Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung zur Tragung der Kosten für die Beseitigung einer von einem Unbekannten verursachten Ölverschmutzung des Mainwassers im Bereich der Schleuse Ottendorf im Mai 2015.


Das Öl wurde von der Gemeindefeuerwehr der beklagten Gemeinde Schonungen beseitigt. Die Gemeinde forderte den Ersatz der nach Maßgabe ihrer Feuerwehr-Gebührensatzung berechneten Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 6.842,59 Euro unter Berufung auf die Kostenersatzvorschriften des Bayerischen Feuerwehrgesetzes per Leistungsbescheid von der Bundesrepublik Deutschland. Diese ist Eigentümerin der Bundeswasserstraße Main. Zudem obliegt nach dem Wasserhaushaltsgesetz die Unterhaltung oberirdischer Gewässer unter bestimmten Voraussetzungen und näher umschriebenen Maßgaben dem Gewässereigentümer. Die Vorinstanzen haben in diesem rechtlichen Rahmen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Kostenersatz bejaht. Deren nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg abgewiesen, die dagegen eingelegte Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Bundesrepublik Deutschland ihr Begehren auf Aufhebung des Leistungsbescheids weiter.


Pressemitteilung Nr. 67/2024 vom 19.12.2024

Bund trägt Kosten für die Beseitigung einer Ölverschmutzung des Mains bei Ottendorf

Der Bund muss der bayerischen Gemeinde Schonungen die Kosten ersetzen, die ihr durch den Einsatz der Gemeindefeuerwehr zur Beseitigung einer lokalen Ölverschmutzung der Bundeswasserstraße Main entstanden sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.


Am 23. Mai 2015 beseitigte die Feuerwehr der genannten Gemeinde eine Mineralölverunreinigung des Mainwassers im Bereich der Schleuse Ottendorf. Der Verursacher der Gewässerverunreinigung konnte nicht festgestellt werden. Die Gemeinde machte die nach Maßgabe ihrer Feuerwehr-Gebührensatzung berechneten Kosten in Höhe von 6842,59 € durch Leistungsbescheid gegenüber der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes geltend. Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg abgewiesen.


Die Berufung gegen dieses Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Der Bund sei nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz zum Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes verpflichtet. Die Gemeindefeuerwehr habe mit notwendigen Aufwendungen im öffentlichen Interesse technische Hilfe bei einem Unglücksfall geleistet. Sie habe eine objektiv bestehende Umweltgefahr behoben, deren Beseitigung dem Bund oblegen habe.


Zum einen sei der Bund im polizei- und sicherheitsrechtlichen Sinne zustandsverantwortlich gewesen. Er sei nach Art. 89 Abs. 1 GG Eigentümer dieser Bundeswasserstraße und habe zivilrechtlich das alleinige Eigentum an dem umweltgefährdenden Öl-Wasser-Gemisch erworben. Diesem Eigentumserwerb habe § 4 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), wonach das Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers nicht eigentumsfähig ist, nicht entgegengestanden. Die Vorschrift könne aus verfassungsrechtlichen Gründen auf Bundeswasserstraßen keine Anwendung finden. Zum anderen umfasse die wasserrechtliche Unterhaltungslast des Bundes nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des jeweiligen Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen und damit auch die Beseitigung von Verunreinigungen, die durch Öl entstanden seien.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bei der Herleitung einer Zustandsverantwortlichkeit des Bundes revisibles Recht durch die Annahme verletzt, der in § 4 Abs. 2 WHG bestimmte Ausschluss der Eigentumsfähigkeit der sog. fließenden Welle sei auf Bundeswasserstraßen nicht anwendbar. Der Bundesgesetzgeber hat durch diese Vorschrift das Gewässereigentum allumfassend vereinheitlichend ausgestaltet. Er war hieran, was die Bundeswasserstraßen anbelangt, nicht durch Art. 89 Abs. 1 GG gehindert.


Das Berufungsurteil beruht jedoch nicht auf diesem Bundesrechtsverstoß. Denn bundesrechtsgemäß ist die das Urteil selbständig tragende Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die wasserrechtliche Unterhaltungslast des Bundes für die in seinem Eigentum stehenden Bundeswasserstraßen über die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluss hinausgeht. Seit dem Inkrafttreten des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG im Jahr 2010 und der mit dieser Vorschrift verbundenen Ökologisierung der Gewässerunterhaltung umfasst diese jedenfalls auch die Verpflichtung zur Beseitigung von konkreten, durch Ölunfälle entstandenen Gefahren für die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers. Eine derartige Gefahr hat im vorliegenden Fall nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bestanden.


BVerwG 6 C 13.22 - Urteil vom 18. Dezember 2024

Vorinstanzen:

VGH München, VGH 4 B 20.3009 - Urteil vom 20. Juli 2022 -

VG Würzburg, VG W 5 K 18.1388 - Urteil vom 06. Februar 2020 -