Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung eines mit einem Reihenhaus bebauten 269 m² großen Grundstücks im Umfeld von Berlin. Das im Streit befindliche Grundstück war Teil einer Fläche von ca. 5,8 ha, die ursprünglich einer noch zu 80 % im Eigentum eines jüdischen Unternehmers stehenden Siedlungsgesellschaft gehörte. Ende März 1933 wurde der jüdische Unternehmer in seinem Wohnhaus von SA-Männern überfallen. Er emigrierte daraufhin ins Ausland. Maßgeblicher Direktor und Geschäftsführer der Siedlungsgesellschaft wurde im April 1933 ein NSDAP- und SS-Mitglied. Das streitgegenständliche Grundstück wurde mit notariellem Vertrag am 26. April 1934 von der Siedlungsgesellschaft an private Erwerber verkauft. Mit Anträgen vom Dezember 1992 meldete die Jewish Claims Conference (JCC) vermögensrechtliche Ansprüche an diesem Grundstück an. Mit Erklärung vom 20. August 1997 trat sie unter anderem diesen Anspruch an den Kläger ab. Mit Bescheid vom 12. März 1999 wurde der Rückübertragungsantrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 18. August 2005 die Klage des Klägers abgewiesen. Die Restitution sei ausgeschlossen. Es handele sich vorliegend um einen für den Wohnungsbau (in Form des Eigenheimbaus) bestimmten Vermögenswert. Er sei entsprechend dem Unternehmenszweck der Siedlungsgesellschaft, der vor und nach der Schädigung derjenige eines Siedlungsunternehmens gewesen sei, vor dem 8. Mai 1945 an eine natürliche Person veräußert worden. Die Veräußerung sei zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde des Klägers die Revision zugelassen. Ein Revisionsverfahren könne voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage bieten, ob oder inwieweit der Anwendbarkeit des Restitutionsausschlusses nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG verfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen.


Pressemitteilung Nr. 40/2007 vom 21.06.2007

Rückübertragung eines weiteren Grundstückes der Sommerfeld-Siedlung in Kleinmachnow abgelehnt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Rückübertragungsantrag für ein weiteres Grundstück aus dem Bereich der sog. Sommerfeld-Siedlung in Kleinmachnow abgelehnt.


Das im Streit befindliche Grundstück war Teil einer Fläche von ca. 26 ha, die ursprünglich der damals noch zu ca. 80% im Eigentum des jüdischen Unternehmers A. Sommerfeld stehenden Siedlungsgesellschaft gehörte und von dieser 1934 an Siedler verkauft worden war. Die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. (JCC) hatte die Restitution u.a. dieses Grundstücks beantragt. Ihre Ansprüche hatte sie an den Kläger abgetreten.


Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam, mit dem die Klage abgewiesen worden war, bestätigt. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Restitutionsansprüche in der Sache nicht begründet sind. A. Sommerfeld habe seine Beteiligung an der Siedlungsgesellschaft zwar verfolgungsbedingt verloren. Hier sei die Rückübertragung aber gem. § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift entfällt eine Restitution, wenn das Grundstück entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Siedlungsunternehmens an natürliche Personen zu einem üblichen Preis veräußert worden ist. Vom Kläger vorgetragene verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung hat der Senat nicht geteilt.


BVerwG 8 C 9.06 - Urteil vom 21.06.2007


Beschluss vom 27.03.2007 -
BVerwG 8 C 9.06ECLI:DE:BVerwG:2007:270307B8C9.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2007 - 8 C 9.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:270307B8C9.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 9.06

  • VG Potsdam - 18.08.2005 - AZ: VG 1 K 4516/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beiladung von Frau Brunhilde R. und
  2. Frau Elisabeth W. wird aufgehoben.
  3. Gemäß § 65 Abs. 2, § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird
  4. Frau Franziska Elisabeth M., A.straße 5,
  5. ... G., beigeladen, weil die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

Gründe

1 Mit Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 14. Februar 2007 wurde der Erbschein des Amtsgerichts vom 3. November 1976, auf den die bisher Beigeladenen ihre Erbenstellung gestützt haben, für kraftlos erklärt. Nach dem Erbschein vom 16. Februar 2006 (richtig: 2007) ist Alleinerbin des Paul B. und damit Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks Frau Franziska
Elisabeth M.