Beschluss vom 21.01.2008 -
BVerwG 9 B 7.08ECLI:DE:BVerwG:2008:210108B9B7.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2008 - 9 B 7.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:210108B9B7.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 7.08

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 24.10.2007 - AZ: OVG 2 LB 37/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 54,60 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Als grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wirft die Beschwerde die Frage auf, ob die Kosten der kommunalen Verwaltungsleitung in die Gebührenkalkulation der Abwasserbeseitigungsanlagen einzubeziehen sind.

3 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie betrifft Vorschriften des Landesrechts und des ihm zuzurechnenden Ortsrechts und mithin irrevisible Normen, deren Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann. Den für eine Grundsatzrüge erforderlichen Bezug zum Bundesrecht lässt die Beschwerde nicht erkennen. Er ergibt sich nicht schon daraus, dass die Beschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bei der Auslegung und Anwendung des Landesrechts geltend macht. Denn die Zulassung der Grundsatzrevision ist nur gerechtfertigt, wenn die Beschwerde eine klärungsfähige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht jedoch, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 Nr. 7 m.w.N.). Einen solchen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch der Hinweis der Beschwerde auf die zur aufgeworfenen Frage bestehende divergierende Rechtsprechung von Oberverwaltungsgerichten führt nicht weiter. Denn Abweichungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung können die grundsätzliche Bedeutung der Sache nur begründen, wenn eine Frage des revisiblen Rechts zu klären ist (vgl. etwa Beschluss vom 18. Januar 1988 - BVerwG 4 B 260.87 - juris Rn. 1). Andernfalls - und so auch hier - sind die Oberverwaltungsgerichte zur abschließenden Klärung berufen und daraus sich ergebende Unterschiede im Landesrecht hinzunehmen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 VwGO (vgl. Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, 1327).