Beschluss vom 19.01.2017 -
BVerwG 8 B 33.16ECLI:DE:BVerwG:2017:190117B8B33.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.01.2017 - 8 B 33.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:190117B8B33.16.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 33.16

  • VG Berlin - 14.01.2016 - AZ: VG 29 K 326.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2017
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 2016 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen eines Verkaufs von Anteilen des Dr. G an der I.G. F. AG geltend. Dr. G verkaufte die genannten Anteile mit einem Nominalwert von 880 000 RM im April 1942, um die ihm gegenüber festgesetzte Judenvermögensabgabe zu begleichen. Zu einer Rückerstattung der Anteile oder der Zuerkennung eines Schadensersatzes wegen des Verkaufs der Anteile nach Rückerstattungsrecht ist es nicht gekommen. Allerdings wurde den Erben nach Dr. G ein Schadensersatzanspruch wegen der bezahlten Judenvermögensabgabe und anderer Vermögensverluste zuerkannt. Im September 2006 meldete die Klägerin die Beteiligung des Dr. G an der I.G. F. AG und deren Besitz an und beschränkte ihren Anspruch auf Entschädigung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. August 2013 ab. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Berechtigung der Klägerin hinsichtlich der Beteiligung von Dr. G an der I.G. F. AG in Höhe von nominell 880 000 RM festzustellen. Es hat die Revision nicht zugelassen.

2 Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit, die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG näher zu präzisieren und insbesondere zu klären, ob ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution wegen verfolgungsbedingt entzogener Anteile an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets davon abhängig ist, dass die Rückerstattung nach "einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz" (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 VermG) erfolgt ist.

3 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 1.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.