Beschluss vom 11.11.2011 -
BVerwG 5 B 45.11ECLI:DE:BVerwG:2011:111111B5B45.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2011 - 5 B 45.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:111111B5B45.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 45.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.06.2011 - AZ: OVG 12 A 1011/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2011 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Das Prozesskostenhilfeersuchen ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m §§ 114 ff. ZPO).

2 2. Die ausschließlich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird zwar behauptet, aber nicht dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Beschluss vom 3. Juni 2010 - BVerwG 5 B 16.10 - juris Rn. 3) genügt für die Darlegung der Grundsatzbedeutung nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr ist hierfür insbesondere erforderlich, dass die Beschwerde sich mit den in der angefochtenen Entscheidung genannten rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt und erläutert, warum damit eine Frage des revisiblen Rechts noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. Beschluss vom 26. Juni 2006 - BVerwG 5 B 51.06 - juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.

4 Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, „ob das GHBG NW ein dem SGB XII vergleichbares Landesgesetz im Sinne des § 9 Abs. 1 AsylbLG ist“. Sie zeigt aber nicht auf, inwiefern die bundesrechtliche Vorschrift des § 9 Abs. 1 AsylbLG höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Fragen von fallübergreifender Bedeutung aufwirft. Sie setzt sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die Rechtsauffassungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts zum Rechtscharakter der Leistungen nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose - GHBG - vom 25. November 1997 (GV. NRW 1997, S. 430) kurz zu skizzieren. Dass das Oberverwaltungsgericht mit seiner Auslegung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose oder deren Ergebnis als solche bundesrechtliche Normen verletzt und sich bezüglich dieser Normen klärungsbedürftige Fragen stellen (vgl. zu diesen Anforderungen Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.), wird nicht dargetan.

5 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.