Beschluss vom 31.03.2004 -
BVerwG 3 B 63.03ECLI:DE:BVerwG:2004:310304B3B63.03.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 31.03.2004 - 3 B 63.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:310304B3B63.03.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 63.03
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.04.2003 - AZ: OVG 13 A 4189/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
- Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 1. April 2003 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage geklärt werden, ob die Nichtberücksichtigung der auf dem Gebiet der Psychotherapie tätigen Heilpraktiker, die kein Studium der Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule abgeschlossen haben, in der Übergangsregelung des § 12 PsychThG mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Gleichheitssatzes vereinbar ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 10.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.