Beschluss vom 27.07.2010 -
BVerwG 5 B 36.10ECLI:DE:BVerwG:2010:270710B5B36.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.07.2010 - 5 B 36.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:270710B5B36.10.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 36.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.05.2010 - AZ: OVG 12 A 1020/10 und OVG 12 E 521/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgerichts Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die (vollmachtlosen) Vertreter zu 1 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Beschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem der Kläger durch seinen hierzu befugten Vertreter zu 2 mit Schreiben vom 18. Juli 2010 die auch in seinem Namen von den Eheleuten S. und M. B. als vollmachtlose Vertreter erhobene Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2010 zurückgenommen hat. Der Kläger ist trotz seiner nicht wirksamen Vertretung durch die Vertreter zu 1 im Beschwerdeverfahren formell als Beteiligter anzusehen und als solcher auch mit Wirkung gegen diese zur Rücknahme der Beschwerde befugt (vgl. Beschlüsse vom 25. September 2006 - BVerwG 8 KSt 1.06 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 108 und vom 25. November 1974 - BVerwG 3 C 95.74 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 2).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 173 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB. Danach sind die durch die vollmachtlose Erhebung der Beschwerde veranlassten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten regelmäßig dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen. Dem Kläger kann die Einlegung der Beschwerde mangels wirksamer Vollmacht der Vertreter zu 1 nicht zugerechnet werden. Er hat durch seinen mit Vollmacht ausgestatteten Vertreter zu 2 mit Schriftsatz vom 18. Juli 2010 vielmehr wiederholt klargestellt, dass eine Rechtsverfolgung durch die Eheleute S. und M. B. nicht von seinem Willen gedeckt ist. Dass der angeblich durch die Vertreter zu 1 vertretene Kläger die Beschwerde zurückgenommen hat, ändert daran nichts (vgl. Beschlüsse vom 25. September 2006 und vom 25. November 1974 a.a.O.; s.a. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1981 - II ZR 71/81 - WM 1981, 1332). Das Beschwerdeverfahren ist nicht gerichtskostenfrei (vgl. Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 62.78 - Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr. 38).

3 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.