Verfahrensinformation

Der Kläger, der Linksjugend [solid] e.V., begehrt als Jugendorganisation der im Bundestag vertretenen Partei „Die Linke“ Zuwendungen für das Jahr 2006 aus den Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.


Aus den im Bundeshaushaltsplan für Jugendpolitik ausgewiesenen Mitteln vergibt das Bundesministerium jährlich Zuwendungen und fördert nach Maßgabe des Kinder- und Jugendplanes des Bundes auch die Jugendorganisationen der politischen Parteien. Im Jahre 2006 erhielten die Junge Union und die Jungsozialisten in der SPD jeweils rund 300 000 Euro und der Junge Liberale e.V. und die Grüne Jugend jeweils rund 100 000 Euro. Den Förderungsantrag des Klägers lehnte das Bundesministerium mit der Begründung ab, dass er nicht die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit biete. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insofern stattgegeben, als es die beklagte Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet hat, den Antrag des Klägers erneut zu bescheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung sei nicht gegeben, weil es mangels wirksamer gesetzlicher Grundlage rechtswidrig gewesen sei, den Jugendorganisationen der politischen Parteien Zuwendungen zu gewähren. Deren Förderung sei eine für das demokratische Gemeinwesen wesentliche Entscheidung, für die es einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedürfe. Daran fehle es. Das Haushaltsgesetz des Bundes reiche hierfür nicht aus.


Im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, Zuwendungen für 2006 zu erhalten. Die Beklagte hält das Ergebnis des Oberverwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, für zutreffend, wendet sich aber gegen dessen tragende Begründung.