Beschluss vom 21.06.2011 -
BVerwG 5 PKH 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:210611B5PKH3.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.06.2011 - 5 PKH 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:210611B5PKH3.11.0]
Beschluss
BVerwG 5 PKH 3.11
- VG Gera - 28.09.2010 - AZ: VG 3 K 38/08 Ge
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 28. September 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe gewährt und kein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
2 Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist voraussichtlich zu verwerfen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt ist. Dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wird nicht durch die bloße Erklärung genügt, dem Fall komme grundsätzliche Bedeutung zu. Vielmehr muss näher erläutert werden, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 12, 90 <91>).
3 An einer solchen näheren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es. Sie ist nicht innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt. Für eine grundsätzliche Bedeutung des Falles ist auch aus dem gesamten Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich.