Beschluss vom 08.05.2006 -
BVerwG 4 B 35.06ECLI:DE:BVerwG:2006:080506B4B35.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.05.2006 - 4 B 35.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080506B4B35.06.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 35.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2006
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Klägers vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen.
- Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
2 Das Gericht hat den Vortrag des Klägers im Verfahren BVerwG 4 KSt 1.06 zur Kenntnis genommen und erwogen. Dass es seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, ist nicht willkürlich und begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.