Verfahrensinformation
Bei dem Kläger handelt es sich um eine international tätige Organisation. Mit Verfügung vom Januar 2003 stellte das Bundesministerium des Innern u.a. fest, dass sich die Tätigkeit des Klägers gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Die Betätigung des Klägers im Bundesgebiet wurde verboten. Die dagegen gerichtete Klage hat der Senat mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2005 abgewiesen und zur Begründung u.a. dargelegt: Das Betätigungsverbot sei gerechtfertigt, weil der Kläger, der sich nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften berufen könne, zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel auffordere und dadurch gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoße. Der Kläger hat mündliche Verhandlung beantragt, sodass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt. Das Bundesverwaltungsgericht wird darüber zu befinden haben, ob den von dem Kläger gegenüber dem Gerichtsbescheid vorgebrachten Einwände zu folgen ist.