Beschluss vom 20.12.2011 -
BVerwG 1 C 25.08ECLI:DE:BVerwG:2011:201211B1C25.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2011 - 1 C 25.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:201211B1C25.08.0]
Beschluss
BVerwG 1 C 25.08
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.09.2008 - AZ: OVG 18 A 855/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und
Prof. Dr. Kraft sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
- Der Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 25. August 2009 wird aufgehoben.
- Die Verwaltungsstreitsache wird unter dem Geschäftszeichen BVerwG 1 C 19.11 fortgesetzt.
Gründe
I
1 Der Senat hat mit Beschluss vom 25. August 2009 dem Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) im Wege der Vorabentscheidung eine Frage zur Auslegung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgelegt. Diese Frage hat der Gerichtshof in einem anderen Verfahren mit Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - beantwortet. Der Gerichtshof hat in dem hier vorliegenden Verfahren angefragt, ob an der Vorlage festgehalten wird. Die Beteiligten haben zur Frage der Aufhebung des Vorlagebeschlusses Stellung genommen.
II
2 Der Vorlagebeschluss ist aufzuheben. Die im Wege des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 234 EG (nunmehr: Art. 267 AEUV) vorgelegte Frage, ob der Schutz vor Ausweisung gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 gegenüber dem Mitgliedstaat besitzt, in dem er seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren gehabt hat, sich nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG richtet, hat der Gerichtshof nunmehr im negativen Sinne geklärt.
3 Weitere unionsrechtliche Zweifelsfragen zu dem durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vermittelten Ausweisungsschutz, die sich in dem hier vorliegenden Verfahren stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers. Dieser macht im Wesentlichen geltend, ein Widerspruchsverfahren genüge nicht den sich aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen, die auch nach Aufhebung der Richtlinie auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anzuwenden seien. Der Senat hat dazu bereits in seinem Vorlagebeschluss (a.a.O. Rn. 26) Stellung genommen und auf seine Rechtsprechung zu dieser Frage verwiesen (Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 <221 f.>). Danach entspricht ein Vorverfahren nach § 68 ff. VwGO den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltenen Verfahrensgarantien. Unionsrechtlicher Klärungsbedarf ist insoweit nicht ersichtlich.