Beschluss vom 18.01.2007 -
BVerwG 5 B 1.07ECLI:DE:BVerwG:2007:180107B5B1.07.0

Beschluss

BVerwG 5 B 1.07

  • VGH Baden-Württemberg - 05.10.2006 - AZ: VGH 12 S 2052/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2006 wird verworfen.
  2. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. August 2006 zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, nicht. Auch ein anderes - gleich wie bezeichnetes - Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht sieht die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vor.

2 Ferner kann dem Verweisungsantrag der Kläger im Schriftsatz vom 14. Januar 2007 nicht entsprochen werden, da die Prozessordnung ein anderes Gericht des Verwaltungsrechtszugs für das von den Klägern beantragte weitere Rechtsmittel nicht vorsieht. Wie bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Januar 2007 mitgeteilt, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2006 unanfechtbar, eine Rechtsmittelbelehrung - wie von den Klägern als fehlend gerügt - kann diese Entscheidung daher nicht enthalten. Auf die Unanfechtbarkeit wurde in diesem Beschluss im letzten Satz hingewiesen.

3 Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.