Beschluss vom 24.05.2004 -
BVerwG 9 A 2.03ECLI:DE:BVerwG:2004:240504B9A2.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.05.2004 - 9 A 2.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:240504B9A2.03.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 2.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.