Pressemitteilung Nr. 20/2025 vom 24.03.2025
Interessenabwägung bei einer generalpräventiven Ausweisung trotz bestehenden Abschiebungsverbots; keine isolierte Titelerteilungssperre
In die bei einer Ausweisung vorzunehmende Interessenabwägung sind Bleibeinteressen auch dann einzustellen, wenn zugunsten des Ausländers ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot festgestellt wurde. Für eine isolierte Titelerteilungssperre besteht keine Rechtsgrundlage. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, dem im März 2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. 2019 wurde er wegen Betäubungsmitteldelikten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, woraufhin das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Juni 2020 die Flüchtlingsanerkennung widerrief, die Gewährung subsidiären Schutzes ablehnte und ein Abschiebungsverbot bezüglich des Irans feststellte. Im Juli 2021 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus, ordnete gegen ihn ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an, lehnte seinen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm nachträglich die Abschiebung in einen aufnahmebereiten Staat mit Ausnahme des Irans an.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger wegen Vorliegens eines Abschiebungsverbots (§ 25 Abs. 3 AufenthG) verpflichtet und seine Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten diese zur Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Die Ausweisung des Klägers sei im Hinblick auf die von ihm verwirklichten Straftaten aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Sie habe auch "inlandsbezogen" ergehen dürfen, obwohl der Kläger nicht abgeschoben werden könne. Die von der Beklagten erlassene Abschiebungsandrohung sei mangels Bezeichnung eines Zielstaates rechtswidrig. Deshalb erweise sich auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot als (unions-)rechtswidrig. Aus Letzterem folge auch keine isolierte Titelerteilungssperre, weil hierfür keine Rechtsgrundlage bestehe. Der Kläger habe einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wobei eine Ermessensentscheidung über das Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen zu treffen sei.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsurteil im Wesentlichen bestätigt und die Revisionen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen. Ein Ausländer, der wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nicht abgeschoben werden kann, kann auch aus rein generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden. In die bei der Ausweisung vorzunehmende Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausreise und der Interessen des Ausländers an einem Verbleib im Bundesgebiet (§ 53 Abs. 1 AufenthG) sind Beeinträchtigungen im Herkunftsstaat nur einzustellen, soweit sie nicht das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes erreichen. Im Übrigen sind Bleibeinteressen auch dann mit unvermindertem Gewicht zu berücksichtigen, wenn eine Abschiebung des Ausländers wegen eines Abschiebungsverbotes auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden kann.
Unter Geltung der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) gibt es keinen Raum für ein nationalrechtliches Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung. Eine Titelerteilungssperre besteht nur als Rechtsfolge eines wirksam verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG); eine (isolierte) Titelerteilungssperre ohne Einreise- und Aufenthaltsverbot findet dagegen im derzeit geltenden Aufenthaltsrecht keine Rechtsgrundlage.
Auch wenn wegen der Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen ist (§ 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG), kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege (§ 25 Abs. 5 AufenthG) unter Absehung von Regelerteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) erteilt werden.
BVerwG 1 C 15.23 - Urteil vom 24. März 2025
Vorinstanzen:
VG Bremen, VG 2 K 1366/21 - Urteil vom 14. April 2023 -
OVG Bremen, OVG 2 LC 116/23 - Urteil vom 30. August 2023 -