Verfahrensinformation
Ein wahlberechtigter Einwohner der Stadt Magdeburg rügt die Ungültigkeit der Wahl zum Stadtrat vom 13. Juni 2004 wegen Verletzung des Grundsatzes der Wahlgleichheit. Das Wahlgebiet entspricht bei den Stadtratswahlen nach dem einschlägigen Landesrecht dem Gebiet der Stadt Magdeburg. Für die Einreichung von Wahlvorschlägen und die Sitzverteilung ist es in Wahlbereiche einzuteilen, über deren Anzahl und Grenzen der Stadtrat beschließt. Die Wahlbereiche sollen annähernd die gleiche Größe haben und bei ihrer Abgrenzung sollen die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Die Einwohnerzahl eines jeden Wahlbereichs soll von der Durchschnittseinwohnerzahl sämtlicher Wahlbereiche nach den gesetzlichen Vorgaben nicht um mehr als 25 % v.H. nach oben oder nach unten abweichen. Für den Wahlbereich X, dem der Kläger angehört, betrug die Abweichung nach unten ca. 21 %, so dass dort nur 3 Vertreter gewählt wurden. Für den benachbarten Wahlbereich Y wurde die Durchschnittseinwohnerzahl um ca. 23 % überschritten, so dass dort 10 Vertreter gewählt wurden. Die Vorinstanzen haben Klage und Berufung des Klägers gegen die negative Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren ab- bzw. zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, welche Grenzen der bundesrechtliche Grundsatz der Wahlgleichheit einem Landesgesetzgeber beim Zuschnitt von Wahlbereichen innerhalb des Wahlgebiets für die Kommunalwahl setzt.