Verfahrensinformation

Die Klägerin lebt seit Ende 2001 mit einer anderen Frau in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dieses teilte sie umgehend nach der Eintragung dem zuständigen Landesamt für Besoldung und Versorgung mit und beantragte die Gewährung von Familienzuschlag. Das wurde abgelehnt. Ihre Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos, weil die alleinige Berücksichtigung von Ehepartnern bei der Gewährung des Familienzuschlags wegen des durch Art. 6 Abs. 1 GG angeordneten besonderen Schutzes der Ehe auf einer sachlich gerechtfertigten Unterscheidung beruhe.


Pressemitteilung Nr. 5/2006 vom 26.01.2006

Kein Verheiratetenzuschlag wegen eingetragener Lebenspartnerschaft

Beamte und Beamtinnen, die mit einer Person desselben Geschlechts in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben keinen Anspruch auf den Familienzuschlag, wie ihn verheiratete Beamte allein auf Grund ihrer Ehe erhalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die klagende Beamtin begründete in einer bis dahin von ihr allein bewohnten Wohnung mit einer anderen Frau eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Für die Kosten der Wohnung kamen die Lebenspartner zunächst gemeinsam auf. Nach einigen Jahren übernahm die Klägerin auf Grund veränderter Verhältnisse die gesamten Kosten. Der Dienstherr der Klägerin lehnte es ab, ihr als Teil ihrer monatlichen Bezüge auch den Verheiratetenzuschlag zu zahlen.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung der Vorinstanzen und der Behörde bestätigt, wonach in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten der für Eheleute vorgesehene Zuschlag nicht zusteht. Das Besoldungsgesetz nennt als Anspruchsberechtigte „verheiratete Beamte“. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe, sondern ein eigenständiger Familienstand. Außerdem hat der Besoldungsgesetzgeber es ausdrücklich abgelehnt, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, auszuweiten.


Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gebietet die besoldungsrechtliche Gleichstellung nicht. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Ehe wegen ihres besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen.


Das Europarecht verbietet zwar, jemanden in Arbeit und Beschäftigung wegen seiner sexuellen Ausrichtung zu diskriminieren, erlaubt indessen die Gewährung von Leistungen, die - wie es für den Verheiratetenzuschlag zutrifft -, an den Familienstand anknüpfen.


Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft können allerdings, wenn ihrem Partner weniger als rund 600 Euro pro Monat zur Verfügung stehen, einen Anspruch auf den Verheiratetenzuschlag haben.


BVerwG 2 C 43.04 - Urteil vom 26.01.2006


Urteil vom 26.01.2006 -
BVerwG 2 C 43.04ECLI:DE:BVerwG:2006:260106U2C43.04.0

Leitsätze:

Ein Beamter, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hat keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 wie ein verheirateter Beamter.

Ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, hat Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG vorliegen.

Eine Person, die zusammen mit dem Beamten eine ursprünglich gemeinsam finanzierte Wohnung bewohnt, ist von dem Beamten in seine Wohnung aufgenommen worden, wenn dieser ihr das Verbleiben in der Wohnung gestattet hat, nachdem er alleiniger Kostenträger geworden ist (wie Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 43.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 19).

Urteil

BVerwG 2 C 43.04

  • VGH Mannheim - 13.10.2004 - AZ: VGH 4 S 1243/03 -
  • VGH Baden-Württemberg - 13.10.2004 - AZ: VGH 4 S 1243/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , G r o e p p e r ,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungs-gerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

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