Verfahrensinformation

Bei dem Kläger handelt es sich um eine international tätige Organisation. Mit Verfügung vom Januar 2003 stellte das Bundesministerium des Innern u.a. fest, dass sich die Tätigkeit des Klägers gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Die Betätigung des Klägers im Bundesgebiet wurde verboten. Die dagegen gerichtete Klage hat der Senat mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2005 abgewiesen und zur Begründung u.a. dargelegt: Das Betätigungsverbot sei gerechtfertigt, weil der Kläger, der sich nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften berufen könne, zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel auffordere und dadurch gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoße. Der Kläger hat mündliche Verhandlung beantragt, sodass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt. Das Bundesverwaltungsgericht wird darüber zu befinden haben, ob den von dem Kläger gegenüber dem Gerichtsbescheid vorgebrachten Einwände zu folgen ist.


Pressemitteilung Nr. 3/2006 vom 25.01.2006

Verbot der Betätigung des Vereins "Hizb-ut-Tahrir" bestätigt

Bei dem Kläger handelt es sich um eine international handelnde Organisation. Mit Verfügung vom Januar 2003 stellte das Bundesministerium des Innern u.a. fest, dass sich die Tätigkeit des Klägers gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Es hat die Betätigung des Klägers im Bundesgebiet verboten.


Das erst- und letztinstanzlich zur Entscheidung berufene Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das Verbot bestätigt: Das Verbot ist rechtmäßig, weil sich der Kläger zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete, so dass er nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist. Die Gründe, aus denen nach Art. 9 Abs. 2 GG Vereinigungen verboten sind, finden auch auf verfassungsrechtlich grundsätzlich geschützte Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften Anwendung, so dass dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei dem Kläger um eine Religionsgesellschaft oder eine Weltanschauungsgemeinschaft handelt. Der Kläger hat dadurch gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen, dass in einer Vielzahl ihm zuzurechnender öffentlicher Äußerungen vor dem Hintergrund des israelisch-palästinensischen Konfliktes zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel und zur Tötung von Menschen aufgefordert und auf diese Weise der friedlichen Lösung der israelisch-palästinensischen Interessengegensätze entgegengewirkt wurde.


BVerwG 6 A 6.05 - Urteil vom 25.01.2006


Urteil vom 25.01.2006 -
BVerwG 6 A 6.05ECLI:DE:BVerwG:2006:250106U6A6.05.0

Leitsatz:

Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft kann unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden.

Urteil

BVerwG 6 A 6.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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