Beschluss vom 21.12.2015 -
BVerwG 9 B 69.15ECLI:DE:BVerwG:2015:211215B9B69.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 69.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:211215B9B69.15.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 69.15

  • VG Chemnitz - 28.10.2008 - AZ: VG 4 K 1620/07
  • OVG Bautzen - 06.05.2015 - AZ: OVG 5 A 439/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 917,28 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.

2 Die Frage,
welche bundesrechtlichen Schranken für die Höhe einer Geldspielgerätesteuer bestehen, insbesondere ob und gegebenenfalls wo eine solche Schranke unterhalb der Erdrosselungsgrenze aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besteht,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn sie ist aufgrund des Senatsurteils vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen), mit dem der Rechtsstreit in einem vergleichbaren Verfahren an das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen wurde, bereits grundsätzlich geklärt.

3 Danach ist für eine allgemeine, unterhalb der Erdrosselungsgrenze liegende Schwelle einer unverhältnismäßig hohen Steuerbelastung kein Raum. Wirkt die Steuer nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig. Etwas anderes kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht (Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - Rn. 30). Das Erfordernis der Abwälzbarkeit ist teilidentisch mit der im Rahmen der Erdrosselungswirkung anstehenden Prüfung, ob eine Steuererhöhung für einen durchschnittlichen Unternehmer wirtschaftlich verkraftbar ist. Zwar unterscheiden sich das Erdrosselungsverbot und das Gebot der kalkulatorischen Überwälzbarkeit in ihrer dogmatischen Herleitung; eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht (Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - Rn. 35).

4 Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern diese Rechtsprechung einer grundsätzlichen Weiterentwicklung bedarf. Das gilt auch im Hinblick auf das von der Beschwerde zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Juni 2015 - C-98/14 [ECLI:​EU:​C:​2015:​386] -, dem sie entnehmen will, dass aus der Sicht der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht die Frage der Erdrosselung entscheidend sei, sondern vielmehr der Umstand, "dass ein angemessener Unternehmerlohn gegeben sein muss". Die Beschwerde übersieht damit, dass schon in Bezug auf das aus der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) folgende Erdrosselungsverbot zu prüfen ist, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung eines angemessenen Unternehmerlohns abdecken kann (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - Rn. 16 f. m.w.N.). Dass der Steuergesetzgeber zur Abmilderung einer wesentlichen Umstellung des Steuermaßstabes gegebenenfalls eine Übergangsregelung vorsehen muss, wie die Beschwerde (unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des EuGH vom 11. Juni 2015 - C-98/14 - Rn. 42) vorträgt, ist ebenfalls bereits geklärt (vgl. das erwähnte Urteil des Senats vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - Rn. 26 m.w.N.). Soweit die Beschwerde geltend macht, die hier streitgegenständliche Steuer sei ursächlich für die Insolvenz und damit für die Existenzvernichtung der Klägerin geworden, betrifft dies nur den vorliegenden Einzelfall und entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 09.03.2016 -
BVerwG 9 B 6.16ECLI:DE:BVerwG:2016:090316B9B6.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2016 - 9 B 6.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:090316B9B6.16.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 6.16

  • VG Chemnitz - 28.10.2008 - AZ: VG 4 K 1620/07
  • OVG Bautzen - 06.05.2015 - AZ: OVG 5 A 439/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2015 - 9 B 69.15 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 1. Der Senat hat die Zulassung der Revision in dem mit der Anhörungsrüge beanstandeten Beschluss vom 21. Dezember 2015 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - abgelehnt; die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage sei in diesem Urteil bereits geklärt worden. Sollte der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör dadurch verkürzt haben, dass er ihr das erst nach Ablauf der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ergangene Urteil nicht zur nachträglichen Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt hat, hätte sich dieser Mangel jedenfalls nicht entscheidungserheblich ausgewirkt. Denn die Klägerin hält auch in Kenntnis dieses Urteils mit ihrer Anhörungsrüge daran fest, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen. Dies ist indes nicht der Fall, denn die einzige mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob und gegebenenfalls wo eine bundesrechtliche Schranke unterhalb der Erdrosselungsgrenze besteht, war aufgrund des genannten Urteils bereits geklärt. Mit diesem Umstand setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, insbesondere legt sie nicht dar, dass und inwieweit die von ihr aufgeworfene Frage einer weiteren Klärung - etwa für bestimmte abstrakte Fallgruppen - in einem erneuten Revisionsverfahren bedarf.

3 Soweit sie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe die Frage der Verhältnismäßigkeit von Steuerlasten durch Vergnügungssteuern im Rahmen der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG in seinen Entscheidungsgründen im Einzelnen "weder abschließend berücksichtigt noch gewürdigt", wendet sie sich allein gegen die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im konkreten Fall. Sie zeigt aber keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Ebenso wenig macht sie mit diesem Vorbringen ausdrücklich oder sinngemäß einen Verfahrensmangel geltend, auf dem die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Anders als in dem von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2015 - 9 BN 6.15 - (juris), bei dem das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt hatte, ohne sich jedoch mit diesem Umstand in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen, fehlt es hier an vergleichbaren Umständen, die ausnahmsweise dazu führen können, dass die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Gericht als Verfahrensfehler gerügt werden kann (s. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 9 BN 6.15 - juris Rn. 10). Soweit die Beschwerde meint, der Senat hätte den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung einer übermäßigen Steuerbelastung an die Vorinstanz zurückverweisen müssen, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern sich dem Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine derartige Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

4 2. Die Beschwerdeführerin hält dem Senat des Weiteren vor, er habe das Vorbringen der Klägerin zu ihrer Einnahmen- bzw. Kostensituation, die zu einer Existenzvernichtung durch die streitgegenständliche Steuer führe, in der Nichtzulassungsbeschwerde übergangen. Der gerügte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Denn der Senat hat das diesbezügliche Vorbringen in seinem Beschluss zur Kenntnis genommen und sich hiermit ausdrücklich auseinander gesetzt. Hierzu heißt es:

5 "Soweit die Beschwerde geltend macht, die hier streitgegenständliche Steuer sei ursächlich für die Insolvenz und damit für die Existenzvernichtung der Klägerin geworden, betrifft dies nur den vorliegenden Einzelfall und entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung."

6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Mit Blick auf die Ausführungen zu 1. werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GKG für das Anhörungsrügeverfahren keine Gerichtskosten erhoben.