Beschluss vom 25.04.2012 -
BVerwG 9 B 10.12ECLI:DE:BVerwG:2012:250412B9B10.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.04.2012 - 9 B 10.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:250412B9B10.12.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 10.12
- VG Gelsenkirchen - 24.06.2011 - AZ: VG 2 K 123/09
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.11.2011 - AZ: OVG 14 A 1663/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22 145,20 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
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1. Die Frage,
„ob die erhöhte Besteuerung der Darbietung von Filmen mit pornographischem Inhalt im Verhältnis zur Darbietung von Filmen mit nichtpornographischem Inhalt durch einen kommunalen Satzungsgeber in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers eingreift, dies jedenfalls dann, wenn auch Darbietungen von Filmen mit pornographischem Inhalt in Räumen, in denen der Jugendschutz in besonderer Weise, z.B. wegen strenger Einlasskontrollen und mangelnder Möglichkeit der Einsichtnahme von außen gewährleistet ist, in diesem Sinne erhöht besteuert werden,“
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit die Frage an tatsächliche Vorkehrungen zur Gewährleistung des Jugendschutzes anknüpft, lässt sie sich bereits nicht fallübergreifend beantworten. Sie ist insoweit auch nicht entscheidungserheblich, weil sie sich auf tatsächliche Verhältnisse bezieht (strenge Einlasskontrolle; keine Möglichkeit zur Einsichtnahme von außen), die nicht durch entsprechende Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gedeckt sind.
3 Im Übrigen ist ein Klärungsbedarf nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine steuerliche Regelung, die Lenkungswirkung in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, keine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz voraussetzt. Allerdings darf dies nicht zur Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung führen. Greift die steuerliche Lenkung auf eine anderweitig geregelte Sachmaterie über, dürfen daher die steuerrechtlichen Vorschriften den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen - und zwar sowohl der Gesamtkonzeption als auch den konkreten Einzelregelungen - nicht widersprechen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 <118> und Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 3.99 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 35 S. 10 und Beschluss vom 11. März 2010 - BVerwG 9 BN 2.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 49 Rn. 20).
4 Diesen Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat angenommen, dass bundesgesetzlich die Vorführung von Filmen mit pornographischem Inhalt zwar nicht generell verboten sei, andererseits solche Filme aber auch nicht gefördert würden. Höherrangiges Recht hindere den Satzungsgeber daher nicht, Filme mit pornographischem Inhalt zu Lenkungszwecken einer höheren Steuer zu unterwerfen als andere Filme. Der Jugendschutz spiele dabei keine Rolle, da es ohnehin verboten sei, Jugendlichen Filme mit pornographischem Inhalt zugänglich zu machen. Daher könne auch der Einwand der Klägerin, durch strenge Einlasskontrollen sei sichergestellt, dass Jugendliche die Sauna nicht aufsuchen könnten, einer höheren Besteuerung nicht entgegenstehen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb es gleichwohl höherrangigen Regelungen widersprechen sollte, wenn die Vorführung von Pornofilmen mit einer höheren Aufwandsteuer belastet wird als die Vorführung anderer Filme. Sie sieht einen Widerspruch zum bundesgesetzlich normierten Jugendschutz darin, dass infolge der höheren Besteuerung die Vorführung von Pornofilmen in Bereiche abgedrängt werde, in denen der Jugendschutz nicht mehr - wie nach Auffassung der Beschwerde etwa im Etablissement der Klägerin - bestmöglich gewährleistet sei. Das ist so nicht nachvollziehbar. Denn der höhere Steuersatz gilt für jede - gewerbliche - Vorführung von Filmen mit pornographischem Inhalt unabhängig davon, wo und unter welchen Umständen dies geschieht oder ob und auf welche Weise der Jugendschutz gewährleistet ist. Es erschließt sich daher nicht, weshalb allein der höhere Steuersatz die von der Beschwerde befürchteten Verdrängungseffekte auslösen sollte. Jedenfalls sind solche Effekte vom Oberverwaltungsgericht ebenso wenig festgestellt wie der von der Beschwerde behauptete Umstand, dass Einrichtungen wie diejenige der Klägerin den Anforderungen des Jugendschutzes in besonderer Weise entsprechen.
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2. Auch die Fragen,
„ob eine Vergnügungssteuer nach Raumgröße unabhängig von der Höhe, Zusammensetzung und dem Abgeltungsbereich eines etwa erhobenen Eintrittspreises für die vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung erhoben werden darf,“ und
„ob eine Vergnügungssteuer unabhängig davon nach Raumgröße bemessen werden kann, ob der jeweilige Raum bestimmungsgemäß nur einzelnen Personen zur Verfügung steht“,
können nicht zur Zulassung der Revision führen.
6 Die erste Frage verfehlt - wörtlich genommen - bereits die maßgeblichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts. Denn das Gericht hat in Auslegung und Anwendung der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten angenommen, dass die Vergnügungssteuer nur dann nach der Raumgröße bemessen werden darf, wenn für das zu versteuernde Vergnügen kein gesondertes Eintrittsgeld erhoben wird.
7 Im Übrigen ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung kein Bedarf an einer revisionsgerichtlichen Klärung der aufgeworfenen Fragen erkennbar. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Normgeber nicht darauf beschränkt, die Steuer nach dem individuell tatsächlich getätigten Vergnügungsaufwand zu bemessen. Er hat vielmehr einen weiten Gestaltungsspielraum, der aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine Pauschalierung zulässt. Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist umso höher, je weiter sich dieser von dem Belastungsgrund des individuellen Vergnügungsaufwands entfernt. In jedem Fall verlangt der Grundsatz der Belastungsgleichheit einen zumindest lockeren Bezug des Steuermaßstabs zum Vergnügungsaufwand (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22 m.w.N.). Der vom Besucher einer Veranstaltung zu entrichtende Eintrittspreis ist danach ein besonders sachgerechter Maßstab für die Bemessung der Vergnügungssteuer, soweit er den individuellen Vergnügungsaufwand wiedergibt. Eine vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung kann jedoch auch so organisiert werden, dass der Umsatz nicht oder nur zu einem Teil über den Eintrittspreis, daneben aber auch etwa über ein gastronomisches Angebot oder sonstige Nebenleistungen erwirtschaftet wird. Dann wird der wirtschaftliche Aufwand für den Konsum der Vergnügungsveranstaltung nicht oder nur teilweise im Eintrittspreis abgebildet. Als pauschaler Ersatzmaßstab für die Bemessung der Vergnügungssteuer kommt die Raumgröße der Veranstaltungsstätte in Betracht. Einer solchen Pauschalierung fehlt auch grundsätzlich nicht der gebotene Bezug zum Vergnügungsaufwand der Konsumenten. Mit der Größe der Veranstaltungsfläche steigen typischerweise auch die Einnahmen, weil mehr Gäste aufgenommen werden können und so im Regelfall auch mehr konsumiert werden wird. Der Umsatz steht seinerseits - ebenso wie die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern - in Relation zu dem durchschnittlichen Aufwand der Besucher der Veranstaltung (vgl. Urteil vom 3. März 2004 - BVerwG 9 C 3.03 - BVerwGE 120, 175 <182 f., 185 f.>).
8 Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der vorliegende Fall Anlass für eine Fortentwicklung dieser Rechtsprechung geben könnte. Sie sieht einen Verstoß gegen die steuerliche Belastungsgleichheit darin, dass die Vergnügungssteuer für die Vorführung von pornographischen Filmen auch für Nachtlokale, Bars und Swinger-Clubs nach der Veranstaltungsfläche bemessen werde, obwohl deren Eintrittspreise um ein Vielfaches höher lägen als bei der Sauna der Klägerin, deren Eintrittspreise denjenigen herkömmlicher Saunen ohne Filmvorführungen entsprächen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde legt schon nicht nachvollziehbar dar, dass der wirtschaftliche Aufwand der Besucher für den Konsum pornographischer Filme typischerweise mit dem Eintrittspreis ansteigt. Eine solche Annahme ist auch keineswegs zwingend. Zum einen wird die Höhe des Eintrittspreises von der Art und dem Umfang der Leistungen abhängen, die im jeweiligen Etablissement angeboten werden. Zum anderen ist es, wie bereits ausgeführt, Sache des Veranstalters, aufgrund einer Einschätzung der Marktlage im Rahmen einer Gesamtkalkulation zu entscheiden, in welchem Verhältnis der Eintrittspreis einerseits und etwaige Entgelte für Nebenleistungen andererseits zu den Einnahmen beitragen sollen, die für eine wirtschaftliche Betriebsführung notwendig sind. Gerade diese Unwägbarkeiten rechtfertigen die Anknüpfung der Vergnügungssteuer an den pauschalen Maßstab der Veranstaltungsfläche in Fällen, in denen für das steuerpflichtige Vergnügen kein gesondertes Entgelt erhoben wird. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Entgelte regelmäßig so kalkuliert sind, dass die Einnahmen die Unkosten des Veranstalters decken und noch einen Gewinn abwerfen (vgl. Urteil vom 3. März 2004 a.a.O. S. 187). Daher kann entgegen der Auffassung der Beschwerde allein aus dem von ihr behaupteten - allerdings vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellten - Umstand, dass (im Gebiet der Beklagten) die Eintrittspreise von Saunen mit und ohne Filmvorführungen gleich hoch sind, nicht gefolgert werden, dass das Filmangebot nicht in den etwa für den Eintritt in die Sauna der Klägerin zu entrichtenden Preis einkalkuliert wurde. Die Beschwerde übersieht hierbei, dass für die Kalkulation des Eintrittspreises eine Vielzahl von Faktoren bestimmend sein kann.
9 Mit der zweiten Frage macht die Beschwerde geltend, es verstoße gegen die steuerliche Belastungsgleichheit, dass die Vergnügungssteuer auch für Filmvorführungen in Einzelkabinen nach der Größe des benutzten Raumes bemessen werde. Insoweit fehle der gebotene Bezug zum Umsatz und damit auch zum individuellen Vergnügungsaufwand, weil die Anzahl der Nutzer nicht von der Raumgröße abhänge. Auch diese Grundsatzrüge dringt nicht durch. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist derart von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles geprägt, dass sie einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich ist. So könnte nur dann von einer ungleichen Belastung des Vergnügungsaufwandes ausgegangen werden, wenn die Fläche solcher Einzelkabinen typischerweise in erheblichem Umfang über die Fläche hinausgeht, die den einzelnen Konsumenten in gemeinschaftlich nutzbaren Vorführräumen zur Verfügung steht, und wenn außerdem Einzelkabinen im Regelfall höchstens im selben Umfang frequentiert werden wie die Plätze in gemeinschaftlich nutzbaren Räumen. Hierfür sind, abgesehen von der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung, im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte aufgezeigt oder erkennbar. Die vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Größe der Einzelkabinen von nur etwa 2 m x 1,6 m spricht vielmehr bezogen auf die Vergleichbarkeit der den Filmkonsumenten jeweils zur Verfügung stehenden Fläche gegen eine relevante Ungleichheit der steuerlichen Belastung.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.