Beschluss vom 19.03.2003 -
BVerwG 1 B 388.02ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B1B388.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2003 - 1 B 388.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B1B388.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 388.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.07.2002 - AZ: OVG 9 A 4596/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die auf eine Verletzung des Verfahrensrechts gestützte Beschwerde hätte keinen Erfolg haben können, weil die geltend gemachten Aufklärungsrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) bereits nicht schlüssig dargelegt worden sind. Die unter II. der Beschwerdebegründung erhobene Aufklärungsrüge zur Frage der Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der vom Oberverwaltungsgericht angenommenen inländischen Fluchtalternative im Nordirak (zur Versorgung mit Lebensmitteln) befasst sich nicht damit, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung insoweit - selbst-ständig tragend - auf die Erwägung gestützt hat, "dass bei generalisierender Betrachtungsweise an seinem <des Klägers> Herkunftsort nichts anderes gelte" (BA S. 35 f.). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ferner zusätzlich geltend macht, dem Oberverwaltungsgericht hätte sich die Einholung von Auskünften zur tatsächlichen Situation in den Flüchtlingslagern des Nordirak im Hinblick auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins aufdrängen müssen, zumal ihm "keinerlei Erkenntnisse über die tatsächlichen Lebens- und insbesondere Versorgungsumstände in den wenigen Lagern" vorgelegen hätten, "die im Nordirak arabischen Volkszugehörigen" - wie dem Kläger - offenstünden, fehlt es sowohl an einer Auseinandersetzung damit, dass das Oberverwaltungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - auf besondere Verhältnisse in derartigen Lagern ausdrücklich eingegangen ist (vgl. BA S. 38), als auch an den für die ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge erforderlichen Angaben dazu, mit welchen Beweismitteln und welchem Beweisergebnis sich dem Oberverwaltungsgericht die weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl der anwaltlich vertretene Kläger auf eine entsprechende Sachaufklärung nicht seinerseits durch Stellung eines Beweisantrags hingewirkt hatte. Fehlt es danach an einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge zum Bestehen einer inländischen Fluchtalternative für den Kläger im Nordirak, wäre es auf die weitere - in der Beschwerdebegründung unter I. vorgebrachte - Aufklärungsrüge zu einer Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung nicht angekommen; die Entscheidung kann hierauf im Ergebnis nicht beruhen.
2. Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Schriftsatz vom 11. März 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.