Verfahrensinformation

Der im Verfahren BVerwG 9 A 4.16 klagende Naturschutzverband wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Juni 2012 in Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 10. Februar 2016 für den Neubau der Bundesautobahn A 14 im Abschnitt Dolle bis zur Anschlussstelle Lüderitz (Verkehrseinheit -VKE-1.4). Es handelt sich um ein Teilstück eines insgesamt rund 155 km langen Gesamtvorhabens des Neubaus der A 14 von Magdeburg bis Schwerin. Das ursprünglich im Jahr 2012 anhängig gewordene Klageverfahren, für das das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig ist, war ausgesetzt worden bis zum Abschluss eines ergänzenden Verfahrens, das der Beklagte für den südlich anschließenden Abschnitt VKE 1.3 durchführte. Für den hier streitgegenständlichen Abschnitt VKE 1.4 ließ der Beklagte in diesem Zusammenhang ergänzende fachgutachterliche Stellungnahmen zur Verträglichkeit des Vorhabens insbesondere mit dem Vogelschutzgebiet Colbitz-Letzlinger Heide und dem gleichnamigen FFH–Gebiet erstellen und ergänzte den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Juni 2012 um den nunmehr in die Klage einbezogenen Beschluss vom 10. Februar 2016.


Der Kläger macht geltend, der ergänzende Beschluss sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Seine Beteiligungsrechte seien verletzt worden, weil zu Unrecht die Durchführung eines erneuten Planfeststellungsverfahrens unterblieben sei. In der Sache sei der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Änderungsbeschlusses nicht mit den Vorgaben des europäischen Naturschutzrechts vereinbar. Insbesondere werde das Vogelschutzgebiet im Hinblick auf das Erhaltungsziel der Vogelart Ziegenmelker erheblich beeinträchtigt. Der Bestand dieser Art sei in dem Vogelschutzgebiet, das europaweit für die Art große Bedeutung habe, rückläufig. Der Ziegenmelker sei aufgrund seiner Eigenschaften ganz hervorgehoben gefährdet durch Kollisionen mit dem Straßenverkehr und deutschlandweit in seinem Bestand stark gefährdet. Ferner sei die Zerschneidungswirkung vor allem für Vögel und Fledermäuse zwischen den Schutzgebieten in der Colbitz-Letzlinger Heide einerseits und einem anderen FFH-Gebiet östlich der Trasse andererseits nicht hinreichend berücksichtigt. Die Planung verletze zudem Vorschriften des Artenschutzrechts.



Pressemitteilung Nr. 101/2016 vom 13.12.2016

Autobahn A 14: Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Vergleich erledigt

In dem Rechtsstreit über den Planfeststellungsbeschluss für den Weiterbau der Bundesautobahn A 14 (Abschnitt Dolle bis zur Anschlussstelle Lüderitz, Verkehrseinheit - VKE - 1.4) haben der klagende Naturschutzverband (BUND) und das beklagte Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vor dem Bundesverwaltungsgericht  in Leipzig heute einen Vergleich geschlossen.  Der Beklagte verpflichtet sich zu zusätzlichen Maßnahmen zum Zwecke des Lärmschutzes und für Belange des Naturschutzes. Im Gegenzug verzichtet der Kläger auf weitere Rechtsmittel gegen Bau und Inbetriebnahme des hier angegriffenen Abschnitts wie auch des vorangehenden Abschnitts (VKE 1.3).


Um die Lärmbelastung der Gemeinde Schleuß zu verringern, verpflichtet sich der Beklagte zur Anordnung einer zusätzlichen aktiven Lärmschutzmaßnahme in Form einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalls auf etwa 400 m Länge. Außerdem wird der vorgesehene Lärmschutzwall bei Lüderitz am südlichen und am nördlichen Ende jeweils um 100 m verlängert.


Zur Verbesserung des Fledermausschutzes wird auf einem größeren Teil des Planungsabschnittes ein dichter Waldmantel angelegt. Für streng geschützte Amphibienarten werden - sofern bei noch durchzuführenden Untersuchungen Straßenquerungen der Arten registriert werden - zusätzliche Fangzäune, Leiteinrichtungen und Durchlässe eingeplant.


Ein wesentlicher Vergleichsinhalt ist die Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt 75 ha, um trotz der durch das Straßenbauvorhaben eintretenden Beeinträchtigungen betroffener Natura - 2000 Gebiete einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensräume und Habitate der geschützten Arten herzustellen. Diese Regelung betrifft das Vogelschutz- und FFH-Gebiet „Colbitz-Letzlinger Heide“, das FFH-Gebiet „Kleingewässer westlich Werlberge“ sowie das FFH-Gebiet „Tanger Mittel- und Unterlauf“. Dabei kommt auch in Betracht, einen Teil dieser flächenmäßigen Verpflichtung durch eine Erweiterung der genannten Natura 2000-Gebiete zu erfüllen.


Die Verpflichtungen sind für den Beklagten nur verbindlich, soweit ihre Erfüllung tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Falls es nicht gelingen sollte, den gesamten vorgesehenen Umfang von 75 ha Fläche für Verbesserungsmaßnahmen zu realisieren, verpflichtet sich der Beklagte zur Zahlung einer Ablösesumme i.H.v. 20 000 € je Hektar nicht verwirklichter Fläche in einen neu einzurichtenden „Naturschutzfonds A 14“. Aus diesem Fonds sollen auf Antrag lokale und regionale Naturschutzprojekte von Vereinigungen, die das Ziel haben, Beeinträchtigungen geschützter Gebiete oder Arten aus der Realisierung der A 14 auszugleichen, finanziert werden.


In einer abschließenden Klausel bekunden die Vergleichsparteien ihr Bemühen, in den noch laufenden Planfeststellungsverfahren für weitere Abschnitte der Autobahn A 14 eine Einigung des Inhalts zu finden, dass der Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Umwelt- und Naturschutzbelangen so weit wie möglich Rechnung trägt und der Kläger im Gegenzug auf die Einlegung von Rechtsmitteln möglichst verzichtet.


Mit diesem Vergleichsabschluss ist der vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Rechtsstreit erledigt und der angegriffene Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig.


BVerwG 9 A 4.16