Verfahrensinformation
Im Januar 2003 fasste die nordrhein-westfälische Landesregierung den Entschluss, den so genannten Arbeitszeitverkürzungstag, der den Landesbeamten jährlich neben ihrem Erholungsurlaub zustand, mit Wirkung bereits für das Jahr 2003 abzuschaffen. Die rückwirkend zum 14. Januar 2003 vorgenommene Änderung der einschlägigen Verordnung werde am 7. März 2003 verkündet. Bereits am 14. Januar hatte die Landesregierung die unterstellten Behörden angewiesen, in Anbetracht der zu erwartenden Rechtsänderung Anträge auf Gewährung des Arbeitszeitverkürzungstages abzulehnen. Dementsprechend wurde der Antrag des Klägers vom 21. Januar 2003, ihm den 24. Januar 2003 als Arbeitszeitverkürzungstag zu gewähren, abgelehnt. Der Kläger blieb am 24. Januar 2003 dem Dienst unter Inanspruchnahme eines Urlaubstages fern. Im Revisionsverfahren wird darüber zu entscheiden sein, ob die rückwirkende Abschaffung des Arbeitszeitverkürzungstages zulässig ist. Insbesondere wird zu klären sein, ob durch ministeriellen Erlass bereits im Vorgriff auf eine beabsichtigte Rechtsänderung eine generelle Versagung des Arbeitszeitverkürzungstages angeordnet werden konnte.