Verfahrensinformation

Der Kläger ist Mitglied des Beklagten, des berufsständischen Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern. Die Parteien streiten über rückständige Pflichtbeiträge zur Altersvorsorge beim Beklagten aus der Zeit, als der Kläger beim Beigeladenen als angestellter Rechtsanwalt tätig war. Die interne Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses sah in Anlehnung an die Bestimmungen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach SGB IV und VI vor, dass dem von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 SGB VI befreiten Kläger der Nettoanteil seines Lohnes ausgezahlt wurde und der Beigeladene als Arbeitgeber die anfallenden (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-) Beiträge an den Beklagten zu zahlen hatte. Gleichwohl kam es über einen längeren Zeitraum dazu, dass Beitragszahlungen auf das Versicherungskonto des Klägers ausblieben, so dass sich der Beklagte veranlasst sah, gegenüber dem Kläger den Fehlbestand zusammen mit Säumniszuschlägen und Verzugszinsen durch Bescheid vom 16. Dezember 2005 in Höhe von insgesamt 73 417,33 € geltend zu machen.


Der Kläger begehrte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim VG Trier zum einen, den Bescheid vom 16. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2006 aufzuheben, da alleiniger Beitragsschuldner der Beigeladene sei, zum anderen den Beklagten zu verpflichten, den im Beitragsrückstandsbescheid vom 16. Dezember 2005 genannten Fehlbetrag entsprechend den Fehlmonaten seinem Rentenkonto als gezahlt gutzuschreiben, da er selbst unstreitig nur den Nettolohn erhalten habe. Das VG Trier hat mit Ausnahme eines zwischenzeitlich beglichenen Betrags mit Urteil vom 23. November 2006 die Klage abgewiesen. Auf die vom VG Trier zugelassene Berufung hin hat das OVG Rheinland-Pfalz das erstinstanzliche Urteil abgeändert, soweit damit die Klage abgewiesen wurde, und den Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben, als darin zu Lasten des Klägers rückständige persönliche Pflichtbeiträge in Höhe von mehr als 25 628,65 € abgerechnet worden sind. Die festgesetzten Säumniszuschläge und Verzugszinsen wurden aufgehoben und zur Neuberechnung an den Beklagten zurückverwiesen.


Das OVG Rheinland-Pfalz hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob die Vorschriften des SGB IV und VI, soweit sie die Modalitäten der Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung betreffen, auf berufsständische Versorgungswerke entsprechend anwendbar sind. Ist die hälftige Beitragstragung im Innenverhältnis unstreitig, wird es im Revisionsverfahren auch darum gehen, ob entweder der Beklagte im Außenverhältnis allein sein versichertes Mitglied in Anspruch nehmen kann oder ob der Arbeitgeber entsprechend dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach SGB IV und VI verpflichtet ist, seinen Arbeitgeberanteil zusammen mit dem Arbeitnehmeranteil an den Beklagten zu zahlen, oder ob Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftige Beitragsschuldner gegenüber dem Beklagten sind.