Verfahrensinformation
Die in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ansässigen Kläger wenden sich gegen Bescheide aus den Jahren 2002 bis 2007, mit denen ihnen die Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter untersagt wurde. Zur Begründung verwiesen die Untersagungsbescheide ursprünglich auf das staatliche Sportwettenmonopol. Die dagegen erhobenen Klagen der Kläger hatten spätestens im Berufungsverfahren Erfolg. Nachdem die Beklagten Revision eingelegt hatten, wurde das Sportwettenmonopol im Jahr 2012 durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag für eine Experimentierphase von sieben Jahren ausgesetzt und durch ein Konzessionssystem abgelöst. Nun streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Untersagungsbescheide unter der Konzessionsregelung. Vorsorglich haben die Beklagten die Begründung der Bescheide im Revisionsverfahren durch nachgeschobene Ermessenserwägungen geändert. Sie begründen die Untersagungen nun mit der Sicherung des noch laufenden Konzessionsverfahrens, Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr und der Ungewissheit, ob die Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung einer Vermittlungserlaubnis erfüllen. Mit ihrer Revision machen die Beklagten geltend, die nachgeschobenen Erwägungen müssten im Prozess berücksichtigt werden. Auch unabhängig davon seien die Untersagungen rechtmäßig, weil das gesetzlich eingeräumte Untersagungsermessen sich in den vier streitigen Fällen zu einer Verpflichtung verdichtet habe, die Vermittlung zu verbieten.