Beschluss vom 17.11.2003 -
BVerwG 3 B 115.03ECLI:DE:BVerwG:2003:171103B3B115.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 17.11.2003 - 3 B 115.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:171103B3B115.03.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 115.03
- Hessischer VGH - 27.08.2003 - AZ: VGH 3 UZ 2303/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
- Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
- Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2003 wird verworfen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2003 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.