Beschluss vom 26.09.2012 -
BVerwG 2 B 97.11ECLI:DE:BVerwG:2012:260912B2B97.11.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.09.2012 - 2 B 97.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:260912B2B97.11.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 97.11
- OVG Rheinland-Pfalz - 28.04.2011 - AZ: OVG 2 A 10025/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Kenntner
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2011 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 872 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
2 1. Der 1966 geborene Kläger, der als Vollzugsbeamter im Dienst des Beklagten steht, zog sich im Rahmen des Dienstsports einen Schlüsselbeinbruch sowie einen Bänderabriss an der Schulter zu. Nach dem Sturz, der als Dienstunfall anerkannt worden ist, war der Kläger etwas mehr als vier Monate krank geschrieben. Anschließend verrichtete er seinen Dienst rund ein Jahr, seitdem befindet er sich dauerhaft im Krankenstand. Die Klage, mit der der Kläger die Gewährung von Unfallausgleich und die Anerkennung bestimmter gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folgen des Dienstunfalls erreichen will, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung ein vom Amtsarzt eingeholtes fachärztliches Gutachten und die darauf bezogene amtsärztliche Stellungnahme zugrunde gelegt.
3 2. Mit den vom Kläger erhobenen Rügen, das Oberverwaltungsgericht habe sich eine ihm nicht zukommende medizinische Sachkunde angemaßt und seine Beweisanträge auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten fehlerhaft abgelehnt, sind die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufgezeigt.
4 a) Es stellt keinen Aufklärungsmangel dar, dass das Oberverwaltungsgericht die rechtliche Würdigung auf amtsärztliche Stellungnahmen und zugrunde liegende fachärztliche Gutachten gestützt hat. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier auch nach Ansicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16 = NVwZ 2007, 345 m.w.N.; zur Begründungspflicht für die Annahme eigener Sachkunde auch Beschluss vom 4. November 2010 - BVerwG 9 B 85.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 = NVwZ-RR 2011, 126).
5 Gegen diese Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht hier nicht verstoßen. Vielmehr hat es seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Klägers und der fehlenden Kausalität des Dienstunfalls hierfür auf die Feststellungen eines amtsärztlichen Attestes und eines fachärztlichen Zusatzgutachtens gestützt. Eine Verpflichtung, die fachkundige Begutachtung durch vom Gericht selbst bestellte Sachverständige durchführen zu lassen, kennt das Verwaltungsprozessrecht nicht. Vielmehr kann sich ein Verwaltungsgericht auch auf sachverständige Stellungnahmen stützen, die bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind (Beschluss vom 10. März 2011 - BVerwG 2 B 37.10 - juris Rn. 25). Das Gericht kann regelmäßig auf die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes zurückgreifen, weil dieser nach seiner Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig ist. Dies gilt auch, wenn sich der Amtsarzt der Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes anschließt. Die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet (Urteile vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 36 f. und vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 2.05 - juris Rn. 35). Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der hinreichend substanziierten Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes unter folgenden Voraussetzungen Vorrang zu: Es dürfen keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen. Die medizinische Beurteilung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Gleiches gilt für das Verhältnis des vom Amtsarzt hinzugezogenen Facharztes zum behandelnden Arzt, wenn sich der Amtsarzt der Beurteilung des Facharztes angeschlossen hat (Urteil vom 11. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 36). Diese Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht angewandt.
6 b) Auch die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht gestellten Beweisanträge auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist nicht zu beanstanden und begründet keinen Verfahrensfehler.
7 Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits Gutachten oder sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn das vorhandene von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. etwa Beschluss vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 = NJW 2009, 2614 m.w.N.).
8 Das Vorliegen eines solchen Mangels zeigt die Beschwerde nicht auf. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Angriffe ausschließlich gegen das fachärztliche Zusatzgutachten vom 9. Juni 2007 richten. Einwände gegen die amtsärztliche Stellungnahme vom 5. Juli 2005, mit der die volle Dienstfähigkeit ab 5. Juli 2005 festgestellt worden war, legt die Beschwerde nicht dar. Diesem Attest ist vom Oberverwaltungsgericht aber „ausschlaggebende Bedeutung“ zugemessen worden (S. 9 des Urteilsabdrucks). Selbst wenn daher Anlass zu Zweifeln an dem Zusatzgutachten bestehen sollte, ist nicht ersichtlich, warum sich das Gericht nicht auf die amtsärztliche Stellungnahme hätte stützen dürfen. Die Beschwerde legt somit bereits nicht dar, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann.
9 Unabhängig hiervon zeigt die Beschwerde auch hinsichtlich des fachärztlichen Zusatzgutachtens keine Anhaltspunkte auf, die Anlass zu Zweifeln geben könnten. Soweit der Kläger darauf verweist, dass im Untersuchungszeitpunkt keine Feststellungen zu dem zwei Jahre zuvor liegenden Gesundheitszustand hätten getroffen werden können, übersieht er, dass der Gutachter hierzu auf die vorgelegten MRT-Befunde und die insoweit feststellbare Entwicklung abgestellt hat (S. 5 des fachärztlichen Gutachtens). Im Übrigen gälte dieser Einwand auch für die vom Kläger selbst beantragte neue Begutachtung.
10 Soweit der Kläger vorträgt, der Gutachter habe übersehen, dass das Vorliegen seitengleicher Muskelverhältnisse auf die durchgeführten krankengymnastischen Übungen zurückzuführen sei, ist sein Vortrag unsubstanziiert geblieben. Der Gutachter hat ausgeführt, dass es bei den vorgetragenen Belastungsminderungen zu erheblichen Muskelatrophien im Bereich der oberen Extremität hätte kommen müssen. Die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen verhalten sich zu dieser Frage nicht und sind damit auch nicht geeignet, Zweifel an der fachärztlichen Beurteilung zu begründen. Die Einschätzung des Gutachters wird zudem durch weitere Befunde, wie etwa die seitengleiche Handflächenbeschwielung, untermauert, die ebenfalls gegen eine dauerhafte Schonung sprechen. Hierauf hat im Übrigen bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend verwiesen.
11 Unzutreffend ist auch der Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe jedenfalls für den Zeitraum bis zur Teilnahme des Klägers an der Wehrübung keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer wiedererlangten Dienstfähigkeit gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu auf die Feststellungen des Amtsarztes verwiesen. Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung ist insoweit auch nachvollziehbar, was mit der Angabe „Mitte 2005“ gemeint war. Die Aussage steht erkennbar im Zusammenhang mit der Darstellung, dass der Kläger ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme zum 5. Juli 2005 volle Dienstfähigkeit für die von ihm ausgeübte Tätigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst wiedererlangt habe.
12 c) Schließlich liegt auch kein Aufklärungsmangel vor, weil das Oberverwaltungsgericht zur Möglichkeit einer somatoformen Schmerzstörung keinen Beweis erhoben hat. Die von der Beschwerde vermisste Aufklärung war auf Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich.
13 Die Tatsachengerichte haben auf der Grundlage ihrer materiell-rechtlichen Auffassung zu entscheiden, welche Aufklärungsmaßnahmen sie ergreifen, insbesondere welchen Beweisangeboten sie nachgehen. Die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt auf das Ermittlungsergebnis für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 1 f. und vom 30. September 2011 - BVerwG 2 B 66.11 - Rn. 16, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 21).
14 Das Oberverwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 19. Februar 2007 - BVerwG 2 B 19.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 49 und vom 15. November 1996 - BVerwG 2 B 40.96 - juris Rn. 6) - davon ausgegangen, dass psychische Erkrankungen jedenfalls dann regelmäßig nicht auf einem Dienstunfall als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinne des § 31 BeamtVG beruhen, wenn nur verhältnismäßig geringe Unfallfolgen erlitten worden sind. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass hier ein Ausnahmefall vorliegen könnte. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger selbst eine psychische Erkrankung nicht vorgetragen hatte und die erlittene Schulterverletzung ohne weitere Anhaltspunkte für sich genommen nicht als schwerwiegendes Ereignis betrachtet werden kann, das die Möglichkeit einer psychischen Erkrankung nahe legt, musste sich eine weitere Aufklärung hierzu nicht aufdrängen.
15 Aus dem Umstand, dass die vom Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung herangezogene Einlassung in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht aufgeführt ist, folgt nichts anderes. Nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO sind nur die wesentlichen Vorgänge in die Niederschrift aufzunehmen, eine Wortlautprotokollierung ist nur im Falle der Beweiserhebung vorgesehen (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO).
16 Soweit das Oberverwaltungsgericht darüber hinaus zusätzlich („aus einem weiteren Grund“) auf die fehlende Bereitschaft des Klägers zur Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung und - eine Erkrankung unterstellt - Behandlung verwiesen hat, kann offen bleiben, ob hieraus Anknüpfungspunkte für ein Entfallen der Ursächlichkeit entnommen werden könnten. Denn diese Ausführungen sind nicht entscheidungstragend, so dass das Urteil auf einem entsprechenden Mangel auch nicht beruhen könnte.
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.