Beschluss vom 02.11.2011 -
BVerwG 6 B 41.11ECLI:DE:BVerwG:2011:021111B6B41.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.11.2011 - 6 B 41.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:021111B6B41.11.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 41.11
- OVG Berlin-Brandenburg - 14.09.2011 - AZ: OVG 11 N 68.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2011 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den das Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt hat. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO), ein Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen also nicht gegeben. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet vielmehr endgültig. Hierauf hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger in seinem Beschluss zutreffend hingewiesen.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.