Beschluss vom 25.04.2002 -
BVerwG 7 B 17.02ECLI:DE:BVerwG:2002:250402B7B17.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.04.2002 - 7 B 17.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:250402B7B17.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 17.02

  • VG Dresden - 23.08.2001 - AZ: VG 3 K 748/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. August 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger zu 1 und 2 und die Kläger zu 3 und zu 4 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, wobei die Kläger zu 1 und 2 sowie die Kläger zu 3 und zu 4 für ihren Kostenanteil jeweils als Gesamtschuldner haften.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 281 210,50 € (entspricht 550 000 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde muss erfolglos bleiben; dem Beschwerdevorbringen sind Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht zu entnehmen. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats kommt die stichtagsüberwindende Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG dem Erwerber eines Grundstücks oder Gebäudes nur dann zugute, wenn die wesentlichen Erwerbsvoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt des Stichtages vorlagen und der Erwerb allein noch von der positiven Entscheidung der Behörde über das Erwerbsgesuch und den Abschluss des Veräußerungsvertrages abhing (vgl. Urteil vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 47.96 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 53). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lag - bezogen auf die Kläger zu 1 und 2 - ein bescheidungsfähiges Erwerbsbegehren noch nicht vor. Dies hätte - wie es im Urteil des Verwaltungsgerichts heißt - "eine Regelung über die Verhältnisse an der anderen Wohnung des Zweifamilienhauses" vorausgesetzt. Die Beschwerde möchte offenbar in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob ein solcher Umstand auch dann zu Lasten des erwerbswilligen Käufers geht, wenn diesem das bestehende Hindernis nicht zuzurechnen und im Übrigen davon auszugehen ist, dass es demnächst beseitigt sein wird. Diese Frage ist, ohne dass es dazu eines Revisionsverfahrens bedarf, ohne weiteres im Blick auf die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung des beschließenden Senats zu verneinen. Ein am Stichtag nicht bescheidungsfähiger Erwerbsantrag verschiebt in der Sache den Erwerbsvorgang mit seinem Schwergewicht in die Zeit nach dem Stichtag; ob der Erwerbswillige die mangelnde Bescheidungsfähigkeit seines Begehrens zu verantworten hat oder nicht, ist ohne Belang. Damit kommt es auf die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob den Klägern zu 3 und 4 die aktenkundige Anbahnung eines Erwerbsinteresses durch die Kläger zu 1 und 2 zugute komme, nicht weiter an. Ebenso wenig ist die erhobene Divergenzrüge geeignet, die begehrte Revisionszulassung zu rechtfertigen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde richtet sich allein gegen einen zweiten, die Klageabweisung selbständig tragenden rechtlichen Gesichtspunkt. Sie ist im Übrigen auch in der Sache verfehlt. Eine Divergenz besteht offenkundig nicht. Es liegt auf der Hand, dass die Übereinstimmung des nach dem Stichtag zustande gekommenen Erwerbs mit dem vorher angebahnten Erwerbsgeschäft nicht allein davon abhängt, dass das Erwerbsobjekt identisch geblieben ist. Personelle Veränderungen aufseiten der Erwerber sind in derselben Weise bedeutsam.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.