Beschluss vom 02.11.2011 -
BVerwG 6 B 41.11ECLI:DE:BVerwG:2011:021111B6B41.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.11.2011 - 6 B 41.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:021111B6B41.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 41.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 14.09.2011 - AZ: OVG 11 N 68.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den das Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt hat. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO), ein Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen also nicht gegeben. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet vielmehr endgültig. Hierauf hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger in seinem Beschluss zutreffend hingewiesen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 13.12.2011 -
BVerwG 6 KSt 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:131211B6KSt3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.12.2011 - 6 KSt 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:131211B6KSt3.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 3.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 14.09.2011 - AZ: OVG 11 N 68.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
beschlossen:

Die sinngemäß eingelegte Erinnerung des Klägers vom 23. November 2011 gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BVerwG 6 B 41.11 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenforderung vom 22. November 2011 ist unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom 2. November 2011 die von dem Antragsteller erhobene Beschwerde verworfen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt; dazu zählen auch die Gerichtskosten (§ 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes <GKG>). Die Kosten sind der Höhe nach zutreffend angesetzt worden. In der Kostenrechnung vom 22. November 2011 ist zu Recht eine Beschwerdegebühr im Sinne von Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (KostVerz) i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG in Ansatz gebracht worden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die gegen ihn mögliche Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ebenso wie die etwaige Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ändert daran nichts.

2 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.).