Beschluss vom 22.06.2011 -
BVerwG 1 B 10.11ECLI:DE:BVerwG:2011:220611B1B10.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.06.2011 - 1 B 10.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:220611B1B10.11.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 10.11
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.02.2011 - AZ: OVG 18 A 1749/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2010 sind wirkungslos.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 mit Einwilligung der Beklagten (§ 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO) zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.