird von seiner Einschätzungsprärogative gedeckt.

78 Anders ist die Sachlage im nördlichen Brutrevier. Nach den auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellten Angaben der Klägerin gehört zu diesem Revier ein als Brutplatz genutzter Höhlenbaum, der der geplanten Autobahnbrücke weichen soll. In Anbetracht der Standorttreue des Steinkauzes, der angestammte Bruthöhlen regelmäßig wieder nutzt, erfüllt die Rodung dieses Baumes die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F.

79 Die getroffenen Vermeidungs- und (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen führen jedoch dazu, dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. dennoch nicht eingreift. Die Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses sieht vor, als Ersatz für die bisherige Nistmöglichkeit eine künstliche Niströhre im Homberger Bachtal im Bereich der Maßnahmenfläche A 12.1 und damit in nahem räumlichen Zusammenhang mit dem verloren gehenden Brutbaum sowie zwei weitere künstliche Niströhren im Bereich der zusätzlich zu schaffenden Ausgleichsfläche A 9.21 zu installieren. Flankierend ordnet die Zweite Änderung an, das nördliche Brutrevier des Steinkauzes durch Pflanzung von zehn hochstämmigen Obstbäumen im Bachtal aufzuwerten und durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A 9.21 unmittelbar an das Bachtal angrenzend um eine kurzrasige Grünlandfläche von 5 ha zu ergänzen. Steinkäuze nehmen künstliche Niströhren grundsätzlich gut an. Werden die Röhren rechtzeitig, in räumlicher Nähe zum fortfallenden Brutplatz und unter auch im Übrigen geeigneten Habitatbedingungen bereitgestellt, kann deswegen davon ausgegangen werden, dass sie die Funktion als Fortpflanzungsstätte ohne zeitlichen Bruch übernehmen.

80 Diese Voraussetzungen sind jedenfalls für die Niströhre erfüllt, die im Homberger Bachtal angebracht werden soll. Wann die Installation zu erfolgen hat, ist zwar nicht ausdrücklich bestimmt. Aus dem Regelungszusammenhang mit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A 9.21, die mindestens ein Jahr vor Baufeldräumung ins Werk zu setzen ist, folgt aber, dass auch die Niströhren mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Standort der im Bachtal vorgesehenen Röhre befindet sich innerhalb des vorhandenen Brutreviers mit seinen gewachsenen Habitatstrukturen und steht damit in enger räumlicher Beziehung zu dem wegfallenden Brutbaum. Seine Eignung wird auch nicht durch die Nähe zur Autobahn in Frage gestellt. Für ihn gilt in gleicher Weise wie für das südliche Brutrevier, dass Störreize des Autobahnbetriebs wegen der Höhendifferenz zwischen Trasse und Nisthöhle sowie der geplanten blickdichten Schutzwand dort und auf den umgebenden Flächen nicht bzw. nur sehr eingeschränkt wirksam werden können. Vermag demnach die Niströhre im Homberger Bachtal die Funktion der bisher als Fortpflanzungsstätte genutzten Baumhöhle ohne zeitliche Lücke zu übernehmen, so kann letztlich offen bleiben, ob die beiden weiteren Niströhren, die auf der ausschließlich aus kurzrasigem Grünland ohne zusätzliche Vegetationselemente bestehenden Ausgleichsfläche A 9.21 installiert werden sollen, dazu ebenfalls in der Lage wären und ob etwaige Defizite der Funktionserfüllung zumindest im Rahmen des vorgesehenen Monitorings rechtzeitig behoben werden könnten.

81 Die nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. gebotene Funktionserhaltung scheitert auch nicht daran, dass das Brutrevier als Ganzes durch Flächenverluste, Baulärm, Veränderung der Gebietskulisse durch das Brückenbauwerk usw. entwertet würde. Ob und inwieweit derartige mittelbar auf die Funktionserfüllung von Fortpflanzungsstätten einwirkende Beeinträchtigungen den Beschädigungs- oder Zerstörungstatbestand verwirklichen können, bedarf auch in diesem Zusammenhang keiner Klärung; denn der Beklagte hat in der Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses über die bereits angesprochene Anordnung von Schutzwänden und von Anpflanzungen im Homberger Bachtal hinaus mit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A 9.21 Vorkehrungen getroffen, von deren Eignung zur Stabilisierung des nördlichen Brutreviers er ausgehen durfte. Diese Maßnahme richtet sich darauf, ein großflächiges Areal den Habitatansprüchen des Steinkauzes entsprechend umzugestalten. Dem dient namentlich der auf die Jagdgewohnheiten dieser Eulenart ausgerichtete kurzrasige Bewuchs. Der Großteil der Fläche liegt so weit von der geplanten A 44 und der bestehenden A 3 entfernt, dass Lärm- und Lichtreize beider Autobahnen trotz des hier vom Talgrund aus deutlich ansteigenden Geländes nicht bzw. nur in sehr abgeschwächter Form wirksam werden können. Dass der Abstand zum Himmelbachtal zu gering wäre, um die nötige Fluchtdistanz zum dort ansässigen Waldkauz zu wahren, ist von Klägerseite nur pauschal behauptet, aber nicht ausreichend belegt worden. Soweit die Kuppenlage einer Fläche die Habitateignung für den Steinkauz mindert, trifft dies nur für einen eher geringen Teil der großzügig bemessenen Ausgleichsfläche zu. Sollte die als reines Grünland vorgesehene Fläche wegen Fehlens von Gehölzen, die sich zur Deckung und als Ansitzwarten eignen, defizitär sein, stellt dies einen Mangel dar, dem durch schlichte Planergänzung abgeholfen werden könnte mit der Folge, dass er dem von der Klägerin verfolgten Anfechtungs- und Feststellungsbegehren in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG nicht zum Erfolg verhelfen kann (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 130).

82 Unbeachtlich ist schließlich auch der Umstand, dass der Vorhabenträger möglicherweise erst im Jahr 2011 auf die bis dahin verpachtete Fläche zugreifen kann. Die Gefahr einer verspäteten Realisierung der Ausgleichsmaßnahme ist damit nicht verbunden, weil der Planfeststellungsbeschluss i.d.F. der Zweiten Änderung ausdrücklich einen einjährigen Vorlauf der Maßnahme vor der Baufeldräumung vorschreibt, der Beginn der Realisierung des Vorhabens also ggf. entsprechend hinausgeschoben werden muss.

83 (4) Schließlich ist auch ein Verstoß gegen das Störungsverbot zu verneinen. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; erheblich ist eine Störung nach der Definition des Halbsatzes 2 der Vorschrift, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL und Art. 5 Buchst. d VRL im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44, vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104). Gestützt auf die Feststellungen seiner Gutachter, deren Ergebnisse in der Ergänzenden Prüfung des ILS vom Dezember 2007 zusammengefasst sind, hat der Beklagte erhebliche Störungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. für die geprüften Artengruppen verneint. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

84 Da für streng geschützte Amphibienarten im Trassenbereich keine zur Fortpflanzung geeigneten Gewässer vorhanden sind, könnten sie allenfalls während der Überwinterungszeiten durch Immissionen und während der Wanderungszeiten durch Zerschneidungswirkungen der Trasse störend betroffen sein. Unter beiden Gesichtspunkten scheidet aber eine erhebliche Störung aus, weil die in Rede stehenden Arten nach den nicht bestrittenen Angaben des ILS auch während der Ruhezeiten wenig anfällig für verkehrsbedingte Störungen sind und als Wanderkorridore im Wesentlichen nur die von Zerschneidungswirkungen verschonten Bachtäler in Betracht kommen. Daher bedarf es hier auch keiner Auseinandersetzung mit der in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. Gellermann, NuR 2009, 85 <87>) an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 105) vertretenen Auffassung, dass auch Trennwirkungen unter den Störungstatbestand fallen können.

85 Bezogen auf die festgestellten oder als vorkommend unterstellten Fledermausarten hat der Beklagte für den Arterhalt besonders kritische Störungen in den Wochenstuben und Winterquartieren ausgeschlossen, weil solche im Bereich der Trasse nicht nachgewiesen seien und als Winterquartiere potenziell nutzbare Gehölze überdies vor ihrem möglichen Bezug gerodet würden. Dagegen ist mit Rücksicht auf den ausreichenden Umfang der Bestandsaufnahme nichts zu erinnern. Dass Störwirkungen, die vor allem während der Bauzeit an Tagesquartieren und in Jagdhabitaten auftreten könnten, die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten, ist mit dem Hinweis auf die enge räumliche und zeitliche Begrenzung solcher Effekte sowie vorhandene Ausweichhabitate schlüssig begründet worden. Da die Biotopstrukturen des Untersuchungsraums im Zuge der Bestandserfassung für den landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt worden sind, verfügte der Beklagte auch über die nötige Erkenntnisbasis, um Ausweichmöglichkeiten fachgerecht beurteilen zu können.

86 Für Störungen europäischer Vogelarten, die im Einzugsbereich der Trasse vorkommen, gilt Ähnliches. Störeffekte durch Lärm und andere Reize sind zwar weder in der Bau- noch in der Betriebsphase auszuschließen. Baubedingte Störungen betreffen aber nur einen sehr begrenzten Zeitraum, so dass mit ihnen verbundene Verdrängungswirkungen nur temporärer Art sind und sich deshalb nicht nachhaltig auf die Habitatbedingungen der betroffenen Arten auswirken. Verkehrslärm und sonstige Störeffekte des Straßenbetriebs werden - wie schon zum Beschädigungs- und Zerstörungsverbot ausgeführt - durch die Führung der Autobahn im Einschnitt bzw. über seitlich mit Schutzwänden abgeschirmte Brücken deutlich abgemildert. Das trifft vor allem für die Bachtäler mit ihrer ausgeprägten Strukturvielfalt zu. Nimmt man hinzu, dass nach den von Seiten des Beklagten getroffenen Feststellungen Ausweichhabitate mit jeweils geeigneten Strukturen sowohl in den Tälern als auch in den umgebenden großflächigen Offenlandbereichen zur Verfügung stehen, so ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Prognose des Beklagten, dass sich durch die Störungen der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der betroffenen Vogelarten nicht verschlechtern wird. Auch für den Steinkauz gelten insoweit keine nachteiligen Besonderheiten. Im Gegenteil sind die für diese Art im Homberger Bachtal und nordöstlich daran anschließend vorgesehenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen geeignet, die dort vorhandenen Steinkauzreviere trotz der eintretenden Störungen zu stabilisieren und dadurch Verschlechterungen des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu verhindern.

87 c) Die Anordnung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 LG NRW, für die Grundeigentum der Klägerin in Anspruch genommen wird, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Umstände, die die Eignung der beanspruchten Teilfläche des im Homberger Bachtal gelegenen Flurstücks x der Flur z für die vorgesehene Ausgleichsmaßnahme oder die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme gerade dieser Fläche für die Maßnahme in Frage stellen würden, sind nicht hervorgetreten. Die mit der Ausgleichsmaßnahme verbundenen Beeinträchtigungen sind darüber hinaus der Klägerin auch zumutbar.

88 Die Zumutbarkeitsgrenze kann überschritten sein, wenn durch Kompensationsmaßnahmen die wirtschaftliche Existenz des betroffenen Grundeigentümers gefährdet wird (Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 <186>). Nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. S. vom 24. Mai 2005 ist zwar eine betriebliche Existenzgefährdung der Klägerin durch das Vorhaben zu erwarten. Als Ursachen dafür benennt das Gutachten u.a. auch den Entzug bzw. die Belastung von 16,52 % der Eigentumsflächen, wovon mehr als die Hälfte auf Ausgleichsmaßnahmen entfallen. Zugleich betont es aber wiederholt, die wirtschaftlichen Nachteile, die zur Existenzgefährdung führten, würden nicht in erster Linie durch die unmittelbare Flächeninanspruchnahme, sondern vor allem durch den Einfluss der A 44 auf angrenzende Teilflächen des Flurstücks y der Flur z und damit auf die Qualität des Angebots des Reitbetriebs der Klägerin hervorgerufen (S. 38 und 48 des Gutachtens). Angesichts dessen kann der Flächeninanspruchnahme für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen keine ausschlaggebende Bedeutung für den Eintritt einer Existenzgefährdung beigemessen werden; dies umso weniger, als die Klägerin ihre betriebliche Existenzgefährdung lediglich allgemein als einen der Planung entgegenstehenden Belang geltend gemacht, sich hingegen nicht ansatzweise auf Gesichtspunkte berufen hat, die die Zumutbarkeit des naturschutzrechtlichen Ausgleichskonzepts in Zweifel ziehen könnten.

89 d) Die Planfeststellung gewährleistet, dass das Vorhaben trotz der unter Teilstücken der Trasse verlaufenden Massenkalkzüge und des damit verbundenen Verkarstungsrisikos den Erfordernissen der Standsicherheit von Straßenbauwerken und des Grundwasserschutzes entspricht.

90 Bei der Standsicherheit von Straßenbauwerken und dem Grundwasserschutz handelt es sich nicht um bloße abwägungserhebliche Belange. Der Rechtsordnung sind mit dem Erfordernis der Standsicherheit und dem Verbot von Grundwasserbeeinträchtigungen vielmehr zwingende Rechtssätze zu entnehmen, die der planerischen Abwägung Schranken setzen.

91 Das Erfordernis der Standsicherheit ergibt sich aus § 4 Satz 1 FStrG. Nach dieser Bestimmung haben die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Dass dies insbesondere auch für die Standsicherheit gilt, bedarf keiner weiteren Begründung. Ein allgemeines Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung ist zwar weder im Wasserhaushaltsgesetz noch im Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen ausdrücklich normiert, ist aber § 34 WHG zu entnehmen. Die Vorschrift befasst sich mit der Reinhaltung des Grundwassers unter zwei speziellen Aspekten. Abs. 1 regelt die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser, also die zielgerichtete Zuführung solcher Stoffe, und bestimmt, dass dafür eine Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Abs. 2 trifft eine entsprechende Regelung für die Lagerung und Ablagerung von Stoffen und die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen. Beide Regelungen stellen Ausprägungen eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch beim Einwirken auf das Grundwasser in sonstiger Weise Geltung beansprucht und gebietet, den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 16. November 1973 - BVerwG 4 C 44.69 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 3 S. 8 f. und vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 89.77 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5 S. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 1997 - 7 M 3628/96 - ZfW 1998, 505).

92 Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist der Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden.

93 aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der behördlichen Beurteilung unzutreffende Annahmen über das mit dem Vorhaben verbundene Risikopotenzial für die Standsicherheit der Straßenanlage und das Grundwasser zugrunde liegen. Die planfestgestellte Trasse verläuft in ihrem westlichen Teil über Massenkalkzüge, die wegen der in ihnen ablaufenden Verkarstungsprozesse Risiken für die Standsicherheit und das Grundwasser bergen; für das Grundwasser kommt erschwerend hinzu, dass die Kalkzüge zum direkten Einzugsgebiet des Wasserwerks Homberg-Meiersberg gehören, dessen geplante Schutzzone II die Trasse quert. Ein im Auftrag des Vorhabenträgers gefertigtes Streckengutachten der ICG Leonhardt-Veith GmbH & Co. KG vom 16. Februar 2006 (nachfolgend: Streckengutachten) stellt die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse auf der Grundlage einer Auswertung anderweitig vorgenommener Bohrungen dar; es zieht daraus Schlüsse für das Risiko von Bodensenkungen und Erdfällen und gibt Empfehlungen für das weitere Vorgehen.

94 Die darin getroffenen Feststellungen werden durch die Angriffe in den von der Klägerseite vorgelegten Gegengutachten nicht erschüttert. Dem Einwand, die Kalkzüge reichten ausweislich der Bohrungen weiter nach Norden als in der Planung angenommen und gefährdeten deshalb die Trasse auf einem zusätzlichen Teilstück, ist die ICG überzeugend entgegengetreten. Unter Hinweis auf die Verkippung der ursprünglich horizontalen Kalkzüge nach Norden hat sie plausibel begründet, warum auch die Bohrungen nördlich des im Streckengutachten angegebenen Grenzbereichs, der die sog. Ausbisszone des nördlichsten Kalkzuges betrifft, noch Kalk zu Tage gefördert haben. Da der Kalk - von unbeachtlichen Einsprengseln in den Deckschichten abgesehen - dort erst in großer Tiefe angetroffen wird, leuchtet es ein, dass er insoweit keinen Risikofaktor darstellt. Überzeugt haben den Senat auch die Ausführungen der ICG zu den geologischen Konsequenzen der Verkarstungsprozesse im Kalkgestein. Weil der Kalk von Deckschichten überlagert ist, die gemäß ihrer Konsistenz in entstehende Hohlräume kontinuierlich nachsacken (sog. Subrosion), lässt sich fachlich nachvollziehen, dass die Verkarstung nicht zu plötzlichen Erdfällen, sondern zu Schwunddolinen führt, die an der Erdoberfläche in Gestalt von Senken in Erscheinung treten. Dass neben den im Übersichtslageplan 3 zum Streckengutachten eingetragenen Dolinen, bei denen es sich nach ihrer Erscheinung um solche Schwunddolinen handeln soll, auch sog. Einsturzdolinen im Trassenumfeld festgestellt worden sind, die für ein berücksichtigungsbedürftiges Erdfallrisiko sprächen, haben die Gutachter der Klägerseite nicht belegt.

95 Soweit klägerseitig behauptet wird, die Deckschichten über den Massenkalkzügen und dem Grundwasser seien nicht ausreichend untersucht worden, wird dies durch das Streckengutachten widerlegt. Dort finden sich auf der Grundlage der ausgewerteten Bohrergebnisse Aussagen sowohl zur Zusammensetzung und Mächtigkeit der Deckschichten über dem Massenkalk in den einzelnen Teilabschnitten der A 44 als auch zur Grundwasserüberdeckung (vgl. insoweit speziell Tabelle 4 auf S. 54).

96 bb) Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen hält das planfestgestellte Schutzkonzept zur Gewährleistung der Standsicherheit der Straßenanlage und zur Vermeidung von Gefährdungen des Grundwassers durch verunreinigtes Straßenoberflächenwasser rechtlicher Überprüfung stand. Die Nebenbestimmung 5.1.2 zum Planfeststellungsbeschluss verpflichtet den Vorhabenträger, in den Grenzen der festzusetzenden Wasserschutzzone II die Vorgaben der für den Bundesfernstraßenbau eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten - RiStWag in ihrer aktuellen Fassung zu beachten. Da die Schutzzone gerade die für die Trinkwassergewinnung wichtigen Massenkalkzüge schützen soll, ist gewährleistet, dass die Vorgaben dieser Richtlinien im kritischen Bereich der Kalkzüge zur Anwendung kommen. Sie enthalten die im Interesse des Grundwasserschutzes nach dem Stand der Technik gebotenen Anforderungen an Baugrunderkundung, Baustoffe, Entwässerungsmaßnahmen und Dichtungssysteme. Zusammen mit den Festsetzungen über die Verlegung von Dichtungsbahnen und die Anbringung von Spritzwänden auf den Autobahnbrücken stellen sie sicher, dass die Straßenentwässerung ein geschlossenes System bildet. Dessen Funktionsfähigkeit hängt allerdings ebenso wie diejenige der Straßenanlage als solcher von der Stabilität des Untergrundes ab. Insoweit sind jedoch keine Defizite des Schutzkonzepts feststellbar.

97 Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es keinen Mangel dar, dass eine Detailuntersuchung der Trasse auf vorhandene Hohlräume im Karst, die zur Destabilisierung des Baugrundes führen und so die Standfestigkeit des Straßenkörpers, der Randbereiche oder gar der Brücken gefährden könnten, als Grundlage der Zulassung unterblieben ist. Der Beklagte hält es für ausreichend, entsprechende Bohrungen und sonstige Erkundungen in der Phase der Ausführungsplanung vorzunehmen. Dem ist beizupflichten. Die Planfeststellungsbehörde hat sich zwar Gewissheit darüber zu verschaffen, dass eine durch das Vorhaben aufgeworfene tatsächliche Problematik bei der Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses beherrschbar ist und dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht. Die Praxis, die Bauausführung aus der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung auszuklammern, ist aber nicht zu beanstanden, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben gewährleistet ist. Insoweit braucht im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft und entschieden zu werden, ob die Ausführungsplanung des Vorhabenträgers tatsächlich diesen Vorgaben genügt. Vielmehr reicht es aus, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 5.96 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44 S. 25 f.). Demgemäß können fachliche Detailuntersuchungen, die der Problemlösung dienen, und darauf aufbauende Schutzvorkehrungen der Ausführungsplanung überlassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Problem sich lösen lässt und die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Billigung unterbreitet wird.

98 Diesen Grundsätzen wird das Vorgehen des Beklagten gerecht. Nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, die er durch Vorlage der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. herausgegebenen Hinweise zur Anwendung geotechnischer und geophysikalischer Messverfahren im Straßenbau (H GeoMess), Ausgabe 2007, untermauert hat, stehen geeignete Methoden zur Identifizierung von Hohlräumen in Gestalt von Bohrungen, seismischen Messungen usw. zur Verfügung. Ebenso sind Methoden verfügbar, um im Falle festgestellter Hohlräume den Baugrund zu stabilisieren. Das hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls fachlich nachvollziehbar erläutert, ohne dass die Klägerin dem substanziiert entgegengetreten wäre. Auch der Geologische Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen geht in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2005 von der Möglichkeit aus, die Trasse über unterirdischen Hohlräumen durch bauliche Maßnahmen zu sichern.

99 Dass die Ausführungsplanung tatsächlich die zur ergänzenden Risikoermittlung und zur Risikobeherrschung notwendigen Maßnahmen vorsieht, wird durch die der Planergänzung dienende diesbezügliche Protokollerklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 sichergestellt. Danach sind die geprüften Ausführungsunterlagen der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Das dient ausweislich der Erläuterungen des Beklagten dazu, ihm eine eigene Prüfung der Ausführungsplanung und Entscheidung über ihre Freigabe zu ermöglichen.

100 Die Klägerin wendet hiergegen ein, die Vorgehensweise des Beklagten sei unzulässig, weil Ungewissheit bestehe, ob sich die Problemlösung der Ausführungsplanung im Rahmen der festgestellten Planung halte; mit seiner Protokollerklärung behalte sich der Beklagte Änderungen des Planvorhabens vor, ohne dass die Voraussetzungen für einen Entscheidungsvorbehalt gegeben seien. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Gutachter des Beklagten haben in der Verhandlung detailliert und überzeugend ausgeführt, es sei praktisch ausgeschlossen, dass technische Lösungen zur Bewältigung von Verkarstungserscheinungen im Baugrund Planänderungen erforderten. Weder sei wegen derartiger Probleme eine Verlegung der Trasse noch auch nur die Verlegung einzelner Brückenpfeiler in Betracht zu ziehen. Bestehen mithin keine vernünftigen Zweifel an der Realisierbarkeit des Vorhabens in der planfestgestellten Form, so kann auch der Protokollerklärung vom 19. Februar 2009 nicht der Wille entnommen werden, die Entscheidung über den Autobahnbau in einer den planfestgestellten Unterlagen gemäßen oder von ihnen abweichenden Form offenzuhalten. Im Gegenteil geht es mit der Erklärung im Wesentlichen darum, der Planfeststellungsbehörde vor der Bauausführung eine abschließende Prüfung und Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob die Ausführungsplanung technisch geeignet ist und sich im Rahmen der Planfeststellung hält oder ob sie geändert werden muss, um sie den Vorgaben der Planfeststellung anzupassen. Der ergänzend formulierte Vorbehalt einer Planänderung bezieht sich lediglich auf einen nach ingenieurwissenschaftlicher Einschätzung nicht absehbaren Eventualfall, für den der Beklagte in der Planfeststellung keine Vorsorge zu treffen brauchte. Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wird deshalb von diesem Vorbehalt nicht berührt.

101 Eine rechtserhebliche Schutzlücke verbleibt schließlich auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin geltend gemachte Risiko künftig durch Verkarstungsprozesse entstehender Hohlräume im Untergrund der Trasse. Die ICG-Gutachter weisen die theoretisch denkbare Möglichkeit künftiger Hohlraumbildung dem Bereich des Restrisikos zu und erläutern diese Beurteilung schlüssig mit dem Hinweis, dass Verkarstungsprozesse im Kalk unterhalb von Deckschichten, wie sie hier vorhanden sind, in geologischen Zeiträumen ablaufen. Selbst wenn diese Aussage für Störzonen, in denen säurehaltiges Oberflächenwasser in den Kalk eintritt, zu relativieren sein sollte, wie der von Klägerseite eingeschaltete Sachverständige für Bodenschutz Dr. B. fordert, stellt das die Plausibilität der von den Gutachtern des Beklagten vorgenommenen Risikoeinschätzung nicht in Frage; denn durch den Bau der Autobahn wird der Baugrund versiegelt mit der Folge, dass das Oberflächenwasser nicht von oben in die Kalkschichten einsickern kann. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Künftige Verkarstungsprozesse können nach den - wie schon ausgeführt - nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beklagten aller Voraussicht nach nicht zu Erdfällen, sondern lediglich zu nach und nach eintretenden Senkungen führen. Bei den Streckenkontrollen der Straßenwacht, die ausweislich der Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in kurzen zeitlichen Abständen stattfinden, lassen sich solche Senkungen im Bereich der Fahrbahnen und der Fahrbahnränder erkennen und beherrschen. Ähnliches gilt für die Autobahnbrücken, die regelmäßig auf ihre Standsicherheit hin überprüft werden.

102 cc) Die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung gesondert angesprochene Gefahr einer Grundwasserverunreinigung durch Luftschadstoffeinträge in den Boden ist ebenfalls zu verneinen. Die an die Trasse angrenzenden nicht versiegelten Flächen unterliegen zwar verkehrsbedingten Einträgen von Luftschadstoffen in den Boden (PFB S. 69). Nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss, der sich hierzu auf Forschungsergebnisse zur Schadstoffbelastung von Böden neben Straßen stützt, sind schädliche Bodenveränderungen aber allenfalls unmittelbar neben dem Fahrbahnrand anzutreffen (PFB S. 80). Ein Schadstofftransport von dort in die grundwasserführenden Kalkschichten mit ihrer grundsätzlich hohen Wasserwegsamkeit wird schon durch die über dem Kalk liegenden mächtigen Deckschichten, die als Barriere für versickerndes Wasser wirken, weitgehend ausgeschlossen. Einen zusätzlichen, auch in Störungszonen wirksamen Schutz gewährleisten - wie bereits vorstehend zu den Risiken schadstoffbelasteten Straßenoberflächenwassers ausgeführt - die für die Randbereiche der Straße im Einklang mit den Vorgaben der RiStWag getroffenen Schutzvorkehrungen, die eine Verbringung von Schadstoffen in den Untergrund mit hinreichender Sicherheit ausschließen.

103 e) Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsmangel, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17 Satz 2, § 17e Abs. 6 FStrG).

104 aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und der Klägerin im Besonderen Fehler unterlaufen sind, auf die das Anfechtungs- oder zumindest das hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren gestützt werden könnte. Die Klägerin wendet gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange im Wesentlichen ein, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung der A 44 weit unterschätzt worden sei. Träfe dieser Einwand zu, so wäre die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen wird. Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose könnte deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden. Die Prognose der künftigen Verkehrsbelastung der A 44 ist jedoch nicht zu beanstanden.

105 Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N. und vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42.03 - juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - BVerwG 9 VR 11.02 - juris Rn. 14). Unter jedem dieser Gesichtspunkte übt die Klägerin Kritik an der im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführten Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe IVV Aachen vom Dezember 2002 sowie den Ergänzungen dieser Untersuchung vom August 2004 und Juli 2006. Ihre Einwände greifen jedoch nicht durch.

106 (1) Die von der Klägerin unter Berufung auf RegioConsult erhobene Rüge, es sei nicht nachvollziehbar, welcher Prognosemethode sich die Verkehrsuntersuchung bedient habe und ob die Methode fachgerecht angewandt worden sei, wird den Erläuterungen seitens der IVV nicht gerecht. Der Ergebnisbericht der Verkehrsuntersuchung stellt das methodische Vorgehen nachvollziehbar dar. Es richtete sich darauf, die künftige Verkehrsbelastung mithilfe von Verkehrsberechnungen zu ermitteln, bei denen die Verkehrsabläufe für verschiedene Netzzustände im Rechner simuliert wurden. In das Modell eingespeist wurden Strukturdaten und Verkehrsnachfragedaten für Ist- und Prognose-Zustände. Das daraus resultierende Verkehrsaufkommen für die jeweiligen Quell-Ziel-Beziehungen wurde sodann auf die verschiedenen Verkehrsträger aufgeteilt und der Straßenverkehrsanteil anschließend auf das Straßennetz der unterschiedlichen Netzfälle umgelegt. Danach besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Verkehrsuntersuchung um eine Modellprognose handelt, die insbesondere auch für Straßenneubauten zu den anerkannten Prognoseverfahren gehört (vgl. Nr. 1.2.2.2 des Anhangs zu den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96).

107 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind neben der Grunduntersuchung von 2002 auch die Ergänzungen 2004 und 2006 keine Trend-, sondern Modellprognosen, so dass die Frage, ob nach Lage des Falles insoweit auch Trendprognosen genügt hätten, dahingestellt bleiben kann (zur Fortschreibung von Modellprognosen mittels bloßer Trendprognosen vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - juris Rn. 28). In beiden Ergänzungsuntersuchungen wurden die Prognoseergebnisse von 2002 nicht einfach nach Maßgabe eines allgemeinen Trends hochgerechnet, sondern das Modell als solches aktualisiert. Hinsichtlich der Ergänzung 2004 betrafen die Änderungen das Prognoseverkehrsnetz (Ergebnisbericht 2004 S. 2 f.), hinsichtlich der Ergänzung 2006 beziehen sie sich mit Rücksicht auf den veränderten Prognosehorizont (2020) auf die die Verkehrsnachfrage bestimmenden Grundlagendaten (Ergebnisbericht 2006 S. 2 und 4).

108 Die Erläuterungen in den Ergebnisberichten der Untersuchungen und die ergänzenden Ausführungen der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung belegen zudem, dass die Durchführung der Prognose methodengerecht erfolgt ist. Dem Vorwurf von RegioConsult, bezogen auf den Regionalverkehr seien die Verkehrsbeziehungen nur grob abgeschätzt und damit nicht ausreichend ermittelt worden, ist die IVV ausdrücklich entgegengetreten. Ausweislich ihrer Erläuterungen hat sie sich - anders als für den Fernverkehr - insoweit nicht darauf beschränkt, Verkehrsbeziehungen zwischen Kreisregionen in den Blick zu nehmen, sondern stattdessen für den engeren Untersuchungsraum die Verkehrsbeziehungen zwischen den kleinteilig gebildeten Verkehrszellen der Landesverkehrsplanung mit ihren jeweils mehreren Einspeisungspunkten berücksichtigt. Befriedigend erläutert hat der Ergebnisbericht darüber hinaus auch, wie das entwickelte Prognosemodell anhand eines Abgleichs zwischen der Analysematrix für das Jahr 2000 mit den Ergebnissen der Straßenverkehrszählung 2000 geeicht worden ist. Den von Klägerseite unter Berufung auf RegioConsult geäußerten Bedenken, dabei könnte es zu einer Überanpassung an die Zählergebnisse gekommen sein, ist die IVV überzeugend mit der Erwägung entgegengetreten, es handele sich um einen iterativen Prozess, in dem fachlich anerkannte Grenzen zulässiger Anpassung beachtet worden seien.

109 (2) Mängel der Verkehrsuntersuchung lassen sich auch nicht unter dem Aspekt der in das Prognosemodell eingespeisten Grundlagendaten zur Verkehrsnachfrage und zu den Verkehrsbeziehungen feststellen. Die IVV hat sich zur Verkehrsnachfrage auf Strukturdaten aus der 10. koordinierten Bevölkerungsprognose des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen für 2020 und der Bedarfsplanprognose des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) sowie zu den Verkehrsbeziehungen auf Daten der Bundesverkehrswegeplanung und der Landesverkehrswegeplanung gestützt. Das Büro RegioConsult hält demgegenüber den Rückgriff auf die Daten der Bundesraumordnungsprognose 2020 der Bundesanstalt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) sowie die Verkehrsmatrizes der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen (IGVP) für vorzugswürdig. Dass die BBR-Prognose und die IGVP zu Ergebnissen gelangen, die von den durch die IVV zugrunde gelegten bzw. ermittelten Daten abweichen, stellt die Validität letzterer nicht in Frage. Angesichts des prognostischen Charakters der Untersuchungen und der Spielräume bei der Wahl des methodischen Ansatzes sind völlig deckungsgleiche Untersuchungsergebnisse nicht zu erwarten. Dass die von der IVV ausgewerteten Untersuchungen ihrerseits methodisch fehlerhaft konzipiert seien oder auf einer unzutreffenden Datenbasis beruhten, hat die Klägerin nicht dargetan.

110 Für die Daten der Bedarfsplanprognose bzw. der Bundesverkehrswegeplanung kommt hinzu, dass das BMVBS deren Verwendung - wie seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert - einheitlich für alle Fernstraßenplanungen vorgegeben hat. Diese Planungsvorgabe entspringt dem Bedürfnis, für Fernstraßenplanungen eine konsistente Datenbasis zugrunde zu legen. Methodisch wäre es problematisch, dieses einheitliche Vorgehen für einzelne Projekte zu durchbrechen und mit abweichenden Daten zu arbeiten. Deshalb erweist sich die Vorgabe jedenfalls so lange als sachgerecht, wie die vorgegebene Datenbasis nicht offenkundig durch neuere Erkenntnisse überholt ist. Dass dies zuträfe, ist nicht ersichtlich und kann insbesondere nicht aus den Angaben von RegioConsult zu eklatant von den IVV-Daten abweichenden jüngeren Untersuchungsergebnissen der IGVP geschlossen werden. Diese Angaben beruhen nämlich weitgehend auf Fehldeutungen. Während RegioConsult behauptet hat, für die Ortsdurchfahrt Homberg der L 422 stehe im Analyse-Nullfall einem von der IGVP genannten DTV-Wert von 26 000 ein von der IVV verwendeter Wert von 9 000 gegenüber, hat die IVV nach eigenen Angaben einen Wert von 24 000 Kfz/h zugrunde gelegt. Für die Ortsdurchfahrt Heiligenhaus der B 227 steht IGVP-Werten von 26 000 bzw. 27 000 ein IVV-Wert nicht von 15 000, sondern im Hinblick auf die dortige Verkehrsführung über gegenläufige Einbahnstraßen von 30 000 (2 x 15 000) gegenüber. Eine deutliche Abweichung ergibt sich allein für den bereits realisierten Abschnitt der A 44 im Raum Velbert. Wegen der guten Übereinstimmung der von der IVV errechneten Werte mit korrespondierenden Werten der durchgeführten Verkehrszählung wird die Validität der IVV-Werte aber auch durch diese Abweichung nicht erschüttert.

111 (3) Der Prognose fehlt es auch nicht an einer überzeugenden Begründung der gewonnenen Ergebnisse, wonach die A 44 im Planfall 2020 mit bis ca. 40 000 Kfz/Werktag belastet sein wird. Die Klägerin wendet zwar ein, mit Rücksicht auf die der Autobahnverbindung A 44/A 535 zukommende Überlauffunktion für die im Breitscheider Kreuz überlastete Verbindung A 3/A 52 bleibe die IVV eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, warum in der Ergänzung 2004 ihrer Verkehrsuntersuchung die Neuaufnahme der A 535 in das Prognosenetz nicht mit einer deutlicheren Mehrbelastung der A 44 zu Buche schlage. Diese vermeintliche Unstimmigkeit hat der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. Bol. in der mündlichen Verhandlung aber schlüssig aufgelöst. Nach seinen Erläuterungen ist die Fahrt über die A 44 und die A 535 für die meisten in Betracht kommenden Verkehrsbeziehungen mit einem Umweg von mehreren Kilometern verbunden. Da das Breitscheider Kreuz - wie in der IVV-Prognose seinen Angaben zufolge bereits berücksichtigt - leistungsfähig ausgebaut werden soll, wird die neue Verbindung über die A 44/A 535 für die bestehende Verbindung A 3/A 52 nur vergleichsweise selten als Bypass fungieren. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Anlass, die Verkehrsprognose wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der Prognoseergebnisse zu beanstanden. Soweit RegioConsult ferner geltend macht, aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes ergäben sich höhere Lkw- und Pkw-Belastungen der A 44, ist die IVV dem in ihrer Stellungnahme vom Juli 2007 plausibel entgegengetreten (S. 14 ff.). Die darauf erfolgte Erwiderung von RegioConsult zeigt keine Unstimmigkeiten in dieser Argumentation auf, die die Überzeugungskraft der IVV-Prognose erschüttern würden.

112 Hält die Verkehrsprognose demzufolge gerichtlicher Überprüfung stand, so ist auch die darauf aufbauende Lärmprognose nicht zu beanstanden mit der Folge, dass der Beklagte die Lärmbelastung der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und diejenige der Klägerin im Besonderen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Mängel, die auf das Planungskonzept durchschlagen könnten, sind mithin unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.

113 bb) Das Vorhaben wirft keine Probleme für die Luftqualität auf, die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hätten bewältigt werden müssen.

114 (1) Die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens dar. Rechtlicher Maßstab zur Beurteilung der mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der Luftqualität ist vielmehr das planungsrechtliche Abwägungsgebot.

115 Die Grenzwerte, die die Verordnung für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft festlegt, stehen in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 11 der 22. BImSchV). Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitätsrichtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird durch die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 22. BImSchV jedoch nicht beschränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren (Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61> und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <28>).

116 Das planungsrechtliche Abwägungsgebot erfordert aber, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität in der Planfeststellung zu berücksichtigen. Der Vorhabenträger ist grundsätzlich gehalten, die durch die Planungsentscheidung geschaffenen Konflikte zu bewältigen. Die Konfliktbewältigung kann allerdings auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren überlässt. Das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots ist erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).

117 (2) Diesen Grundsätzen wird der Planfeststellungsbeschluss gerecht.

118 Die planfestgestellte Schadstoffuntersuchung durch das Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG vom Juli 2006 hat sich auf eine Abschätzung der vor allem durch den Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickstoffdioxid, Benzol und Feinstaubpartikel PM10 beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, für die Schadstoffbelastung mit Blei, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid seien die Beiträge des Straßenverkehrs von untergeordneter Bedeutung. Dagegen sind Einwände nicht zu erheben und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.

119 Während die Untersuchung für Benzol und Partikel keine Grenzwertüberschreitungen ergeben hat, gelangt sie für Stickstoffdioxid zu dem Ergebnis, an einer geringen Zahl der in Trassennähe gelegenen Wohnhäuser, insbesondere im Querungsbereich A 44/L 156, könne es zu Grenzwertüberschreitungen kommen. Diese bewegen sich der Untersuchung zufolge jedoch in engen Grenzen; der Jahresmittelwert von 40 µg pro m³ wird um bis zu 6 µg pro m³, die Grenze 18 zulässiger Überschreitungen des Kurzzeitwertes von 200 µg pro m³ im Kalenderjahr um bis zu achtmal überschritten. Die Überschreitungen sind vornehmlich auf die Vorbelastung zurückzuführen, die die Untersuchung mit 29 µg pro m³ beziffert. Auf dieser Grundlage besteht kein Handlungsbedarf, dem bereits in der Planfeststellung Rechnung getragen werden müsste. Die Zusatzbelastung bleibt weit hinter den Grenzwerten zurück und erfordert deshalb für sich genommen keine Problemlösung durch den Planfeststellungsbeschluss. Besondere örtliche Verhältnisse, die die Eignung von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung zur Bewältigung der Gesamtbelastung ausschließen und daher ebenfalls eine Problemlösung schon in der Planfeststellung hätten gebieten können, sind im Anhörungsverfahren nicht hervorgetreten.

120 Die Einwände der Klägerin gegen die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Schadstoffkonzentrationen und damit gegen die Grundlage dieser Beurteilung greifen nicht durch:

121 (a) Die Klägerin rügt in erster Linie, das verwendete Prognoseverfahren nach dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02) in der Fassung von 2005 erbringe keine aussagekräftigen Ergebnisse, weil mehrere Bedingungen für die Anwendung dieses Verfahrens nicht erfüllt seien. Dem ist nicht zu folgen. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine unter Federführung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. erarbeitete und 2005 weiterentwickelte Methode, deren Anwendung auf die Bundesfernstraßen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Erlass vom 12. April 2005 ausdrücklich empfohlen worden ist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Verfahren dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Allerdings ermöglicht es keine exakte Berechnung der Schadstoffkonzentrationen, sondern lediglich deren Abschätzung (vgl. Nr. 1.3 Abs. 3 MLuS 02). Um die für die Planfeststellung maßgebliche Frage zu beantworten, ob eine Problemlösung der Luftreinhalteplanung überlassen werden darf, reicht eine solche Abschätzung aber aus.

122 Die Voraussetzungen für die Anwendung des Prognoseverfahrens waren hier erfüllt. Anders als die Klägerin meint, hängt die Anwendung nicht von einer geländegleichen Führung der Straße, sondern davon ab, dass Trogtiefen und Dammhöhen unter 15 m verbleiben (Nr. 1.3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 MLuS 02). Für das Planvorhaben trifft dies zu. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Abschätzungsmodell bei häufigen Schwachwindlagen und/oder im Bereich von relevanten Kaltluftabflüssen und -seen unanwendbar bzw. seine Anwendung problematisch ist (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02), sind diese negativen Anwendungsbedingungen nicht gegeben. Dem Vortrag der Klägerin, nach Beobachtungen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW im Rahmen der Luftreinhalteplanung (Sektor 4) seien bezogen auf den maßgeblichen Trassenraum für über 40 % eines Jahres Schwachwindlagen mit Geschwindigkeiten von 0 bis 2 m/s zu prognostizieren, ist der Beklagte entgegengetreten; die Luftreinhalteplanung verfüge nicht über Winddaten für den Raum Velbert/Heiligenhaus, sondern nur für Düsseldorf, Essen, Neuss und Reisholz, wobei die Spannbreite der Schwachwindhäufigkeiten von 17,3 bis 34,4 % reiche. Diesen substanziierten Ausführungen hat die Klägerin nicht mehr widersprochen. Es fehlen deshalb Anhaltspunkte, dass die Windverhältnisse im Trassenbereich in ungewöhnlichem Maße durch Schwachwindlagen geprägt sind, zumal die Trasse ganz überwiegend in Kuppenlage verläuft. Kaltluftströmungen sind - wie der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - in den Bachtälern zu erwarten. Da die Autobahn die Täler im oberen Bereich der Talschultern und damit oberhalb dieser Strömungen quert, überzeugt den Senat die Annahme, die Kaltluftabflüsse seien für die Schadstoffausbreitung nicht relevant.

123 Von Klägerseite wird ferner eingewandt, zumindest für die Autobahnbrücken sei eine Abschätzung anhand des Modells nach MLuS 02 verfehlt, weil ihre Umströmung zu gänzlich anderen Belastungen in der näheren Umgebung führe als im übrigen Trassenverlauf. Auch in dieser Hinsicht hält der Senat jedoch die Argumentation des Gutachterbüros Lohmeyer für überzeugend. Danach ermöglicht das verwandte Prognosemodell zwar keine gesonderte Berücksichtigung von Brückenlagen. Da bei freier Anströmung der Brücken Luftschadstoffe intensiver verdünnt und abtransportiert werden als bei einer Straßenführung im Gelände, leuchtet es aber ein, dass die Abschätzung nach MLuS 02 insoweit auf der sicheren Seite liegt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Merkblatt gehe selbst von der Unanwendbarkeit des Prognosemodells in engen und tief eingeschnittenen Tälern aus (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 1). Diese negative Anwendungsbedingung ist im Streitfall nicht einschlägig. Selbst das Angerbachtal, das von der Autobahnbrücke in einer Länge von 391 m und einer lichten Höhe von 30 m über Talgrund überspannt werden soll, lässt sich schwerlich als „eng und tief eingeschnitten“ bezeichnen. Für die anderen Täler gilt dies erst recht. Unabhängig davon kommt die erwähnte Ausnahmeregelung - wie der Gutachter Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung einleuchtend erläutert hat - mit Rücksicht auf ihre Zielrichtung, Geländeformationen mit besonders eingeschränkten Möglichkeiten der Schadstoffabfuhr zu erfassen, auch deshalb nicht zum Tragen, weil die Autobahn dort nicht im Talgrund verläuft, sondern das Tal nahezu an der Spitze der seitlichen Hänge überbrückt. Es liegt auf der Hand, dass die auf der Autobahn emittierten Schadstoffe unter diesen Umständen mit dem Luftstrom abtransportiert werden, ohne dass sich die - tiefer liegenden - Talflanken als erhebliche Hindernisse erweisen könnten.

124 Diese Beurteilung wird nicht durch den von Klägerseite gegebenen Hinweis auf den Bau der A 72 im Bereich des Lochmühlentals in Frage gestellt, für den das Büro Lohmeyer trotz mit der Angertalbrücke vergleichbarer Höhen- und Längenmaße der dortigen Autobahnbrücke eine Abschätzung anhand des Verfahrens nach MLuS 02 für unzureichend gehalten habe. Die Anwendbarkeit des Ausbreitungsmodells hängt nach Nr. 1.3 MLuS 02 von zahlreichen Bedingungen ab; vergleichbare Brückenmaße lassen daher für sich genommen keine Analogieschlüsse zur Frage der Anwendbarkeit des Modells zu. Dass die Verhältnisse im Lochmühlental auch im Hinblick auf die weiteren Anwendungsbedingungen mit der hier vorliegenden Situation vergleichbar sind, ist nicht belegt. Im Gegenteil hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02 betont, ein wesentlicher Unterschied liege darin, dass die Lochmühlentalbrücke einen konzentrierten Kaltluftstrom quere, während das von der A 44 gequerte Gelände von mehreren Tälern durchschnitten sei, deren Kaltluftströme sich zum einen nicht akkumulierten und zum anderen von der in Kuppenlage verlaufenden Trasse unberührt blieben.

125 (b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die Schadstoffprognose nicht auf fehlerhaften oder fehlenden Eingabedaten. Wie sich schon aus den Ausführungen zur Validität der Verkehrsprognose ergibt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Abschätzung der Schadstoffbelastung die in der IVV-Verkehrsuntersuchung ermittelten Prognosewerte zugrunde gelegt worden sind. Unberechtigt ist auch die von Klägerseite unter Berufung auf eine Stellungnahme von RegioConsult erhobene Rüge, die Aktualisierung der Verkehrsprognose im Jahr 2006 sei bei der Schadstoffabschätzung unberücksichtigt geblieben. Diese Rüge verkennt, dass die zu den ursprünglichen Planunterlagen gehörende Schadstoffprognose (Anlage 10) durch eine Deckblattfassung (Anlage 10b) ersetzt worden ist; letztere legt den veränderten Prognosehorizont 2020 und die dafür prognostizierten Verkehrsbelastungswerte zugrunde. Für die Behauptung, dass dem mit der Prognose betrauten Gutachterbüro insoweit Fehler bei der Umrechnung von DTVw- in DTV-Werte unterlaufen wären, fehlt es an jedem schlüssigen Anhaltspunkt.

126 Ebenso wenig sind die in die Berechnung eingespeisten Werte für Schadstoffvorbelastungen zu beanstanden. Da zum eigentlichen Trassenbereich Werte nicht zur Verfügung standen, war es sachgerecht, Rückschlüsse aus an nahegelegenen Messstationen über Jahre hin erhobenen Daten zu ziehen; angesichts dieser verfügbaren Daten wäre es unverhältnismäßig gewesen, die Durchführung eines jahrelangen Messprogramms an Ort und Stelle vom Vorhabenträger zu fordern. Warum in der Schadstoffuntersuchung von den Daten der Jahre 2001 bis 2005 diejenigen der Stationen Hattingen und Ratingen herangezogen und aus ihnen ein Mittelwert gebildet worden ist, hat der Gutachter Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung schlüssig begründet. Maßgeblich war ein Vergleich der Gemeinsamkeiten und Unterschiede in Topographie, Klima und prägender Siedlungsstruktur, der eine Belastungssituation zwischen derjenigen dieser Messstationen erwarten ließ. Die von Klägerseite erhobene Forderung, statt dessen auf die Werte der etwas trassennäher gelegenen Station Essen-Schuir zurückzugreifen, erscheint verfehlt, da sie in einem großstädtischen Ballungsraum liegt, in dem erfahrungsgemäß deutlich höhere Vorbelastungswerte zu erwarten sind als in dem am Rand kleiner bzw. mittlerer Städte gelegenen Trassenbereich.

127 Bereits in der Schadstoffuntersuchung selbst hat das Gutachterbüro Lohmeyer die zugrunde gelegten Annahmen zur Windgeschwindigkeit schlüssig begründet. Da die Trasse in reliefiertem Gelände und damit nicht immer in Kuppenlage verläuft, lag es nahe, einen Mittelwert (3,2 m/s) aus den Werten von Messstationen im Umkreis zu bilden, die einerseits in Tallage (2,4 m/s), andererseits in Kuppenlage bzw. in ebenem Gelände (3,9 m/s) liegen. Angesichts des einheitlichen Windregimes, dem die gesamte Region - von solchen Lagebesonderheiten abgesehen - unterliegt, begegnet dieses Vorgehen keinen Bedenken. Der Hinweis der Klägerseite auf temporäre Schwachwindlagen steht der Mittelung nicht entgegen, weil Schwachwindphasen in die kontinuierlichen Messungen eingehen. Dass die Windrichtung nicht berücksichtigt worden ist, entspricht dem auf eine vereinfachte Abschätzung gerichteten Prognosemodell nach MLuS 02. Ungenauigkeiten, die sich daraus und ebenso aus der Nichtberücksichtigung weiterer Einflussfaktoren wie einer möglichen Barrierewirkung oder Erwärmung der Trasse ergeben, sind mit Rücksicht auf die nach den Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in dem Modell enthaltenen „Sicherheitsreserven“ tolerabel. Dass Lärmschutzanlagen in der Prognose eine Minderungsfunktion zugewiesen worden ist, entspricht Nr. 3.5 des Merkblatts. Der von Klägerseite unternommene Versuch, unter Berufung auf eine wissenschaftliche Studie (Esser/Hasselko, Ausbreitung von Luftschadstoffen ohne bzw. mit Lärmschutzwand, 2000) die Berechtigung dieses Abschlags in Zweifel zu ziehen, kann keinen Erfolg haben. Nach den schriftsätzlichen Erläuterungen des Beklagten hat die genannte Studie im Gegenteil selbst aus Messdaten die Minderungsfunktion abgeleitet, die sodann nach Überprüfung durch den Arbeitskreis Luftverunreinigungen an Straßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. in die MLuS 02 integriert worden ist. Dem ist die Klägerseite nicht mehr mit Sachgründen entgegengetreten.

128 (c) Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte aus der Schadstoffprognose unzutreffende Schlüsse gezogen hat. Der Behauptung von RegioConsult, bei der Anwendung des Verfahrens komme es nach eigenen Angaben des Büros Lohmeyer zu Abweichungen der Rechenergebnisse von entsprechenden Messwerten um +/- 20 %, hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit der Erklärung widersprochen, solche Abweichungen seien von Seiten seines Büros für die überarbeitete Fassung des Verfahrens aus dem Jahr 2005 weder behauptet noch ermittelt worden. Einer Unterschätzung der Schadstoffbelastung werde im Rahmen des Verfahrens nach dem Merkblatt durch konservative Annahmen entgegengewirkt. Für den Vorwurf einer möglichen Unterschätzung des Belastungsmaßes fehlt es mithin an einem tragfähigen Anhaltspunkt. Unzutreffend ist schließlich auch der Einwand, die mit dem Verfahren nach MLuS 02 errechneten Jahresmittelwerte ließen sich nur einer gesamten Fläche zuordnen und erlaubten deshalb keine Rückschlüsse auf die Belastung am Standort einzelner Gebäude. Das Prognosemodell erlaubt die Immissionsbestimmung für „beliebige Immissionsorte“ in Abhängigkeit des Abstandes vom Fahrbahnrand (Nr. 3.2.2 MLuS 02). Ein derartiger Immissionsort kann auch ein Gebäude sein.

129 Da nach allem die Schadstoffprognose mit Hilfe einer anerkannten Methode und deren Vorgaben entsprechend durchgeführt worden ist, sieht der Senat keinen Anlass, die prognostizierten Ergebnisse in Frage zu stellen und hierzu weitere Sachaufklärung zu betreiben. Dies gilt umso mehr, als auch das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen mit seiner fachlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2006 keine Einwände gegen die Anwendung des Prognosemodells im Streitfall erhoben hat. Das Amt hat hierzu ausdrücklich betont, die mit dem Verfahren verbundenen Unsicherheiten der Abschätzung seien durch konservative Ansätze aufgefangen worden. Dass mit einem aufwendigeren Verfahren exaktere Ergebnisse erzielt werden könnten, begründet keine rechtlichen Bedenken gegen die Prognose, zumal diese zunächst nur zur Beurteilung der Frage diente, ob die Bewältigung der Schadstoffproblematik der Luftreinhalteplanung überlassen werden durfte.

130 cc) Mit ihrer Kritik an der Trassenwahl kann die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg haben. Die am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebots zu beurteilende Auswahlentscheidung leidet nicht an Mängeln, die für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

131 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.>; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41). Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Ihr ist bei der Trassenprüfung mithin ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.>, vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 <556> und vom 9. Juni 2004 a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen sind erhebliche Abwägungsfehler zu verneinen.

132 (1) Der Einwand der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe sich einer eigenständigen abwägenden Entscheidung über die Trassenwahl entzogen, indem sie die Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers lediglich auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft habe, wird dem Charakter der zu treffenden Entscheidung nicht gerecht. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Erwägungen des Vorhabenträgers vertretbar und damit geeignet sind, die Trassenwahl zu rechtfertigen, und ob sie sich diese zu eigen machen will; sie darf seine Erwägungen hingegen nicht durch abweichende eigene Überlegungen ersetzen. Darüber hinaus ist sie allerdings befugt, bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <151>). Dem wird die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung gerecht; denn die Planfeststellungsbehörde hat die Trassenwahl des Vorhabenträgers geprüft, für vertretbar befunden und seine Erwägungen hierzu nach dem Gesamtduktus der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur Trassenwahl übernommen (vgl. PFB S. 101 ff., insbesondere S. 114 ff.).

133 (2) Auch inhaltlich ist die Abwägungsentscheidung zu Gunsten der planfestgestellten Trasse nicht zu beanstanden. Gestützt auf die vom Vorhabenträger vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie hat sich der Planfeststellungsbeschluss mit insgesamt fünf Trassenvarianten auseinandergesetzt und sie im Hinblick auf zahlreiche Schutzgüter und Belange vergleichend gewürdigt, wobei sowohl qualitative als auch quantitative Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass im Planungsgebiet kein konfliktarmer Korridor vorhanden ist, die planfestgestellte Trasse jedoch gegenüber allen anderen Varianten einschließlich der nächst günstigsten Variante II b den Vorzug verdient. Diese Beurteilung hält gerichtlicher Überprüfung stand. Die von der Klägerin favorisierte Variante II b stellt sich nämlich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange nicht eindeutig als bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenführung dar.

134 Die Planfeststellungsbehörde hat zur Begründung ihrer Auswahlentscheidung darauf verwiesen, dass die planfestgestellte Trasse im direkten Vergleich mit der Variante II b trotz mancher Nachteile in Einzelpunkten bei einer Gesamtschau besser abschneide. Allein unter Umweltgesichtspunkten sei keiner dieser beiden Varianten zwingend der Vorzug zu geben; bei einer vergleichbaren Belastung für die Schutzgüter „Tiere und Pflanzen“ sowie „Grundwasser“ stünden Vorzügen der Variante II b für die Schutzgüter „Landschaftsbild“ sowie „Freizeit und Erholung“ Vorzüge der planfestgestellten Trasse vor allem für die Schutzgüter „Wohnen und Wohnumfeld“, „Klima/Lufthygiene“ und „Boden“ gegenüber. Angesichts dessen gebe den Ausschlag, dass die Vorzugsvariante wegen ihrer geringeren Länge einen höheren Verkehrswert biete, wegen ihres weniger kurvenreichen Verlaufs verkehrssicherer sei und zudem geringere Kosten verursache. Diese vergleichende Bewertung hält sich im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ihr liegen keine erheblichen Mängel bei der Ermittlung und Gewichtung der Gesichtspunkte zugrunde, die für und gegen die beiden in die engere Wahl gezogenen Varianten sprechen.

135 Dass die Planfeststellungsbehörde von einer zutreffenden Prognose der Verkehrs- und Lärmbelastung ausgegangen ist, wurde bereits ausgeführt. Hiernach beruht die Annahme, für die Variante II b sei im Bereich der Ortslage Homberg-Meiersberg aus Lärmschutzgründen keine Tunnellösung zu rechtfertigen, auf zutreffenden Erwägungen. Die mit einer offenen Trassenführung inmitten der Ortsteile verbundenen Nachteile in Gestalt von Trennwirkungen und Verkehrslärm (unterhalb der durch aktive Schutzmaßnahmen einzuhaltenden Grenzwerte) durften also in Ansatz gebracht werden.

136 Die Auswirkungen der Variante II b auf den Naturhaushalt sind nicht dadurch in entscheidungserheblicher Weise fehleingeschätzt worden, dass die Planfeststellungsbehörde von der Zerstörung des Naturschutzgebiets Sandgrube Liethen durch diese Trassenvariante ausgegangen ist. Selbst wenn die Schutzgebietsausweisung aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2005 - 4 K 921/00 - angeführten Gründen unwirksam sein sollte, handelt es sich doch nur um einen formellen Mangel, der die tatsächliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Sandgrube nicht berührt und durch eine ordnungsgemäße Unterschutzstellung behoben werden könnte. Angesichts dessen konnte eine rechtlich verfehlte Qualifizierung der Grube als festgesetztes Schutzgebiet keinen Einfluss auf das Ergebnis des Trassenvergleichs haben (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).

137 Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe bei der Trassenwahl die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse nicht genügend ermittelt. Wie die obigen Ausführungen zur Behandlung der Verkarstungsproblematik belegen, sind so weit reichende Ermittlungen durchgeführt worden, dass eine verlässliche Grundlage zur Abschätzung der Risiken für die Standsicherheit der Straßenanlage und das Grundwasser bestand. Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe in der Abwägung den Umstand vernachlässigt, dass die Variante II b - anders als die planfestgestellte Trasse - nicht über Kalksteinzüge verlaufe, ist ein Abwägungsmangel zu verneinen. Aus dem im ICG-Streckengutachten ausgewerteten Übersichtslageplan 2 war bekannt, wie weit die Kalksteinzüge nach Süden reichen und dass die Variante II b demnach allenfalls auf kurzen Teilabschnitten über deren Randbereichen verläuft. Dass dieser Umstand bei der Abwägung aus dem Blick geraten ist, lässt sich nicht aus der Erwägung im Planfeststellungsbeschluss ableiten, die planfestgestellte Trasse und die Variante II b verliefen „auf ähnlicher Streckenlänge durch die aktuell geplante Wasserschutzzone II, so dass im Hinblick auf die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen die Varianten nunmehr als gleichwertig zu beurteilen“ seien (PFB S. 109). Diese Beurteilung ist vielmehr vor dem Hintergrund der in der Ausdehnung der Schutzzone auf den Bereich der Variante II b zum Ausdruck kommenden fachlichen Wertung zu sehen, dass den Kalksteinzügen auch von dort aus, etwa durch Grundwasserströme, ohne ausreichende Vorkehrungen ähnliche Gefahren drohen würden wie von den übrigen Teilen dieser Zone aus. Berücksichtigt man zusätzlich die nicht zu beanstandende Einschätzung des Beklagten, das Risikopotenzial der besonderen Untergrundverhältnisse im Bereich der planfestgestellten Trasse lasse sich mit den vorgesehenen Schutzvorkehrungen sicher beherrschen, spricht alles für die Annahme, der Beklagte habe die unterschiedliche Lage beider Varianten zu den Kalksteinzügen gesehen, diesem Gesichtspunkt aber fachlich fundiert kein maßgebliches Gewicht für die Bewertung beigemessen. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

138 Keinen Anlass zu Beanstandungen bieten ferner die Feststellungen, die der Beklagte zu den Auswirkungen der beiden in Rede stehenden Trassenvarianten auf verkehrliche Belange getroffen hat. Dass er eine etwaige stärkere Entlastung der Ortsdurchfahrt Homberg-Meiersberg der L 422 vom Werksverkehr der Kalkwerke Wülfrath durch die Variante II b als ein Detail unter zahlreichen durch die Varianten bewirkten unterschiedlichen Verkehrsverlagerungen nicht gesondert angesprochen hat, zeigt kein Ermittlungsdefizit auf. Denn es spricht nichts dafür, dass es für die Wahl zwischen den beiden am günstigsten bewerteten Trassen auf eine vergleichende Feinanalyse der jeweiligen verkehrlichen Entlastungswirkungen ankam. Dies gilt umso mehr, als der besagte Werksverkehr mit der von Klägerseite favorisierten Lösung nicht aus der Ortslage herausgehalten, sondern nur von der Landesstraße auf die dann ebenfalls durch die Ortslage verlaufende Autobahn verlagert würde. Ebenso reichte unter dem Kostenaspekt ein pauschalierend an der unterschiedlichen Streckenlänge der Varianten orientierter Vergleich aus, weil besonders kostenträchtige Unterschiede in der Bauausführung nicht ersichtlich sind. Auch bei der Vorzugsvariante ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass es zu Senkungsschäden kommt, deren Behebung - wie von Klägerseite vermutet - besondere Kosten verursachen würde. Diesen Aspekt brauchte der Kostenvergleich daher nicht gesondert in den Blick zu nehmen.

139 Mit ihrer Rüge, der Beklagte hätte beim Trassenvergleich die Zahl der mit den Varianten jeweils verbundenen Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe sowie die Möglichkeit, diese Existenzgefährdungen durch Ersatzlandbeschaffung zu vermeiden, ermitteln müssen, überspannt die Klägerin die Anforderung an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Ob und inwieweit die zur Wahl stehenden Trassenvarianten Existenzgefährdungen zur Folge haben, kann zwar nach Lage der Dinge ein beachtliches Auswahlkriterium sein. Dies bedeutet aber nicht, dass entsprechende umfassende Ermittlungen in jedem Fall für sämtliche in Betracht gezogenen Varianten durchgeführt werden müssen. Die Frage, ob betriebliche Existenzen gefährdet werden und ob die Gefährdung durch Bereitstellung von Ersatzland abgewendet werden kann, lässt sich in der Regel erst auf der Grundlage einer Detailplanung klären, die nicht nur die Feintrassierung der Straße, sondern auch ein ausgearbeitetes naturschutzfachliches Ausgleichskonzept umfasst. Sie erfordert überdies häufig die Einholung von Fachgutachten. Um den Ermittlungsaufwand in einem praktikablen Rahmen zu halten, ist die planende Behörde auch in dieser Hinsicht zu einem gestuften Vorgehen berechtigt. Dabei kann es ausreichen, im Wege einer Grobanalyse neben anderen Vor- und Nachteilen der untersuchten Varianten zunächst den mit ihnen verbundenen Flächenverbrauch abzuschätzen. Lässt sich auf dieser Grundlage eine sachgerechte Vorzugsentscheidung treffen, so kann es damit sein Bewenden haben. Anderenfalls bedarf es detaillierterer Ermittlungen, die nach den jeweiligen Umständen auch Nachforschungen zu existenzgefährdenden Auswirkungen des Vorhabens einschließen können. Letzteres kann insbesondere dann gelten, wenn sich abzeichnet, dass unter diesem Gesichtspunkt die noch zu betrachtenden Varianten deutliche Unterschiede aufweisen könnten. Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht benannt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Variante II b ausweislich der ursprünglichen Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie (S. 126) aufgrund ihrer beträchtlichen Mehrlänge landwirtschaftliche Nutzflächen in größerem Umfang beansprucht als die planfestgestellte Trasse und überdies durch ihre streckenweise Parallelführung mit der L 422 und der L 426 die Isolierung nicht zu bewirtschaftender Restflächen bewirken würde.

140 dd) Der Planfeststellungsbeschluss führt nicht zu einem Planungstorso, dessen Entstehung mit den Grundsätzen einer dem Abwägungsgebot entsprechenden Abschnittsbildung (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.>) unvereinbar wäre. Die Klägerin macht hierzu geltend, der geplante Abschnitt der A 44 werde die ihm zugedachte Verkehrsfunktion wegen unzureichender bzw. fehlender Verknüpfung mit der A 3, der B 227 sowie der westlichen und östlichen Anschlussstücke der A 44 nicht erfüllen können; der Bau der zur Verknüpfung nötigen Fahrstreifen sei in anderen Planfeststellungsbeschlüssen aus den Jahren 1978, 1980 und 1991 zugelassen worden, die wegen der insoweit unterbliebenen Ausführung zwischenzeitlich gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. außer Kraft getreten seien. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin mit dieser Rüge nicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n.F.) ausgeschlossen ist, kann ihrer Argumentation in der Sache nicht gefolgt werden. Die Unterbrechung der Bauausführung hat die Frist des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. nicht erneut in Gang gesetzt und konnte deshalb nach dieser Vorschrift nicht zum Außerkrafttreten der die Anschlussstücke betreffenden Planfeststellungsbeschlüsse führen.

141 Ein fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss trat gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. vorbehaltlich einer vorherigen Verlängerung seiner Geltungsdauer um fünf Jahre außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden war. Die nachträgliche Unterbrechung der Plandurchführung ist nicht als mangelnder Durchführungsbeginn im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen (so bereits OVG Koblenz, Urteil vom 2. Oktober 1984 - 7 A 22/84 - DVBl 1985, 408 <409>; OVG Saarlouis, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 2 M 4/94 - juris Rn. 45; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 96; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 75 Rn. 36). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. und des inhaltsgleichen § 75 Abs. 4 VwVfG, der hinsichtlich des Fristlaufs auf den unterbleibenden Beginn der Plandurchführung und nicht auf deren nachträgliche Unterbrechung abstellt. Außerdem ist auf den systematischen Zusammenhang mit § 77 VwVfG bzw. § 77 VwVfG NRW zu verweisen, der die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, für den Fall seiner endgültigen Aufgabe vorschreibt. Das lässt den Gegenschluss zu, dass Planfeststellungsbeschlüsse für bereits teilweise realisierte Vorhaben ihre Geltung behalten sollen, solange sie nicht endgültig aufgegeben werden. Vor allem aber stützen Sinn und Zweck der Regelung diese Auslegung. Wird mit der Durchführung eines Vorhabens ernsthaft begonnen, so kann weder von einer nach dem Gesetzeszweck zu unterbindenden Vorratsplanung die Rede sein, noch haben die Planbetroffenen in vergleichbarem Maße wie bei einem gar nicht erst begonnenen Vorhaben Anlass zu Zweifeln, ob der Plan verwirklicht wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Durchführung des Vorhabens nur solche Teile ausgespart werden, die erst im Zusammenhang mit Anschlussplanungen ihren Verkehrswert erhalten, wie es auf die hier in Rede stehenden Planfeststellungsbeschlüsse aus den Jahren 1978, 1980 und 1991 zutrifft. Dass die Realisierung der Planfeststellungsbeschlüsse nur insoweit unterblieben ist, belegt im Übrigen, dass die Plandurchführung auch nicht - wie es § 77 Satz 1 VwVfG NRW voraussetzen würde - endgültig aufgegeben worden ist.

142 ee) Die Abwägung ist schließlich nicht deswegen defizitär, weil eine substanzielle Gesamtabwägung der für und gegen das Planvorhaben sprechenden Gründe unterblieben wäre. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 204) zur abschließenden Beurteilung beschränken sich allerdings darauf, nochmals auf die Erforderlichkeit des Vorhabens zur Erreichung der verfolgten verkehrlichen Ziele und das Fehlen vorzugswürdiger Alternativen hinzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sie aber unter Berücksichtigung der Beschlussbegründung im Übrigen nicht den Schluss zu, der Beklagte habe sich durch die gesetzliche Bedarfsfeststellung einer abwägenden Beurteilung der Frage enthoben gesehen, ob die Inkaufnahme der mit dem Vorhaben für öffentliche und private Belange verbundenen Nachteile gerechtfertigt sei, um die verfolgten verkehrlichen Ziele zu erreichen. Das Gegenteil folgt aus den Ausführungen zur Planrechtfertigung auf S. 86 f. des Planfeststellungsbeschlusses. Dort wird ausdrücklich hervorgehoben, die gesetzliche Bedarfsfeststellung verleihe den durch die Planung begünstigten Belangen zwar in der Abwägung besonderes Gewicht, diese Belange könnten aber dennoch durch Gegengründe von entsprechendem Gewicht überwunden werden. Dass der Beklagte (a.a.O. unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen zur Abwägung) konkret betroffenen Belangen einschließlich der Interessen existenzgefährdeter Landwirte kein solches Gewicht beigemessen hat, stellt eine vertretbare, durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde gedeckte Entscheidung dar.

143 B. Der zweite Hilfsantrag, das Gericht möge den Beklagten verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche Schutzauflagen zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen der Klägerin zu ergänzen, ist gleichfalls unbegründet. Die Versagung weitergehender Maßnahmen aktiven Schallschutzes verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

144 Auf der nach den obigen Ausführungen tragfähigen Basis der Verkehrsprognose sind in der planfestgestellten lärmtechnischen Berechnung in der Fassung des zweiten Deckblatts für das Wohnhaus der Klägerin Beurteilungspegel von maximal 61 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts (jeweils 3. Obergeschoss der Ostfassade) und damit lediglich eine Überschreitung des gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 der 16. BImSchV für die Nachtstunden maßgeblichen Immissionsgrenzwertes von 54 dB(A) um 1 dB(A) ermittelt worden. Während diese Berechnung die auf der Brücke über das Homberger Bachtal vorgesehene Spritzschutzwand noch mit einer Höhe von nur 1,2 m berücksichtigt hat, sollte die Spritschutzwand nach der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Nebenbestimmung 5.1.2.5 in einer Höhe von 3 m ausgeführt werden. Das hätte ausweislich der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Nachberechnung zur Folge gehabt, dass die Beurteilungspegel sich um 3 dB(A) auf 58 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts vermindern, also auch der Nachtwert eingehalten wird. Die mit der Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses aus Gründen des Artenschutzes verfügte nochmalige Erhöhung der Wand auf 4 m würde zu einer noch deutlicheren Grenzwertunterschreitung führen. Da es an schlüssigen Anhaltspunkten für Mängel der lärmtechnischen Berechnung fehlt, hat die Klägerin mithin keinen Anspruch auf weitergehenden aktiven Schallschutz, der ihrem auf Planergänzung gerichteten Begehren zum Erfolg verhelfen könnte. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung, ihr passiven Schallschutz zuzuerkennen, auf einer fehlerhaften Anwendung des § 42 Abs. 2 BImSchG beruht, stellt sich demzufolge nicht.

145 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteil vom 18.03.2009 -
BVerwG 9 A 40.07ECLI:DE:BVerwG:2009:180309U9A40.07.0

Leitsätze:

1. Bei der Prüfung, ob eine die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebs gefährdende Flächeninanspruchnahme für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen mit dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot vereinbar ist, hat das Gericht die der Planfeststellungsbehörde aufgrund der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zustehenden Einschätzungs- und Entscheidungsspielräume zu achten.

2. Bei der Anwendung des gestuften Reaktionsmodells der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist auf die jeweils nachrangige Reaktionsstufe nicht nur dann auszuweichen, wenn die Befolgung der vorrangigen Reaktionspflicht tatsächlich unmöglich ist, sondern auch dann, wenn die Befolgung mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener verbunden wäre.

3. Demzufolge ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Flächeninanspruchnahme für Ausgleichsmaßnahmen nicht das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für den Betroffenen zu setzen.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 14 Abs. 3 Satz 1
    LG NRW §§ 4a, 5

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 40.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:180309U9A40.07.0]

Urteil

BVerwG 9 A 40.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. und 19. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
am 18. März 2009 für Recht erkannt:

  1. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Februar 2007 in der Gestalt, die er durch die Erste Änderung vom 28. Dezember 2007, die Zweite Änderung vom 19. Februar 2009 und die in der mündlichen Verhandlung vom 18. und 19. Februar 2009 zu Protokoll gegebenen Ergänzungen des Beklagten erhalten hat, ist rechtswidrig. Er darf nicht vollzogen werden.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen-Ost A 3/A 44) und Velbert (B 227). Der geplante Autobahnabschnitt soll eine Lücke zwischen bereits vorhandenen Teilen der A 44 schließen. Er verbindet das westliche, aus Richtung Düsseldorf bis zum Autobahnkreuz Ratingen-Ost reichende und dort mit der A 3 verknüpfte Teilstück der A 44 mit dem östlichen, als Nordumgehung Velbert bezeichneten Teilstück dieser Autobahn, das von der Anschlussstelle Heiligenhaus-Hetterscheidt im Westen bis zur Anschlussstelle Langenberg im Osten reicht und in beiden Anschlussstellen mit der in nördlicher Richtung nach Essen weiterführenden B 227 verknüpft ist. Die geplante Trassenführung entspricht im Wesentlichen der vom Bundesminister für Verkehr mit Erlassen vom 6. August 1970 und 28. April 1977 bestimmten Linie. Die Trasse mit einem Regelquerschnitt RQ 29,5 durchschneidet eine flachwellige Kuppenlandschaft, die von Bachtälern mit naturnaher Vegetation durchzogen ist und im Übrigen vorwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Etwa in der Mitte des Planungsabschnitts soll sie in der Anschlussstelle Heiligenhaus mit der L 156 verknüpft werden. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen weist das Vorhaben als vierstreifige Autobahn in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs aus.

2 Der Kläger zu 2 bewirtschaftet einen ihm von seiner Mutter, der Klägerin zu 1, verpachteten landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Zu dem Betrieb gehören ca. 183 423 m² Eigentumsflächen, von denen 24 190 m² für die Straßenbaumaßnahme, 4 302 m² für das sonstige Wegenetz und 103 176 m² für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen erworben werden sollen; 380 m² unter der geplanten Brücke über das Tal des Homberger Bachs sollen dauernd beschränkt und 654 m² vorübergehend in Anspruch genommen werden. Der Kläger zu 2 hat außerdem Flächen von Dritten hinzugepachtet, von denen 28 304 m² für die Straßenbaumaßnahme und 99 650 m² für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen. Das entspricht etwa 10 % der hinzugepachteten Flächen. Die Hofstelle mit den beiden Wohngebäuden der Kläger liegt im Homberger Bachtal südlich der Trasse; der Trassenabstand der Gebäude beträgt ca. 30 bzw. 70 m.

3 Auf Antrag des Beklagten vom 28. Februar 2005 leitete die Bezirksregierung Düsseldorf das Anhörungsverfahren ein und veranlasste, dass der Plan nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den Stadtverwaltungen Heiligenhaus, Ratingen, Velbert und Wülfrath vom 4. April bis zum 3. Mai 2005 ausgelegt wurde. Die Kläger erhoben fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben, mit denen sie sich unter Vorlage eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens gegen die Inanspruchnahme des Grundeigentums, gegen existenzgefährdende Auswirkungen der Planung auf den landwirtschaftlichen Betrieb sowie gegen Beeinträchtigungen durch Lärm, Erschütterungen und Schadstoffe wandten. Die Planung weise eine Vielzahl von Mängeln auf, die u.a. die Trassenwahl, die Verkehrsprognose, die darauf beruhenden Lärm- und Schadstoffberechnungen, die Berücksichtigung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur, namentlich auf geschützte Tierarten, den notwendigen Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässern sowie die Standsicherheit baulicher Anlagen beträfen. Das Planungskonzept für die vorgesehenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen sei nicht nachvollziehbar.

4 Aufgrund von Einwendungen und behördlichen Stellungnahmen kam es zu verschiedenen Planänderungen, die der Vorhabenträger mit zwei Deckblättern in das Verfahren einbrachte. Sie betrafen insbesondere die Aktualisierung der Verkehrsprognose, die schalltechnische Berechnung und darauf basierende Schutzmaßnahmen, die Schadstoffuntersuchung und die Ergänzung des landschaftspflegerischen Begleitplans um eine Untersuchung zu streng geschützten Arten und Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie. In der schalltechnischen Berechnung des zweiten Deckblatts wurden - wie schon in der Ursprungsfassung der Berechnung - für die Wohnhäuser der Kläger keine Überschreitungen der als maßgeblich zugrunde gelegten Grenzwerte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts ermittelt. Im Deckblattverfahren wurden die Kläger nicht beteiligt. Im nachfolgenden Erörterungstermin erhielten sie ihre Einwendungen aufrecht.

5 Mit Beschluss vom 21. Februar 2007 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben fest und erteilte dem Vorhabenträger für die Einleitung des Straßenoberflächenwassers in die in den Planunterlagen dargestellten Entwässerungsanlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis. Der Planfeststellungsbeschluss enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, die u.a. den Naturschutz, den Schutz des Grundwassers und den Lärmschutz betreffen. Rodungsarbeiten werden zeitlich reglementiert und außerdem eine qualifizierte ökologische Baubegleitung angeordnet. Soweit die Trasse das künftige Wasserschutzgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Homberg-Meiersberg berührt, hat die bauliche Ausgestaltung die Richtlinien über bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) - Ausgabe 2002 - zu beachten. Zusätzlich ordnet der Beschluss an, die vom Vorhabenträger auf Brücken beidseitig geplanten 1,2 m hohen Spritzschutzwände auf den Bauwerken Nr. 3 - 6, darunter der Brücke über das Homberger Bachtal, in einer Höhe von 3 m auszuführen. Zur Minderung der Lärmbelastung wird dem Vorhabenträger aufgegeben, einen lärmmindernden Straßenoberflächenbelag, der einen Korrekturwert DStrO von - 2 dB(A) erzielt, zu verwenden und an Brückenbauwerken lärmmindernde Fahrbahnübergänge anzubringen.

6 Die Einwendungen der Kläger wies der Planfeststellungsbeschluss zurück: Die planfestgestellte Trasse verdiene gegenüber den untersuchten Alternativtrassen den Vorzug. Das gelte auch im Verhältnis zur Variante II b, die zwar unter Umweltgesichtspunkten nahezu gleichwertig sei, aber unter den Aspekten der verkehrlichen Entlastungswirkung und der Verkehrssicherheit schlechter abschneide. Die Belastung mit Lärm und Schadstoffen sei auf der Grundlage einer tragfähigen Verkehrsprognose und auch im Übrigen fehlerfrei ermittelt worden. Soweit mancherorts wie möglicherweise auch auf dem Anwesen der Kläger eine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte für NO2 zu erwarten sei, ergäben sich aus dem Vorhaben keine Hinderungsgründe, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Artenschutzrechtliche Verbote stünden dem Vorhaben mit Rücksicht auf die getroffenen Schutzvorkehrungen nicht entgegen. Sollte die betriebliche Existenzgefährdung der Kläger, die anerkannt werde, nicht durch Bereitstellung von Ersatzland oder Betriebsverlagerung abgewendet werden können, so scheitere das Vorhaben daran nicht; denn das Gewicht der Planungsziele rechtfertige die Inkaufnahme einer Existenzgefährdung.

7 Der Planfeststellungsbeschluss wurde öffentlich bekannt gemacht; die Auslegung endete am 11. April 2007.

8 Nach Erhebung der am 11. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Vorhabenträger die Planunterlagen in artenschutzrechtlicher Hinsicht durch ein drittes Deckblatt ergänzt, das zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen vorsieht und in dem für den Fall, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gegeben sein sollten, für zahlreiche Tierarten vorsorglich ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 und - hilfsweise - einer Befreiung nach § 62 BNatSchG n.F. gestellt wird. Die Kläger haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, fristgerecht Gebrauch gemacht und dabei Mängel der dem Deckblatt zugrunde liegenden ergänzenden Prüfung gerügt.

9 Durch Änderungsbeschluss vom 28. Dezember 2007 hat der Beklagte entschieden, dass „die Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL in Verbindung mit § 43 Abs. 8 BNatSchG“ erteilt werde, und die im dritten Deckblatt ergänzend vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen angeordnet. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er ausgeführt, das Vorhaben verstoße nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote; die Befreiungserteilung erfolge nur vorsorglich für den Fall einer abweichenden Beurteilung.

10 Mit einem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Zweiten Änderungsbeschluss vom 19. Februar 2009 hat der Beklagte auf Antrag des Vorhabenträgers den Planfeststellungsbeschluss nochmals ergänzt. Gegenstand dieser Ergänzung sind zusätzliche Schutz- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wie die nochmalige Erhöhung der Schutzwand auf der Autobahnbrücke über das Homberger Bachtal auf 4 m, die Schaffung eines ca. 5 ha großen Ergänzungshabitats und die Anbringung von zwei künstlichen Niströhren für den Steinkauz, die ausschließen sollen, dass trotz der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen von zwei Steinkauzrevieren die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG n.F. bezogen auf diese Vogelart eingreifen. Außerdem wird vorsorglich eine Ausnahme von diesen Verboten erteilt. Wegen weiterer Planergänzungen, die der Beklagte durch Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 vorgenommen hat, wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 bereiterklärt, sein Ausgleichskonzept so zu ändern, dass die Inanspruchnahme der vom Kläger zu 2 bewirtschafteten Flächen um 5 ha reduziert wird; er hat weiterhin angeboten, ihm einen Teilbereich von 13,5 ha des Grundstücks Gemarkung Homberg, Flur x, Flurstück y zu veräußern und als Entschädigung für die verloren gehenden Pachtflächen und zur Wahrung seiner betrieblichen Existenz Grünland- oder Ackerflächen pachtweise zur extensiven Bewirtschaftung zu überlassen.

11 Die Kläger haben die Änderungsbeschlüsse und sonstigen Planergänzungen in ihr Klagebegehren einbezogen und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in einem nachgelassenen Schriftsatz zur Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses und zu den zu Protokoll gegebenen Ergänzungen Stellung zu nehmen.

12 Zur Begründung ihrer Klage machen sie im Wesentlichen geltend:

13 Der Planfeststellungsbeschluss leide in mehrfacher Hinsicht an formellen Fehlern. Dem Beklagten fehle schon die Zuständigkeit für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Die Regelung, aufgrund deren er sowohl als Vorhabenträger als auch als Planfeststellungsbehörde gehandelt habe, widerspreche der in § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 1 VwVfG bundesgesetzlich vorgeschriebenen Trennung beider Behörden und sei mit dem Gebot fairer Verfahrensgestaltung unvereinbar. Wegen der Hochwassergefahren im Düsseldorfer Stadtteil Angermund, die sich infolge der geplanten Streckenentwässerung über den Angerbach und seine Zuflüsse verschärften, hätte der Plan auch in Düsseldorf ausgelegt werden müssen. Der wasserrechtlichen Erlaubnis fehle überdies die erforderliche Zustimmung der Wasserbehörde. Im Planfeststellungsbeschluss seien nach Abschluss der Erörterung erstellte Gutachten verwertet worden, zu denen sich die Betroffenen nicht hätten äußern können.

14 In materiellrechtlicher Hinsicht verstoße der Beschluss gegen das Abwägungsgebot und gegen zwingendes Recht. Die Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hätten bestätigt, dass die Existenzgefährdung des Betriebs der Kläger bei der Konzeption der Ausgleichsmaßnahmen nicht berücksichtigt worden sei. Unabhängig davon sei die durch die Ausgleichsmaßnahmen bewirkte Existenzgefährdung im Ergebnis unverhältnismäßig, weil sie sich durch Änderung der Maßnahmen vermeiden lasse. Ob die durch Protokollerklärungen angebotenen Leistungen die Existenz des Betriebs sichern könnten, sei allerdings ungewiss. Der lärmtechnischen Untersuchung und der Abschätzung von Luftschadstoffen liege eine Verkehrsprognose zugrunde, die methodisch verfehlt sei und von unzutreffenden Daten ausgehe. Die Schadstoffuntersuchung sei mittels einer Methode durchgeführt worden, die den örtlichen Verhältnissen im Trassenbereich nicht gerecht werde. Zudem fehle der Nachweis, dass sich die Grenzwertüberschreitung bei Stickstoffdioxid mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung bewältigen lasse. Das Vorhaben verletze weiterhin zwingende artenschutzrechtliche Regelungen. Die durchgeführten Untersuchungen seien methodisch fehlerhaft, lückenhaft und teilweise veraltet. Sie böten deshalb keine tragfähige Grundlage für die artenschutzrechtliche Beurteilung, die im Übrigen daran leide, dass der Beklagte ihr einen populationsbezogenen Ansatz zugrunde gelegt habe. Bei der gebotenen individuenbezogenen Betrachtung seien die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung vorlägen.

15 Ungenügend aufgeklärt und berücksichtigt seien außerdem die Risiken für die Standfestigkeit von Brückenbauwerken und für das Grundwasser, die sich daraus ergäben, dass die Trasse über verkarstete Kalksteinzüge führe. Weitere Erkundungsmaßnahmen hierzu habe der Beklagte nicht der Ausführungsplanung vorbehalten dürfen. Ferner vernachlässige der Planfeststellungsbeschluss die vorhabenbedingten potenziellen Hochwassergefahren und das Risiko von Gewässerverunreinigungen. Der planfestgestellte Abschnitt stelle einen planungsrechtlichen Torso dar; denn die früher genehmigten Anschlüsse an die A 3, die B 227 und die bereits vorhandenen Folgeabschnitte der A 44 seien nicht fertig gestellt worden mit der Folge, dass es für ihre Realisierung nach Ablauf der maßgeblichen Durchführungsfristen an der notwendigen Zulassung fehle. Der Planfeststellungsbeschluss hätte die Frage, ob Ersatzland zur Abwendung von Existenzvernichtungen zur Verfügung stehe, nicht offenlassen dürfen, sondern im Variantenvergleich prüfen müssen, ob sich bei der Wahl anderer Varianten Existenzgefährdungen ausschließen ließen. Auch im Übrigen leide die Trassenwahl an Fehlern; namentlich seien die jeweiligen Auswirkungen auf die Natur und insbesondere auf besonders geschützte Arten unzureichend untersucht und fehlgewichtet worden. Überhaupt habe die Planfeststellungsbehörde es versäumt, eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen, und stattdessen lediglich die Variantenauswahl des Vorhabenträgers als vertretbar eingestuft. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine Gesamtabwägung, die es erfordert hätte, auch die Nullvariante und das Interesse der betroffenen Landwirte an der Erhaltung ihrer Existenz zu berücksichtigen.

16 Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Februar 2007 in der Gestalt, die er durch die Erste Änderung vom 28. Dezember 2007, die Zweite Änderung vom 19. Februar 2009 und die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 zu Protokoll gegebenen Ergänzungen des Beklagten erhalten hat, aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,
äußerst hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, diesen Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche Schutzauflagen zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen der Kläger zu ergänzen.

17 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

18 Er trägt zusammengefasst vor: Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an formellen Fehlern. Eine strikte Trennung von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sei rechtlich nicht geboten. Beide Funktionen seien beim Landesbetrieb organisatorisch getrennt. Zu den nach der Erörterung eingeholten Gutachten seien die Betroffenen gehört worden. Eine Auslegung aller Gutachten sei nicht geboten gewesen, da die ausgelegten Unterlagen eine hinreichende Anstoßwirkung entfaltet hätten. Das Einvernehmen mit den Wasserbehörden werde hergestellt. Unterstellte Verfahrensfehler hätten sich im Übrigen nicht auf das Ergebnis ausgewirkt.

19 Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Mit der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sowie den ergänzenden Leistungen, zu denen der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereiterklärt habe, lasse sich die Existenzgefährdung des Klägers zu 2 abwenden. Die Beurteilung von Lärm- und Schadstoffbelastungen basiere auf einer ordnungsgemäß erstellten Verkehrsprognose und sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die artenschutzrechtliche Beurteilung beruhe auf tragfähigen tatsächlichen Feststellungen und beachte die Vorgaben der mittlerweile novellierten artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes, die ihrerseits mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang stünden. Durch das Vorhaben würden unter Berücksichtigung der getroffenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht; unabhängig davon entsprächen die vorsorglich erteilten Ausnahmen und Befreiungen den für sie geltenden Anforderungen. Zum Schutz vor geologischen und hydrogeologischen Risiken des Baugrundes seien Fachgutachten eingeholt worden, die geeignete Schutzmaßnahmen festlegten. Dass weitergehende Detailerkundungen erst im Zuge der Ausführungsplanung erfolgen sollten, sei rechtlich unbedenklich, zumal die Ausführungsunterlagen der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorgelegt werden müssten. Die wasserrechtliche Erlaubnis berühre keine Rechte der Kläger. Das Vorhaben führe auch nicht zu einem planungsrechtlichen Torso, da die Zulassungsakte für die nötigen Anschlüsse an das vorhandene Straßennetz ihre Gültigkeit behalten hätten. Bei einem Variantenvergleich erweise sich die planfestgestellte Trasse unter Berücksichtigung aller berührten Belange als die ausgewogenste Lösung.

II

20 Die Klage ist zulässig.

21 Namentlich ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 1 Nr. 5 FStrG zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit berufen. Wie der Senat mit Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - (BVerwGE 131, 274 <Rn. 26 ff.>) entschieden hat, begegnet die gesetzliche Zuständigkeitsregelung keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme des Teilstücks der A 44 zwischen Ratingen (A 3) und Velbert in Nr. 22 der Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG offensichtlich fehlsam oder evident unsachlich wäre, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

22 Die Klage ist mit ihrem ersten Hilfsantrag auch begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden, weil die vorgesehene Flächeninanspruchnahme für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen die Kläger in ihren Rechten verletzt. Der Hauptantrag, mit dem die Kläger die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses begehren, ist dagegen unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Mangel, der nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnte (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FStrG).

23 A. Mit einer die erwähnte Flächeninanspruchnahme betreffenden Ausnahme greifen die Rügen, auf die die Kläger ihren Hauptantrag und ihren ersten Hilfsantrag stützen, nicht durch. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in seinem Urteil vom selben Tage zum Parallelverfahren BVerwG 9 A 39.07 , in dem er auf insoweit gleichgerichtete Rügen der Klägerin jenes Verfahrens den Planfeststellungsbeschluss einer Überprüfung in formeller und materieller Hinsicht unterzogen hat:
„1. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Mängeln behaftet, welche die Klägerin geltend machen könnte.
a) Der Beklagte war für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sachlich zuständig (§ 17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1, § 22 Abs. 4 Satz 2 FStrG i.V.m. § 4 Abs. 1a FStrGDV NRW). Die verordnungsrechtliche Zuständigkeitsübertragung an ihn verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, obwohl er zugleich zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vorhabenträgers zuständig ist (vgl. Art. 3 § 1 Abs. 2 und 3 des Zweiten ModernG NRW). Diese Doppelzuständigkeit ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit § 17a FStrG n.F. i.V.m. § 73 Abs. 1 VwVfG, § 17b FStrG n.F. i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG vereinbar. Die genannten Bestimmungen verwenden die Begriffe des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde in einem funktionalen Sinne. Sie weisen dem Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren bestimmte Aufgaben zu, schreiben aber nicht vor, welche Stelle die jeweilige Aufgabe zu erfüllen hat. Ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde zu bestimmen, lässt sich ihnen deshalb nicht entnehmen. Ein solches Verbot ergibt sich auch nicht aus rechtsstaatlichen Grundsätzen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu der entsprechenden Regelung im früheren § 36 BBahnG entschieden (Beschlüsse vom 9. April 1987 - BVerwG 4 B 73.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 11 S. 1 und vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 4; Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 29). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Regelung festzuhalten. Zwar hat ein Planfeststellungsverfahren dem Gebot der fairen Verfahrensgestaltung zu genügen; die zu eigener planerischer Gestaltung ermächtigte Planfeststellungsbehörde darf sich daher keiner Einflussnahme aussetzen, die ihr diese Freiheit faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Eine Trennung von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde durch Zuweisung ihrer Aufgaben an verschiedene Behörden dient der gebotenen verfahrensrechtlichen Distanz der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Zulassungsentscheidung und mag deshalb rechtspolitisch wünschenswert sein. Sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
Eine organisatorische Trennung wird ausweislich des Organisationsplans des Landesbetriebs Straßenbau dadurch gewährleistet, dass die Abteilung ‚Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde’ der Hauptabteilung ‚Personal, Recht’ angehört, während die Aufgabenbereiche ‚Planung’ und ‚Bau’ anderen Hauptabteilungen obliegen. Für eine personelle Verquickung beider Aufgabenbereiche spricht ebenfalls nichts; die von der Klägerin bezeichnete Bedienstete des Beklagten, die für den Vorhabenträger tätig geworden ist, leitet zwar eine Abteilung ‚Planfeststellung und Vereinbarungen’; diese Abteilung ist aber nicht Teil der als Planfeststellungsbehörde zuständigen Untergliederung, sondern der Hauptabteilung ‚Planung’, mithin nur auf Seiten des Vorhabenträgers für Planfeststellungsfragen zuständig.
b) Dass die Anhörungsbehörde die Fristen des § 17 Abs. 3c Satz 1 und 2 FStrG a.F. (§ 17a Nr. 5 Satz 2 und 3 FStrG n.F.) für den Abschluss des Erörterungstermins und ihre nachfolgende Stellungnahme überschritten hat, stellt keinen erheblichen Verfahrensmangel dar. Es handelt sich bei den genannten Vorschriften nur um sanktionslose Normen, die dem Interesse des Vorhabenträgers an einer Beschleunigung des Verfahrens dienen. Angesichts dessen wäre es sinnwidrig, wenn ihre Überschreitung auf die Klage eines Drittbetroffenen hin dem Verfahren den Boden entziehen könnte (vgl. Ronellenfitsch, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl. 1998, § 17 Rn. 105).
c) Die Klägerin ist durch die Verfahrensgestaltung nicht in dem Recht auf substanzielle Erörterung ihrer Einwendungen verletzt worden. Sie rügt, eine substanzielle Erörterung sei daran gescheitert, dass wesentliche Gutachten nicht ausgelegt worden seien, sondern nur bei dem Beklagten hätten eingesehen werden können. Abgesehen davon, dass im Anhörungsverfahren nicht notwendig alle Gutachten, auf denen die Planung beruht, öffentlich ausgelegt werden müssen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 6 S. 12), hat die Klägerin nicht geltend gemacht, sie selbst sei gehindert gewesen, vor der Erörterung Kenntnis von den Gutachten zu nehmen, deren Auslegung sie vermisst. Sollte die Erörterung mit anderen Betroffenen defizitär gewesen sein, berührt das nicht ihre Rechtssphäre.
Mitwirkungsrechte der Klägerin an dem durchgeführten Erörterungstermin wurden auch nicht dadurch verletzt, dass die Anhörungsbehörde dem Vorhabenträger die Möglichkeit eingeräumt hat, auf seitens eines Naturschutzvereins und einer Bürgerinitiative im Erörterungstermin überreichte Ausarbeitungen schriftlich zu antworten, und den betreffenden Einwendern ihrerseits Gelegenheit zur Erwiderung auf die Stellungnahmen des Vorhabenträgers gegeben hat. Die Anhörungsbehörde ist gesetzlich nicht verpflichtet, den Erörterungstermin einheitlich unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Einwender abzuhalten (Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - NVwZ 1988, 527 <530>). Dann kann es auch nicht verfahrensfehlerhaft sein, die sachliche Auseinandersetzung mit im Erörterungstermin überreichten Eingaben, die erst eine Sichtung und Prüfung erfordern, zu einem späteren Zeitpunkt mündlich oder - zumal wie hier im Einvernehmen mit den betreffenden Einwendern - schriftlich nachzuholen, ohne die im Termin anwesend gewesenen sonstigen Einwender erneut hinzuzuziehen.
d) Ein Verfahrensfehler liegt ferner nicht darin, dass die Anhörungsbehörde davon abgesehen hat, nach Ablauf der Einwendungsfrist geänderte Planunterlagen und eingeholte Gutachten auslegen zu lassen. Soll ein bereits ausgelegter Plan geändert werden, so erübrigt sich grundsätzlich eine erneute Auslegung; nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW reicht es vielmehr aus, Behörden und Drittbetroffenen, deren Aufgabenbereich bzw. Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, die Änderung mitzuteilen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Planänderungen so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <145>). Diese Vorgaben sind beachtet worden. Die geänderten Unterlagen - namentlich der landschaftspflegerische Begleitplan einschließlich des ergänzenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sowie die Schadstoffuntersuchung und die schalltechnische Berechnung in den Deckblattfassungen - beschränkten sich auf Detailänderungen und eine vertiefte Prüfung von Betroffenheiten, ohne das Gesamtkonzept der Planung zu ändern oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen zu gelangen. Einer erneuten Planauslegung bedurfte es daher gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW nicht. Vielmehr reichte es aus, der Klägerin zu Planänderungen, die ihre Belange erstmalig oder verstärkt berührten, Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Dass dies in unzureichendem Maße geschehen wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht aus § 9 Abs. 1 UVPG. Aufgrund der geänderten Planunterlagen sind weder unter dem Blickwinkel des Natur- und Artenschutzes noch unter dem des sonstigen Umweltschutzes wesentlich verschärfte Umweltauswirkungen erkennbar geworden. Deshalb war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtbar. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, könnte sich die Klägerin darauf im Übrigen nicht berufen, da ihr Beteiligungsrecht hiervon nach den vorstehenden Ausführungen nicht berührt würde.
Soweit der Beklagte darüber hinaus nachträglich Gutachten eingeholt hat, die nicht Bestandteile der Deckblätter geworden sind (aktualisierte Verkehrsuntersuchung vom Juni 2006 und hydrogeologisches Gutachten vom Februar 2006), war eine Auslegung ebenfalls nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potenziell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344 f.>). Ob Gutachten dazugehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Das gilt auch für nachträglich eingeholte Gutachten. Anlass, sie auszulegen, besteht nur, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können. Für beide genannten Gutachten trifft dies nicht zu. Die Verkehrsuntersuchung aktualisiert lediglich die früheren Verkehrsprognosen, ohne zu erheblichen Änderungen der Prognoseergebnisse zu gelangen. Das hydrogeologische Gutachten hat frühere Untersuchungsergebnisse bestätigt und ergänzt, aber nicht zu einer wesentlich veränderten Einschätzung des hydrogeologischen Risikopotenzials geführt. Ein weitergehendes Interesse, sich mit Einwendungen gegen das Vorhaben zu wenden, konnte sich aus beiden Unterlagen für die Klägerin, die bereits im ursprünglichen Anhörungsverfahren eine unzutreffende Prognose der künftigen Verkehrsbelastung und die ungenügende Bewältigung hydrogeologischer Risiken gerügt hatte, nicht ergeben.
e) Die weiteren Einwände, der Plan hätte wegen vorhabenbedingter Verschärfung der Hochwassergefahr des Angerbachs im Düsseldorfer Stadtteil Angermund gemäß § 17 Abs. 3a FStrG a.F. (§ 17a Nr. 1 FStrG n.F.) auch bei der Stadtverwaltung Düsseldorf ausgelegt werden müssen und außerdem habe der Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Straßenoberflächenwasser in den Angerbach und seine Zuflüsse ohne das gemäß § 14 Abs. 3 WHG erforderliche Einvernehmen der zuständigen Wasserbehörde erteilt, verhelfen dem Anfechtungs- und Feststellungsbegehren gleichfalls nicht zum Erfolg. Mit diesen Rügen macht die Klägerin nämlich Verfahrensfehler geltend, die - sofern sie vorliegen - nicht der Planfeststellung, sondern allein der ihr gegenüber rechtlich selbständigen, für die Klägerin nicht anfechtbaren wasserrechtlichen Erlaubnis anhaften.
Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet zwar die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 14 Abs. 1 WHG). Durch diese Einbindung der Erlaubniserteilung in das Planfeststellungsverfahren wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sich das Verfahren grundsätzlich insgesamt nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen Planfeststellungsrechts richtet. Es kommt also zu einer Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration. Von einer Entscheidungskonzentration sieht § 14 Abs. 1 WHG, der im Verhältnis zu § 17c FStrG n.F. i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die speziellere Regelung darstellt, aber ausdrücklich ab; die wasserrechtliche Entscheidung tritt als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung, auch wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen wird (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 450>). Soweit sich Verfahrensverstöße ausschließlich auf das Zustandekommen der wasserrechtlichen Entscheidung beziehen, handelt es sich deshalb um Mängel allein dieser Entscheidung und nicht der Planfeststellung.
Für die hier geltend gemachten Verfahrensmängel trifft dies zu. Dass das Einvernehmenserfordernis des § 14 Abs. 3 WHG ausschließlich die Erteilung der für die Straßenentwässerung benötigten Einleitungserlaubnisse betrifft, liegt auf der Hand. Nichts anderes gilt jedoch auch für das behauptete Erfordernis einer Planauslegung in Düsseldorf, das für die wasserrechtliche Erlaubniserteilung nur kraft der Verfahrenskonzentration zum Tragen kommen kann. Denn Auswirkungen des Vorhabens, die nach § 17 Abs. 3a FStrG a.F. eine Auslegung in Düsseldorf nötig machen konnten, waren allenfalls in Gestalt wasserrechtlich relevanter Überschwemmungen des Angerbachs auf Düsseldorfer Stadtgebiet zu besorgen.
Bezogen auf Verfahrensfehler der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Klägerin indessen nicht rügebefugt. Die wasserrechtlichen Ge-stattungstatbestände vermitteln Drittschutz nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots. Geschützt sind mithin allein solche Dritte, deren Belange in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (Urteile vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 <41 ff.> und vom 16. März 2006 a.a.O Rn. 452). Eine derartige eigene Rechtsbetroffenheit durch die wasserrechtliche Erlaubnis hat die Klägerin weder unter dem Aspekt der Überschwemmungsgefahr noch unter dem der Gefahr von Gewässerverunreinigungen auch nur ansatzweise dargetan.
Eine weitergehende Rügebefugnis hinsichtlich etwaiger Verfahrensfehler der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer enteignungsrechtlichen Betroffenheit der Klägerin, und zwar unabhängig davon, ob und ggf. inwieweit ein enteignungsrechtlich Betroffener sich auf objektiv-rechtliche Verfahrensverstöße berufen kann. Das gilt zum einen in Bezug auf die wasserrechtliche Erlaubnis. Denn sie erschöpft sich darin, den Weg für eine Gewässerbenutzung freizumachen; sie entfaltet hingegen keine enteignungsrechtliche Vorwirkung, die ihr gegenüber eine umfassende Rügebefugnis eröffnen könnte (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 454). Zum anderen ‚infizieren’ die geltend gemachten Verfahrensmängel der wasserrechtlichen Erlaubnis auch nicht die Planfeststellung mit der Folge, dass die von der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Klägerin sie gegenüber Letzterer rügen könnte. Allerdings stehen Planfeststellungsrecht und Wasserrecht trotz § 14 Abs. 1 WHG nicht zusammenhanglos nebeneinander. Wasserrechtliche Zulassungshürden führen zur Unzulässigkeit eines Planvorhabens, wenn sie unüberwindlich sind und das Vorhaben sich ohne die Gewässerbenutzung nicht verwirklichen lässt. Ein solches Vorhaben erweist sich im Sinne des Planungsrechts als nicht erforderlich (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 452); es dient demgemäß nicht dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und vermag folglich den enteignenden Zugriff auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht zu rechtfertigen. Ausräumbare Mängel der wasserrechtlichen Erlaubnis lassen die Planfeststellung wegen der rechtlichen Selbständigkeit beider Rechtsakte hingegen unberührt. Weder das Gemeinwohlerfordernis (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) noch das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Enteignung (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) gebieten mithin, dem von der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen die Berufung auf derartige Mängel zuzubilligen.
Die hier in Rede stehenden Verfahrensmängel betreffen keine unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden. Dass die Auslegung der Planunterlagen in Düsseldorf unterblieben ist, lässt nicht den Schluss zu, die Hochwasserproblematik sei unlösbar, so dass das Vorhaben an ihr scheitern müsste. Soweit die Wasserbehörde im Verfahren Vorbehalte gegen die beabsichtigte Erlaubniserteilung geäußert hat, waren diese nicht von grundsätzlicher Natur, sondern bezogen sich nur auf die - variablen - Einleitungsmodalitäten.
f) Schließlich begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die mit der Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen Regelungen ohne Beteiligung der Fachbehörden und anerkannten Naturschutzvereine verfügt worden sind. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin als Enteignungsbetroffene insoweit überhaupt rügebefugt wäre. Denn die Regelungen haben Planergänzungen zum Schutze der Natur zum Gegenstand, über die gemäß § 17d Satz 1 FStrG im Verfahren nach § 76 VwVfG zu entscheiden war. Da mit der Ergänzung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes verbunden sind, bedurfte es für sie keiner (erneuten) Beteiligung der Naturschutzbehörden und -vereine. Ob der Pächter der Ausgleichsfläche hätte beteiligt werden müssen, kann offen bleiben. Sollte das Verfahren insoweit fehlerhaft durchgeführt worden sein, so handelt es sich um einen Mangel, der weder die Gemeinwohldienlichkeit des Vorhabens in Frage stellt noch in anderer Weise die Rechtssphäre der Klägerin berührt und deshalb von ihr nicht gerügt werden kann.
2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften des materiellen Rechts, die dem Aufhebungs- oder dem hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren zum Erfolg verhelfen könnten.
a) Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Diese gesetzliche Bedarfsfeststellung, deren sachliche Rechtfertigung auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, ist für die Planfeststellung verbindlich.
Besondere Umstände, die die Erforderlichkeit des Vorhabens gleichwohl entfallen ließen, sind zu verneinen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die mit dem Vorhaben verbundene Benutzung oberirdischer Gewässer an unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden scheitern müsste und sich das Vorhaben aus diesem Grund als nicht realisierbar erweist. Anhaltspunkte dafür sind weder - wie bereits im Zusammenhang mit den gerügten Verfahrensfehlern ausgeführt - in den unter Einbindung der Wasserbehörde durchgeführten fachlichen Prüfungen zutage getreten noch von der Klägerin oder anderen Betroffenen geltend gemacht worden.
b) Dem Planvorhaben stehen keine artenschutzrechtlichen Verbote entgegen.
aa) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch die Planfeststellungsbehörde beruht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus (vgl. dazu und zum Folgenden Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 <Rn. 54 ff.> m.w.N.). Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung.
Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: Der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen.
Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung auf ökologische Bewertungen angewiesen ist, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.
(2) Die dem Planfeststellungsbeschluss in seiner aktuellen Fassung zugrunde gelegte Bestandsaufnahme genügt diesen Anforderungen sowohl im methodischen Ansatz als auch in der praktischen Durchführung.
Grundlage der Beurteilung waren zum einen aus Anlass des Vorhabens vorgenommene Untersuchungen vor Ort und zum zweiten ergänzend ausgewertetes Erkenntnismaterial anderen Ursprungs. Für ein vom Vorhabenträger in Auftrag gegebenes zooökologisches Gutachten des biologischen Fachbüros Hamann & Schulte aus dem Jahr 1996 fanden zwischen Anfang März und Mitte Juli 1995 acht Kartierungsexkursionen zu verschiedenen Tageszeiten statt, bei denen Vögel systematisch erfasst wurden. Amphibien wurden von Anfang März bis Ende Mai 1995 systematisch durch Kontrollen von Laichgewässern ermittelt. Eine zusätzliche abendliche Begehung diente der Kartierung von Vorkommen nachtaktiver Tiere. Dasselbe Planungsbüro führte im Auftrag des Vorhabenträgers zur Vorbereitung des dritten Deckblattverfahrens 2006 eine weitere Untersuchung durch, in deren Verlauf zwischen Ende März und Mitte September 2006 bei zwölf Begehungen tagsüber und teilweise bis in die Nacht hinein schwerpunktmäßig Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien erfasst wurden. Neben diesen Untersuchungen zur Erfassung des Tierbestandes erfolgten 1995 und aktualisierend 2002 Biotoptypenkartierungen für den landschaftspflegerischen Begleitplan, die zusammen mit den faunistischen Erhebungen die Basis für eine Analyse faunistischer Funktionsräume bildeten. Zusätzliches Datenmaterial wurde erschlossen durch Auswertung von Erfassungsarbeiten aus anderem Anlass (Untersuchungen des IVÖR aus dem Jahr 2000 und der Biologischen Station Urdenbacher Kämpe von 1998/2000, des Biotop- und Fundortkatasters der LÖBF, des Fundortkatasters der ULB Mettmann sowie weiterer fachlicher Unterlagen). Diese zweigleisige Vorgehensweise entspricht den dargestellten rechtlichen Vorgaben und gewährleistet eine breite Datenbasis für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände.
Die umfänglichen Einwände der Klägerin gegen die Aussagekraft der Bestandsaufnahme greifen demgegenüber nicht durch. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die folgenden Gesichtspunkte:
Die Kritik der Klägerin am Alter der erhobenen Daten ist überholt durch die vorgenommenen Aktualisierungen. Zusätzlich zu den erwähnten Nacherhebungen ist der Datenfundus des landschaftspflegerischen Begleitplans und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags 2006 im Rahmen eines Daten-Monitorings auf seine Aktualität hin überprüft worden. Ausweislich des begründenden Teils der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses ist hierbei und in der abschließenden Prüfung zahlreichen Hinweisen der Naturschutzbehörden und des ehrenamtlichen Naturschutzes durch ergänzende Feststellungen und im Wege von Wahrunterstellungen Rechnung getragen worden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, mehrere jüngere Erfassungsarbeiten seien unberücksichtigt geblieben, hat sie versäumt, substanziiert darzulegen, um welche Arbeiten es sich handelt und welche Erkenntnisse sich aus ihnen ergeben sollen. Ebenso wenig überzeugen die von Klägerseite aus Messtischblättern mit darin enthaltenen faunistischen Angaben gezogenen Schlüsse, da der Maßstab der betreffenden Kartenwerke (1:25 000) für sich genommen keine für die artenschutzrechtliche Beurteilung ausreichende räumliche Zuordnung der aufgeführten Tiervorkommen zulässt.
Unberechtigt ist ferner der Vorwurf, die Ermittlungen reichten nach Art und Umfang nicht aus, um die für die artenschutzrechtliche Beurteilung maßgeblichen Tierarten, ihre Verbreitung und ihre geschützten Lebensstätten zu erfassen.
Ihren ursprünglichen Einwand, es seien nicht alle berücksichtigungsbedürftigen Arten bei der Bestandsaufnahme in den Blick genommen worden, hat die Klägerin nach Aktualisierung des Datenmaterials nicht aufrecht erhalten. In der Ausarbeitung des Klägers des Parallelverfahrens BVerwG 9 A 38.07 , die sie zum Gegenstand ihres eigenen Vortrags gemacht hat, heißt es ausdrücklich, alle planungsrelevanten Arten seien in die Prüfung einbezogen worden.
Bezogen auf Methodik und Intensität der Erfassung von Fledermausarten hat die Klägerseite unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der RegioConsult Verkehrs- und Umweltmanagement Wulf Hahn & Dr. Ralf Hoppe GbR (nachfolgend RegioConsult) vom November 2007 vor allem kritisiert, die bloße Detektorerfassung habe nicht ausgereicht, um das ganze Spektrum der vorkommenden Arten und ihre Quartiere zu erfassen; aussagekräftig sei erst eine Kombination dieser Erfassungsmethode mit Netzfängen und anschließender Telemetrierung sowie Baumhöhlenkartierungen in den Rodungsbereichen. Diese Kritik vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie erklärtermaßen von dem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgeht, der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung habe den gleichen Anforderungen zu genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten; deshalb seien prinzipiell alle nach dem Stand der Wissenschaft verfügbaren Erkenntnismittel auszuschöpfen. Nach der Senatsrechtsprechung können die zum Habitatschutz entwickelten Grundsätze auf den allgemeinen Artenschutz wegen der Unterschiede beider Schutzregime gerade nicht ohne Abstriche übertragen werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 55 ff.). Die Erläuterungen des Beklagten in der Begründung der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses belegen vielmehr plausibel die Aussagekraft der bei den Begehungen mit Hilfe von Detektorerfassungen und Sichtbeobachtungen gewonnenen Ergebnisse. Danach ermöglicht es auch die Detektorerfassung, Fledermäuse der nach den naturräumlichen Verhältnissen in Betracht kommenden Arten einschließlich baumbewohnender Arten zu orten und nach Artzugehörigkeit zu identifizieren. Dass dies bei manchen Arten schlechter gelingt als bei anderen, stellt die Methode bei daran angepasstem Untersuchungsaufwand nicht in Frage. Dieser Aufwand war mit immerhin acht bis in die Nachtstunden reichenden Begehungen beträchtlich; dass er hinter dem fachlich gebotenen Maß zurückgeblieben wäre, ist der Stellungnahme von RegioConsult nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die Art der Durchführung, bei der darauf geachtet worden ist, dass sowohl Sichtbeobachtungen als auch Detektorerfassungen entlang von als Leitlinien geeigneten Vegetationsstrukturen und an ausgewählten Punkten, an denen Fledermäuse zu erwarten waren (Gewässer, höhlenreiche Baumbestände), erfolgt sind. Dass die Zwillingsarten Kleine und Große Bartfledermaus mit der Detektortechnik nicht eindeutig unterschieden werden können, ist zu vernachlässigen, weil bis auf eine nicht den eigentlichen Untersuchungsraum betreffende Ausnahme keine Nachweise vorliegen, die ein Vorkommen dieser Zwillingsarten als möglich erscheinen lassen. Unter diesen Umständen brauchte sich der Beklagte nicht veranlasst zu sehen, zusätzlich zur Detektorerfassung die wesentlich aufwendigere und für die Tiere belastende Methode des Netzfanges mit anschließender Telemetrierung einzusetzen.
Defizitär sind auch nicht die Feststellungen zu Fledermausquartieren. Bei den durchgeführten Begehungen ist ausweislich der Ausführungen in der Begründung der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses gezielt nach Fledermausquartieren gesucht worden. Dass dabei nur Balzquartiere, aber keine Wochenstuben oder Winterquartiere entdeckt wurden, lässt nicht den Schluss auf eine zu geringe Untersuchungstiefe zu. Konkrete Hinweise, die auf derartige Quartiere in den vorgesehenen Rodungsbereichen hindeuten würden und deshalb Anlass zu vertieften Kontrollen hätten geben müssen, sind weder von Klägerseite gegeben worden noch bei der ergänzenden Auswertung anderer Quellen zutage getreten. Insbesondere war der Beklagte ohne solche Hinweise nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht gehalten, mittels Videotechnik Baumhöhlen in den Rodungsbereichen auf Fledermausbesatz hin zu untersuchen oder mittels Telemetrierung Quartiersuche zu betreiben. Das gilt auch für Tagesquartiere, die - wie vom Beklagten unbestritten vorgetragen - einem ständigen Wechsel unterliegen, so dass einschlägige Untersuchungsergebnisse bloße Momentaufnahmen ohne längerfristige Aussagekraft darstellen würden.
Ebenso wenig greifen die Einwände der Klägerin gegen die Erfassung der Avifauna durch. Im Rahmen der 2006 vom Büro Hamann & Schulte durchgeführten Untersuchung ist mit zwölf - auch - der Ermittlung des Vogelbestandes dienenden Begehungen, von denen acht bis zum Einbruch völliger Dunkelheit dauerten, ein Untersuchungsaufwand getrieben worden, den auch die Klägerin nicht als fachlich unzureichend rügt. Die Entscheidung, mit der Untersuchung erst gegen Ende des Monats März zu beginnen, hat der Beklagte mit Hinweis auf die lange Winterperiode im Untersuchungsjahr schlüssig gerechtfertigt, ohne dass dem von Klägerseite etwas entgegengesetzt worden wäre. Ablauf und Ergebnisse der Untersuchung sind jedenfalls in den Grundzügen dem darüber gefertigten Erläuterungsbericht zu entnehmen und damit ausreichend dokumentiert. Dass der Bericht nicht mit weitergehenden Detailangaben über jede Einzelbeobachtung befrachtet worden ist, gibt keinen Anlass zu Beanstandungen, zumal die betreffenden Daten nach den Angaben in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses in digitaler Form gespeichert sind. Soweit der Beklagte dem Einwand von RegioConsult, eine Brutvogelrevierkartierung wäre unabdingbar gewesen, mit der Behauptung begegnet ist, eine solche habe stattgefunden, lässt sich dies anhand der Planungsunterlagen und sonstigen dem Gericht zugänglich gemachten Materialien allerdings nicht nachvollziehen. Daraus folgt aber kein Ermittlungsdefizit, da nicht festgestellt werden kann, dass die äußerst aufwendige Erfassungsmethode flächendeckender Revierkartierung einem allgemein anerkannten Ermittlungsstandard entspricht. Das von RegioConsult als alleiniger Beleg genannte Werk (Südbeck u.a., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, S. 40 ff.) lässt einen solchen Schluss nicht zu (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - NuR 2009, 112 <Rn. 81>).
bb) Auf der Grundlage der hiernach nicht zu beanstandenden Bestandsaufnahme hat der Beklagte zu Recht Verstöße des Vorhabens gegen artenschutzrechtliche Verbote verneint.
(1) Maßgeblich für die artenschutzrechtliche Prüfung der Verbotstatbestände ist § 42 BNatSchG in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873) mit Wirkung vom 18. Dezember 2007 (Art. 3) erhalten hat. Obgleich der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss unter der Geltung des § 42 BNatSchG a.F. ergangen ist, findet die Neufassung Anwendung, denn der Beklagte hat seine artenschutzrechtliche Prüfung in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Dezember 2007 nicht nur bezogen auf die vorsorgliche Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung, sondern ausweislich der Begründung des Änderungsbeschlusses auch bezogen auf das Eingreifen der Verbote aktualisiert.
(2) Das Vorhaben verletzt nicht die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F.
Diese Vorschrift verbietet, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die genannten Verbotstatbestände sind individuenbezogen. Für das Tötungsverbot bedeutet dies aber nicht, dass absehbare Einzelverluste durch den Straßenverkehr notwendig den Verbotstatbestand verwirklichen. Da die Schädigung einzelner Tiere der besonders geschützten Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen die nahezu unvermeidliche Konsequenz jedes Straßenneu- oder -ausbaus ist, würden Straßenbauvorhaben anderenfalls stets gegen das Tötungsverbot verstoßen und könnten nur im Wege der Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG n.F. unter den dafür geltenden engen Voraussetzungen zugelassen werden. Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 <Rn. 219> und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 91; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 11 <zu Nr. 7>). Davon kann nur ausgegangen werden, sofern es erstens um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Straßenverkehrs betroffen sind, und zweitens diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sich nicht beherrschen lassen.
Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Beklagten, das Vorhaben stehe mit § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. in Einklang, nicht zu beanstanden.
Der Planfeststellungsbeschluss geht in seiner geänderten Fassung vom Verlust einzelner Tiere durch Kollision mit Kraftfahrzeugen beim Betrieb der Autobahn aus, verneint aber ein besonderes Kollisionsrisiko. Für Amphibien überzeugt diese Beurteilung schon deshalb, weil in den durchgeführten Untersuchungen keine ausgeprägten Wanderkorridore besonders geschützter Amphibienarten festgestellt und die nach ihrer Biotopstruktur als Wanderkorridore geeigneten Bachtäler von der Trasse überbrückt werden. Für Exemplare von Fledermaus- und tieffliegenden Vogelarten stellt der Beklagte besondere Risiken durch den Straßenverkehr nicht generell in Frage, sieht diese Risiken, gestützt auf die fachliche Einschätzung seiner Gutachter, aber durch die bauliche Ausgestaltung des Vorhabens und flankierende Vermeidungsmaßnahmen (Führung der Autobahn im Einschnitt bzw. zwischen Verwallungen sowie Überbrückung der Bachtäler, Aufwuchs auf den Außenböschungen, Fledermausschutzzäune sowie Schutzwände auf den Autobahnbrücken) auf ein unbedenkliches Maß eingeschränkt. Diese Beurteilung leuchtet zunächst insoweit ein, als es um Flüge zur Querung der Trasse geht. Soweit die Trasse im Einschnitt und zwischen Verwallungen verläuft, ergibt sich durchgängig eine Höhendifferenz zwischen Fahrbahn und Böschungsoberkante von mindestens 3 m. Nimmt man den Aufwuchs auf den Außenböschungen hinzu, so wird deutlich, dass die querenden Tiere in erheblicher Höhe in die Trasse einfliegen, wodurch sich das Kollisionsrisiko stark verringert. Im Bereich der von der Trasse überbrückten Täler ist das Risiko sogar doppelt reduziert, nämlich zum einen durch die Querungsmöglichkeit unterhalb der Brücken, zum anderen durch die auf den Brücken vorgesehenen 3 m hohen Schutzwände. Für Fledermäuse kommt hinzu, dass im Bereich der einzigen Leitstruktur (am Nottbergweg) in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses beiderseits der Trasse Fledermausschutzzäune angeordnet worden sind, um ein direktes Einfliegen in die Trasse zu verhindern.
Die Einwände der Klägerseite gegen die Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen können nicht überzeugen. Warum die Schutzwände auf den Brücken zu niedrig und teilweise falsch platziert sein sollen, ist nicht nachvollziehbar begründet worden. Die Behauptung, die Fledermausschutzzäune seien mit 3 m um 1 bis 1,5 m zu niedrig, um effektiven Schutz zu bieten, verkennt, dass die geplante Höhe der Zäune 4 m beträgt. Allerdings gibt der Klägervortrag Anlass zu prüfen, ob neben schlichten Überflügen zur Trassenquerung für Fledermäuse und Raubvögel Flugbewegungen von größerem Umfang im Straßenraum zur Jagd auf Mäuse bzw. Insekten in Rechnung zu stellen sind, die naturgemäß bis auf das Fahrbahnniveau hinabreichen. Ein gesteigertes Risiko, auf diese Weise zu Schaden zu kommen, leitet die Klägerseite gestützt auf die Einschätzung ihrer Fachgutachter daraus ab, dass die Fahrbahnränder und Innenböschungen infolge regelmäßiger Mahd ein bevorzugtes Jagdrevier für Raubvögel bildeten und die sich im Sonnenlicht erwärmende Fahrbahn Insekten und folgeweise auch jagende Fledermäuse anlocke. Dieser Argumentation ist der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. W. indes in der mündlichen Verhandlung mit Sachargumenten entgegengetreten. Er hat hierzu hingewiesen auf die hohe Belastung des betroffenen Raums durch Verkehrslärm, der sich zwischen den Straßenböschungen fange, und die durch den Verkehr hervorgerufenen Luftwirbel, die eine Aufheizung der Fahrbahn verhinderten. Dass diese Erwägungen fachlich unvertretbar wären und der Beklagte, indem er sie sich zu eigen gemacht hat, seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte, lässt sich nicht feststellen; seine Schlussfolgerung, auch unter dem genannten Gesichtspunkt bestehe kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, hält daher gerichtlicher Kontrolle stand.
Unter den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. fallende baubedingte Schädigungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Gewässer mit Nachweisen von Vorkommen besonders geschützter Amphibienarten oder auch nur mit einer als Laichgewässer dieser Arten geeigneten Habitatstruktur werden durch den Bau der Autobahn weder ganz noch teilweise zerstört; Verluste von Laich, Larven oder adulten Tieren dieser Arten sind danach auszuschließen. Die Tötung oder Verletzung von Exemplaren besonders geschützter Fledermaus- und Vogelarten sowie die Zerstörung oder Beschädigung ihrer Entwicklungsformen wird wirksam verhindert durch die zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung. Offenlandbereiche dürfen nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar geräumt werden, so dass die Brutzeit von Vögeln ausgeklammert bleibt. Die Rodung von Gehölzen und Einzelbäumen ist sogar auf die erste Oktoberhälfte und damit auf einen Zeitraum beschränkt, in dem die Vogelbrut in Nisthöhlen und Horsten abgeschlossen und der Bezug von Winterquartieren durch Fledermäuse noch nicht zu erwarten ist. Soweit dennoch Höhlen in zu rodenden Bäumen belegt sein sollten, was für die Nutzung durch Fledermäuse als Tagesquartiere in Betracht zu ziehen sein könnte, ist nach der nicht substanziiert in Zweifel gezogenen fachlichen Einschätzung des Beklagten verlässlich zu erwarten, dass die Tiere durch den Lärm der Rodungsarbeiten vergrämt werden.
Ob Exemplare des zu den besonders geschützten Arten zählenden Edelkrebses, dessen Vorkommen in der Anger zwischen den Beteiligten streitig geblieben ist, durch die Einleitung von Straßenoberflächenwasser in deren Zuflüsse geschädigt werden können, ist eine die wasserrechtliche Erlaubnis betreffende Frage, auf die es für die artenschutzrechtliche Beurteilung der Planfeststellung nicht ankommt.
(3) Das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot ist gleichfalls nicht verletzt.
(a) § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. verbietet es, Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Erfolgt der Zugriff im Zuge eines nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft, der auch in einem unter dem Blickwinkel der Eingriffsregelung unbedenklichen Straßenbauvorhaben bestehen kann, so findet gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG n.F. eine ergänzende Regelung Anwendung. Dann scheidet, soweit Tierarten nach Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitat-richtlinie - FFH-RL) oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 aus, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F.). Um dies zu gewährleisten, können nach Abs. 5 Satz 3 auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG n.F. hat die Verbotsprüfung demnach zweistufig zu erfolgen: Auf der ersten Stufe stellt sich die Frage, ob auf eine geschützte Lebensstätte mit einer der genannten Tathandlungen eingewirkt wird. Trifft dies zu, so sind auf der zweiten Stufe die Konsequenzen in den Blick zu nehmen, die damit für die von der betroffenen Lebensstätte für die sie nutzenden Tiere erfüllte Funktion verbunden sind.
Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nach der Rechtsprechung des Senats zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222) nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. An der damit verbundenen engen räumlichen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F., der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 42 Abs. 5 BNatSchG n.F., die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 <786>). Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahe legt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - wie einzelne Nester oder Höhlenbäume - einschließt. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist.
Wie bereits erwähnt, liegt der Ergänzung des Verbotstatbestandes in § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. eine funktionsbezogene Zielrichtung zugrunde; die Regelung richtet sich darauf, die von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten erfüllte ökologische Funktion aufrechtzuerhalten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 12 <zu Nr. 7>). Hingegen trifft es jedenfalls für die Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nicht zu, dass sie den Individuenbezug des Verbotstatbestandes durch einen bloßen Populationsbezug ersetzt (in diesem Sinne aber Gellermann, NuR 2009, 85 <89>). Der in Abs. 5 Satz 2 vorausgesetzte volle Funktionserhalt ist nämlich nicht schon dann gegeben, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden.
(b) Gegen kritische Stimmen in der Literatur (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 <788>; derselbe, NuR 2009, 85 <89>; Möckel, ZUR 2008, 57 <62 f.>) ist an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 98) vertretenen Auffassung festzuhalten, dass die Neufassung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots jedenfalls in wesentlichen Anwendungsbereichen mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Ob es Fallgestaltungen gibt, in denen das nationale Recht und das Gemeinschaftsrecht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, da dies für den Streitfall nicht zutrifft.
Was zunächst die Anwendung der Neuregelung auf Arten des Anhangs IVa FFH-RL anbelangt, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber sich mit der funktionsbezogenen Regelung des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. an Überlegungen der Europäischen Kommission in ihrem Leitfaden zum Artenschutz (endgültige Fassung, Februar 2007, S. 43 ff. unter II. 3.4. b und d) angelehnt hat (vgl. die Gesetzesbegründung a.a.O. S. 11 f.). Nach dem Leitfaden der Kommission, deren Verständnis des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL wegen ihrer Stellung als Hüterin des Gemeinschaftsrechts (Art. 211 EG) besonderes Gewicht für dessen Auslegung zukommt, besteht das eigentliche Ziel dieser Bestimmung darin, die ökologische Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern (II. Rn. 53). Dementsprechend befürwortet die Kommission eine eher weite Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- und Ruhestätte, wobei artspezifischen Ansprüchen und Verhaltensweisen Rechnung zu tragen ist. Danach ist die Gesamtheit mehrerer im Dienst der betreffenden Funktion stehender Plätze, sofern diese im räumlichen Zusammenhang einen Verbund bilden, als geschützte Lebensstätte zu begreifen (vgl. II. Rn. 62 f.). Das hat zur Folge, dass Flexibilität bei der Beurteilung von Eingriffen gewonnen wird und funktionserhaltende Maßnahmen berücksichtigt werden können (vgl. II. Rn. 62). Dieses Normverständnis kann nach Auffassung des Senats bei einer den Sinn und Zweck der Richtlinie beachtenden Auslegung keinen Zweifeln unterliegen. Da die Habitatrichtlinie nicht eigenständig umschreibt, was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte anzusehen ist, handelt es sich in Anbetracht der nach dem Richtlinienzweck gebotenen funktionsbezogenen Betrachtungsweise um eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann. Dieser Verweisung des Gemeinschaftsrechts auf naturschutzfachliche Begriffe trägt die deutsche Regelung der Sache nach jedenfalls dann uneingeschränkt Rechnung, wenn es bei einer Tierart um den Schutz eines von ihr als ‚Ruhestätte im weiteren Sinne’ genutzten funktionalen Verbundkomplexes von ‚Ruhestätten im engeren Sinne’ - hier z.B. im ständigen Wechsel genutzter Tagesquartiere von Fledermäusen - geht.
Ein formaler Unterschied besteht zwar darin, dass funktionale Erwägungen bei der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung schon bei der Subsumtion unter den Begriff der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte zum Tragen kommen, während sie nach deutschem Artenschutzrecht erst auf der zweiten, durch § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. gesteuerten Prüfungsstufe Bedeutung gewinnen. Für das Schutzziel des Funktionserhalts spielt das aber keine Rolle. Der Senat hat keinen Zweifel, dass es dem nationalen Gesetzgeber mit Rücksicht auf den Spielraum, den gemeinschaftsrechtliche Richtlinien ihm bei der Wahl von Form und Mitteln zur Zielerreichung belassen und belassen müssen, frei stand, den gemeinschaftsrechtlich geforderten Schutzstandard auf dem gewählten Weg zu erreichen. Auch die Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ist in diesem Zusammenhang gemeinschaftsrechtskonform, weil solche Maßnahmen - nicht weniger als Vermeidungsmaßnahmen - die ununterbrochene Funktionserfüllung gewährleisten müssen und sich damit in der Terminologie der Kommission gleichfalls als funktionserhaltende Maßnahmen darstellen.
Jedenfalls bezogen auf Fallgestaltungen, über die hier zu entscheiden ist, steht auch Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103 S. 1 - Vogelschutzrichtlinie - VRL) der Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nach Maßgabe des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. nicht entgegen. Die Vorschrift verbietet die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern sowie die Entfernung von Nestern. Ihr Anwendungsbereich ist deutlich enger gefasst als der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 <Rn. 43> zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.). Dem Wortlaut nach, der auf den Begriff des Nestes abstellt und diesen in einen engen Zusammenhang zum weiteren Schutzobjekt der Eier rückt, umfasst der Schutz das selbstgebaute, aktuell belegte Nest. Der Regelungszweck, den für den Brutvorgang benötigten Ablageplatz der Eier zu schützen, mag dafür sprechen, den Schutz der Regelung für Vogelarten, die von ihnen gebaute Nester regelmäßig wiederverwenden oder ohne eigenen Nestbau geeignete Baumhöhlen, Felsvorsprünge oder ähnliche spezifische Strukturen regelmäßig wiederkehrend als Brutplatz nutzen, in funktionaler Betrachtung über den Normtext hinaus auf die aktuell nicht genutzten Nester bzw. sogar die das Nest ersetzenden Strukturen auszudehnen. Gründe des Funktionsschutzes können dies aber allenfalls dann rechtfertigen, wenn die konkret betroffenen Vögel artbedingt auf die Wiederverwendung des Nestes bzw. der Baumhöhle oder der sonstigen nestersetzenden Struktur angewiesen sind. An einem Angewiesensein in diesem Sinne fehlt es unzweifelhaft, falls sie auf - natürlich vorhandenen oder künstlich geschaffenen - Ersatz ausweichen können. Aufgrund dessen steht es im Einklang mit Art. 5 Buchst. b VRL, § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. auf aktuell nicht besetzte Fortpflanzungsstätten von Exemplaren europäischer Vogelarten anzuwenden. Bezogen auf Ruhestätten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. kann sich ein Widerspruch zu Art. 5 Buchst. b VRL schon deshalb nicht ergeben, weil der Begriff der Ruhestätte in der Verbotsregelung der Vogelschutzrichtlinie keine Entsprechung findet.
(c) Diesen Vorgaben des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird das Vorhaben gerecht.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten streng geschützter Amphibienarten sind trotz darauf gerichteter Erhebungen im Trassenbereich nicht festgestellt worden. Soweit einzelne Flächen als Landlebensräume - eingeschränkt - geeignet sein könnten, enthalten sie allenfalls potenzielle Lebensstätten, die dem Schutz des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. nicht unterfallen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 100).
Bezogen auf Fledermäuse sind bei der durchgeführten Bestands-aufnahme Wochenstuben, Balzquartiere und örtlich tradierte Winterquartiere nicht aufgefunden worden. Der von Klägerseite gegebene Hinweis, im Trassenbereich seien Wochenstuben bekannt, ist unsubstanziiert geblieben. Da der Umfang der Bestandsaufnahme nicht zu beanstanden ist, brauchte eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten insoweit nicht in Betracht gezogen zu werden. Hingegen fallen dem Vorhaben Höhlenbäume zum Opfer, für die der Beklagte in Rechnung stellt, dass sie Exemplaren einiger Fledermausarten im Wechsel mit anderen Höhlenbäumen als Tagesquartiere dienen. Werden sie gefällt, so liegt hierin unabhängig davon, ob sie unmittelbar vorher aktuell belegt gewesen sind, in Anbetracht ihrer in ständigem Wechsel wiederkehrenden Nutzung die Zerstörung von Ruhestätten i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. kommt das Zerstörungsverbot gleichwohl nicht zum Tragen. Den Feststellungen des vom Beklagten beauftragten Instituts für Landschaftsentwicklung und Stadtplanung (ILS) zufolge sind im räumlichen Zusammenhang der Rodungsflächen genügend weitere Quartierbäume vorhanden; es besteht also bisher ein Überangebot an Quartieren mit der Folge, dass der Eingriff funktional nicht ins Gewicht fällt. Der Senat sieht keinen Grund, warum diese naturschutzfachliche Einschätzung nicht zumindest vertretbar sein sollte.
Eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten europäischer Vogelarten macht die Klägerseite für vier Arten geltend, nämlich den Kiebitz, den Neuntöter, die Schafstelze und den Steinkauz. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen zeitlichen Vorgaben für die Rodung von Gehölzen und Einzelbäumen sowie das Freimachen des Baufeldes im offenen Landschaftsbereich den Zugriff auf aktuell belegte Nistplätze ausschließen. Da die drei erstgenannten Arten ihre Nester in jeder Brutsaison neu bauen, könnte das Vorhaben bezogen auf sie den Zerstörungstatbestand nur verwirklichen, wenn für sie jeweils in mindestens einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort von Nestern geeigneten Brutplätze verloren gingen. Dafür haben sich weder bei den Erhebungen des Beklagten Anhaltspunkte ergeben noch ist dem Vortrag der Klägerseite dafür etwas zu entnehmen.
Hingegen muss für den Steinkauz vom Verlust einer Fortpflanzungsstätte ausgegangen werden. Nach den von der Klägerin im Anhörungsverfahren gemachten und im Klageverfahren weiter vertieften Angaben befinden sich im Homberger Bachtal im Bereich ihrer Hofstelle und südlich davon zwei regelmäßig genutzte Brutreviere des Steinkauzes. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten; die Feststellungen seiner Gutachter zu dortigen der Revierabgrenzung dienenden Aktivitäten von Steinkäuzen untermauern vielmehr zusätzlich die Behauptung der Klägerin. Allerdings geht nur die Fortpflanzungsstätte des nördlichen Brutreviers verloren, während diejenige des südlichen Reviers erhalten bleibt.
Da der zum südlichen Revier gehörige Brutplatz nicht durch Rodungsarbeiten betroffen ist, kämen als schädigender Eingriff allenfalls seine Funktion beeinträchtigende mittelbare Einwirkungen durch Lärm oder andere Störeffekte in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit solche mittelbaren Einwirkungen aufgrund funktionaler Erwägungen den Zerstörungs- oder Beschädigungstatbestand erfüllen können, scheidet hier eine Zerstörung oder Beschädigung der Fortpflanzungsstätte des südlichen Reviers aus. Die Klägerseite verweist zwar auf eine Untersuchung ‚Vögel und Verkehrslärm’ des Kieler Instituts für Landschaftsökologie vom November 2007, die für den Steinkauz eine Effektdistanz von 400 m zum Straßenrand nennt. Damit ist eine Obergrenze bezeichnet, bis zu der negative Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die räumliche Verteilung der Vögel einer Art nicht ausgeschlossen werden können (ebd. S. 61, 226 f.). Für den Steinkauz, der nicht zu den besonders lärmempfindlichen Vogelarten zählt, hängt das Maß der Beeinträchtigung offenbar nicht allein vom Faktor Lärm, sondern maßgeblich auch von optischen Störreizen ab. Abgesehen davon, dass die Eignung der innerhalb der Effektdistanzen liegenden Habitatflächen als Lebensraum keineswegs aufgehoben ist, sondern lediglich - mit zunehmendem Abstand von der Trasse weniger - herabgesetzt sein kann, ist hier aber zu berücksichtigen, dass die Kernhabitate des Steinkauzes einschließlich der Fortpflanzungsstätte des südlichen Reviers im Tal und damit weit unterhalb der Autobahn liegen. Schon das mildert die Beeinträchtigungen durch Lärm- und Lichtreize stark ab. Wesentlich verstärkt wird dieser Abschirmeffekt noch durch die getroffene Anordnung 4 m hoher blickdichter Schutzwände an den Brückenrändern, die östlich und westlich auf den seitlichen Verwallungen mit 1 m Höhe auf langer Distanz weitergeführt werden. Die fachliche Einschätzung des Beklagten, dass die Störwirkungen dadurch im südlichen Brutrevier weitgehend abgefangen werden und deshalb keine Funktionseinbuße der dortigen Fortpflanzungsstätte eintritt, erscheint schlüssig und wird von seiner Einschätzungsprärogative gedeckt.
Anders ist die Sachlage im nördlichen Brutrevier. Nach den auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellten Angaben der Klägerin gehört zu diesem Revier ein als Brutplatz genutzter Höhlenbaum, der der geplanten Autobahnbrücke weichen soll. In Anbetracht der Standorttreue des Steinkauzes, der angestammte Bruthöhlen regelmäßig wieder nutzt, erfüllt die Rodung dieses Baumes die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F.
Die getroffenen Vermeidungs- und (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen führen jedoch dazu, dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. dennoch nicht eingreift. Die Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses sieht vor, als Ersatz für die bisherige Nistmöglichkeit eine künstliche Niströhre im Homberger Bachtal im Bereich der Maßnahmenfläche A 12.1 und damit in nahem räumlichen Zusammenhang mit dem verloren gehenden Brutbaum sowie zwei weitere künstliche Niströhren im Bereich der zusätzlich zu schaffenden Ausgleichsfläche A 9.21 zu installieren. Flankierend ordnet die Zweite Änderung an, das nördliche Brutrevier des Steinkauzes durch Pflanzung von zehn hochstämmigen Obstbäumen im Bachtal aufzuwerten und durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A 9.21 unmittelbar an das Bachtal angrenzend um eine kurzrasige Grünlandfläche von 5 ha zu ergänzen. Steinkäuze nehmen künstliche Niströhren grundsätzlich gut an. Werden die Röhren rechtzeitig, in räumlicher Nähe zum fortfallenden Brutplatz und unter auch im Übrigen geeigneten Habitatbedingungen bereitgestellt, kann deswegen davon ausgegangen werden, dass sie die Funktion als Fortpflanzungsstätte ohne zeitlichen Bruch übernehmen.
Diese Voraussetzungen sind jedenfalls für die Niströhre erfüllt, die im Homberger Bachtal angebracht werden soll. Wann die Installation zu erfolgen hat, ist zwar nicht ausdrücklich bestimmt. Aus dem Regelungszusammenhang mit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A 9.21, die mindestens ein Jahr vor Baufeldräumung ins Werk zu setzen ist, folgt aber, dass auch die Niströhren mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Standort der im Bachtal vorgesehenen Röhre befindet sich innerhalb des vorhandenen Brutreviers mit seinen gewachsenen Habitatstrukturen und steht damit in enger räumlicher Beziehung zu dem wegfallenden Brutbaum. Seine Eignung wird auch nicht durch die Nähe zur Autobahn in Frage gestellt. Für ihn gilt in gleicher Weise wie für das südliche Brutrevier, dass Störreize des Autobahnbetriebs wegen der Höhendifferenz zwischen Trasse und Nisthöhle sowie der geplanten blickdichten Schutzwand dort und auf den umgebenden Flächen nicht bzw. nur sehr eingeschränkt wirksam werden können. Vermag demnach die Niströhre im Homberger Bachtal die Funktion der bisher als Fortpflanzungsstätte genutzten Baumhöhle ohne zeitliche Lücke zu übernehmen, so kann letztlich offen bleiben, ob die beiden weiteren Niströhren, die auf der ausschließlich aus kurzrasigem Grünland ohne zusätzliche Vegetationselemente bestehenden Ausgleichsfläche A 9.21 installiert werden sollen, dazu ebenfalls in der Lage wären und ob etwaige Defizite der Funktionserfüllung zumindest im Rahmen des vorgesehenen Monitorings rechtzeitig behoben werden könnten.
Die nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. gebotene Funktionserhaltung scheitert auch nicht daran, dass das Brutrevier als Ganzes durch Flächenverluste, Baulärm, Veränderung der Gebietskulisse durch das Brückenbauwerk usw. entwertet würde. Ob und inwieweit derartige mittelbar auf die Funktionserfüllung von Fortpflanzungsstätten einwirkende Beeinträchtigungen den Beschädigungs- oder Zerstörungstatbestand verwirklichen können, bedarf auch in diesem Zusammenhang keiner Klärung; denn der Beklagte hat in der Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses über die bereits angesprochene Anordnung von Schutzwänden und von Anpflanzungen im Homberger Bachtal hinaus mit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A 9.21 Vorkehrungen getroffen, von deren Eignung zur Stabilisierung des nördlichen Brutreviers er ausgehen durfte. Diese Maßnahme richtet sich darauf, ein großflächiges Areal den Habitatansprüchen des Steinkauzes entsprechend umzugestalten. Dem dient namentlich der auf die Jagdgewohnheiten dieser Eulenart ausgerichtete kurzrasige Bewuchs. Der Großteil der Fläche liegt so weit von der geplanten A 44 und der bestehenden A 3 entfernt, dass Lärm- und Lichtreize beider Autobahnen trotz des hier vom Talgrund aus deutlich ansteigenden Geländes nicht bzw. nur in sehr abgeschwächter Form wirksam werden können. Dass der Abstand zum Himmelbachtal zu gering wäre, um die nötige Fluchtdistanz zum dort ansässigen Waldkauz zu wahren, ist von Klägerseite nur pauschal behauptet, aber nicht ausreichend belegt worden. Soweit die Kuppenlage einer Fläche die Habitateignung für den Steinkauz mindert, trifft dies nur für einen eher geringen Teil der großzügig bemessenen Ausgleichsfläche zu. Sollte die als reines Grünland vorgesehene Fläche wegen Fehlens von Gehölzen, die sich zur Deckung und als Ansitzwarten eignen, defizitär sein, stellt dies einen Mangel dar, dem durch schlichte Planergänzung abgeholfen werden könnte mit der Folge, dass er dem von der Klägerin verfolgten Anfechtungs- und Feststellungsbegehren in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG nicht zum Erfolg verhelfen kann (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 130).
Unbeachtlich ist schließlich auch der Umstand, dass der Vorhaben-träger möglicherweise erst im Jahr 2011 auf die bis dahin verpachtete Fläche zugreifen kann. Die Gefahr einer verspäteten Realisierung der Ausgleichsmaßnahme ist damit nicht verbunden, weil der Planfeststellungsbeschluss i.d.F. der Zweiten Änderung ausdrücklich einen einjährigen Vorlauf der Maßnahme vor der Baufeldräumung vorschreibt, der Beginn der Realisierung des Vorhabens also ggf. entsprechend hinausgeschoben werden muss.
(4) Schließlich ist auch ein Verstoß gegen das Störungsverbot zu verneinen. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; erheblich ist eine Störung nach der Definition des Halbsatzes 2 der Vorschrift, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL und Art. 5 Buchst. d VRL im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44, vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104). Gestützt auf die Feststellungen seiner Gutachter, deren Ergebnisse in der Ergänzenden Prüfung des ILS vom Dezember 2007 zusammengefasst sind, hat der Beklagte erhebliche Störungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. für die geprüften Artengruppen verneint. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Da für streng geschützte Amphibienarten im Trassenbereich keine zur Fortpflanzung geeigneten Gewässer vorhanden sind, könnten sie allenfalls während der Überwinterungszeiten durch Immissionen und während der Wanderungszeiten durch Zerschneidungswirkungen der Trasse störend betroffen sein. Unter beiden Gesichtspunkten scheidet aber eine erhebliche Störung aus, weil die in Rede stehenden Arten nach den nicht bestrittenen Angaben des ILS auch während der Ruhezeiten wenig anfällig für verkehrsbedingte Störungen sind und als Wanderkorridore im Wesentlichen nur die von Zerschneidungswirkungen verschonten Bachtäler in Betracht kommen. Daher bedarf es hier auch keiner Auseinandersetzung mit der in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. Gellermann, NuR 2009, 85 <87>) an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 105) vertretenen Auffassung, dass auch Trennwirkungen unter den Störungstatbestand fallen können.
Bezogen auf die festgestellten oder als vorkommend unterstellten Fledermausarten hat der Beklagte für den Arterhalt besonders kritische Störungen in den Wochenstuben und Winterquartieren ausgeschlossen, weil solche im Bereich der Trasse nicht nachgewiesen seien und als Winterquartiere potenziell nutzbare Gehölze überdies vor ihrem möglichen Bezug gerodet würden. Dagegen ist mit Rücksicht auf den ausreichenden Umfang der Bestandsaufnahme nichts zu erinnern. Dass Störwirkungen, die vor allem während der Bauzeit an Tagesquartieren und in Jagdhabitaten auftreten könnten, die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten, ist mit dem Hinweis auf die enge räumliche und zeitliche Begrenzung solcher Effekte sowie vorhandene Ausweichhabitate schlüssig begründet worden. Da die Biotopstrukturen des Untersuchungsraums im Zuge der Bestandserfassung für den landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt worden sind, verfügte der Beklagte auch über die nötige Erkenntnisbasis, um Ausweichmöglichkeiten fachgerecht beurteilen zu können.
Für Störungen europäischer Vogelarten, die im Einzugsbereich der Trasse vorkommen, gilt Ähnliches. Störeffekte durch Lärm und andere Reize sind zwar weder in der Bau- noch in der Betriebsphase auszuschließen. Baubedingte Störungen betreffen aber nur einen sehr begrenzten Zeitraum, so dass mit ihnen verbundene Verdrängungswirkungen nur temporärer Art sind und sich deshalb nicht nachhaltig auf die Habitatbedingungen der betroffenen Arten auswirken. Verkehrslärm und sonstige Störeffekte des Straßenbetriebs werden - wie schon zum Beschädigungs- und Zerstörungsverbot ausgeführt - durch die Führung der Autobahn im Einschnitt bzw. über seitlich mit Schutzwänden abgeschirmte Brücken deutlich abgemildert. Das trifft vor allem für die Bachtäler mit ihrer ausgeprägten Strukturvielfalt zu. Nimmt man hinzu, dass nach den von Seiten des Beklagten getroffenen Feststellungen Ausweichhabitate mit jeweils geeigneten Strukturen sowohl in den Tälern als auch in den umgebenden großflächigen Offenlandbereichen zur Verfügung stehen, so ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Prognose des Beklagten, dass sich durch die Störungen der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der betroffenen Vogelarten nicht verschlechtern wird. Auch für den Steinkauz gelten insoweit keine nachteiligen Besonderheiten. Im Gegenteil sind die für diese Art im Homberger Bachtal und nordöstlich daran anschließend vorgesehenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen geeignet, die dort vorhandenen Steinkauzreviere trotz der eintretenden Störungen zu stabilisieren und dadurch Verschlechterungen des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu verhindern.
...
d) Die Planfeststellung gewährleistet, dass das Vorhaben trotz der unter Teilstücken der Trasse verlaufenden Massenkalkzüge und des damit verbundenen Verkarstungsrisikos den Erfordernissen der Standsicherheit von Straßenbauwerken und des Grundwasserschutzes entspricht.
Bei der Standsicherheit von Straßenbauwerken und dem Grundwasserschutz handelt es sich nicht um bloße abwägungserhebliche Belange. Der Rechtsordnung sind mit dem Erfordernis der Standsicherheit und dem Verbot von Grundwasserbeeinträchtigungen vielmehr zwingende Rechtssätze zu entnehmen, die der planerischen Abwägung Schranken setzen.
Das Erfordernis der Standsicherheit ergibt sich aus § 4 Satz 1 FStrG. Nach dieser Bestimmung haben die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Dass dies insbesondere auch für die Standsicherheit gilt, bedarf keiner weiteren Begründung. Ein allgemeines Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung ist zwar weder im Wasserhaushaltsgesetz noch im Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen ausdrücklich normiert, ist aber § 34 WHG zu entnehmen. Die Vorschrift befasst sich mit der Reinhaltung des Grundwassers unter zwei speziellen Aspekten. Abs. 1 regelt die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser, also die zielgerichtete Zuführung solcher Stoffe, und bestimmt, dass dafür eine Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Abs. 2 trifft eine entsprechende Regelung für die Lagerung und Ablagerung von Stoffen und die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen. Beide Regelungen stellen Ausprägungen eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch beim Einwirken auf das Grundwasser in sonstiger Weise Geltung beansprucht und gebietet, den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 16. November 1973 - BVerwG 4 C 44.69 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 3 S. 8 f. und vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 89.77 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5 S. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 1997 - 7 M 3628/96 - ZfW 1998, 505).
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist der Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden.
aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der behördlichen Beurteilung unzutreffende Annahmen über das mit dem Vorhaben verbundene Risikopotenzial für die Standsicherheit der Straßenanlage und das Grundwasser zugrunde liegen. Die planfestgestellte Trasse verläuft in ihrem westlichen Teil über Massenkalkzüge, die wegen der in ihnen ablaufenden Verkarstungsprozesse Risiken für die Standsicherheit und das Grundwasser bergen; für das Grundwasser kommt erschwerend hinzu, dass die Kalkzüge zum direkten Einzugsgebiet des Wasserwerks Homberg-Meiersberg gehören, dessen geplante Schutzzone II die Trasse quert. Ein im Auftrag des Vorhabenträgers gefertigtes Streckengutachten der ICG Leonhardt-Veith GmbH & Co. KG vom 16. Februar 2006 (nachfolgend: Streckengutachten) stellt die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse auf der Grundlage einer Auswertung anderweitig vorgenommener Bohrungen dar; es zieht daraus Schlüsse für das Risiko von Bodensenkungen und Erdfällen und gibt Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Die darin getroffenen Feststellungen werden durch die Angriffe in den von der Klägerseite vorgelegten Gegengutachten nicht erschüttert. Dem Einwand, die Kalkzüge reichten ausweislich der Bohrungen weiter nach Norden als in der Planung angenommen und gefährdeten deshalb die Trasse auf einem zusätzlichen Teilstück, ist die ICG überzeugend entgegengetreten. Unter Hinweis auf die Verkippung der ursprünglich horizontalen Kalkzüge nach Norden hat sie plausibel begründet, warum auch die Bohrungen nördlich des im Streckengutachten angegebenen Grenzbereichs, der die sog. Ausbisszone des nördlichsten Kalkzuges betrifft, noch Kalk zu Tage gefördert haben. Da der Kalk - von unbeachtlichen Einsprengseln in den Deckschichten abgesehen - dort erst in großer Tiefe angetroffen wird, leuchtet es ein, dass er insoweit keinen Risikofaktor darstellt. Überzeugt haben den Senat auch die Ausführungen der ICG zu den geologischen Konsequenzen der Verkarstungsprozesse im Kalkgestein. Weil der Kalk von Deckschichten überlagert ist, die gemäß ihrer Konsistenz in entstehende Hohlräume kontinuierlich nachsacken (sog. Subrosion), lässt sich fachlich nachvollziehen, dass die Verkarstung nicht zu plötzlichen Erdfällen, sondern zu Schwunddolinen führt, die an der Erdoberfläche in Gestalt von Senken in Erscheinung treten. Dass neben den im Übersichtslageplan 3 zum Streckengutachten eingetragenen Dolinen, bei denen es sich nach ihrer Erscheinung um solche Schwunddolinen handeln soll, auch sog. Einsturzdolinen im Trassenumfeld festgestellt worden sind, die für ein berücksichtigungsbedürftiges Erdfallrisiko sprächen, haben die Gutachter der Klägerseite nicht belegt.
Soweit klägerseitig behauptet wird, die Deckschichten über den Massenkalkzügen und dem Grundwasser seien nicht ausreichend untersucht worden, wird dies durch das Streckengutachten widerlegt. Dort finden sich auf der Grundlage der ausgewerteten Bohrergebnisse Aussagen sowohl zur Zusammensetzung und Mächtigkeit der Deckschichten über dem Massenkalk in den einzelnen Teilabschnitten der A 44 als auch zur Grundwasserüberdeckung (vgl. insoweit speziell Tabelle 4 auf S. 54).
bb) Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen hält das planfestgestellte Schutzkonzept zur Gewährleistung der Standsicherheit der Straßenanlage und zur Vermeidung von Gefährdungen des Grundwassers durch verunreinigtes Straßenoberflächenwasser rechtlicher Überprüfung stand. Die Nebenbestimmung 5.1.2 zum Planfeststellungsbeschluss verpflichtet den Vorhabenträger, in den Grenzen der festzusetzenden Wasserschutzzone II die Vorgaben der für den Bundesfernstraßenbau eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten - RiStWag in ihrer aktuellen Fassung zu beachten. Da die Schutzzone gerade die für die Trinkwassergewinnung wichtigen Massenkalkzüge schützen soll, ist gewährleistet, dass die Vorgaben dieser Richtlinien im kritischen Bereich der Kalkzüge zur Anwendung kommen. Sie enthalten die im Interesse des Grundwasserschutzes nach dem Stand der Technik gebotenen Anforderungen an Baugrunderkundung, Baustoffe, Entwässerungsmaßnahmen und Dichtungssysteme. Zusammen mit den Festsetzungen über die Verlegung von Dichtungsbahnen und die Anbringung von Spritzwänden auf den Autobahnbrücken stellen sie sicher, dass die Straßenentwässerung ein geschlossenes System bildet. Dessen Funktionsfähigkeit hängt allerdings ebenso wie diejenige der Straßenanlage als solcher von der Stabilität des Untergrundes ab. Insoweit sind jedoch keine Defizite des Schutzkonzepts feststellbar.
Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es keinen Mangel dar, dass eine Detailuntersuchung der Trasse auf vorhandene Hohlräume im Karst, die zur Destabilisierung des Baugrundes führen und so die Standfestigkeit des Straßenkörpers, der Randbereiche oder gar der Brücken gefährden könnten, als Grundlage der Zulassung unterblieben ist. Der Beklagte hält es für ausreichend, entsprechende Bohrungen und sonstige Erkundungen in der Phase der Ausführungsplanung vorzunehmen. Dem ist beizupflichten. Die Planfeststellungsbehörde hat sich zwar Gewissheit darüber zu verschaffen, dass eine durch das Vorhaben aufgeworfene tatsächliche Problematik bei der Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses beherrschbar ist und dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht. Die Praxis, die Bauausführung aus der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung auszuklammern, ist aber nicht zu beanstanden, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben gewährleistet ist. Insoweit braucht im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft und entschieden zu werden, ob die Ausführungsplanung des Vorhabenträgers tatsächlich diesen Vorgaben genügt. Vielmehr reicht es aus, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 5.96 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44 S. 25 f.). Demgemäß können fachliche Detailuntersuchungen, die der Problemlösung dienen, und darauf aufbauende Schutzvorkehrungen der Ausführungsplanung überlassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Problem sich lösen lässt und die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Billigung unterbreitet wird.
Diesen Grundsätzen wird das Vorgehen des Beklagten gerecht. Nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, die er durch Vorlage der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. herausgegebenen Hinweise zur Anwendung geotechnischer und geophysikalischer Messverfahren im Straßenbau (H GeoMess), Ausgabe 2007, untermauert hat, stehen geeignete Methoden zur Identifizierung von Hohlräumen in Gestalt von Bohrungen, seismischen Messungen usw. zur Verfügung. Ebenso sind Methoden verfügbar, um im Falle festgestellter Hohlräume den Baugrund zu stabilisieren. Das hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls fachlich nachvollziehbar erläutert, ohne dass die Klägerin dem substanziiert entgegengetreten wäre. Auch der Geologische Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen geht in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2005 von der Möglichkeit aus, die Trasse über unterirdischen Hohlräumen durch bauliche Maßnahmen zu sichern.
Dass die Ausführungsplanung tatsächlich die zur ergänzenden Risikoermittlung und zur Risikobeherrschung notwendigen Maßnahmen vorsieht, wird durch die der Planergänzung dienende diesbezügliche Protokollerklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 sichergestellt. Danach sind die geprüften Ausführungsunterlagen der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Das dient ausweislich der Erläuterungen des Beklagten dazu, ihm eine eigene Prüfung der Ausführungsplanung und Entscheidung über ihre Freigabe zu ermöglichen.
Die Klägerin wendet hiergegen ein, die Vorgehensweise des Beklagten sei unzulässig, weil Ungewissheit bestehe, ob sich die Problemlösung der Ausführungsplanung im Rahmen der festgestellten Planung halte; mit seiner Protokollerklärung behalte sich der Beklagte Änderungen des Planvorhabens vor, ohne dass die Voraussetzungen für einen Entscheidungsvorbehalt gegeben seien. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Gutachter des Beklagten haben in der Verhandlung detailliert und überzeugend ausgeführt, es sei praktisch ausgeschlossen, dass technische Lösungen zur Bewältigung von Verkarstungserscheinungen im Baugrund Planänderungen erforderten. Weder sei wegen derartiger Probleme eine Verlegung der Trasse noch auch nur die Verlegung einzelner Brückenpfeiler in Betracht zu ziehen. Bestehen mithin keine vernünftigen Zweifel an der Realisierbarkeit des Vorhabens in der planfestgestellten Form, so kann auch der Protokollerklärung vom 19. Februar 2009 nicht der Wille entnommen werden, die Entscheidung über den Autobahnbau in einer den planfestgestellten Unterlagen gemäßen oder von ihnen abweichenden Form offenzuhalten. Im Gegenteil geht es mit der Erklärung im Wesentlichen darum, der Planfeststellungsbehörde vor der Bauausführung eine abschließende Prüfung und Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob die Ausführungsplanung technisch geeignet ist und sich im Rahmen der Planfeststellung hält oder ob sie geändert werden muss, um sie den Vorgaben der Planfeststellung anzupassen. Der ergänzend formulierte Vorbehalt einer Planänderung bezieht sich lediglich auf einen nach ingenieurwissenschaftlicher Einschätzung nicht absehbaren Eventualfall, für den der Beklagte in der Planfeststellung keine Vorsorge zu treffen brauchte. Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wird deshalb von diesem Vorbehalt nicht berührt.
Eine rechtserhebliche Schutzlücke verbleibt schließlich auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin geltend gemachte Risiko künftig durch Verkarstungsprozesse entstehender Hohlräume im Untergrund der Trasse. Die ICG-Gutachter weisen die theoretisch denkbare Möglichkeit künftiger Hohlraumbildung dem Bereich des Restrisikos zu und erläutern diese Beurteilung schlüssig mit dem Hinweis, dass Verkarstungsprozesse im Kalk unterhalb von Deckschichten, wie sie hier vorhanden sind, in geologischen Zeiträumen ablaufen. Selbst wenn diese Aussage für Störzonen, in denen säurehaltiges Oberflächenwasser in den Kalk eintritt, zu relativieren sein sollte, wie der von Klägerseite eingeschaltete Sachverständige für Bodenschutz Dr. B. fordert, stellt das die Plausibilität der von den Gutachtern des Beklagten vorgenommenen Risikoeinschätzung nicht in Frage; denn durch den Bau der Autobahn wird der Baugrund versiegelt mit der Folge, dass das Oberflächenwasser nicht von oben in die Kalkschichten einsickern kann. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Künftige Verkarstungsprozesse können nach den - wie schon ausgeführt - nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beklagten aller Voraussicht nach nicht zu Erdfällen, sondern lediglich zu nach und nach eintretenden Senkungen führen. Bei den Streckenkontrollen der Straßenwacht, die ausweislich der Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in kurzen zeitlichen Abständen stattfinden, lassen sich solche Senkungen im Bereich der Fahrbahnen und der Fahrbahnränder erkennen und beherrschen. Ähnliches gilt für die Autobahnbrücken, die regelmäßig auf ihre Standsicherheit hin überprüft werden.
cc) Die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung gesondert angesprochene Gefahr einer Grundwasserverunreinigung durch Luftschadstoffeinträge in den Boden ist ebenfalls zu verneinen. Die an die Trasse angrenzenden nicht versiegelten Flächen unterliegen zwar verkehrsbedingten Einträgen von Luftschadstoffen in den Boden (PFB S. 69). Nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss, der sich hierzu auf Forschungsergebnisse zur Schadstoffbelastung von Böden neben Straßen stützt, sind schädliche Bodenveränderungen aber allenfalls unmittelbar neben dem Fahrbahnrand anzutreffen (PFB S. 80). Ein Schadstofftransport von dort in die grundwasserführenden Kalkschichten mit ihrer grundsätzlich hohen Wasserwegsamkeit wird schon durch die über dem Kalk liegenden mächtigen Deckschichten, die als Barriere für versickerndes Wasser wirken, weitgehend ausgeschlossen. Einen zusätzlichen, auch in Störungszonen wirksamen Schutz gewährleisten - wie bereits vorstehend zu den Risiken schadstoffbelasteten Straßenoberflächenwassers ausgeführt - die für die Randbereiche der Straße im Einklang mit den Vorgaben der RiStWag getroffenen Schutzvorkehrungen, die eine Verbringung von Schadstoffen in den Untergrund mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
e) Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsmangel, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17 Satz 2, § 17e Abs. 6 FStrG).
aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und der Klägerin im Besonderen Fehler unterlaufen sind, auf die das Anfechtungs- oder zumindest das hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren gestützt werden könnte. Die Klägerin wendet gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange im Wesentlichen ein, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung der A 44 weit unterschätzt worden sei. Träfe dieser Einwand zu, so wäre die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen wird. Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose könnte deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden. Die Prognose der künftigen Verkehrsbelastung der A 44 ist jedoch nicht zu beanstanden.
Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N. und vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42.03 - juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - BVerwG 9 VR 11.02 - juris Rn. 14). Unter jedem dieser Gesichtspunkte übt die Klägerin Kritik an der im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführten Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe IVV Aachen vom Dezember 2002 sowie den Ergänzungen dieser Untersuchung vom August 2004 und Juli 2006. Ihre Einwände greifen jedoch nicht durch.
(1) Die von der Klägerin unter Berufung auf RegioConsult erhobene Rüge, es sei nicht nachvollziehbar, welcher Prognosemethode sich die Verkehrsuntersuchung bedient habe und ob die Methode fachgerecht angewandt worden sei, wird den Erläuterungen seitens der IVV nicht gerecht. Der Ergebnisbericht der Verkehrsuntersuchung stellt das methodische Vorgehen nachvollziehbar dar. Es richtete sich darauf, die künftige Verkehrsbelastung mithilfe von Verkehrsberechnungen zu ermitteln, bei denen die Verkehrsabläufe für verschiedene Netzzustände im Rechner simuliert wurden. In das Modell eingespeist wurden Strukturdaten und Verkehrsnachfragedaten für Ist- und Prognose-Zustände. Das daraus resultierende Verkehrsaufkommen für die jeweiligen Quell-Ziel-Beziehungen wurde sodann auf die verschiedenen Verkehrsträger aufgeteilt und der Straßenverkehrsanteil anschließend auf das Straßennetz der unterschiedlichen Netzfälle umgelegt. Danach besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Verkehrsuntersuchung um eine Modellprognose handelt, die insbesondere auch für Straßenneubauten zu den anerkannten Prognoseverfahren gehört (vgl. Nr. 1.2.2.2 des Anhangs zu den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind neben der Grunduntersuchung von 2002 auch die Ergänzungen 2004 und 2006 keine Trend-, sondern Modellprognosen, so dass die Frage, ob nach Lage des Falles insoweit auch Trendprognosen genügt hätten, dahingestellt bleiben kann (zur Fortschreibung von Modellprognosen mittels bloßer Trendprognosen vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - juris Rn. 28). In beiden Ergänzungsuntersuchungen wurden die Prognoseergebnisse von 2002 nicht einfach nach Maßgabe eines allgemeinen Trends hochgerechnet, sondern das Modell als solches aktualisiert. Hinsichtlich der Ergänzung 2004 betrafen die Änderungen das Prognoseverkehrsnetz (Ergebnisbericht 2004 S. 2 f.), hinsichtlich der Ergänzung 2006 beziehen sie sich mit Rücksicht auf den veränderten Prognosehorizont (2020) auf die die Verkehrsnachfrage bestimmenden Grundlagendaten (Ergebnisbericht 2006 S. 2 und 4).
Die Erläuterungen in den Ergebnisberichten der Untersuchungen und die ergänzenden Ausführungen der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung belegen zudem, dass die Durchführung der Prognose methodengerecht erfolgt ist. Dem Vorwurf von RegioConsult, bezogen auf den Regionalverkehr seien die Verkehrsbeziehungen nur grob abgeschätzt und damit nicht ausreichend ermittelt worden, ist die IVV ausdrücklich entgegengetreten. Ausweislich ihrer Erläuterungen hat sie sich - anders als für den Fernverkehr - insoweit nicht darauf beschränkt, Verkehrsbeziehungen zwischen Kreisregionen in den Blick zu nehmen, sondern stattdessen für den engeren Untersuchungsraum die Verkehrsbeziehungen zwischen den kleinteilig gebildeten Verkehrszellen der Landesverkehrsplanung mit ihren jeweils mehreren Einspeisungspunkten berücksichtigt. Befriedigend erläutert hat der Ergebnisbericht darüber hinaus auch, wie das entwickelte Prognosemodell anhand eines Abgleichs zwischen der Analysematrix für das Jahr 2000 mit den Ergebnissen der Straßenverkehrszählung 2000 geeicht worden ist. Den von Klägerseite unter Berufung auf RegioConsult geäußerten Bedenken, dabei könnte es zu einer Überanpassung an die Zählergebnisse gekommen sein, ist die IVV überzeugend mit der Erwägung entgegengetreten, es handele sich um einen iterativen Prozess, in dem fachlich anerkannte Grenzen zulässiger Anpassung beachtet worden seien.
(2) Mängel der Verkehrsuntersuchung lassen sich auch nicht unter dem Aspekt der in das Prognosemodell eingespeisten Grundlagendaten zur Verkehrsnachfrage und zu den Verkehrsbeziehungen feststellen. Die IVV hat sich zur Verkehrsnachfrage auf Strukturdaten aus der 10. koordinierten Bevölkerungsprognose des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen für 2020 und der Bedarfsplanprognose des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) sowie zu den Verkehrsbeziehungen auf Daten der Bundesverkehrswegeplanung und der Landesverkehrswegeplanung gestützt. Das Büro RegioConsult hält demgegenüber den Rückgriff auf die Daten der Bundesraumordnungsprognose 2020 der Bundesanstalt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) sowie die Verkehrsmatrizes der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen (IGVP) für vorzugswürdig. Dass die BBR-Prognose und die IGVP zu Ergebnissen gelangen, die von den durch die IVV zugrunde gelegten bzw. ermittelten Daten abweichen, stellt die Validität letzterer nicht in Frage. Angesichts des prognostischen Charakters der Untersuchungen und der Spielräume bei der Wahl des methodischen Ansatzes sind völlig deckungsgleiche Untersuchungsergebnisse nicht zu erwarten. Dass die von der IVV ausgewerteten Untersuchungen ihrerseits methodisch fehlerhaft konzipiert seien oder auf einer unzutreffenden Datenbasis beruhten, hat die Klägerin nicht dargetan.
Für die Daten der Bedarfsplanprognose bzw. der Bundesverkehrswegeplanung kommt hinzu, dass das BMVBS deren Verwendung - wie seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert - einheitlich für alle Fernstraßenplanungen vorgegeben hat. Diese Planungsvorgabe entspringt dem Bedürfnis, für Fernstraßenplanungen eine konsistente Datenbasis zugrunde zu legen. Methodisch wäre es problematisch, dieses einheitliche Vorgehen für einzelne Projekte zu durchbrechen und mit abweichenden Daten zu arbeiten. Deshalb erweist sich die Vorgabe jedenfalls so lange als sachgerecht, wie die vorgegebene Datenbasis nicht offenkundig durch neuere Erkenntnisse überholt ist. Dass dies zuträfe, ist nicht ersichtlich und kann insbesondere nicht aus den Angaben von RegioConsult zu eklatant von den IVV-Daten abweichenden jüngeren Untersuchungsergebnissen der IGVP geschlossen werden. Diese Angaben beruhen nämlich weitgehend auf Fehldeutungen. Während RegioConsult behauptet hat, für die Ortsdurchfahrt Homberg der L 422 stehe im Analyse-Nullfall einem von der IGVP genannten DTV-Wert von 26 000 ein von der IVV verwendeter Wert von 9 000 gegenüber, hat die IVV nach eigenen Angaben einen Wert von 24 000 Kfz/h zugrunde gelegt. Für die Ortsdurchfahrt Heiligenhaus der B 227 steht IGVP-Werten von 26 000 bzw. 27 000 ein IVV-Wert nicht von 15 000, sondern im Hinblick auf die dortige Verkehrsführung über gegenläufige Einbahnstraßen von 30 000 (2 x 15 000) gegenüber. Eine deutliche Abweichung ergibt sich allein für den bereits realisierten Abschnitt der A 44 im Raum Velbert. Wegen der guten Übereinstimmung der von der IVV errechneten Werte mit korrespondierenden Werten der durchgeführten Verkehrszählung wird die Validität der IVV-Werte aber auch durch diese Abweichung nicht erschüttert.
(3) Der Prognose fehlt es auch nicht an einer überzeugenden Begründung der gewonnenen Ergebnisse, wonach die A 44 im Planfall 2020 mit bis ca. 40 000 Kfz/Werktag belastet sein wird. Die Klägerin wendet zwar ein, mit Rücksicht auf die der Autobahnverbindung A 44/A 535 zukommende Überlauffunktion für die im Breitscheider Kreuz überlastete Verbindung A 3/A 52 bleibe die IVV eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, warum in der Ergänzung 2004 ihrer Verkehrsuntersuchung die Neuaufnahme der A 535 in das Prognosenetz nicht mit einer deutlicheren Mehrbelastung der A 44 zu Buche schlage. Diese vermeintliche Unstimmigkeit hat der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. B. in der mündlichen Verhandlung aber schlüssig aufgelöst. Nach seinen Erläuterungen ist die Fahrt über die A 44 und die A 535 für die meisten in Betracht kommenden Verkehrsbeziehungen mit einem Umweg von mehreren Kilometern verbunden. Da das Breitscheider Kreuz - wie in der IVV-Prognose seinen Angaben zufolge bereits berücksichtigt - leistungsfähig ausgebaut werden soll, wird die neue Verbindung über die A 44/A 535 für die bestehende Verbindung A 3/A 52 nur vergleichsweise selten als Bypass fungieren. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Anlass, die Verkehrsprognose wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der Prognoseergebnisse zu beanstanden. Soweit RegioConsult ferner geltend macht, aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes ergäben sich höhere Lkw- und Pkw-Belastungen der A 44, ist die IVV dem in ihrer Stellungnahme vom Juli 2007 plausibel entgegengetreten (S. 14 ff.). Die darauf erfolgte Erwiderung von RegioConsult zeigt keine Unstimmigkeiten in dieser Argumentation auf, die die Überzeugungskraft der IVV-Prognose erschüttern würden.
Hält die Verkehrsprognose demzufolge gerichtlicher Überprüfung stand, so ist auch die darauf aufbauende Lärmprognose nicht zu beanstanden mit der Folge, dass der Beklagte die Lärmbelastung der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und diejenige der Klägerin im Besonderen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Mängel, die auf das Planungskonzept durchschlagen könnten, sind mithin unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.
bb) Das Vorhaben wirft keine Probleme für die Luftqualität auf, die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hätten bewältigt werden müssen.
(1) Die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens dar. Rechtlicher Maßstab zur Beurteilung der mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der Luftqualität ist vielmehr das planungsrechtliche Abwägungsgebot.
Die Grenzwerte, die die Verordnung für Schwefeldioxid, Stickstoff-dioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft festlegt, stehen in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 11 der 22. BImSchV). Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitätsrichtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird durch die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 22. BImSchV jedoch nicht beschränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren (Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61> und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <28>).
Das planungsrechtliche Abwägungsgebot erfordert aber, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität in der Planfeststellung zu berücksichtigen. Der Vorhabenträger ist grundsätzlich gehalten, die durch die Planungsentscheidung geschaffenen Konflikte zu bewältigen. Die Konfliktbewältigung kann allerdings auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren überlässt. Das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots ist erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).
(2) Diesen Grundsätzen wird der Planfeststellungsbeschluss gerecht.
Die planfestgestellte Schadstoffuntersuchung durch das Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG vom Juli 2006 hat sich auf eine Abschätzung der vor allem durch den Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickstoffdioxid, Benzol und Feinstaubpartikel PM10 beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, für die Schadstoffbelastung mit Blei, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid seien die Beiträge des Straßenverkehrs von untergeordneter Bedeutung. Dagegen sind Einwände nicht zu erheben und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
Während die Untersuchung für Benzol und Partikel keine Grenzwertüberschreitungen ergeben hat, gelangt sie für Stickstoffdioxid zu dem Ergebnis, an einer geringen Zahl der in Trassennähe gelegenen Wohnhäuser, insbesondere im Querungsbereich A 44/L 156, könne es zu Grenzwertüberschreitungen kommen. Diese bewegen sich der Untersuchung zufolge jedoch in engen Grenzen; der Jahresmittelwert von 40 µg pro m³ wird um bis zu 6 µg pro m³, die Grenze 18 zulässiger Überschreitungen des Kurzzeitwertes von 200 µg pro m³ im Kalenderjahr um bis zu achtmal überschritten. Die Überschreitungen sind vornehmlich auf die Vorbelastung zurückzuführen, die die Untersuchung mit 29 µg pro m³ beziffert. Auf dieser Grundlage besteht kein Handlungsbedarf, dem bereits in der Planfeststellung Rechnung getragen werden müsste. Die Zusatzbelastung bleibt weit hinter den Grenzwerten zurück und erfordert deshalb für sich genommen keine Problemlösung durch den Planfeststellungsbeschluss. Besondere örtliche Verhältnisse, die die Eignung von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung zur Bewältigung der Gesamtbelastung ausschließen und daher ebenfalls eine Problemlösung schon in der Planfeststellung hätten gebieten können, sind im Anhörungsverfahren nicht hervorgetreten.
Die Einwände der Klägerin gegen die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Schadstoffkonzentrationen und damit gegen die Grundlage dieser Beurteilung greifen nicht durch:
(a) Die Klägerin rügt in erster Linie, das verwendete Prognoseverfahren nach dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02) in der Fassung von 2005 erbringe keine aussagekräftigen Ergebnisse, weil mehrere Bedingungen für die Anwendung dieses Verfahrens nicht erfüllt seien. Dem ist nicht zu folgen. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine unter Federführung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. erarbeitete und 2005 weiterentwickelte Methode, deren Anwendung auf die Bundesfernstraßen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Erlass vom 12. April 2005 ausdrücklich empfohlen worden ist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Verfahren dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Allerdings ermöglicht es keine exakte Berechnung der Schadstoffkonzentrationen, sondern lediglich deren Abschätzung (vgl. Nr. 1.3 Abs. 3 MLuS 02). Um die für die Planfeststellung maßgebliche Frage zu beantworten, ob eine Problemlösung der Luftreinhalteplanung überlassen werden darf, reicht eine solche Abschätzung aber aus.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Prognoseverfahrens waren hier erfüllt. Anders als die Klägerin meint, hängt die Anwendung nicht von einer geländegleichen Führung der Straße, sondern davon ab, dass Trogtiefen und Dammhöhen unter 15 m verbleiben (Nr. 1.3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 MLuS 02). Für das Planvorhaben trifft dies zu. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Abschätzungsmodell bei häufigen Schwachwindlagen und/oder im Bereich von relevanten Kaltluftabflüssen und -seen unanwendbar bzw. seine Anwendung problematisch ist (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02), sind diese negativen Anwendungsbedingungen nicht gegeben. Dem Vortrag der Klägerin, nach Beobachtungen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW im Rahmen der Luftreinhalteplanung (Sektor 4) seien bezogen auf den maßgeblichen Trassenraum für über 40 % eines Jahres Schwachwindlagen mit Geschwindigkeiten von 0 bis 2 m/s zu prognostizieren, ist der Beklagte entgegengetreten; die Luftreinhalteplanung verfüge nicht über Winddaten für den Raum Velbert/Heil-igenhaus, sondern nur für Düsseldorf, Essen, Neuss und Reisholz, wobei die Spannbreite der Schwachwindhäufigkeiten von 17,3 bis 34,4 % reiche. Diesen substanziierten Ausführungen hat die Klägerin nicht mehr widersprochen. Es fehlen deshalb Anhaltspunkte, dass die Windverhältnisse im Trassenbereich in ungewöhnlichem Maße durch Schwachwindlagen geprägt sind, zumal die Trasse ganz überwiegend in Kuppenlage verläuft. Kaltluftströmungen sind - wie der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - in den Bachtälern zu erwarten. Da die Autobahn die Täler im oberen Bereich der Talschultern und damit oberhalb dieser Strömungen quert, überzeugt den Senat die Annahme, die Kaltluftabflüsse seien für die Schadstoffausbreitung nicht relevant.
Von Klägerseite wird ferner eingewandt, zumindest für die Autobahnbrücken sei eine Abschätzung anhand des Modells nach MLuS 02 verfehlt, weil ihre Umströmung zu gänzlich anderen Belastungen in der näheren Umgebung führe als im übrigen Trassenverlauf. Auch in dieser Hinsicht hält der Senat jedoch die Argumentation des Gutachterbüros Lohmeyer für überzeugend. Danach ermöglicht das verwandte Prognosemodell zwar keine gesonderte Berücksichtigung von Brückenlagen. Da bei freier Anströmung der Brücken Luftschadstoffe intensiver verdünnt und abtransportiert werden als bei einer Straßenführung im Gelände, leuchtet es aber ein, dass die Abschätzung nach MLuS 02 insoweit auf der sicheren Seite liegt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Merkblatt gehe selbst von der Unanwendbarkeit des Prognosemodells in engen und tief eingeschnittenen Tälern aus (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 1). Diese negative Anwendungsbedingung ist im Streitfall nicht einschlägig. Selbst das Angerbachtal, das von der Autobahnbrücke in einer Länge von 391 m und einer lichten Höhe von 30 m über Talgrund überspannt werden soll, lässt sich schwerlich als ‚eng und tief eingeschnitten’ bezeichnen. Für die anderen Täler gilt dies erst recht. Unabhängig davon kommt die erwähnte Ausnahmeregelung - wie der Gutachter Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung einleuchtend erläutert hat - mit Rücksicht auf ihre Zielrichtung, Geländeformationen mit besonders eingeschränkten Möglichkeiten der Schadstoffabfuhr zu erfassen, auch deshalb nicht zum Tragen, weil die Autobahn dort nicht im Talgrund verläuft, sondern das Tal nahezu an der Spitze der seitlichen Hänge überbrückt. Es liegt auf der Hand, dass die auf der Autobahn emittierten Schadstoffe unter diesen Umständen mit dem Luftstrom abtransportiert werden, ohne dass sich die - tiefer liegenden - Talflanken als erhebliche Hindernisse erweisen könnten.
Diese Beurteilung wird nicht durch den von Klägerseite gegebenen Hinweis auf den Bau der A 72 im Bereich des Lochmühlentals in Frage gestellt, für den das Büro Lohmeyer trotz mit der Angertalbrücke vergleichbarer Höhen- und Längenmaße der dortigen Autobahnbrücke eine Abschätzung anhand des Verfahrens nach MLuS 02 für unzureichend gehalten habe. Die Anwendbarkeit des Ausbreitungsmodells hängt nach Nr. 1.3 MLuS 02 von zahlreichen Bedingungen ab; vergleichbare Brückenmaße lassen daher für sich genommen keine Analogieschlüsse zur Frage der Anwendbarkeit des Modells zu. Dass die Verhältnisse im Lochmühlental auch im Hinblick auf die weiteren Anwendungsbedingungen mit der hier vorliegenden Situation vergleichbar sind, ist nicht belegt. Im Gegenteil hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02 betont, ein wesentlicher Unterschied liege darin, dass die Lochmühlentalbrücke einen konzentrierten Kaltluftstrom quere, während das von der A 44 gequerte Gelände von mehreren Tälern durchschnitten sei, deren Kaltluftströme sich zum einen nicht akkumulierten und zum anderen von der in Kuppenlage verlaufenden Trasse unberührt blieben.
(b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die Schadstoffprognose nicht auf fehlerhaften oder fehlenden Eingabedaten. Wie sich schon aus den Ausführungen zur Validität der Verkehrsprognose ergibt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Abschätzung der Schadstoffbelastung die in der IVV-Verkehrsuntersuchung ermittelten Prognosewerte zugrunde gelegt worden sind. Unberechtigt ist auch die von Klägerseite unter Berufung auf eine Stellungnahme von RegioConsult erhobene Rüge, die Aktualisierung der Verkehrsprognose im Jahr 2006 sei bei der Schadstoffabschätzung unberücksichtigt geblieben. Diese Rüge verkennt, dass die zu den ursprünglichen Planunterlagen gehörende Schadstoffprognose (Anlage 10) durch eine Deckblattfassung (Anlage 10b) ersetzt worden ist; letztere legt den veränderten Prognosehorizont 2020 und die dafür prognostizierten Verkehrsbelastungswerte zugrunde. Für die Behauptung, dass dem mit der Prognose betrauten Gutachterbüro insoweit Fehler bei der Umrechnung von DTVw- in DTV-Werte unterlaufen wären, fehlt es an jedem schlüssigen Anhaltspunkt.
Ebenso wenig sind die in die Berechnung eingespeisten Werte für Schadstoffvorbelastungen zu beanstanden. Da zum eigentlichen Trassenbereich Werte nicht zur Verfügung standen, war es sachgerecht, Rückschlüsse aus an nahegelegenen Messstationen über Jahre hin erhobenen Daten zu ziehen; angesichts dieser verfügbaren Daten wäre es unverhältnismäßig gewesen, die Durchführung eines jahrelangen Messprogramms an Ort und Stelle vom Vorhabenträger zu fordern. Warum in der Schadstoffuntersuchung von den Daten der Jahre 2001 bis 2005 diejenigen der Stationen Hattingen und Ratingen herangezogen und aus ihnen ein Mittelwert gebildet worden ist, hat der Gutachter Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung schlüssig begründet. Maßgeblich war ein Vergleich der Gemeinsamkeiten und Unterschiede in Topographie, Klima und prägender Siedlungsstruktur, der eine Belastungssituation zwischen derjenigen dieser Messstationen erwarten ließ. Die von Klägerseite erhobene Forderung, statt dessen auf die Werte der etwas trassennäher gelegenen Station Essen-Schuir zurückzugreifen, erscheint verfehlt, da sie in einem großstädtischen Ballungsraum liegt, in dem erfahrungsgemäß deutlich höhere Vorbelastungswerte zu erwarten sind als in dem am Rand kleiner bzw. mittlerer Städte gelegenen Trassenbereich.
Bereits in der Schadstoffuntersuchung selbst hat das Gutachterbüro Lohmeyer die zugrunde gelegten Annahmen zur Windgeschwindigkeit schlüssig begründet. Da die Trasse in reliefiertem Gelände und damit nicht immer in Kuppenlage verläuft, lag es nahe, einen Mittelwert (3,2 m/s) aus den Werten von Messstationen im Umkreis zu bilden, die einerseits in Tallage (2,4 m/s), andererseits in Kuppenlage bzw. in ebenem Gelände (3,9 m/s) liegen. Angesichts des einheitlichen Windregimes, dem die gesamte Region - von solchen Lagebesonderheiten abgesehen - unterliegt, begegnet dieses Vorgehen keinen Bedenken. Der Hinweis der Klägerseite auf temporäre Schwachwindlagen steht der Mittelung nicht entgegen, weil Schwachwindphasen in die kontinuierlichen Messungen eingehen. Dass die Windrichtung nicht berücksichtigt worden ist, entspricht dem auf eine vereinfachte Abschätzung gerichteten Prognosemodell nach MLuS 02. Ungenauigkeiten, die sich daraus und ebenso aus der Nichtberücksichtigung weiterer Einflussfaktoren wie einer möglichen Barrierewirkung oder Erwärmung der Trasse ergeben, sind mit Rücksicht auf die nach den Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in dem Modell enthaltenen ‚Sicherheitsreserven’ tolerabel. Dass Lärmschutzanlagen in der Prognose eine Minderungsfunktion zugewiesen worden ist, entspricht Nr. 3.5 des Merkblatts. Der von Klägerseite unternommene Versuch, unter Berufung auf eine wissenschaftliche Studie (Esser/Hasselko, Ausbreitung von Luftschadstoffen ohne bzw. mit Lärmschutzwand, 2000) die Berechtigung dieses Abschlags in Zweifel zu ziehen, kann keinen Erfolg haben. Nach den schriftsätzlichen Erläuterungen des Beklagten hat die genannte Studie im Gegenteil selbst aus Messdaten die Minderungsfunktion abgeleitet, die sodann nach Überprüfung durch den Arbeitskreis Luftverunreinigungen an Straßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. in die MLuS 02 integriert worden ist. Dem ist die Klägerseite nicht mehr mit Sachgründen entgegengetreten.
(c) Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte aus der Schadstoffprognose unzutreffende Schlüsse gezogen hat. Der Behauptung von RegioConsult, bei der Anwendung des Verfahrens komme es nach eigenen Angaben des Büros Lohmeyer zu Abweichungen der Rechenergebnisse von entsprechenden Messwerten um +/- 20 %, hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit der Erklärung widersprochen, solche Abweichungen seien von Seiten seines Büros für die überarbeitete Fassung des Verfahrens aus dem Jahr 2005 weder behauptet noch ermittelt worden. Einer Unterschätzung der Schadstoffbelastung werde im Rahmen des Verfahrens nach dem Merkblatt durch konservative Annahmen entgegengewirkt. Für den Vorwurf einer möglichen Unterschätzung des Belastungsmaßes fehlt es mithin an einem tragfähigen Anhaltspunkt. Unzutreffend ist schließlich auch der Einwand, die mit dem Verfahren nach MLuS 02 errechneten Jahresmittelwerte ließen sich nur einer gesamten Fläche zuordnen und erlaubten deshalb keine Rückschlüsse auf die Belastung am Standort einzelner Gebäude. Das Prognosemodell erlaubt die Immissionsbestimmung für ‚beliebige Immissionsorte’ in Abhängigkeit des Abstandes vom Fahrbahnrand (Nr. 3.2.2 MLuS 02). Ein derartiger Immissionsort kann auch ein Gebäude sein.
Da nach allem die Schadstoffprognose mit Hilfe einer anerkannten Methode und deren Vorgaben entsprechend durchgeführt worden ist, sieht der Senat keinen Anlass, die prognostizierten Ergebnisse in Frage zu stellen und hierzu weitere Sachaufklärung zu betreiben. Dies gilt umso mehr, als auch das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen mit seiner fachlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2006 keine Einwände gegen die Anwendung des Prognosemodells im Streitfall erhoben hat. Das Amt hat hierzu ausdrücklich betont, die mit dem Verfahren verbundenen Unsicherheiten der Abschätzung seien durch konservative Ansätze aufgefangen worden. Dass mit einem aufwendigeren Verfahren exaktere Ergebnisse erzielt werden könnten, begründet keine rechtlichen Bedenken gegen die Prognose, zumal diese zunächst nur zur Beurteilung der Frage diente, ob die Bewältigung der Schadstoffproblematik der Luftreinhalteplanung überlassen werden durfte.
cc) Mit ihrer Kritik an der Trassenwahl kann die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg haben. Die am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebots zu beurteilende Auswahlentscheidung leidet nicht an Mängeln, die für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.>; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41). Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Ihr ist bei der Trassenprüfung mithin ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.>, vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 <556> und vom 9. Juni 2004 a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen sind erhebliche Abwägungsfehler zu verneinen.
(1) Der Einwand der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe sich einer eigenständigen abwägenden Entscheidung über die Trassenwahl entzogen, indem sie die Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers lediglich auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft habe, wird dem Charakter der zu treffenden Entscheidung nicht gerecht. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Erwägungen des Vorhabenträgers vertretbar und damit geeignet sind, die Trassenwahl zu rechtfertigen, und ob sie sich diese zu eigen machen will; sie darf seine Erwägungen hingegen nicht durch abweichende eigene Überlegungen ersetzen. Darüber hinaus ist sie allerdings befugt, bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <151>). Dem wird die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung gerecht; denn die Planfeststellungsbehörde hat die Trassenwahl des Vorhabenträgers geprüft, für vertretbar befunden und seine Erwägungen hierzu nach dem Gesamtduktus der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur Trassenwahl übernommen (vgl. PFB S. 101 ff., insbesondere S. 114 ff.).
(2) Auch inhaltlich ist die Abwägungsentscheidung zu Gunsten der planfestgestellten Trasse nicht zu beanstanden. Gestützt auf die vom Vorhabenträger vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie hat sich der Planfeststellungsbeschluss mit insgesamt fünf Trassenvarianten auseinandergesetzt und sie im Hinblick auf zahlreiche Schutzgüter und Belange vergleichend gewürdigt, wobei sowohl qualitative als auch quantitative Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass im Planungsgebiet kein konfliktarmer Korridor vorhanden ist, die planfestgestellte Trasse jedoch gegenüber allen anderen Varianten einschließlich der nächst günstigsten Variante II b den Vorzug verdient. Diese Beurteilung hält gerichtlicher Überprüfung stand. Die von der Klägerin favorisierte Variante II b stellt sich nämlich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange nicht eindeutig als bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenführung dar.
Die Planfeststellungsbehörde hat zur Begründung ihrer Auswahlentscheidung darauf verwiesen, dass die planfestgestellte Trasse im direkten Vergleich mit der Variante II b trotz mancher Nachteile in Einzelpunkten bei einer Gesamtschau besser abschneide. Allein unter Umweltgesichtspunkten sei keiner dieser beiden Varianten zwingend der Vorzug zu geben; bei einer vergleichbaren Belastung für die Schutzgüter ‚Tiere und Pflanzen’ sowie ‚Grundwasser’ stünden Vorzügen der Variante II b für die Schutzgüter ‚Landschaftsbild’ sowie ‚Freizeit und Erholung’ Vorzüge der planfestgestellten Trasse vor allem für die Schutzgüter ‚Wohnen und Wohnumfeld’, ‚Klima/Luft-hygiene’ und ‚Boden’ gegenüber. Angesichts dessen gebe den Ausschlag, dass die Vorzugsvariante wegen ihrer geringeren Länge einen höheren Verkehrswert biete, wegen ihres weniger kurvenreichen Verlaufs verkehrssicherer sei und zudem geringere Kosten verursache. Diese vergleichende Bewertung hält sich im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ihr liegen keine erheblichen Mängel bei der Ermittlung und Gewichtung der Gesichtspunkte zugrunde, die für und gegen die beiden in die engere Wahl gezogenen Varianten sprechen.
Dass die Planfeststellungsbehörde von einer zutreffenden Prognose der Verkehrs- und Lärmbelastung ausgegangen ist, wurde bereits ausgeführt. Hiernach beruht die Annahme, für die Variante II b sei im Bereich der Ortslage Homberg-Meiersberg aus Lärmschutzgründen keine Tunnellösung zu rechtfertigen, auf zutreffenden Erwägungen. Die mit einer offenen Trassenführung inmitten der Ortsteile verbundenen Nachteile in Gestalt von Trennwirkungen und Verkehrslärm (unterhalb der durch aktive Schutzmaßnahmen einzuhaltenden Grenzwerte) durften also in Ansatz gebracht werden.
Die Auswirkungen der Variante II b auf den Naturhaushalt sind nicht dadurch in entscheidungserheblicher Weise fehleingeschätzt worden, dass die Planfeststellungsbehörde von der Zerstörung des Naturschutzgebiets Sandgrube Liethen durch diese Trassenvariante ausgegangen ist. Selbst wenn die Schutzgebietsausweisung aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2005 - 4 K 921/00 - angeführten Gründen unwirksam sein sollte, handelt es sich doch nur um einen formellen Mangel, der die tatsächliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Sandgrube nicht berührt und durch eine ordnungsgemäße Unterschutzstellung behoben werden könnte. Angesichts dessen konnte eine rechtlich verfehlte Qualifizierung der Grube als festgesetztes Schutzgebiet keinen Einfluss auf das Ergebnis des Trassenvergleichs haben (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).
Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe bei der Trassenwahl die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse nicht genügend ermittelt. Wie die obigen Ausführungen zur Behandlung der Verkarstungsproblematik belegen, sind so weit reichende Ermittlungen durchgeführt worden, dass eine verlässliche Grundlage zur Abschätzung der Risiken für die Standsicherheit der Straßenanlage und das Grundwasser bestand. Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe in der Abwägung den Umstand vernachlässigt, dass die Variante II b - anders als die planfestgestellte Trasse - nicht über Kalksteinzüge verlaufe, ist ein Abwägungsmangel zu verneinen. Aus dem im ICG-Streckengutachten ausgewerteten Übersichtslageplan 2 war bekannt, wie weit die Kalksteinzüge nach Süden reichen und dass die Variante II b demnach allenfalls auf kurzen Teilabschnitten über deren Randbereichen verläuft. Dass dieser Umstand bei der Abwägung aus dem Blick geraten ist, lässt sich nicht aus der Erwägung im Planfeststellungsbeschluss ableiten, die planfestgestellte Trasse und die Variante II b verliefen ‚auf ähnlicher Streckenlänge durch die aktuell geplante Wasserschutzzone II, so dass im Hinblick auf die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen die Varianten nunmehr als gleichwertig zu beurteilen’ seien (PFB S. 109). Diese Beurteilung ist vielmehr vor dem Hintergrund der in der Ausdehnung der Schutzzone auf den Bereich der Variante II b zum Ausdruck kommenden fachlichen Wertung zu sehen, dass den Kalksteinzügen auch von dort aus, etwa durch Grundwasserströme, ohne ausreichende Vorkehrungen ähnliche Gefahren drohen würden wie von den übrigen Teilen dieser Zone aus. Berücksichtigt man zusätzlich die nicht zu beanstandende Einschätzung des Beklagten, das Risikopotenzial der besonderen Untergrundverhältnisse im Bereich der planfestgestellten Trasse lasse sich mit den vorgesehenen Schutzvorkehrungen sicher beherrschen, spricht alles für die Annahme, der Beklagte habe die unterschiedliche Lage beider Varianten zu den Kalksteinzügen gesehen, diesem Gesichtspunkt aber fachlich fundiert kein maßgebliches Gewicht für die Bewertung beigemessen. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Keinen Anlass zu Beanstandungen bieten ferner die Feststellungen, die der Beklagte zu den Auswirkungen der beiden in Rede stehenden Trassenvarianten auf verkehrliche Belange getroffen hat. Dass er eine etwaige stärkere Entlastung der Ortsdurchfahrt Homberg-Meiersberg der L 422 vom Werksverkehr der Kalkwerke Wülfrath durch die Variante II b als ein Detail unter zahlreichen durch die Varianten bewirkten unterschiedlichen Verkehrsverlagerungen nicht gesondert angesprochen hat, zeigt kein Ermittlungsdefizit auf. Denn es spricht nichts dafür, dass es für die Wahl zwischen den beiden am günstigsten bewerteten Trassen auf eine vergleichende Feinanalyse der jeweiligen verkehrlichen Entlastungswirkungen ankam. Dies gilt umso mehr, als der besagte Werksverkehr mit der von Klägerseite favorisierten Lösung nicht aus der Ortslage herausgehalten, sondern nur von der Landesstraße auf die dann ebenfalls durch die Ortslage verlaufende Autobahn verlagert würde. Ebenso reichte unter dem Kostenaspekt ein pauschalierend an der unterschiedlichen Streckenlänge der Varianten orientierter Vergleich aus, weil besonders kostenträchtige Unterschiede in der Bauausführung nicht ersichtlich sind. Auch bei der Vorzugsvariante ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass es zu Senkungsschäden kommt, deren Behebung - wie von Klägerseite vermutet - besondere Kosten verursachen würde. Diesen Aspekt brauchte der Kostenvergleich daher nicht gesondert in den Blick zu nehmen.
Mit ihrer Rüge, der Beklagte hätte beim Trassenvergleich die Zahl der mit den Varianten jeweils verbundenen Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe sowie die Möglichkeit, diese Existenzgefährdungen durch Ersatzlandbeschaffung zu vermeiden, ermitteln müssen, überspannt die Klägerin die Anforderung an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Ob und inwieweit die zur Wahl stehenden Trassenvarianten Existenzgefährdungen zur Folge haben, kann zwar nach Lage der Dinge ein beachtliches Auswahlkriterium sein. Dies bedeutet aber nicht, dass entsprechende umfassende Ermittlungen in jedem Fall für sämtliche in Betracht gezogenen Varianten durchgeführt werden müssen. Die Frage, ob betriebliche Existenzen gefährdet werden und ob die Gefährdung durch Bereitstellung von Ersatzland abgewendet werden kann, lässt sich in der Regel erst auf der Grundlage einer Detailplanung klären, die nicht nur die Feintrassierung der Straße, sondern auch ein ausgearbeitetes naturschutzfachliches Ausgleichskonzept umfasst. Sie erfordert überdies häufig die Einholung von Fachgutachten. Um den Ermittlungsaufwand in einem praktikablen Rahmen zu halten, ist die planende Behörde auch in dieser Hinsicht zu einem gestuften Vorgehen berechtigt. Dabei kann es ausreichen, im Wege einer Grobanalyse neben anderen Vor- und Nachteilen der untersuchten Varianten zunächst den mit ihnen verbundenen Flächenverbrauch abzuschätzen. Lässt sich auf dieser Grundlage eine sachgerechte Vorzugsentscheidung treffen, so kann es damit sein Bewenden haben. Anderenfalls bedarf es detaillierterer Ermittlungen, die nach den jeweiligen Umständen auch Nachforschungen zu existenzgefährdenden Auswirkungen des Vorhabens einschließen können. Letzteres kann insbesondere dann gelten, wenn sich abzeichnet, dass unter diesem Gesichtspunkt die noch zu betrachtenden Varianten deutliche Unterschiede aufweisen könnten. Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht benannt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Variante II b ausweislich der ursprünglichen Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie (S. 126) aufgrund ihrer beträchtlichen Mehrlänge landwirtschaftliche Nutzflächen in größerem Umfang beansprucht als die planfestgestellte Trasse und überdies durch ihre streckenweise Parallelführung mit der L 422 und der L 426 die Isolierung nicht zu bewirtschaftender Restflächen bewirken würde.
dd) Der Planfeststellungsbeschluss führt nicht zu einem Planungstorso, dessen Entstehung mit den Grundsätzen einer dem Abwägungsgebot entsprechenden Abschnittsbildung (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.>) unvereinbar wäre. Die Klägerin macht hierzu geltend, der geplante Abschnitt der A 44 werde die ihm zugedachte Verkehrsfunktion wegen unzureichender bzw. fehlender Verknüpfung mit der A 3, der B 227 sowie der westlichen und östlichen Anschlussstücke der A 44 nicht erfüllen können; der Bau der zur Verknüpfung nötigen Fahrstreifen sei in anderen Planfeststellungsbeschlüssen aus den Jahren 1978, 1980 und 1991 zugelassen worden, die wegen der insoweit unterbliebenen Ausführung zwischenzeitlich gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. außer Kraft getreten seien. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin mit dieser Rüge nicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n.F.) ausgeschlossen ist, kann ihrer Argumentation in der Sache nicht gefolgt werden. Die Unterbrechung der Bauausführung hat die Frist des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. nicht erneut in Gang gesetzt und konnte deshalb nach dieser Vorschrift nicht zum Außerkrafttreten der die Anschlussstücke betreffenden Planfeststellungsbeschlüsse führen.
Ein fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss trat gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. vorbehaltlich einer vorherigen Verlängerung seiner Geltungsdauer um fünf Jahre außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden war. Die nachträgliche Unterbrechung der Plandurchführung ist nicht als mangelnder Durchführungsbeginn im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen (so bereits OVG Koblenz, Urteil vom 2. Oktober 1984 - 7 A 22/84 - DVBl 1985, 408 <409>; OVG Saarlouis, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 2 M 4/94 - juris Rn. 45; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 96; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 75 Rn. 36). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. und des inhaltsgleichen § 75 Abs. 4 VwVfG, der hinsichtlich des Fristlaufs auf den unterbleibenden Beginn der Plandurchführung und nicht auf deren nachträgliche Unterbrechung abstellt. Außerdem ist auf den systematischen Zusammenhang mit § 77 VwVfG bzw. § 77 VwVfG NRW zu verweisen, der die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, für den Fall seiner endgültigen Aufgabe vorschreibt. Das lässt den Gegenschluss zu, dass Planfeststellungsbeschlüsse für bereits teilweise realisierte Vorhaben ihre Geltung behalten sollen, solange sie nicht endgültig aufgegeben werden. Vor allem aber stützen Sinn und Zweck der Regelung diese Auslegung. Wird mit der Durchführung eines Vorhabens ernsthaft begonnen, so kann weder von einer nach dem Gesetzeszweck zu unterbindenden Vorratsplanung die Rede sein, noch haben die Planbetroffenen in vergleichbarem Maße wie bei einem gar nicht erst begonnenen Vorhaben Anlass zu Zweifeln, ob der Plan verwirklicht wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Durchführung des Vorhabens nur solche Teile ausgespart werden, die erst im Zusammenhang mit Anschlussplanungen ihren Verkehrswert erhalten, wie es auf die hier in Rede stehenden Planfeststellungsbeschlüsse aus den Jahren 1978, 1980 und 1991 zutrifft. Dass die Realisierung der Planfeststellungsbeschlüsse nur insoweit unterblieben ist, belegt im Übrigen, dass die Plandurchführung auch nicht - wie es § 77 Satz 1 VwVfG NRW voraussetzen würde - endgültig aufgegeben worden ist.
ee) Die Abwägung ist schließlich nicht deswegen defizitär, weil eine substanzielle Gesamtabwägung der für und gegen das Planvorhaben sprechenden Gründe unterblieben wäre. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 204) zur abschließenden Beurteilung beschränken sich allerdings darauf, nochmals auf die Erforderlichkeit des Vorhabens zur Erreichung der verfolgten verkehrlichen Ziele und das Fehlen vorzugswürdiger Alternativen hinzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sie aber unter Berücksichtigung der Beschlussbegründung im Übrigen nicht den Schluss zu, der Beklagte habe sich durch die gesetzliche Bedarfsfeststellung einer abwägenden Beurteilung der Frage enthoben gesehen, ob die Inkaufnahme der mit dem Vorhaben für öffentliche und private Belange verbundenen Nachteile gerechtfertigt sei, um die verfolgten verkehrlichen Ziele zu erreichen. Das Gegenteil folgt aus den Ausführungen zur Planrechtfertigung auf S. 86 f. des Planfeststellungsbeschlusses. Dort wird ausdrücklich hervorgehoben, die gesetzliche Bedarfsfeststellung verleihe den durch die Planung begünstigten Belangen zwar in der Abwägung besonderes Gewicht, diese Belange könnten aber dennoch durch Gegengründe von entsprechendem Gewicht überwunden werden. Dass der Beklagte (a.a.O. unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen zur Abwägung) konkret betroffenen Belangen einschließlich der Interessen existenzgefährdeter Landwirte kein solches Gewicht beigemessen hat, stellt eine vertretbare, durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde gedeckte Entscheidung dar.“

24 Diese Ausführungen gelten für das Begehren der Kläger entsprechend. Eine letztlich nicht entscheidungserhebliche Besonderheit besteht lediglich insofern, als die Kläger im Deckblattverfahren nicht beteiligt worden sind, obgleich in der aktualisierten Schadstoffuntersuchung des zweiten Deckblatts für ihr Anwesen bezogen auf ein Wirtschaftsgebäude erstmals die Grenzwerte der 22. BImSchV geringfügig überschreitende NO2-Belastungen ermittelt worden sind. Ungeachtet der Frage, ob dieses Berechnungsergebnis trotz der Einschätzung in der Untersuchung, durch die Brückenlage werde die Schadstoffbelastung überschätzt, eine erneute Beteiligungspflicht ausgelöst hat, ist jedenfalls ein erheblicher Verfahrensfehler zu verneinen. Da die Schadstoffprognose in Würdigung des eingehenden Vorbringens der Klägerseite im Klageverfahren gerichtlicher Überprüfung standhält, fehlt es an der konkreten Möglichkeit, dass sich ein etwaiger Beteiligungsmangel auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben könnte.

25 B. Die Kläger werden jedoch durch die Inanspruchnahme eines Teils ihrer Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte hat es versäumt, bei der Flächenauswahl das eigentumsrechtlich geschützte Interesse der Kläger am Erhalt ihrer betrieblichen Existenz zu berücksichtigen und so zu gewährleisten, dass das Ausgleichskonzept dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot entspricht. Dieser Mangel rechtfertigt allerdings nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur die Feststellung, dass der Beschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG).

26 1. Die mit einer großflächigen Inanspruchnahme von Grundstücken der Kläger verbundene Anordnung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen ist zu messen an § 4a Abs. 2 Satz 1 LG NRW in der bis zum 4. Juli 2007 geltenden Fassung (a.F.). Nach dieser Regelung war dem Vorhabenträger als Verursacher des mit dem Bau der A 44 verbundenen Eingriffs im Planfeststellungsbeschluss aufzuerlegen, die eingriffsbedingten unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Soweit für solche Maßnahmen auf privaten Grund und Boden zurückgegriffen werden sollte, war mit Rücksicht auf die enteignende Vorwirkung der naturschutzrechtlichen Anordnung das rechtsstaatliche Übermaßverbot zu beachten, um dem Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (vgl. Urteile vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 S. 12 und vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 <185 f.>).

27 Danach setzt die Anordnung zunächst voraus, dass die Ausgleichsmaßnahme zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet ist; es dürfen nur solche Flächen in Anspruch genommen werden, die sich für diesen Zweck objektiv eignen. Weiterhin muss der Zugriff auf privates Grundeigentum zur Erfüllung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsverpflichtung erforderlich sein. Daran fehlt es, sofern Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle ebenfalls Erfolg versprechen, dort aber bei einer Gesamtschau den Vorteil bieten, dass dem Betroffenen geringere Opfer abverlangt werden. Schließlich dürfen die mit Ausgleichsmaßnahmen verbundenen nachteiligen Folgen nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen. Die Schwere der Beeinträchtigung muss vor dem Hintergrund des Gewichts der sie rechtfertigenden Gründe zumutbar sein. Diese Grenze kann überschritten sein, wenn durch Ausgleichsmaßnahmen die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet oder gar vernichtet wird (Urteil vom 1. September 1997 a.a.O. S. 186).

28 Für die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben ist zu beachten, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht und dass die Ausgestaltung des naturschutzrechtlichen Kompensationsmodells hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung aufweist (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <84 f.>). Aufgrund dessen ist einerseits die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Erwägungen zur Dringlichkeit des konkreten Ausgleichskonzepts beschränkt. Andererseits haben die behördlichen Einschätzungs- und Planungsspielräume aber auch zur Konsequenz, dass das Gericht keine eigenständige Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen hat, sondern darauf verwiesen ist, die behördlichen Erwägungen am Maßstab des Übermaßverbots nachzuvollziehen.

29 2. Hiervon ausgehend erweist sich die naturschutzrechtliche Ausgleichskonzeption in Bezug auf die Flächeninanspruchnahme der Kläger als rechtswidrig.

30 Gegen die Eignung der für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommenen Flächen der Kläger sind Bedenken weder vorgetragen worden noch sonst hervorgetreten. Im Gegenteil sprechen die im Erläuterungsbericht des landschaftspflegerischen Begleitplans unter Nr. 4.2.1 und 4.2 .3 benannten Grundsätze, nach denen die Flächenauswahl vorgenommen worden ist, für eine funktionsgerechte Auswahlentscheidung. Es ist aber nicht gesichert, dass die Flächeninanspruchnahme den weiteren Anforderungen des Übermaßverbots entspricht.

31 Der Beklagte hatte Anlass, diese Anforderungen bezogen auf die Kläger besonders sorgfältig zu prüfen. Nach dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. S. vom 11. Mai 2005, dessen Aussagen der Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, wird ihr Betrieb durch die mit dem festgestellten Plan verbundene Flächeninanspruchnahme in seiner Existenz gefährdet. Von den ca. 25 ha insgesamt für das Vorhaben benötigten Flächen entfallen 20 ha auf Ausgleichsmaßnahmen. Die Eigentumsflächen des Betriebes sollen sogar mehr als zur Hälfte für Ausgleichsmaßnahmen verwendet werden. Deshalb liegt die Annahme nahe, dass die Flächeninanspruchnahme für Ausgleichsmaßnahmen die entscheidende Ursache für die prognostizierte Existenzgefährdung bildet.

32 Anstatt diesen Gesichtspunkt - ggf. nach weiteren Ermittlungen - bei der Flächenauswahl zu berücksichtigen, hat der Beklagte seine Auswahlentscheidung hinsichtlich der Flächen der Kläger allein auf naturschutzfachliche Erwägungen gestützt. Dies ist in der mündlichen Verhandlung von dem Vertreter des mit der Erarbeitung des Ausgleichskonzepts betrauten Planungsbüros, Herrn Dipl.-Ing. W., ausdrücklich eingeräumt worden. Daher bleibt ungewiss, ob sich ein nach fachlicher Einschätzung des Beklagten vertretbares Ausgleichskonzept auch anders bewerkstelligen ließe, ohne den dann Betroffenen Opfer gleichen Gewichts abzuverlangen. Ohne die hierzu nötigen Ermittlungen und fachlichen Bewertungen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Beurteilung, ob die Inanspruchnahme der Kläger das mildeste Mittel zur Erreichung des Ausgleichsziels darstellt und damit erforderlich ist. In Anbetracht der insoweit defizitären Erkenntnislage lässt sich auch die Ergebnisrelevanz des aufgezeigten Mangels nicht verneinen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass etwaige Lagenachteile alternativ in Betracht zu ziehender Ausgleichsflächen möglicherweise durch einen größeren Flächenumfang oder durch besondere Vorkehrungen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen aufgefangen werden könnten.

33 Darüber hinaus hat der Beklagte es auch versäumt, die Zumutbarkeit der Flächeninanspruchnahme für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen; es ist deshalb offen, ob die mit dem Ausgleichskonzept verfolgten Ziele so gewichtig sind, dass sie die Existenzgefährdung rechtfertigen. Im Planfeststellungsbeschluss wird in dem Abschnitt „Zusammenfassende Bewertung der Grundstücksinanspruchnahmen“ (S. 190 f.) ausgeführt, der Eingriff in das Eigentum der Einwender müsse selbst um den Preis einer Existenzgefährdung in Kauf genommen werden, weil ein Verzicht auf das Bauvorhaben aus Gründen des Allgemeinwohls nicht hinnehmbar sei. Diese undifferenzierte Bewertung der Flächeninanspruchnahmen für den eigentlichen Straßenbau einerseits und für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen andererseits bringt die Annahme zum Ausdruck, auch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen seien zwingend notwendig, um die Autobahn bauen zu können. Damit hat die Planfeststellungsbehörde die Begrenzung der Ausgleichspflicht des § 4a Abs. 2 Satz 1 LG NRW a.F. durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip verkannt. Die Ausgleichspflicht ist Teil des gestuften Reaktionsmodells der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Eingriffsbedingte Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind danach in erster Linie zu vermeiden (§ 4a Abs. 1 LG NRW). Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen oder, sofern dies nicht in dem erforderlichen Maße möglich ist, durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren (§ 4a Abs. 2 Satz 1 LG NRW). Ist auch ein Ersatz nicht ausreichend möglich, so kann dies nach Maßgabe einer spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung hinzunehmen sein (§ 4a Abs. 4 Satz 1 LG NRW a.F. bzw. § 4a Abs. 7 Satz 1 LG NRW n.F.) mit der Folge, dass die Abgeltung der unterbliebenen Kompensation durch ein Ersatzgeld verlangt werden konnte (§ 5 LG NRW a.F.) bzw. zu erfolgen hat (§ 5 LG NRW n.F.). Auf die jeweils nachrangige Reaktionsstufe ist aber nicht nur dann auszuweichen, wenn eine Befolgung der vorrangigen Reaktionspflicht tatsächlich unmöglich ist, sondern auch dann, wenn die Befolgung mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener verbunden wäre (vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 163 f.).

34 Demzufolge ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Flächeninanspruchnahme für Ausgleichsmaßnahmen nicht das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für den Betroffenen zu setzen. Eine so ausgerichtete Prüfung, deren Ergebnis je nach dem konkreten Gewicht der Beeinträchtigungen und der für den Grundstückseigentümer absehbaren Opfer von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen kann, hat die Planfeststellungsbehörde versäumt. Da die insoweit maßgeblichen Umstände nicht ausreichend ermittelt bzw. fachlich bewertet worden sind, ist wiederum ungewiss, ob dieser Mangel die Ausgleichskonzeption im Ergebnis beeinflusst hat.

35 3. Der Mangel, an dem die planfestgestellte Ausgleichskonzeption zu Lasten der Kläger leidet, ist nicht dadurch entfallen, dass der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereiterklärt hat, durch Änderung der Konzeption die Inanspruchnahme von Flächen der Kläger um 5 ha zu reduzieren und ihnen andere Flächen zu veräußern. Diese Erklärung stellt keine Planänderung dar, sondern bringt lediglich die Bereitschaft zu einer solchen Änderung zum Ausdruck. Daher vermindert sich mit ihr noch nicht die Belastung, deren Vereinbarkeit mit dem Übermaßverbot die Planfeststellungsbehörde zu prüfen versäumt hat. Im Übrigen kann in der Erklärung auch deshalb kein geeignetes Mittel zur Fehlerbehebung gesehen werden, weil sie sich - unbeschadet der Anordnung der Ausgleichsmaßnahme A 9.21 in einer Größe von ebenfalls 5 ha durch die Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses - auf eine einschränkende Veränderung des Ausgleichskonzepts richtet. Eine solche kann nicht im Wege schlichter Planergänzung vorgenommen werden, sondern setzt die Beteiligung der Naturschutzbehörden und -verbände in einem ergänzenden Verfahren voraus. Ferner bleibt nach der Erklärung offen, welche Flächen nicht mehr in Anspruch genommen werden und neu übertragen werden sollen, so dass das Gewicht der verbleibenden Betroffenheit der Kläger und die Frage, ob eine Existenzgefährdung fortbesteht, nicht verlässlich beurteilt werden kann.

36 4. Der festgestellte Fehler verhilft nicht dem Hauptantrag, sondern nur dem ersten Hilfsantrag zum Erfolg. Er betrifft kein zwingendes Planungshindernis; es ist nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil sogar wahrscheinlich, dass er in einem ergänzenden Verfahren durch eine ordnungsgemäße Verhältnismäßigkeitsprüfung behoben werden kann, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen.

37 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Urteil vom 18.03.2009 -
BVerwG 9 A 41.07ECLI:DE:BVerwG:2009:180309U9A41.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 41.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:180309U9A41.07.0]

Urteil

BVerwG 9 A 41.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. und 19. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
am 18. März 2009 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel.

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen-Ost A 3/A 44) und Velbert (B 227). Der geplante Autobahnabschnitt soll eine Lücke zwischen bereits vorhandenen Teilen der A 44 schließen. Er verbindet das westliche, aus Richtung Düsseldorf bis zum Autobahnkreuz Ratingen-Ost reichende und dort mit der A 3 verknüpfte Teilstück der A 44 mit dem östlichen, als Nordumgehung Velbert bezeichneten Teilstück dieser Autobahn, das von der Anschlussstelle Heiligenhaus-Hetterscheidt im Westen bis zur Anschlussstelle Langenberg im Osten reicht und in beiden Anschlussstellen mit der in nördlicher Richtung nach Essen weiterführenden B 227 verknüpft ist. Die geplante Trassenführung entspricht im Wesentlichen der vom Bundesminister für Verkehr mit Erlassen vom 6. August 1970 und 28. April 1977 bestimmten Linie. Die Trasse mit einem Regelquerschnitt RQ 29,5 durchschneidet eine flachwellige Kuppenlandschaft, die von Bachtälern mit naturnaher Vegetation durchzogen ist und im Übrigen vorwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Etwa in der Mitte des Planungsabschnitts soll sie in der Anschlussstelle Heiligenhaus mit der L 156 verknüpft werden. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen weist das Vorhaben als vierstreifige Autobahn in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs aus.

2 Die Kläger sind Eigentümer der in Höhe von Bau-km 22+500 in einem Bachtal gelegenen Grundstücke Gemarkung Flandersbach, Flur x, Flurstücke y und z mit einer Gesamtfläche von 7 799 m². Die Grundstücke sind mit zwei von den Klägern zu 1 und 2 bzw. dem Kläger zu 3 selbst genutzten Wohnhäusern bebaut, die südlich der Autobahntrasse liegen. Der Kläger zu 3 unterhält dort auch eine Werkstatt. Die unbebauten Grundstücksflächen werden teils gärtnerisch, teils zur Tierhaltung genutzt. Teile der Grundstücke sollen mit der Autobahnbrücke Ganslandsiepen überspannt werden; der Plan sieht vor, dafür Teilflächen von insgesamt 1 767 m² dauerhaft zu belasten und für den Bau eines Brückenpfeilers 43 m² zu erwerben.

3 Auf Antrag des Beklagten vom 28. Februar 2005 leitete die Bezirksregierung Düsseldorf das Anhörungsverfahren ein und veranlasste, dass der Plan nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den Stadtverwaltungen Heiligenhaus, Ratingen, Velbert und Wülfrath vom 4. April bis zum 3. Mai 2005 ausgelegt wurde. Die Kläger erhoben fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben, mit denen sie sich gegen die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums, gegen Beeinträchtigungen durch Lärm und Schadstoffe, gegen Zufahrtserschwernisse während der Bauphase, gegen befürchtete Funktionsbeeinträchtigungen ihres Trinkwasserbrunnens und ihrer Kleinkläranlage sowie gegen Gefahren durch Unfälle auf der Brücke wandten. Die Planung weise eine Vielzahl von Mängeln auf, die u.a. die Verkehrsprognose, die darauf beruhenden Lärm- und Schadstoffberechnungen und den notwendigen Schutz vor den geltend gemachten sonstigen Beeinträchtigungen ihrer Belange sowie die Berücksichtigung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur, namentlich auch auf geschützte Tierarten, beträfen.

4 Aufgrund von Einwendungen und behördlichen Stellungnahmen kam es zu verschiedenen Planänderungen, die der Vorhabenträger mit zwei Deckblättern in das Verfahren einbrachte. Sie betrafen insbesondere die Aktualisierung der Verkehrsprognose, die schalltechnische Berechnung und darauf basierende Schutzmaßnahmen, die Schadstoffuntersuchung und die Ergänzung des landschaftspflegerischen Begleitplans um eine Untersuchung zu streng geschützten Arten und Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie. Die aktualisierte schalltechnische Berechnung führte - ebenso wie schon deren Ursprungsfassung - die Wohnhäuser der Kläger nicht als „Gebäude mit Restbetroffenheit“ oberhalb der maßgeblichen Grenzwerte auf. Während die ursprüngliche Schadstoffuntersuchung für die Bebauung seitlich der Trasse insgesamt keine Überschreitung der nach der 22. BImSchV maßgeblichen Grenzwerte durch die untersuchten Schadstoffe ergeben hatte, wies die Deckblattfassung für einige Immissionspunkte Grenzwertüberschreitungen aus; für das Anwesen der Kläger kam sie hingegen zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte eingehalten seien. Die Kläger wurden im Deckblattverfahren nicht beteiligt.

5 Im Erörterungstermin sagte der Vorhabenträger zu, während der Bauphase die Trinkwasserversorgung des Anwesens durch den auf dem Grundstück befindlichen Brunnen und die Erreichbarkeit des Grundstücks sicherzustellen. Die Kläger erhielten im Erörterungstermin ihre Einwendungen aufrecht.

6 Mit Beschluss vom 21. Februar 2007 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben fest und erteilte dem Vorhabenträger für die Einleitung des Straßenoberflächenwassers in die in den Planunterlagen dargestellten Entwässerungsanlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis. Der Planfeststellungsbeschluss enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, die u.a. den Naturschutz, den Schutz des Grundwassers und den Lärmschutz betreffen. Rodungsarbeiten werden zeitlich reglementiert und außerdem eine qualifizierte ökologische Baubegleitung angeordnet. Soweit die Trasse das künftige Wasserschutzgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Homberg-Meiersberg berührt, hat die bauliche Ausgestaltung die Richtlinien über bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) - Ausgabe 2002 - zu beachten. Zusätzlich ordnet der Beschluss an, die vom Vorhabenträger auf Brücken beidseitig geplanten 1,2 m hohen Spritzschutzwände auf den Bauwerken Nr. 3 - 6, darunter der Brücke über das Homberger Bachtal, in einer Höhe von 3 m auszuführen. Zur Minderung der Lärmbelastung wird dem Vorhabenträger aufgegeben, einen lärmmindernden Straßenoberflächenbelag, der einen Korrekturwert DStrO von -2 dB(A) erzielt, zu verwenden und an Brückenbauwerken lärmmindernde Fahrbahnübergänge anzubringen. Um den Schutz von Trinkwasserbrunnen sicherzustellen, ordnet der Beschluss über die allgemeine Verpflichtung, durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt Grundwasserverunreinigungen zu verhüten, hinaus an, die im Verfahren benannten Brunnenstandorte in den Bauausführungsplänen darzustellen. Hinsichtlich der Zuwegung zum Anwesen der Kläger nimmt er Bezug auf die Zusage des Vorhabenträgers im Erörterungstermin. Ferner gibt er dem Vorhabenträger auf, die Brückenbauwerke gemäß den Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen und der DIN EN 1317 (Rückhaltesysteme an Straßen) zu errichten und dauerhaft zu sichern.

7 Die Einwendungen der Kläger im Übrigen wies der Planfeststellungsbeschluss zurück: Die Belastung mit Lärm und Schadstoffen sei auf der Grundlage einer tragfähigen Verkehrsprognose und auch im Übrigen fehlerfrei ermittelt worden. Soweit mancherorts eine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte für NO2 zu erwarten sei, ergäben sich aus dem Vorhaben keine Hinderungsgründe, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhaltung zu sichern. Artenschutzrechtliche Verbote stünden dem Vorhaben mit Rücksicht auf die getroffenen Schutzvorkehrungen nicht entgegen.

8 Der Planfeststellungsbeschluss wurde öffentlich bekannt gemacht; die Auslegung endete am 11. April 2007.

9 Nach Erhebung der am 11. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Vorhabenträger die Planunterlagen in artenschutzrechtlicher Hinsicht durch ein drittes Deckblatt ergänzt, das zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen vorsieht und in dem für den Fall, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gegeben sein sollten, für zahlreiche Tierarten vorsorglich ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG n.F. und - hilfsweise - einer Befreiung nach § 62 BNatSchG n.F. gestellt wird. Die Kläger haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.

10 Durch Änderungsbeschluss vom 28. Dezember 2007 hat der Beklagte entschieden, dass „die Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL in Verbindung mit § 43 Abs. 8 BNatSchG“ erteilt werde, und die im dritten Deckblatt ergänzend vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen angeordnet. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er ausgeführt, das Vorhaben verstoße nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote; die Befreiungserteilung erfolge nur vorsorglich für den Fall einer abweichenden Beurteilung.

11 Mit einem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Zweiten Änderungsbeschluss vom 19. Februar 2009 hat der Beklagte auf Antrag des Vorhabenträgers den Planfeststellungsbeschluss nochmals ergänzt. Gegenstand dieser Ergänzung sind zusätzliche Schutz- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wie die nochmalige Erhöhung der Schutzwand auf der Autobahnbrücke über das Homberger Bachtal auf 4 m, die Schaffung eines Ergänzungshabitats und die Anbringung von zwei künstlichen Niströhren für den Steinkauz, die ausschließen sollen, dass trotz der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen von zwei Steinkauzrevieren die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG n.F. bezogen auf diese Vogelart eingreifen. Außerdem wird vorsorglich eine Ausnahme von diesen Verboten erteilt. Wegen weiterer Planergänzungen, die der Beklagte durch Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 vorgenommen hat, wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

12 Die Kläger haben die Änderungsbeschlüsse und sonstigen Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 in ihr Klagebegehren einbezogen. Zur Begründung ihrer Klage machen sie im Wesentlichen geltend:

13 Der Planfeststellungsbeschluss leide in mehrfacher Hinsicht an formellen Fehlern. Der Beklagte habe aufgrund von mehreren Gutachten, die den Klägern nicht bekannt gegeben worden seien, Änderungen der Planung vorgenommen. Einer Bürgerinitiative sei die Möglichkeit zu weiteren Äußerungen nach Ende des Erörterungstermins eröffnet worden, ohne dass die weiteren Betroffenen Gelegenheit gehabt hätten, hierzu noch Stellung zu nehmen. Außerdem sei die Schadstoffuntersuchung für Laien unverständlich abgefasst.

14 In materiellrechtlicher Hinsicht seien vor allem die lärmtechnische Untersuchung und die Abschätzung von Luftschadstoffen zu beanstanden. Ihnen liege eine Verkehrsprognose zugrunde, die methodisch verfehlt sei, von unzutreffenden Daten ausgehe und auf einen zu nahen Prognosehorizont abstelle. Bei der Entscheidung über das Lärmschutzkonzept sei versäumt worden, Maßnahmen wie die Verwendung von Flüsterasphalt zu berücksichtigen. Die Schadstoffuntersuchung sei mittels einer Methode durchgeführt worden, die den örtlichen Verhältnissen im Trassenbereich nicht gerecht werde. Das Vorsorgeprinzip sei nicht beachtet, obwohl Grenzwerte teilweise nur knapp eingehalten würden. Absehbare Grenzwertsenkungen seien nicht berücksichtigt worden. Außerdem sei auch insoweit der Prognosezeitraum zu kurz. Ferner habe die Untersuchung versäumt, die ab Ende 2012 einzuhaltenden Zielwerte für Arsen, Cadmium, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in die Beurteilung einzubeziehen. Ungenügend aufgeklärt und berücksichtigt seien außerdem die Risiken für das Grundwasser, namentlich auch im Bereich ihres Grundstücks. Ebenso vernachlässige der Planfeststellungsbeschluss die Auswirkungen des Vorhabens auf die Wasserqualität und die Fließgeschwindigkeit von Oberflächengewässern. Auswirkungen der Grabungs- und Fundamentierungsarbeiten auf dem Grundstück der Kläger auf den Grundwasserspiegel seien vernachlässigt worden. Das Interesse der Kläger und der auf ihren Grundstücken ansässigen Gewerbebetriebe an einer ungehinderten Zuwegung während der Bauphase sei ebenso vernachlässigt worden wie der Schutz ihres Anwesens vor den Auswirkungen von Unfällen auf der Brücke. Eine Gewichtung der Beeinträchtigungen von Tierarten, die ermittelt worden seien, habe nicht erkennbar stattgefunden.

15 Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Februar 2007 in der Gestalt, die er durch die Erste Änderung vom 28. Dezember 2007, die Zweite Änderung vom 19. Februar 2009 und die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 zu Protokoll gegebenen Ergänzungen des Beklagten erhalten hat, aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,
äußerst hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, diesen Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche Anordnungen zum Schutz der Kläger bei Verkehrsunfällen und gegen Lärmeinwirkungen zu ergänzen.

16 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

17 Er trägt zusammengefasst vor: Die Beurteilung von Lärm- und Schadstoffbelastungen basiere auf einer ordnungsgemäß erstellten Verkehrsprognose und sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Auch auf der Grundlage der aktualisierten Verkehrsuntersuchung, die bis 2020 reiche und damit einen hinreichend langen Prognosezeitraum umfasse, seien an den Häusern der Kläger unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte liegende Beurteilungspegel von maximal 54 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts zu erwarten. In die Beurteilung der Luftschadstoffbelastung seien die Schadstoffe Arsen, Cadmium, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe nicht einzubeziehen gewesen, weil die einschlägige Änderung der 22. BImSchV erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt sei. Dass die Immissionsabschätzung auf das Jahr 2013 abstelle, sei nicht zu beanstanden, da ihr vorsorglich die für 2020 prognostizierten Verkehrszahlen zugrunde gelegt worden seien. Gegen die von den Klägern darüber hinaus geltend gemachten Beeinträchtigungen ihres Anwesens sei ausreichende Vorsorge getroffen worden. Die artenschutzrechtliche Beurteilung beachte die einschlägigen rechtlichen Vorgaben.

II

18 A. Die Klage ist zulässig.

19 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 1 Nr. 5 FStrG zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit berufen. Wie der Senat mit Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - (BVerwGE 131, 274 <Rn. 26 ff.>) entschieden hat, begegnet die gesetzliche Zuständigkeitsregelung keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme des Teilstücks der A 44 zwischen Ratingen (A 3) und Velbert in Nr. 22 der Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG offensichtlich fehlsam oder evident unsachlich wäre, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

20 2. Die Klage ist nicht verfristet, obgleich die Kläger die - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Erste Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Dezember 2007 erst durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung und damit mehr als ein Jahr nach Bekanntgabe in ihr Klagebegehren einbezogen haben. Für die Einbeziehung war die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu beachten.

21 Die genannte Fristbestimmung soll für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit sorgen; gleichzeitig dient sie der Gewährleistung eines wirkungsvollen behördlichen und gerichtlichen Verfahrens (Urteil vom 30. Oktober 1997 - BVerwG 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288 <295> unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <270>). In Anbetracht dieser Zielsetzungen ist es nicht gerechtfertigt, sie auf die Einbeziehung eines Änderungsbeschlusses in ein bereits anhängiges Klageverfahren, das sich gegen den änderungsbetroffenen Planfeststellungsbeschluss richtet, zur Anwendung zu bringen.

22 Die prozessuale Situation, die Anlass zu der Einbeziehung gibt, ist dadurch bestimmt, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 <309>). Dieser geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang auf mehreren Beschlüssen; indem der Änderungsbeschluss dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss „anwächst“, kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 25.90 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4 S. 3). Das hat zur Folge, dass sich der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Betroffene weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, bleibt ihm also keine andere Wahl, als gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen. Diese Prozesslage unterscheidet sich im Hinblick auf die Zielsetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wesentlich von der Situation vor Klageerhebung. Der von dem Planfeststellungsbeschluss Betroffene hat mit der Klageerhebung bereits zum Ausdruck gebracht, dass er den Beschluss nicht hinnehmen will. Solange er auf dessen Änderung nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert, ist davon auszugehen, dass sein vorher dokumentierter Abwehrwille fortbesteht und sich nunmehr gegen die veränderte Planungsentscheidung richtet, in der der ursprüngliche Beschluss inhaltlich - wenn auch modifiziert - weiterwirkt (hierzu tendierend bereits Urteil vom 30. Oktober 1997 a.a.O. S. 296 f.). Eine vergleichbare Unsicherheit, ob der Betroffene den Eintritt der Bestandskraft aufhalten wird, wie sie vor Klageerhebung besteht und durch § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zeitlich begrenzt werden soll, ist hier also nicht gegeben. Deshalb wäre es unbillig, dem Kläger die Last aufzuerlegen, sein Klagebegehren während des Rechtsstreits ständig unter Kontrolle zu halten und auf Änderungsbeschlüsse, die unter Umständen nicht einmal etwas an den mit dem ursprünglichen Beschluss verbundenen Einwirkungen auf seine Rechtssphäre ändern und - wie hier - mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, bereits vor der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung zu reagieren.

23 Abweichendes mag gelten, wenn nach einer Planänderung die unverändert bleibenden Regelungsbestandteile des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses und die durch den Änderungsbeschluss neu hinzutretenden Regelungsbestandteile ausnahmsweise inhaltlich teilbar sind. Trifft dies - wie hier - nicht zu, so entspricht die Prozesslage derjenigen, in der ein inhaltlich unteilbarer Verwaltungsakt zunächst teilweise angefochten worden ist und später in vollem Umfang zum Klagegegenstand gemacht wird. Für die letztgenannte Konstellation ist anerkannt, dass die Klagefrist für die spätere Einbeziehung der zunächst nicht angefochtenen Teile des Verwaltungsakts in das Klagebegehren keine Rolle spielt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 3. November 1982 - 3 S 1168/82 - VwBlBW 1983, 266 <267 f.>; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1, Stand Oktober 2008, § 74 Rn. 43; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 74 Rn. 11). Dann ist es konsequent, den Fall einer Änderung, die zu einer inhaltlich unteilbaren Regelung führt, ebenso zu behandeln.

24 B. Die Klage ist aber nicht begründet.

25 1. Für den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag folgt dies daraus, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss an keinem Rechtsfehler leidet, der die Kläger in ihren Rechten verletzt und die Aufhebung des Beschlusses bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Das den Klägern als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen zustehende Recht, von einer Entziehung oder Belastung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient oder nicht gesetzmäßig ist, wird nicht verletzt.

26 a) Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Mängeln behaftet, welche die Kläger geltend machen könnten.

27 aa) Es liegt kein Verfahrensfehler darin, dass die Anhörungsbehörde davon abgesehen hat, nach Ablauf der Einwendungsfrist geänderte Planunterlagen und eingeholte Gutachten auslegen zu lassen. Soll ein bereits ausgelegter Plan geändert werden, so erübrigt sich grundsätzlich eine erneute Auslegung; nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW reicht es vielmehr aus, Behörden und Drittbetroffenen, deren Aufgabenbereich bzw. Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, die Änderung mitzuteilen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Planänderungen so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <145>). Diese Vorgaben sind beachtet worden. Die geänderten Unterlagen - namentlich der landschaftspflegerische Begleitplan einschließlich des ergänzenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sowie die Schadstoffuntersuchung und die schalltechnische Berechnung in den Deckblattfassungen - beschränkten sich auf Detailänderungen und eine vertiefte Prüfung von Betroffenheiten, ohne das Gesamtkonzept der Planung zu ändern oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen zu gelangen. Einer erneuten Planauslegung bedurfte es daher gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW nicht. Vielmehr reichte es aus, den Betroffenen zu Planänderungen, die ihre Belange erstmalig oder verstärkt berührten, Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Da die Deckblattfassungen der schalltechnischen Berechnung und des Schadstoffgutachtens für sie keine neuen oder verstärkten Betroffenheiten ausweisen und sich für sie aus den Deckblättern auch sonst keine veränderte Betroffenheit ergibt, brauchten sie nicht nochmals beteiligt zu werden.

28 Soweit der Beklagte darüber hinaus nachträglich Gutachten eingeholt hat, die nicht Bestandteile der Deckblätter geworden sind (aktualisierte Verkehrsuntersuchung vom Juni 2006 und hydrogeologisches Gutachten vom Februar 2006), war eine Auslegung ebenfalls nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potenziell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344 f.>). Ob Gutachten dazugehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Das gilt auch für nachträglich eingeholte Gutachten. Anlass, sie auszulegen, besteht nur, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können. Für beide genannten Gutachten trifft dies nicht zu. Die Verkehrsuntersuchung aktualisiert lediglich die früheren Verkehrsprognosen, ohne zu erheblichen Änderungen der Prognoseergebnisse zu gelangen. Das hydrogeologische Gutachten hat frühere Untersuchungsergebnisse bestätigt und ergänzt, aber nicht zu einer wesentlich veränderten Einschätzung des hydrogeologischen Risikopotenzials geführt. Ein weitergehendes Interesse, sich mit Einwendungen gegen das Vorhaben zu wenden, konnte sich aus beiden Unterlagen für die Kläger nicht ergeben.

29 bb) Mitwirkungsrechte der Kläger an dem durchgeführten Erörterungstermin wurden nicht dadurch verletzt, dass die Anhörungsbehörde dem Vorhabenträger die Möglichkeit eingeräumt hat, auf seitens eines Naturschutzvereins und einer Bürgerinitiative im Erörterungstermin überreichte Ausarbeitungen schriftlich zu antworten, und den betreffenden Einwendern ihrerseits Gelegenheit zur Erwiderung auf die Stellungnahmen des Vorhabenträgers gegeben hat. Die Anhörungsbehörde ist gesetzlich nicht verpflichtet, den Erörterungstermin einheitlich unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Einwender abzuhalten (Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - NVwZ 1988, 527 <530>). Dann kann es auch nicht verfahrensfehlerhaft sein, die sachliche Auseinandersetzung mit im Erörterungstermin überreichten Eingaben, die erst eine Sichtung und Prüfung erfordern, zu einem späteren Zeitpunkt mündlich oder - zumal wie hier im Einvernehmen mit den betreffenden Einwendern - schriftlich nachzuholen, ohne die im Termin anwesend gewesenen sonstigen Einwender erneut hinzuziehen.

30 cc) Ebenso wenig ist der Vorwurf der Kläger berechtigt, die Schadstoffuntersuchung sei unverständlich abgefasst. Um ihre Informationsfunktion gegenüber den Betroffenen zu erfüllen, müssen Planunterlagen so verständlich sein, dass der Betroffene Art und Reichweite der Auswirkungen des Vorhabens auf seine Belange erkennen kann. Dem werden die Schadstoffuntersuchungen gerecht. Beiden Fassungen ist unmissverständlich zu entnehmen, welche Luftschadstoffe untersucht worden sind und zu welchem Ergebnis die Untersuchungen geführt haben; sowohl aus der zusammenfassenden Darstellung des Gesamtergebnisses der ursprünglichen Untersuchung (S. 9) als auch aus der in der Deckblattfassung enthaltenen Zusammenfassung (S. 3) konnten die potenziell Betroffenen entnehmen, ob und ggf. für welche Stoffe und in welchen Bereichen Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind. Die Deckblattfassung, die solche Überschreitungen prognostizierte, listete die Untersuchungsergebnisse für die untersuchten Immissionsorte tabellarisch umfassend auf (vgl. Tabelle 5.1). Dass Detailangaben etwa über die Untersuchungsmethode oder die Eingangsdaten sich technischer Fachausdrücke nicht völlig enthielten, war der Sachmaterie geschuldet und stellt die nötige „Anstoßwirkung“ für die Betroffenen nicht in Frage. Zusätzliche Erläuterungen zu den gesundheitlichen Auswirkungen der ermittelten Schadstoffkonzentrationen waren nach den Vorschriften über die Betroffenenbeteiligung im Planfeststellungsverfahren nicht geboten, zumal sich aus der Mitteilung der Untersuchungsergebnisse mit Rücksicht auf die Zielrichtung der für die Prognose herangezogenen Grenzwerte der 22. BImSchV, dem Schutz der menschlichen Gesundheit zu dienen (vgl. etwa § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 der 22. BImSchV), insoweit hinreichende Rückschlüsse ziehen ließen.

31 b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen Vorschriften des materiellen Rechts, die dem Aufhebungs- oder dem hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren zum Erfolg verhelfen könnten.

32 Zur Begründung nimmt der Senat zunächst vollinhaltlich Bezug auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in seinem Urteil vom selben Tage zum Parallelverfahren BVerwG 9 A 39.07 , in dem er auf gleichgerichtete Rügen der Klägerin jenes Verfahrens den Planfeststellungsbeschluss einer Überprüfung - auch - in materieller Hinsicht unterzogen hat:
„a) Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Diese gesetzliche Bedarfsfeststellung, deren sachliche Rechtfertigung auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, ist für die Planfeststellung verbindlich.
Besondere Umstände, die die Erforderlichkeit des Vorhabens gleichwohl entfallen ließen, sind zu verneinen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die mit dem Vorhaben verbundene Benutzung oberirdischer Gewässer an unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden scheitern müsste und sich das Vorhaben aus diesem Grund als nicht realisierbar erweist. Anhaltspunkte dafür sind weder - wie bereits im Zusammenhang mit den gerügten Verfahrensfehlern ausgeführt - in den unter Einbindung der Wasserbehörde durchgeführten fachlichen Prüfungen zutage getreten noch von der Klägerin oder anderen Betroffenen geltend gemacht worden.
b) Dem Planvorhaben stehen keine artenschutzrechtlichen Verbote entgegen.
aa) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch die Planfeststellungsbehörde beruht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus (vgl. dazu und zum Folgenden Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 <Rn. 54 ff.> m.w.N.). Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung.
Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: Der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen.
Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung auf ökologische Bewertungen angewiesen ist, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.
(2) Die dem Planfeststellungsbeschluss in seiner aktuellen Fassung zugrunde gelegte Bestandsaufnahme genügt diesen Anforderungen sowohl im methodischen Ansatz als auch in der praktischen Durchführung.
Grundlage der Beurteilung waren zum einen aus Anlass des Vorhabens vorgenommene Untersuchungen vor Ort und zum zweiten ergänzend ausgewertetes Erkenntnismaterial anderen Ursprungs. Für ein vom Vorhabenträger in Auftrag gegebenes zooökologisches Gutachten des biologischen Fachbüros Hamann & Schulte aus dem Jahr 1996 fanden zwischen Anfang März und Mitte Juli 1995 acht Kartierungsexkursionen zu verschiedenen Tageszeiten statt, bei denen Vögel systematisch erfasst wurden. Amphibien wurden von Anfang März bis Ende Mai 1995 systematisch durch Kontrollen von Laichgewässern ermittelt. Eine zusätzliche abendliche Begehung diente der Kartierung von Vorkommen nachtaktiver Tiere. Dasselbe Planungsbüro führte im Auftrag des Vorhabenträgers zur Vorbereitung des dritten Deckblattverfahrens 2006 eine weitere Untersuchung durch, in deren Verlauf zwischen Ende März und Mitte September 2006 bei zwölf Begehungen tagsüber und teilweise bis in die Nacht hinein schwerpunktmäßig Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien erfasst wurden. Neben diesen Untersuchungen zur Erfassung des Tierbestandes erfolgten 1995 und aktualisierend 2002 Biotoptypenkartierungen für den landschaftspflegerischen Begleitplan, die zusammen mit den faunistischen Erhebungen die Basis für eine Analyse faunistischer Funktionsräume bildeten. Zusätzliches Datenmaterial wurde erschlossen durch Auswertung von Erfassungsarbeiten aus anderem Anlass (Untersuchungen des IVÖR aus dem Jahr 2000 und der Biologischen Station Urdenbacher Kämpe von 1998/2000, des Biotop- und Fundortkatasters der LÖBF, des Fundortkatasters der ULB Mettmann sowie weiterer fachlicher Unterlagen). Diese zweigleisige Vorgehensweise entspricht den dargestellten rechtlichen Vorgaben und gewährleistet eine breite Datenbasis für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände.
Die umfänglichen Einwände der Klägerin gegen die Aussagekraft der Bestandsaufnahme greifen demgegenüber nicht durch. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die folgenden Gesichtspunkte:
Die Kritik der Klägerin am Alter der erhobenen Daten ist überholt durch die vorgenommenen Aktualisierungen. Zusätzlich zu den erwähnten Nacherhebungen ist der Datenfundus des landschaftspflegerischen Begleitplans und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags 2006 im Rahmen eines Daten-Monitorings auf seine Aktualität hin überprüft worden. Ausweislich des begründenden Teils der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses ist hierbei und in der abschließenden Prüfung zahlreichen Hinweisen der Naturschutzbehörden und des ehrenamtlichen Naturschutzes durch ergänzende Feststellungen und im Wege von Wahrunterstellungen Rechnung getragen worden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, mehrere jüngere Erfassungsarbeiten seien unberücksichtigt geblieben, hat sie versäumt, substanziiert darzulegen, um welche Arbeiten es sich handelt und welche Erkenntnisse sich aus ihnen ergeben sollen. Ebenso wenig überzeugen die von Klägerseite aus Messtischblättern mit darin enthaltenen faunistischen Angaben gezogenen Schlüsse, da der Maßstab der betreffenden Kartenwerke (1:25 000) für sich genommen keine für die artenschutzrechtliche Beurteilung ausreichende räumliche Zuordnung der aufgeführten Tiervorkommen zulässt.
Unberechtigt ist ferner der Vorwurf, die Ermittlungen reichten nach Art und Umfang nicht aus, um die für die artenschutzrechtliche Beurteilung maßgeblichen Tierarten, ihre Verbreitung und ihre geschützten Lebensstätten zu erfassen.
Ihren ursprünglichen Einwand, es seien nicht alle berücksichtigungsbedürftigen Arten bei der Bestandsaufnahme in den Blick genommen worden, hat die Klägerin nach Aktualisierung des Datenmaterials nicht aufrecht erhalten. In der Ausarbeitung des Klägers des Parallelverfahrens BVerwG 9 A 38.07 , die sie zum Gegenstand ihres eigenen Vortrags gemacht hat, heißt es ausdrücklich, alle planungsrelevanten Arten seien in die Prüfung einbezogen worden.
Bezogen auf Methodik und Intensität der Erfassung von Fledermausarten hat die Klägerseite unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der RegioConsult Verkehrs- und Umweltmanagement Wulf Hahn & Dr. Ralf Hoppe GbR (nachfolgend RegioConsult) vom November 2007 vor allem kritisiert, die bloße Detektorerfassung habe nicht ausgereicht, um das ganze Spektrum der vorkommenden Arten und ihre Quartiere zu erfassen; aussagekräftig sei erst eine Kombination dieser Erfassungsmethode mit Netzfängen und anschließender Telemetrierung sowie Baumhöhlenkartierungen in den Rodungsbereichen. Diese Kritik vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie erklärtermaßen von dem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgeht, der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung habe den gleichen Anforderungen zu genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten; deshalb seien prinzipiell alle nach dem Stand der Wissenschaft verfügbaren Erkenntnismittel auszuschöpfen. Nach der Senatsrechtsprechung können die zum Habitatschutz entwickelten Grundsätze auf den allgemeinen Artenschutz wegen der Unterschiede beider Schutzregime gerade nicht ohne Abstriche übertragen werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 55 ff.). Die Erläuterungen des Beklagten in der Begründung der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses belegen vielmehr plausibel die Aussagekraft der bei den Begehungen mit Hilfe von Detektorerfassungen und Sichtbeobachtungen gewonnenen Ergebnisse. Danach ermöglicht es auch die Detektorerfassung, Fledermäuse der nach den naturräumlichen Verhältnissen in Betracht kommenden Arten einschließlich baumbewohnender Arten zu orten und nach Artzugehörigkeit zu identifizieren. Dass dies bei manchen Arten schlechter gelingt als bei anderen, stellt die Methode bei daran angepasstem Untersuchungsaufwand nicht in Frage. Dieser Aufwand war mit immerhin acht bis in die Nachtstunden reichenden Begehungen beträchtlich; dass er hinter dem fachlich gebotenen Maß zurückgeblieben wäre, ist der Stellungnahme von RegioConsult nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die Art der Durchführung, bei der darauf geachtet worden ist, dass sowohl Sichtbeobachtungen als auch Detektorerfassungen entlang von als Leitlinien geeigneten Vegetationsstrukturen und an ausgewählten Punkten, an denen Fledermäuse zu erwarten waren (Gewässer, höhlenreiche Baumbestände), erfolgt sind. Dass die Zwillingsarten Kleine und Große Bartfledermaus mit der Detektortechnik nicht eindeutig unterschieden werden können, ist zu vernachlässigen, weil bis auf eine nicht den eigentlichen Untersuchungsraum betreffende Ausnahme keine Nachweise vorliegen, die ein Vorkommen dieser Zwillingsarten als möglich erscheinen lassen. Unter diesen Umständen brauchte sich der Beklagte nicht veranlasst zu sehen, zusätzlich zur Detektorerfassung die wesentlich aufwendigere und für die Tiere belastende Methode des Netzfanges mit anschließender Telemetrierung einzusetzen.
Defizitär sind auch nicht die Feststellungen zu Fledermausquartieren. Bei den durchgeführten Begehungen ist ausweislich der Ausführungen in der Begründung der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses gezielt nach Fledermausquartieren gesucht worden. Dass dabei nur Balzquartiere, aber keine Wochenstuben oder Winterquartiere entdeckt wurden, lässt nicht den Schluss auf eine zu geringe Untersuchungstiefe zu. Konkrete Hinweise, die auf derartige Quartiere in den vorgesehenen Rodungsbereichen hindeuten würden und deshalb Anlass zu vertieften Kontrollen hätten geben müssen, sind weder von Klägerseite gegeben worden noch bei der ergänzenden Auswertung anderer Quellen zutage getreten. Insbesondere war der Beklagte ohne solche Hinweise nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht gehalten, mittels Videotechnik Baumhöhlen in den Rodungsbereichen auf Fledermausbesatz hin zu untersuchen oder mittels Telemetrierung Quartiersuche zu betreiben. Das gilt auch für Tagesquartiere, die - wie vom Beklagten unbestritten vorgetragen - einem ständigen Wechsel unterliegen, so dass einschlägige Untersuchungsergebnisse bloße Momentaufnahmen ohne längerfristige Aussagekraft darstellen würden.
Ebenso wenig greifen die Einwände der Klägerin gegen die Erfassung der Avifauna durch. Im Rahmen der 2006 vom Büro Hamann & Schulte durchgeführten Untersuchung ist mit zwölf - auch - der Ermittlung des Vogelbestandes dienenden Begehungen, von denen acht bis zum Einbruch völliger Dunkelheit dauerten, ein Untersuchungsaufwand getrieben worden, den auch die Klägerin nicht als fachlich unzureichend rügt. Die Entscheidung, mit der Untersuchung erst gegen Ende des Monats März zu beginnen, hat der Beklagte mit Hinweis auf die lange Winterperiode im Untersuchungsjahr schlüssig gerechtfertigt, ohne dass dem von Klägerseite etwas entgegengesetzt worden wäre. Ablauf und Ergebnisse der Untersuchung sind jedenfalls in den Grundzügen dem darüber gefertigten Erläuterungsbericht zu entnehmen und damit ausreichend dokumentiert. Dass der Bericht nicht mit weitergehenden Detailangaben über jede Einzelbeobachtung befrachtet worden ist, gibt keinen Anlass zu Beanstandungen, zumal die betreffenden Daten nach den Angaben in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses in digitaler Form gespeichert sind. Soweit der Beklagte dem Einwand von RegioConsult, eine Brutvogelrevierkartierung wäre unabdingbar gewesen, mit der Behauptung begegnet ist, eine solche habe stattgefunden, lässt sich dies anhand der Planungsunterlagen und sonstigen dem Gericht zugänglich gemachten Materialien allerdings nicht nachvollziehen. Daraus folgt aber kein Ermittlungsdefizit, da nicht festgestellt werden kann, dass die äußerst aufwendige Erfassungsmethode flächendeckender Revierkartierung einem allgemein anerkannten Ermittlungsstandard entspricht. Das von RegioConsult als alleiniger Beleg genannte Werk (Südbeck u.a., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, S. 40 ff.) lässt einen solchen Schluss nicht zu (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - NuR 2009, 112 <Rn. 81>).
bb) Auf der Grundlage der hiernach nicht zu beanstandenden Bestandsaufnahme hat der Beklagte zu Recht Verstöße des Vorhabens gegen artenschutzrechtliche Verbote verneint.
(1) Maßgeblich für die artenschutzrechtliche Prüfung der Verbotstatbestände ist § 42 BNatSchG in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873) mit Wirkung vom 18. Dezember 2007 (Art. 3) erhalten hat. Obgleich der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss unter der Geltung des § 42 BNatSchG a.F. ergangen ist, findet die Neufassung Anwendung, denn der Beklagte hat seine artenschutzrechtliche Prüfung in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Dezember 2007 nicht nur bezogen auf die vorsorgliche Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung, sondern ausweislich der Begründung des Änderungsbeschlusses auch bezogen auf das Eingreifen der Verbote aktualisiert.
(2) Das Vorhaben verletzt nicht die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F.
Diese Vorschrift verbietet, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die genannten Verbotstatbestände sind individuenbezogen. Für das Tötungsverbot bedeutet dies aber nicht, dass absehbare Einzelverluste durch den Straßenverkehr notwendig den Verbotstatbestand verwirklichen. Da die Schädigung einzelner Tiere der besonders geschützten Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen die nahezu unvermeidliche Konsequenz jedes Straßenneu- oder -ausbaus ist, würden Straßenbauvorhaben anderenfalls stets gegen das Tötungsverbot verstoßen und könnten nur im Wege der Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG n.F. unter den dafür geltenden engen Voraussetzungen zugelassen werden. Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 <Rn. 219> und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 91; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 11 <zu Nr. 7>). Davon kann nur ausgegangen werden, sofern es erstens um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Straßenverkehrs betroffen sind, und zweitens diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sich nicht beherrschen lassen.
Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Beklagten, das Vorhaben stehe mit § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. in Einklang, nicht zu beanstanden.
Der Planfeststellungsbeschluss geht in seiner geänderten Fassung vom Verlust einzelner Tiere durch Kollision mit Kraftfahrzeugen beim Betrieb der Autobahn aus, verneint aber ein besonderes Kollisionsrisiko. Für Amphibien überzeugt diese Beurteilung schon deshalb, weil in den durchgeführten Untersuchungen keine ausgeprägten Wanderkorridore besonders geschützter Amphibienarten festgestellt und die nach ihrer Biotopstruktur als Wanderkorridore geeigneten Bachtäler von der Trasse überbrückt werden. Für Exemplare von Fledermaus- und tieffliegenden Vogelarten stellt der Beklagte besondere Risiken durch den Straßenverkehr nicht generell in Frage, sieht diese Risiken, gestützt auf die fachliche Einschätzung seiner Gutachter, aber durch die bauliche Ausgestaltung des Vorhabens und flankierende Vermeidungsmaßnahmen (Führung der Autobahn im Einschnitt bzw. zwischen Verwallungen sowie Überbrückung der Bachtäler, Aufwuchs auf den Außenböschungen, Fledermausschutzzäune sowie Schutzwände auf den Autobahnbrücken) auf ein unbedenkliches Maß eingeschränkt. Diese Beurteilung leuchtet zunächst insoweit ein, als es um Flüge zur Querung der Trasse geht. Soweit die Trasse im Einschnitt und zwischen Verwallungen verläuft, ergibt sich durchgängig eine Höhendifferenz zwischen Fahrbahn und Böschungsoberkante von mindestens 3 m. Nimmt man den Aufwuchs auf den Außenböschungen hinzu, so wird deutlich, dass die querenden Tiere in erheblicher Höhe in die Trasse einfliegen, wodurch sich das Kollisionsrisiko stark verringert. Im Bereich der von der Trasse überbrückten Täler ist das Risiko sogar doppelt reduziert, nämlich zum einen durch die Querungsmöglichkeit unterhalb der Brücken, zum anderen durch die auf den Brücken vorgesehenen 3 m hohen Schutzwände. Für Fledermäuse kommt hinzu, dass im Bereich der einzigen Leitstruktur (am Nottbergweg) in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses beiderseits der Trasse Fledermausschutzzäune angeordnet worden sind, um ein direktes Einfliegen in die Trasse zu verhindern.
Die Einwände der Klägerseite gegen die Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen können nicht überzeugen. Warum die Schutzwände auf den Brücken zu niedrig und teilweise falsch platziert sein sollen, ist nicht nachvollziehbar begründet worden. Die Behauptung, die Fledermausschutzzäune seien mit 3 m um 1 bis 1,5 m zu niedrig, um effektiven Schutz zu bieten, verkennt, dass die geplante Höhe der Zäune 4 m beträgt. Allerdings gibt der Klägervortrag Anlass zu prüfen, ob neben schlichten Überflügen zur Trassenquerung für Fledermäuse und Raubvögel Flugbewegungen von größerem Umfang im Straßenraum zur Jagd auf Mäuse bzw. Insekten in Rechnung zu stellen sind, die naturgemäß bis auf das Fahrbahnniveau hinabreichen. Ein gesteigertes Risiko, auf diese Weise zu Schaden zu kommen, leitet die Klägerseite gestützt auf die Einschätzung ihrer Fachgutachter daraus ab, dass die Fahrbahnränder und Innenböschungen infolge regelmäßiger Mahd ein bevorzugtes Jagdrevier für Raubvögel bildeten und die sich im Sonnenlicht erwärmende Fahrbahn Insekten und folgeweise auch jagende Fledermäuse anlocke. Dieser Argumentation ist der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. W. indes in der mündlichen Verhandlung mit Sachargumenten entgegengetreten. Er hat hierzu hingewiesen auf die hohe Belastung des betroffenen Raums durch Verkehrslärm, der sich zwischen den Straßenböschungen fange, und die durch den Verkehr hervorgerufenen Luftwirbel, die eine Aufheizung der Fahrbahn verhinderten. Dass diese Erwägungen fachlich unvertretbar wären und der Beklagte, indem er sie sich zu eigen gemacht hat, seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte, lässt sich nicht feststellen; seine Schlussfolgerung, auch unter dem genannten Gesichtspunkt bestehe kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, hält daher gerichtlicher Kontrolle stand.
Unter den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. fallende baubedingte Schädigungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Gewässer mit Nachweisen von Vorkommen besonders geschützter Amphibienarten oder auch nur mit einer als Laichgewässer dieser Arten geeigneten Habitatstruktur werden durch den Bau der Autobahn weder ganz noch teilweise zerstört; Verluste von Laich, Larven oder adulten Tieren dieser Arten sind danach auszuschließen. Die Tötung oder Verletzung von Exemplaren besonders geschützter Fledermaus- und Vogelarten sowie die Zerstörung oder Beschädigung ihrer Entwicklungsformen wird wirksam verhindert durch die zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung. Offenlandbereiche dürfen nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar geräumt werden, so dass die Brutzeit von Vögeln ausgeklammert bleibt. Die Rodung von Gehölzen und Einzelbäumen ist sogar auf die erste Oktoberhälfte und damit auf einen Zeitraum beschränkt, in dem die Vogelbrut in Nisthöhlen und Horsten abgeschlossen und der Bezug von Winterquartieren durch Fledermäuse noch nicht zu erwarten ist. Soweit dennoch Höhlen in zu rodenden Bäumen belegt sein sollten, was für die Nutzung durch Fledermäuse als Tagesquartiere in Betracht zu ziehen sein könnte, ist nach der nicht substanziiert in Zweifel gezogenen fachlichen Einschätzung des Beklagten verlässlich zu erwarten, dass die Tiere durch den Lärm der Rodungsarbeiten vergrämt werden.
Ob Exemplare des zu den besonders geschützten Arten zählenden Edelkrebses, dessen Vorkommen in der Anger zwischen den Beteiligten streitig geblieben ist, durch die Einleitung von Straßenoberflächenwasser in deren Zuflüsse geschädigt werden können, ist eine die wasserrechtliche Erlaubnis betreffende Frage, auf die es für die artenschutzrechtliche Beurteilung der Planfeststellung nicht ankommt.
(3) Das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot ist gleichfalls nicht verletzt.
(a) § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. verbietet es, Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Erfolgt der Zugriff im Zuge eines nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft, der auch in einem unter dem Blickwinkel der Eingriffsregelung unbedenklichen Straßenbauvorhaben bestehen kann, so findet gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG n.F. eine ergänzende Regelung Anwendung. Dann scheidet, soweit Tierarten nach Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL) oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 aus, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F.). Um dies zu gewährleisten, können nach Abs. 5 Satz 3 auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG n.F. hat die Verbotsprüfung demnach zweistufig zu erfolgen: Auf der ersten Stufe stellt sich die Frage, ob auf eine geschützte Lebensstätte mit einer der genannten Tathandlungen eingewirkt wird. Trifft dies zu, so sind auf der zweiten Stufe die Konsequenzen in den Blick zu nehmen, die damit für die von der betroffenen Lebensstätte für die sie nutzenden Tiere erfüllte Funktion verbunden sind.
Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nach der Rechtsprechung des Senats zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222) nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. An der damit verbundenen engen räumlichen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F., der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 42 Abs. 5 BNatSchG n.F., die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 <786>). Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahe legt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - wie einzelne Nester oder Höhlenbäume - einschließt. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist.
Wie bereits erwähnt, liegt der Ergänzung des Verbotstatbestandes in § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. eine funktionsbezogene Zielrichtung zugrunde; die Regelung richtet sich darauf, die von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten erfüllte ökologische Funktion aufrechtzuerhalten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 12 <zu Nr. 7>). Hingegen trifft es jedenfalls für die Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nicht zu, dass sie den Individuenbezug des Verbotstatbestandes durch einen bloßen Populationsbezug ersetzt (in diesem Sinne aber Gellermann, NuR 2009, 85 <89>). Der in Abs. 5 Satz 2 vorausgesetzte volle Funktionserhalt ist nämlich nicht schon dann gegeben, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden.
(b) Gegen kritische Stimmen in der Literatur (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 <788>; derselbe, NuR 2009, 85 <89>; Möckel, ZUR 2008, 57 >62 f.>) ist an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 98) vertretenen Auffassung festzuhalten, dass die Neufassung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots jedenfalls in wesentlichen Anwendungsbereichen mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Ob es Fallgestaltungen gibt, in denen das nationale Recht und das Gemeinschaftsrecht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, da dies für den Streitfall nicht zutrifft.
Was zunächst die Anwendung der Neuregelung auf Arten des Anhangs IVa FFH-RL anbelangt, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber sich mit der funktionsbezogenen Regelung des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. an Überlegungen der Europäischen Kommission in ihrem Leitfaden zum Artenschutz (endgültige Fassung, Februar 2007, S. 43 ff. unter II. 3.4. b und d) angelehnt hat (vgl. die Gesetzesbegründung a.a.O. S. 11 f.). Nach dem Leitfaden der Kommission, deren Verständnis des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL wegen ihrer Stellung als Hüterin des Gemeinschaftsrechts (Art. 211 EG) besonderes Gewicht für dessen Auslegung zukommt, besteht das eigentliche Ziel dieser Bestimmung darin, die ökologische Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern (II. Rn. 53). Dementsprechend befürwortet die Kommission eine eher weite Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- und Ruhestätte, wobei artspezifischen Ansprüchen und Verhaltensweisen Rechnung zu tragen ist. Danach ist die Gesamtheit mehrerer im Dienst der betreffenden Funktion stehender Plätze, sofern diese im räumlichen Zusammenhang einen Verbund bilden, als geschützte Lebensstätte zu begreifen (vgl. II. Rn. 62 f.). Das hat zur Folge, dass Flexibilität bei der Beurteilung von Eingriffen gewonnen wird und funktionserhaltende Maßnahmen berücksichtigt werden können (vgl. II. Rn. 62). Dieses Normverständnis kann nach Auffassung des Senats bei einer den Sinn und Zweck der Richtlinie beachtenden Auslegung keinen Zweifeln unterliegen. Da die Habitatrichtlinie nicht eigenständig umschreibt, was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte anzusehen ist, handelt es sich in Anbetracht der nach dem Richtlinienzweck gebotenen funktionsbezogenen Betrachtungsweise um eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann. Dieser Verweisung des Gemeinschaftsrechts auf naturschutzfachliche Begriffe trägt die deutsche Regelung der Sache nach jedenfalls dann uneingeschränkt Rechnung, wenn es bei einer Tierart um den Schutz eines von ihr als ‚Ruhestätte im weiteren Sinne’ genutzten funktionalen Verbundkomplexes von ‚Ruhestätten im engeren Sinne’ - hier z.B. im ständigen Wechsel genutzter Tagesquartiere von Fledermäusen - geht.
Ein formaler Unterschied besteht zwar darin, dass funktionale Erwägungen bei der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung schon bei der Subsumtion unter den Begriff der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte zum Tragen kommen, während sie nach deutschem Artenschutzrecht erst auf der zweiten, durch § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. gesteuerten Prüfungsstufe Bedeutung gewinnen. Für das Schutzziel des Funktionserhalts spielt das aber keine Rolle. Der Senat hat keinen Zweifel, dass es dem nationalen Gesetzgeber mit Rücksicht auf den Spielraum, den gemeinschaftsrechtliche Richtlinien ihm bei der Wahl von Form und Mitteln zur Zielerreichung belassen und belassen müssen, frei stand, den gemeinschaftsrechtlich geforderten Schutzstandard auf dem gewählten Weg zu erreichen. Auch die Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ist in diesem Zusammenhang gemeinschaftsrechtskonform, weil solche Maßnahmen - nicht weniger als Vermeidungsmaßnahmen - die ununterbrochene Funktionserfüllung gewährleisten müssen und sich damit in der Terminologie der Kommission gleichfalls als funktionserhaltende Maßnahmen darstellen.
Jedenfalls bezogen auf Fallgestaltungen, über die hier zu entscheiden ist, steht auch Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103 S. 1 - Vogelschutzrichtlinie - VRL) der Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nach Maßgabe des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. nicht entgegen. Die Vorschrift verbietet die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern sowie die Entfernung von Nestern. Ihr Anwendungsbereich ist deutlich enger gefasst als der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 <Rn. 43> zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.). Dem Wortlaut nach, der auf den Begriff des Nestes abstellt und diesen in einen engen Zusammenhang zum weiteren Schutzobjekt der Eier rückt, umfasst der Schutz das selbstgebaute, aktuell belegte Nest. Der Regelungszweck, den für den Brutvorgang benötigten Ablageplatz der Eier zu schützen, mag dafür sprechen, den Schutz der Regelung für Vogelarten, die von ihnen gebaute Nester regelmäßig wiederverwenden oder ohne eigenen Nestbau geeignete Baumhöhlen, Felsvorsprünge oder ähnliche spezifische Strukturen regelmäßig wiederkehrend als Brutplatz nutzen, in funktionaler Betrachtung über den Normtext hinaus auf die aktuell nicht genutzten Nester bzw. sogar die das Nest ersetzenden Strukturen auszudehnen. Gründe des Funktionsschutzes können dies aber allenfalls dann rechtfertigen, wenn die konkret betroffenen Vögel artbedingt auf die Wiederverwendung des Nestes bzw. der Baumhöhle oder der sonstigen nestersetzenden Struktur angewiesen sind. An einem Angewiesensein in diesem Sinne fehlt es unzweifelhaft, falls sie auf - natürlich vorhandenen oder künstlich geschaffenen - Ersatz ausweichen können. Aufgrund dessen steht es im Einklang mit Art. 5 Buchst. b VRL, § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. auf aktuell nicht besetzte Fortpflanzungsstätten von Exemplaren europäischer Vogelarten anzuwenden. Bezogen auf Ruhestätten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. kann sich ein Widerspruch zu Art. 5 Buchst. b VRL schon deshalb nicht ergeben, weil der Begriff der Ruhestätte in der Verbotsregelung der Vogelschutzrichtlinie keine Entsprechung findet.
(c) Diesen Vorgaben des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird das Vorhaben gerecht.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten streng geschützter Amphibienarten sind trotz darauf gerichteter Erhebungen im Trassenbereich nicht festgestellt worden. Soweit einzelne Flächen als Landlebensräume - eingeschränkt - geeignet sein könnten, enthalten sie allenfalls potenzielle Lebensstätten, die dem Schutz des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. nicht unterfallen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 100).
Bezogen auf Fledermäuse sind bei der durchgeführten Bestandsaufnahme Wochenstuben, Balzquartiere und örtlich tradierte Winterquartiere nicht aufgefunden worden. Der von Klägerseite gegebene Hinweis, im Trassenbereich seien Wochenstuben bekannt, ist unsubstanziiert geblieben. Da der Umfang der Bestandsaufnahme nicht zu beanstanden ist, brauchte eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten insoweit nicht in Betracht gezogen zu werden. Hingegen fallen dem Vorhaben Höhlenbäume zum Opfer, für die der Beklagte in Rechnung stellt, dass sie Exemplaren einiger Fledermausarten im Wechsel mit anderen Höhlenbäumen als Tagesquartiere dienen. Werden sie gefällt, so liegt hierin unabhängig davon, ob sie unmittelbar vorher aktuell belegt gewesen sind, in Anbetracht ihrer in ständigem Wechsel wiederkehrenden Nutzung die Zerstörung von Ruhestätten i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. kommt das Zerstörungsverbot gleichwohl nicht zum Tragen. Den Feststellungen des vom Beklagten beauftragten Instituts für Landschaftsentwicklung und Stadtplanung (ILS) zufolge sind im räumlichen Zusammenhang der Rodungsflächen genügend weitere Quartierbäume vorhanden; es besteht also bisher ein Überangebot an Quartieren mit der Folge, dass der Eingriff funktional nicht ins Gewicht fällt. Der Senat sieht keinen Grund, warum diese naturschutzfachliche Einschätzung nicht zumindest vertretbar sein sollte.
Eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten europäischer Vogelarten macht die Klägerseite für vier Arten geltend, nämlich den Kiebitz, den Neuntöter, die Schafstelze und den Steinkauz. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen zeitlichen Vorgaben für die Rodung von Gehölzen und Einzelbäumen sowie das Freimachen des Baufeldes im offenen Landschaftsbereich den Zugriff auf aktuell belegte Nistplätze ausschließen. Da die drei erstgenannten Arten ihre Nester in jeder Brutsaison neu bauen, könnte das Vorhaben bezogen auf sie den Zerstörungstatbestand nur verwirklichen, wenn für sie jeweils in mindestens einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort von Nestern geeigneten Brutplätze verloren gingen. Dafür haben sich weder bei den Erhebungen des Beklagten Anhaltspunkte ergeben noch ist dem Vortrag der Klägerseite dafür etwas zu entnehmen.
Hingegen muss für den Steinkauz vom Verlust einer Fortpflanzungsstätte ausgegangen werden. Nach den von der Klägerin im Anhörungsverfahren gemachten und im Klageverfahren weiter vertieften Angaben befinden sich im Homberger Bachtal im Bereich ihrer Hofstelle und südlich davon zwei regelmäßig genutzte Brutreviere des Steinkauzes. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten; die Feststellungen seiner Gutachter zu dortigen der Revierabgrenzung dienenden Aktivitäten von Steinkäuzen untermauern vielmehr zusätzlich die Behauptung der Klägerin. Allerdings geht nur die Fortpflanzungsstätte des nördlichen Brutreviers verloren, während diejenige des südlichen Reviers erhalten bleibt.
Da der zum südlichen Revier gehörige Brutplatz nicht durch Rodungsarbeiten betroffen ist, kämen als schädigender Eingriff allenfalls seine Funktion beeinträchtigende mittelbare Einwirkungen durch Lärm oder andere Störeffekte in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit solche mittelbaren Einwirkungen aufgrund funktionaler Erwägungen den Zerstörungs- oder Beschädigungstatbestand erfüllen können, scheidet hier eine Zerstörung oder Beschädigung der Fortpflanzungsstätte des südlichen Reviers aus. Die Klägerseite verweist zwar auf eine Untersuchung ‚Vögel und Verkehrslärm’ des Kieler Instituts für Landschaftsökologie vom November 2007, die für den Steinkauz eine Effektdistanz von 400 m zum Straßenrand nennt. Damit ist eine Obergrenze bezeichnet, bis zu der negative Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die räumliche Verteilung der Vögel einer Art nicht ausgeschlossen werden können (ebd. S. 61, 226 f.). Für den Steinkauz, der nicht zu den besonders lärmempfindlichen Vogelarten zählt, hängt das Maß der Beeinträchtigung offenbar nicht allein vom Faktor Lärm, sondern maßgeblich auch von optischen Störreizen ab. Abgesehen davon, dass die Eignung der innerhalb der Effektdistanzen liegenden Habitatflächen als Lebensraum keineswegs aufgehoben ist, sondern lediglich - mit zunehmendem Abstand von der Trasse weniger - herabgesetzt sein kann, ist hier aber zu berücksichtigen, dass die Kernhabitate des Steinkauzes einschließlich der Fortpflanzungsstätte des südlichen Reviers im Tal und damit weit unterhalb der Autobahn liegen. Schon das mildert die Beeinträchtigungen durch Lärm- und Lichtreize stark ab. Wesentlich verstärkt wird dieser Abschirmeffekt noch durch die getroffene Anordnung 4 m hoher blickdichter Schutzwände an den Brückenrändern, die östlich und westlich auf den seitlichen Verwallungen mit 1 m Höhe auf langer Distanz weitergeführt werden. Die fachliche Einschätzung des Beklagten, dass die Störwirkungen dadurch im südlichen Brutrevier weitgehend abgefangen werden und deshalb keine Funktionseinbuße der dortigen Fortpflanzungsstätte eintritt, erscheint schlüssig und wird von seiner Einschätzungsprärogative gedeckt.
Anders ist die Sachlage im nördlichen Brutrevier. Nach den auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellten Angaben der Klägerin gehört zu diesem Revier ein als Brutplatz genutzter Höhlenbaum, der der geplanten Autobahnbrücke weichen soll. In Anbetracht der Standorttreue des Steinkauzes, der angestammte Bruthöhlen regelmäßig wieder nutzt, erfüllt die Rodung dieses Baumes die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F.
Die getroffenen Vermeidungs- und (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen führen jedoch dazu, dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. dennoch nicht eingreift. Die Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses sieht vor, als Ersatz für die bisherige Nistmöglichkeit eine künstliche Niströhre im Homberger Bachtal im Bereich der Maßnahmenfläche A 12.1 und damit in nahem räumlichen Zusammenhang mit dem verloren gehenden Brutbaum sowie zwei weitere künstliche Niströhren im Bereich der zusätzlich zu schaffenden Ausgleichsfläche A 9.21 zu installieren. Flankierend ordnet die Zweite Änderung an, das nördliche Brutrevier des Steinkauzes durch Pflanzung von zehn hochstämmigen Obstbäumen im Bachtal aufzuwerten und durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A 9.21 unmittelbar an das Bachtal angrenzend um eine kurzrasige Grünlandfläche von 5 ha zu ergänzen. Steinkäuze nehmen künstliche Niströhren grundsätzlich gut an. Werden die Röhren rechtzeitig, in räumlicher Nähe zum fortfallenden Brutplatz und unter auch im Übrigen geeigneten Habitatbedingungen bereitgestellt, kann deswegen davon ausgegangen werden, dass sie die Funktion als Fortpflanzungsstätte ohne zeitlichen Bruch übernehmen.
Diese Voraussetzungen sind jedenfalls für die Niströhre erfüllt, die im Homberger Bachtal angebracht werden soll. Wann die Installation zu erfolgen hat, ist zwar nicht ausdrücklich bestimmt. Aus dem Regelungszusammenhang mit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A 9.21, die mindestens ein Jahr vor Baufeldräumung ins Werk zu setzen ist, folgt aber, dass auch die Niströhren mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Standort der im Bachtal vorgesehenen Röhre befindet sich innerhalb des vorhandenen Brutreviers mit seinen gewachsenen Habitatstrukturen und steht damit in enger räumlicher Beziehung zu dem wegfallenden Brutbaum. Seine Eignung wird auch nicht durch die Nähe zur Autobahn in Frage gestellt. Für ihn gilt in gleicher Weise wie für das südliche Brutrevier, dass Störreize des Autobahnbetriebs wegen der Höhendifferenz zwischen Trasse und Nisthöhle sowie der geplanten blickdichten Schutzwand dort und auf den umgebenden Flächen nicht bzw. nur sehr eingeschränkt wirksam werden können. Vermag demnach die Niströhre im Homberger Bachtal die Funktion der bisher als Fortpflanzungsstätte genutzten Baumhöhle ohne zeitliche Lücke zu übernehmen, so kann letztlich offen bleiben, ob die beiden weiteren Niströhren, die auf der ausschließlich aus kurzrasigem Grünland ohne zusätzliche Vegetationselemente bestehenden Ausgleichsfläche A 9.21 installiert werden sollen, dazu ebenfalls in der Lage wären und ob etwaige Defizite der Funktionserfüllung zumindest im Rahmen des vorgesehenen Monitorings rechtzeitig behoben werden könnten.
Die nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. gebotene Funktionserhaltung scheitert auch nicht daran, dass das Brutrevier als Ganzes durch Flächenverluste, Baulärm, Veränderung der Gebietskulisse durch das Brückenbauwerk usw. entwertet würde. Ob und inwieweit derartige mittelbar auf die Funktionserfüllung von Fortpflanzungsstätten einwirkende Beeinträchtigungen den Beschädigungs- oder Zerstörungstatbestand verwirklichen können, bedarf auch in diesem Zusammenhang keiner Klärung; denn der Beklagte hat in der Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses über die bereits angesprochene Anordnung von Schutzwänden und von Anpflanzungen im Homberger Bachtal hinaus mit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A 9.21 Vorkehrungen getroffen, von deren Eignung zur Stabilisierung des nördlichen Brutreviers er ausgehen durfte. Diese Maßnahme richtet sich darauf, ein großflächiges Areal den Habitatansprüchen des Steinkauzes entsprechend umzugestalten. Dem dient namentlich der auf die Jagdgewohnheiten dieser Eulenart ausgerichtete kurzrasige Bewuchs. Der Großteil der Fläche liegt so weit von der geplanten A 44 und der bestehenden A 3 entfernt, dass Lärm- und Lichtreize beider Autobahnen trotz des hier vom Talgrund aus deutlich ansteigenden Geländes nicht bzw. nur in sehr abgeschwächter Form wirksam werden können. Dass der Abstand zum Himmelbachtal zu gering wäre, um die nötige Fluchtdistanz zum dort ansässigen Waldkauz zu wahren, ist von Klägerseite nur pauschal behauptet, aber nicht ausreichend belegt worden. Soweit die Kuppenlage einer Fläche die Habitateignung für den Steinkauz mindert, trifft dies nur für einen eher geringen Teil der großzügig bemessenen Ausgleichsfläche zu. Sollte die als reines Grünland vorgesehene Fläche wegen Fehlens von Gehölzen, die sich zur Deckung und als Ansitzwarten eignen, defizitär sein, stellt dies einen Mangel dar, dem durch schlichte Planergänzung abgeholfen werden könnte mit der Folge, dass er dem von der Klägerin verfolgten Anfechtungs- und Feststellungsbegehren in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG nicht zum Erfolg verhelfen kann (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 130).
Unbeachtlich ist schließlich auch der Umstand, dass der Vorhabenträger möglicherweise erst im Jahr 2011 auf die bis dahin verpachtete Fläche zugreifen kann. Die Gefahr einer verspäteten Realisierung der Ausgleichsmaßnahme ist damit nicht verbunden, weil der Planfeststellungsbeschluss i.d.F. der Zweiten Änderung ausdrücklich einen einjährigen Vorlauf der Maßnahme vor der Baufeldräumung vorschreibt, der Beginn der Realisierung des Vorhabens also ggf. entsprechend hinausgeschoben werden muss.
(4) Schließlich ist auch ein Verstoß gegen das Störungsverbot zu verneinen. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; erheblich ist eine Störung nach der Definition des Halbsatzes 2 der Vorschrift, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL und Art. 5 Buchst. d VRL im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44, vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104). Gestützt auf die Feststellungen seiner Gutachter, deren Ergebnisse in der Ergänzenden Prüfung des ILS vom Dezember 2007 zusammengefasst sind, hat der Beklagte erhebliche Störungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. für die geprüften Artengruppen verneint. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Da für streng geschützte Amphibienarten im Trassenbereich keine zur Fortpflanzung geeigneten Gewässer vorhanden sind, könnten sie allenfalls während der Überwinterungszeiten durch Immissionen und während der Wanderungszeiten durch Zerschneidungswirkungen der Trasse störend betroffen sein. Unter beiden Gesichtspunkten scheidet aber eine erhebliche Störung aus, weil die in Rede stehenden Arten nach den nicht bestrittenen Angaben des ILS auch während der Ruhezeiten wenig anfällig für verkehrsbedingte Störungen sind und als Wanderkorridore im Wesentlichen nur die von Zerschneidungswirkungen verschonten Bachtäler in Betracht kommen. Daher bedarf es hier auch keiner Auseinandersetzung mit der in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. Gellermann, NuR 2009, 85 <87>) an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 105) vertretenen Auffassung, dass auch Trennwirkungen unter den Störungstatbestand fallen können.
Bezogen auf die festgestellten oder als vorkommend unterstellten Fledermausarten hat der Beklagte für den Arterhalt besonders kritische Störungen in den Wochenstuben und Winterquartieren ausgeschlossen, weil solche im Bereich der Trasse nicht nachgewiesen seien und als Winterquartiere potenziell nutzbare Gehölze überdies vor ihrem möglichen Bezug gerodet würden. Dagegen ist mit Rücksicht auf den ausreichenden Umfang der Bestandsaufnahme nichts zu erinnern. Dass Störwirkungen, die vor allem während der Bauzeit an Tagesquartieren und in Jagdhabitaten auftreten könnten, die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten, ist mit dem Hinweis auf die enge räumliche und zeitliche Begrenzung solcher Effekte sowie vorhandene Ausweichhabitate schlüssig begründet worden. Da die Biotopstrukturen des Untersuchungsraums im Zuge der Bestandserfassung für den landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt worden sind, verfügte der Beklagte auch über die nötige Erkenntnisbasis, um Ausweichmöglichkeiten fachgerecht beurteilen zu können.
Für Störungen europäischer Vogelarten, die im Einzugsbereich der Trasse vorkommen, gilt Ähnliches. Störeffekte durch Lärm und andere Reize sind zwar weder in der Bau- noch in der Betriebsphase auszuschließen. Baubedingte Störungen betreffen aber nur einen sehr begrenzten Zeitraum, so dass mit ihnen verbundene Verdrängungswirkungen nur temporärer Art sind und sich deshalb nicht nachhaltig auf die Habitatbedingungen der betroffenen Arten auswirken. Verkehrslärm und sonstige Störeffekte des Straßenbetriebs werden - wie schon zum Beschädigungs- und Zerstörungsverbot ausgeführt - durch die Führung der Autobahn im Einschnitt bzw. über seitlich mit Schutzwänden abgeschirmte Brücken deutlich abgemildert. Das trifft vor allem für die Bachtäler mit ihrer ausgeprägten Strukturvielfalt zu. Nimmt man hinzu, dass nach den von Seiten des Beklagten getroffenen Feststellungen Ausweichhabitate mit jeweils geeigneten Strukturen sowohl in den Tälern als auch in den umgebenden großflächigen Offenlandbereichen zur Verfügung stehen, so ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Prognose des Beklagten, dass sich durch die Störungen der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der betroffenen Vogelarten nicht verschlechtern wird. Auch für den Steinkauz gelten insoweit keine nachteiligen Besonderheiten. Im Gegenteil sind die für diese Art im Homberger Bachtal und nordöstlich daran anschließend vorgesehenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen geeignet, die dort vorhandenen Steinkauzreviere trotz der eintretenden Störungen zu stabilisieren und dadurch Verschlechterungen des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu verhindern.
...
d) Die Planfeststellung gewährleistet, dass das Vorhaben trotz der unter Teilstücken der Trasse verlaufenden Massenkalkzüge und des damit verbundenen Verkarstungsrisikos den Erfordernissen der Standsicherheit von Straßenbauwerken und des Grundwasserschutzes entspricht.
Bei der Standsicherheit von Straßenbauwerken und dem Grundwasserschutz handelt es sich nicht um bloße abwägungserhebliche Belange. Der Rechtsordnung sind mit dem Erfordernis der Standsicherheit und dem Verbot von Grundwasserbeeinträchtigungen vielmehr zwingende Rechtssätze zu entnehmen, die der planerischen Abwägung Schranken setzen.
Das Erfordernis der Standsicherheit ergibt sich aus § 4 Satz 1 FStrG. Nach dieser Bestimmung haben die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Dass dies insbesondere auch für die Standsicherheit gilt, bedarf keiner weiteren Begründung. Ein allgemeines Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung ist zwar weder im Wasserhaushaltsgesetz noch im Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen ausdrücklich normiert, ist aber § 34 WHG zu entnehmen. Die Vorschrift befasst sich mit der Reinhaltung des Grundwassers unter zwei speziellen Aspekten. Abs. 1 regelt die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser, also die zielgerichtete Zuführung solcher Stoffe, und bestimmt, dass dafür eine Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Abs. 2 trifft eine entsprechende Regelung für die Lagerung und Ablagerung von Stoffen und die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen. Beide Regelungen stellen Ausprägungen eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch beim Einwirken auf das Grundwasser in sonstiger Weise Geltung beansprucht und gebietet, den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 16. November 1973 - BVerwG 4 C 44.69 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 3 S. 8 f. und vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 89.77 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5 S. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 1997 - 7 M 3628/96 - ZfW 1998, 505).
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist der Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden.
aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der behördlichen Beurteilung unzutreffende Annahmen über das mit dem Vorhaben verbundene Risikopotenzial für die Standsicherheit der Straßenanlage und das Grundwasser zugrunde liegen. Die planfestgestellte Trasse verläuft in ihrem westlichen Teil über Massenkalkzüge, die wegen der in ihnen ablaufenden Verkarstungsprozesse Risiken für die Standsicherheit und das Grundwasser bergen; für das Grundwasser kommt erschwerend hinzu, dass die Kalkzüge zum direkten Einzugsgebiet des Wasserwerks Homberg-Meiersberg gehören, dessen geplante Schutzzone II die Trasse quert. Ein im Auftrag des Vorhabenträgers gefertigtes Streckengutachten der ICG Leonhardt-Veith GmbH & Co. KG vom 16. Februar 2006 (nachfolgend: Streckengutachten) stellt die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse auf der Grundlage einer Auswertung anderweitig vorgenommener Bohrungen dar; es zieht daraus Schlüsse für das Risiko von Bodensenkungen und Erdfällen und gibt Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Die darin getroffenen Feststellungen werden durch die Angriffe in den von der Klägerseite vorgelegten Gegengutachten nicht erschüttert. Dem Einwand, die Kalkzüge reichten ausweislich der Bohrungen weiter nach Norden als in der Planung angenommen und gefährdeten deshalb die Trasse auf einem zusätzlichen Teilstück, ist die ICG überzeugend entgegengetreten. Unter Hinweis auf die Verkippung der ursprünglich horizontalen Kalkzüge nach Norden hat sie plausibel begründet, warum auch die Bohrungen nördlich des im Streckengutachten angegebenen Grenzbereichs, der die sog. Ausbisszone des nördlichsten Kalkzuges betrifft, noch Kalk zu Tage gefördert haben. Da der Kalk - von unbeachtlichen Einsprengseln in den Deckschichten abgesehen - dort erst in großer Tiefe angetroffen wird, leuchtet es ein, dass er insoweit keinen Risikofaktor darstellt. Überzeugt haben den Senat auch die Ausführungen der ICG zu den geologischen Konsequenzen der Verkarstungsprozesse im Kalkgestein. Weil der Kalk von Deckschichten überlagert ist, die gemäß ihrer Konsistenz in entstehende Hohlräume kontinuierlich nachsacken (sog. Subrosion), lässt sich fachlich nachvollziehen, dass die Verkarstung nicht zu plötzlichen Erdfällen, sondern zu Schwunddolinen führt, die an der Erdoberfläche in Gestalt von Senken in Erscheinung treten. Dass neben den im Übersichtslageplan 3 zum Streckengutachten eingetragenen Dolinen, bei denen es sich nach ihrer Erscheinung um solche Schwunddolinen handeln soll, auch sog. Einsturzdolinen im Trassenumfeld festgestellt worden sind, die für ein berücksichtigungsbedürftiges Erdfallrisiko sprächen, haben die Gutachter der Klägerseite nicht belegt.
Soweit klägerseitig behauptet wird, die Deckschichten über den Massenkalkzügen und dem Grundwasser seien nicht ausreichend untersucht worden, wird dies durch das Streckengutachten widerlegt. Dort finden sich auf der Grundlage der ausgewerteten Bohrergebnisse Aussagen sowohl zur Zusammensetzung und Mächtigkeit der Deckschichten über dem Massenkalk in den einzelnen Teilabschnitten der A 44 als auch zur Grundwasserüberdeckung (vgl. insoweit speziell Tabelle 4 auf S. 54).
bb) Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen hält das planfestgestellte Schutzkonzept zur Gewährleistung der Standsicherheit der Straßenanlage und zur Vermeidung von Gefährdungen des Grundwassers durch verunreinigtes Straßenoberflächenwasser rechtlicher Überprüfung stand. Die Nebenbestimmung 5.1.2 zum Planfeststellungsbeschluss verpflichtet den Vorhabenträger, in den Grenzen der festzusetzenden Wasserschutzzone II die Vorgaben der für den Bundesfernstraßenbau eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten - RiStWag in ihrer aktuellen Fassung zu beachten. Da die Schutzzone gerade die für die Trinkwassergewinnung wichtigen Massenkalkzüge schützen soll, ist gewährleistet, dass die Vorgaben dieser Richtlinien im kritischen Bereich der Kalkzüge zur Anwendung kommen. Sie enthalten die im Interesse des Grundwasserschutzes nach dem Stand der Technik gebotenen Anforderungen an Baugrunderkundung, Baustoffe, Entwässerungsmaßnahmen und Dichtungssysteme. Zusammen mit den Festsetzungen über die Verlegung von Dichtungsbahnen und die Anbringung von Spritzwänden auf den Autobahnbrücken stellen sie sicher, dass die Straßenentwässerung ein geschlossenes System bildet. Dessen Funktionsfähigkeit hängt allerdings ebenso wie diejenige der Straßenanlage als solcher von der Stabilität des Untergrundes ab. Insoweit sind jedoch keine Defizite des Schutzkonzepts feststellbar.
Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es keinen Mangel dar, dass eine Detailuntersuchung der Trasse auf vorhandene Hohlräume im Karst, die zur Destabilisierung des Baugrundes führen und so die Standfestigkeit des Straßenkörpers, der Randbereiche oder gar der Brücken gefährden könnten, als Grundlage der Zulassung unterblieben ist. Der Beklagte hält es für ausreichend, entsprechende Bohrungen und sonstige Erkundungen in der Phase der Ausführungsplanung vorzunehmen. Dem ist beizupflichten. Die Planfeststellungsbehörde hat sich zwar Gewissheit darüber zu verschaffen, dass eine durch das Vorhaben aufgeworfene tatsächliche Problematik bei der Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses beherrschbar ist und dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht. Die Praxis, die Bauausführung aus der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung auszuklammern, ist aber nicht zu beanstanden, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben gewährleistet ist. Insoweit braucht im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft und entschieden zu werden, ob die Ausführungsplanung des Vorhabenträgers tatsächlich diesen Vorgaben genügt. Vielmehr reicht es aus, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 5.96 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44 S. 25 f.). Demgemäß können fachliche Detailuntersuchungen, die der Problemlösung dienen, und darauf aufbauende Schutzvorkehrungen der Ausführungsplanung überlassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Problem sich lösen lässt und die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Billigung unterbreitet wird.
Diesen Grundsätzen wird das Vorgehen des Beklagten gerecht. Nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, die er durch Vorlage der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. herausgegebenen Hinweise zur Anwendung geotechnischer und geophysikalischer Messverfahren im Straßenbau (H GeoMess), Ausgabe 2007, untermauert hat, stehen geeignete Methoden zur Identifizierung von Hohlräumen in Gestalt von Bohrungen, seismischen Messungen usw. zur Verfügung. Ebenso sind Methoden verfügbar, um im Falle festgestellter Hohlräume den Baugrund zu stabilisieren. Das hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls fachlich nachvollziehbar erläutert, ohne dass die Klägerin dem substanziiert entgegengetreten wäre. Auch der Geologische Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen geht in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2005 von der Möglichkeit aus, die Trasse über unterirdischen Hohlräumen durch bauliche Maßnahmen zu sichern.
Dass die Ausführungsplanung tatsächlich die zur ergänzenden Risikoermittlung und zur Risikobeherrschung notwendigen Maßnahmen vorsieht, wird durch die der Planergänzung dienende diesbezügliche Protokollerklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 sichergestellt. Danach sind die geprüften Ausführungsunterlagen der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Das dient ausweislich der Erläuterungen des Beklagten dazu, ihm eine eigene Prüfung der Ausführungsplanung und Entscheidung über ihre Freigabe zu ermöglichen.
Die Klägerin wendet hiergegen ein, die Vorgehensweise des Beklagten sei unzulässig, weil Ungewissheit bestehe, ob sich die Problemlösung der Ausführungsplanung im Rahmen der festgestellten Planung halte; mit seiner Protokollerklärung behalte sich der Beklagte Änderungen des Planvorhabens vor, ohne dass die Voraussetzungen für einen Entscheidungsvorbehalt gegeben seien. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Gutachter des Beklagten haben in der Verhandlung detailliert und überzeugend ausgeführt, es sei praktisch ausgeschlossen, dass technische Lösungen zur Bewältigung von Verkarstungserscheinungen im Baugrund Planänderungen erforderten. Weder sei wegen derartiger Probleme eine Verlegung der Trasse noch auch nur die Verlegung einzelner Brückenpfeiler in Betracht zu ziehen. Bestehen mithin keine vernünftigen Zweifel an der Realisierbarkeit des Vorhabens in der planfestgestellten Form, so kann auch der Protokollerklärung vom 19. Februar 2009 nicht der Wille entnommen werden, die Entscheidung über den Autobahnbau in einer den planfestgestellten Unterlagen gemäßen oder von ihnen abweichenden Form offenzuhalten. Im Gegenteil geht es mit der Erklärung im Wesentlichen darum, der Planfeststellungsbehörde vor der Bauausführung eine abschließende Prüfung und Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob die Ausführungsplanung technisch geeignet ist und sich im Rahmen der Planfeststellung hält oder ob sie geändert werden muss, um sie den Vorgaben der Planfeststellung anzupassen. Der ergänzend formulierte Vorbehalt einer Planänderung bezieht sich lediglich auf einen nach ingenieurwissenschaftlicher Einschätzung nicht absehbaren Eventualfall, für den der Beklagte in der Planfeststellung keine Vorsorge zu treffen brauchte. Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wird deshalb von diesem Vorbehalt nicht berührt.
Eine rechtserhebliche Schutzlücke verbleibt schließlich auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin geltend gemachte Risiko künftig durch Verkarstungsprozesse entstehender Hohlräume im Untergrund der Trasse. Die ICG-Gutachter weisen die theoretisch denkbare Möglichkeit künftiger Hohlraumbildung dem Bereich des Restrisikos zu und erläutern diese Beurteilung schlüssig mit dem Hinweis, dass Verkarstungsprozesse im Kalk unterhalb von Deckschichten, wie sie hier vorhanden sind, in geologischen Zeiträumen ablaufen. Selbst wenn diese Aussage für Störzonen, in denen säurehaltiges Oberflächenwasser in den Kalk eintritt, zu relativieren sein sollte, wie der von Klägerseite eingeschaltete Sachverständige für Bodenschutz Dr. B. fordert, stellt das die Plausibilität der von den Gutachtern des Beklagten vorgenommenen Risikoeinschätzung nicht in Frage; denn durch den Bau der Autobahn wird der Baugrund versiegelt mit der Folge, dass das Oberflächenwasser nicht von oben in die Kalkschichten einsickern kann. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Künftige Verkarstungsprozesse können nach den - wie schon ausgeführt - nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beklagten aller Voraussicht nach nicht zu Erdfällen, sondern lediglich zu nach und nach eintretenden Senkungen führen. Bei den Streckenkontrollen der Straßenwacht, die ausweislich der Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in kurzen zeitlichen Abständen stattfinden, lassen sich solche Senkungen im Bereich der Fahrbahnen und der Fahrbahnränder erkennen und beherrschen. Ähnliches gilt für die Autobahnbrücken, die regelmäßig auf ihre Standsicherheit hin überprüft werden.
cc) Die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung gesondert angesprochene Gefahr einer Grundwasserverunreinigung durch Luftschadstoffeinträge in den Boden ist ebenfalls zu verneinen. Die an die Trasse angrenzenden nicht versiegelten Flächen unterliegen zwar verkehrsbedingten Einträgen von Luftschadstoffen in den Boden (PFB S. 69). Nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss, der sich hierzu auf Forschungsergebnisse zur Schadstoffbelastung von Böden neben Straßen stützt, sind schädliche Bodenveränderungen aber allenfalls unmittelbar neben dem Fahrbahnrand anzutreffen (PFB S. 80). Ein Schadstofftransport von dort in die grundwasserführenden Kalkschichten mit ihrer grundsätzlich hohen Wasserwegsamkeit wird schon durch die über dem Kalk liegenden mächtigen Deckschichten, die als Barriere für versickerndes Wasser wirken, weitgehend ausgeschlossen. Einen zusätzlichen, auch in Störungszonen wirksamen Schutz gewährleisten - wie bereits vorstehend zu den Risiken schadstoffbelasteten Straßenoberflächenwassers ausgeführt - die für die Randbereiche der Straße im Einklang mit den Vorgaben der RiStWag getroffenen Schutzvorkehrungen, die eine Verbringung von Schadstoffen in den Untergrund mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
e) Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsmangel, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17 Satz 2, § 17e Abs. 6 FStrG).
aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und der Klägerin im Besonderen Fehler unterlaufen sind, auf die das Anfechtungs- oder zumindest das hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren gestützt werden könnte. Die Klägerin wendet gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange im Wesentlichen ein, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung der A 44 weit unterschätzt worden sei. Träfe dieser Einwand zu, so wäre die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen wird. Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose könnte deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden. Die Prognose der künftigen Verkehrsbelastung der A 44 ist jedoch nicht zu beanstanden.
Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N. und vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42.03 - juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - BVerwG 9 VR 11.02 - juris Rn. 14). Unter jedem dieser Gesichtspunkte übt die Klägerin Kritik an der im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführten Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe IVV Aachen vom Dezember 2002 sowie den Ergänzungen dieser Untersuchung vom August 2004 und Juli 2006. Ihre Einwände greifen jedoch nicht durch.
(1) Die von der Klägerin unter Berufung auf RegioConsult erhobene Rüge, es sei nicht nachvollziehbar, welcher Prognosemethode sich die Verkehrsuntersuchung bedient habe und ob die Methode fachgerecht angewandt worden sei, wird den Erläuterungen seitens der IVV nicht gerecht. Der Ergebnisbericht der Verkehrsuntersuchung stellt das methodische Vorgehen nachvollziehbar dar. Es richtete sich darauf, die künftige Verkehrsbelastung mithilfe von Verkehrsberechnungen zu ermitteln, bei denen die Verkehrsabläufe für verschiedene Netzzustände im Rechner simuliert wurden. In das Modell eingespeist wurden Strukturdaten und Verkehrsnachfragedaten für Ist- und Prognose-Zustände. Das daraus resultierende Verkehrsaufkommen für die jeweiligen Quell-Ziel-Beziehungen wurde sodann auf die verschiedenen Verkehrsträger aufgeteilt und der Straßenverkehrsanteil anschließend auf das Straßennetz der unterschiedlichen Netzfälle umgelegt. Danach besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Verkehrsuntersuchung um eine Modellprognose handelt, die insbesondere auch für Straßenneubauten zu den anerkannten Prognoseverfahren gehört (vgl. Nr. 1.2.2.2 des Anhangs zu den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind neben der Grunduntersuchung von 2002 auch die Ergänzungen 2004 und 2006 keine Trend-, sondern Modellprognosen, so dass die Frage, ob nach Lage des Falles insoweit auch Trendprognosen genügt hätten, dahingestellt bleiben kann (zur Fortschreibung von Modellprognosen mittels bloßer Trendprognosen vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - juris Rn. 28). In beiden Ergänzungsuntersuchungen wurden die Prognoseergebnisse von 2002 nicht einfach nach Maßgabe eines allgemeinen Trends hochgerechnet, sondern das Modell als solches aktualisiert. Hinsichtlich der Ergänzung 2004 betrafen die Änderungen das Prognoseverkehrsnetz (Ergebnisbericht 2004 S. 2 f.), hinsichtlich der Ergänzung 2006 beziehen sie sich mit Rücksicht auf den veränderten Prognosehorizont (2020) auf die die Verkehrsnachfrage bestimmenden Grundlagendaten (Ergebnisbericht 2006 S. 2 und 4).
Die Erläuterungen in den Ergebnisberichten der Untersuchungen und die ergänzenden Ausführungen der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung belegen zudem, dass die Durchführung der Prognose methodengerecht erfolgt ist. Dem Vorwurf von RegioConsult, bezogen auf den Regionalverkehr seien die Verkehrsbeziehungen nur grob abgeschätzt und damit nicht ausreichend ermittelt worden, ist die IVV ausdrücklich entgegengetreten. Ausweislich ihrer Erläuterungen hat sie sich - anders als für den Fernverkehr - insoweit nicht darauf beschränkt, Verkehrsbeziehungen zwischen Kreisregionen in den Blick zu nehmen, sondern stattdessen für den engeren Untersuchungsraum die Verkehrsbeziehungen zwischen den kleinteilig gebildeten Verkehrszellen der Landesverkehrsplanung mit ihren jeweils mehreren Einspeisungspunkten berücksichtigt. Befriedigend erläutert hat der Ergebnisbericht darüber hinaus auch, wie das entwickelte Prognosemodell anhand eines Abgleichs zwischen der Analysematrix für das Jahr 2000 mit den Ergebnissen der Straßenverkehrszählung 2000 geeicht worden ist. Den von Klägerseite unter Berufung auf RegioConsult geäußerten Bedenken, dabei könnte es zu einer Überanpassung an die Zählergebnisse gekommen sein, ist die IVV überzeugend mit der Erwägung entgegengetreten, es handele sich um einen iterativen Prozess, in dem fachlich anerkannte Grenzen zulässiger Anpassung beachtet worden seien.
(2) Mängel der Verkehrsuntersuchung lassen sich auch nicht unter dem Aspekt der in das Prognosemodell eingespeisten Grundlagendaten zur Verkehrsnachfrage und zu den Verkehrsbeziehungen feststellen. Die IVV hat sich zur Verkehrsnachfrage auf Strukturdaten aus der 10. koordinierten Bevölkerungsprognose des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen für 2020 und der Bedarfsplanprognose des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) sowie zu den Verkehrsbeziehungen auf Daten der Bundesverkehrswegeplanung und der Landesverkehrswegeplanung gestützt. Das Büro RegioConsult hält demgegenüber den Rückgriff auf die Daten der Bundesraumordnungsprognose 2020 der Bundesanstalt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) sowie die Verkehrsmatrizes der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen (IGVP) für vorzugswürdig. Dass die BBR-Prognose und die IGVP zu Ergebnissen gelangen, die von den durch die IVV zugrunde gelegten bzw. ermittelten Daten abweichen, stellt die Validität letzterer nicht in Frage. Angesichts des prognostischen Charakters der Untersuchungen und der Spielräume bei der Wahl des methodischen Ansatzes sind völlig deckungsgleiche Untersuchungsergebnisse nicht zu erwarten. Dass die von der IVV ausgewerteten Untersuchungen ihrerseits methodisch fehlerhaft konzipiert seien oder auf einer unzutreffenden Datenbasis beruhten, hat die Klägerin nicht dargetan.
Für die Daten der Bedarfsplanprognose bzw. der Bundesverkehrswegeplanung kommt hinzu, dass das BMVBS deren Verwendung - wie seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert - einheitlich für alle Fernstraßenplanungen vorgegeben hat. Diese Planungsvorgabe entspringt dem Bedürfnis, für Fernstraßenplanungen eine konsistente Datenbasis zugrunde zu legen. Methodisch wäre es problematisch, dieses einheitliche Vorgehen für einzelne Projekte zu durchbrechen und mit abweichenden Daten zu arbeiten. Deshalb erweist sich die Vorgabe jedenfalls so lange als sachgerecht, wie die vorgegebene Datenbasis nicht offenkundig durch neuere Erkenntnisse überholt ist. Dass dies zuträfe, ist nicht ersichtlich und kann insbesondere nicht aus den Angaben von RegioConsult zu eklatant von den IVV-Daten abweichenden jüngeren Untersuchungsergebnissen der IGVP geschlossen werden. Diese Angaben beruhen nämlich weitgehend auf Fehldeutungen. Während RegioConsult behauptet hat, für die Ortsdurchfahrt Homberg der L 422 stehe im Analyse-Nullfall einem von der IGVP genannten DTV-Wert von 26 000 ein von der IVV verwendeter Wert von 9 000 gegenüber, hat die IVV nach eigenen Angaben einen Wert von 24 000 Kfz/h zugrunde gelegt. Für die Ortsdurchfahrt Heiligenhaus der B 227 steht IGVP-Werten von 26 000 bzw. 27 000 ein IVV-Wert nicht von 15 000, sondern im Hinblick auf die dortige Verkehrsführung über gegenläufige Einbahnstraßen von 30 000 (2 x 15 000) gegenüber. Eine deutliche Abweichung ergibt sich allein für den bereits realisierten Abschnitt der A 44 im Raum Velbert. Wegen der guten Übereinstimmung der von der IVV errechneten Werte mit korrespondierenden Werten der durchgeführten Verkehrszählung wird die Validität der IVV-Werte aber auch durch diese Abweichung nicht erschüttert.
(3) Der Prognose fehlt es auch nicht an einer überzeugenden Begründung der gewonnenen Ergebnisse, wonach die A 44 im Planfall 2020 mit bis ca. 40 000 Kfz/Werktag belastet sein wird. Die Klägerin wendet zwar ein, mit Rücksicht auf die der Autobahnverbindung A 44/A 535 zukommende Überlauffunktion für die im Breitscheider Kreuz überlastete Verbindung A 3/A 52 bleibe die IVV eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, warum in der Ergänzung 2004 ihrer Verkehrsuntersuchung die Neuaufnahme der A 535 in das Prognosenetz nicht mit einer deutlicheren Mehrbelastung der A 44 zu Buche schlage. Diese vermeintliche Unstimmigkeit hat der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. Bol. in der mündlichen Verhandlung aber schlüssig aufgelöst. Nach seinen Erläuterungen ist die Fahrt über die A 44 und die A 535 für die meisten in Betracht kommenden Verkehrsbeziehungen mit einem Umweg von mehreren Kilometern verbunden. Da das Breitscheider Kreuz - wie in der IVV-Prognose seinen Angaben zufolge bereits berücksichtigt - leistungsfähig ausgebaut werden soll, wird die neue Verbindung über die A 44/A 535 für die bestehende Verbindung A 3/A 52 nur vergleichsweise selten als Bypass fungieren. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Anlass, die Verkehrsprognose wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der Prognoseergebnisse zu beanstanden. Soweit RegioConsult ferner geltend macht, aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes ergäben sich höhere Lkw- und Pkw-Belastungen der A 44, ist die IVV dem in ihrer Stellungnahme vom Juli 2007 plausibel entgegengetreten (S. 14 ff.). Die darauf erfolgte Erwiderung von RegioConsult zeigt keine Unstimmigkeiten in dieser Argumentation auf, die die Überzeugungskraft der IVV-Prognose erschüttern würden.
Hält die Verkehrsprognose demzufolge gerichtlicher Überprüfung stand, so ist auch die darauf aufbauende Lärmprognose nicht zu beanstanden mit der Folge, dass der Beklagte die Lärmbelastung der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und diejenige der Klägerin im Besonderen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Mängel, die auf das Planungskonzept durchschlagen könnten, sind mithin unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.
bb) Das Vorhaben wirft keine Probleme für die Luftqualität auf, die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hätten bewältigt werden müssen.
(1) Die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens dar. Rechtlicher Maßstab zur Beurteilung der mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der Luftqualität ist vielmehr das planungsrechtliche Abwägungsgebot.
Die Grenzwerte, die die Verordnung für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft festlegt, stehen in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 11 der 22. BImSchV). Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitätsrichtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird durch die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 22. BImSchV jedoch nicht beschränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren (Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61> und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <28>).
Das planungsrechtliche Abwägungsgebot erfordert aber, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität in der Planfeststellung zu berücksichtigen. Der Vorhabenträger ist grundsätzlich gehalten, die durch die Planungsentscheidung geschaffenen Konflikte zu bewältigen. Die Konfliktbewältigung kann allerdings auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren überlässt. Das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots ist erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).
(2) Diesen Grundsätzen wird der Planfeststellungsbeschluss gerecht.
Die planfestgestellte Schadstoffuntersuchung durch das Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG vom Juli 2006 hat sich auf eine Abschätzung der vor allem durch den Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickstoffdioxid, Benzol und Feinstaubpartikel PM10 beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, für die Schadstoffbelastung mit Blei, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid seien die Beiträge des Straßenverkehrs von untergeordneter Bedeutung. Dagegen sind Einwände nicht zu erheben und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
Während die Untersuchung für Benzol und Partikel keine Grenzwertüberschreitungen ergeben hat, gelangt sie für Stickstoffdioxid zu dem Ergebnis, an einer geringen Zahl der in Trassennähe gelegenen Wohnhäuser, insbesondere im Querungsbereich A 44/L 156, könne es zu Grenzwertüberschreitungen kommen. Diese bewegen sich der Untersuchung zufolge jedoch in engen Grenzen; der Jahresmittelwert von 40 µg pro m³ wird um bis zu 6 µg pro m³, die Grenze 18 zulässiger Überschreitungen des Kurzzeitwertes von 200 µg pro m³ im Kalenderjahr um bis zu achtmal überschritten. Die Überschreitungen sind vornehmlich auf die Vorbelastung zurückzuführen, die die Untersuchung mit 29 µg pro m³ beziffert. Auf dieser Grundlage besteht kein Handlungsbedarf, dem bereits in der Planfeststellung Rechnung getragen werden müsste. Die Zusatzbelastung bleibt weit hinter den Grenzwerten zurück und erfordert deshalb für sich genommen keine Problemlösung durch den Planfeststellungsbeschluss. Besondere örtliche Verhältnisse, die die Eignung von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung zur Bewältigung der Gesamtbelastung ausschließen und daher ebenfalls eine Problemlösung schon in der Planfeststellung hätten gebieten können, sind im Anhörungsverfahren nicht hervorgetreten.
Die Einwände der Klägerin gegen die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Schadstoffkonzentrationen und damit gegen die Grundlage dieser Beurteilung greifen nicht durch:
(a) Die Klägerin rügt in erster Linie, das verwendete Prognoseverfahren nach dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02) in der Fassung von 2005 erbringe keine aussagekräftigen Ergebnisse, weil mehrere Bedingungen für die Anwendung dieses Verfahrens nicht erfüllt seien. Dem ist nicht zu folgen. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine unter Federführung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. erarbeitete und 2005 weiterentwickelte Methode, deren Anwendung auf die Bundesfernstraßen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Erlass vom 12. April 2005 ausdrücklich empfohlen worden ist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Verfahren dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Allerdings ermöglicht es keine exakte Berechnung der Schadstoffkonzentrationen, sondern lediglich deren Abschätzung (vgl. Nr. 1.3 Abs. 3 MLuS 02). Um die für die Planfeststellung maßgebliche Frage zu beantworten, ob eine Problemlösung der Luftreinhalteplanung überlassen werden darf, reicht eine solche Abschätzung aber aus.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Prognoseverfahrens waren hier erfüllt. Anders als die Klägerin meint, hängt die Anwendung nicht von einer geländegleichen Führung der Straße, sondern davon ab, dass Trogtiefen und Dammhöhen unter 15 m verbleiben (Nr. 1.3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 MLuS 02). Für das Planvorhaben trifft dies zu. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Abschätzungsmodell bei häufigen Schwachwindlagen und/oder im Bereich von relevanten Kaltluftabflüssen und -seen unanwendbar bzw. seine Anwendung problematisch ist (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02), sind diese negativen Anwendungsbedingungen nicht gegeben. Dem Vortrag der Klägerin, nach Beobachtungen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW im Rahmen der Luftreinhalteplanung (Sektor 4) seien bezogen auf den maßgeblichen Trassenraum für über 40 % eines Jahres Schwachwindlagen mit Geschwindigkeiten von 0 bis 2 m/s zu prognostizieren, ist der Beklagte entgegengetreten; die Luftreinhalteplanung verfüge nicht über Winddaten für den Raum Velbert/Heiligenhaus, sondern nur für Düsseldorf, Essen, Neuss und Reisholz, wobei die Spannbreite der Schwachwindhäufigkeiten von 17,3 bis 34,4 % reiche. Diesen substanziierten Ausführungen hat die Klägerin nicht mehr widersprochen. Es fehlen deshalb Anhaltspunkte, dass die Windverhältnisse im Trassenbereich in ungewöhnlichem Maße durch Schwachwindlagen geprägt sind, zumal die Trasse ganz überwiegend in Kuppenlage verläuft. Kaltluftströmungen sind - wie der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - in den Bachtälern zu erwarten. Da die Autobahn die Täler im oberen Bereich der Talschultern und damit oberhalb dieser Strömungen quert, überzeugt den Senat die Annahme, die Kaltluftabflüsse seien für die Schadstoffausbreitung nicht relevant.
Von Klägerseite wird ferner eingewandt, zumindest für die Autobahnbrücken sei eine Abschätzung anhand des Modells nach MLuS 02 verfehlt, weil ihre Umströmung zu gänzlich anderen Belastungen in der näheren Umgebung führe als im übrigen Trassenverlauf. Auch in dieser Hinsicht hält der Senat jedoch die Argumentation des Gutachterbüros Lohmeyer für überzeugend. Danach ermöglicht das verwandte Prognosemodell zwar keine gesonderte Berücksichtigung von Brückenlagen. Da bei freier Anströmung der Brücken Luftschadstoffe intensiver verdünnt und abtransportiert werden als bei einer Straßenführung im Gelände, leuchtet es aber ein, dass die Abschätzung nach MLuS 02 insoweit auf der sicheren Seite liegt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Merkblatt gehe selbst von der Unanwendbarkeit des Prognosemodells in engen und tief eingeschnittenen Tälern aus (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 1). Diese negative Anwendungsbedingung ist im Streitfall nicht einschlägig. Selbst das Angerbachtal, das von der Autobahnbrücke in einer Länge von 391 m und einer lichten Höhe von 30 m über Talgrund überspannt werden soll, lässt sich schwerlich als ‚eng und tief eingeschnitten’ bezeichnen. Für die anderen Täler gilt dies erst recht. Unabhängig davon kommt die erwähnte Ausnahmeregelung - wie der Gutachter Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung einleuchtend erläutert hat - mit Rücksicht auf ihre Zielrichtung, Geländeformationen mit besonders eingeschränkten Möglichkeiten der Schadstoffabfuhr zu erfassen, auch deshalb nicht zum Tragen, weil die Autobahn dort nicht im Talgrund verläuft, sondern das Tal nahezu an der Spitze der seitlichen Hänge überbrückt. Es liegt auf der Hand, dass die auf der Autobahn emittierten Schadstoffe unter diesen Umständen mit dem Luftstrom abtransportiert werden, ohne dass sich die - tiefer liegenden - Talflanken als erhebliche Hindernisse erweisen könnten.
Diese Beurteilung wird nicht durch den von Klägerseite gegebenen Hinweis auf den Bau der A 72 im Bereich des Lochmühlentals in Frage gestellt, für den das Büro Lohmeyer trotz mit der Angertalbrücke vergleichbarer Höhen- und Längenmaße der dortigen Autobahnbrücke eine Abschätzung anhand des Verfahrens nach MLuS 02 für unzureichend gehalten habe. Die Anwendbarkeit des Ausbreitungsmodells hängt nach Nr. 1.3 MLuS 02 von zahlreichen Bedingungen ab; vergleichbare Brückenmaße lassen daher für sich genommen keine Analogieschlüsse zur Frage der Anwendbarkeit des Modells zu. Dass die Verhältnisse im Lochmühlental auch im Hinblick auf die weiteren Anwendungsbedingungen mit der hier vorliegenden Situation vergleichbar sind, ist nicht belegt. Im Gegenteil hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02 betont, ein wesentlicher Unterschied liege darin, dass die Lochmühlentalbrücke einen konzentrierten Kaltluftstrom quere, während das von der A 44 gequerte Gelände von mehreren Tälern durchschnitten sei, deren Kaltluftströme sich zum einen nicht akkumulierten und zum anderen von der in Kuppenlage verlaufenden Trasse unberührt blieben.
(b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die Schadstoffprognose nicht auf fehlerhaften oder fehlenden Eingabedaten. Wie sich schon aus den Ausführungen zur Validität der Verkehrsprognose ergibt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Abschätzung der Schadstoffbelastung die in der IVV-Verkehrsuntersuchung ermittelten Prognosewerte zugrunde gelegt worden sind. Unberechtigt ist auch die von Klägerseite unter Berufung auf eine Stellungnahme von RegioConsult erhobene Rüge, die Aktualisierung der Verkehrsprognose im Jahr 2006 sei bei der Schadstoffabschätzung unberücksichtigt geblieben. Diese Rüge verkennt, dass die zu den ursprünglichen Planunterlagen gehörende Schadstoffprognose (Anlage 10) durch eine Deckblattfassung (Anlage 10b) ersetzt worden ist; letztere legt den veränderten Prognosehorizont 2020 und die dafür prognostizierten Verkehrsbelastungswerte zugrunde. Für die Behauptung, dass dem mit der Prognose betrauten Gutachterbüro insoweit Fehler bei der Umrechnung von DTVw- in DTV-Werte unterlaufen wären, fehlt es an jedem schlüssigen Anhaltspunkt.
Ebenso wenig sind die in die Berechnung eingespeisten Werte für Schadstoffvorbelastungen zu beanstanden. Da zum eigentlichen Trassenbereich Werte nicht zur Verfügung standen, war es sachgerecht, Rückschlüsse aus an nahegelegenen Messstationen über Jahre hin erhobenen Daten zu ziehen; angesichts dieser verfügbaren Daten wäre es unverhältnismäßig gewesen, die Durchführung eines jahrelangen Messprogramms an Ort und Stelle vom Vorhabenträger zu fordern. Warum in der Schadstoffuntersuchung von den Daten der Jahre 2001 bis 2005 diejenigen der Stationen Hattingen und Ratingen herangezogen und aus ihnen ein Mittelwert gebildet worden ist, hat der Gutachter Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung schlüssig begründet. Maßgeblich war ein Vergleich der Gemeinsamkeiten und Unterschiede in Topographie, Klima und prägender Siedlungsstruktur, der eine Belastungssituation zwischen derjenigen dieser Messstationen erwarten ließ. Die von Klägerseite erhobene Forderung, statt dessen auf die Werte der etwas trassennäher gelegenen Station Essen-Schuir zurückzugreifen, erscheint verfehlt, da sie in einem großstädtischen Ballungsraum liegt, in dem erfahrungsgemäß deutlich höhere Vorbelastungswerte zu erwarten sind als in dem am Rand kleiner bzw. mittlerer Städte gelegenen Trassenbereich.
Bereits in der Schadstoffuntersuchung selbst hat das Gutachterbüro Lohmeyer die zugrunde gelegten Annahmen zur Windgeschwindigkeit schlüssig begründet. Da die Trasse in reliefiertem Gelände und damit nicht immer in Kuppenlage verläuft, lag es nahe, einen Mittelwert (3,2 m/s) aus den Werten von Messstationen im Umkreis zu bilden, die einerseits in Tallage (2,4 m/s), andererseits in Kuppenlage bzw. in ebenem Gelände (3,9 m/s) liegen. Angesichts des einheitlichen Windregimes, dem die gesamte Region - von solchen Lagebesonderheiten abgesehen - unterliegt, begegnet dieses Vorgehen keinen Bedenken. Der Hinweis der Klägerseite auf temporäre Schwachwindlagen steht der Mittelung nicht entgegen, weil Schwachwindphasen in die kontinuierlichen Messungen eingehen. Dass die Windrichtung nicht berücksichtigt worden ist, entspricht dem auf eine vereinfachte Abschätzung gerichteten Prognosemodell nach MLuS 02. Ungenauigkeiten, die sich daraus und ebenso aus der Nichtberücksichtigung weiterer Einflussfaktoren wie einer möglichen Barrierewirkung oder Erwärmung der Trasse ergeben, sind mit Rücksicht auf die nach den Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in dem Modell enthaltenen ‚Sicherheitsreserven’ tolerabel. Dass Lärmschutzanlagen in der Prognose eine Minderungsfunktion zugewiesen worden ist, entspricht Nr. 3.5 des Merkblatts. Der von Klägerseite unternommene Versuch, unter Berufung auf eine wissenschaftliche Studie (Esser/Hasselko, Ausbreitung von Luftschadstoffen ohne bzw. mit Lärmschutzwand, 2000) die Berechtigung dieses Abschlags in Zweifel zu ziehen, kann keinen Erfolg haben. Nach den schriftsätzlichen Erläuterungen des Beklagten hat die genannte Studie im Gegenteil selbst aus Messdaten die Minderungsfunktion abgeleitet, die sodann nach Überprüfung durch den Arbeitskreis Luftverunreinigungen an Straßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. in die MLuS 02 integriert worden ist. Dem ist die Klägerseite nicht mehr mit Sachgründen entgegengetreten.
(c) Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte aus der Schadstoffprognose unzutreffende Schlüsse gezogen hat. Der Behauptung von RegioConsult, bei der Anwendung des Verfahrens komme es nach eigenen Angaben des Büros Lohmeyer zu Abweichungen der Rechenergebnisse von entsprechenden Messwerten um +/- 20 %, hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit der Erklärung widersprochen, solche Abweichungen seien von Seiten seines Büros für die überarbeitete Fassung des Verfahrens aus dem Jahr 2005 weder behauptet noch ermittelt worden. Einer Unterschätzung der Schadstoffbelastung werde im Rahmen des Verfahrens nach dem Merkblatt durch konservative Annahmen entgegengewirkt. Für den Vorwurf einer möglichen Unterschätzung des Belastungsmaßes fehlt es mithin an einem tragfähigen Anhaltspunkt. Unzutreffend ist schließlich auch der Einwand, die mit dem Verfahren nach MLuS 02 errechneten Jahresmittelwerte ließen sich nur einer gesamten Fläche zuordnen und erlaubten deshalb keine Rückschlüsse auf die Belastung am Standort einzelner Gebäude. Das Prognosemodell erlaubt die Immissionsbestimmung für ‚beliebige Immissionsorte’ in Abhängigkeit des Abstandes vom Fahrbahnrand (Nr. 3.2.2 MLuS 02). Ein derartiger Immissionsort kann auch ein Gebäude sein.
Da nach allem die Schadstoffprognose mit Hilfe einer anerkannten Methode und deren Vorgaben entsprechend durchgeführt worden ist, sieht der Senat keinen Anlass, die prognostizierten Ergebnisse in Frage zu stellen und hierzu weitere Sachaufklärung zu betreiben. Dies gilt umso mehr, als auch das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen mit seiner fachlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2006 keine Einwände gegen die Anwendung des Prognosemodells im Streitfall erhoben hat. Das Amt hat hierzu ausdrücklich betont, die mit dem Verfahren verbundenen Unsicherheiten der Abschätzung seien durch konservative Ansätze aufgefangen worden. Dass mit einem aufwendigeren Verfahren exaktere Ergebnisse erzielt werden könnten, begründet keine rechtlichen Bedenken gegen die Prognose, zumal diese zunächst nur zur Beurteilung der Frage diente, ob die Bewältigung der Schadstoffproblematik der Luftreinhalteplanung überlassen werden durfte.“

33 Diesen Ausführungen, die für das Begehren der Kläger entsprechend gelten, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalls und der von den Klägern erhobenen Rügen noch Folgendes hinzufügen:

34 aa) Die Behauptung der Kläger, der lärmtechnischen Untersuchung liege eine Verkehrsprognose für einen zu kurzen Zeitraum von nur zehn Jahren zugrunde, trifft nicht zu. Sie verkennt, dass der Vorhabenträger die aktualisierte, auf den Prognosehorizont 2020 abstellende Verkehrsprognose zur Grundlage der lärmtechnischen Berechnung in ihrer Deckblattfassung gemacht hat. Dieser Prognosezeitraum entspricht üblichen Gepflogenheiten der Verkehrsprognosetechnik und begegnet auch im Hinblick darauf, dass im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung eine weiter ausgreifende, auf den Prognosehorizont 2025 ausgerichtete Verflechtungsprognose erst Ende 2007 vorgelegt worden ist, keinen Bedenken.

35 bb) Ähnliches trifft für die vorgenommene Schadstoffabschätzung zu. Bezugspunkt der Untersuchung in ihrer Deckblattfassung ist zwar grundsätzlich das Jahr 2013, was seine Rechtfertigung darin findet, dass nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten in der Klageerwiderung die seinerzeit aktuelle Datenbasis für eine Prognose des Schadstoffausstoßes nur bis zu diesem Jahr reichte. Bezogen auf die Verkehrsbelastung sind aber die in der aktualisierten Verkehrsprognose gewonnenen Erkenntnisse über Steigerungen bis 2020 in die Deckblattfassung der Schadstoffuntersuchung einbezogen worden. Dieses Vorgehen ist umso weniger zu beanstanden, als mit Rücksicht auf die weitere Modernisierung des Fahrzeugbestandes für die Zeit nach 2013 eher von einem verringerten Schadstoffausstoß der Fahrzeuge auszugehen ist.

36 Ein Abwägungsfehler wird auch nicht mit der Rüge aufgezeigt, der Beklagte habe bei seiner grenzwertbezogenen Beurteilung der Luftschadstoffkonzentrationen das Vorsorgeprinzip missachtet. Wie sich aus den zitierten Ausführungen im Urteil zum Verfahren BVerwG 9 A 39.07 ergibt, ist es mit dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot grundsätzlich vereinbar, die Bewältigung der Luftschadstoffproblematik dem normativ hierfür vorgesehenen Verfahren der Luftreinhalteplanung zu überlassen. Wenn dies für den Fall von Grenzwertüberschreitungen zutrifft, so muss die Planfeststellungsbehörde erst recht befugt sein, (Gesamt-)Belastungen unterhalb der Grenzwerte ohne nähere Prüfung in ihrer Planungsentscheidung hinzunehmen.

37 Ferner kann nicht dem Einwand der Kläger gefolgt werden, die Schadstoffuntersuchung hätte auch die Luftschadstoffe Arsen, Cadmium, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe einbeziehen müssen. Die einschlägige Regelung im Zweiten Teil der 22. BImSchV ist erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Kraft getreten. Auch die zugrunde liegende Richtlinie 2004/107/EG vom 15. Dezember 2004 (ABl EG L 23 S. 3) konnte für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde noch keine unmittelbare Wirkung entfalten, obwohl die nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie bis zum 15. Februar 2007 reichende Umsetzungsfrist bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bereits abgelaufen war. Für eine Direktwirkung der Richtlinie fehlt es nämlich an dem Erfordernis hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Januar 1982 - Rs. C-8.81 - Slg. 1982, 53 Rn. 25). Die in der Richtlinie enthaltenen Zielwerte für die genannten Stoffe gewinnen ihre Aussagekraft erst in Verbindung mit dem der Ermittlung der Schadstoffbelastung zugrunde zu legenden Referenzverfahren. Die Richtlinie verzichtet in ihrem Anhang V mit Rücksicht auf noch laufende Normungsarbeiten auf die Festlegung einer bestimmten Referenzmethode mit der Folge, dass den Mitgliedstaaten die Methodenwahl überlassen bleibt.

38 Auch das gemeinschaftsrechtliche Verbot, die Richtlinienziele zu unterlaufen und vollendete Tatsachen zu schaffen, die die Erfüllung der durch die Richtlinie begründeten Pflichten unmöglich machen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - Rs. C-129/96 - Slg. 1997, I-7411 Rn. 45), machte es nicht notwendig, die in Rede stehenden Luftschadstoffe in die Untersuchung einzubeziehen. Die Richtlinie 2004/107/EG enthält keine Grenzwerte, sondern bloße Zielwerte, die gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ab dem 31. Dezember 2012 nicht überschritten werden sollen. Als Zielwert definiert Art. 2 Buchst. a der Richtlinie die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern. Die Bindungswirkung von Zielwerten ist demnach gegenüber derjenigen von Grenzwerten deutlich relativiert. Nimmt man hinzu, dass Art. 3 der Richtlinie das staatliche Vorgehen zur Einhaltung der Zielwerte von einer vorherigen gebietsbezogenen Erhebung der bestehenden Schadstoffbelastungen abhängig macht, so kann keine Rede davon sein, dass der Verzicht auf die Untersuchung der vorgenannten Schadstoffe in dem bei Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar vor dem Abschluss stehenden Planfeststellungsverfahren das Richtlinienziel unterlief.

39 cc) Die Kläger rügen außerdem, der Planfeststellungsbeschluss treffe keine ausreichende Vorsorge zum Schutz ihrer Trinkwassergewinnungsanlage und zur Aufrechterhaltung ihrer Grundstückszuwegung während der Bauphase. Abgesehen davon, dass in dieser Hinsicht bestehenden Defiziten der Planung durch Planergänzung abgeholfen werden könnte und deshalb unter diesen Gesichtspunkten weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit in Betracht kommt, sind die betreffenden Einwände auch in der Sache nicht berechtigt. Zum Schutz vor Grundwasserverunreinigungen gibt der Planfeststellungsbeschluss dem Vorhabenträger ausdrücklich auf, bei der Bauausführung die erforderliche Sorgfalt anzuwenden und die einschlägigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (Nr. 5.1.1). Diese allgemeine Schutzauflage wird flankiert durch die Anordnung von Informationspflichten gegenüber den Wasserbehörden vor Baubeginn (Nr. 5.1.1) und die Anordnung, Brunnenstandorte in den Bauausführungsplänen darzustellen (Nr. 5.1.4). Damit bietet der Planfeststellungsbeschluss die hinreichende Gewähr, dass Kontaminationen der Brunnenanlage unterbleiben. Eine gesicherte Zuwegung zum Anwesen der Kläger hat der Vorhabenträger bereits im Erörterungstermin zugesagt. Durch Bezugnahme im Planfeststellungsbeschluss (unter B. 5.3.16.8) hat die Planfeststellungsbehörde die Verantwortung für die Einhaltung dieser Zusage übernommen.

40 2. Der zweite Hilfsantrag, das Gericht möge den Beklagten verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche Anordnungen zum Schutz der Kläger bei Verkehrsunfällen und gegen Lärmeinwirkungen zu ergänzen, ist gleichfalls unbegründet. Die Versagung weitergehender Maßnahmen zur Absturzsicherung auf der benachbarten Brücke über den Ganslandsiepen und zum Schutz des Anwesens der Kläger vor Lärmbeeinträchtigungen verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

41 a) Durch Planergänzung in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte verbindlich festgelegt, dass die an der Brücke anzubringenden Sicherungen den Sicherheitsstandard der Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS - Entwurf Stand Mai 2007) für die darin bezeichnete Aufhaltestufe H4B gewährleisten. Es handelt sich dabei um die höchste Aufhaltestufe (vgl. Tabelle 5 unter Nr. 3.5.1.1 der Richtlinien); sie soll zur Anwendung kommen auf Autobahnen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h und mehr an Gefahrenstellen der höchsten Gefährdungsstufe (vgl. Nr. 3.3 der Richtlinien: Gefährdungsstufe 1: schutzbedürftige Bereiche mit besonderer Gefährdung Dritter, z.B. explosionsgefährdete Chemieanlagen, intensiv genutzte Aufenthaltsbereiche, nebenliegende Schnellbahnstrecken mit zugelassen Geschwindigkeiten über 160 km/h, einsturzgefährdete Bauwerke). Da die Gefährdungssituation auf dem Grundstück der Kläger hinter diesen Einsatzbedingungen zurückbleibt, erhalten sie mithin nach dem Maßstab der Richtlinien einen sogar überobligatorischen Schutz. Soweit dennoch ein Restrisiko verbleibt (vgl. Anhang 3 Tabellen A1 und A2), ist dessen Hinnahme zumutbar und begründet deshalb gemäß § 74 Abs. 2 VwVfG keinen weitergehenden Schutzanspruch.

42 b) Ein Anspruch auf Schallschutz nach § 41 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 der 16. BImSchV steht den Klägern ebenfalls nicht zu. Die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden eingehalten. Die ermittelten Pegel durften der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Lärmprognose beruht - wie ausgeführt - auf ordnungsgemäß prognostizierten Verkehrsbelastungszahlen und begegnet auch sonst keinen durchgreifenden Bedenken.

43 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.