Verfahrensinformation
Der Kläger stammt nach eigenen Angaben aus Somalia. Er gibt an, im März 2010 nach Deutschland eingereist zu sein und beantragte hier Asyl. Von ihm waren keine Fingerabdrücke zu erlangen, die für einen Datenabgleich über eventuell bereits durchgeführte anderweitige Asylverfahren (Eurodac-Anfrage) verwertbar waren. Daraufhin forderte ihn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auf, das Asylverfahren dadurch zu betreiben, dass er verwertbare Fingerabdrücke abgebe. Nachdem auch die neuerlich abgegebenen Fingerabdrücke des Klägers als nicht verwertbar eingestuft wurden, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom Oktober 2010 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, das Asylverfahren eingestellt ist, und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht.
Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid hingegen aufgehoben. Er hat die Voraussetzungen für das Nichtbetreiben des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) nicht als erfüllt angesehen. Denn die vom Ausländer geforderte Mitwirkungshandlung finde im Gesetz keine hinreichende Stütze. Ein Ausländer sei nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG zwar verpflichtet, an erkennungsdienstlichen Maßnahmen mitzuwirken. Eine Verpflichtung, Fingerabdrücke in verwertbarer Qualität abzugeben, bestehe indes nicht. Dies bedürfe einer ausdrücklichen gesetz-geberischen Entscheidung, an der es fehle. Hiergegen richtet sich die Revision des Bundesamtes.