Verfahrensinformation

Von der Rundfunkgebührenpflicht werden nach § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages auf Antrag unter anderem befreit Empfänger von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II). Dieser Zuschlag wurde bis zur Aufhebung der Vorschrift zum 1. Januar 2011 gezahlt, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezog. Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages kann die Rundfunkanstalt nach Absatz 3 dieser Bestimmung in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Der Kläger des Verfahrens erhielt Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II, der aber wegen einer Pfändung zwecks Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten nicht an ihn ausgezahlt wurde. Sein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht blieb ebenso erfolglos wie die anschließende Klage und Berufung. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim vertrat im Berufungsurteil insbesondere die Auffassung, dass eine Gebührenbefreiung wegen einer besonderen Härte von vornherein ausgeschlossen sei in Fällen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehöre, die von der Regelung in Absatz 1 erfasst würden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllten, wie das hier der Fall sei, weil der Kläger Arbeitslosengeld II mit Zuschlag beziehe. Im Revisionsverfahren ist das Verhältnis der speziellen Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zu der allgemeinen Härtevorschrift des Absatzes 3 zu klären.


Beschluss vom 15.06.2010 -
BVerwG 6 B 18.10ECLI:DE:BVerwG:2010:150610B6B18.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.06.2010 - 6 B 18.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:150610B6B18.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 18.10

  • VGH Baden-Württemberg - 02.07.2009 - AZ: VGH 2 S 507/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist sowie der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
  2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. Juli 2009 wird aufgehoben, soweit es den Zeitraum der Gebührenbefreiung vom 1. März 2007 bis 31. Juli 2007 betrifft. Insoweit wird die Revision zugelassen.
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
  4. Der Kläger trägt die Gerichtsgebühren, die für die Zurückweisung der Beschwerde angefallen sind; im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Von den sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zwölf Siebzehntel. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren insgesamt auf 289,51 €, für den erfolglos gebliebenen Teil der Beschwerde auf 204,36 € und für das Revisionsverfahren vorläufig auf 85,15 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Kläger hat die Fristen für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO) zwar versäumt. Ihm ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO „ohne Verschulden“ verhindert war, die Fristen einzuhalten. Aufgrund des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nämlich fest, dass der Kläger mittellos und somit nicht in der Lage war, die Kosten für die Beauftragung eines zum Auftreten vor dem Bundesverwaltungsgericht befugten Bevollmächtigten aufzubringen. Der Kläger hat darüber hinaus mit der rechtzeitigen Stellung eines ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrags alles getan, was von ihm innerhalb der Rechtsmittelfrist erwartet werden konnte. Die Wiedereinsetzungsfrist (§ 60 Abs. 2 VwGO) ist gewahrt, denn auf die Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 2. März 2010 hat der Kläger den am 11. März 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und zugleich die versäumten Rechtshandlungen nachgeholt.

2 2. Die auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat in dem ausgesprochenen Umfang Erfolg. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob ein besonderer Härtefall zur Befreiung von der Rundfunkgebühr im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann vorliegen kann, wenn der Rundfunkteilnehmer Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II erhält und der ihm gewährte Zuschlag nach § 24 SGB II zwecks Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten gepfändet wird.

3 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde war aber ungeachtet der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückzuweisen, soweit die streitgegenständliche Befreiung von der Rundfunkgebühr für die Zeit vor dem 1. März 2007 begehrt wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft den Rechtsstreit um eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum von März 2006 bis Juli 2007. Der Umfang ihrer Zulassung hängt von der Auslegung revisiblen Rechts ab. Durch § 10 RGebStV in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, in Kraft getreten am 1. März 2007, wurde das Rundfunkgebührenrecht für revisibel erklärt. Dabei bezieht sich die Revisibilität aber erst auf das ab diesem Zeitpunkt geltende Recht (s. Beschluss vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42). Dieses ist zwar für die Beurteilung eines Teils des Streitfalls schon maßgeblich. Allerdings erstreckt die gesetzlich erst ab dem 1. März 2007 begründete Revisibilität sich nicht auf den zwar auch im Streit befindlichen, aber vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum (vgl. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 6 C 6.09 - Rn. 11 ff.). Insoweit ist daher die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.

4 4. Soweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden war, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsteht eine Gerichtsgebühr nur, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass der Kläger die Kosten im Maße seines Unterliegens trägt und die Entscheidung über die restlichen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (Beschlüsse vom 10. November 1980 - BVerwG 1 B 802.80 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7 und vom 3. April 2006 - BVerwG 7 B 95.05 - juris Rn. 52).

5 5. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Dabei wurde von einem Gebührenbetrag von 17,03 € im Monat und von einem insgesamt streitigen Zeitraum von 17 Monaten ausgegangen.

6 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei wurde von einem Gebührenbetrag von 17,03 € im Monat und von einem insgesamt für das Revisionsverfahren noch zugelassenen streitigen Zeitraum von 5 Monaten ausgegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung


Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 10.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Beschluss vom 12.04.2011 -
BVerwG 6 C 10.10ECLI:DE:BVerwG:2011:120411B6C10.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 6 C 10.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:120411B6C10.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 10.10

  • VGH Baden-Württemberg - 02.07.2009 - AZ: VGH 2 S 507/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
beschlossen:

  1. I. Der Senat schlägt den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 VwGO zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich vor:
  2. 1. Der Kläger nimmt seine Revision zurück.
  3. 2. Der Beklagte gewährt ihm für den streitgegenständlichen Zeitraum die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
  4. 3. Der Beklagte schlägt sämtliche auf dem Rundfunkteilnehmerkonto des Klägers angefallenen (Nr. 433 328 888) derzeit bestehenden Rückstände nieder.
  5. 4. Der Beklagte verzichtet auf die Geltendmachung seiner angefallenen Kosten.
  6. II. Der Vergleich wird wirksam, wenn die Beteiligten ihn bis zum15. April 2011 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht angenommen haben.

Gründe

1 Der Senat greift den Vergleichsvorschlag des Beklagten auf, den er für sachgerecht hält. Die im Vergleich erklärte Rücknahme der Revision führt zwar dazu, dass der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat und es für die Vorinstanzen bei den dort zu seinen Lasten ergangenen Kostenentscheidungen bleibt. Dies ist aber als Ausgleich dafür angemessen, dass der Beklagte trotz offener Rechtslage in der Sache das Begehren des Klägers erfüllt. Die Kostentragung ist dem Kläger zumutbar. Weil der Beklagte auf die Geltendmachung seiner außergerichtlichen Kosten verzichtet hat, hat der Kläger seine eigenen außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten zu tragen. Da ihm sowohl für die erste Instanz als auch für das Berufungsverfahren und die Revisionsinstanz jeweils Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gewährt worden ist, fallen ihm diese Kosten aber tatsächlich nicht zur Last, zumal sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof angenommen haben, dass das Verfahren unter § 188 Satz 2 VwGO fällt und deshalb gerichtskostenfrei ist. Die vom Kläger vorgeschlagene Regelung, eine Aufhebung der Kosten gegeneinander, wäre im Ergebnis für ihn nicht günstiger.

2 Der Senat weist darauf hin, dass mit Wirksamwerden des Vergleichs auch die darin erklärte Rücknahme der Revision wirksam wird und es einer gesonderten Rücknahmeerklärung nicht bedarf.

Beschluss vom 20.04.2011 -
BVerwG 6 C 10.10ECLI:DE:BVerwG:2011:200411B6C10.10.0

Leitsatz:

Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 188
    RGebStV § 6

  • VGH Baden-Württemberg - 02.07.2009 - AZ: VGH 2 S 507/09
    VG Freiburg - 02.10.2008 - AZ: VG 2 K 1284/07 

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011 - 6 C 10.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:200411B6C10.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 10.10

  • VGH Baden-Württemberg - 02.07.2009 - AZ: VGH 2 S 507/09
  • VG Freiburg - 02.10.2008 - AZ: VG 2 K 1284/07 

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
  3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 85,15 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben und der Kläger in diesem Vergleich die Revision zurückgenommen hat, war das Revisionsverfahren einzustellen.

2 Entsprechend der vom Kläger im Vergleich erklärten Rücknahme der Revision waren ihm gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

3 Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) ist eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO. Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu der früheren Fassung des § 188 VwGO beiläufig eine abweichende Auffassung geäußert hat (Beschluss vom 30. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 243.87  - juris Rn. 6), wird daran für die jetzt geltende Fassung des § 188 VwGO nicht mehr festgehalten. Nach der früheren Fassung des § 188 VwGO galt die Gerichtskostenfreiheit für Verfahren auf den Sachgebieten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge sowie der Ausbildungsförderung. Die Regelung stellte nicht auf den - möglicherweise von Fall zu Fall unterschiedlichen - Zweck des Rechtsstreits ab, sondern auf die objektive Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der genannten Rechtsgebiete (Urteil vom 22. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 36.72 - BVerwGE 51, 211 <216>). Maßgeblich war mithin, ob der Kläger Leistungen nach einem der dort genannten Gesetze begehrte. Durch Art. 2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3302 <3304>) ist der Anwendungsbereich des § 188 VwGO dahin gefasst worden, dass er sich nunmehr auf die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung erstreckt. Der vorangestellte Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge verweist nicht mehr auf ein bestimmtes Gesetzeswerk, sondern erfasst alle in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben, die nicht schon unter eines der im Folgenden aufgezählten Sachgebiete fallen. Dazu gehören insbesondere Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 188 Rn. 2). Dies trifft auf die Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 6 RGebStV zu. Sie hängt regelmäßig davon ab, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Darin kommt der fürsorgerische Gedanke des Rechts der Befreiung von Rundfunkgebühren zum Ausdruck (OVG Weimar, Beschluss vom 15. April 2009 - 1 ZO 165/09 - juris Rn. 15 f.). Davon ist auch der Gesetzgeber des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ausgegangen. Die jetzige Fassung geht auf den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung zurück. Dessen Bericht (BTDrucks 15/3867 S. 4) hebt als Beispiel für die Angelegenheiten der Fürsorge die Befreiung von Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen hervor; diese Verfahren sollten kostenfrei vor den Verwaltungsgerichten durchgeführt werden können.

4 Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, war kein Streitwert, sondern auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 8. April 2011 der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. Diese Festsetzung beruht auf § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.