Beschluss vom 10.11.2011 -
BVerwG 5 B 30.11ECLI:DE:BVerwG:2011:101111B5B30.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 30.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:101111B5B30.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 30.11

  • Bayerischer VGH München - 23.02.2011 - AZ: VGH 12 B 10.1331

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 23. Februar 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 36a Abs. 3, § 35a SGB VIII besteht.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 21.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.