Beschluss vom 08.05.2007 -
BVerwG 4 A 1010.07ECLI:DE:BVerwG:2007:080507B4A1010.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2007 - 4 A 1010.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:080507B4A1010.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1010.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Verfahren der Kläger zu 1, zu 2, zu 3, zu 4, zu 5, zu 6 und 7, zu 8, zu 9 und 10, zu 12, zu 13, zu 14 und 15, zu 16 und 17, zu 18 und 19, zu 20, zu 22, zu 23 und 24, zu 25 und 26, zu 27, zu 28, zu 29, zu 30, zu 31, zu 32, zu 33, zu 34 und 35, zu 36, zu 38, zu 39 und 40, zu 42, zu 43 und 44, zu 45, zu 46, zu 47, zu 50, zu 51, zu 52, zu 53, zu 54, zu 55, zu 56, zu 57 und 58, zu 59 und 60, zu 61, zu 62, zu 63, zu 64 und 65, zu 66, zu 70 und 71, zu 72, zu 73, zu 74 und 75, zu 76, zu 77, zu 78 und 79, zu 82, zu 83, zu 84, zu 85 und 86, zu 87, zu 88, zu 90 und 91, zu 92, zu 93, zu 95 und 96, zu 97 und 98, zu 99 und 100, zu 101, zu 103, zu 104, zu 106, zu 107, zu 108, zu 109 und 110, zu 111 und 112, zu 113 und 114, zu 115 zu 116, zu 117 und 118, zu 121, zu 122, zu 123, zu 124, zu 125, zu 126, zu 127 und 128, zu 129 und 130, zu 131, zu 132, zu 133, zu 134 und 135, zu 136, zu 137, zu 138 und 139, zu 140, zu 141, zu 142, zu 143, zu 144, zu 147, zu 148, zu 149, zu 150 und 151, zu 152, zu 153, zu 154, zu 155, zu 156, zu 157 und 158, zu 159, zu 160 und 161, zu 162 und 163, zu 165 und 166, zu 170, zu 171 und 172, zu 173 und 174, zu 175, zu 176 und 177, zu 178 und 179, zu 180, zu 181, zu 182, zu 185 und 186, zu 187 und 188, zu 189, zu 190 und 191, zu 192 und 193, zu 194, zu 195, zu 196 und 197, zu 198, zu 199 und 200, zu 201, zu 202, zu 203, zu 204 und 205, zu 206 und 207, zu 208, zu 209, zu 211 und 212, zu 213, zu 214, zu 216, zu 217, zu 218, zu 219, zu 220, zu 222 und 223, zu 224, zu 225, zu 226 und 227, zu 228, zu 229, zu 232, zu 233, zu 234, zu 235, zu 237 und 238, zu 239, zu 240, zu 243 und 244, zu 247, zu 249, zu 250, zu 252, zu 253, zu 254, zu 255 und 256, zu 257, zu 258, zu 259, zu 261, zu 262 und 263, zu 264, zu 265, zu 266, zu 267, zu 268, zu 269 und 270, zu 271 und 272, zu 274, zu 275, zu 276, zu 277, zu 278, zu 279 und 280, zu 281, zu 282, zu 285, zu 286, zu 289, zu 290 und 291, zu 292, zu 293, zu 294, zu 295, zu 296, zu 297, zu 298, zu 299, zu 300, zu 301 und 302, zu 304, zu 305, zu 306, zu 307, zu 308, zu 309 und 310, zu 311, zu 312, zu 313 und 314, zu 315 und 316, zu 317 und 318, zu 319, zu 321, zu 322, zu 323 und 324, zu 325, zu 326, zu 327 und 328, zu 329, zu 330, zu 331, zu 332, zu 333, zu 334, zu 336, zu 337 und 338, zu 341 und 342, zu 343, zu 344, zu 346 und 347, zu 348, zu 352 und 353, zu 355, zu 357, zu 358, zu 359, zu 360, zu 361 und 362, zu 363, zu 364, zu 365 und 366, zu 367 und 368, zu 369, zu 374 und 375, zu 377, zu 378, zu 379, zu 380 und 381, zu 382, zu 383, zu 385 und 386, zu 388, zu 389 und 390, zu 391, zu 393, zu 394, zu 395 und 396, zu 397, zu 398, zu 399, zu 400, zu 401 und 402, zu 403, zu 404 und 405, zu 408, zu 409, zu 410 und 411, zu 412, zu 415, zu 416 und 417, zu 418 und 419, zu 422, zu 423, zu 424, zu 425, zu 426 und 427, zu 430, zu 431 und 432, zu 433, zu 434 und 435, zu 436, zu 437, zu 438, zu 439 und 440, zu 441, zu 442, zu 443 und 444, zu 445, zu 446, zu 447, zu 448, zu 450 und 451, zu 452 und 453, zu 455, zu 456 und 457, zu 458, zu 459, zu 460, zu 461 und 462, zu 463, zu 464, zu 465, zu 466 und 467, zu 468, zu 470, zu 471 und 472, zu 473 und 474, zu 476 und 477, zu 478, zu 479, zu 481 und 482, zu 483, zu 484 und 485, zu 486 und 487, zu 489, zu 490, zu 491, zu 494 und 495, zu 496 und 497, zu 498, zu 499 und 500, zu 501, zu 502, zu 503, zu 504, zu 505 und 506, zu 507, zu 509, zu 512, zu 513 und 514, zu 515 und 516, zu 517, zu 518, zu 519, zu 520 und 521, zu 522 und 523, zu 524, zu 525, zu 526 und 527, zu 528, zu 529, zu 530, zu 531, zu 533, zu 535, zu 536, zu 537 und 538, zu 539, zu 542, zu 543 und 544, zu 545, zu 546, zu 547, zu 548 und 549, zu 550 und 551, zu 552, zu 553, zu 554, zu 555 und 556, zu 557 und 558, zu 559, zu 560 und 561, zu 562, zu 563 und 564, zu 565, zu 566, zu 567, zu 568, zu 569, zu 570, zu 571 und 572, zu 573, zu 574 und 575, zu 578 und 579, zu 581, zu 584, zu 585 und 586, zu 587 und 588, zu 589, zu 590 und 591, zu 592, zu 593, zu 594 und 595, zu 597, zu 598, zu 599, zu 600, zu 601, zu 602 und 603, zu 604, zu 605, zu 606, zu 607 und 608, zu 609 und 610, zu 611, zu 612, zu 613, zu 614, zu 615, zu 616, zu 617, zu 618, zu 619, zu 620, zu 621 und zu 624 werden abgetrennt und mit dem Verfahren BVerwG 4 A 1023.06 verbunden.
  2. Die Verfahren der Kläger zu 11, zu 21, zu 37, zu 41, zu 48 und 49, zu 67, zu 68 und 69, zu 80 und 81, zu 89, zu 94, zu 102, zu 105, zu 119 und 120, zu 145 und 146, zu 164, zu 167 und 168, zu 183 und 184, zu 210, zu 215, zu 230 und 231, zu 236, zu 241, zu 245 und 246, zu 248, zu 251, zu 260, zu 273, zu 283 und 284, zu 287 und 288, zu 303, zu 320, zu 335, zu 339, zu 340, zu 345, zu 349 und 350, zu 351, zu 354, zu 356, zu 370 und 371, zu 372 und 373, zu 376, zu 384, zu 387, zu 392, zu 406 und 407, zu 413 und 414, zu 420 und 421, zu 428 und 429, zu 449, zu 454, zu 469, zu 475, zu 480, zu 488, zu 492 und 493, zu 508, zu 510 und 511, zu 532, zu 534, zu 540 und 541, zu 576, zu 577, zu 580, zu 582 und 583 und zu 596 werden abgetrennt und mit dem Verfahren BVerwG 4 A 1006.07 verbunden.
  3. Das Verfahren der Kläger zu 622 und 623 wird abgetrennt und mit dem Verfahren BVerwG 4 A 1007.07 verbunden.
  4. Das Verfahren der übrigen Kläger wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe

1 Die Trennung und Verbindung (§ 93 VwGO) der Verfahren der im ersten Absatz des Tenors aufgeführten Kläger ist geboten, weil diese mit Schriftsätzen vom 9. Februar 2007, 5. März 2007, 26. März 2007 und 23. April 2007 Anträge im gleichen Umfang wie die Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 1023.06 gestellt haben.

2 Die Trennung und Verbindung (§ 93 VwGO) der Verfahren der Kläger, die im zweiten Absatz des Tenors aufgeführt sind, ist geboten, weil diese mit Schriftsätzen vom 9. Februar 2007, 5. März 2007, 26. März 2007 und 23. April 2007 Anträge im gleichen Umfang wie die Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 1006.07 gestellt haben.

3 Die Trennung und Verbindung (§ 93 VwGO) des Verfahrens der Klägerinnen zu 622 und 623 ist geboten, weil diese mit Schriftsatz vom 5. März 2007 Anträge im gleichen Umfang wie die Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 1007.07 gestellt haben.

Beschluss vom 05.06.2007 -
BVerwG 4 A 1010.07ECLI:DE:BVerwG:2007:050607B4A1010.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.06.2007 - 4 A 1010.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:050607B4A1010.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1010.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Das Verfahren des Klägers zu 242 wird abgetrennt und mit dem Verfahren BVerwG 4 A 1006.07 verbunden.
  2. Das Verfahren der übrigen Kläger wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe

1 Die Trennung und Verbindung (§ 93 VwGO) des Verfahrens des Klägers zu 242 ist geboten, weil dieser mit Schriftsatz vom 9. Mai 2007 einen Antrag im gleichen Umfang wie die Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 1006.07 gestellt hat.

Beschluss vom 30.08.2007 -
BVerwG 4 A 1010.07ECLI:DE:BVerwG:2007:300807B4A1010.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.08.2007 - 4 A 1010.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:300807B4A1010.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1010.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:

Das Verfahren der Klägerin wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1013.07 fortgeführt.

Gründe

1 Das Verfahren der Frau Rosemarie Hildebrandt ist wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (§ 173 Satz 1 VwGO, § 240 Satz 1 ZPO). Aus diesem Grund ist die Abtrennung des Verfahrens gemäß § 93 Satz 1 VwGO und die Fortführung unter einem gesonderten Aktenzeichen geboten.

Beschluss vom 04.01.2008 -
BVerwG 4 A 1010.07ECLI:DE:BVerwG:2008:040108B4A1010.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.01.2008 - 4 A 1010.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:040108B4A1010.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1010.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
  2. Der Beklagte wird verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

II

7 1. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

8 2. Der Senat hat somit streitig über die aufrecht erhaltenen Klageanträge zu entscheiden. Dabei handelt es sich um die aus der Beschlussformel ersichtlichen - zunächst hilfsweise - gestellten Anträge auf Planergänzung, die den Klageanträgen entsprechen, die in den Musterurteilen Erfolg hatten. Ferner ist über den die Regelung in Teil A II 5.1.7. Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 betreffenden Antrag zu befinden.

9 2.1 Über den verbleibenden Streitgegenstand kann der Senat nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben:

10 Über die Musterklagen ist durch die Urteile vom 16. März 2006 rechtskräftig entschieden worden. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform angehört worden. Ferner ist nach einstimmiger Auffassung des Senats der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren geklärt. Das Grundstück der Klägerin liegt in der Umgebung des geplanten Flughafens und wird von Fluglärm betroffen sein.

11 Ferner ist der Senat einstimmig der Auffassung, dass die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

12 Von solchen Besonderheiten ist regelmäßig auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung das in dem entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen können (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: April 2006, § 93a VwGO Rn. 20). Die Lärmwirkungen unter Berücksichtigung der festgesetzten Schutzgebiete sind für die Klägerin nicht anders zu beurteilen als für die Kläger der Musterverfahren. Die Grundstücke der dortigen Kläger repräsentierten die gesamte Bandbreite der möglichen Lärmbelastungen, nämlich von Grundstücken, die in keinem der vier Schutzgebiete (Tagschutzgebiet, Nachtschutzgebiet, Entschädigungsgebiete Außenwohnbereich und Übernahmeanspruch) liegen, über Grundstücke, die nur von einigen dieser Schutzgebiete erfasst sind, bis hin zu Grundstücken, die in allen Schutzgebieten liegen. Damit ist in den Musterurteilen der Sache nach auch über die Lärmbetroffenheit des Grundstücks der Klägerin entschieden worden. Besonderheiten sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.

13 2.2 Die Klägerin kann aus den in den Musterurteilen dargelegten Gründen in demselben Maße wie dort Planergänzung beanspruchen. Ihrer Klage war deshalb in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang stattzugeben.

14 2.3 Soweit die Klägerin beantragt, die Regelung in Teil A II 5.1.7. Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 aufzuheben, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

15 Der Senat hat die genannte Regelung in den Musterurteilen (vgl. etwa Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 420 bis 422) als fehlerfreie Nebenbestimmung auf der Rechtsgrundlage des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg angesehen. Er hält dieses Ergebnis und die dafür gegebene Begründung weiterhin für zutreffend. Das vorliegende Verfahren gibt keine Veranlassung, dem etwas hinzuzufügen.

III

16 Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen. Über den inhaltsgleichen Klaganspruch des Ehemanns der Klägerin ist bereits im Beschluss des Senats vom 20. Juli 2007 - BVerwG 4 A 1023.06 - (Kläger zu 935) mit identischem Ergebnis und einem entsprechenden Kostenausspruch entschieden worden. Da die Klagansprüche einer Rechtsgemeinschaft wertmäßig als ein Anspruch anzusehen sind, ist es nicht gerechtfertigt, erneut eine Kostenentscheidung zu treffen. Aus diesem Grund kommt auch ein Ausspruch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht. Ebenso ist die Festsetzung eines Streitwerts entbehrlich.

Beschluss vom 22.01.2009 -
BVerwG 4 A 1013.07ECLI:DE:BVerwG:2009:220109B4A1013.07.0

Beschluss

BVerwG 4 A 1013.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:

  1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
  2. Der Beklagte wird verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in der Fassung vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Sie ist zusammen mit ihrem Ehemann je zur Hälfte Miteigentümerin von zwei in der Nähe des Flughafens gelegenen Eigentumswohnungen (...) in 12527 Berlin-Grünau. Gemeinsam mit ihrem Ehemann und einer Vielzahl weiterer Kläger hat sie im Oktober 2004 Klage erhoben und die Aufhebung dieses Planfeststellungs-beschlusses, hilfsweise die Verpflichtung zu verbessertem Lärmschutz beantragt (BVerwG 4 A 1014.04 ).

2 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klage erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Beteiligten aller Verfahren einschließlich der Klägerin sind dazu gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO angehört worden. Der Senat hat das vorliegende Verfahren, zu dem seinerzeit noch die Klagen weiterer Personen gehörten, gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

3 Über die ausgewählten Musterklagen, die in vier Verfahren zusammengefasst waren, ist auf die mündliche Verhandlung vom 7. bis 9., 14. bis 16. und 21. bis 23. Februar 2006 durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden (vgl. BVerwG 4 A 1001.04 , BVerwG 4 A 1073.04 , BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 A 1075.04 - letzteres Urteil abgedruckt in BVerwGE 125, 116 ff.). Die Anfechtungsklagen wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg.

4 Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr Verfahren nach dem rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren fortzuführen sei, ggf. auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO.

5 Über die Klage des Ehemannes der Klägerin (und weiterer Kläger) hat das Gericht mit Beschluss vom 20. Juli 2007 (BVerwG 4 A 1023.06 ) entschieden. Die Klageanträge der Klägerin und ihres Ehemannes waren inhaltsgleich. Soweit der Ehemann der Klägerin seine Klage zurückgenommen hat, hat der Senat das Verfahren eingestellt. Im Übrigen hat der Senat den Beklagten nach Maßgabe der Musterurteile verpflichtet und die weitergehende Klage abgewiesen.

6 Das Amtsgericht Köpenick hat mit Beschluss vom 16. November 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet und Rechtsanwalt W. zum Treuhänder bestellt. Das Wohneigentum der Klägerin fällt in die Insolvenzmasse. Das Klageverfahren der Klägerin, das zunächst unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1010.07 und - nach Abtrennung durch Beschluss vom 30. August 2007 - unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1013.07 geführt wurde, war infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen (§ 173 Satz 1 VwGO, § 240 Satz 1 ZPO). Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2008 erklärte der Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin, dass der Rechtsstreit wieder aufgenommen und fortgeführt werden solle.

7 Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verpflichten, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in der Fassung vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
2. die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie durch die Wiederaufnahme verursacht sind, dem Beklagten aufzuerlegen.

8 Im Übrigen wird die Klage mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2008 zurückgenommen.

9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen.

II

10 1. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

11 2. Das zunächst gemäß § 173 VwGO, § 240 Satz 1 ZPO unterbrochene Klageverfahren ist von der Klägerin, vertreten durch ihren Treuhänder (Insolvenzverwalter), mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2008 gemäß § 85 Abs. 1 InsO, § 250 ZPO aufgenommen worden.

12 Die noch aufrechterhaltenen Klageanträge auf verbesserten aktiven und passiven Lärmschutz haben in dem aus der Beschlussformel zu ersehenden Umfang aus den in den Musterurteilen angeführten Gründen Erfolg.

13 2.1 Über den verbleibenden Streitgegenstand kann der Senat nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben:

14 Über die Musterklagen ist durch die Urteile vom 16. März 2006 rechtskräftig entschieden worden. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform angehört worden. Ferner ist nach einstimmiger Auffassung des Senats der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren geklärt. Das Wohneigentum der Klägerin liegt in der Umgebung des geplanten Flughafens und wird von Fluglärm betroffen sein.

15 Ferner ist der Senat einstimmig der Auffassung, dass die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

16 Von solchen Besonderheiten ist regelmäßig auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung das in dem entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen können (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: April 2006, § 93a VwGO Rn. 20). Die Lärmwirkungen unter Berücksichtigung der festgesetzten Schutzgebiete sind für die Klägerin nicht anders zu beurteilen als für die Kläger der Musterverfahren. Die Grundstücke der dortigen Kläger repräsentierten die gesamte Bandbreite der möglichen Lärmbelastungen, nämlich von Grundstücken, die in keinem der vier Schutzgebiete (Tagschutzgebiet, Nachtschutzgebiet, Entschädigungsgebiete Außenwohnbereich und Übernahmeanspruch) liegen, über Grundstücke, die nur von einigen dieser Schutzgebiete erfasst sind, bis hin zu Grundstücken, die in allen Schutzgebieten liegen. Damit ist in den Musterurteilen auch über die Lärmbetroffenheiten des Wohneigentums der Klägerin entschieden. Besonderheiten sind insoweit weder erkennbar noch geltend gemacht.

17 2.2 Die Klägerin kann aus den in den Musterurteilen dargelegten Gründen in demselben Maße wie dort Planergänzung beanspruchen. Ihrer Klage war deshalb in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang stattzugeben.

III

18 Dem Antrag der Klägerin, die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie durch die „Wiederaufnahme“ verursacht sind, dem Beklagten aufzuerlegen, wird nicht stattgegeben.

19 Über den inhaltsgleichen Klaganspruch des Ehemanns der Klägerin ist bereits im Beschluss des Senats vom 20. Juli 2007 - BVerwG 4 A 1023.06 - (Kläger zu 746) mit (nahezu) identischem Ergebnis und einem entsprechenden Kostenausspruch entschieden worden. Als Miteigentümer bilden die Klägerin und ihr Ehemann eine Rechtsgemeinschaft. Die Klagansprüche einer Rechtsgemeinschaft sind wertmäßig als ein Anspruch anzusehen. Die Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 20. Juli 2007 umfasst daher auch die auf den Klageanspruch der Klägerin entfallenden Kosten. Streitwertbildend ist der Wert des der Rechtsgemeinschaft zustehenden Eigentums. Diesen Wert hat der Senat in seinem Beschluss vom 20. Juli 2007 auf 15 000 Euro festgesetzt. Er liegt der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 20. Juli 2007 zugrunde. Es ist daher nicht gerechtfertigt, erneut eine Entscheidung über die Verteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu treffen. Ebenso ist die Festsetzung eines Streitwerts entbehrlich.

20 Der Senat hat die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anwaltlich vertretene Klägerin ebenso wie den Beklagten und den Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin mit Schreiben vom 27. Februar 2008 darauf hingewiesen, dass aus den vorgenannten Gründen in dem abgetrennten Klageverfahren der Klägerin keine für die Klägerin und den Beklagten nachteilige (erneute) Kostenentscheidung zu erwarten sei, d.h. Gerichtskosten nicht erhoben würden und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Der Senat hat den Treuhänder der Klägerin ferner bereits mit Schreiben vom 7. November 2007 darauf hingewiesen, dass das Klageverfahren des Ehemannes der Klägerin durch Beschluss vom 20. Juli 2007 (BVerwG 4 A 1023.06 ) rechtskräftig abgeschlossen ist, den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses mitgeteilt, Hinweise zum zweckdienlichen weiteren Verfahren gegeben und angeregt, sich diesbezüglich mit dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin (und ihres Ehemannes) in Verbindung zu setzen und abzustimmen. Mit Rücksicht darauf und im Hinblick auf die vorstehenden rechtlichen Erwägungen sieht der Senat keinen Anlass, die von der Klägerin begehrte Kostenentscheidung zu treffen.