Beschluss vom 14.08.2003 -
BVerwG 1 B 299.02ECLI:DE:BVerwG:2003:140803B1B299.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.08.2003 - 1 B 299.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:140803B1B299.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 299.02

  • Bayerischer VGH München - 11.06.2002 - AZ: VGH 10 B 01.2589

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision
  2. in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juni 2002 wird verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.
  5. G r ü n d e :
  6. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
  7. Die Beschwerde hält zunächst für klärungsbedürftig, ob das Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 17. Mai 2000 zur Auslegung einer Bleiberechtsregelung für Asyl- und Vertriebenenbewerber, die durch Rundschreiben des gleichen Ministeriums vom 25. November 1999 getroffen worden sei, eine Anordnung nach § 32 AuslG sei. Sie macht geltend, dass es hierzu vom "Amtschef" unterzeichnet und insbesondere an sämtliche bayerischen Regierungsbezirke gerichtet sein müsste. Damit macht die Beschwerde nicht ersichtlich, dass die aufgeworfene Frage der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, zumal sie sich nicht mit der Rechtsprechung des Senats zur Anordnungen nach § 32 AuslG auseinander setzt (vgl. Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63). Entsprechendes gilt für die weiteren von der Beschwerde - lediglich mit fallbezogenen Erwägungen - aufgeworfenen Fragen, ob die Auslegung des Berufungsgerichts vom Wortlaut dieses Schreibens gedeckt ist und ob eine "Erläuterung" - wie dieses Schreiben - einer Anordnung nach § 32 AuslG "völlig zuwiderlaufen" darf. Im Übrigen unterliegen auf der Grundlage von § 32 AuslG erlassene Regelungen, die keine Rechtsnormen darstellen, sondern wie Verwaltungsvorschriften wirken (vgl. hierzu Urteil vom 19. September 2000 a.a.O., S. 66 f.), nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 66.97 - Buchholz 402.240 § 32 AuslG 1990 Nr. 3 = InfAuslR 1997, 302). Für ein eine derartige Regelung erläuterndes Schreiben der obersten Landesbehörde - hier dasjenige vom 17. Mai 2000 - kann nichts anderes gelten. Aber selbst wenn einer nach § 32 AuslG ergangenen Regelung im Einzelfall Rechtsnormcharakter zukäme, wofür hier nichts vorgetragen ist, handelt es sich um Vorschriften des Landesrechts, die einer Revision nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht zugänglich sind (Beschluss vom 14. März 1997, a.a.O.). Dies gilt in gleicher Weise für Erläuterungen der obersten Landesbehörde wie diejenige im Schreiben vom 17. Mai 2000.
  8. Soweit die Beschwerde Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen Art. 6 Abs. 1 GG geltend macht (Beschwerdebegründung Ziffer 4), wird zwar die Verletzung von Bundesrecht gerügt, ohne dass die Beschwerde jedoch eine die Revision eröffnende Grundsatzfrage den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechend darlegt. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde die Frage aufwirft, ob eine Auslegung nach § 32 AuslG den Grundrechten und dem "einfachen Recht" unterliegt (Beschwerdebegründung Ziff. 3). In diesem Zusammenhang setzt sie sich im Übrigen auch nicht inhaltlich mit den Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG in dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 19. September 2000 (a.a.O., S. 67) auseinander.
  9. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
  10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.