Beschluss vom 29.01.2004 -
BVerwG 1 B 16.04ECLI:DE:BVerwG:2004:290104B1B16.04.0

Beschluss

BVerwG 1 B 16.04

  • Hessischer VGH - 07.11.2003 - AZ: VGH 7 UE 589/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt den geltend gemachten Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Die Beschwerde rügt, der zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hinzugezogene Dolmetscher habe "nicht sehr gut, sondern eher schlecht" albanisch - die Muttersprache der Kläger - gesprochen. Daher hätten die Kläger zu 1 und 2 "ihre Erklärungen, insbesondere zu der Traumatisierung des Kindes F. infolge der Erlebnisse im Kosovo vor der Ausreise der Familie und der hiermit in Zusammenhang stehenden asthmatischen Erkrankung" nicht ausreichend darstellen können (Beschwerdebegründung S. 3).
Diese Rüge kann bereits aus formellen Gründen nicht durchgreifen. Zwar kann eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen, wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben (Beschluss vom 29. April 1983 - BVerwG 9 B 1610.81 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 6). Das muss jedoch im Rahmen einer Gehörsrüge, soll diese nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schlüssig sein, im Einzelnen dargelegt werden. Es muss also aufgezeigt werden, in welchen - entscheidungserheblichen - Punkten die Erklärungen infolge des geltend gemachten Übersetzungsfehlers im Sitzungsprotokoll unrichtig oder sinnentstellend wiedergegeben werden und welche entschei-
dungserheblichen Angaben wegen Fehler der Übersetzung das Sitzungsprotokoll nicht wiedergibt. Daran fehlt es.
Wie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2003 vor dem Berufungsgericht zu entnehmen ist, haben die Kläger zu 1 und 2 dargelegt, dass ihr Sohn unruhig werde, wenn vom Kosovo die Rede sei und dann die psychischen Beschwerden zeige, die in der von ihnen vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung vom 4. November 2003 geschildert werden. Sie gaben weiter ihrer Befürchtung Ausdruck, dass im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die Erinnerung des Sohnes an die früheren Ereignisse stärker werde und sich sein Zustand dann verschlechtere. Weiter erklärten sie, dass ihr Sohn unter Asthma leide, seit zwei Jahren einen Inhalator habe und bei Auftreten der zuvor geschilderten Angstzustände bis zu dreimal täglich mit dem Inhalator behandelt werden müsse. Vor dem Hintergrund dieser im Sitzungsprotokoll dokumentierten Aussagen wird aus dem Beschwerdevorbringen der Kläger nicht erkennbar, welche ihrer Erklärungen infolge von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher nicht oder nicht vollständig wiedergegeben wurden. Das Protokoll gibt ihre Aussage auch insoweit wieder, als sie einen Zusammenhang zwischen dem psychischen Krankheitsbild und den asthmatischen Beschwerden herstellen. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, dass die Kläger zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätten, ohne dass dies übersetzt worden sei, bei Rückkehr in den Kosovo habe ihr Sohn Asthmaanfälle zu erwarten, "die sich aufgrund der sicherlich stärker werdenden Angstzustände regelrecht zu Erstickungsanfällen entwickeln würden" (Beschwerdebegründung S. 3). Unabhängig davon zeigt die Beschwerde nicht - wie erforderlich - auf, inwiefern die Angaben der Kläger zu 1 und 2 bei richtiger Übersetzung geeignet gewesen wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Die Beschwerde setzt sich namentlich nicht damit auseinander, dass dem Berufungsurteil zufolge eine Asthma-Erkrankung des Klägers zu 4 nicht ärztlich belegt ist und dass die jetzt zur Behandlung von Asthma-Anfällen seitens der Eltern praktizierten Unterstützungsmaßnahmen (Inhalation) ebenso gut im Kosovo erfolgen könnten wie in Deutschland (vgl. UA S. 27).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.