Beschluss vom 29.01.2008 -
BVerwG 10 B 83.07ECLI:DE:BVerwG:2008:290108B10B83.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2008 - 10 B 83.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:290108B10B83.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 83.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.12.2006 - AZ: OVG 20 A 426/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund bereits nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar (1.).

2 Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig,
„ob der Begriff des ernsthaften Schadens nach Art. 15 Buchst. c RL 2004/83/EG der verfahrensrechtlichen Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entgegensteht und Art. 15 Buchst. c RL 2004/83/EG auch dann anzuwenden ist, wenn keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, aber eine ‚ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts’ festgestellt wird.“

3 Die aufgezeigte Rechtsfrage wirft nach Ansicht der Beschwerde eine Vielzahl von klärungsfähigen und auch klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikationsrichtlinie - auf, deren revisionsgerichtliche Klärung voraussichtlich die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften erforderlich machen werde. Dies gelte insbesondere für die umstrittene Frage der Fortgeltung der verfahrensrechtlichen Sperrwirkung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die im Text des Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie keine Grundlage mehr habe und auch von dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Richtlinie nicht so aufgegriffen werde, wie es der bisherigen Anwendung im deutschen Recht entspreche. Darüber hinaus ergebe bereits der Vergleich des Wortlauts von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit dem Wortlaut von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie, dass sich insoweit in materieller wie auch in prognoserechtlicher Sicht eine Vielzahl von Auslegungsfragen stellten.

4 Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf, dass sich die aufgeworfenen Rechtfragen zu Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würden. Die Beschwerde geht zwar zutreffend davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts die Bestimmung des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie in den Mitgliedstaaten wegen des Ablaufs der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 bereits unmittelbar anzuwenden war. Sie legt jedoch nicht - wie erforderlich - dar, dass und inwiefern es auf die von ihr aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) in dem angestrebten Revisionsverfahren ankäme. Die Beschwerde will in erster Linie geklärt wissen, ob bei Vorliegen allgemeiner Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, a.a.O.) der Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 18 in Verbindung mit Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie ausgeschlossen ist. Diese Frage könnte sich im Falle des Klägers nur dann stellen, wenn nach den Feststellungen des Berufungsgericht zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie im Übrigen vorlägen, wegen des Umstandes, dass es sich um Gefahren handelt, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt sind, ein solcher Anspruch aber verneint worden wäre. Dass dies der Fall ist, legt die Beschwerde indes nicht dar. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, den Art. 15 Buchst. c der Richtlinie voraussetzt, jedenfalls für den Raum Kabul nicht festgestellt. Wie die Beschwerde selbst vorträgt, hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass berichtete bewaffnete Aktionen und gewalttätige Ausschreitungen, die auf einen bewaffneten Konflikt hinwiesen und sich in diesen einfügen könnten, zwar zunähmen, vor allem im Süden und Südosten des Landes; sie prägten bezogen auf Kabul die Gesamtsituation jedoch nicht, jedenfalls nicht im Sinne einer schon als ernsthaft zu bewertenden Bedrohung (BA S. 12 f.). In einer Gesamtschau der Sicherheitslage in Kabul bleibe danach festzuhalten, dass die Beeinträchtigungen nicht geprägt seien durch bewaffnete Konflikte, sondern durch kriminelles Geschehen (BA S. 13). Nach diesen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen könnte im Revisionsverfahren schon mangels drohender willkürlicher Gewalt „im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Raum Kabul ein ernsthafter Schaden im Sinne dieser Bestimmung droht. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für einen subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie auch wegen des allgemeinen Charakters der dem Kläger bei einer Rückkehr nach Kabul drohenden Gefahren zu verneinen wäre (vgl. jetzt § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), käme es schon aus diesem Grunde in einem Revisionsverfahren nicht an. Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, dass auch in Kabul inzwischen eine Situation willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts herrsche (Beschwerdebegründung S. 10 unten), handelt es sich um die eigene Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse in Kabul durch die Beschwerde, die in Widerspruch zu den angeführten Feststellungen des Berufungsgerichts steht und deshalb im Revisionsverfahren nicht zugrunde gelegt werden könnte.

5 Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass das Berufungsgericht für das Herkunftsgebiet des Klägers, die im westlichen Afghanistan gelegenen Stadt Herat, das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bejaht habe, kann dahinstehen, ob dies den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Zunahme bewaffneter Aktionen und gewalttätiger Ausschreitungen, die sich insbesondere auf den Süden und Südosten Afghanistans beziehen, tatsächlich entnommen werden kann. Denn die Beschwerde legt nicht dar, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c) der Qualifikationsrichtlinie vorliegen, der Anspruch allerdings wegen des allgemeinen Charakters der dort drohenden Gefahren ausgeschlossen wäre. Sie zeigt damit auch im Hinblick auf das Herkunftsgebiet des Klägers nicht auf, dass die von ihr aufgeworfene Frage aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte.

6 Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe den Kläger zu Unrecht auf eine Rückkehr nach Kabul verwiesen, weil der nationale Gesetzgeber mangels Umsetzung von der durch Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie eröffneten Möglichkeit, das Konzept des internen Schutzes zu übernehmen, noch keinen Gebrauch gemacht habe, greift dieses Argument schon deshalb nicht mehr durch, weil in dem angestrebten Revisionsverfahren nach § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts maßgebliche Rechtslage abzustellen wäre und der Gesetzgeber inzwischen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) in dem neuen § 60 Abs. 11 AufenthG auch für den hier streitigen subsidiären Schutz u.a. Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie für anwendbar erklärt hat. Im Übrigen könnten sich in diesem Zusammenhang allenfalls etwaige Fragen zur Auslegung von Art. 8 der Richtlinie stellen; derartige Fragen hat die Beschwerde indes nicht aufgeworfen.

7 Auch hinsichtlich der weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, die sich ganz allgemein darauf richtet, ob der Umfang des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie über den des Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinausgehen kann, fehlt es - abgesehen von der mangelnden Bestimmtheit der Rechtsfrage - an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit für das vom Kläger angestrebte Revisionsverfahren anhand der konkreten Feststellungen des Berufungsgerichts.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.