Beschluss vom 10.11.2011 -
BVerwG 5 B 29.11ECLI:DE:BVerwG:2011:101111B5B29.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:101111B5B29.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 29.11

  • OVG Rheinland-Pfalz - 17.02.2011 - AZ: OVG 7 A 11217/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Daran gemessen führt die aufgeworfene Frage, soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen genügt, wegen fehlender Klärungsbedürftigkeit nicht zur Revisionszulassung.

3 Die Beschwerde hält im Zusammenhang mit der entscheidungstragenden Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung, für die der Kläger allein Förderungsleistungen begehrt, Teil einer sich aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitten), nämlich der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen als Grundlagenteil und der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung als Vertiefungsteil bestehenden Fortbildungsmaßnahme ist (UA S. 6 f.), nachfolgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
„Ist die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG a.F. bzw. § 2 Abs. 5 AFBG n.F., wonach individuelle Verkürzungen einer Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen außer Betracht bleiben, dahingehend auszulegen, dass, wenn eine Fortbildungsmaßnahme in mehrere Maßnahmeabschnitte aufgeteilt ist, die Dauer bereits absolvierter Maßnahmeabschnitte und die Dauer bis zum Beginn der noch nicht absolvierten Maßnahmeabschnitte bei der Berechnung des maximalen Zeitrahmens nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 b) AFBG nicht zu berücksichtigen ist“.

4 Die Frage nach dem Regelungsgehalt des § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG a.F. würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts so nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass der Kläger nur noch die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung durchführen muss (UA S. 9). Es hat aber nicht festgestellt, dass die regelmäßige Dauer dieses Vertiefungsteils und damit im Ergebnis auch die Dauer der aus dem Grundlagen- und Vertiefungsteil bestehenden gesamten Fortbildungsmaßnahme im konkreten Fall aufgrund Anrechnung der vom Kläger bereits absolvierten Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen verkürzt worden ist.

5 Unabhängig davon ist die Frage, welche Zeiten bei dem maximalen Zeitrahmen von 48 Kalendermonaten nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AFGB bei einer Fortbildungsmaßnahme, die in mehrere selbstständige Abschnitte gegliedert ist, zu berücksichtigen sind, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen hinreichend geklärt. Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 5.10 - (NVwZ-RR 2011, 690) festgehalten, dass sich die 48 Kalendermonate, innerhalb derer die Fortbildungsmaßnahme nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AFGB abgeschlossen werden muss, auf den gesamten Zeitraum von Beginn der Maßnahme bis zu deren Abschluss bezieht. Dies umschließt notwendig auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten gelegenen unterrichtsfreien Zeiten (a.a.O. <693>). Im Ergebnis ist damit auch für die Berechnung des maximalen Zeitrahmens nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AFBG die Bruttobetrachtung zu Grunde zu legen. Die Beschwerde lässt insoweit keinen neuerlichen oder weitergehenden Klärungsbedarf erkennen.

6 Eine Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt nachträglicher Divergenz kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil das angefochtene Urteil in Bezug auf die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage in seinen entscheidungstragenden Rechtssätzen nicht nachträglich von den entscheidungstragenden Rechtssätzen der zitierten Senatsrechtsprechung abweicht (vgl. zu den Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz z.B. Beschluss vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - juris Rn. 5 m.w.N.).

7 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

8 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.