Beschluss vom 07.11.2011 -
BVerwG 8 KSt 8.11ECLI:DE:BVerwG:2011:071111B8KSt8.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.11.2011 - 8 KSt 8.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:071111B8KSt8.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 8.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
beschlossen:

Die Erinnerung der Rechtsanwältin … B. gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 11. August 2011 (Kassenzeichen 1180 0099 3489) wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das Schreiben der Rechtsanwältin … B. vom 14. Oktober 2011 ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2011 auszulegen, da es sich gegen die Aufforderung zur Zahlung der Gerichtskosten wendet. Hilfsweise wird sinngemäß begehrt, die Einziehung der Kosten auszusetzen.

2 1. Die Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 6 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

3 Frau Rechtsanwältin … B. ist zutreffend als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen worden. Gemäß § 29 Nr. 1 GKG schuldet die Kosten, wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Nach der Kostengrundentscheidung des Urteils vom 27. Juni 2011 hat Frau Rechtsanwältin … B. als vollmachtlose Vertreterin der Klägerin entsprechend § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig, da sie nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann (§ 173 VwGO i.V.m. § 705 ZPO). Das behauptete Einlegen eines nicht näher bezeichneten Rechtsbehelfs ändert daran nichts. Das gilt auch, wenn eine Verfassungsbeschwerde erhoben worden sein sollte. Als außerordentlicher Rechtsbehelf hindert sie das Eintreten der Rechtskraft nicht (Beschluss vom 1. Juni 2010 - BVerwG 3 KSt 1.10 - juris m.w.N.).

4 Die Kostenforderung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 GKG in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl I S. 1900) mit Einreichen der Klage fällig geworden. Die Höhe der zu tragenden Kosten berechnet sich nach dem mit Beschluss vom 27. Juni 2011 festgesetzten Streitwert von 100 000 €. Dass die für diesen Streitwert in Ansatz gebrachten und festgesetzten Gerichtskosten von 4 280 € fehlerhaft berechnet wären, ist weder vorgetragen noch erkennbar.

5 2. Der sinngemäß gestellte Hilfsantrag, gemäß § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Konkrete Umstände, die eine Aussetzung rechtfertigten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Kostenansatz rechtswidrig wäre oder die Einziehung der Kosten eine unbillige Härte darstellte.

6 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).