Beschluss vom 29.06.2006 -
BVerwG 9 A 59.04ECLI:DE:BVerwG:2006:290606B9A59.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.06.2006 - 9 A 59.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:290606B9A59.04.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 59.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 746 116,34 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beteiligten haben das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich vom 22. März 2006 beendet. Der Vergleich ist nach Ablauf der Widerrufsfrist am 22. Juni 2006 wirksam geworden. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
2 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.