Beschluss vom 06.06.2002 -
BVerwG 1 B 161.02ECLI:DE:BVerwG:2002:060602B1B161.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.06.2002 - 1 B 161.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:060602B1B161.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 161.02

  • Bayerischer VGH München - 01.03.2002 - AZ: VGH 9 B 98.32413

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , R i c h t e r und
Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Die Beschwerde beanstandet es als verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht "eine entsprechende Aufklärung des Sachverhalts bezüglich Mitgliedern der Medhin-Partei" unterlassen habe, obwohl es ausweislich der Erkenntnismittelliste die Auskunft von Amnesty International vom 13. August 2001 zur Gefährdungslage von Mitgliedern der Exil-AAPO in Äthiopien beigezogen habe. Auch mit Rücksicht auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Februar 2002 hätte der Sachverhalt im Hinblick auf eine etwaige Verfolgungsgefahr der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien weiter aufgeklärt werden müssen.
Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht nicht ausreichend dargetan (zu den Darlegungsanforderungen vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26). So zeigt die Beschwerde schon nicht auf, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hier in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Die Beschwerde legt auch nicht näher dar, weshalb sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweiserhebung ungeachtet der bereits vorliegenden Erkenntnismittel hätte aufdrängen müssen, obwohl die anwaltlich vertretene Klägerin nach Zulassung der Berufung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hatte.
Auch die Rüge eines Verstoßes gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Begründung, das Berufungsgericht habe weder die zitierte Auskunft von Amnesty International noch den genannten Lagebericht des Auswärtigen Amtes in seiner Entscheidung berücksichtigt, ist nicht ausreichend dargelegt. Die Klägerin hat sich im Berufungsverfahren auf keines der beiden Schriftstücke berufen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Stellungnahme von Amnesty International und der Lagebericht des Auswärtigen Amtes im Falle der Klägerin Entscheidungserhebliches enthielten und weshalb das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hierauf hätte eingehen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.