Verfahrensinformation

Der Kläger wurde 1959 als pakistanischer Staatsangehöriger geboren. Er reiste 1977 erstmals in die Bundesrepublik ein. 1986 legte er eine pakistanische Urkunde über die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen vor. Daraufhin wurde ihm 1986 eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, 1989 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und 1994 (nach Eheschließung mit einer anderen Deutschen) eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. 1998 wurde er eingebürgert. 2001 stellte sich heraus, dass die Urkunde über die Eheschließung im Jahr 1986 eine Fälschung und er darüber hinaus bereits seit 1982 mit einer Pakistanerin verheiratet war. Daraufhin wurde die Einbürgerung bestandskräftig wegen Täuschung zurückgenommen. Nach rechtskräftiger Abweisung seiner Klage gegen die Rücknahme der Einbürgerung beantragte der Kläger 2004 die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Die Beklagte erteilte ihm wegen bestehender Bindungen zu seiner minderjährigen Tochter eine befristete Aufenthaltserlaubnis, lehnte aber die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Rücknahme seiner Einbürgerung zur Folge habe, dass seine zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung wieder auflebe und nun als Niedererlassungserlaubnis fortgelte. Das OVG Lüneburg hat seine Klage hingegen abgewiesen. Der Senat hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob der einem Ausländer erteilte unbefristete Aufenthaltstitel bei dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung im Falle der rückwirkenden Aufhebung der Einbürgerung fortgilt oder wiederauflebt oder sich auf einen Anspruch auf Wiedererteilung eines solchen Aufenthaltstitels (hier: Niederlassungserlaubnis) auswirkt.


Pressemitteilung Nr. 33/2011 vom 19.04.2011

Aufenthaltsrecht des Ausländers nach Rücknahme der Einbürgerung

Die Niederlassungserlaubnis, die ein Ausländer vor seiner Einbürgerung als Deutscher besessen hat, lebt nicht wieder auf, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend wegen einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung entzogen wird. Vielmehr bedarf es der Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels. Dabei kommt in besonderen Fällen auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung der Regelung für ehemalige Deutsche (§ 38 Aufenthaltsgesetz - AufenthG) in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass die frühere Niederlassungserlaubnis nicht ebenfalls durch Täuschung erwirkt war. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Frage, welche Rechtsfolgen die Rücknahme einer Einbürgerung für den weiteren Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland hat, stellte sich dem Bundesverwaltungsgericht in zwei Verfahren. Das eine Verfahren betraf einen aus Pakistan stammenden Kläger, dem wegen der Ehe mit einer Deutschen der Aufenthalt in Deutschland erlaubt worden war. Er erhielt in der Folgezeit einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Gleichzeitig war er auch mit einer Frau in Pakistan verheiratet. Dies hatte er gegenüber den deutschen Behörden verschwiegen. Bekannt wurde dies erst nach der Einbürgerung des Klägers und führte zu deren Rücknahme. Der Kläger erhielt mit Rücksicht auf sein minderjähriges deutsches Kind eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Seinen Antrag auf Wiedererlangung des ursprünglichen, unbefristeten Aufenthaltstitels (jetzt: Niederlassungserlaubnis) aus der Zeit vor der Einbürgerung lehnte die Ausländerbehörde ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der frühere unbefristete Aufenthaltstitel mit der Einbürgerung unwirksam wird (§ 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) und nach deren Rücknahme nicht wieder auflebt. Dies ergibt sich vor allem aus der in § 38 AufenthG getroffenen Regelung, die bei Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft mit Wirkung für die Zukunft nicht vorsieht, dass der alte Aufenthaltstitel automatisch wieder auflebt. Diese Wertung des Gesetzgebers verlangt, Ausländer, deren Einbürgerung - etwa wegen einer vom Ausländer begangenen Täuschung - mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird, nicht besser zu stellen. Ein automatisches Wiederaufleben der alten Aufenthaltsberechtigung kommt deshalb nicht in Betracht. Aus den gleichen Gründen steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis in Anknüpfung an den früheren unbefristeten Aufenthaltstitel zu.


In dem zweiten Verfahren ging es um einen marokkanischen Staatsangehörigen, der 2001 zu seiner deutschen Ehefrau nach Deutschland gezogen war, im März 2006 eine Niederlassungserlaubnis erhalten hatte und Ende 2006 eingebürgert worden war. Die Einbürgerung wurde im September 2007 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, da sich herausstellte, dass sich die Eheleute bereits mehr als ein halbes Jahr vor der Einbürgerung des Klägers getrennt hatten und der Kläger dies im Einbürgerungsverfahren verschwiegen hatte. Seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als ehemaliger Deutscher nach § 38 AufenthG lehnte die Ausländerbehörde ab und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, da die Vorschrift in Fällen einer erschlichenen und mit Rückwirkung aufgehobenen Einbürgerung keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel vermittle.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Es hält die für ehemalige Deutsche geltende aufenthaltsrechtliche Regelung des § 38 AufenthG in Fällen einer Rücknahme der Einbürgerung für entsprechend anwendbar. Bei der Einführung der gesetzlichen Grundlage für eine - bis zum Ablauf von fünf Jahren mögliche - Rücknahme der Einbürgerung (§ 35 Staatsangehörigkeitsgesetz) im Jahre 2009 hat der Gesetzgeber die aufenthaltsrechtlichen Folgen für den Betroffenen nicht geregelt. § 38 Abs. 1 bis 3 AufenthG regelt allerdings der Sache nach alle Fälle des sonstigen Verlusts der Staatsangehörigkeit mit Wirkung für die Zukunft. Er ermöglicht eine adäquate Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch in Fällen der Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift verhindert, dass es allein aufgrund der Rücknahme der Einbürgerung zu einer automatischen Aufenthaltsbeendigung ohne Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall kommen kann. Dies erlaubt zwar nicht die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, ermöglicht in besonderen Fällen aber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese Auslegung führt im Ergebnis auch nicht zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von Ausländern, die - wie der Kläger des ersten Falles - nicht nur die Einbürgerung, sondern auch den früheren unbefristeten Aufenthaltstitel durch Täuschung erlangt haben.


Da der Verwaltungsgerichtshof im Fall des marokkanischen Klägers weder Feststellungen zu den Umständen des Erwerbs der Niederlassungserlaubnis im März 2006 und der Täuschungshandlung im Einbürgerungsverfahren noch zu den sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen getroffen hat, war das Verfahren zur weiteren Aufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.


BVerwG 1 C 2.10 - Urteil vom 19.04.2011

Vorinstanz:

, - vom -

BVerwG 1 C 16.10 - Urteil vom 19.04.2011

Vorinstanz:

, - vom -


Beschluss vom 15.01.2010 -
BVerwG 1 B 27.09ECLI:DE:BVerwG:2010:150110B1B27.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.01.2010 - 1 B 27.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:150110B1B27.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 27.09

  • Niedersächsisches OVG - 30.09.2009 - AZ: OVG 12 LC 77/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin ..., ..., beigeordnet.
  2. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 30. September 2009 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG).

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

3 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der einem Ausländer erteilte unbefristete Aufenthaltstitel bei dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung im Fall einer rückwirkenden Aufhebung der Einbürgerung fortgilt oder „wiederauflebt“ oder sich auf einen Anspruch auf Wiedererteilung eines solchen Aufenthaltstitels (hier: Niederlassungserlaubnis) auswirkt.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 2.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Urteil vom 19.04.2011 -
BVerwG 1 C 2.10ECLI:DE:BVerwG:2011:190411U1C2.10.0

Leitsatz:

Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erledigt sich ein dem früheren Ausländer zuvor erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel (hier: Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG 1990) auf sonstige Weise gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG und lebt auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder auf.

  • Rechtsquellen
    AufenthG §§ 5, 9, 38 Abs. 1 und 3; § 104 Abs. 1 Satz 1
    AuslG 1990 §§ 1, 27, 44
    VwVfG §§ 35, 43 Abs. 2; § 48
    StAG § 35

  • Niedersächsisches OVG - 30.09.2009 - AZ: OVG 12 LC 77/07
    VG Braunschweig - 23.11.2006 - AZ: VG 5 A 88/06 

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 19.04.2011 - 1 C 2.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:190411U1C2.10.0]

Urteil

BVerwG 1 C 2.10

  • Niedersächsisches OVG - 30.09.2009 - AZ: OVG 12 LC 77/07
  • VG Braunschweig - 23.11.2006 - AZ: VG 5 A 88/06 

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des
  2. Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die ihm 1994 erteilte Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis fortgilt, hilfsweise die Verpflichtung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

2 Der 1959 geborene Kläger stammt aus Pakistan. Er hat sechs Kinder, davon drei mit seiner jetzigen in Pakistan lebenden Ehefrau und drei mit deutschen Frauen. Er reiste erstmals im November 1977 nach Deutschland ein und stellte erfolglos einen Asylantrag. Im März 1982 kehrte er nach Pakistan zurück und heiratete dort im August 1982 seine heutige Ehefrau nach islamischem Ritus.

3 Im September 1986 erteilte ihm die Deutsche Botschaft in Islamabad ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung, nachdem er unter Vorlage einer Urkunde der „Orthodox Church of Pakistan“ behauptet hatte, die deutsche Staatsangehörige Frau M. im August 1986 in Pakistan geheiratet zu haben. Dabei hatte er seine vorausgegangene Eheschließung in Pakistan nicht angegeben. Er reiste im September 1986 nach Deutschland ein und erhielt hier im November 1986 zunächst eine befristete, im August 1989 dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

4 Die Ehe mit Frau M. wurde im Juli 1991 geschieden. Im Juli 1994 heiratete der Kläger in Dänemark die deutsche Staatsangehörige Frau S. Im September 1994 erteilte ihm der Beklagte daraufhin eine Aufenthaltsberechtigung. Der Kläger wurde auf seinen Antrag hin am 12. Januar 1998 eingebürgert, nachdem er zuvor aus der pakistanischen Staatsangehörigkeit entlassen worden war. Die Ehe mit Frau S. wurde im Oktober 2000 geschieden.

5 Im Januar 2001 sprach Frau Y., die in Pakistan lebende Ehefrau des Klägers, mit ihren drei Kindern bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad vor und begehrte ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung zum Kläger, der ihr Ehemann und Vater der Kinder sei. Erst dadurch erhielten die deutschen Behörden Kenntnis von der Ehe in Pakistan. In der Folge wurde zusätzlich bekannt, dass es eine „Orthodox Church of Pakistan“ in Rawalpindi, die angeblich die Urkunde über die Eheschließung des Klägers mit Frau M. ausgestellt hatte, zu keinem Zeitpunkt gegeben hat. Daraufhin nahm der Beklagte die Einbürgerung des Klägers mit Bescheid vom 13. November 2001 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Die hiergegen gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

6 Im November 2004 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Der Beklagte stellte ihm zwar einen Reiseausweis für Staatenlose aus und erteilte ihm im Januar 2006 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung des Sorgerechts gegenüber seiner Tochter Laura, die aus der Verbindung mit Frau S. im August 1995 geboren worden war. Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung lehnte der Beklagte jedoch mit Bescheid vom 8. März 2006 ab. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass sich die Aufenthaltsberechtigung vom September 1994 durch die Einbürgerung des Klägers nach § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt habe. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung könne sie nicht wieder aufleben. Auch eine neue Niederlassungserlaubnis könne ihm nicht erteilt werden, da er weder seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitze noch sein Lebensunterhalt gesichert sei.

7 Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die ihm am 19. September 1994 erteilte Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis fortgelte, hilfsweise hat er die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer (neuen) Niederlassungserlaubnis beantragt. Das Verwaltungsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts, durch den dem Kläger die Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei, sei für die Vergangenheit nicht entfallen. Mit unanfechtbarer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung werde aufenthaltsrechtlich wieder an den im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehenden ausländerrechtlichen Status angeknüpft.

8 Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das angegriffene Urteil durch Beschluss vom 30. September 2009 geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Einbürgerung des Klägers sei seine Aufenthaltsberechtigung unwirksam geworden, sie habe sich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde habe der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Damit sei der Regelungsgegenstand der ihm zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung, nämlich sein Aufenthaltsrecht als Ausländer im Bundesgebiet, entfallen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei durch die mit ex-tunc-Wirkung versehene Rücknahme der Einbürgerung gemäß § 48 VwVfG die zuvor erloschene Aufenthaltsberechtigung nicht wieder wirksam geworden. Ein derartiges Wiederaufleben würde dem Erledigungstatbestand des § 43 Abs. 2 VwVfG widersprechen. Unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten sei es zwingend, dass für die erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels die dafür vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen aktuell erfüllt sein müssten und dies in einem Antragsverfahren geprüft werde. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer (neuen) Niederlassungserlaubnis sei ebenfalls unbegründet. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei über den Anspruch nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage zu entscheiden. Weder sei der Kläger seit acht Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch seit drei Jahren im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990). Darüber hinaus erfülle er nicht das Erfordernis der Sicherung seines Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit. Im Zeitpunkt der Ablehnung seines Antrags und auch danach habe er Leistungen nach dem SGB II bezogen. Er beziehe auch jetzt noch solche Leistungen. Auch nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG könne er keine Niederlassungserlaubnis erhalten. Es fehle jedenfalls an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG.

9 Der Kläger begründet die vom Senat zugelassene Revision im Wesentlichen wie folgt: Die Wirksamkeit der Aufenthaltsberechtigung von 1994 sei nicht entfallen. Zwar sei zunächst eine Erledigung dieses Titels mit seiner Einbürgerung eingetreten, denn ab diesem Zeitpunkt habe er die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und keines Aufenthaltstitels mehr bedurft. Die Erledigung sei jedoch nur für den Zeitraum eingetreten, in dem er Deutscher gewesen sei, und habe mit unanfechtbarer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung geendet. Von diesem Zeitpunkt an sei er wieder Ausländer und habe wieder eines Aufenthaltstitels bedurft. Aufenthaltsrechtlich werde wieder an den aufenthaltsrechtlichen Status angeknüpft, der bis zur Einbürgerung bestanden habe. Die Zeit als „Deutscher“ müsse nachträglich im ausländerrechtlichen Sinne als rechtmäßiger Aufenthalt angesehen werden. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte die vor Erlangung der Einbürgerung erworbenen Aufenthaltstitel nicht zurückgenommen habe. Er habe nicht einmal nach § 48 VwVfG geprüft, ob dies erforderlich gewesen wäre. Die früher erteilte Aufenthaltsberechtigung sei wieder wirksam geworden und gelte nunmehr als Niederlassungserlaubnis fort. Richtigerweise habe das Verwaltungsgericht auf § 38 AufenthG hingewiesen.

10 Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts.

II

11 Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die dem Kläger erteilte Aufenthaltsberechtigung durch dessen Einbürgerung ihre Wirksamkeit verloren hat (1.a), nicht wieder aufgelebt ist (1.b) und der Kläger auch keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis hat (2.).

12 1. Der Hauptantrag des Klägers, die Fortgeltung der ihm 1994 erteilten Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis festzustellen, ist unbegründet. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung des Klägers im Jahr 1998 hat sich die ihm zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG auf sonstige Weise erledigt und ist auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder aufgelebt.

13 a) Mit der Einbürgerung hat sich die dem Kläger nach § 27 AuslG 1990 erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz erledigt, also ihre äußere und innere Wirksamkeit verloren. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Er verliert folglich seine Wirksamkeit, wenn eine der in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen eingetreten ist. So liegt es hier. § 43 Abs. 2 VwVfG ist auf Aufenthaltstitel nach dem Ausländergesetz 1990 - hier: die Aufenthaltsberechtigung des Klägers gemäß § 27 AuslG 1990 - anwendbar. Die auf diese besondere Fallkonstellation nicht bezogenen Erlöschenstatbestände nach § 44 AuslG 1990 (jetzt § 51 AufenthG) stehen dem nicht entgegen.

14 § 43 Abs. 2 VwVfG steht in innerem Zusammenhang mit der in § 35 Satz 1 VwVfG normierten Regelungsfunktion des Verwaltungsakts. Nach § 35 Satz 1 VwVfG ist Gegenstand des Verwaltungsakts eine nach außen gerichtete Regelung eines Einzelfalles. Indem das Gesetz normiert, dass der Verwaltungsakt auf eine Rechtswirkung „gerichtet“ ist, betont es die Finalität des Verwaltungshandelns in dieser Handlungsform (vgl. Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 <271 ff.>). § 43 Abs. 2 VwVfG erfasst gewissermaßen spiegelbildlich die Fälle, in denen die dem Verwaltungsakt ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfällt. Dies kann - wie die katalogartige Aufzählung des § 43 Abs. 2 VwVfG zeigt - in unterschiedlicher Weise geschehen. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen einem eher formalisierten Handeln, das willentlich und zumeist einseitig auf die Aufgabe der steuernden Funktion des Verwaltungsakts gerichtet ist, und solchen Rechtslagen, in denen nicht eine einseitige Handlung, sondern die Sach- und Rechtslage selbst zur Beendigung der ehemaligen Rechtswirkung führt (vgl. Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 11.97  - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10 S. 4). Als Beispiel nennt § 43 Abs. 2 VwVfG den Zeitablauf, ohne damit jedoch andere Fälle auszuschließen. § 43 Abs. 2 letzte Alternative VwVfG formuliert dies im Sinne eines Auffangtatbestandes als Erledigung „in anderer Weise“. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 7 C 5.08  - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 S. 2).

15 Mit der Einbürgerung des Klägers ist der Regelungszweck der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung, der in der Vermittlung und Ausgestaltung seines Aufenthaltsrechts als Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland lag, weggefallen. Sein Aufenthalt in Deutschland bedurfte mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 3 AuslG 1990, zumal das Gesetz nur auf Ausländer Anwendung findet (§ 1 AuslG 1990). Die Steuerungsfunktion der Aufenthaltsgenehmigung war hier nachträglich entfallen, der Aufenthaltstitel konnte ab dem Zeitpunkt der Einbürgerung keine Rechtsfolgen mehr zeitigen. Damit hatte sich die Aufenthaltsberechtigung auf andere Weise erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Weder hätte es zur Beendigung der Wirksamkeit der Aufenthaltsberechtigung eines rechtsgestaltenden Akts bedurft noch ist ein solcher erfolgt.

16 b) Mit der rückwirkenden Aufhebung der Einbürgerung ist die erledigte Aufenthaltsberechtigung nicht wieder aufgelebt und konnte daher auch nicht mehr die ihr ursprünglich zukommenden Rechtswirkungen entfalten.

17 Welche Rechtsfolgen die rückwirkende Aufhebung eines zur Erledigung führenden Verwaltungsakts hat, ist nicht für das gesamte Verwaltungsrecht einheitlich zu beurteilen, sondern bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 11.06 - BVerwGE 129, 66 <70>). Nur dies führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil der häufig im jeweiligen Fachrecht verortete Grund der Erledigung und die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets berücksichtigt werden können.

18 Mit Recht kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass das ordnungsrechtliche Grundanliegen des Ausländerrechts einem Wiederaufleben der erledigten Aufenthaltsberechtigung nach Rücknahme der Einbürgerung des Klägers entgegensteht. Denn die Ausländerbehörde konnte vom Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers an nicht mehr mit ausländerrechtlichen Mitteln auf ein mögliches Fehlverhalten des Klägers reagieren, etwa ihm gegenüber eine Ausweisung aussprechen. Die Auffassung der Revision kann daher zu Wertungswidersprüchen führen. Denn ein Ausländer, der sich durch Täuschung die Einbürgerung erschlichen und dann einen Ausweisungstatbestand erfüllt hat, stünde unter Umständen besser da als ein Ausländer, auf dessen Fehlverhalten eine unmittelbare ausländerbehördliche Reaktion erfolgt. Zwar wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass eine ausländerbehördliche Reaktion auf die Verwirklichung aufenthaltsbeendender Tatbestände auch noch nach Rücknahme der Einbürgerung möglich sei (vgl. Marx, InfAuslR 2009, 303 <304, 308>). Aber auch eine solche, der Ausländerbehörde möglicherweise erst Jahre später eröffnete Reaktion bedeutet eine nicht gerechtfertigte Privilegierung des Betroffenen insofern, als Ausweisungsgründe durch mittlerweile eingetretene tatsächliche Änderungen hinsichtlich der Gefahrenprognose und der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen verbraucht sein oder an Gewicht verloren haben können. Im Übrigen stünde ein Ausländer, dessen Einbürgerung wegen schweren Fehlverhaltens ex tunc zurückgenommen wurde, besser da als ein solcher, der die deutsche Staatsangehörigkeit ex nunc verliert, denn bei letzterem kommt ein Wiederaufleben des früheren Aufenthaltstitels schon deshalb nicht in Betracht, weil die Einbürgerung als erledigendes Ereignis nicht rückwirkend beseitigt wurde.

19 Dieser für das Ausländerrecht maßgeblichen Auslegung steht nicht entgegen, dass nach einem von der Revision angeführten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Beamtenrecht vom 23. August 1995 - 1 UE 2433/91 - (ZBR 1996, 59) die Rücknahme einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur die konkrete Ernennung betrifft mit der Folge, dass wieder ein Probebeamtenverhältnis hergestellt wird. Denn die hierfür als maßgeblich herangezogenen spezifisch beamtenrechtlichen Gründe, die im Übrigen nicht für derart grundlegende Statusänderungen gelten wie das Erlöschen eines Arbeitsverhältnisses durch Begründung eines (später zurückgenommenen) Beamtenverhältnisses (vgl. BAG, Urteil vom 24. April 1997 - 2 AZR 241/96 - BAGE 85, 351, ihm folgend BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 11.99  - BVerwGE 109, 365 <369>), sind auf das Ausländerrecht nicht übertragbar.

20 Für die seit 1. Januar 2005 geltende Rechtslage spricht zudem die in § 38 AufenthG getroffene Regelung gegen ein Wiederaufleben der erledigten Aufenthaltsberechtigung. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist einem ehemaligen Deutschen, der die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, unter bestimmten (erleichterten) Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis (Nr. 1) oder eine Aufenthaltserlaubnis (Nr. 2) zu erteilen. Wenn die Vorschrift auch nicht vorrangig für ehemalige Deutsche geschaffen wurde, die zuvor Ausländer waren (zum gesetzgeberischen Regelungsziel vgl. BTDrucks 15/420 S. 84 f. sowie Berlit, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, § 38 Rn. 1), so erfasst sie diesen Personenkreis doch mit. § 38 AufenthG knüpft bei einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ex nunc nicht an einen etwa vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorhandenen Aufenthaltsstatus des ehemaligen Deutschen an, sondern begründet lediglich für den Fall der neu oder wieder entstandenen Ausländereigenschaft Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltstiteln unter erleichterten Voraussetzungen. Offensichtlich ist der Gesetzgeber also nicht von einem Wiederaufleben eines etwaigen, vor Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorhandenen Aufenthaltstitels ausgegangen. Ist aber im Fall eines Verlustes der Staatsangehörigkeit ex nunc nur der Neuerwerb einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis möglich (§ 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn im Fall einer ex-tunc-Rücknahme der Einbürgerung ein Ausländer, der arglistig getäuscht hat, in den Genuss eines automatischen Wiederauflebens des früheren Aufenthaltstitels käme.

21 Das Festhalten an der einmal eingetretenen Erledigung des Aufenthaltstitels ist auch nicht unbillig, da für den früheren Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommt (vgl. hierzu das Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

22 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer neuen Niederlassungserlaubnis abgelehnt.

23 Der Kläger hat einen entsprechenden Antrag - damals gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG 1990 - im November 2004 und damit vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Januar 2005 gestellt. § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass über vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht zu entscheiden ist. Da die Vorschrift aber ausschließlich das Vertrauen des Ausländers schützen und Rechtsnachteile für ihn in der Umstellungsphase vermeiden will, schließt sie die Anwendung des neuen Rechts zu seinen Gunsten nicht aus, zumal der Ausländer jederzeit einen neuen Antrag stellen könnte, der nach neuem Recht zu beurteilen wäre (vgl. Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 21.09 - InfAuslR 2011, 182, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, Rn. 9). Der Kläger kann jedoch weder nach altem noch nach neuem Recht eine Niederlassungserlaubnis beanspruchen.

24 Nach der vorrangig zugrunde zu legenden Rechtslage bei Antragstellung des Klägers im November 2004 ist für die Erteilung einer Berechtigung zum Daueraufenthalt § 27 AuslG 1990 maßgeblich. Der Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung steht jedoch entgegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht - wie in § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AuslG 1990 verlangt - seit acht Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat. Denn während der Zeit der zurückgenommenen Einbürgerung besaß der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis. Es ist aber ein durchgehender achtjähriger Titelbesitz bis zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderlich (vgl. Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 <355> zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG 1990; Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225 Rn. 13 f. zur Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG). Außerdem fehlt es beim Kläger nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an der Sicherung des Lebensunterhalts und damit an der Erteilungsvoraussetzung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990.

25 Auch die seit 1. Januar 2005 maßgeblichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes gewähren dem Kläger keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer direkten noch aus einer entsprechenden Anwendung des § 38 AufenthG. Denn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Betroffene bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Bei dem Kläger liegt ein solcher fünfjähriger Aufenthalt - unabhängig von der Frage, ob es sich um einen Aufenthalt als „Deutscher“ gehandelt hat - aber schon deshalb nicht vor, weil die Einbürgerung vom 12. Januar 1998 bereits mit Bescheid vom 13. November 2001 zurückgenommen worden ist. Wie der Senat in seinem Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10 entschieden hat, kann dem früheren Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nach Rücknahme seiner Einbürgerung zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erteilt werden. Eine analoge Anwendung kommt aber nur für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Nr. 2 der Vorschrift in Betracht, nicht hingegen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Nr. 1 der Vorschrift. Denn der Betroffene kann die zeitliche Voraussetzung der Nr. 1 in Fällen der Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 StAG schon deshalb nicht erfüllen, weil die Rücknahme nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Einbürgerung erfolgen darf (§ 35 Abs. 3 StAG).

26 Die Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4 AufenthG ist nicht Gegenstand der Klage. Eine solche Aufenthaltserlaubnis könnte dem Kläger im Übrigen aber auch nicht erteilt werden, weil kein besonderer Fall im Sinne von § 38 Abs. 3 AufenthG vorliegt, der ein Abweichen von den fehlenden Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG rechtfertigt. Denn die dem Kläger erteilte Aufenthaltsberechtigung von 1994, in deren Besitz er bis zur Einbürgerung im Januar 1998 war, war durch Täuschung erschlichen und damit rücknehmbar nach § 48 VwVfG. Eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 1, 3 und 4 AufenthG setzt nach der Rechtsprechung des Senats aber voraus, dass der Ausländer vor seiner Einbürgerung über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügte, der nicht der Rücknahme unterlag (vgl. hierzu auch das Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10). Aus einem Aufenthaltstitel, bei dem Gründe für eine Rücknahme oder nachträgliche zeitliche Befristung vorlagen, kann der Betroffene nach rückwirkendem Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit keine weitergehenden aufenthaltsrechtlichen Ansprüche ableiten, als ihm ohne die fehlgeschlagene Einbürgerung zugestanden hätten. Im Übrigen steht bei einem von Anfang an durch falsche Angaben erschlichenen Aufenthalt der nunmehrigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG entgegen. Die Annahme eines besonderen Falles ist bei einem solchen Sachverhalt - und so auch hier - regelmäßig ausgeschlossen.

27 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Es fehlt insoweit schon am fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, wie das § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verlangt. Denn während der Zeit der zurückgenommenen Einbürgerung besaß der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis. Es ist aber ein durchgehender fünfjähriger Titelbesitz bis zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderlich (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 13 f. zur Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG). Dieses Erfordernis erfüllt der Kläger mit seiner ihm im Januar 2006 aus familiären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im September 2009 nicht.

28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.