Verfahrensinformation
Die Rückübertragung von Grundstücken nach dem Vermögensgesetz ist ausgeschlossen, wenn diese von dem derzeitigen Eigentümer in redlicher Weise erworben worden sind. Ist das Grundstück geerbt worden, kommt es auf die Redlichkeit des Erblassers an. War Bodenreformland Teil des Nachlasses, wurden Erben eines verstorbenen Neubauern nach DDR-Recht jedoch nur dann Eigentümer der Bodenreformgrundstücke, wenn ihnen diese von staatlichen Stellen der DDR förmlich zugeteilt wurden. Im Hinblick auf diese Besonderheit ist im Revisionsverfahren zu klären, ob es für den Ausschluss der Rückübertragung von Bodenreformland genügt, dass der verstorbene Neubauer das Land redlich erworben hatte, oder ob es - ggf. zusätzlich - darauf ankommt, ob dessen Erbe bei der Zuteilung durch die staatlichen Stellen redlich war.