Beschluss vom 04.01.2008 -
BVerwG 4 A 1010.07ECLI:DE:BVerwG:2008:040108B4A1010.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.01.2008 - 4 A 1010.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:040108B4A1010.07.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 1010.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
- Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
- Der Beklagte wird verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
II
7 1. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
8 2. Der Senat hat somit streitig über die aufrecht erhaltenen Klageanträge zu entscheiden. Dabei handelt es sich um die aus der Beschlussformel ersichtlichen - zunächst hilfsweise - gestellten Anträge auf Planergänzung, die den Klageanträgen entsprechen, die in den Musterurteilen Erfolg hatten. Ferner ist über den die Regelung in Teil A II 5.1.7. Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 betreffenden Antrag zu befinden.
9 2.1 Über den verbleibenden Streitgegenstand kann der Senat nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben:
10 Über die Musterklagen ist durch die Urteile vom 16. März 2006 rechtskräftig entschieden worden. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform angehört worden. Ferner ist nach einstimmiger Auffassung des Senats der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren geklärt. Das Grundstück der Klägerin liegt in der Umgebung des geplanten Flughafens und wird von Fluglärm betroffen sein.
11 Ferner ist der Senat einstimmig der Auffassung, dass die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
12 Von solchen Besonderheiten ist regelmäßig auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung das in dem entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen können (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: April 2006, § 93a VwGO Rn. 20). Die Lärmwirkungen unter Berücksichtigung der festgesetzten Schutzgebiete sind für die Klägerin nicht anders zu beurteilen als für die Kläger der Musterverfahren. Die Grundstücke der dortigen Kläger repräsentierten die gesamte Bandbreite der möglichen Lärmbelastungen, nämlich von Grundstücken, die in keinem der vier Schutzgebiete (Tagschutzgebiet, Nachtschutzgebiet, Entschädigungsgebiete Außenwohnbereich und Übernahmeanspruch) liegen, über Grundstücke, die nur von einigen dieser Schutzgebiete erfasst sind, bis hin zu Grundstücken, die in allen Schutzgebieten liegen. Damit ist in den Musterurteilen der Sache nach auch über die Lärmbetroffenheit des Grundstücks der Klägerin entschieden worden. Besonderheiten sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.
13 2.2 Die Klägerin kann aus den in den Musterurteilen dargelegten Gründen in demselben Maße wie dort Planergänzung beanspruchen. Ihrer Klage war deshalb in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang stattzugeben.
14 2.3 Soweit die Klägerin beantragt, die Regelung in Teil A II 5.1.7. Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 aufzuheben, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
15 Der Senat hat die genannte Regelung in den Musterurteilen (vgl. etwa Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 420 bis 422) als fehlerfreie Nebenbestimmung auf der Rechtsgrundlage des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg angesehen. Er hält dieses Ergebnis und die dafür gegebene Begründung weiterhin für zutreffend. Das vorliegende Verfahren gibt keine Veranlassung, dem etwas hinzuzufügen.
III
16 Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen. Über den inhaltsgleichen Klaganspruch des Ehemanns der Klägerin ist bereits im Beschluss des Senats vom 20. Juli 2007 - BVerwG 4 A 1023.06 - (Kläger zu 935) mit identischem Ergebnis und einem entsprechenden Kostenausspruch entschieden worden. Da die Klagansprüche einer Rechtsgemeinschaft wertmäßig als ein Anspruch anzusehen sind, ist es nicht gerechtfertigt, erneut eine Kostenentscheidung zu treffen. Aus diesem Grund kommt auch ein Ausspruch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht. Ebenso ist die Festsetzung eines Streitwerts entbehrlich.