Die Klägerin ist Mitglied der Scientology-Kirche Deutschland. Sie betreibt in Bayern ein Wickelstudio, in dem sie unter anderem Vitaminpräparate anbot, die sie von einem Unternehmen in Kiel bezog. Dieses Unternehmen forderte die Klägerin auf, eine vorformulierte Erklärung des Inhalts zu unterzeichnen und zurückzusenden, dass sie - die Klägerin - nicht nach der Technologie von L. Ron Hubbard (dem Begründer der Scientology) arbeite, in dieser Technologie nicht geschult werde, keine Kurse und/oder Seminare nach dieser Technologie besuche und die Technologie von Ron L. Hubbard zur Führung ihres Unternehmens ablehne. Diese vorformulierte Erklärung (so genannte Technologie-Erklärung) hatte die Beklagte, die Freie und Hansestadt Hamburg, dem Unternehmen überlassen. Die Beklagte stellt diese Technologie-Erklärung im Rahmen ihrer Beratung über angenommene Gefahren der Scientology-Bewegung allen Interessierten namentlich für eine Verwendung als Schutzerklärung gegenüber Geschäftspartnern zur Verfügung. Die Klägerin unterzeichnete die ihr übersandte Erklärung nicht; das Unternehmen stellte darauf hin seine Geschäftsbeziehungen zu ihr ein. Auf ihre Klage hat das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg verurteilt, es zu unterlassen, die so genannte Technologie-Erklärung Firmen oder Personen zur Verfügung zu stellen, die eine geschäftsschädigende Beeinträchtigung ihres Rufes befürchten, wenn ihre Waren von Scientologen vertrieben werden. Das Oberverwaltungsgericht hat den Unterlassungsanspruch aus dem Grundrecht der Glaubensfreiheit der Klägerin hergeleitet. Im Revisionsverfahren werden die Grenzen zu klären sein, die das Grundgesetz dem Staat bei seiner Informationstätigkeit über die Aktivitäten von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften setzt.