Verfahrensinformation
Der im Verfahren BVerwG 9 A 4.16 klagende Naturschutzverband wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Juni 2012 in Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 10. Februar 2016 für den Neubau der Bundesautobahn A 14 im Abschnitt Dolle bis zur Anschlussstelle Lüderitz (Verkehrseinheit -VKE-1.4). Es handelt sich um ein Teilstück eines insgesamt rund 155 km langen Gesamtvorhabens des Neubaus der A 14 von Magdeburg bis Schwerin. Das ursprünglich im Jahr 2012 anhängig gewordene Klageverfahren, für das das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig ist, war ausgesetzt worden bis zum Abschluss eines ergänzenden Verfahrens, das der Beklagte für den südlich anschließenden Abschnitt VKE 1.3 durchführte. Für den hier streitgegenständlichen Abschnitt VKE 1.4 ließ der Beklagte in diesem Zusammenhang ergänzende fachgutachterliche Stellungnahmen zur Verträglichkeit des Vorhabens insbesondere mit dem Vogelschutzgebiet Colbitz-Letzlinger Heide und dem gleichnamigen FFH–Gebiet erstellen und ergänzte den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Juni 2012 um den nunmehr in die Klage einbezogenen Beschluss vom 10. Februar 2016.
Der Kläger macht geltend, der ergänzende Beschluss sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Seine Beteiligungsrechte seien verletzt worden, weil zu Unrecht die Durchführung eines erneuten Planfeststellungsverfahrens unterblieben sei. In der Sache sei der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Änderungsbeschlusses nicht mit den Vorgaben des europäischen Naturschutzrechts vereinbar. Insbesondere werde das Vogelschutzgebiet im Hinblick auf das Erhaltungsziel der Vogelart Ziegenmelker erheblich beeinträchtigt. Der Bestand dieser Art sei in dem Vogelschutzgebiet, das europaweit für die Art große Bedeutung habe, rückläufig. Der Ziegenmelker sei aufgrund seiner Eigenschaften ganz hervorgehoben gefährdet durch Kollisionen mit dem Straßenverkehr und deutschlandweit in seinem Bestand stark gefährdet. Ferner sei die Zerschneidungswirkung vor allem für Vögel und Fledermäuse zwischen den Schutzgebieten in der Colbitz-Letzlinger Heide einerseits und einem anderen FFH-Gebiet östlich der Trasse andererseits nicht hinreichend berücksichtigt. Die Planung verletze zudem Vorschriften des Artenschutzrechts.